Zivilsenats des OberlandesgeriÖhts in Köln vom 4» Mai 1959 wird zurückgewieoen, soweit die Klägerin mit ihrer Klage in Höhe von 1.000 BM nebst Zinsen abgev/iesen worden ist. kehr eingleisig wieder freigegeben» Etwa zur gleichen Seit begann die Beklagte damit, auf der Straße in Höhe des Geschäftsgebäudes der Klägerin die dort verlaufenden Straßenbahngleise zu verlegen» Deshalb blieb auch nach Beendigung der Arbeiten an der Bundesbahnunterführüng die Straße für den Verkehr in einer Hichtung gesperrt. Die Klägerin nimmt die Beklagte; auf Brsatz des Schadens in Anspruch, der ihr angeblich durch die Sperrung der Straße entstandehf ist. Zum anderen hätten sie die Arbeiten an der Unterführung (erster Bauabschnitt) und an den Straßenbahngleisen (.zweiter Bauabschnitt) nicht gleichzeitig und im Zweischichtenbetrieh durchführen lassen, was möglich und geboten gewesen sei;,, und die Dauer der Straßensperrung bis zu dem 24» Dezember 1954 beschränkt haben würde» V/äre die Sperrung der Straße vor' Oktober 1954 bekanntgegeben worden, dann würde- sie nur einen:Bruchteil der Möbellieferungen für Oktober, November und Dezember 1954 bestellt und damit die Zinsen für die Vorfinanzierung bzw»|iür die Lagerhaltung der Möbel erspart haben, die während der Straßensperrung keinen Abnehmer hätten finden können» Dieser Schaden belaufe sich auf 1.500 DM (Schaden I)» Sie habe einen feil der unnötig bestellten Möbel, weil inzwischen aus. Uas Berufungsgericht hat mit dem Landgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darin erblickt, daß die Veröffentlichung der Straßensperrung erst am 22» Oktober 1954 erfolgt I)as Berufungsgericht hat jedoch trotzdem der Klägerin insoweit einen Schadensersatzähspruch versagt mit der Begründung, die Klägerin habe nicht dargetan, daß ihr durch die verspätete Veröffentlichung der Straßensperrung ein Schaden entstanden sei» Sie habe selbst vorgetragen, .daß die Möbel-bcstellungen, mindestens eineinhalb bis .zwei Monate vor Beginn der Hauptsaison {Oktober bis Dezember), also noch vor Oktober erfolgten, und daß sie, wenn die Sperre vor Oktober 1954 bekanntgegeben worden wäre, nur einen Bruchteil der tatsächlich gemachten Bestellungen aufgegeben hätte» Paß sie in der Zeit vom 6» bis 22. 1) Pas Berufungsgericht ist - im Gegensatz zu dem Landgericht - zu dem Ergebnis gelangt, es könne darin, daß nicht on beiden Bauabschnitten gleichzeitig, und zwar im Zweischichtenbetrieb gearbeitet worden sei, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht gesehen werden. Die Beamten der ;3eklagbih:::hätten sich demnach beiAderfPla-nung und Ausschreibung der Arbeiten in dem Rahmeh gehalten,;' der bei den von der Militähhcgie^nng angeordneten Arbeiten, üblich gewesen sei. mit dem die Durchführung der Arbeiten an der Unterführung angeordnet weiden sei, erst noch die zur Durchführung der Gleisbauarbeiten erforderlichen Planungen und Vorbereitungen (Ausschreibungen usw») hätten getroffen werden müssen»/ Vor dem 30» September 1954 seien derartige Maßnahmen nicht tunlich gewesen, da noch nicht festgestanden habe, ob und wenn die Militärregierung die Arbeiten an der Unterführung ausführen lassen würde» Abgesehen davon hätte ein Beginn der Arbeiten beim zweiten Bauabschnitt am . In diesem Palle hätte die Klägerin der Beklagten erst recht den Vorwurf gemacht, daß sie auf ihre geschäftlichen Belange keine Rücksicht nehme t Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Straße ja ohnehin gesperrt gewesen sei» Denn ab 12» November bzw. Bin Schadensersätzansprach lasse sich auch nicht daraus herleiten, daß die Beklagte 'nicht auf den Vorschlag der Klägerin eingegangen-seii^die ^Blraßen..an der Unterführung durch Anbringung einer Signalanlage, die den Verkehr wechselseitig offenließ, für denlVerikehr freizuhalten= Denn nach der eigenen Darstellung der Klägerin in der Klageschrift habe sich die Poliseiverwältuhg iriit einer solchen Lösung nicht einverstanden erklärt» llfübri^än handele es sich bei der Entschließung, ob die Stfäle’mit Rücksicht auf die Arbeiten an der Unterführung zu sperren sei oder nicht, um eine Ermessensentscheidung, und es fehle an jedem Anhaltspunkt dafür, daß von diesem Ermessen willkürlich, ohne sachliche Prüfung Gebrauch gemacht worden sei« daß die lieferlegung der Unterführung und die Gleisverlegung einen einheitlichen Vorgang gebildet hätten und die Gleisverlegung die notwendige folge der übrigen Arbeiten gewesen sei= Bei pflichtgemäßer Berücksichtigung dieser "Zugeständnisse’V der Beklagten hätte das Berufungsgericht die Amtspflichten der Beklagten, beide Bauabschnitte gleichzeitig zu planen und durchzuführen, nicht verneinen können» Es handelte sich bei dem ursprünglichen Sachvorträg der Beklagten nicht um das Zugeständnis-einer von der Klägerin aufgestellten Behauptung, mithin nicht: um.ein Zugeständnis im Sinne des § 288 ZPO, das nur unter 'den besonderen ■■'Voraussetzungen.. Im übrigen, mag es richtig sein, daß es im Interesse einer möglichst kurzfristigen: ’Bbbinderung des Verkehrs durch Straßenbauarbeiten vielfach geboten ist, Bauarbeiten, wie sie hier, in Präge stehen, äueh 'Bannwenn; sie nicht in einem '•’ursächlichen Zusammenhang^; stehen und technisch: nicht eine gleichzeitige Durehführüngvhrheischenv gleichzeitig zu pla-r nen und durchzuführenf;Basmi)er setzt voraus, daß die Entscheidung Über Zeitpunkt Ihd ;Art der Durchführung sämtlicher Sauarbeiten bei einer Stelle liegt oder diese Stelle zu demindest maßgeblichen Einfluß auf diese Entscheidung nehmen kann. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei untunlich gewesen, mit den Planungen.und Vorbereitungen für die Gleisverlegungsarbeiten schon zu beginnen, bevor festgestanden habe, ob und wann die Militärregierung die Arbeiten an der Un- zeitige Planung, Ausschreibung und Durchführung der Arbeiten an beiden Bauabschnitten als: einzig zweckmäßig und zeitsparend erwartet habe, so ist dagegen zu sagen, daß der Sachverständige nicht berücksichtigt hat, daß die Entscheidung . auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, daß ein cm 25» Oktober 1954 erfolgter; gleichzeitiger Beginn der Arbeiten an beiden Bauabschnitten zuh;:Folge. Zweischichtenbetrieb:l:;^r:c^gefübft;Wörden seien, liege keine schuldhafte lAmtspflichtverletzungo Hierzu ist zu- ' nächst zu bemerken: ■'T&str|itig'-;isi;;die.:'Dufchführung von Straßenbauarbeiten im Zweischichtehbetrieb gegenüber dem Bin-schichtbotrieb nicht: uneflieblich teurer„ Angesichts dessen kann von der die Kosten tragend Stelle die Durchführung der Arbeiten im Zweischielltenbetfieb' nur dann verantwortet und ggf» erwartet und:verfängt werden,; wenn bei einer.sach-. habe eine Jerpflichtuii£ nicht bestanden, die Arbeiten an der verhältnismäßig wenig bebauten und nur wenige gewerbliche Betriebe aufweisenden Straße im teuren Zweischichtenbetrieb durchzuführen, rechtlich nicht beanstandet werdeno Wenn der Belclagten auch nicfit. selbst die Kosten für die Bauarbeiten an der Unterführungizur Bast: fielen, so ist doch dOm Berufungsgericht darin belzupflichten, daß: eine Amtspflichtverletzung der Beamten deriBejklagten nicht darin^; gefunden werden; kann, daß sie nicht schon; bei der Planung und Ausschreibung der Arbeiten; einen Zweischiehtenbe--trieb vorgesehen und auch später .nicht um die Genehmigung eines '3v/bischichtbnbotriebe:s|:.b'ei:::4'ers''|fiiitärregi.erung nach-gcsucht habeo Denn auch,. geplant und durchgeführt haben = Baß allein die Rücksicht auf die Interessen der Klägerin etwas anderes von ihnen gefordert hatte, kann nicht anerkahnt werdenEs kommt deswegen auf die Drage, ob die Militärregierung einen Zweischichtenbetrieb überhaupt genehmigt haben würde, nicht mehr entscheidend an, so daß auch die damit im Zusammenhang stehenden Rügen der Revision gegenstandslos sind. c) Die Revision will.-.weiter im Gegensatz zu dem Berufungsgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung in der Art der Straßensperrung sehen und vertritt die Auffassung, statt der totalen Straßensperrung hätte nur eine Teilstraßensperrung mit Hilfe einer Signalanlage vorgenommen werden dürfen« Dazu ist einmal zu bemerken, daß insofern eine "totale" Straßensperrung überhaupt nicht erfolgt ist, als die Straße für den BUßgänger- und Radfahrerverkehr unstreitig überhaupt nicht gesperrt:: gewesen ist« Zum anderen steht die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise mit Rücksicht auf vorzunehmende Straßenarbeiten die Sperrung einer Straße zu erfolgen hat und wie der Verkehr umzulo.iten ist, der Verkchrs-polizeibehörde und nicht der für die Durchführung der Straßenarbeiten verantwortlichen Stelle zu (vgl« RG JW 1936, 3595 und 1939? 2391 auch Urteil des Senats vom 29 - Oktober 1959 -111 ZR 139/58 = UJW I960, 239)« Abgesehen davon, kann in der Art,wie hier die: Straßensperrung vorgenommen worden ist, .eine Amtspflichtverletzung nicht gesehen werden« Die Drage , in welcher Weise die Sperrung einer Straße wegen Bauarbeiten vorzunehmen ist, hat die dafür zuständige Stelle -wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat -nach pflichtmäßigem Ermessen:zu entscheiden. Eine Amtspflichtverletzung könnte deshalb nur dann bejaht werden, wenn die Anordnung der zeitweisen völligen Sperrung der Straße, für den Bahrzeugverkehr als eine rein willkürliche und damit die ihr auch durch die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der Anlieger gesetzten Grenzen mißachtende oder als eine solche Entscheidung angesehen werden müßte, die mit den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung schlechterdings nicht zu vereinbaren ..war und deren Fehlerhaftigkeit sich jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres auf drängen mußte (vgl. Auch wenn die zuständigen Beamten gehalten waren, bei ihrer Entscheidung auch auf die berechtigten Interessen der Straßenanlieger, mithin hier der Klägerin, Rücksicht zu nehmen, so kann angesichts dessen, daß eine nur halbseitige Sperrung der Straße wegen der dann zu treffenden Sicherungsmaßnahmen die Bauarbeiten verteuert und huch die Bauzeit verlängert haben würde, die Art der tatsächlich erfolgten Straßensperrung nicht als eine sich als Amtspflichtverlotzung darstellende fehlerhafte Entscheidung angesehen, tier den. Revision in: diesem Zusammenhang, :: daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin in der Richtung^ die Sauarbeit en - an beiden Bauabschnitten - seien saumselig durchgeführt worden, nicht berücksichtigt und die dafür angetretenen Beweise nieht erhoben habe. Wenn auch eine Ämtspflichtverletzung der , Beklagten nicht darin gesehen werden kann, daß die Arbeiten an beiden Bauabschnitten nicht gleichzeitig in Angriff genommen worden sind und auch nicht im Zweischichtenbetrieb gearbeitet worden ist, so bleibt doch auf Grund des entsprechenden Vorbringens der Klägerin zu prüfen, ob die Bauarbeiten - abgesehen von dem nicht gleichzeitigen Beginn an beiden Baustellen und der Arbeit im Einschichtbetrieb - nach dem zuvor Gesagten eine vermeidbare Verzögerung erlitten haben, aus der dem zuständigen Beamten der Beklagten ein Schuldvorwurf gemacht werden muß» Die; Klägerin hatte bereits,im Schriftsatz vom 4° Januar 1956 in Verbindung mit der Klageschrift unter)! Einen ’’Anspruch aus Enteignung oder Aufopferung" hat das Berufungsgericht der Klägerin aus folgenden Erwägungen versagt; Die Beklagte habe die Arbeiten an der Bundesbahnunterführung auf Anweisung der damaligen Besatzungsmacht ausführen lassen, so daß es insoweit an einem hoheitlichen Eingriff deutscher Behörden in Vermögenswerte Rechte der Klägerin fehle» Ein solcher Eingriff aber sei Voraussetzung für einen beim ordentlichen Gericht einklagbaren Anspruch aus Enteignung, enteignungsgleichem Eingriff oder Aufopferung. Ein "Aufopferungsanspruch" der Klägerin könne sonach allenfalls hinsichtlich der ■■geschäftlichen Einbußen in Präge kommen, die durch die Arbeiten im zweiten Bauabschnitt verursacht worden seien« Aber auch insoweit seien die Voraussetzungen, die in ähnlichen Pallen vom Reichsgericht und später vom Bundesgerichtshof (B&HZ 8, 273 und 23? Art und Dauer nicht über dbn'Bahmen des zur ordnungsmäßigen ■Durchführung der jeweils ;'in :Eede stehenden .Arbeiten mit möglichen und zu demutbaren Mitteln;persönlich er und sachlicher ■Art'-notwendigen hinausgehen, halten sich die dadurch etwa herVorgerufeneU;Behinderunien in der Ausübung des Gemeingebrauchs mithin in den dem Gemeingebrauch von vornherein innewohnenden /Grenzen,; Deshalb müssen auch' die anliegenden Gewerbetreibend en diese Behinderungen und darauf möglicherweise beruhenden Beeinträchtigungen ihres Gewerbebetriebes entschädigungslos hinnehmen, da insoweit- nicht in ihr ^'Eigentum" eingegriffen wird» Bine Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs in den eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin kann mithin nur dann in Betracht kommen, wenn die an der Straße vorgenommenen Bauarbeiten und die damit zusammenhängende Sperrung der Straße eine weitergehende Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer gewerblichen Betätigung mit sich gebracht haben sollten, als sie bei ordnungsmäßiger Durchführung dieser Arbeiten vermeidbar gewesen wäre. Daß die Klägerin auch insoweit daraus, daß die Arbeiten- an beiden Bauabschnitten gleichzeitig begonnen worden sind und nicht im Zweischichtenbetrieb gearbeitet worden ist, und auch aus der Art der Straßensperrung nichts Entscheidendes für sich herlei ten kann, ergibt sich bereits aus dem oben unter II a) bis c) Gesagten» Ein Entschädigungsanspruch könnte sich mithin allenfalls dann erg eben 5, wenn die Arbeiten nicht' zügig durchgeführt, sondern zeitlich in einem nicht unerheblichen Umfang über das notwendige Maß hinausgezögert worden "wären,, Entschädigungspflichiig ist bei einem, enteignungsgleichen Eingriff der ‘'Begünstigte” 6 Baß eine Entsehääigungs-nflicht der Beklagten hinsichtlich der Bauarbeiten an der Unterführung allein schon deswegen nicht in Betracht komme, wie das Berufungsgericht meint, weil die Beklagte die Arbeiten auf Anweisung der damaligen Militärregierung hat:ausführen, lassen, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht anerkannt werdend db-geht hier nicht um "Requisitionen" der Besatzungsmacht, so daß der Hinweis des Berufungsgerichts auf die in LM Art. 14 C-G unter Hr„ 13, 17 und' 27 veröffentlichten Entscheidungen (= BGHZ 11, .43»'52 und 13| 145) neben der Sache liegt = Welchem Zweck die lieferlegung der Straße im Zuge der Unterführung diente, ist bisher, nicht fest gestellto Bur wenn es sich-dabei ausschließlich um eigene : Zwecke der Besatzungsmacht:gehandelt".haben würde und die deutschen Behörden lediglich deh die Befehle der Besatzungsmacht ausführenden ‘'Armlf: dargegtellt hätten, würde es an einem Eingreifen durch deutsche Hoheitsträger, der Voraussetzung für einen Anspruchfausfenteignungsgleiehern Eingriff ist, fehlen« Wenn das niChl.: Da nach dem unter I Ausgeführten ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus der verspäteten Bekanntgabe der Straßensperrung (Schaden I und II) iiiöht; begründet ist, insoweit auch ein Entschädigungsanspruch aus'ebteignüngsgieichern Eingriff nicht in Betracht keimen kann, bedarf es einer Äufhebung des Berufungsurteils ,■ soweit die Klage wegen dieses Schadens, d.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein
GG Art, 14 Oc, Cf
Zur Präge des enteignungsgleichen Eingriffs in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Vornahme von den Gerneingebfauchan der Straße einschränkenden Straßenbauarheitehi v't
BGH, Urto Vo 7 o Juli - 1IX A2H 116/59 - OLG Köln
LG Köln
Verkündet
am 7= Juli i960 Vieser, J.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m IT a m e n d e s V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit ,
Straße Inhab er in. 3Fr©'U:. Margar^he Katharina Kl
Klägerin,' B^^^ngöhekla^teh und Prozeßbevollmächtlgt^rl^ Br,
geh,
'r®egen;
, vertreten durch den Rat der Stadt,
die Stadt Kö
Beklagte, ' und
- Proaeßhevollmächti:gfhh*;;^edhtsanwalt
ce,
hat der IIIi/Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7° Juli 1960 :
unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Weher, Br. Kreft, Br. Beyer, Br. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt;
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des OberlandesgeriÖhts in Köln vom 4» Mai 1959 wird zurückgewieoen, soweit die Klägerin mit ihrer Klage in Höhe von 1.000 BM nebst Zinsen abgev/iesen worden ist.
Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
Bie Entscheidung über die Kcsben des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten»
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die Klägerin betreibt ein Möbelgeschäft; sie stellt selbst Möbel her und handelt daneben auch mit Möbeln, die sie von anderen Herstellern bezieht * Sie unterhält in KÖ®| mehrere Ilöbelläden, und zwar u. a. an der Straße,
einer Ausfallstraße von Kö^BHHp in Richtung Dieses Geschäftshaus der Klägerin mit einer Schaufensterfront von etwa IQOm Länge befindet sich in MülBBP zwisehen einer Eisenbahnunterführung und der Kreuzung Bi Straße und Autobahn»
Die diemalige britische Militärregierung beabsichtigte, die erwähnte Unterführung der Straße unter
der Eisenbahn tiefer zu legen. Die Beklagte, die mit der Erstellung eines Kostenanschlages dafür beauftragt war? legte nach Ermittlung der Kosten am 15° Juni 1954 den Voranschlag vor» Am 30« September 1954 ließ die Militärregierung den umgehenden Arbeitsbeginn anordnen und am 22, Oktober 1954 erschien eine :Bekanntmachung in.\'denlKe.3■■■:^fa:g'es2eitungb^l^!':daß die
Straße auf die Dauer von fünf Monaten gesperrt werde, Drei/iage später wurde ein au:ch:Bd;e!nD3bräi3enrD:0. abschnitt vor dem Anwesen der Klägerin erfassendes feilstück: :: der Straße für den Pahrzeugverkehr gesperrt und ydieser:Verkehr in beiden Richtungen umgeleitet* An der Kreuzung Auto-bahnzufahrt/BStraße wurden Schilder mit dem Hinweis angebracht, daß die Durchfahrt zu der Klägerin gestattet sei. Am 12»: Ifövember und 10* Dezember 1954 wurde die Sperre jev^eils däd.uncli gelockert, daß der Verkehr für Personenwagen auch,zu dem Erreichen verschiedener, von :der 54Ri
Straße abzv/eigenden Straßen freigegeben
wurde *
Kachdem die Arbeiten;an der Unterführung.an einer Straßenseite fertiggestellt waren, wurde am 15 * Januar 1955 der Ver-
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kehr eingleisig wieder freigegeben» Etwa zur gleichen Seit begann die Beklagte damit, auf der Straße
in Höhe des Geschäftsgebäudes der Klägerin die dort verlaufenden Straßenbahngleise zu verlegen» Deshalb blieb auch nach Beendigung der Arbeiten an der Bundesbahnunterführüng die Straße für den Verkehr in einer
Hichtung gesperrt. Da die Arbeiten durch ungünstige Tritierung und Drost in den Monaten Januar und Februar 1955 erheblich
verzögert wurden, wurde der Verkehr auf der B«
Straße für beide Dichtungen erst am 7« April 1955 wieder freigegeben» :
Die Klägerin nimmt die Beklagte; auf Brsatz des Schadens in Anspruch, der ihr angeblich durch die Sperrung der
Straße entstandehf ist. Sie hat dazuvorge-tragen? Die zuständigen/Beamten der Beklagten hätten die ihnen ihr gegenüber obldegend;'e;:’,Aintspi‘lioht in .mehrfacher Hin-t sicht schuldhaft verletzt» Sie hätven insbesondere einmal die
Sperrung der Straße zu spät bekanntgemacht. Zum anderen hätten sie die Arbeiten an der Unterführung (erster Bauabschnitt) und an den Straßenbahngleisen (.zweiter Bauabschnitt) nicht gleichzeitig und im Zweischichtenbetrieh durchführen lassen, was möglich und geboten gewesen sei;,, und die Dauer der Straßensperrung bis zu dem 24» Dezember 1954 beschränkt haben würde» V/äre die Sperrung der Straße vor' Oktober 1954 bekanntgegeben worden, dann würde- sie nur einen:Bruchteil der Möbellieferungen für Oktober, November und Dezember 1954 bestellt und damit die Zinsen für die Vorfinanzierung bzw»|iür die Lagerhaltung der Möbel erspart haben, die während der Straßensperrung keinen Abnehmer hätten finden können» Dieser Schaden belaufe sich auf 1.500 DM (Schaden I)» Sie habe einen feil der unnötig bestellten Möbel, weil inzwischen aus. der Mode gekommen, nur
mit einem Preisnachlaß verkaufen können und dadurch minde-
stens 3.000 DM eingebüßt (Schaden II)» Dadurch, daß die Straßensperrung über den. 24» Dezember 1954 hinaus bestanden habe
und ihre Kaufinteressenten ferngehaiten worden seien, sei ihr
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in den Monaten Januar und Februar 1955 ein Gewinn in Höbe von 28»000 DM entgangen (Schaden III)» Um den Umsatzrückgang aufzuhalten;, habe sie eine besondere Werbung vornehmen müssen und hierfür 3°000 UM aufgewandt (Schaden IV)»
Von diesem ihrem angeblichen Gesamtschaden macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag geltend; und zwar von: den SchadenSposfsn: If Xi-:und :IV je 500 UM und von dem Schadensposten III 5-000 UM, Sie hat dementsprechend . vor dem Landgericht beantragt:, die. Beklagte: mun Zahlung von:
6 500 UM mit:. Zinsen zu verurteilen.
Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als die Klägerin Ersatz der Schäden begehrt, die entstanden s. hdV''::fhu:;h : ...
a) durch die Verzögerung der Bekanntmachung, die B<
Straße werde gesperrt v/erden, um die Zeit vom 6» bis 22, Oktober 1954,
b) durch die Verzögerung der Beendigung der Bauarbeiten
an dieser Straße um die Zeit vom 7» Januar bis 28» Ee-■ bruar 1955°'
Auf die Berüung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgdändert uhd die Klage abgewiesen» Mit ihrer Bevision erstrOT^idije .Klägerin'die Wiederherstellung des landgericht liehen Urteils». Uie Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision»
lytseheidungsgründe^
Uas Berufungsgericht hat mit dem Landgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darin erblickt, daß die Veröffentlichung der Straßensperrung erst am 22» Oktober 1954 erfolgt
:;d;ß ■ -
ist, wahrend sie "bol ordnungsmäßiger Behandlung der Angele-genheit bereits am 6. Oktober 1954 hätte erfolgen können.,
I)as Berufungsgericht hat jedoch trotzdem der Klägerin insoweit einen Schadensersatzähspruch versagt mit der Begründung, die Klägerin habe nicht dargetan, daß ihr durch die verspätete Veröffentlichung der Straßensperrung ein Schaden entstanden sei» Sie habe selbst vorgetragen, .daß die Möbel-bcstellungen, mindestens eineinhalb bis .zwei Monate vor Beginn der Hauptsaison {Oktober bis Dezember), also noch vor Oktober erfolgten, und daß sie, wenn die Sperre vor Oktober 1954 bekanntgegeben worden wäre, nur einen Bruchteil der tatsächlich gemachten Bestellungen aufgegeben hätte» Paß sie in der Zeit vom 6» bis 22. Oktober 1954 nochnennenswerte Bestellungen von Waren aufgegeben habe, die sie habe auf Bager nehmen müssen und später nur mit Verlust habe absetzen können, habe sie selbst nicht behauptet.
In diesen Ausführ^g;0h;A.^resr':3erüf,ungsgerioh:ts' tritt ein Rechtsirrtum nicht zutage, Pie■Revision hat Insoweit;auch keine Bedenken erhoben:■
1) Pas Berufungsgericht ist - im Gegensatz zu dem Landgericht - zu dem Ergebnis gelangt, es könne darin, daß nicht on beiden Bauabschnitten gleichzeitig, und zwar im Zweischichtenbetrieb gearbeitet worden sei, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht gesehen werden. Eshat dazu im einzelnen ausgeführt :
Pie damalige britischesMilitärregierung, auf' deren Anweisung die Ticferlegung der Straße an der '
Bundesbohnunterführung (erster Bauabschnitt) erfolgt sei, habe
der Ausführung der Arbeiten auf der Grundlage des ermittelten Gesamtkostenbetrages in Höhe von rund 345.000 DM zugestimmt.
Eine Abweichung von den genehmigten Kosten sei nur mit schrift-
licher Genehmigung eines
/inde rung sauf trag es möglich gewesen,
Den Beamten der Beklagten könne daher kein Schuldvorvmrf dar-
aus!:']} gemacht werden, daß sie sich an die genehmigte Kostenermittlung ;gehalten hätten, der eine Ausführung der Arbeiten im Einschichtbetrieb .zugrundegelegen habe. Ein Arbeiten im Zwei-schichtenbetrieb hätte höhere Kosten verursacht, für die Mit-
tel nicht bewilligt geweäieil^seieni/iirnter'diesen Umständen könntelein Verschulden der Beklagten allenfalls darin liegen,
daß sie nicht schon bei der Planung und Ausschreibung der Arbeiten einen Zweischichtenbetrieb vorgesehen oder es unterlas-
sen hätten, nachträglich um die Genehmigung eines AnderUngs-aufträges (Zweischiehtenbetrieb statt Einschichtbetrieb) bei
der Militärregierung nachzusuchen, Ein derartiges Torgehen wäre aber ganz ungewöhnlich gewesen. Das landesstraßenbauamt Koj® habe in seinem Bezirk etwa 50 Baumaßnahmen auf Veranlassung
der britischen' Milifäriegierühg;durchgeführt. ln allen diesen: Pallen seien die Arbeiten imii^anschichtbetriet ausgeführt worden. Die Beamten der ;3eklagbih:::hätten sich demnach beiAderfPla-nung und Ausschreibung der Arbeiten in dem Rahmeh gehalten,;' der bei den von der Militähhcgie^nng angeordneten Arbeiten, üblich gewesen sei. Es fehle auch an jedem Anhaltspunkt dafür,"; daß etwa die britische,;Milfftärregierung einen mit erhöhten : Kosten verbundenen Zweischichtenbetrieb genehmigt hatte° Die; Annahme, daß das Gegenteil ;der Pall gewesen sein würde, liege viel näher. ■
Den Beamten der Beklegtefckönne aber auch kein Torwurf darau gemacht werden, daß. sie n^bj||::)wenigstens die: Gleisarbeiten vor dem Geschäft der Klägerin;iit e r Bauabschnitt) im Zweischioh-
tenbctrieb hätten ausführen lassen. Dies schon deshalb nicht, weil vom 16. Januar bis 23» Januar 1955 wegen starken Frostes völlige Arbeitsruhe geherrscht habe, vom 24» Januar bis 15»Februar 1955 nur ein beschränkter Arbeitseinsatz möglich gewesen sei und vom 16» Februar bis 5» März 1955 die Arbeit wegen Frostes wiederum völlig: habeiv'V- ;' eingestellt werden müssen. Bei einer derartigen Wetterlage :: aber sei ein Zweischichtenbetrieb im zv/eiten Bauabschnittj, der um den 16 » Januar 1955 begonnen habe, wirtschaftlich nicht zu vertreten gewesen» Me Beklagte sei nicht einmal in der Lage gewesen, die Vorhande-2ien Arbeitskräfte im h’inschichtbetrieb voll einzusetzen» Davon abgesehen würde es .auf eine unzu demutbare Beschränkung der i'ntschlicßungsfreiheit der Gemeinden hinauslaufen, wenn ihnen die Verpflichtung auferlegt würde, Arbeiten an einer verhältnismäßig wenig bebauten Ausfallstraße, wie hier. der
Straße, die nur wenige-gewerbliche Betriebe': auf weise, im Zweischichtenbatrieb ausführen hu lassen» '
Ein Verschulden der Beamten der Beklagtön liege aber auch nicht darin, daß der zweite Bauabschnitt hicht^gleiphzeivig mit dem
ersten Bauabschnitt begonnen worden sei..:Einmal sei ein gleichzeitiger Baubeginn mit dem.zweiten Bauabschnitt schon deshalb nicht möglich gewesen,-weil nach Eingang des Schreibens des. Straßenbauamtes vom 30» September 1954,. mit dem die Durchführung der Arbeiten an der Unterführung angeordnet weiden sei, erst noch die zur Durchführung der Gleisbauarbeiten erforderlichen Planungen und Vorbereitungen (Ausschreibungen usw») hätten getroffen werden müssen»/ Vor dem 30» September 1954 seien derartige Maßnahmen nicht tunlich gewesen, da noch nicht festgestanden habe, ob und wenn die Militärregierung die Arbeiten an der Unterführung ausführen lassen würde» Abgesehen davon hätte ein Beginn der Arbeiten beim zweiten Bauabschnitt am .
25= Oktober 1954 zur Folge gehabt, daß die Straße vor dem Geschäft der Klägerin gerade in der Vorweihnachtszeit - der
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Hauptsaison in der Möbelbranche - aufgerissen gewesen wäre»
In diesem Palle hätte die Klägerin der Beklagten erst recht den Vorwurf gemacht, daß sie auf ihre geschäftlichen Belange keine Rücksicht nehme t Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Straße ja ohnehin gesperrt gewesen sei» Denn ab 12» November bzw. 10= Dezember 1954 hätten Verkehrsumleitungen beständen, die ein Erreichen ihres Geschäftes wesentlich: erleichtert'hatten»:
Bin Schadensersätzansprach lasse sich auch nicht daraus herleiten, daß die Beklagte 'nicht auf den Vorschlag der Klägerin eingegangen-seii^die ^Blraßen..an der Unterführung durch Anbringung einer Signalanlage, die den Verkehr wechselseitig offenließ, für denlVerikehr freizuhalten= Denn nach der eigenen Darstellung der Klägerin in der Klageschrift habe sich die Poliseiverwältuhg iriit einer solchen Lösung nicht einverstanden erklärt» llfübri^än handele es sich bei der Entschließung, ob die Stfäle’mit Rücksicht auf die Arbeiten an der Unterführung zu sperren sei oder nicht, um eine Ermessensentscheidung, und es fehle an jedem Anhaltspunkt dafür, daß von diesem Ermessen willkürlich, ohne sachliche Prüfung Gebrauch gemacht worden sei«
2) a) Demgegenüber rügt die Revision zunächst, das Berufungsgericht habe tatsächliches Parteivorbringen unberücksichtigt gelassen, z=B = die unbestrittenen-Ausführungen der Beklagten (Schriftsätze vom 17= November 1955 und 20= Pebru-ar 1956)? daß die lieferlegung der Unterführung und die Gleisverlegung einen einheitlichen Vorgang gebildet hätten und die Gleisverlegung die notwendige folge der übrigen Arbeiten gewesen sei= Bei pflichtgemäßer Berücksichtigung dieser "Zugeständnisse’V der Beklagten hätte das Berufungsgericht die Amtspflichten der Beklagten, beide Bauabschnitte gleichzeitig zu planen und durchzuführen, nicht verneinen können»
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Hierboi. übersieht die Revision 'jedoch,, daß der Prozeßbevoll-mächtigte der Beklagten seine ursprüngliche Darstellung auf entsprechende Gegendarstellung der Klägerin hin (Schriftsatz vom 22o März 1956) als auf einem Informationsfehler beruhend bezeichnet und ausdrücklich erklärt hat, es sei richtig, daß die Heuverlegüng der Gleise östlich der Unterführung nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der lieferlegung der Unterführung stehe (Schriftsatz vom".26. März 1956). Es handelte sich bei dem ursprünglichen Sachvorträg der Beklagten nicht um das Zugeständnis-einer von der Klägerin aufgestellten Behauptung, mithin nicht: um.ein Zugeständnis im Sinne des § 288 ZPO, das nur unter 'den besonderen ■■'Voraussetzungen.. des § 290 ZPO hätte widerrufen .71 erden können. Schon deshalb konnte hier die Beklagte ^sehl9it|;;:ihrenfursprünglichen Sachvortrag ohne weiteres ändern und berichtigen.
Im übrigen, mag es richtig sein, daß es im Interesse einer möglichst kurzfristigen: ’Bbbinderung des Verkehrs durch Straßenbauarbeiten vielfach geboten ist, Bauarbeiten, wie sie hier, in Präge stehen, äueh 'Bannwenn; sie nicht in einem '•’ursächlichen Zusammenhang^; stehen und technisch: nicht eine gleichzeitige Durehführüngvhrheischenv gleichzeitig zu pla-r nen und durchzuführenf;Basmi)er setzt voraus, daß die Entscheidung Über Zeitpunkt Ihd ;Art der Durchführung sämtlicher Sauarbeiten bei einer Stelle liegt oder diese Stelle zu demindest maßgeblichen Einfluß auf diese Entscheidung nehmen kann. Das aber war hier auf seiten der Beklagten nicht der Pall. Denn die Entscheidung darüber, ob Und wann die Arbeiten an der Unterführung durchzuführen waren, lag in diesem Pall nicht bei der Beklagten, sondern bei der Militärregierung. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei untunlich gewesen, mit den Planungen.und Vorbereitungen für die Gleisverlegungsarbeiten schon zu beginnen, bevor festgestanden habe, ob und wann die Militärregierung die Arbeiten an der Un-
terführung ausführen lassen würde, ist nichts Beachtliches einzuv/endeno Wenn die Revision demgegenüber auf das Gut-
achten des Sachverständigen Sch^B® verweist, der gleich-
zeitige Planung, Ausschreibung und Durchführung der Arbeiten an beiden Bauabschnitten als: einzig zweckmäßig und zeitsparend erwartet habe, so ist dagegen zu sagen, daß der Sachverständige nicht berücksichtigt hat, daß die Entscheidung . über das Ob und Wann ;der;:;Arheiten an der Unterführung überhaupt nicht bei der Beklagten lag,;
Zudem sprechen gegen-Annahme einer Verletzung einer der: Beklagten der Kiägerih gegenüber obliegenden Amtspflicht! auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, daß ein cm 25» Oktober 1954 erfolgter; gleichzeitiger Beginn der Arbeiten an beiden Bauabschnitten zuh;:Folge. gehabt -hd^on- würde, daß die Straße vor dem Geschäft dhr Klägerin gerahe während der Hauptsaison in der Vbrweihhachtszeit aufgerissen gewesen' wäre .:;-:
„ b) Weiter wendet;:sicA|:di# die Auffassung
des : Berufungsgerichte,täidhfdaf^ nicht
im. Zweischichtenbetrieb:l:;^r:c^gefübft;Wörden seien, liege keine schuldhafte lAmtspflichtverletzungo Hierzu ist zu- ' nächst zu bemerken: ■'T&str|itig'-;isi;;die.:'Dufchführung von Straßenbauarbeiten im Zweischichtehbetrieb gegenüber dem Bin-schichtbotrieb nicht: uneflieblich teurer„ Angesichts dessen kann von der die Kosten tragend Stelle die Durchführung der Arbeiten im Zweischielltenbetfieb' nur dann verantwortet
und ggf» erwartet und:verfängt werden,; wenn bei einer.sach-. Abwägung dec /PüKund Wider die besonderen Interes-
sen der Allgemeinheit oder der von diesen Arbeiten betroffenen Einzelnen an einer Beschleunigung der Arbeiten dies als ünabweislich erscheinen lassen.. Von diesem Ausgangspunkt aus
kann die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Beklagte
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habe eine Jerpflichtuii£ nicht bestanden, die Arbeiten an der verhältnismäßig wenig bebauten und nur wenige gewerbliche Betriebe aufweisenden Straße im teuren
Zweischichtenbetrieb durchzuführen, rechtlich nicht beanstandet werdeno
Wenn der Belclagten auch nicfit. selbst die Kosten für die Bauarbeiten an der Unterführungizur Bast: fielen, so ist doch dOm Berufungsgericht darin belzupflichten, daß: eine Amtspflichtverletzung der Beamten deriBejklagten nicht darin^; gefunden werden; kann, daß sie nicht schon; bei der Planung und Ausschreibung der Arbeiten; einen Zweischiehtenbe--trieb vorgesehen und auch später .nicht um die Genehmigung eines '3v/bischichtbnbotriebe:s|:.b'ei:::4'ers''|fiiitärregi.erung nach-gcsucht habeo Denn auch,. wenhüdiei nicht selbst die
Kosten;dieser Arbeiten zu tragen hatte, war sie doch verpflichtet , bei den ihr obliegehden Dianungs-’ und;; Vorbereitungsarbeiten auf die von der Allgemeinheit zu tragenden Kosten, Rücksicht zu nehmen(Und dre Bürehfiffirung .der Arbeiten möglichst preisgünstig-zu gestaltenA Wenn zudem auch alle sonstigen auf Veranlassung der;Militärregierung im Bereich des landessträgsnhguamtesfKSÜI erfolgten-Baumaß- ; nahmen (etwa 50 an der;;2ahi): im,; Binschichtbetrieb durchgeführt worden sind, dann ;kahn zu demindest der
beteiligten Beamten nicht bejaht werden, wenn sie die Bauarbeiten an der Unterführung ^ebenfalls: im linschichtbetrieb . geplant und durchgeführt haben = Baß allein die Rücksicht auf die Interessen der Klägerin etwas anderes von ihnen gefordert hatte, kann nicht anerkahnt werdenEs kommt deswegen auf die Drage, ob die Militärregierung einen Zweischichtenbetrieb überhaupt genehmigt haben würde, nicht mehr entscheidend an, so daß auch die damit im Zusammenhang stehenden Rügen der Revision gegenstandslos sind. Danach kann auch uner-örtert bleiben, ob und inwieweit hier nicht such noch andere
Umstände als die erörterten (ungünstige Lichtverhältnisse, Mangel an der für Mehrschichtenbetrieb notwendigen Zahl von Spezialarbeitern usw. beim ersten Bauabschnitt, ungünstige Wetterlage beim zweiten Bauabschnitt - vgl« u. a, BerBegr So 7) der Durchführung der Arbeiten ira Zweischichtenbetrieb entgegengestanden hätten«
c) Die Revision will.-.weiter im Gegensatz zu dem Berufungsgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung in der Art der Straßensperrung sehen und vertritt die Auffassung, statt der totalen Straßensperrung hätte nur eine Teilstraßensperrung mit Hilfe einer Signalanlage vorgenommen werden dürfen« Dazu ist einmal zu bemerken, daß insofern eine "totale" Straßensperrung überhaupt nicht erfolgt ist, als die Straße für den BUßgänger- und Radfahrerverkehr unstreitig überhaupt nicht gesperrt:: gewesen ist« Zum anderen steht die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise mit Rücksicht auf vorzunehmende Straßenarbeiten die Sperrung einer Straße zu erfolgen hat und wie der Verkehr umzulo.iten ist, der Verkchrs-polizeibehörde und nicht der für die Durchführung der Straßenarbeiten verantwortlichen Stelle zu (vgl« RG JW 1936,
3595 und 1939? 2391 auch Urteil des Senats vom 29 - Oktober 1959 -111 ZR 139/58 = UJW I960, 239)« Abgesehen davon, kann in der Art,wie hier die: Straßensperrung vorgenommen worden ist, .eine Amtspflichtverletzung nicht gesehen werden« Die Drage , in welcher Weise die Sperrung einer Straße wegen Bauarbeiten vorzunehmen ist, hat die dafür zuständige Stelle -wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat -nach pflichtmäßigem Ermessen:zu entscheiden. Eine Amtspflichtverletzung könnte deshalb nur dann bejaht werden, wenn die Anordnung der zeitweisen völligen Sperrung der Straße, für den Bahrzeugverkehr als eine rein willkürliche und damit die ihr auch durch die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der Anlieger gesetzten Grenzen mißachtende oder als eine solche Entscheidung angesehen werden müßte,
die mit den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung schlechterdings nicht zu vereinbaren ..war und deren Fehlerhaftigkeit sich jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres auf drängen mußte (vgl. BGB-RGEK .11. Aufl. § 839 Anm. 35)° Davon kann bei der hier gegebenen Sachlage keine Rede sein. Auch wenn die zuständigen Beamten gehalten waren, bei ihrer Entscheidung auch auf die berechtigten Interessen der Straßenanlieger, mithin hier der Klägerin, Rücksicht zu nehmen, so kann angesichts dessen, daß eine nur halbseitige Sperrung der Straße wegen der dann zu treffenden Sicherungsmaßnahmen die Bauarbeiten verteuert und huch die Bauzeit verlängert haben würde, die Art der tatsächlich erfolgten Straßensperrung nicht als eine sich als Amtspflichtverlotzung darstellende fehlerhafte Entscheidung angesehen, tier den.
d) Schließlich rügt : die . Revision in: diesem Zusammenhang, :: daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin in der Richtung^ die Sauarbeit en - an beiden Bauabschnitten - seien saumselig durchgeführt worden, nicht berücksichtigt und die dafür angetretenen Beweise nieht erhoben habe. Hach dem allgemeinen Grundsatz, daß die Maßnahmen der offentliehen Hand, die in die Rechtssphäre Dritter eingreifen und sie zu beeinträchtigen geeignet sind , sich in den. Grenizen des IdWendigen zu hal-i; ten haben, folgt, äöß-sauch Straßenbauarbeiten, die eine mit Nachteilen für die Anlieger verbundene Sperrung der Straße mit sich bringen, ohne solche Verzögerungen, die im Rahmen eineri ordnungsmäßigen Planung und eines möglichen und zu demutbaren Einsatzes von Arbeitskräften und Material vermeidbar sind, durchgeführt werden. Wenn auch eine Ämtspflichtverletzung der , Beklagten nicht darin gesehen werden kann, daß die Arbeiten an beiden Bauabschnitten nicht gleichzeitig in Angriff genommen worden sind und auch nicht im Zweischichtenbetrieb gearbeitet worden ist, so bleibt doch auf Grund des entsprechenden Vorbringens der Klägerin zu prüfen, ob die Bauarbeiten - abgesehen von dem nicht gleichzeitigen Beginn an beiden
Baustellen und der Arbeit im Einschichtbetrieb - nach dem zuvor Gesagten eine vermeidbare Verzögerung erlitten haben, aus der dem zuständigen Beamten der Beklagten ein Schuldvorwurf gemacht werden muß» Die; Klägerin hatte bereits,im Schriftsatz vom 4° Januar 1956 in Verbindung mit der Klageschrift unter)! ausreichend substantiiertem1 Datsachenvortrag saumselige Durchführung der Arbeiten behauptet und die Beklagte hat dazu im einzelnen Stellung genommen. Auch der Sachverständige S chap er hat auf Seite 6 seinbe; Gutachtens in diesem Zusammenhang von ’'Zeitverlust'V gesprödhen. 'Düs Berüfungsgericht hat sich jedoch mit dieser! Brage-,'Slcht::!ä!üseinändörgesä:t:z':t'..:: Dä das Hevisionsgericht mangels fätrichteriicher Feststellungen zu dieser Präge nicht !'äb:sciiießend Stellung nehmen kann, die völlige Abweisung der Klagd nach dem bisher festgestell- . ten Sachverhalt auch nichtwmitiandere
werden kann, nötigt, der .aufgezeigte;ifähgei;;;d6e")Säruf üngsur^--- -
teils zu dessen Aufhebung und kur Zurückverweisüng der Sache an die Vorinstanz. Diese wird zu prüfen haben, ob eine Verzögerung der Bauzeit eingetreten ist, die bei einer sachgerech-ton Koordinierung! der einzelnen Arbeitsvorgänge und ernem der Beklagten möglichen und vernünftigerweise zu demutbaren Kräfto-cinsatz vermeidbar gewesen wäre, und ob ggf. die zuständigen Beamten der Beklagten insoweit ein Schuldvorwurf trif'ft.
Einen ’’Anspruch aus Enteignung oder Aufopferung" hat das Berufungsgericht der Klägerin aus folgenden Erwägungen versagt; Die Beklagte habe die Arbeiten an der Bundesbahnunterführung auf Anweisung der damaligen Besatzungsmacht ausführen lassen, so daß es insoweit an einem hoheitlichen Eingriff deutscher Behörden in Vermögenswerte Rechte der Klägerin fehle» Ein solcher Eingriff aber sei Voraussetzung für einen beim ordentlichen Gericht einklagbaren Anspruch aus Enteignung, enteignungsgleichem Eingriff oder Aufopferung.
Ein "Aufopferungsanspruch" der Klägerin könne sonach allenfalls hinsichtlich der ■■geschäftlichen Einbußen in Präge kommen, die durch die Arbeiten im zweiten Bauabschnitt verursacht worden seien« Aber auch insoweit seien die Voraussetzungen, die in ähnlichen Pallen vom Reichsgericht und später vom Bundesgerichtshof (B&HZ 8, 273 und 23? 235? 239) gefordert worden seien, nicht gegeben« Durch die Sperrung der Straße für den Fahrzeugverkehr in einer Richtung sei der Gewerbebetrieb der Klägerin nur mittelbar betroffen worden, da sie stets ihren Betrieb, wenn auch auf Umwegen, habe erreichen können« Auch die Bürgersteige vor ihrem Geschäft seien frei begehbar gewesen« Es möge sein, daß PKY/-Fahrer nicht, wie sie es ohne die teilweise Behinderung des Fahrzaigver-V ’ kehrs vielleicht getan hätten, vor dem Geschäft angehalten hätten, um sich die ausgestellten Möbel anzusehen, und daß dadurch der Umsatz: den KlägerihA sei« Dadurch
aber sei die unmlttelba^!i:AAüs'tihuhg:.',:des, Gewerbebetriebes .: nicht wesentlich 'beeinträchtigt worden«
Der Revision ist zuzugeben:? daß diese Ausführungen nicht zu einer Verneinung eines*Entschädigungsanspruchs völlig ausreichen« '
Zunächst sei zur' Klärste3Dng besierkt, daß hier' allein Ansprüche aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff,i aber keine "AufopferungaähS:|)rüche,, in Betracht kommen.« Denn bei Eingriffen in das i^igehtum”, d« h« in Vermögenswerte Rechte im weitesten Sinne;, ist. neben den sich daraus ergebenden Ansprüchen aus InteignUng oder enteignungsgleichem Eingriff für den allgemeinen Aufopferungsanspruch:kein Raum mehr (BGHZ 13? 88, 9123157? 161
Als das Recht, in das durch die Sperrung der Straße eingegriffen worden ist? kommt hier ebenso wie in den den Ent-
Scheidungen des Senats in BGHZ 23? 157 und IM Art I 14 C-G Ir, 76 zugrundeliegenden Pallen allein der gewerbliche’ Betrieb der Klägerin in Betracht„ Den Gewerbebetrieb machen? wie in den genannten Entscheidungen im einzelnen ausgeführt ist, nicht allein die Betriebsgrundstücke und -räume, Einrich-tungsgegenstände, Warenvorräte und Außenstände aus; vielmehr gehören dazu auch ^gesd^läf:^lichev:yerbindungen, der Kundenstamm,'Beziehungen ■ uswy^'fkürz alles das, was in seiner Gesamtheit .d.en.v/irtsohQf'ili^.'eh Wert ;des einzelnen Gewerbebetriebes: ausmacht= Daraus folgt, daß das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb;: nmdht nur den eigentlichen Bestand des Gewerbebetriebes, sondern auch dessen konkrete Erscheinungsformen umfaßtAhühd daß mithin der Vermögens- ; rechtliche Umfangides Gewerbebetriebes entscheidend durch die jeweilige konkrete Situation bestimmt wird, in der das Gewerbe betrieben wird»
Das Geschäft der Klägerin als offenes Möbelgeschäft mit langer Schaufensterfront:Wird,weitgehend beeinflußt und; bestimmt von seiner' Lage an einer bestimmten Straße, von den
Zugangsmöglichkeiten und von :deni;Möglichkeiten, ■ die sich an Ort und Stelle.zur werbenden Einwirkung auf die Straßenpassant eh bieten<> Diese durch die örtliche: läge: des Ge-schäftos entstandene und Von der Klägerin ausgenützte: Kom-
munikation mit dem Verköhr Wird von dem Gewerbebetrieb der
Klägerin mit umfaßt, so daß eine Beeinträchtigung des vor dem Geschäft der Klägerin''vorüberflutenden (Fahrzeug^')Verkehrs auch:’ eine Be eint rächfigung der gewerblichen Betätigung der Klägerin bedeuten kenn» Das Fortbestehen und die Aufrechterhaltung der sieh’’f^liyäie. Klägerin als Anliegerin, der Straße ergebenden Werbungsmöglich-
keiten und sonstigen geschäftlichen Vorteile gehören jedoch nur in dem Umfange, wie er sich durch den Inhalt des (An— lieger-jGemeingebrauchs ergibt, zu dem den Eigentumsschutz
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genießenden Gewerbebetrieb der Klägerin» Im einzelnenkann dazu ebenfalls auf die zuletzt genannten Entscheidungen des Senats verwiesen werden» her Gemeingebrauch%h'bder Straße aber ist notwendigerweise bereits durch deren Zweckbestimmung in ' der Weise begrenzt, daß die Anlieger und sonstigen Teilnehmer, am: Verkehr- auf der Straße alle den Gemeingebrauch-tat-sächlich einschränkenden :IIaßnahmen hinnehmen müssen, die sich aus der.'iro:t^vendigkei:tyi'erig-.ebön,/ die Straße in ihrem ordnungsmäßigen Zustand zu erhälten oder den etwa weitergehen-den Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen (vgl» dazu'bereits BGZ 37, 252, 256)A Soweit ;äerartige::Maßnahmen nach Ihrer :
Art und Dauer nicht über dbn'Bahmen des zur ordnungsmäßigen ■Durchführung der jeweils ;'in :Eede stehenden .Arbeiten mit möglichen und zu demutbaren Mitteln;persönlich er und sachlicher ■Art'-notwendigen hinausgehen, halten sich die dadurch etwa herVorgerufeneU;Behinderunien in der Ausübung des Gemeingebrauchs mithin in den dem Gemeingebrauch von vornherein innewohnenden /Grenzen,; Deshalb müssen auch' die anliegenden Gewerbetreibend en diese Behinderungen und darauf möglicherweise beruhenden Beeinträchtigungen ihres Gewerbebetriebes entschädigungslos hinnehmen, da insoweit- nicht in ihr ^'Eigentum" eingegriffen wird» Bine Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs in den eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin kann mithin nur dann in Betracht kommen, wenn die an der Straße vorgenommenen Bauarbeiten und die damit zusammenhängende Sperrung der Straße eine weitergehende Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer gewerblichen Betätigung mit sich gebracht haben sollten, als sie bei ordnungsmäßiger Durchführung dieser Arbeiten vermeidbar gewesen wäre. Daß die Klägerin auch insoweit daraus, daß die Arbeiten- an beiden Bauabschnitten gleichzeitig begonnen worden sind und nicht im Zweischichtenbetrieb gearbeitet worden ist, und auch aus der Art der Straßensperrung nichts Entscheidendes für sich herlei ten kann, ergibt sich bereits aus dem oben unter II a) bis c) Gesagten» Ein Entschädigungsanspruch könnte sich
mithin allenfalls dann erg eben 5, wenn die Arbeiten nicht' zügig durchgeführt, sondern zeitlich in einem nicht unerheblichen Umfang über das notwendige Maß hinausgezögert worden "wären,,
In diesem lall könnte ein Entschädigungsanspruch aus enteig-mmgsgleiehern Eingriff selbst dann zu bejahen sein, wenn der Klägerin ein Schadensersatzanspruch '(vglo oben unter II d) mangels Verschuldens der verantwortlichen:Beamten versagt bleiben müßten 1
Entschädigungspflichiig ist bei einem, enteignungsgleichen Eingriff der ‘'Begünstigte” 6 Baß eine Entsehääigungs-nflicht der Beklagten hinsichtlich der Bauarbeiten an der Unterführung allein schon deswegen nicht in Betracht komme, wie das Berufungsgericht meint, weil die Beklagte die Arbeiten auf Anweisung der damaligen Militärregierung hat:ausführen, lassen, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht anerkannt werdend db-geht hier nicht um "Requisitionen" der Besatzungsmacht, so daß der Hinweis des Berufungsgerichts auf die in LM Art. 14 C-G unter Hr„ 13, 17 und' 27 veröffentlichten Entscheidungen (= BGHZ 11, .43»'52 und 13| 145) neben der Sache liegt = Welchem Zweck die lieferlegung der Straße im Zuge der Unterführung diente, ist bisher, nicht fest gestellto Bur wenn es sich-dabei ausschließlich um eigene : Zwecke der Besatzungsmacht:gehandelt".haben würde und die deutschen Behörden lediglich deh die Befehle der Besatzungsmacht ausführenden ‘'Armlf: dargegtellt hätten, würde es an einem Eingreifen durch deutsche Hoheitsträger, der Voraussetzung für einen Anspruchfausfenteignungsgleiehern Eingriff ist, fehlen« Wenn das niChl.: der Eall ist, ist bei der frage, ob die Beklagte durdft<^id hier interessierenden Maßnahmen "begünstl gf ist, entddheidend darauf abzustellen,: ob sie sich mit diesen MaßnadilOh einer ihr obliegenden Aufgabe, wozu auch die eigenverantwortliche Erledigung einer Weisung der .damaligen Militär-Regierung gehören würde, entle-
.,:.v -19-
üigt hat (vgl» 3GHZ 23, 151, 169/70; auch 26, 10, 15)» Ob und inwieweit das hier auch bei den Bauarbeiten an der Unterführung der Pall war, wird das Berufungsgericht ggf.' noch zu prüfen haben.
iv.
Da nach dem unter I Ausgeführten ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus der verspäteten Bekanntgabe der Straßensperrung (Schaden I und II) iiiöht; begründet ist, insoweit auch ein Entschädigungsanspruch aus'ebteignüngsgieichern Eingriff nicht in Betracht keimen kann, bedarf es einer Äufhebung des Berufungsurteils ,■ soweit die Klage wegen dieses Schadens, d. in in Höhe eines 'Teilbetrages von (2 x 500 DM =} 1.000 DM abgewiesen worden ist, nicht. Insoweit ist die Klage, und ^amit auch die Bevision gegen das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts unbegründet, während im übrigen auf Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverwisung der Sache an das Be-
rufungsgericht erkannt werden muß.'Die''Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt zweckmäßig erv/odse in vollem Umfang dem Berufungsgericht Vorbehalten«
Br. Weber Br. Kreft Br. Beyer
Br. Hußla Gähtgens