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BGH · Ill ZR 116/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 116/61

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1.Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Gähtgens, Keßler und Br.Reinhardt für Recht erkannt: Als sie gegen 6.45 Uhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 38 km/h noch bei Dunkelheit und Regen durch die Ortschaft BeflflflflflHHB fuhren, prallte der Lastzug auf einen Alicebaum. Der Markiorungs-strich zwischen Fahrbahn und Parkstreifen sei nicht zu sehen gewesen- Da der Kläger zu 1) wegen des Gegenverkehrs äußerst rechts habe fahren müssen, sei er nun auf den asphaltierten Teil gefahren. Der beklagte StflP habe daher seine Yerkehrssiche-runge Pflicht, die ihm auf der Bund es Straße 0 obliege, gröblichst verletzt und sei deshalb verpflichtet, dem Kläger zu 1) den nicht gedeckten Teil der Heparatur-k03ten für den Lastzug, ferner seine sonstigen Auslagen und den Verdienstentgang zu erstatten* Der Kläger zu 2) habe Anspruch auf Ersatz seines Sachschadens und seines Vcrdienötausfalls, außerdem gebühre ihm ein Schmerzensgeld, das in Höhe von mindestens 1 500 DM angemessen sei. Der Unfall beruhe nur darauf, daß der Kläger zu 1) ein Verkehrszeichen, nämlich die weiße Linie zwischen Fahrbahn und Parkstroifen, verbotswidrig Uberfahren habe und außerdem übermüdet gewesen und mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei. Während das Landgericht eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf seiten des beklagten Staates bejaht, laßt das Berufungsgericht diese Präge im Ergebnis dahingestellt und weist die Klage ab, v/eil der Unfall auf das alleinige Verschulden des Klägers zu 1) zurückzuführen sei und auch weitere Sicherungen seitens des beklagten Staates den Unfall nicht hätten verhindern könneno Be führt hierzu aus: Dieser Verpflichtung aber sei-er nicht nachgekommen, was sioh bereits daraus ergebe, daß er den Baum, an deh er angestoßen sei, erst auf die kurze Ätferhu»^ 8 bis 10 m gesehen und weder zu dem Versuch des Bremsens noch des Ausvveichens in der Lage gewesen sei. Bas Pahren mit abgeblendetem Licht hätte den Kläger zu 1) aber auch zu besonders sorgfältiger Beachtung etwaiger Verkehrszeichen nötigen müssen• Auch gegen diese Verpflichtung habe er verstoßen- Er habe weder die markierte Mittellinie der Straße noch den 12 cm breiten Markierungsstrich zwischen der Fahrbahn und dem Parkstreifen gesehen- Bei beiden Markierungen habe es sich aber um Verkehrszeichen im Sinne der StVO gehandelt, die von ihm zu beachten gewesen wären. Wenn der Kläger zu 1) meine, diese Linien seien in der Dunkelheit wegen des Bogens und v/egen der Aufhebung der Kontrastv/irkung durch die Beflexion des Schei werferlichtes praktisch nicht zu erkennen gewesen, so stehe dem die gerichtsbekannte Tatsache entgegen, daß gerade die weißen Linien bei einiger Aufmerksamkeit normalerweise immer zu erkennen seien, es sei denn,: sie seien bereits verwaschen oder mit einer Schmutzschicht oder mit Schnee bedeckt* Letzteres sei jedoch im Unfallzeitpunkt nicht der Fall gewesen. Kläger zu 1) habe bei der Übertretung dieser Vorschriften grob fahrlässig gehandelt, woraus aber nur der Schluß gezogen werden könne, daß auch etwaige weitere Sicherungsmaßnahnien des beklagten Staates nicht geeignet gewesen wären, den Anprall des Lastzuges an den Baum zu verhindern» Daraus folge, daß etwa unterlassene Verkehrssicherungsmaßnahmen auf seiten des beklagten Staates nicht als für den Unfall kausal angesehen werden können» Unbeachtlich sei daher auch das Vorbringen der Kläger, der Kläger zu 1) habe weder mit einer plötz liehen Straßenverengung noch damit zu rechnen brauchen, daß sich ein Baum mitten in seiner Fahrbahn befinde.• Abgesehen ;davoh, daß die für den Kläger zu 1) bestimmte Fahrbahn der Bundesstraße 0 stets unverändert etwa 3 m breit gewesen sei, habe er nur deshalb auf den Gedanken einer plötzlichen" F.ahrbahnverengung kommen können, weil er bereits vorher durch seine Unaufmerksamkeit von seiner Fahrbahn abgekömmen sei. Gerade letzteres habe der Kläger zu 1) bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst dann noch erkennen können, als er bereits von der Fahrbahn abgekömmen und^ auf den Barkstreifen gefahren sei, denn der an dem ersten Baum angebrachte Farbspiegel sei vom Darkstreffen Ms au sehen gewesen. Die Frage, ob die Straße und ihre Benutzung bestimmte, nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren in sich geborgen habe und ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen angesichts dessen,hätten getroffen werden müssen, hat das Berufungsgericht überhaupt nicht geprüft, sondern es lediglich darauf abgestellt, in welcher Weise und in welchem Umfange der Kläger zu 1) selbst die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Es geht nicht an, so wie das Berufungsgericht es tut, zu sagen, der Kläger zu 1) habe so grob fahrlässig gehandelt, daß überhaupt keine Sicherungsmaßnahmen des beklagten Staates den Unfall verhindert hätten. 3*) Danach kann das Berufungsurteil, soweit es die Ansprüche der Kläger nicht für begründet hält, weil der Unfall auf das alleinige Verschulden des Klägers zu 1) zurückzuführen sei und auch weitere Sicherungen seitens des beklagten Staates den Unfall nicht hätten verhindern können, mit der ihm gegebenen Begründung und auch mit einer anderen Begründung nicht gehalten werden. Da andererseits die bisherigen tatsächlichen Feststellungen noch nicht für eine anderweite SntScheidung in der Sache selbst ausreichen, muß das BerufungSürteil aufgehoben und die Sache aur erneuten Verhandlung und Bhtsöheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kopten des Bevisionsverfahrens überlassen bleibt. Pflicht umschließt aber auf jeden Pall die allgemeine Pflicht, den Verkehr auf der Straße, soweit dies mit zu demutbaren Kitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebenden und bei zv/eckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern oder zu demindest zu warnen. Die Kläger werden Gelegenheit haben, ihre in der Revision gemachten Ausführungen in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorzutragen, und dieses wird sich mit ihnen auseinanderzusetzen haben. Dasselbe hat von den Rügen der Revision zu gelten, dio sich gegen die vom Berufungsgericht angenommene grobe Fahrlässigkeit des Klägers zu 1) richten.

Zitierte Normen: § 9 StVO
beklagenUnfallFahrbahnStraßeBerufungsgerichtParkstreifenLastzugmBaumKläger

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 116/61
Verkündet am lo Oktober 1962 Sche.iblp Justizobersekretär als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
2223 027
Im Warnen des Volkes In dem Rechtsstreit
, Ferntransporte, St. TI traße flP),
b./
jun., St. TI
1.	des Hans L:
KzPIS, Vo<
2.	des Kraftfahrers Hans Bi|_ b./KrPHl, VotfBFstraße
3o der	VI	 ____
HgBMJB, AflBl WPVTvnP dl
 VplHV* Walter Sch*B, Erdewin PI Oscar v. StPH^, Walter Kflpp^,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1.Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Gähtgens, Keßler und Br.Reinhardt für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandeagerichts Nürnberg vom 24. März 1961 aufgehoben.
Bie Sache v/ird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand j
Der Kläger zu 1) betreibt ein Fcrntransportuntor-nchmen. Sein Sohn - der Kläger zu 2) - ist in diesem Betrieb tätig. Beide Kläger fuhren am 28. November 1956 mit einem Lastzug, der bei der Klägerin zu 3) kasko versichert war, auf der Bundesstraße fl) von Nflf^l in Richtung Lafl). Als sie gegen 6.45 Uhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 38 km/h noch bei Dunkelheit und Regen durch die Ortschaft BeflflflflflHHB fuhren, prallte der Lastzug auf einen Alicebaum. Hierbei wurde der Kläger zu 2) verletzt und der Lastzug erheblich beschädigt.
TJtv/a 250 m vor der Hnfallsteile verläuft die Bundesstraße in Fahrtrichtung des Lastzuges gesehen in einer Linkskurve, anschließend auf eine längere Strecke geradeaus. Vom Ausgang der Linkskurve an befindet sich rechts der Fahrbahn auf eine Länge von etwa 200 m ein Parkstreifen, der zunächst schmal ist, dann aber eine durchschnittliche Breite von 3,30 m auf weist und nach rechts durch einen 10 bis 15 cm hohen Randstein gegen einen Radfahrweg abgeschlossen ist. Während die Bundesstraße fl), die durchweg 6 m breit ist und deren beide Fahrbahnen durch einen weißen untsrbroohensn Mittelstreifen gekennzeichnet sind, mit Kopfsteinpfiaster belegt ist, hat der Parksireifeh eine Asphaltdecke« Fahrbahn und Parkstreifen waren zur Zeit des Unfalls- durch eine 12 cm breite weiße Mörkisihngslihie getrennt. Diese Linie war nur an den Stellen unterbrochen, an denen von rechts Straßen in Bundesatraße fl) einmündeten.
Am Snde des Parkstreifens standen parallel zur Fahrbahn - mehrere Alleebäume, auf deren ersten der Lastzug aufgeprallt ist.
Die Kläger haben wegen dieses Verköhrsunfalles Schadensersatz begehrt und hierzu vorgetragen:
 
Bei der Fahrt durch	seien	wegen der
 Dunkelheit und des starken Regens die Sichtverhältniase erheblich beeinträchtigt gewesen. Wegen starken Gegenverkehrs habe nur das Abblendlicht eingeschaltet werden können. Bei dem Beginn dos Parkstreifens habe der Kläger zu 1) geglaubt, es handele sich um eine Straßenerweiterung und die Fahrbahn reiche bis zu der Bordsteinkante, die den Parkstreifen abgeschlossen habe. Der Markiorungs-strich zwischen Fahrbahn und Parkstreifen sei nicht zu sehen gewesen- Da der Kläger zu 1) wegen des Gegenverkehrs äußerst rechts habe fahren müssen, sei er nun auf den asphaltierten Teil gefahren. Plötzlich sei vor ihm ein Baum aufgetaucht, den er in der Dunkelheit nicht früher habe sehen können- Trotz Bremsens sei es nicht mehr möglich gewesen, einen Aufprall zu vermeiden.
Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, daß die Straßenverhältnisse an der Unfallstelle völlig unzureichend gev/esen seien und eine ausreichende Beschilderung gefehlt habe. Der Baumspiegel, abgesehen davon, ob er überhaupt angebracht gewesen sei, wäre v/egen der Art seiner Anbringung für den äußerst rechts auf dem Parkstreifen herankommenden Kläger zu 1) praktisch nicht zu sehen gewesen- Insbesondere sei es unterlassen worden, den Parkstreifen deutlich sichtbar von dem eigentlichen Fahrbahnrand abzugrenzen und durch geeignete Hinweisschilder oder Absperrplanken kenntlich zu machen. Auch hätte durch Abweisplanken öder Hinweisschilder auf die am Ende des Parkstreifens befindliche Alleebaumreihe aufmerksam gemacht werden müssen.
Der beklagte StflP habe daher seine Yerkehrssiche-runge Pflicht, die ihm auf der Bund es Straße 0 obliege, gröblichst verletzt und sei deshalb verpflichtet, dem Kläger zu 1) den nicht gedeckten Teil der Heparatur-k03ten für den Lastzug, ferner seine sonstigen Auslagen
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und den Verdienstentgang zu erstatten* Der Kläger zu 2) habe Anspruch auf Ersatz seines Sachschadens und seines Vcrdienötausfalls, außerdem gebühre ihm ein Schmerzensgeld, das in Höhe von mindestens 1 500 DM angemessen sei. Der Klägerin, zu':5) stehe ein Ersatzanspruch wegen der bezahlten Renaraturkocton zu« Ein etwa mitwirlcondes Verschulden des Klägers zu 1), das den Ansprüchen der Kläger zu 1) und 3) entgegengohalton v/erden könne, werde mit 1/4 in Anrechnung gebracht.
Die Kläger haben beantragt,
 den beklagten St®P zu verurteilen,
I* an den Kläger zu 1) den Betrag von 2 804,20 DM hebst 4 $ Zinsen hieraus seit 1*April 1957 zu boz&hlon.
&
II . dem Kläger zu 1) 3/4 des ihm durch den Unfall entstandenen Verdienst entgunges,dessen noii« in cLaeBrmessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 ?» Zinsen hieraus seit 1. April 1957 zu ersetzen,
III.	anüen Kläger zu 2) den Betrag von 653>92 DM nebst 4 $ Zinsen hieraus seit 1. April 1957 au
IV,	; epi den Kläger zu 2} ein angemessenes Schmor-r^ensgih&»’-desiM^lj^e^in Gas Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 $ Zinsen aoit Klagezuetellung zu bezahlen,
V.	an die Klägerin zu 3) 16 538,83 DM nebst 4 $ Zinsen hieraus seit 1. März 1957 au bezahlen.
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Der beklagte SflBfc hat um Klageabweisung gebeten»
Er hat hierzu vorgetragen: Eine Verletzung der Verkehrosicherungspflicht liege nicht vor. Der Unfall beruhe nur darauf, daß der Kläger zu 1) ein Verkehrszeichen, nämlich die weiße Linie zwischen Fahrbahn und Parkstroifen, verbotswidrig Uberfahren habe und außerdem übermüdet gewesen und mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei. Auf jeden Pall treffe den Kläger zu 1) ein derart überwiegendes Mitverschulden, daß hierdurch die Haftung des beklagten Staates ausgeschlossen werde Im übrigen stehe dem beklagten Staat, falls er an den Kläger zu 2} Schadensersatz zu leisten habe, gegen den Kläger zu 1) ein Ausgleichsanspruch zu, mit dem bereit jetzt gegen die Forderungen des Klägers zu 1) vorsorglich die Aufrechnung erklärt v/erde. Es werde auch die Höhe der geltend gemachten Forderungen bestritten.
Das Landgericht hat mit Zwischenurteil die Forde rungen der Kläger zu 1) und 3) zu 2/5 und die Forderungen des Klägers zu 2} in voller Höhe dem Grunde nac für gerechtfertigt erklärte
 Auf die Berufung des beklagten Staates hat das Oborlandesgericht unter Aufhebung des landgerichtlich* Urteils dio Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der beklagte Staat Littet um Zurückweisung der Revision.
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1.) Das Landgericht und auch das Berufungsgericht gehen bei ihrer Prüfung der Anspruchsgrundlagen zutreffend von der zivilrechtlichen Haftung des Beklagten gemäß den §§ 823? 89? 31? 831 BGB aus.
Während das Landgericht eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf seiten des beklagten Staates bejaht, laßt das Berufungsgericht diese Präge im Ergebnis dahingestellt und weist die Klage ab, v/eil der Unfall auf das alleinige Verschulden des Klägers zu 1) zurückzuführen sei und auch weitere Sicherungen seitens des beklagten Staates den Unfall nicht hätten verhindern könneno Be führt hierzu aus:
Der Kläger zu 1) habe in gröblichster Weise gegen § 9 Abs.l Satz 1 StVO verstoßen. Er sei mit seinem Lastzug mit einer Geschwindigkeit von 38 km/h durch Behringersdorf gefahren, obwohl die Sichtverhältnisse durch Dunkelheit und starken Regen erheblich beeinträchtigt gewesen seien. Dazu komme, daß der Lastzug wegen starken Gegenverkehrs dauernd mit Abblendlicht habe fahren müssen. Dies aber hätte den Kläger zu 1) veranlassen müssen, seine Geschwindigkeit so einzurichten, daß er sein Fahrzeug inne^	für	ihn	über	Strecke	hätte
 zu dem Halten hringen können. Dieser Verpflichtung aber sei-er nicht nachgekommen, was sioh bereits daraus ergebe, daß er den Baum, an deh er angestoßen sei, erst auf die kurze Ätferhu»^ 8 bis 10 m gesehen und weder zu dem Versuch des Bremsens noch des Ausvveichens in der Lage gewesen sei. Die von der Polizei festgesteilte Föhr-(nicht Brems-)spur führe in einer Länge von 8 m in gerader Linie direkt auf den Baum hin.
 
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Bas Pahren mit abgeblendetem Licht hätte den Kläger zu 1) aber auch zu besonders sorgfältiger Beachtung etwaiger Verkehrszeichen nötigen müssen• Auch gegen diese Verpflichtung habe er verstoßen- Er habe weder die markierte Mittellinie der Straße noch den 12 cm breiten Markierungsstrich zwischen der Fahrbahn und dem Parkstreifen gesehen- Bei beiden Markierungen habe es sich aber um Verkehrszeichen im Sinne der StVO gehandelt, die von ihm zu beachten gewesen wären. Baß diese Linien zur Unfallzeit bereits angebracht gev/esen seien, ergebe sich nicht nur aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, sondern auch aus der in der Sache Brandenstein (40 234/57 £0 Nüxhberg-FUrth) gefertigten und hier vorgelegten Fotografie. Wenn der Kläger zu 1) meine, diese Linien seien in der Dunkelheit wegen des Bogens und v/egen der Aufhebung der Kontrastv/irkung durch die Beflexion des Schei werferlichtes praktisch nicht zu erkennen gewesen, so stehe dem die gerichtsbekannte Tatsache entgegen, daß gerade die weißen Linien bei einiger Aufmerksamkeit normalerweise immer zu erkennen seien, es sei denn,: sie seien bereits verwaschen oder mit einer Schmutzschicht oder mit Schnee bedeckt* Letzteres sei jedoch im Unfallzeitpunkt nicht der Fall gewesen.
Bach der Überzeugung des Berufungsgerichts sei es nur deshalb zu dem Unfall gekommen, weil der Klage zu 1) die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gleich in zweifacher Hinsicht übertreten habe, nämlic einmal durch die Nichtbeachtung eines amtlichen Verkehrszeichens (des Trennungsstfiehes zwischen Fahrbai und Parkstreifen) und zu dem anderen durch die Nichteinhaltung des in § 9 StVO enthaltenen Gebotes, seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß ein rechtzeitiges Anhalten auch vor plötzlich auftretenden, u beleuchteten Hindernissen möglich gev/esen wäre. Der
 
Kläger zu 1) habe bei der Übertretung dieser Vorschriften grob fahrlässig gehandelt, woraus aber nur der Schluß gezogen werden könne, daß auch etwaige weitere Sicherungsmaßnahnien des beklagten Staates nicht geeignet gewesen wären, den Anprall des Lastzuges an den Baum zu verhindern» Daraus folge, daß etwa unterlassene Verkehrssicherungsmaßnahmen auf seiten des beklagten Staates nicht als für den Unfall kausal angesehen werden können»
Unbeachtlich sei daher auch das Vorbringen der Kläger, der Kläger zu 1) habe weder mit einer plötz liehen Straßenverengung noch damit zu rechnen brauchen, daß sich ein Baum mitten in seiner Fahrbahn befinde.• Abgesehen ;davoh, daß die für den Kläger zu 1) bestimmte Fahrbahn der Bundesstraße 0 stets unverändert etwa 3 m breit gewesen sei, habe er nur deshalb auf den Gedanken einer plötzlichen" F.ahrbahnverengung kommen können, weil er bereits vorher durch seine Unaufmerksamkeit von seiner Fahrbahn abgekömmen sei. Der Baum, der ihn überrascht habe, habe sieh auch nicht mitten in seiner Fahrbahn, sondern in; einem Abstand von mehr als.'! m von dem Fahrbahnrand entfernt befunden* Er sei auch schon außerhalb des Farkstreifens gewesen. Gerade letzteres habe der Kläger zu 1) bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst dann noch erkennen können, als er bereits von der Fahrbahn abgekömmen und^ auf den Barkstreifen gefahren sei, denn der an dem ersten Baum angebrachte Farbspiegel sei vom Darkstreffen Ms au sehen gewesen.
2.) Die BeVision rügt mit Dacht, daß d fungsgerioht das Vorliegen ein#S ursächlichen Zusammenhanges zwiscbLOn einer - unter as teilten - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des beklagten Staates und dem Unfall verneint hati Im vorliegenden Fall geht es um die Ursächlichkeit einer Unterlassung,
 
bei der es einer klaren Feststellung darüber bedarf, ob der schädliche Erfolg nicht oder nicht in dem Umfange eingetreten wäre, wenn die gebotene Handlung nicht unterlassen, sondern vorgenommen worden wäre (IM BGB § 823 (Ea) Nr. 18). An dieser fehlt es. Die Frage, ob die Straße und ihre Benutzung bestimmte, nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren in sich geborgen habe und ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen angesichts dessen,hätten getroffen werden müssen, hat das Berufungsgericht überhaupt nicht geprüft, sondern es lediglich darauf abgestellt, in welcher Weise und in welchem Umfange der Kläger zu 1) selbst die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Diese Fragen müssen jedoch grundsätzlich unabhängig von dem einen Unfall mitverursachenden und mitverschuxu«?näen eigenen Verhalten des Klägers zu 1) unter Zugrundele-gung objektiver Maßstäbe beantwortet werden ( BGH 3«Mai 1962 m ZK 168/60 = VersR 1962, 665). Die Verkehrsauffassung entscheidet hierbei, ob eine Gefahr von der Straße und ihren Anlagen ausgeht, ob sie sich also in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet, oder ob und gegebenenfalls weiche Sicherungsmaßnahmen der Straßenbenutzer erwarten kann und demzufolge der Verkehrseioherungspflichtige tröffe muß (vgl.hierzu IM BGB § 823 (Da) Nr.25).
Es geht nicht an, so wie das Berufungsgericht es tut, zu sagen, der Kläger zu 1) habe so grob fahrlässig gehandelt, daß überhaupt keine Sicherungsmaßnahmen des beklagten Staates den Unfall verhindert hätten. Einen solchen Erfahrungssatz gibt es nicht.
Die Revision hält dem mit Recht entgegen » daß durchaus Sicherungsmaßnahmen denkbar sind, die so ein deutig und auffällig gewesen wären, daß sie von jeden auch von einem grob nachlässigen Fahrer hätten gesehc werden müssen.
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Das Berufungsgericht hätte-daher zunächst prüfen müssen, oh und welche Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die besondere Situation an der Unfallstelle erforderlich und zu demutbar waren. Erst dann hätte es, wenn es hierbei zur Feststellung schuldhafter Unterlassungen seitens des beklagten Staates gekommen wäre, abwägen dürfen, ob trotzdem der Unfall eingetreten und dos Unterlassen der erforderlichen Sicherungsmaßnahnien dabei nicht ursächlich gewesen wäre.
3*) Danach kann das Berufungsurteil, soweit es die Ansprüche der Kläger nicht für begründet hält, weil der Unfall auf das alleinige Verschulden des Klägers zu 1) zurückzuführen sei und auch weitere Sicherungen seitens des beklagten Staates den Unfall nicht hätten verhindern können, mit der ihm gegebenen Begründung und auch mit einer anderen Begründung nicht gehalten werden. Da andererseits die bisherigen tatsächlichen Feststellungen noch nicht für eine anderweite SntScheidung in der Sache selbst ausreichen, muß das BerufungSürteil aufgehoben und die Sache aur erneuten Verhandlung und Bhtsöheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kopten des Bevisionsverfahrens überlassen bleibt.
4.) Beider^ Prüfung der frage, ob der beklagte Staat seiner Verkehren	genügt	hat oder
 nicht, wird das Berufungsgericht folgendes v:8u beachten ' haben: • ..
BineTü?äkti#chvöllige0siahrlb^
Straße und ihrer Benutzung ist mit zunmtbaren Mitteln zwar nicht zu erreichen und kann deshalb vom Verkehra-3icherungspflichtigen nicht verlangt und vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden. Die Verkehrssicherungo-
 
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Pflicht umschließt aber auf jeden Pall die allgemeine Pflicht, den Verkehr auf der Straße, soweit dies mit zu demutbaren Kitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebenden und bei zv/eckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern oder zu demindest zu warnen. Hierbei v/ird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend bestimmt durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße:und ihre, yerkehrsbedeutung (vgl.LM BGB § 823 (Ea) Nr.8, 17 und 255 BGH in NJV 1962, 34, 36).
Einer Erörterung des Vorbringens der Revision, soweit es mit der Verkehrssicherungspflicht des beklagten	in	Zusammenhang -steht, bedarf es gegen-
wärtig nicht. Die Kläger werden Gelegenheit haben, ihre in der Revision gemachten Ausführungen in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorzutragen, und dieses wird sich mit ihnen auseinanderzusetzen haben. Dasselbe hat von den Rügen der Revision zu gelten, dio sich gegen die vom Berufungsgericht angenommene grobe Fahrlässigkeit des Klägers zu 1) richten.
Dr.Kreft	Dr.Beyer	Gähtgens
 Keßler	Dr.Reinhardt