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BGH

Gericht: BGH

Bie Sache wird.zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger wurde im Mai 1945 als Polizeiwachtmeister und Beamter auf Widerruf bei der Bezirkspolizei in AtHP eingestellt» Mit Bescheid vom 27» Juni 1949 widerrief der Chef der Polizei des Polizeibezirks das Beamtenverhältnis des Klägers^ gemäß § 61 DBG mit Wirkung vom 15- August 1949 und wies den dagegen erhobenen Einspruch des Klägers unter dem 8. Die von dem Kläger gegen den Chef der Polizei erhobene Verwaltungsklage auf Feststellung, daß dar Beklagte verpflichtet sei, den Kläger, falls er ihn nicht weiterbe- . schäftige ?; mit RÜcksicht auf die durch einen Di enstUnfall vom; 9» Mai 1947 verursachte Dienstbuifähigkeit gemäß § 76 Abs 1 DBG in den Ruhestand zu versetzen, wurde rechts kräftig abgewiesen. Juni 1950 mit, daß beim Niedersächsischen Minister des Innern gemäß § 121 DBG die Genehmigung zur Zahlung eines widerruflichen Unterhaltsbeitrags für die Dauer teilweiser Erwerbsunfähigkeit beantragt worden sei« Mit Schreiben vom'8. März 1951 wurde dem Kläger mitgeteil’t, daß der* Polizeiausschuß, am 3» März'1951 den Antrag des Klägers‘auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages abgelehnt habe. Das Qberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes;hin die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß die in §145 DBG vorgeschriebenen Ausschlußfristen für die Klageerhebung nicht gewahrt seien. DBG eröffnet-ist oder nicht, bezieht sich auf eine Prozeßvoraussetzung, die nach der. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat der Kläger mit seiner an den Pölizeiausschuß gerichteten Eingabe vom -‘Dezember 1949 beantragt j "ihm gemäß § 120 DBG einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen, da er durch den Unfall,.vom Wie di.e, votn Senat beigezogenen Vorgänge des - früheren - Poy lizeiausschusses in MflHK, die dem Berufungsgericht nicht Vorgelegen haben,, ergeben, ging der in der Eingabe vom 9. Dezember 1949 gestellte Antrag des Klägers seinem Vortrag in dem in der Klageschrift in Bezug genommenen Armenrechtsgesuch entsprechend dahin, ihm gemäß § 121 Abs 1 Ziffer 2/DBG auf Grund7seines Dienstunfalls einen Unterhaltsbeitrag für’ die Dauer der teilweisen Erwerbsunfähigkeit zu. Muß-Vorschrift des § 120 DBG verschließen« Kommt mithin bereits aus diesem Grund der Eingabe des Klägers vom ;9• Dez ember 1949.für den vorliegenden Rechtsstreit keine entscheidende Bedeutung zu, dann kann dahinge-stellt bleiben,: obfdi'eser Eingabe -'nicht auch mit der Be- gründung die Erheblichkeit im Rahmen des § 143 Abs 1 DBG' abzusprechen* ist', daß sie* möglicherweise hoch.:nicht auf „eine endgültige Stellungnahme der obersten Dienst-behöfde zu^dein erbetenen Unterhaltsbeitrag, sondern zu-nächst^ahf5 die Einholung eines neuen Gutachtens über die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers abziele. Insbesondere aber braucht auch zu der Präge nicht Stellung' genommen zu werden, ob in dem maßgeblichen Zeitpunkt der PolizeiausschiiB überhaupt die oberste Dienstbehörde des Klägers war, wie es das Berufungsgericht im Gegensatz; zu der Auffassung des Senats in'seiner E'ntschei ■ dung vom 29... Im übrigen aber ist aus den vom Senatibeigezogenen Vorgängen nicht ersieht-' lichy daß.;der Kläger vor dem 1. Dehn selbst wenn vorher, v?ie das Berufungsgericht meint, ;der Polizeiausschuß in die für den Kläger zustän- Ein vor Klageerhebung ergangener Vorbescheid der obersten Dienstbehörde»der die in § 143 Abs 1 Satz 2 DBG bestimmte.6-Monatsfrist in Lauf gesetzt haben könnte, könnte, möglicherweise in dem Schreiben vom 8. März 1953 - III ZR 155/52 .-, abgedruckt bei LM unter Nr 6 zu DBG- § ■ 1 45)wohl den Klageweg eröffnen, aber nicht die Klageausschlußfrist in lauf setzen, konnte also mangels ;Zustellung nicht bewirken, daß sich.der Klageweg dem Kläger nach Ablauf von 6 Monaten wieder verschloß. Aber selbst wenn auch in der Zeit vor dem 1« April 1951 der Polizeiausschuß nicht die für den Kläger zuständige oberste Dienstbehörde gewesen oder der dem Kläger am 8. Im vorliegenden Fall hat sich - wie die beigezogenen Vorgänge des Regierungspräsidenten in Aurislch ergeben - der Innenminister als jetzt zuständige oberste Dienstbehörde mit der Prozeßführung einverstanden erklärt und Weisung zur Berufungseinlegung gegeben, die dann auch tatsächlich erfolgt ist. Nach alledem können aus den Bestimmungen des § 143 DBG Bedenken gegen die Zulässigkeit; der Klage nicht her-^ geleitet werden.

Zitierte Normen: § 187 ZPO
PolizeiausschußBerufungsgerichtDBGBrKläger

Volltext der Entscheidung

iir M/ii‘6/53-
Verkündet am 24. Juni 1954 Fieser, Ju3tizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2391 097
Im Na me n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Polizeiwachtmeisters a.B.; Josef B(
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Klägers, Berufungsbeklagten und- Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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J-tf .	.
r gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern,
 Beklagten, Berufungskläger und ReV isionsb eklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br. Weber, Bri- Kreft und Br. Hußla i : -	,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13. April 1953 aufgehoben.	.- ■
Bie Sache wird.zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger wurde im Mai 1945 als Polizeiwachtmeister und Beamter auf Widerruf bei der Bezirkspolizei in AtHP eingestellt» Mit Bescheid vom 27» Juni 1949 widerrief der Chef der Polizei des Polizeibezirks	das
 Beamtenverhältnis des Klägers^ gemäß § 61 DBG mit Wirkung vom 15- August 1949 und wies den dagegen erhobenen Einspruch des Klägers unter dem 8. 'August 1949 zurück..
Die von dem Kläger gegen den Chef der Polizei erhobene Verwaltungsklage auf Feststellung, daß dar Beklagte verpflichtet sei, den Kläger, falls er ihn nicht weiterbe- . schäftige ?; mit RÜcksicht auf die durch einen Di enstUnfall vom; 9» Mai 1947 verursachte Dienstbuifähigkeit gemäß § 76 Abs 1 DBG in den Ruhestand zu versetzen, wurde rechts kräftig abgewiesen.
Unter dem 9» Dezember 1949 beantragte der Kläger beim Polizeiausschuß in A^H^die Zahlung eines Unterhaltsbeit rages . Nachdem der Polizeiausschuß daraufhin unter entsprechender Benachrichtigung des Klägers ein neues Gutachten über den Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit eingeholt hatte, teilte er dem Kläger unter dem 26. Juni 1950 mit, daß beim Niedersächsischen Minister des Innern gemäß § 121 DBG die Genehmigung zur Zahlung eines widerruflichen Unterhaltsbeitrags für die Dauer teilweiser Erwerbsunfähigkeit beantragt worden sei« Mit Schreiben vom'8. März 1951 wurde dem Kläger mitgeteil’t, daß der* Polizeiausschuß, am 3» März'1951 den Antrag des Klägers‘auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages abgelehnt habe. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde'des Klägers vom 28. April 1951 ist eine Entscheidung nicht ergangen.
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Nachdem dem am 29.. September 1951 eihgereichten Armenrecht sges u.ch des Klägers stattgegeben war, wurde am 15- März 1952 die vorliegende Klage erhoben.
her Kläger macht geltend, daß aus seinem DienstUnfall vom 9. Mai 1947 ein Dauerschaden zurückgeblieben sei, der seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 f° mindere.
Er verlangt dementsprechend gemäß § 120 DBG ab 1, Septem-ber 1949 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 25 v.H. von 66 2/3 der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge als Polizeiwachtmeister« v*! "	-	,	,
Das Landgericht hat der Klage atattgegebeh. Das Qberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes;hin die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß die in §145 DBG vorgeschriebenen Ausschlußfristen für die Klageerhebung nicht gewahrt seien.
Die Revision bittet um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Jäit g che idungs gründe :
,' - . /Bas/Berufungsgericht hat in der Eingabe des,Klä-gefsljäHidjen ’Polizeiäusschuß in AflMHIvom 9 . Dezember 194.9seipd^hran die oberste Dienstbehörde gefichteten An-trag-gesehen, der die in § . 143 Abs 1 DBG festgelegte Klageä'usschlußfrist von (6 + 6 =) 12 Monäten in Lauf v 'gesetzt habe. Da der Kläger diese Frist versäumt habe, habe er - so meint das Berufungsgericht.: - sein Klage-recht verloren. '	./	;
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Der Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden.
Die Prüfung der Präge, ob für vermögensrecht1iche Ansprüche aus einem Beamtenverhältnis der Rechtsweg nach den Vorschriften des.§143 DBG eröffnet-ist oder nicht, bezieht sich auf eine Prozeßvoraussetzung, die nach der. ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl S 8 des Urteils ■ vom 21.,. Mai 1953 - III ZR 215/52 - mit weiteren Nachweisen, insoweit in BGHZ IG, 62 ff nicht abgedruckt) von Amts wegen und deshalb auch in der Revisionsinstanz in tatsächlicher Beziehung zu prüfen ist. Das Revisiönsge-rieht ..ist daher insoweit auch an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden.
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat der Kläger mit seiner an den Pölizeiausschuß gerichteten Eingabe vom -‘Dezember 1949 beantragt j "ihm gemäß § 120 DBG einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen, da er durch den Unfall,.vom 9* Mai 1947 um 25 $ in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei",. Das trifft jedoch nicht zu. Wie di.e, votn Senat beigezogenen Vorgänge des - früheren - Poy lizeiausschusses in MflHK, die dem Berufungsgericht nicht Vorgelegen haben,, ergeben, ging der in der Eingabe vom 9. Dezember 1949 gestellte Antrag des Klägers seinem Vortrag in dem in der Klageschrift in Bezug genommenen Armenrechtsgesuch entsprechend dahin, ihm gemäß § 121 Abs 1 Ziffer 2/DBG auf Grund7seines Dienstunfalls
 einen Unterhaltsbeitrag für’ die Dauer der teilweisen Erwerbsunfähigkeit zu. ^bewilligen,
 Ule der Senat in seiner in DVB1 53» 215 abgedruck ten Entscheidung vom 22. Dezember 1952 - III ZR 366/51
%
bereits im einzelnen aasgeführt hat, kann in einer Er-
klärung eines Beamten hur dann ein Antrag, dessen Zugang bei der obersten Dienstbehörde den Beginn der 12-raonati-gexi. Ausschlußfrist nach Maßgabe, des .§ 145 Abs 1 DBG auslöst, gesellen werden, wenn der Beamte durch diese Erklärung eindeutig zu erkennen gibt, welche Ansprüche er geltend macht und daß er hierzu die endgültige Stellungnahme der zuständigen Stelle erbittet. Mit der Klage verlangt der Kläger Unterhaltsbeitrag gemäß § 120 DBG, der bei Vorliegen der im Gesetz im einzelnen bestimmten Voraussetzungen gewährt werden muß« § 121 DBG handelt dagegen von einem widerruflichen Unterhaitsbeitrag, der von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Einänzminlster gewährt »erden kann« Es geht mithin in. den genannten Bestimmungen (beide in der Fassung des 3« Beamtehrechtsänderüngsgesetzes vom 21> Oktober 1941 -RGBl I, 646 -) um verschiedene Arten von Leistungen. Infolge-, dessen kann auch der Ablauf der 12-Monatsfrist des § 143
Abs 1 DBG, die durch einen Antrag auf Gewährung eines widerruflichen Unterhaltsbeitrages auf Grund der Kann-Bestimmung des § 121 DBG in lauf gesetzt worden ist,
 nicht .den Klageweg für den ganz anders gearteten Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach Maßgabe der. Muß-Vorschrift des § 120 DBG verschließen« Kommt
 mithin bereits aus diesem Grund der Eingabe des Klägers vom ;9• Dez ember 1949.für den vorliegenden Rechtsstreit keine entscheidende Bedeutung zu, dann kann dahinge-stellt bleiben,: obfdi'eser Eingabe -'nicht auch mit der Be-
gründung die Erheblichkeit im Rahmen des § 143 Abs 1 DBG' abzusprechen* ist', daß sie* möglicherweise hoch.:nicht auf „eine endgültige Stellungnahme der obersten Dienst-behöfde zu^dein erbetenen Unterhaltsbeitrag, sondern zu-nächst^ahf5 die Einholung eines neuen Gutachtens über
 die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers abziele. Insbesondere aber braucht auch zu der Präge nicht Stellung' genommen zu werden, ob in dem maßgeblichen Zeitpunkt der PolizeiausschiiB überhaupt die oberste Dienstbehörde des Klägers war, wie es das Berufungsgericht im Gegensatz; zu der Auffassung des Senats in'seiner E'ntschei ■ dung vom 29... Oktober 1951 - III ZR 8/51 - (insoweit in BGHZ 3, 307 und NJV/ 52? 224 nicht abgedruckt) angenommen hat»
Die klageabweisende Entscheidung kann sonach mit den Gründen des Berufungsurteils nicht gehalten werden. .Sie läßt sich auch nicht mit anderer Begründung halten.
Der Kläger hat zwar?" wie er auch selbst in seinem Armenrechtsgesuch vorgetragen hat? nach Erhalt des Schrei bens vom 26. Juni 1950 - mit dem ihm vom Polizeiausschuß mitgeteilt wurde ? daß-beim Innenminister die Genehmigung zur Zahlung eines widerruflichen Unterhaltsbeitrags beantragt sei — wiederholt erinnert. Im übrigen aber ist aus den vom Senatibeigezogenen Vorgängen nicht ersieht-' lichy daß.;der Kläger vor dem 1. April 1951 irgendwelche weiterehf-Eingaben, in denen -e:in•• fAhtrag,*> im Sinn des § 143,(Ab3^0DBG gesehen werden könnte,an den Polizei-ausschü(oder an den Innenminister) gerichtet habe.
Auf' die späteren an den Polizeiausschuß gerichteten Eingaben kömmt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an^
Dehn selbst wenn vorher, v?ie das Berufungsgericht meint, ;der Polizeiausschuß in	die	für	den	Kläger	zustän-
dige oberste Dienstbehörde gewesen sein sollte, so trat aber jedenfalls mit dem am 1 . April 1951 erfolgten In^-krafttreten des Niedersächsischen Gesetzes über die öffehtliehe Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951
(GVB1 Ms 51 , 79), durch das die Polizeiausschüsse aufgehoben warden (§ 65)». der Innenminister an .seine Stelle, Dafür, daß an den Minister ein "Antrag?* im Sinn des § H3 Abs i DBG gerichtet worden sei, ist kein Anhalt gegeben»
Ein vor Klageerhebung ergangener Vorbescheid der obersten Dienstbehörde»der die in § 143 Abs 1 Satz 2 DBG bestimmte.6-Monatsfrist in Lauf gesetzt haben könnte, könnte, möglicherweise in dem Schreiben vom 8. Kürz 1951 -gesehen werden, ^mij dein dem-Älager mitgeteilt wurde, daß der Polizeiausschuß -in seiner Sitzung vom 3. März 1951 seinen Antrag aufjGewährUng eines ünterhaltsbeitrages abgelehnt, habe'. Jedoch ist dieser Bescheid unstreitig nicht-zugestellt worden. Er konnte deshalb - wie der Senat 'im. Anschluß an RGZ 164, 72 /lB/ und 166, 296 Z29.2.7. in».ständiger Rechtsprechung entschieden hat (u.a. Urteil vom- 29.. Oktober 1951 III ZR 8/51 -, teilweise in BGHZ 3, 307 und NJW 52, 224- abgedruckt, und Urteil vom 19. März 1953 - III ZR 155/52 .-, abgedruckt bei LM unter Nr 6 zu DBG- § ■ 1 45)wohl den Klageweg eröffnen, aber nicht die Klageausschlußfrist in lauf setzen, konnte also mangels ;Zustellung nicht bewirken, daß sich.der Klageweg dem Kläger nach Ablauf von 6 Monaten wieder verschloß. Eine Heilung des Zustellungsmangeis nach Maßgabe des § 187 ZPO kommt nicht in Betracht,, da diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Senats (u.a.
 BGHZ 3, 307 /308j7) im Rahmen des § H3 DBG keine Anwendung finden kann.
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Aber selbst wenn auch in der Zeit vor dem 1« April 1951 der Polizeiausschuß nicht die für den Kläger zuständige oberste Dienstbehörde gewesen oder der dem Kläger am 8. März . 1951 erteilte Bescheid aus anderen
 Gründen nicht als Vorentscheidung der obersten Dienstbehörde im Sinn von §.143 DBG angesehen werden könnte, so würde doch der Klage dei- Mangel eines Vorbescheides' nicht entgegeiistehen. Denn mach der ständigen Rechtsprechung des Öeriaits kann die Vorentscheidung äüch noch während desvProzesses und selbst im Revisionsverfahren je-derzeit nachgeholt werden und ist insbesondere der von Vertretern*der zuständigen Behörde gestellte Klageabwei-sungsantra'g als Vorbescheid ausreichend... Im vorliegenden Fall hat sich - wie die beigezogenen Vorgänge des Regierungspräsidenten in Aurislch ergeben - der Innenminister als jetzt zuständige oberste Dienstbehörde mit der Prozeßführung einverstanden erklärt und Weisung zur Berufungseinlegung gegeben, die dann auch tatsächlich erfolgt ist. Darin ist ein ausreichender Vorbescheid zu sehen..
Nach alledem können aus den Bestimmungen des § 143 DBG Bedenken gegen die Zulässigkeit; der Klage nicht her-^ geleitet werden. .	■
' Da das Berufungsgericht bisher sachlich noch nicht über /dehlläageänapr	hat	und schon aus die-
sem Grunde eine Endentscheidung durch das Revisionsgericht noch nicht erfolgen kann, war das Berufungsurteil-
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aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und. Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, der auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war..-:,
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