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BGH · III ZR 116/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 116/70

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 60.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und vorgetragen: Es handele sich um ein Darlehen, das sie ihrer Tochter und dem Beklagten gemeinsam gegeben habe. Er hat ausgeführt: Die Vereinbarung über die Hingabe des Geldes sei nur mit seiner verstorbenen Frau und nicht Der Beklagte habe sich allerdings in der letzten mündlichen Verhandlung auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Dr. OHIHi dafür berufen, daß die Klägerin diesem gegenüber den Vergleichsabschluß zugegeben habe. Juni 1970 wurde das Konkursverfahren über den Nachlaß der Ehefrau des Beklagten eröffnet. Der Konkursverwalter beantragt jetzt,das angefochte-ne Urteil aufzuheben und festzustellen, daß die im Konkurs angemeldete Forderung - soweit sie im Berufungsurteil tituliert sei - nicht bestehe, hilfsweise, den Widerspruch des Konkursverwalters gegen die angemeldete Forderung für begründet zu erklären. Der Beklagte ist durch das angefochtene Urteil nur in seiner Eigenschaft als Miterbe nach seiner verstorbenen Ehefrau verurteilt. Denn das Berufungsgericht hat eine angeblich bei Zahlung der 60.000 DM eingegangene eigene vertragliche Verpflichtung des Beklagten verneint und auch den späteren Abschluß eines Vergleichs mit dem Beklagten nicht als erwiesen angesehen, der möglicherweise eine persönliche Verpflichtung und nicht nur eine Verpflichtung zur Zahlung aus dem Nachlaß enthalten konnte. Nach Anmeldung der hier streitigen Forderung im Konkursverfahren und Erhebung des Widerspruchs im Prüfungstermin konnte über den Widerspruch auf Feststellung der Forderung nur durch Aufnahme des über die Forderung noch anhängigen Rechtsstreits entschieden werden (§ 146 Abs.3 KO). Nach dem von den Parteien vorgetragenen Bericht des Konkursverwalters ist mit einer Befriedigung der nicht bevorrechtigten Forderungm,um die es sich hier handelt, etwa in Höhe von 10 % zu rechnen, das wären 5.250 DM. Der Senat schätzt den Streitwert etwas höher, weil das Schicksal der amerikanischen Wertpapiere ungewiß ist, die mit dem streitigen Betrag von 60.000 DM erworben worden sind, sich noch im Besitz des Beklagten befinden und möglicherweise zur Konkursmasse gezogen werden können. Nach dem Vortrag der Parteien hatten diese Papiere aber nur noch einen geringen Wert, so daß der Senat den Betrag von 5.250 DM mäßig erhöht, aber den Streitwert für die Revision des Konkursverwalters noch unter 10.000 DM schätzt. 20 Falls der Beklagte sich im Revisionsverfahren auch am Streit über die Feststellung der Konkursforderung beteiligen will, was sein Vortrag nicht ausschließt, wäre seine Revision schon deshalb unzulässig, weil die Prozeßführungsbefugnis insoweit nur dem Konkursverwalter zusteht und dieser, nicht der Beklagte als Gemeinschuldner den unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen hat (vgl. Jedenfalls würde aber der Streitwert sich durch eine solche Beteiligung des Beklagten nicht erhöhen, da dieser insoweit nur den vom Konkursverwalter verfolgten Anspruch unterstützen würde; dabei handelt es sich nicht um verschiedene Ansprüche, sondern um Begehren, die denselben Gegenstand betreffen, so daß der Streitwert nur einmal einzusetzen ist und nicht etwa die beiden Begehren nach § 5 ZPO zusammenzuzählen sind (vgl. Die Klägerin hatte zwar behauptet, der Vertrag über die Hingabe der 60.000 DM *ei auch mit dem Beklagten persönlich abgeschlossen, so daß insoweit eine persönliche Verpflichtung und nicht nur eine Nachlaßverbindlichkeit im Streit war. Das Berufungsgericht hat aber einen solchen Anspruch verneint; die Klägerin hat keine Revision eingelegt, so daß dieser Anspruch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist und den Streitwert nicht erhöhen kann. Es ist nicht geklärt, ob durch diesen Vergleich eine persönliche Verpflichtung des Beklagten oder nur eine Verpflichtung als Erbe seiner Frau entstehen sollte, Falls der Vergleich dahin aufzufassen war, daß damit nur die dem Beklagten als Erben seiner Frau treffende Verbindlichkeit ermäßigt oder festgestellt sein sollte, würde dieser Streit auch nur die im Konkurs angemeldete Forderung betreffen und könnte deshalb den Streitwert nicht erhöhen, Falls der Vergleich dahin aufzufassen wäre, daß der Beklagte sich persönlich zur Zahlung von 30.000 DM verpflichtet hatte, läge in dieser Höhe eine vom Konkurs nicht berührte Verbindlichkeit des Beklagten vor. Über einen Anspruch der Klägerin aus dem Vergleich hat aber das Revisionsgericht nicht zu befinden, obschon die Parteien in ihnenim Revisionsverfahren eingereichten Schriftsätzen sich mit dem Vergleich befassen und die Klägerin auch im Revisionsverfahren vorträgt, der Beklagte müsse jedenfalls die 30.000 DM zahlen, die zu leisten er im Vergleich nach seiner Behauptung versprochen habe. Das Oberlandesgericht hat den Abschluß des vom Beklagten behaupteten Vergleichs als nicht bewiesen angesehen. Damit ist nur entschieden, daß diese Verteidigung des Beklagten gegen die in Höhe von 60.000 DM eingeklagte Forderung nicht durchgreift. Es läßt sich aber einerseits nicht sagen, daß das Oberlandesgericht einen von der Klägerin aus dem Vergleich hergeleitaten Anspruch auf Zahlung von 30,000 DM abgewiesen hätte. Zur Entscheidung über einen solchen Anspruch ist das Oberlandesgericht gar nicht gelangt und konnte es nicht gelangen, weil es schon dem Hauptbegehren der Klägerin in Höhe von 52.500 DM entsprochen hat. Andererseits ist der Beklagte, soweit es sich um den Vergleich handelt, durch das Urteil nicht beschwert; denn das Urteil begründet keine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung der Vergleichssumme aus seinem Eigenvermögen. Dieser Wert ist aber bei dem eindeutigen Inhalt des Berufungsurteils, zu demal es sich Jetzt nur um eine Feststellungsklage nach § 146 KO handelt, so gering, daß er bei der Festsetzung des Gesamtwertes durch Zusammenzählung beider Revisionswerte (§§ 546, 5 ZPO) nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des oben angegebenen Streitwerts für die Konkursforderung führt. Der Senat schätzt daher den gesamten Streitwert für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM, so daß die Revisionen als unzulässig mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen sind.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 226 KO § 5 ZPO § 146 KO § 546 ZPO
ForderungKOAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
069
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 116/70	URTEIL	Verkündet	am
28. September 1972 Schorm,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des Rechtsbeistandes Otto-Herbert W B DuBHB’ SB^^raße B, als Konkursverwalter überden Nachlaß der am Hk BHBB 1967 in DuBHB verstorbenen Ehefrau Anna Gisela M geborene SchBHHB»
2.	des Diplom-Handelslehrers Dr. Wilfried M a DuB^HHH • AHHHB-MBH^-Straße
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.Dr.
und Prof. Dr. HIH -
gegen
 die Witwe Gisela Sch Di
 geb. Dal
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Keßler und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 1970 werden als unzulässig verworfen.
Die Revisionskläger haben die Kosten des Revisionsrecht szuges Je zur Hälfte zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung eines ihrer verstorbenen Tochter Anna Gisela gegebenen Geldbetrages.
Der Beklagte zu 2(im folgenden:	der	Beklagte) war
 mit der Tochter Anna Gisela der Klägerin verheiratet. Beide hatten die Absicht, ein Haus zu bauen. Zur Verwendung für den Hausbau überließ die Klägerin ihrer Tochter am 17. Juli 1967 einen Betrag von 60.000 DM, was diese am selben Tage mit folgender Erklärung bestätigte:
”Hiermit erkenne ich an, von meiner Mutter, Frau Gisela Sch^BHBI, aus ihrem persönlichen Vermögen 60.000 DM (sechzigtausend) als zinsloses Darlehen, aufrechenbar beim Tode meiner Mutter gegen mein zu erwartendes Erbe beider Eltern, erhalten zu haben.”
■
 
Der Beklagte erwarb zunächst mit dem Geld amerikanische Investmentpapiere« Die Ehefrau des Beklagten verstarb unerwartet bei einer Entbindung zusammen mit dem Kind am flP.	1967*	Der Hausbau unterblieb daraufhin«
Sie ist von dem beklagten Ehemann zu 3/4, von der Klägerin zu 1/8, und von ihren drei Geschwistern zu Je 1/24 beerbt worden.
Am 24. November 1967 verhandelten die Parteien über diesen Geldbetrag. Das Ergebnis der Verhandlungen ist streitig, doch schrieb die Klägerin dem Beklagten unter dem 10. Dezember 1967, seine Erklärung, daß ihr nur die Hälfte von dem Darlehen zustehe, sei falsch gewesen; sie fechte ihre eigenen Erklärungen vom 24. November 1967 an. Am 22. März 1968 erklärte die Klägerin die Kündigung der Forderung zu dem 30. Juni 1968.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 60.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und vorgetragen: Es handele sich um ein Darlehen, das sie ihrer Tochter und dem Beklagten gemeinsam gegeben habe. Das Darlehen sei zweckgebunden gewesen und müsse Jetzt zurückgezahlt werden, weil die damit bezweckte Errichtung eines Familien« heimes nicht mehr durchgeftihrt werden könne. Bei der Besprechung am 24. November 1967 habe sie keine bindenden Erklärungen abgegeben und nur auf Anraten ihres Anwalts vorsorglich die Anfechtung erklärt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise ihm die beschränkte Erbenhaftung vorzubehalten. Er hat ausgeführt: Die Vereinbarung über die Hingabe des Geldes sei nur mit seiner verstorbenen Frau und nicht
 
auch mit ihm getroffen. Eine Rückzahlung sei nicht vereinbart worden, sondern der Betrag sei als Ausstattung gedacht gewesen, so daß er persönlich zu einer Zahlung nicht verpflichtet sei. Die vorübergehende Anlegung in Wertpapieren sei im Einvernehmen mit seiner Frau geschehen. Im übrigen habe er sich mit der Klägerin am 24. November 1967 endgültig dahin geeinigt, daß er 30.000 DM zahle und damit die Darlehensansprüche sowie erbrechtliche Ansprüche der Klägerin abgegolten sein sollten.
Die Klägerin macht sich hilfsweise die Darstellung des Beklagten bezüglich des Vergleichs zu eigen und meint, mindestens müßte der Beklagte dann diesen Betrag zahlen.
Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klagantrag verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Verurteilung auf einen Betrag von 52.500 DM nebst Zinsen beschränkt und dem Beklagten die Beschränkung seiner Haftung als Erbe Vorbehalten. Es hat zur Begründung u,a0 ausgeführt:
Eine eigene vertragliche Verpflichtung sei der Beklagte nicht eingegangen, weil nach der Urkunde vom 17. Juli 1967 nur die Ehefrau des Beklagten Vertragspartei gewesen sei.
Der Beklagte hafte aber als einer der Miterben nach seiner Ehefrau, also als Gesamtschuldner neben den anderen Erben. Die Klägerin könne hier die Zahlung schon vor der Nachlaßteilung geltend machen, doch könne sie den bei einer Auseinandersetzung auf sie entfallenden Teil nicht verlangen, also jetzt nur 52.500 DM.
 
Es spreche sehr viel dafür, daß hier ein Darlehen vorliege. Das könne aber dahingestellt bleiben, weil wesentlich die besondere Ausgestaltung des zugrundeliegenden Vertrages sei. Zwar sei wie bei Ausstattungen nur eine Verrechnung gegen Erbansprüche vorgesehen, doch sei die Ehefrau in einem so frühen Zeitpunkt verstorben, daß hier eine Rückzahlungsverpflichtung auf jeden Fall bestehe. Der von den Vertragspartnern vorausgesetzte Zweck der Schaffung eines Familienheimes durch Hauserwerb sei Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen. Diese sei entfallen, da sowohl die Tochter wie das erwartete Kind verstorben seien, weder das Haus gebaut noch ein Grundstück erworben sei. Der Vertrag sei dann dahin anzupassen, daß das Geld von den Erben nach Kündigung in angemessener Frist zurückzuzahlen sei. - Der Beklagte habe andererseits nicht bewiesen, daß die Gespräche am 24. November 1967 zu einem Vergleich geführt hätten.Die Klägerin habe bei ihrer ParteiVernehmung die Angaben nicht bestätigt.
Der Beklagte habe sich allerdings in der letzten mündlichen Verhandlung auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Dr. OHIHi dafür berufen, daß die Klägerin diesem gegenüber den Vergleichsabschluß zugegeben habe. Dieser Beweisantrag sei als verspätet zurückzuweisen.
Dieses am 14. Mai 1970 verkündete Urteil wurde dem Beklagten am 27. Mai 1970 zugestellt. Am 16. Juni 1970 wurde das Konkursverfahren über den Nachlaß der Ehefrau des Beklagten eröffnet. Am 25. Juni 1970 legte der Beklagte Revision ein. Im Konkursverfahren war im Prüfüngs-termin am 28. Juli 1970 die hier anhängige Forderung vom Konkursverwalter und vom Beklagten bestritten worden. Auf Antrag des Beklagten ergingen im Revisionsverfahren mehrere
 
Verfügungen, wonach die Frist zur Begründung der Revision bis zu dem 1. März 1971 verlängert wurde. Mit Schriftsatz vom 1. März 1971, der am selben Tage beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, erklärten der Beklagte und der Konkursverwalter, daß sie den Rechtsstreit aufnähmen und Revision einlegten, wobei der Beklagte vorsorglich seine frühere Revisionserklärung wiederholte.
Der Konkursverwalter beantragt jetzt,das angefochte-ne Urteil aufzuheben und festzustellen, daß die im Konkurs angemeldete Forderung - soweit sie im Berufungsurteil tituliert sei - nicht bestehe, hilfsweise, den Widerspruch des Konkursverwalters gegen die angemeldete Forderung für begründet zu erklären.
Der Beklagte beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ggfs, festzustellen, daß die von der Klägerin im Konkurs angemeldete Forderung - soweit sie im Berufungsurteil tituliert sei - nicht bestehe, und weiter hilfsweise, den Widerspruch gegen diese im Konkurs von der Klägerin angemeldete Forderung für begründet zu erklären.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen bzw. als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise mit der Maßgabe, daß der Anspruch in der im Berufungsurteil zugesprochenen Höhe zur Konkurstabelle festgestellt werde, weiter hilfsweise, jede der Revisionen mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Widerspruch gegen die im Konkurs
 angemeldete Forderung in dieser Höhe für unbegründet erklärt werde.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen sind als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionssumme nicht erreicht ist.
Das Verfahren betrifft einen vermögensrechtlichen Anspruch. Das Oberlandesgericht hat im angefochtenen Urteil die Revision nicht zugelassen. Sie ist dann nach § 546 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 25.000 DM übersteigt. Das ist nicht der Fall.
Der Beklagte ist durch das angefochtene Urteil nur in seiner Eigenschaft als Miterbe nach seiner verstorbenen Ehefrau verurteilt. Denn das Berufungsgericht hat eine angeblich bei Zahlung der 60.000 DM eingegangene eigene vertragliche Verpflichtung des Beklagten verneint und auch den späteren Abschluß eines Vergleichs mit dem Beklagten nicht als erwiesen angesehen, der möglicherweise eine persönliche Verpflichtung und nicht nur eine Verpflichtung zur Zahlung aus dem Nachlaß enthalten konnte.
Das Berufungsurteil hat deshalb auch dem Beklagten im Urteil in vollem Umfang die Beschränkung seiner Haftung als Erbe Vorbehalten.
Inzwischen ist über den Nachlaß der Ehefrau des Beklagten der Nachlaßkonkurs nach §§ 214 ff der KonkursOrdnung (KO) eröffnet worden, der den ganzen Nachlaß erfaßt. Alle Miterben haben dabei die Rechtsstellung eines Gemeinschuldners.
 
Sie sind am Konkurs aber nur mit ihrem zu dem Nachlaß gehörigen Vermögen beteiligt; ihr sonstiges Vermögen ist vom Konkurs nicht betroffen ("Eigenvermögen"). Im Nachlaßkonkurs werden nur Nachlaßverbindlichkeiten behandelt (§ 226 KO), um die es sich bei der Urteilsforderung handelt. Der Gemeinschuldner verliert durch die Konkurseröffnung grundsätzlich die Prozeßführungsbefugnis (§ 6 KO), die allein dem Konkursverwalter zusteht. Nach Anmeldung der hier streitigen Forderung im Konkursverfahren und Erhebung des Widerspruchs im Prüfungstermin konnte über den Widerspruch auf Feststellung der Forderung nur durch Aufnahme des über die Forderung noch anhängigen Rechtsstreits entschieden werden (§ 146 Abs. 3 KO).
1. Die Revision des Konkursverwalters betrifft nur diese im Konkursverfahren streitig gebliebene Urteilsforderung. Der Wert dieses Anspruchs im Jetzigen Verfahrensabschnitt ist gemäß § 148 KO vom Prozeßgericht nach freiem Ermessen mit Rücksicht auf das Verhältnis der Teilungs-zur Schuldenmasse im Konkursverfahren festzusetzen. Nach dem von den Parteien vorgetragenen Bericht des Konkursverwalters ist mit einer Befriedigung der nicht bevorrechtigten Forderungm,um die es sich hier handelt, etwa in Höhe von 10 % zu rechnen, das wären 5.250 DM. Der Senat schätzt den Streitwert etwas höher, weil das Schicksal der amerikanischen Wertpapiere ungewiß ist, die mit dem streitigen Betrag von 60.000 DM erworben worden sind, sich noch im Besitz des Beklagten befinden und möglicherweise zur Konkursmasse gezogen werden können. Nach dem Vortrag der Parteien hatten diese Papiere aber nur noch einen geringen Wert, so daß der Senat den Betrag von 5.250 DM mäßig erhöht, aber den Streitwert für die Revision des Konkursverwalters noch unter 10.000 DM schätzt.
 
20 Falls der Beklagte sich im Revisionsverfahren auch am Streit über die Feststellung der Konkursforderung beteiligen will, was sein Vortrag nicht ausschließt, wäre seine Revision schon deshalb unzulässig, weil die Prozeßführungsbefugnis insoweit nur dem Konkursverwalter zusteht und dieser, nicht der Beklagte als Gemeinschuldner den unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen hat (vgl.
 § 144 Abs. 2 KO). Jedenfalls würde aber der Streitwert sich durch eine solche Beteiligung des Beklagten nicht erhöhen, da dieser insoweit nur den vom Konkursverwalter verfolgten Anspruch unterstützen würde; dabei handelt es sich nicht um verschiedene Ansprüche, sondern um Begehren, die denselben Gegenstand betreffen, so daß der Streitwert nur einmal einzusetzen ist und nicht etwa die beiden Begehren nach § 5 ZPO zusammenzuzählen sind (vgl. Baumbach ZPO 30. Aufl. § 5 Anm. 2 A).
Die Klägerin hatte zwar behauptet, der Vertrag über die Hingabe der 60.000 DM *ei auch mit dem Beklagten persönlich abgeschlossen, so daß insoweit eine persönliche Verpflichtung und nicht nur eine Nachlaßverbindlichkeit im Streit war. Das Berufungsgericht hat aber einen solchen Anspruch verneint; die Klägerin hat keine Revision eingelegt, so daß dieser Anspruch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist und den Streitwert nicht erhöhen kann.
Der Beklagte hatte weiter vorgetragen, er habe sich mit der Klägerin dahin verglichen, daß gegen Zahlung von 30.000 DM alle Ansprüche der Klägerin auch bezüglich des Nachlasses erledigt seien. Es ist nicht geklärt, ob durch
 diesen Vergleich eine persönliche Verpflichtung des Beklagten oder nur eine Verpflichtung als Erbe seiner Frau entstehen sollte,
 Falls der Vergleich dahin aufzufassen war, daß damit nur die dem Beklagten als Erben seiner Frau treffende Verbindlichkeit ermäßigt oder festgestellt sein sollte, würde dieser Streit auch nur die im Konkurs angemeldete Forderung betreffen und könnte deshalb den Streitwert nicht erhöhen,
 Falls der Vergleich dahin aufzufassen wäre, daß der Beklagte sich persönlich zur Zahlung von 30.000 DM verpflichtet hatte, läge in dieser Höhe eine vom Konkurs nicht berührte Verbindlichkeit des Beklagten vor. Die Klägerin hatte sich den Vortrag des Beklagten insoweit hilfsweise zu eigen gemacht (Schriftsatz vom 6. April 1970 S. 4). Über einen Anspruch der Klägerin aus dem Vergleich hat aber das Revisionsgericht nicht zu befinden, obschon die Parteien in ihnenim Revisionsverfahren eingereichten Schriftsätzen sich mit dem Vergleich befassen und die Klägerin auch im Revisionsverfahren vorträgt, der Beklagte müsse jedenfalls die 30.000 DM zahlen, die zu leisten er im Vergleich nach seiner Behauptung versprochen habe.
Das Oberlandesgericht hat den Abschluß des vom Beklagten behaupteten Vergleichs als nicht bewiesen angesehen.
Damit ist nur entschieden, daß diese Verteidigung des Beklagten gegen die in Höhe von 60.000 DM eingeklagte Forderung nicht durchgreift.
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Es läßt sich aber einerseits nicht sagen, daß das Oberlandesgericht einen von der Klägerin aus dem Vergleich hergeleitaten Anspruch auf Zahlung von 30,000 DM abgewiesen hätte. Zur Entscheidung über einen solchen Anspruch ist das Oberlandesgericht gar nicht gelangt und konnte es nicht gelangen, weil es schon dem Hauptbegehren der Klägerin in Höhe von 52.500 DM entsprochen hat.
Bei dieser Sachlage ist eine Beschwer der Klägerin nicht ersichtlich. Sie hat auch nicht Revision eingelegt.
Andererseits ist der Beklagte, soweit es sich um den Vergleich handelt, durch das Urteil nicht beschwert; denn das Urteil begründet keine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung der Vergleichssumme aus seinem Eigenvermögen. Die Revision des Beklagten ist daher insoweit schon mangels Beschwer unzulässig.
3.	Möglicherweise erstrebt der Beklagte durch seine Revision Jedoch eine Abwehr auch dieses Anspruchs, so daß seiner Revision trotz ihrer Unzulässigkeit doch ein gewisser Wert zuzu demessen ist. Dieser Wert ist aber bei dem eindeutigen Inhalt des Berufungsurteils, zu demal es sich Jetzt nur um eine Feststellungsklage nach § 146 KO handelt, so gering, daß er bei der Festsetzung des Gesamtwertes durch Zusammenzählung beider Revisionswerte (§§ 546, 5 ZPO) nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des oben angegebenen Streitwerts für die Konkursforderung führt.
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/ j
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? //
Der Senat schätzt daher den gesamten Streitwert für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM, so daß die Revisionen als unzulässig mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen sind.
Meyer	Kreft	Dr. Arndt
 Bundesrichter Kessler	Ör.	Krohn
 ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Meyer