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BGH

Gericht: BGH

Sie hat hierzu vorgetragen: Das Grundstück sei in den Wirtschaftsplänen von 1958 und 1941 und auch in dem vorgesehenen, aber nicht festge-cteilten Y/irtschaftsplan von 1955 als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Sie sind der Ansicht, das enteignete Gelände habe im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die Amerikaner im vollen Umfange die Eigenschaft als unerschlosoenes Bauland genabt und die von der Regierung festgesetzte Zntscuädigung sei daher nicht zu hoch. Io Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für die Bemessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die amerikanischen Streit- kräfte, d.h. im wahre 1945, entscheidend sei (§ 64 Abs, 4 LdecchG), also ein Zeitpunkt, in dem der 1'lugplatz Keubi-berg schon langst angelegt gewesen sei, die Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Amerikaner also nicht dessen Anlegung, sondern nur dessen späterer Erweiterung gedient habe. September 1948 datierten Karte ebenso wie in einem zwar vorgesehenen, aber nicht festgesetzten '..irtschaftsplan der Gemeinde Unterhaching vom *>ahre 1953 sei das den Beklagten enteignete Grundstück nicht als ae-bauungsfläche, sondern als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Auf Grund dieser Feststellungen kommt das Berufungsgericht su der Annahme, daß das enteignete Grundstück zur licit der Inanspruchnahme durch die Amerikaner nur die Qualität einer von der Bebauung ausgeschlossenen landwirtschaftlichen Fläche besessen habe, mit im wesentlichen folgenden Erwägungen: Bor Bauliuienplan vom Jahre 1926 sei durch die Anlegung des Flugplatzes Neubiberg in den Jahren 1936 bis 1936 Überholt und undurchführbar geworden. Der vom Berufungsgericht getroffenen Qualifizierung wäre ohne weiteres zu folgen, wenn das Grundstück der Beklagten bei Anlage des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1933 und bei Erstellung dos V/irt schaft splanes von 1933 noch landwirtschaftliche Fläche und nicht ßauerwartungsland gewesen wäre oder, wenn es zwar schon Bauerwartungsland gewesen wäre, diese Eigenschaft aber durch die Flugplatzanlage und den v/irtschaftsplan von 1933 verloren und die Inbesitznahme idi Jahre 1945 mit der ihr folgenden Enteignung im Jahre 1959 auf einem völlig neuen Anlaß beruht und mit der Plugplatz-anlagc und dem V/irtschaftsplan von 1933 in keinerlei Zusammenhang gestanden hätte. Hatte das Grundstück der Beklagten vor Anlage des Flugplatzes noch nicht den Charakter von Bauerwartungsland, dann kann ec ihn in der Folgezeit auch nicht mehr erworben haben, da mit dem Berufungcgcricht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß die rlugplatzanlage und insbesonoere der Wirtschaftsplan von 1933 jede weitere konjunkturelle Entwicklung des Grundstücks aussehlossen. In diesem Falle wäre davon auszugehen, daß dem Grundstück auch bei der Inbesitznahme durch die amerikanischen Streitkräfte nur die Qualität einer landwirtschaftlichen Fläche zukem. Besaß das Grundstück vor Anlage des Flugplatzes dagegen schon die Eigenschaft von Bauerwartungsland, dann hätte es diese Eigenschaft bei der Inbesitznahme durch die amerikanischen Streitkräfte im Jahre 1945 allerdings auch nicht mehr besessene Zwar bestimmte das Luftverkehrsgesetz vom 21* August 1936 (EGBl I 693), in der Fassung des Gesetzes vom 27*September 1938 (EGul I 1246) in seinen §§ 10 a und b nur, daß im Uihkreis von 1,5 km Halbmesser um den Rollfeldmittelpunkt eines Flugplatzes - das hier enteignete Grundstück liegt in dieser Zone - i3auv;erke über der Erdoberfläche von cter hierfür zuständigen Baubehörde nur mit Zustimmung des Luftamtes genehmigt werden durften« Eine Bebauung schlechthin war daher hierdurch noch nicht ausgeschlossen« Ausgeschlossen wurde sie jedoch durch den festgestellten Wirtschaftsplan von 193ö, der das Grundstück der Beklagten als landwirtschaftliche fläche ausv/ies. Daraus ergibt sich wegen der besonderen Sachlage des Falles Jedoch noch nicht, daß für die hier feqtzusetzende Enteignungsentschädigung davon ausgegangen worden muß, das Gelände habe im Jahre 1945 nicht die Qualität von Bauerwartungsland gehabt« Wohnte nämlich dem Flugplatz bei seiner Anlage schon die Tendenz der Erweiterung inno und trug der Wirtschaftsplan vom Jahre 1958 dieser Erweiterungstendenz Rechnung, so stellte dieser Wirtschaftsplan sich, Jedenfalls soweit die Ausweisung des Grundstückes der Beklagten als landwirtschaftliche Fläche in Rede stand, als unmittelbax’C folge der Anlage des Flugplatzes dar« Ließe sich ein solcher Zusammenhang zwischen der Flugplatzanlage und dem V/irtschaftsplan von 1938 bejahen, dann könnten auch die Inbesitznahme des Grundstücks im Jahre 1945 und die ihr im Jahre 1959 folgende Enteignung nur als Folge der Elug-platzanlagc angesehen werden. Lieser rechtlichen Beurteilung stehen auch nicht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgebrachten Ausführungen entgegen, selbst wenn das Grundstück der Beklagten schon Bauerwartungsland gewesen sei und diese Eigenschaft durch die Plugplatzanlage und den mit ihr möglicherweise im Zusammenhang stehenden V/irtschaftsplan im Jahre 1938 verloren habe, so gehe dieser Recht sverlust auf Maßnahmen des früheren Leut sehen Leiches zurück und könne nicht der Klägerin angelastet werden. Lern ist zunächst entgegenzuhalten; Bei der Entschädigung für eine Enteignung, die bereits vor dem Ausspruch der Vollenteignung auf Grund der zur Vorbereitung der förmlichen Enteignung vorangegangenen Mainahmen 11 Vorwirkungen" gehabt hat - wie vom Tatrichter zu prüfen sein wird und im Revi-sionsrechtszug als vorliegend unterstellt wird -, mag zwar im Einselfall eine Entschädigung für die bereits infolge der "Vorwirkungen" eingetretene Bubstanzminderung schon vor iörtlicher Vollenteignung verlangt werden können (BGHZ 37, 26g, 273)o Eine derartige Entschädigung ist auf die infolge der Vollenteignung zu gewährende Entschädigung anzurechnen (EGHZ 37, 269, 274)« Ist sie vorher nicht geltend gemacht worden, so ist, wie oben ausgeführt, in einem solchen Fall die Entschädigung für die Vollenteignung nach der Qualität des Grundstücks zu bemessen, die ihm vor Wirksamwerden der "Vorwirkungen” zukam. Eie Enteignungsentschädigung stellt also einen einheitlichen Anspruch dar, aus der Entschädigungen wegen der Vorwirkung grundsätzlich nur dann herausgelöst werden können, wenn sie bereits vor der Vollentschädigung verlangt oder' festgesetzt worden sind«, Da jetzt die Vollenteignung ohne vorangegangenes Verlangen oder vorangegangene Festsetzung einer Entschädigung für diese Vorwirkungen erfolgt, spricht schon der soeben entwickelte Grundsatz der ;:inhe:blichkeit der Entschädigung dafür, daß der jetzige .Jntcignungsbegünstigte auch die durch die "Verwirkungen11 erfolgte Substansminderungzu entschädigen hat, weil sie der Vorbereitung gerade der für ihn erfolgenden Vollenteignung diente und damit ihm zugute kam« Die Trennung zwischen der Entschädigung für die substanz-mindernden "Vorwirkungen" und der Entschädigung für die Voll-entoignung ist im vorliegenden rail auch nicht aus dem Umstand herzuleiten, daß die "Vorwirkungen” durch das Deutsche äeich, die Vollenteignung durch den Bund vorgenommen worden sind. Vi'enn die Klägerin weiter ausiühren läßt, eine Qualitätserhöhung des enteigneten Grundstücke sei schon durch das Kontrollratsgesetz Kr. 45 und die Bayerische Verordnung Kr. 127 ausgeschlossen gewesen, wonach nur ein hauptberuflicher Landwirt das hier in Betracht kommende Grundstück hätte kaufen können und infolgedessen der Preis auch nur hiernach bemessen werden könne, so kann auch dem nicht gefolgt werden, lie von der Revision genannten Vorschriften (Art. IV des Kontrollratsgesotzes vom 20. Es kann auch hier daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das Grundstück der beklagten infolge seiner unmittelbaren Großstadtnähe die gleiche Entwicklung genommen hätte, wie sie die nient durch die Flugplatzanlage betroffenen Grundstücke in gleicher Stadtnahe nehmen, die damals auch nur landwirtschaftlich genutzt wurden. Die erörterte rechtliche Beurteilung ergibt, daß das Berufungsgericht der Sachlage nicht gerecht wird, wenn es bei seiner Qualitätsbemessung zwar richtig auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die amerikanischen Streitkräfte im Jahre 1945 abstellt, aber nicht in Erwägung zieht, daß das Grundstück möglicherweise schon von höherer Qualität gewesen sein kann und diese höhere Qualität nur durch Umstände verloren hat, die letztlich ihre Ursache in der An 12 In tatsächlicher Beziehung hat das Berufungsgericht Feststellungen darüber, ob das Gelände bis zu dem Jahre 1938 Bauerwartungsland war, nicht getroffen, lie von ihm getroffene Feststellung, die frühere Entwicklung, wie sie im Baulinienplan von 1926 - mag dieser auch nicht festgestellt worden sein - rechtlich ihren Ausdruck gefunden habe, sei durch die Anlegung des Flugplatzes überholt und undurchführbar geworden, und seine Annahmen, hieran ändere sich auch nichts, wenn - das Folgende als richtig unterstellt -der Vater der Beklagten das Grundstück im «*ehre 1909 als Heugrundstück, teilbar in vier Bauplätze, gekauft und der inzwischen verstorbene Bezirksbaumeister Bayer die Aufteilung des Geländes in vier Bauparzellen vorgesehen habe, sprechen dafür, daß es den Charakter des Grundstücks vor Anlage des Flugplatzes als Bauerwartungsland jedenfalls nicht ausge-:chlossen hat. Leogleichen fehlt es zu einer abschließenden Entscheidung, falls das Grundstück vor Anlage des Flugplatzes schon die Qualität von üauorwartungsland gehabt hätte oder man eine solche Qualität auch nur unterstellen wollte, ferner an geglichen Feststellungen des Berufungsgerichtes darüber, ob die Inbesitznahme des Grundstücks durch die amerikanischen streit-kräfte und die ihr folgende förmliche Enteignung auf eineci völlig neuen Anlaß beruhten oder sich aus einer senon der Anlage des Flugplatzes innewohnenden Erweiterungstendenz ergaben, so daß die Anlage des Flugplatzes ursächlich so- Er habe dabei mit Recht die durch die ulugplatz-nähe bedingten störenden und daher auch den Verkehrswert mindernden Einflüsse, andererseits aber auch die konkrete Lage des enteigneten Geländes, die Auswirkungen des benachbarten Baulandes und die sehr wesentliche Stadtnähe (das enteignete Grundstück sei in der Luftlinie nur 9 bis 10 km vom Stadtzentrum entfernt) sowie die Lage unmittelbar neben einem größtenteils erschlossenen Baugebiet gebührend berücksichtigt. Seine Schätzwerte entsprächen dem V er kehr sw er t.Lie Entschädigung reiche daher aus, um die Beklagten in die Lage zu versetzen, sich, wenn auch vielleicht nicht in genau der gleicnen Lage, in der Grundstücke kaum käuflich sein mögen, incei’hin aber in einer ähnlichen Lage, gleichwertiges Ersatzland, nämlich 2 200 qm als Bauerwartungsland zu bewertendes Gelände und im übrigen Grünland, zu beschaffen. ZPO in vollem Umfange auch auf Ansprüche auf Enteignungsenfc-schädigung geboten ist (BGH2 29, 217)- Diese Vorschrift gibt dem tatrichterlichen Ermessen einen weiten Spielraum, und das Revisionsgericht kann auf entsprechende Rügen nur nachprüfen, ob die Ermittlung der Enteignungsentschüdigung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (eGKZ 3, 162, ?_ 7 L; 6, 62, 63)- Bedient sich der Tat rieht er bei der Schätzung der Mithilfe eines Sachverständigen, dann braucht er nicht zu den einzelnen funkten des Gutachtens ausdrücklich Stellung zu nehmen. Diese Rechtsprechung erfordert jedoch, daß sich auf Grund der Darlegungen des Richters mindestens in Verbindung mit den von ihm übernommenen Ausführungen des Sachverständigen die Möglichkeit zu der dem Revisionsgericht obliegenden Nachprüfung ergeben muß« Diese Möglichkeit besteht aber, worauf die Revision der Beklagten hinweist, hier nicht, weil das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen ohne weitere Ausführungen folgt, obwohl das Gutachten in keiner weise erkennen läßt, worauf sich die Schätzungen de3 Sachverständigen gründen. Lenn sich der Richter dem Sachverständigengutachten anschließt, so hat das zur Voraussetzung, daß ihm das Gutachten auch die Unter- Sachverständigen und nit ihn vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft auch die durch die Rlugplatznähe bedingten störenden Einflüsse als den Verkehrswert des Grundstücks mindernd berücksichtigte Insov?eit gilt folgendes; Bei der Bewertung ist unter Zugrundelegung der maßgeblichen Qualität (von der Bebauung ausgeschlossene landwirtschaftliche b) Schließlich ist dem Berufungsgericht, wie die Eevi-sion der Beklagten mit Recht geltend macht, auch noch entgegenzuhalten, daß es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der WertBemessung in Zeiten schwankender Grundstück3preise, wie sie sich derzeitig in Preissteigerungen zeigen, nicht Rechnung getragen, sondern seiner Schätzung den Verkehrswert dos Grundstücks im Augenblick der Zustellung des Enteignungsbeschlusses (5. Kovember 1959) zugrundegelegt hat, hach feststehender Rechtsprechung gilt hier der Grundsatz, daß der für die Berechnung der Enteignungsentschädigung maßgebliche Zeitpunkt sich nur im Blick auf den Zweck der Entschädigung festlegen laßt» lie Entschädigung soll dem Enteigneten für das auferlegte Sonderopfer und die in diesem liegende Vermögenseinbuße einen v/irklichen Wertausgleich verschaffen» Deshalb ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (Kroner, lie Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 1961, 3» 74 und 75 und die dort zitierte Rechtsprechung), für die se- ha die Auszahlung im allgemeinen alsbald nach der j'cstsetcung der Entschädigung erfolgt und der Enteignete auch bei Nachprüfung dieser Entscheidung vielfach sofort darüber verfügen kann, hat die Rechtsprechung grundsätzlich den Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfectsetzungs-beschlussos und im Falle einer früheren Besitzeinweisung mit tatsächlicher Inbesitznahme diesen Zeitpunkt für maßgebend erklärt. lo^en konnte, um eine ziffernmäßig günstigere Festsetzung zu erlangeno Wenn das Berufungsgericht meint, der Zeitpunkt de-r letzten mündlichen Verhandlung komme hier nicht in Betracht, weil die Verwaltungsbehörde die Entschädigung nicht zu niedrig, sondern zu hoch festgesetzt habe, so übersieht es, daß die erörterten Grundsätze auch, wie der erkennende Senat bereits in BGHZ 40, Ö7, ausgesprochen hat, dann gelten, wenn bei administrativer Festsetzung der Er.teignungs-begünstigte die Entschädigungsfest setsung durch klage anficht, die festgesetzte Entschädigung aber nicht oder nicht unwesentlich später zahlt, wobei es gleichgültig bieibt, ob die administrative Festsetzung der ^nteignungsentschädigung richtig erfolgt ist ober nicht0 Wollte man es in diesem Falle auf den Zeitpunkt der Zustellung des Entschäoigungsfest-setzungsbeschlusses abstellen, so hätte es der ^ntei^nungs-begünstigte in Zeiten steigender Preise in der hand, durch Eechtsmitteleinlegung eine für ihn zahlungsmäßig günstigere Stellung zu erreichen. Das schwankende Preisgefüge, jedenfalls bei steigenden Preisen, wie sie derzeit gegeben sind, käme dem Enteignungsbegünstigten zugute, und der Enteignete erhielte nicht den wirklichen Wertausgleicho In dem hier vorliegenden Pall hat die Klägerin als Ent-ungebegünstigte die administrative Entschädigungsfest- Grundsätzlich wäre daher, soweit Zahlungen auf die EnteignungsentSchädigung überhaupt nicht geleistet worden sind, als Stichtag für die Wertbemessung <2er Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung anzunehmen gewesen, wobei dem Berufungsgericht eine Grenze nur insoweit gesetzt gewesen wäre, als es über die Hohe der administrativen Festsetzung nicht hatte hinausgehen können, da die Beklagten ihren Antrag insoweit beschränkt hatten«, Eine Ausnahme von diesem Grundsatz muß allerdings dann YJieder Platz greifen, wenn bis zur letzten mündlichen Verhandlung schon Zahlungen durch die Enteignungsbegünstigte erfolgt sindo In den Fällen, in denen die Zahlung oder nur teilweise Zahlung der im Kr-gebnis zugesprochenen Entschädigung zwar verspätet, aber noch vor der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt ist, ist für die Berechnung der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zugrundezulegen. Unterstellt man die Annahme des Berufungsgerichts als zutrei'iend, das enteignete Grundstück sei in seiner Qualität als von der Behauung ausgeschlossene landwirtschaftliche Fläche einsuschätzen, dann ist es zu dem mindesten schon ein ■. icerspruch in sich, wenn das Berufungsgericht das ganze Grundstück als unbebaubare landwirtschaftliche Fläche einschützt, einen Teil dann aber doch als Bauerwartungsland bewertet» Kun braucht allerdings die Bewertung eines Grundstücks nicht ausschließlich von seiner Qualitätseinstufung abzuhängen. Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichtes würde aber auch in diesem Falle unter Umständen nicht fehlerfrei sein, wenn es sich ergäbe, daß das Grundstück der Beklagten zwar richtig als landwirtschaftliche Fläche zu qualifizieren ist, die Erstellung des V.irtschaftsplanes, die Inbesitznahme des Grundstücks durch die amerikanischen Streit-kraftc und die ihr folgende Enteignung jedoch im inneren Zusammenhang mit der Flugplatzanlage in den Jahren 1936 bis 193Ö gestanden hätten. Anders stellt sich jedoch die Sachlage dar, wenn im vorliegenden Falle der Anlage des Flugplatzes schon die Erweiterungstendenz innewohnte und der Wirtschaftsplan von 1958 lediglich diesen Umstand mit der Ausweisung des Grundstücks als unbebaubare landwirtschaftliche j.lache Rechnung trug» Es läßt sich zu demindest nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht, trenn es diesem Gesichtspunkt berücksichtigt hätte und zur Feststellung eines Zusammenhangs der Flugplatzanlage mit den späteren Vorgängen gekommen wäre, dann auch den hier in ^ede stehenden Teil des Grundstücks vielleicht hoher als das Restgrundstück, aber nicht in Höhe von Bauerwartungsland bewertet hätte.

GrundstückBauerwartungslandZeitpunktEntschädigungFestsetzungBerufungsgerichtEnteignungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 17o Dezember 1964 Justizangestellter als ü'rkundsbeamt er der Geschäftsstelle
2165 075
Im Namen des Volkes
1. Luitpold R 20 Ludwig R
In dem Rechtsstreit
 Wasserwart in Oj , Immobilienkaufmann.
Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, finanzdirektion fil
 vertreten durch die über
 Klägex-in, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hct der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarra sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgericht s München vom 14* März 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsrecht szuges, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Das in: Eigentum der beiden Beklagten stehende Grundstück Flur -Nr. 975 der Gemarkung Unterhaching, ;jetst Otto-örunn (\/iese am liaidgraben), in einer Grüße von 10.870 qm wurde in*. Jahre 1945 von der amerikanischen Besatzungsmacht für die Erweiterung des in den Jahren 1956 - 1956 angelegten rlugplatzes Neubiberg in Anspruch genommen.
Durch Beschluß der Regierung von Oberbayern vom 20. Oktober 1959 wurde das Grundstück nach dem Landbeschaflungs-gesetz vom 25» Februar 1957 (BGBl I 154) - LBesehG - zugunsten der Klägerin enteignet. Der Teil A aes Beschlusses ist rechtskräftig geworden® Die Mitteilung der Regierung über die Unanfechtbarkeit des Teiles A des Enteignungsbeschlusoes wurde den Beteiligten am 10. Dezember 1959 zuge-rseilt. In Teil B wurde die EnteignungsentSchädigung auf 155o157,50 LM festgesetzt. Die Enteignungsbehörde betrachtete die Enteignungeflache als unerschlossenes Bauland und legte der Entschädigung einen Quadratmeterpreis von 12,25 Di.! zugrunde .
Mit der am 8. Februar I960 eingereichten, dem Rechtj-vorgänger der Beklagten am 18, Februar I960 zugestellten Klage hat die Klägerin die Herabsetzung der Enteignungsent-eehädigung auf 55*756,50 Diu verlangt. Sie hat hierzu vorgetragen: Das Grundstück sei in den Wirtschaftsplänen von 1958 und 1941 und auch in dem vorgesehenen, aber nicht festge-cteilten Y/irtschaftsplan von 1955 als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Es sei daher weder Bau- noch Bauer-wartungsland gewesen. Für den 40 m tiefen, westlich an den iiaidgraben angrenzenden Teil sei allerdings eine höherwertige Nutzung und damit auch ein höherer Entschädigungsbetrag an-zuerkennen. Für das Restgelände sei aber zur Zeit aer In-
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anspruchnahme durch die Amerikaner eine Bebauungsmöglichkeit nicht in greifbarer liahe gelegen* Kit Ausnahme des 40 m tiefen Streifens sei demnach von der Grünlandeigenschaft des Geländes auszugehen. Angemessen sei daher für 2.200 qm ein Quadratmeterpreis von 7,65 LU und für 8.670 qm ein solcher vor* 1.50 LU. Lies führe zu einer Ge samt ent Schädigung von 33o736,50 Dil.
Lie Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie sind der Ansicht, das enteignete Gelände habe im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die Amerikaner im vollen Umfange die Eigenschaft als unerschlosoenes Bauland genabt und die von der Regierung festgesetzte Zntscuädigung sei daher nicht zu hoch.
I/a3 Landgericht hat das Grundstück als une*scnlossenes Bauland angesehen, die Bewertung durch die Enteignungsbe-iiörde für angemessen gehalten und die Klage abgewiesen.
Las Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage und ser Berufung der Klägerin im übrigen die Entschädigung auf 67o615 LM festgesetzt.
Uit ihren Revisionen begehren die Beklagten die Herauf-setzung der Entschädigung auf 133.157,50 ZU und die Klägerin die Herabsetzung der Entschädigung auf 33.736,50 LU. Beide Parteien bitten, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen
 Ent scheidungsgrUnde:
Io
 Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für die Bemessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die amerikanischen Streit-
kräfte, d.h. im wahre 1945, entscheidend sei (§ 64 Abs, 4 LdecchG), also ein Zeitpunkt, in dem der 1'lugplatz Keubi-berg schon langst angelegt gewesen sei, die Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Amerikaner also nicht dessen Anlegung, sondern nur dessen späterer Erweiterung gedient habe.
Es stellt hierzu fest: Für das hier in Frage kommende Gebiet habe ursprünglich ein Lirtschaftsplan Süd der beteiligten Gemeinden vom 1. :&irz und 1, Oktober 1938 Vorgelegen. dieser sei vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren genehmigt worden. Eine 1941 nach den Skizzen hergestellte verkleinerte Kopie habe die Billigung des Generul-baurates München und des Innenministeriums gefunden.« Auf einer, aus den ü'irt schaftsplänen von 1938 und 1941 zusanmen-gestellten, vom 1. September 1948 datierten Karte ebenso wie in einem zwar vorgesehenen, aber nicht festgesetzten '..irtschaftsplan der Gemeinde Unterhaching vom *>ahre 1953 sei das den Beklagten enteignete Grundstück nicht als ae-bauungsfläche, sondern als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. lies ergebe sich aus der Auskunft des Landratsamts München vom 20. April 1961, der eine gründliche Überprüfung der Verhältnisse zugrundeliege. In einem in form einer Fotokopie vorgelegten Baulinienplan aus dem Oahre 1928 sei allerdings westlich des als Straße ausgewiesenen Kaid-grabens, 5 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt, eine baulinie eingetragen. Fieser Plan enthalte aber keinen Genehmigungsvermerk des Landratsamtes. Auch finde sich auf dem Plan die Bemerkung: "Instruktion wurde nicht verlangt und nicht gewünscht". Hieraus sei zu schließen, daß dieser baulinienplan nicht festgesetzt worden sei, da für die Festsetzung eines Baulinicnplanes die Einleitung und lurch-führung eines Instruktionsverfahrens zwingende Voraussetzung
 
gewesen sei (§§ 5ö ff der alten Bayerischen Bauordnung in der damals gültigen Passung),
Auf Grund dieser Feststellungen kommt das Berufungsgericht su der Annahme, daß das enteignete Grundstück zur licit der Inanspruchnahme durch die Amerikaner nur die Qualität einer von der Bebauung ausgeschlossenen landwirtschaftlichen Fläche besessen habe, mit im wesentlichen folgenden Erwägungen: Bor Bauliuienplan vom Jahre 1926 sei durch die Anlegung des Flugplatzes Neubiberg in den Jahren 1936 bis 1936 Überholt und undurchführbar geworden. Die HintTagungen in dem Plan schlössen außerdem im Westen mit dem Haidgraben ab, Lie westlich des Haidgrabens liegenden Grundstücke seien in den Plan nicht mehr aufgenommen. Das Gelände westlich des iisidgrabens sei auch bis heute, selbst wenn dort einzelne alleinstehende Gebäude errichtet worden sein mögen, tatsächlich nicht in das geschlossene Siedlungsgebiet einbezogen worden. Lies schließe vielmehr mit dem Haidgraben als westliche Begrenzungslinie ab, Eur das Östlich des Haid-grabens liegende Gebiet sei besiedelt worden. Das enteignete Grundstück sei auch nur landwirtschaftlich genutzt worden.
Im Grundbuch sei es als "Wieso" eingetragen,Seit dem Inkrafttreten der Bauregelungsverordnung vom 15, Februar 1936 (RGBl I 104), also seit dem 1, Harz 1936 (§ 6 aaO) sei daher mit der Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung für etwaige Bauvorhaben auf dem enteigneten Gelände nicht zu rechnen gewesen, weil sie außerhalb des im Zusammenhang gebauten Ortotoils auszuführen gewesen wären und ihre Durchführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes zuv/ider-gelcufen wäre (§ 3 aaO),
II, Revision der Beklag^ein:
1,) Das Berufungsgericht stellt bei seiner Qualitäts-bemeseung richtig auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des
 
Grundstücks durch die amerikanischen Streitkräfte im Jahre 1945 ab«. Es laßt sich jedoch nicht ausschließen, daß 3eine Qualifizierung des Grundstücks als landwirtschaftliche Fläche auf Eechtsirrtum beruht«,
Der vom Berufungsgericht getroffenen Qualifizierung wäre ohne weiteres zu folgen, wenn das Grundstück der Beklagten bei Anlage des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1933 und bei Erstellung dos V/irt schaft splanes von 1933 noch landwirtschaftliche Fläche und nicht ßauerwartungsland gewesen wäre oder, wenn es zwar schon Bauerwartungsland gewesen wäre, diese Eigenschaft aber durch die Flugplatzanlage und den v/irtschaftsplan von 1933 verloren und die Inbesitznahme idi Jahre 1945 mit der ihr folgenden Enteignung im Jahre 1959 auf einem völlig neuen Anlaß beruht und mit der Plugplatz-anlagc und dem V/irtschaftsplan von 1933 in keinerlei Zusammenhang gestanden hätte.
Hatte das Grundstück der Beklagten vor Anlage des Flugplatzes noch nicht den Charakter von Bauerwartungsland, dann kann ec ihn in der Folgezeit auch nicht mehr erworben haben, da mit dem Berufungcgcricht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß die rlugplatzanlage und insbesonoere der Wirtschaftsplan von 1933 jede weitere konjunkturelle Entwicklung des Grundstücks aussehlossen. In diesem Falle wäre davon auszugehen, daß dem Grundstück auch bei der Inbesitznahme durch die amerikanischen Streitkräfte nur die Qualität einer landwirtschaftlichen Fläche zukem.
Besaß das Grundstück vor Anlage des Flugplatzes dagegen schon die Eigenschaft von Bauerwartungsland, dann hätte es diese Eigenschaft bei der Inbesitznahme durch die amerikanischen Streitkräfte im Jahre 1945 allerdings auch nicht mehr besessene Zwar bestimmte das Luftverkehrsgesetz vom 21* August 1936 (EGBl I 693), in der Fassung des Gesetzes vom 27*September 1938
 
(EGul I 1246) in seinen §§ 10 a und b nur, daß im Uihkreis von 1,5 km Halbmesser um den Rollfeldmittelpunkt eines Flugplatzes - das hier enteignete Grundstück liegt in dieser Zone - i3auv;erke über der Erdoberfläche von cter hierfür zuständigen Baubehörde nur mit Zustimmung des Luftamtes genehmigt werden durften« Eine Bebauung schlechthin war daher hierdurch noch nicht ausgeschlossen« Ausgeschlossen wurde sie jedoch durch den festgestellten Wirtschaftsplan von 193ö, der das Grundstück der Beklagten als landwirtschaftliche fläche ausv/ies. Daraus ergibt sich wegen der besonderen Sachlage des Falles Jedoch noch nicht, daß für die hier feqtzusetzende Enteignungsentschädigung davon ausgegangen worden muß, das Gelände habe im Jahre 1945 nicht die Qualität von Bauerwartungsland gehabt« Wohnte nämlich dem Flugplatz bei seiner Anlage schon die Tendenz der Erweiterung inno und trug der Wirtschaftsplan vom Jahre 1958 dieser Erweiterungstendenz Rechnung, so stellte dieser Wirtschaftsplan sich, Jedenfalls soweit die Ausweisung des Grundstückes der Beklagten als landwirtschaftliche Fläche in Rede stand, als unmittelbax’C folge der Anlage des Flugplatzes dar« Ließe sich ein solcher Zusammenhang zwischen der Flugplatzanlage und dem V/irtschaftsplan von 1938 bejahen, dann könnten auch die Inbesitznahme des Grundstücks im Jahre 1945 und die ihr im Jahre 1959 folgende Enteignung nur als Folge der Elug-platzanlagc angesehen werden. Dies würde bedeuten, daß die förmliche Enteignung im Jahre 1959 sich nur als der Abschluß, eines schon mit der Anlage des Flugplatzes beginnenden Ent-eignungsprozoases darstellte, der förmlichen Enteignung also schon sogenannte "Verwirkungen” vorausgingen. Für solche Vorwirkungen der späteren förmlichen Enteignung gilt aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGKZ 28, 160) folgender Grundsatz; Bei Grundstücken, die Gegenstand eines
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Dich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsprozesses waren (vorbereitende Plane, verbindliche Bebauungspläne mit Bauverboten, Enteignung der vom üauverbot be-ti'offenen Grundstücke; hier Anlage des Flugplatzes mit möglicherweise schon gewissen üaubeschränkungen, verbindlicher wirtschaftsplan von 1938 mit gänzlichem Bauverbot, Inbesitznahme und Enteignung des vom Bauverbot betroffenen Grundstücks), ist bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung von der Grundstücksqualität auszugehen, die die Grundstücke aufwiesen, als sie endgültig von jeder konjuiikturellen Entwicklung ausgeschlossen wurden. Bestand damals schon eine sich auf den Preis auswirkende Baulanderwartung, so ist sie zu berücksichtigen; eine Bebauüingserwartuhg,die ohne die enteignenden Maßnahmen erst infolge späterer:Entwicklung- einge-treten sein würde, hat dagegen unberücksichtigt zu bleiben.
Lieser rechtlichen Beurteilung stehen auch nicht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgebrachten Ausführungen entgegen, selbst wenn das Grundstück der Beklagten schon Bauerwartungsland gewesen sei und diese Eigenschaft durch die Plugplatzanlage und den mit ihr möglicherweise im Zusammenhang stehenden V/irtschaftsplan im Jahre 1938 verloren habe, so gehe dieser Recht sverlust auf Maßnahmen des früheren Leut sehen Leiches zurück und könne nicht der Klägerin angelastet werden.
Lern ist zunächst entgegenzuhalten; Bei der Entschädigung für eine Enteignung, die bereits vor dem Ausspruch der Vollenteignung auf Grund der zur Vorbereitung der förmlichen Enteignung vorangegangenen Mainahmen 11 Vorwirkungen" gehabt hat - wie vom Tatrichter zu prüfen sein wird und im Revi-sionsrechtszug als vorliegend unterstellt wird -, mag zwar im Einselfall eine Entschädigung für die bereits infolge der "Vorwirkungen" eingetretene Bubstanzminderung schon vor
 
iörtlicher Vollenteignung verlangt werden können (BGHZ 37,
 26g, 273)o Eine derartige Entschädigung ist auf die infolge der Vollenteignung zu gewährende Entschädigung anzurechnen (EGHZ 37, 269, 274)« Ist sie vorher nicht geltend gemacht worden, so ist, wie oben ausgeführt, in einem solchen Fall die Entschädigung für die Vollenteignung nach der Qualität des Grundstücks zu bemessen, die ihm vor Wirksamwerden der "Vorwirkungen” zukam. Eie Enteignungsentschädigung stellt also einen einheitlichen Anspruch dar, aus der Entschädigungen wegen der Vorwirkung grundsätzlich nur dann herausgelöst werden können, wenn sie bereits vor der Vollentschädigung verlangt oder' festgesetzt worden sind«, Da jetzt die Vollenteignung ohne vorangegangenes Verlangen oder vorangegangene Festsetzung einer Entschädigung für diese Vorwirkungen erfolgt, spricht schon der soeben entwickelte Grundsatz der ;:inhe:blichkeit der Entschädigung dafür, daß der jetzige .Jntcignungsbegünstigte auch die durch die "Verwirkungen11 erfolgte Substansminderungzu entschädigen hat, weil sie der Vorbereitung gerade der für ihn erfolgenden Vollenteignung diente und damit ihm zugute kam«
Die Trennung zwischen der Entschädigung für die substanz-mindernden "Vorwirkungen" und der Entschädigung für die Voll-entoignung ist im vorliegenden rail auch nicht aus dem Umstand herzuleiten, daß die "Vorwirkungen” durch das Deutsche äeich, die Vollenteignung durch den Bund vorgenommen worden sind. Die Frage der Identität zwischen Reich und Bund kann auch hier (vgl. BGHZ 13, 265, 294/5) dahingestellt bleiben.
Aus den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegs!olgengesetzes läßt sich nämlich mit hinreichender Sicherheit der Gedanke entnehmen, daß an der grundsätzlichen Einheitlichkeit der Enteignungsentschädigung auch anläßlich der Regelung der durch das Reich veranlagten enteignenden Eingriffe festgehalten wird
 
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und nicht eine Trennung der Entschädigung für Substanzminderung bei "Vorwirkungen" von der Entschädigung bei Vollenteignung beabsichtigt ist. Nach § 9 AKG sind EntcignungseritSchädigungen für bereits früher durchgeführte Enteignungen von dem neuen Kocht st räger voll zu bezahlen. Hach § 22 AKG wir'd der neue Besitzer eines Grundstückes, der es "anders als auf Grund eines Kaufoder iauschvertrage3 in Besitz genommen hat", unter gewissen Umständen zur Enteignung ermächtigt; er muß dann auch die Enteignungsentschädigung zahlen. Biese Entschädigung ist zwar gemäß § 22 Abs. 2 AKG nach anderen *oaß-stüben als die Entschädigung nach § 9 AKG zu bemessen. Lie durch die "Verwirkung” etwa herbeigeführte Baubeschrünkung enthält aber eine Teilenteignung und stellt daher mehr als der nach § 22 AKG zur Enteignung berechtigende Besitz dar.
Zwar wird die Vollenteignung geradeso wie in § 22 AKG erst durch den neuen Rechtsträger vorgenommen. Lieser macht sich aber im Falle der "Vorwirkungen" die darin liegende Teilenteignung zu Xutze. Lieser Fall liegt bei der im Enteignungsrecht regelmäßig angebrachten wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Falle weit näher, in dem der neue Rechtsträger in das Eigentum an dem bereits früher voll enteigneten Grundbesitz eintritt; dagegen steht er dem Sachverhalt des § 22 AKG, bei dem der dort näher umschriebene Besitz zur Enteignung berechtigt, nicht gleich, denn dabei wird nicht ein bereits in den "Vorwirkungen" begonnenes Enteignungsverfahren fortgesetzt, sondern die Voraussetzung für eine Enteignung geschaffen, auf Grund der erstmalig ein Snteignungsverfahren eingeleitet wird. 3ei dieser Sachund Rechtslage erscheint es im Sinno des § 9 AKG gerechtfertigt, die Entschädigung auch für die im Rahmen der Vollenteignung zu berücksichtigenden "Verwirkungen" dem neuen Rechtsträger zur Last zu legen.
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Vi'enn die Klägerin weiter ausiühren läßt, eine Qualitätserhöhung des enteigneten Grundstücke sei schon durch das Kontrollratsgesetz Kr. 45 und die Bayerische Verordnung Kr. 127 ausgeschlossen gewesen, wonach nur ein hauptberuflicher Landwirt das hier in Betracht kommende Grundstück hätte kaufen können und infolgedessen der Preis auch nur hiernach bemessen werden könne, so kann auch dem nicht gefolgt werden, lie von der Revision genannten Vorschriften (Art. IV des Kontrollratsgesotzes vom 20. Januar 1947 - Bay GVB1 1057 -, §§ 5 ff der Bay Verordnung Nr. 127 vom 22. Mai 1947 - Bay GVB1 180 -) machten die Veräußerung von landwirtcchaf tlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken lediglich von einer Genehmigung abhängig. Sie schlossen aber die Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen auch an Kichtlandwirto nicht schlechthin aus, und die Erfahrung zeigt, daß die bauliche Ausdehnung, insbesondere von Großstädten, durch die Bestimmungen des Landwirtschaftsrechts nicht gehindert worden ist. Es kann auch hier daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das Grundstück der beklagten infolge seiner unmittelbaren Großstadtnähe die gleiche Entwicklung genommen hätte, wie sie die nient durch die Flugplatzanlage betroffenen Grundstücke in gleicher Stadtnahe nehmen, die damals auch nur landwirtschaftlich genutzt wurden.
Die erörterte rechtliche Beurteilung ergibt, daß das Berufungsgericht der Sachlage nicht gerecht wird, wenn es bei seiner Qualitätsbemessung zwar richtig auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die amerikanischen Streitkräfte im Jahre 1945 abstellt, aber nicht in Erwägung zieht, daß das Grundstück möglicherweise schon von höherer Qualität gewesen sein kann und diese höhere Qualität nur durch Umstände verloren hat, die letztlich ihre Ursache in der An  12
lcgung des Flugplatzes haben, lie Revision der geklagten rügt daher zu Recht, daß schon die vom Berufungsgericht vorgenommene Qualitätsbetnessung rechtlicher. Bedenken unterliegt. l)as Berufungsurteil läßt sich insoweit daher mit der von ihm gegebenen Begründung nicht halten.
Auch mit anderer Begründung läßt sich bisher zur Quali-tütsbemessung noch nichts sagen, da es hierfür an den er-forderlichen Feststellungen fehlt.
In tatsächlicher Beziehung hat das Berufungsgericht Feststellungen darüber, ob das Gelände bis zu dem Jahre 1938 Bauerwartungsland war, nicht getroffen, lie von ihm getroffene Feststellung, die frühere Entwicklung, wie sie im Baulinienplan von 1926 - mag dieser auch nicht festgestellt worden sein - rechtlich ihren Ausdruck gefunden habe, sei durch die Anlegung des Flugplatzes überholt und undurchführbar geworden, und seine Annahmen, hieran ändere sich auch nichts, wenn - das Folgende als richtig unterstellt -der Vater der Beklagten das Grundstück im «*ehre 1909 als Heugrundstück, teilbar in vier Bauplätze, gekauft und der inzwischen verstorbene Bezirksbaumeister Bayer die Aufteilung des Geländes in vier Bauparzellen vorgesehen habe, sprechen dafür, daß es den Charakter des Grundstücks vor Anlage des Flugplatzes als Bauerwartungsland jedenfalls nicht ausge-:chlossen hat. lieser Funkt kann daher erst abschließend entschieden werden nach weiterer Sachaufklärung, ob dem Grundstück der Beklagten schon vor der Anlage des Flugplatzes der Charakter von Bauerwartungsland zukam. Sollte es nach den erörterten rechtlichen Gesichtspunkten auf diese fat-cachenfestStellung ankommen, so wird hierbei zu beachten sein, daß es für die Ermittlung der "Qualität" des Grundstücks nicht allein auf die damalige konkrete Benuczungsart onkormt, sondern daß vielmehr alle im maßgeblichen Zeitpunkt
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- bei Ilichtberücksichtigung der rlugplatzanlage miü ihren Folgen - vorhanden gewesenen liu-tzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind, wobei allerdings KutZungsmöglichkeiten, deren Verwirklichung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten stand und die mithin den damaligen Verkehrswert nicht beeinflussen konnten, auszuscheiden haben. Lie Grundsätze zu der Frage, ob und unter -welchen Voraussetzungen ein zwar noch landwirtschaftlich genutztes Gelände bei der Festsetzung der Knteignungsentschädigung seiner Qualität nach höher als im flick-aui* eine rein landwirtschaftliche Nutzung zu bewerten ist, hat der erkennende Senat eingehend in seinem Urteil vom 8« November 1962 III ZR 86/61 - BGH2 39» 198 -dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in diesem Urteil kann daher verwiesen werden«
Leogleichen fehlt es zu einer abschließenden Entscheidung, falls das Grundstück vor Anlage des Flugplatzes schon die Qualität von üauorwartungsland gehabt hätte oder man eine solche Qualität auch nur unterstellen wollte, ferner an geglichen Feststellungen des Berufungsgerichtes darüber, ob die Inbesitznahme des Grundstücks durch die amerikanischen streit-kräfte und die ihr folgende förmliche Enteignung auf eineci völlig neuen Anlaß beruhten oder sich aus einer senon der Anlage des Flugplatzes innewohnenden Erweiterungstendenz ergaben, so daß die Anlage des Flugplatzes ursächlich so-
wohl für eie durch den 7* irt sc haftsplan 1938 herbeigeführte Eaubecchränkung als auch für die Inbesitznahme durch die amerikanischen Streitkräfte und die ihr folgende Enteignung wer, der in den Jahren 1936 bis 1938 angelegte Flugplatz und der nunmehr erweiterte Flugplatz also gewissermaßen als derselbe Flugplatz anzusehen sind.
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2.) Das ßerufun&surteil ist abgesehen von der Qualität sermittlung auch im übrigen nicht bedenkenfrei.
a)	Der Ermittlung des Dodenwertes legt das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen Szauer vom 7« Dezember 1962 zugrunde. Es führt nierzu aus: Der Sachverständige Szauer habe den am liaidgrabenweg gelegenen Grundsticksteil von 2 200 qai mit 13 Bia, das Restgelünde mit 4,50 B 1a pro qm bewertet. Er habe dabei mit Recht die durch die ulugplatz-nähe bedingten störenden und daher auch den Verkehrswert mindernden Einflüsse, andererseits aber auch die konkrete Lage des enteigneten Geländes, die Auswirkungen des benachbarten Baulandes und die sehr wesentliche Stadtnähe (das enteignete Grundstück sei in der Luftlinie nur 9 bis 10 km vom Stadtzentrum entfernt) sowie die Lage unmittelbar neben einem größtenteils erschlossenen Baugebiet gebührend berücksichtigt. Seine Schätzwerte entsprächen dem V er kehr sw er t.
Lie Entschädigung reiche daher aus, um die Beklagten in die Lage zu versetzen, sich, wenn auch vielleicht nicht in genau der gleicnen Lage, in der Grundstücke kaum käuflich sein mögen, incei’hin aber in einer ähnlichen Lage, gleichwertiges Ersatzland, nämlich 2 200 qm als Bauerwartungsland zu bewertendes Gelände und im übrigen Grünland, zu beschaffen.
Die von den Beklagten angeführten Vergleichspreise v/ürden hieran nichts ändern. Die genannten Grundstücke lägen ausweislich der vorgelegten Pläne nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des den Beklagten enteigneten Geländes. Die Verhältnisse seien auch sonst nicht die gleichen. Lie Preisentwicklung auf dem Grundstücksmarkt sei außerdem uneinheitlich. Licht selten würden überhöhte Preise gefordert und auch bezahlt. Die aus der amtlichen Sammlung des Landratsamts München entnommenen Preise ließen nicht erkennen, welche Umstände im einzelnen für die Preisbildung bestimmend gewesen seien.
 
Lie von den Beklagten angeführten Beispiele seien daher nicht geeignet, die lestStellungen des Sachverständigen Szauer zu wieerlegen«
Die Ermittlung des Verkehrswertes von Grund und Boden ist in der Rcgl schwierig. Der Richter ist deshalb bei der Festsetzung der Entschädigung weithin auf Schätzungen angewiesen. Lies führt dazu, dais die Anwendung des § 2b? ZPO in vollem Umfange auch auf Ansprüche auf Enteignungsenfc-schädigung geboten ist (BGH2 29, 217)- Diese Vorschrift gibt dem tatrichterlichen Ermessen einen weiten Spielraum, und das Revisionsgericht kann auf entsprechende Rügen nur nachprüfen, ob die Ermittlung der Enteignungsentschüdigung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (eGKZ 3, 162,
 ?_ 7 L; 6, 62, 63)- Bedient sich der Tat rieht er bei der Schätzung der Mithilfe eines Sachverständigen, dann braucht er nicht zu den einzelnen funkten des Gutachtens ausdrücklich Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn er dem Gutachten unter Hervorhebung der tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung beitritt. Diese Rechtsprechung erfordert jedoch, daß sich auf Grund der Darlegungen des Richters mindestens in Verbindung mit den von ihm übernommenen Ausführungen des Sachverständigen die Möglichkeit zu der dem Revisionsgericht obliegenden Nachprüfung ergeben muß« Diese Möglichkeit besteht aber, worauf die Revision der Beklagten hinweist, hier nicht, weil das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen ohne weitere Ausführungen folgt, obwohl das Gutachten in keiner weise erkennen läßt, worauf sich die Schätzungen de3 Sachverständigen gründen. Lenn sich der Richter dem Sachverständigengutachten anschließt, so hat das zur Voraussetzung, daß ihm das Gutachten auch die Unter-
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lagen dafür bieten muß, sich von der Richtigkeit des Gutachtens zv überzeugen. Anderenfalls läge die jbntscheidung nicht beim Richter, sondern beim Sachverständigen. Das urteil muß erkennen lassen, daß der Richter das Gutachten in eigener Verantv/ortung überprüft hat. Bann, wenn das Gutachten selbst solche die Prüfung ermöglichenden Einzelangaben nicht enthält, muß das Urteil jedenfalls erkennen lassen, weshalb der Richter sich dieseai nicht näher begründeten oder nicht auf im einzelnen angegebenen Unterlagen ueruhender: Gutachten und der in ihm enthaltenen Schätzung des Preises anschließt. Lie Gründe, die den Richter in einem solchen Pall bestimmten, sich einem nicht mit Unterlagen belegter. Ergebnis des Gutachtens anzuochließen, können sehr unterschiedlich sein. Jedoch wird die schwierige Ermittlung des üodenwertes in der Regel nicht nur auf Grund subjektiver Erfahrungen auf dem Grundstücksmarkt und der sich daraus ergebenden sueje^tiven Vertrautheit des Gutachters mit Grundstückspreisen erfolgen körnen. Vielmehr wird dabei in der Regl auf Bewertungsmaßstäbe zurückgegriffen werden müssen, die in gewissen; Umfange auf objektiven Grundlagen aufbauen. Anerkannt sind zur Ermittlung des ßodenwertes sowohl die Vergleichspreismethode wie die Ertragswertberechnung. Hier ist nicht einmal erkenntlich, welcher Ermittlung3ßiethode sich der Sachverständige bedient hat. Augenfällig ist es vor allem, daß das Berufungsgericht alle von den Beklagten genannten Vergleichsverkäufe als für einen Preisvergleich für ungeeignet hält, sich aber offensichtlich keine Gedanken darüber macht, an Hand welcher Unterlagen der Sachverständige zu seinen Schätzungen gekommen ist.
Abgesehen davon, daß das Gutachten des Sachverständigen Szauer dem Berufungsgericht keine hinreichende Grundlage für die Ermittlung des Bodenwertes geben konnte, werden von dem
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Sachverständigen und nit ihn vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft auch die durch die Rlugplatznähe bedingten störenden Einflüsse als den Verkehrswert des Grundstücks mindernd berücksichtigte Insov?eit gilt folgendes; Bei der Bewertung ist unter Zugrundelegung der maßgeblichen Qualität (von der Bebauung ausgeschlossene landwirtschaftliche
1lache; Bauerwartungsland) der Wert des Grundstücks in dem ✓
für die V/ertfestsetzung entscheidenden Zeitpunkt zu ermitteln» hierbei haben ;;edcch die von der Elugplatzanlage ausgehenden wertmindernden Einflüsse ebenso unberücksichtigt zu bleiben, wie es bei werterhöhenden Einflüssen der Elug-platzanlage der rail sein muß, falls hier die jetzige Enteignung ihre Vorwirkungen bex'eits im dahre 195Ö hatte»
b)	Schließlich ist dem Berufungsgericht, wie die Eevi-sion der Beklagten mit Recht geltend macht, auch noch entgegenzuhalten, daß es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der WertBemessung in Zeiten schwankender Grundstück3preise, wie sie sich derzeitig in Preissteigerungen zeigen, nicht Rechnung getragen, sondern seiner Schätzung den Verkehrswert dos Grundstücks im Augenblick der Zustellung des Enteignungsbeschlusses (5. Kovember 1959) zugrundegelegt hat,
 hach feststehender Rechtsprechung gilt hier der Grundsatz, daß der für die Berechnung der Enteignungsentschädigung maßgebliche Zeitpunkt sich nur im Blick auf den Zweck der Entschädigung festlegen laßt» lie Entschädigung soll dem Enteigneten für das auferlegte Sonderopfer und die in diesem liegende Vermögenseinbuße einen v/irklichen Wertausgleich verschaffen» Deshalb ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (Kroner, lie Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 1961, 3» 74 und 75 und die dort zitierte Rechtsprechung), für die se-
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redlining der Entschädigung in der Regel ein Zeitpunkt maßgebend, der der Auszahlung der Entschädigung möglichst r.uheliegt. ha die Auszahlung im allgemeinen alsbald nach der j'cstsetcung der Entschädigung erfolgt und der Enteignete auch bei Nachprüfung dieser Entscheidung vielfach sofort darüber verfügen kann, hat die Rechtsprechung grundsätzlich den Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfectsetzungs-beschlussos und im Falle einer früheren Besitzeinweisung mit tatsächlicher Inbesitznahme diesen Zeitpunkt für maßgebend erklärt. Lieser Zeitpunkt verschiebt sich regelmäßig auch dann nicht, wenn ein Beteiligter die im Verwaltungs-
wege erfolgte Festsetzung der Entschädigung durch Klage anficht und die Nachprüfung im Prozeß ergibt, daß die angegriffene Festsetzung der Verwaltungsbehörde nicht zu beanstanden war oder nur unwesentlich zu niedrig lag. Etwas anderes gilt jedoch in Zeiten schwankender Preise, wenn die administrative Entschädigungsfestsetzung objektiv nicht unwesentlich zu niedrig gewesen ist. In einem derartigen Pall ist der £nteignete genötigt, um zu seinem Recht zu kommen, den Rechtsweg zu beschreiten mit der Folge, daß er den Eif£erenzbetrag regelmäßig erheblich später erhalt.
Er kann sich dann bei steigenden Preisen nicht mehr einen gleichwertigen Ersatz beschaffen. In diesem Palle ist daher hinsichtlich des iifferenzbetrages bei der Wertberechnung auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Üatsüchenver-handlung abzustellen. Yias die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen im Entschädigungsverfähren anbetrifft, so hat der erkennende Senat bereits in EGHZ 30, 281, 284 ausgesprochen, die für die Anfechtung der im Verwaltungswege vorgenemmenen Festsetzung entwickelten Grundsätze mußten auch für die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen im Entsehüdigungsverfahren gelten, da sonst in Zeiten mit nicht völlig fectstehenden Preisen eine Partei Rechtsmi^tel ein-
 
lo^en konnte, um eine ziffernmäßig günstigere Festsetzung zu erlangeno
 Wenn das Berufungsgericht meint, der Zeitpunkt de-r letzten mündlichen Verhandlung komme hier nicht in Betracht, weil die Verwaltungsbehörde die Entschädigung nicht zu
 niedrig, sondern zu hoch festgesetzt habe, so übersieht es, daß die erörterten Grundsätze auch, wie der erkennende Senat bereits in BGHZ 40, Ö7, ausgesprochen hat, dann gelten, wenn bei administrativer Festsetzung der Er.teignungs-begünstigte die Entschädigungsfest setsung durch klage anficht, die festgesetzte Entschädigung aber nicht oder nicht unwesentlich später zahlt, wobei es gleichgültig bieibt, ob die administrative Festsetzung der ^nteignungsentschädigung richtig erfolgt ist ober nicht0 Wollte man es in diesem Falle auf den Zeitpunkt der Zustellung des Entschäoigungsfest-setzungsbeschlusses abstellen, so hätte es der ^ntei^nungs-begünstigte in Zeiten steigender Preise in der hand, durch Eechtsmitteleinlegung eine für ihn zahlungsmäßig günstigere Stellung zu erreichen. Das schwankende Preisgefüge, jedenfalls bei steigenden Preisen, wie sie derzeit gegeben sind, käme dem Enteignungsbegünstigten zugute, und der Enteignete erhielte nicht den wirklichen Wertausgleicho
 In dem hier vorliegenden Pall hat die Klägerin als Ent-ungebegünstigte die administrative Entschädigungsfest-
setzung und die gerichtliche Entscheidung sngefochten. Die Beklagten dagegen haben in der ersten und zweiten Instanz nur Klageabweisung begehrt. Grundsätzlich wäre daher, soweit Zahlungen auf die EnteignungsentSchädigung überhaupt nicht geleistet worden sind, als Stichtag für die Wertbemessung <2er Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung anzunehmen gewesen, wobei dem Berufungsgericht eine Grenze nur insoweit gesetzt gewesen wäre, als es über die Hohe der administrativen
 
Festsetzung nicht hatte hinausgehen können, da die Beklagten ihren Antrag insoweit beschränkt hatten«, Eine Ausnahme von diesem Grundsatz muß allerdings dann YJieder Platz greifen, wenn bis zur letzten mündlichen Verhandlung schon Zahlungen durch die Enteignungsbegünstigte erfolgt sindo In den Fällen, in denen die Zahlung oder nur teilweise Zahlung der im Kr-gebnis zugesprochenen Entschädigung zwar verspätet, aber noch vor der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt ist, ist für die Berechnung der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zugrundezulegen. Denn dieser Zeitpunkt soll grundsätzlich maßgeblich sein, ein anderer wird, weil die Zahlung bei der Festsetzung noch in der Zukunft liegt, nur aus praktischen Gründen gewählt.
Es kommt mithin darauf"an, ob und welche Zahlungen von der Klägerin bereits geleistet worden sind, wobei gegebenenfalls diese Zahlungen in Beziehung gesetzt zu dem Gründet ückowert im Augenblick der Zahlung zu verreennen sind.
c)	Bas Berufungsurteil läßt sich daher auch nicht halten, soweit es seiner Ermittlung des Bodenwertes das nicht hinreichende und fehlerhafte Gutachten des Sachverständigen Szauer zugrundelegt und soweit es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Wertbemessung in Zeiten schwankender Grundstückspreise nicht Rechnung trägt«,
Für eine abschließende Sachentscheidung fehlt es noch an den oben erörterten fatsachenfeotstellungen.
IIIo Revision der Klägerin:
Auch der Revision der Klägerin läßt sich der Erfolg nicht versagen.
Es ergibt sich dies einmal schon daraus, daß sich die im Rahmen der Revision der Beklagten festgestellten materiellen Recht cfehler unter Umständen auch zugunsten der Klägerin aus-
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wirken können, darüber hinaus erweist sich aber auch die Rüge der Revision der Klägerin als durchgreifend, die dahin f.cht, die Einschätzung des enteigneter: Grundstocks als land-wirtschaftliche Fläche habe es ausgeschlossen, einem Teil des Grundstücks den Preis für Bauerwartungsland zugrundezu-legen.
Ec trifft dies für den 55 m breiten und 40 m tieien Teil des Grundstücks unmittelbar westlich des Haidgrabenweges zu. las Berufungsgericht erwägt hierzu im wesentlichen: Lie Bewertung des Grundstücks hänge nicht ausschließlich von seiner Einstufung als landwirtschaftliche flache ab. Auch die Lage des Grundstücks in seiner konkreten Umgebung und die sich aus der Lage ergebenden individuellen und den V/ert maßgeblich mit be stimmenden. Besonderheiten seien für die V/ert-bcacscung von entscheidender Bedeutung. 1er Haidgraben spiele, sobald er als öffentliche Verkehrsstraße ausgeb&ut sei, auch für die Erschließung des östlich gelegenen Siedlungsgebietes eine bedeutsame Rollo. An dem Ausbau des Haidgrabens oestehe daher ein öffentliches Interesse. Der ordnungsgemäße Ausbau des Heidgrabens lasse es aber geboten erscheinen, die Anlieger auf beiden Seiten zu den Kosten des Ausbaus dieses Verkehrsweges und der Versorgungsanschlüsse heranzuziehen und demgemäß auch eine westseitige Eandbebauung mit einer Liefe von 40 m zuzulassen. Die Verwirklichung dieser Absicht ober würde zur Bildung einer Bauparzelle von 55 mal 40 =
2 200 qm auf dem Flurstück Iir. 975 führen. Es sei daher gerechtfertigt, für diesen Teil die Preise für Bauerwarfcungs-land anzusetsen. lie Klägerin selbst habe zugegeben, daß eine spätere Erschließung des 40 m tiefen Grundstücksstreifens durch den Ausbau des Haidgrabenweges nicht ausgeschlossen gewesen wäre, wenn der Flugplatz nicht erweitert worden wäre.
Unterstellt man die Annahme des Berufungsgerichts als zutrei'iend, das enteignete Grundstück sei in seiner Qualität als von der Behauung ausgeschlossene landwirtschaftliche Fläche einsuschätzen, dann ist es zu dem mindesten schon ein ■. icerspruch in sich, wenn das Berufungsgericht das ganze Grundstück als unbebaubare landwirtschaftliche Fläche einschützt, einen Teil dann aber doch als Bauerwartungsland bewertet» Kun braucht allerdings die Bewertung eines Grundstücks nicht ausschließlich von seiner Qualitätseinstufung abzuhängen. Die Lage des Grundstücks und die sich aus der Lage ergeoenden individuellen und den Wert mitbestimmenden Besonderheiten können für die V#ertbeciessung durchaus von Bedeutung sein. So hat auch der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 9« Kovember 1959 III ZR 149/56 (LK Kr. 9 zu PreußLnteignungsG) angedeutet, daß bei stadtnahe gelegenen Grundstücken der Verkehrswert den reinen landwirtschaftlichen Kutzungsv/ert als Ackerland, iViese usw. "in der Kegel, zu demindest vielfach überschreitet". Es läßt sich daher durchaus denken, daß das Berufungsgericht mit seiner Bewertun r.ur diesem Gesichtspunkt hat Rechnung tragen wollen und sich dabei, wenn es von Bauerwartungsland spricht, nur im Ausdruck vergriffen hat. Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichtes würde aber auch in diesem Falle unter Umständen nicht fehlerfrei sein, wenn es sich ergäbe, daß das Grundstück der Beklagten zwar richtig als landwirtschaftliche Fläche zu qualifizieren ist, die Erstellung des V.irtschaftsplanes, die Inbesitznahme des Grundstücks durch die amerikanischen Streit-kraftc und die ihr folgende Enteignung jedoch im inneren Zusammenhang mit der Flugplatzanlage in den Jahren 1936 bis 193Ö gestanden hätten. Der Wirtschaftsplan von 1938 für sich allein gesehen, mag er auch die Bebaubarkeit des Grundstücks ausgeschlossen haben, brauchte noch nicht unbedingt eine Bebaubarkeit des Grundstücks für alle Zukunft auszuschließen, denn auch festgestellte Y.irtschaltspläne unter-
 
liegen Oft noch der Abänderung, und es ist oenkbar, daß der allgemeine Grund stucksverkehr im Hinblick aui eine solche mögliche Abänderung unter Umständen einem durch den Wirtschaftsplan von der Bebauung ausgeschlossenen Grundstück dennoch den Wert von Bauerwartungsland beimißt, insbesondere, wenn, wie es hier der Fall ist, der er .artete Ausbau einer Straße eine Umplanung der Bebauungsmöglichkeiten nahelegt. Anders stellt sich jedoch die Sachlage dar, wenn im vorliegenden Falle der Anlage des Flugplatzes schon die Erweiterungstendenz innewohnte und der Wirtschaftsplan von 1958 lediglich diesen Umstand mit der Ausweisung des Grundstücks als unbebaubare landwirtschaftliche j.lache Rechnung trug» Es läßt sich zu demindest nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht, trenn es diesem Gesichtspunkt berücksichtigt hätte und zur Feststellung eines Zusammenhangs der Flugplatzanlage mit den späteren Vorgängen gekommen wäre, dann auch den hier in ^ede stehenden Teil des Grundstücks vielleicht hoher als das Restgrundstück, aber nicht in Höhe von Bauerwartungsland bewertet hätte.
Das Berufungsurteil läßt sich daher auch insoweit nicht mit der von ihm gegebenen Begründung halten. Eine abecnließende Saehentscneidung ist auch hier erst nach •hlärung aller dazu erforderlichen Tatsachen möglich.
IV.
Danach ist das Berufungsurteil auf die Revisionen der Beklagten und der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Sntscheidung an das Berufungsgericht zuiückzuverweisen.
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Lie Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechts-zuges wird den Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob und inwieweit die beiden Revisionen sachlichen Erfolg haben«,
Er« Pagendarn	Er»	Kreft	Bundesrichter	G&htgens
 ist erkrankt und an der Leistung der Unterschrift verhindert„
Keßler
 Er. P.einhardt
 Er. Pagendarn