- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Br.Meiss, Rietschel, Br,Weber, Br.Heimann-Irosien und Br,Beyer für Recht erkannt % 1928 (MinBl HuG S 21 ff) darf die endgültige Einstellung eines Wächters nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde erfolgen» Dieser ist von jeder Einstellung Anzeige zu erstatten» Der Oberstadtdirek-tor von Wuppertal ließ nach Eingang der vorgeschriebenen Anzeige durch die Beklagte Polizeibehörde einen Rufbericht über den Kläger einholen mit der gleichzeitigen Bitte um Bei der Gesamtbeurteilung der getroffenen Feststellungen dürfte die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß R, nicht der geeignete Mann ist zur Ausführung des Bewachungsgewerbes .* Der Kläger nimmt den beklagten Polizeiausschuß für seinen durch die Entlassung entstandenen Schaden (Ver-dienstausfall) in Anspruch. Der Rufbericht, der die Grundlage der Verfügung des Oberstadtdirektors gebildet habe, sei von dem Polizeiwachtmeister QMBB in wahrheitswidriger und leichtfertiger Weise abgefasst worden.. Es seien keine ,f über einstimmenden Angaben mehrerer Hausbewohner” darüber gemacht worden, daß der Kläger sich einige Jahre im Schwarzhandel betätigt habe. Eine Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben seiner Gewährsleute sei nicht seine Pflicht gewesen» Das Ermitt lungsverfahl sei auch nur mangels Bev/e ngestell worden, der Verdacht der Hausbewohner gegen den Kläger sei bestehen geblieben, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. chend dem Klagantrago Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision Ent scheiduilgsgründeg mehr auch tigen und dem Kläger.gegenüber, eine Amtspflicht zur rich-sorgfältigen Auskunfterteilung gehabt. erteilende Behörde auch gegenüber den Personen, über die sie Auskunft zu erteilen*hat, die Verpflichtung, dies mit . dieses he den und in deren Rechtskreis dadurch ein^effrif fen werden kann, auch wenn sie durch die t ei lung einer richtigen Auskunft war daher nicht nur dem Oberstadtdirektor, sondern auch dem Kläger gegenüber gegeben* da die ihm er in seinem Rufbericht richtig wiedergegeben habe, zu mehr aber auch nicht verpflichtet gewesen • mit Angefordert war im vorliegenden Pall ein Rufbericht Bitte um Stellungnahme zu dem Zwecke der gleichzeitigen der Prüfung, ob der Kläger für .das Wachgewerbe geeignet ist Inhalt eines solchen Rufberichts soll der Rui den die betreffende Person bei ihren Dazu is sein, bürgern genießt Der Rufbericht des Polizeiwachtmeisters beginnt damit, daß der Kläger "nach den hier getroffenen Festste1lun&en Es folgen dann Berichte über erhaltene Auskünfte und schliesslich das ab schliessende Werturteil, daß der Kläger zur Ausführung des Bewachungsgewerbes nicht geeignet sei. Die zu Beginn des Rufberichts abgegebene Erklärung, der Kläger stehe in keinem guten Ruf, ist nur eine Das gleiche gilt auch von dem am Schluß des Rufbe richts abgegebenen Werturteil, daß der wachungsgewerbe ungeeignet sei. s 1 and in ihrem Ermessen, seine Richtigkeit könnte vom Gericht nur insoweit unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung nachgeprüft werden, als dieses urteil entweder wider bes seres Wissen abgegeben worden ist, was aber auch von dem nicht behauptet wird, oder als es, worauf die Klage Das hat das Berufungsgericht verneint und hiergegen zielen auch im wesentlichen die Angriffe der Revision, die aber Ein polizeilicher Bericht über den Ruf einer Person hat sich im wesentlichen zweier Erkenntnisquellen zu bedienen, einmal der polizeibekannten und aktenkundigen Tatsachen, zu dem anderen der Auskünfte durch andere Personen, Daß die erstere Quelle die zuverlässigere ist, liegt auf der Hand; es ist daher auch selbstverständlich, daß die Polizei, wenn ihr von Amts wegen nachteilige Tatsachen über die zu beurteilende Person bekannt sind, diese in einem Rufbericht in erster Linie mitteilen wird« Deshalb kann und muß auch aus dem Fehlen einer solchen Mitteilung ohne weiteres geschlossen werden, daß solche Tatsachen amtlicherseits nicht bekannt sind. Es kann deshalb auch nicht, wie die Revision meint, im vorliegenden Fall als eine Pflichtwidrigkeit der Polizei angesehen werden, wenn sie in dem Rufbericht nicht ausdrücklich noch darauf hinweist, daß der Kläger "polizeilich nicht in Erscheinung getreten ist", da dies schon aus der Nichterwähnung des Gegenteils zu entnehmen ist, Eie Revision rügt hierzu noch in prozessualer Hinsicht, das Berufungsgericht habe seiner Feststellung über die Auskünfte der Zeugin unzulässigerweise trotz des Widerspruchs des Klägers das polizeiliche Vernehmungsprotokoll vom 19o Juli 1949 zugrunde gelegt* Biese Rüge ist bb) Wenn der $olizeiwachtmeister weiterhin berichtete, es'J seien in dem Hause Gebräuchs’gegenstände verschwunden, die nachher im Keller des Klägers gefunden worden sind, so ist das nicht»zu beanstanden, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die beiden Zeuginnen dies übereinstimmend berichtet haben, die Richtigkeit die ser Auskünfte sich übrigens auch aus den Staatsanwalt-schaftlichen Ermittlungsakten ergibt. Wenn diesen Auskünf ten dann hinzugefügt wird,, der Kläger spiele über die Auf findung dieser Gegenstände seinen Mitbewohnern gegenüber den Unwissenden, so ist zwar der Revision zuzugebeny daß darin gleichzeitig ein Werturteil liegt, das., gen der Auffassung der Revision nicht als Werturteil des Zeuginnen den Kläger nach wie vor des Diebstahls verdächtigen» Soweit aber darin auch ein Werturteil des Polizei- Daß der Kläger der Täter gewesen sei, hat der'Beamte in seinem Bericht nicht behauptet. Wenn und soweit in dem Unterlassen des Hinweises darauf, daß ein iSfmittlüngsverfahren stättge-funden hat, der Rufbericht lückenhaft gewesen sein sollte so durfte die Polizeibehörde doch ohne Verschulden davon ausgehen, der Oberstadtdirektor habe mindestens mit der Möglichkeit, daß ein solches Ermittlungsverfahren stattgefunden hat, rechnen müssen und es ,sei seine* Sache gewesen, von sich aus die Akten anzufordern oder Rückfrage zu halten Auch darin, daß der Zeuge seinen Bericht nur auf die Auskünfte der beiden Zeuginnen abgestellt hat kann eine Amtspflichtverletzung cht gesehen werden Wieviel Personen des Hauses er Uber den Ruf des Klägers zu vernehmen hatte, war ihm nicht vorgeschrieben, es lag vielmehr in seinem Ermessen, die Auswahl der Auskunftsper entnehmen, insbesondere kann seine Erwägung, sich auf die Befragung weniger Personen zu beschränken, um nicht durch die Anhörung weiterer Zeugen ein Gerede über den Kläger Schliesslich kann entgegen der Auffassung der Revi sion der beklagt Polizeibehörde auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie den Kläger nicht zu den ihm ungünstigen Auskünften gehört hat. pflichtet, ja sie wäre nicht einmal "dazu berechtigt gewe sen; sie durfte und musste das vielmehr der Entscheidung der die Auskünfte einholenden Behörde überlassen. Das Berufungsgericht hat somit mit Recht das Vorlie gen einer Amtspflichtverletzung des Polizeiwachtmeisters bei der Abfassung des Rufberichts über den Kläger verneint<> Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«
Ill ZR 116/52 Verkündet am 26« Januar 1953 Fieser, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes 4 In dem Rechtsstreit des Hilfsdesinfektors Otto R 9 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt gegen die Polizeibehörde in Wuppertal, vertreten durch den Polizeiausschuß in Wuppertal, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Br.Meiss, Rietschel, Br,Weber, Br.Heimann-Irosien und Br,Beyer für Recht erkannt % * • i . i ; « I « t % \ • • I *•* .! i ♦ • * t « Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts, in Büsseldorf vom 10. Januar 1952 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen * * « « « *4 • - « « * • « I •• 9 « It « « * I« ♦ ♦ ♦ « * i* « « ! Von Rechts wegen 2 I i ; (Tatbestand; Der Kläger .wurde am 20» April 1949 von der Wach und Schließgesellschaft Gr.m.b.H.v> in mit einem monatlichen Nettolohn von 180 DM als Wach mann vorläufig eingestellt» Nach Ziff 11 der Vorschriften « Uber das Wachgewerbe vom 18» Januar. 1928 (MinBl HuG S 21 ff) darf die endgültige Einstellung eines Wächters nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde erfolgen» Dieser ist von • • jeder Einstellung Anzeige zu erstatten» Der Oberstadtdirek-tor von Wuppertal ließ nach Eingang der vorgeschriebenen Anzeige durch die Beklagte Polizeibehörde einen Rufbericht über den Kläger einholen mit der gleichzeitigen Bitte um • • Stellungnahme» Der mit der Durchführung der Ermittlungen * beauftragte Polizeiwachtmeister (MHBIB erstattete darauf- hin folgenden Rufbericht, der am ’6» Mai 1949 an den Ober- * Stadtdirektor weitergeleitet wurde; * tT0ttoRfl^, geb» S»H95 in Schfl^B, wohnhaft hier, Wi^BBstr.B, steht nach den hier getroffenen Feststellungen in keinem guten Rufe» 't* * **w Nach übereinstimmenden vertraulichen Angaben mehrerer Bewohner des Hauses soll R» sich einige Jahre im Schwarzhandel betätigt haben Im vorigen Jahre sind Gebrauchsgegenstände aus den Kellern der Hausbewohner verschwunden, welche später im Keller des R^|^ aufgefunden wurden» Über die Auffindung der Gegenstände in seinem Keller spielte R» seinen Mitbewohnern gegenüber den Unwissenden» • Bei der Gesamtbeurteilung der getroffenen Feststellungen dürfte die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß R, nicht der geeignete Mann ist zur Ausführung des Bewachungsgewerbes .* Am 14» Mai 1949 versagte daraufhin der Oberstadtdirektor 3 seine Genehmigung zur Einstellung des Klägers und verfügte dessen’fristlose Entlassung, die am 20* Mai 1949 erfolgte.. Auf die Beschwerde des Klägers wurde der Bescheid des • • * Oberstadt directors durch Verfügung des Regierungspräsiden- * • • * • ten in Düsseldorf vom 24* Oktober 1949 aufgehoben* Der * • # *_____________________ Kläger wurde aber von der "H0^-Befl|HBp-Gr.m.,b<.Hv ” * nicht mehr eingestellt» •. * # * • • Der Kläger nimmt den beklagten Polizeiausschuß für seinen durch die Entlassung entstandenen Schaden (Ver-dienstausfall) in Anspruch. Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 1465 DM zu verurteilen. Der Rufbericht, der die Grundlage der Verfügung des Oberstadtdirektors gebildet habe, sei von dem Polizeiwachtmeister QMBB in wahrheitswidriger und leichtfertiger Weise abgefasst worden.. Es seien keine ,f über einstimmenden Angaben mehrerer Hausbewohner” darüber gemacht worden, daß der Kläger sich einige Jahre im Schwarzhandel betätigt habe. Mit dem Abhandenkommen der angeblich in seinem Keller aufgefundenen Gegenstände habe er- nichts zu tun. Deshalb • • • sei auch die Formulierung, ”er habe den Unwissenden ge-spielt”, eine böswillige Verdächtigung. hätte auch die Ermittlungsakten einsehen oder wenigstens in sei- * • nem Rufbericht darauf hinweisen müssen. Aus diesen sei er- * sichtlich, daß das Verfahren gegen den Kläger eingestellt worden isti • • -V, • • . Der beklagte Polizeiausschuß hat Klagabweisung beantragt. Er hat vorgebracht, der Beamte habe nur das,’ was er tatsächlich ermittelt habe, in seinem Rufbericht weiter- + gegeben. Eine Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben seiner Gewährsleute sei nicht seine Pflicht gewesen» Das Ermitt lungsverfahl sei auch nur mangels Bev/e ngestell worden, der Verdacht der Hausbewohner gegen den Kläger sei bestehen geblieben, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Da» o Obe landesgericht hat die Berufung des Klägers zurüekgewiesen Mit der Revision erstrebt der Kläger die Au d Vorderurteile und die Verurteilung des Beklagten entspre * * chend dem Klagantrago Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision Ent scheiduilgsgründeg mehr auch tigen und dem Kläger.gegenüber, eine Amtspflicht zur rich-sorgfältigen Auskunfterteilung gehabt. Das lässt keinen Rechtsirrtum erkennen« Bei der Er- teilung einer Auskunft über eine Person von einer Behörde • * zur anderen liegt die Amtspflicht zur richtigen Auskunft- erteilung zwar in erster Linie der Behörde gegenüber ob7 der Auskunft erteilt wird. Daneben hat aber die Auskunft • • erteilende Behörde auch gegenüber den Personen, über die sie Auskunft zu erteilen*hat, die Verpflichtung, dies mit • « der erforderlichen Sorgfalt zu tun und die Gefahr einer *• » * * •i * * * « * 4 ♦« I K * •• t » > * * •• * * « ♦ •••• • • • • • • • • • • • ••• : i r ;• . « 5 • * • • *• • « • • * » • « * * * « • • ♦ • ». » • : : •• • • •J . •• • • : • * ' :«* • • • • s • *H I i « • • 1 # : t ♦ • •• • • i . •: •• • * t * « •• * •• •• :’i • • t • c 4 , • • « : » *! • • |7 1 Schädigung au vermeiden (RC-Z 170, ! 90 /I55T) Dritter iro Sinne des § 839 BGB kann nämlich jede Person sein, deren Belange nach der Natur des Amtsgeschäfts -durcl rührt \ve r . dieses he den und in deren Rechtskreis dadurch ein^effrif fen werden kann, auch wenn sie durch die 0-0 c« w au su Dung mittelbar und unbeabsichtigt betroffen wird £513/ mit weiteren Nachweisen)» 138, 309 Die Amtspflicht der beklagten Polizeibehörde zur iSr t ei lung einer richtigen Auskunft war daher nicht nur dem Oberstadtdirektor, sondern auch dem Kläger gegenüber gegeben* • Jt P * ' •* * : s. • • • •• I . * * % X I. • • •• I • • • • •< • • • •* \ • * • • • • ; • • • ! • *• • • • u*f •• . . <r. • > • • i i <rl C 1 4 H n • . •• : •• •s * "4J * 1 • * /* • • L’** * i Pi • 1 * * A 1 S S « M 4 ts* • •• • • J i '■■■■ % « •i • M 4 V ; ^ ' .■ \ s *•* (:■ t. f i I * * 1 . 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Im Gegensatz zu nalpolizeilichen j'irr.ii11 lungen ist es aber nicht Aufgabe der Pol die Aus ktinfte auf ihre Richtigkeit nachzuprtlfen, sie-kann sich vielmehr auf ihre Ulfeitergabe beschränken.' Sie ih rer Pflicht, wenn diese Weitergabe wahrheitsgemäss erfolg allerdings auch wesentliche Tatsachen, wie «• «ri o B eine et 0 2 6 v/aige offenbare Unzuverlässigkeit der Gewährsleute oder polizeibekannte Belastungsmomente nicht verschweigt. Dazu ist für den vorliegenden Pall folgendes zu sa gen o *> Der Rufbericht des Polizeiwachtmeisters beginnt damit, daß der Kläger "nach den hier getroffenen Festste1lun&en n keinem guten Ruf” stehe. Es folgen dann Berichte über erhaltene Auskünfte und schliesslich das ab schliessende Werturteil, daß der Kläger zur Ausführung des Bewachungsgewerbes nicht geeignet sei. a) Die zu Beginn des Rufberichts abgegebene Erklärung, der Kläger stehe in keinem guten Ruf, ist nur eine 7 ij U sammenfassung des Ergebnisses der nachfolgenden tatsäch liehen Auskünfte; es kommt ihr also keine selbständige Bedeutung zu. Sie könnte vielmehr nur dann als Amtspflicht erletzung angesehen werd wenn und t die fol genden Auskünfte pflichtwidriger 'Weise unrichtig erteilt worden wären• Das gleiche gilt auch von dem am Schluß des Rufbe richts abgegebenen Werturteil, daß der wachungsgewerbe ungeeignet sei. Die Folizei, die um die Erstattung eines Rufberichts und um worden war, war nicht nur berechtigt St ellungnahme gebet en 7 sondern sogar ver pflichtet, ihr eigenes Urteil über die Eignung des Klä gers abzugeben. Der Inhalt dieses Urteils s 1 and in ihrem Ermessen, seine Richtigkeit könnte vom Gericht nur insoweit unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung nachgeprüft werden, als dieses urteil entweder wider bes seres Wissen abgegeben worden ist, was aber auch von dem nicht behauptet wird, oder als es, worauf die Klage t « gestützt wird, auf schuldhafter.Weise unrichtig wiedergegebenen Auskünften tatsächlicher Art beruht- c) Es kommt also darauf an, ob der Ruf bericht in tat-sächlicher Hinsicht unrichtige Auskünfte, enthielt. Das hat das Berufungsgericht verneint und hiergegen zielen auch im wesentlichen die Angriffe der Revision, die aber % # fehl gehen. Ein polizeilicher Bericht über den Ruf einer Person hat sich im wesentlichen zweier Erkenntnisquellen zu bedienen, einmal der polizeibekannten und aktenkundigen Tatsachen, zu dem anderen der Auskünfte durch andere Personen, Daß die erstere Quelle die zuverlässigere ist, liegt auf der Hand; es ist daher auch selbstverständlich, daß die Polizei, wenn ihr von Amts wegen nachteilige Tatsachen über die zu beurteilende Person bekannt sind, diese in einem Rufbericht in erster Linie mitteilen wird« Deshalb kann und muß auch aus dem Fehlen einer solchen Mitteilung ohne weiteres geschlossen werden, daß solche Tatsachen amtlicherseits nicht bekannt sind. Es kann deshalb auch nicht, wie die Revision meint, im vorliegenden Fall als eine Pflichtwidrigkeit der Polizei angesehen werden, wenn sie in dem Rufbericht nicht ausdrücklich noch darauf hinweist, daß der Kläger "polizeilich nicht in Erscheinung getreten ist", da dies schon aus der Nichterwähnung des Gegenteils zu entnehmen ist, i Was die andere Erkenntnisquelle betrifft, so kann sich die Polizei - wie bereits ausgeführt - darauf beschränken, das wiederzugeben, was ihr von dritten Personen berichtet worden ist. Eine Gewähr für die Richtigkeit braucht sie nicht zu übernehmen, sofern sie diese nicht ausdrücklich • • 8 ™ ■ sestätigt. Das .ist hier aber nicht geschehen. Der Polizeiwachtmeister hat auch entge * jen der Auffassung der Revision die ihm gegebenen Aus- * cünfte ihrem wesentlichen Inhalt nach richtig wiederge $eben « • • • • • la) Was den Vorwurf des Schwarzhandels anbelangt 9 3ieht es das Berufungsgericht als festgestellt an 9 so daß lie im Hause wohnende Frau P gesagt hat, der. Kläger iahe sich einige Jahre im Schwarzhandel betätigt, und die eugin K 9 der Kläger habe sich dauernd auf Hamster ahrt befunden,;. Run ist. der Revision zwa.r zuzugeben 9 daß las "Hamstern" ,noch nicht 'gleichbedeutend mit Schwarz-iandel sein muß, vielmehr auch ausschließlich zur Befrie- • r i • • ligung des eigenen persönlichen Bedarfs erfolgen kann und Insoweit noch nicht Schlüsse auf eine Unzuverlässigkeit ; ler betreffenden Person zulässt. Nimmt man aber die Anga im Zusammenhang mit den Angaben der >en der Zeugin K 3 eugin daß der Kläger seit Jahren nicht arbeite und # rom Schwarzhandel lebe, und berücksichtigt man, daß erste ?es auch von der Zeugin angegeben wurde-, so durfte ler Polizeiwachtmeister auch ohne Verschulden • • mnehmeh, daß die von der Zeugin Kauf berichteten Hamster Fahrten auch nach deren Auffassung dem Schwarzhandel die-len sollten. Wenn er daher berichtete, daß der Kläger •nach übereinstimmenden Angaben mehrerer Hausbewohner ft ^ • » • • sich im Schwarzhandel betätigt haben solle", so mag das •• * Ln der Fassung zwar nicht ganz genau sein, dem. Sinn nach • • iber so, wie der Polizeibeamte die Auskünfte der beiden Frauen ohne Verschulden auslegen durfte, diesen Auskünf ben auch entsprechen. Auch der Ausdruck "mehrere” ist •• f « •• • • nicht unrichtig* Er bedeutet Mindestens zwei”, konnte also im vorliegenden Fall auch angewandt werden. ♦ # • Eie Revision rügt hierzu noch in prozessualer Hinsicht, das Berufungsgericht habe seiner Feststellung über die Auskünfte der Zeugin unzulässigerweise trotz des Widerspruchs des Klägers das polizeiliche Vernehmungsprotokoll vom 19o Juli 1949 zugrunde gelegt* Biese Rüge ist * nicht begründet. Bas Protokoll konnte im Weg des Urkun- * • denbeweises herangezogen werden. Ber "Widerspruch” des Klägers bezog sich nur auf den Beweiswert.des Protokolls, • •• , nicht auf die Zulässigkeit seiner Heranziehung. Hätte der Kläger diese rügen wollen, so hätte er die Vernehmung der • ** * Zeugin P^P durch das Gericht beantragen müssen. Bieser Antrag ist aber . - entgegen der Behauptung der Revision - • * in keinem Stadium des Rechtsstreits gestellt worden. bb) Wenn der $olizeiwachtmeister weiterhin berichtete, es'J seien in dem Hause Gebräuchs’gegenstände verschwunden, die nachher im Keller des Klägers gefunden worden sind, so ist das nicht»zu beanstanden, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die beiden Zeuginnen dies übereinstimmend berichtet haben, die Richtigkeit die ser Auskünfte sich übrigens auch aus den Staatsanwalt-schaftlichen Ermittlungsakten ergibt. Wenn diesen Auskünf ten dann hinzugefügt wird,, der Kläger spiele über die Auf findung dieser Gegenstände seinen Mitbewohnern gegenüber • *• den Unwissenden, so ist zwar der Revision zuzugebeny daß darin gleichzeitig ein Werturteil liegt, das., aber entge- • » gen der Auffassung der Revision nicht als Werturteil des • • • Polizeibeamten aufzufassen sein dürfte, sondern als die den Tatsachen entsprechende Behauptung, daß die beiden IG Zeuginnen den Kläger nach wie vor des Diebstahls verdächtigen» Soweit aber darin auch ein Werturteil des Polizei- • • beamten gesehen werden sollte, läge ein solches im Rahmen seines nicht- nachprüfbaren Ermessens. Daß der Kläger der Täter gewesen sei, hat der'Beamte in seinem Bericht nicht behauptet. • i Zu Unrecht macht die Revision der beklagten Polizei * • behörde den Vorwurf, sie sei dem von den beiden Prauen • • geäusserten DiebStahlsverdacht nicht weiter nachgegangen, * • • i • habe es insbesondere unterlassen, die einschlägigen Akten beizuzieheii öder wenigstens darauf hinzuweisen. Dieser • • Vorwurf geht fehl, denn die Nachprüfung der Diebstahlsangelegenheit anhand der Ermittlungsakten war nicht Sache *• v der Polizei, die sich auf die Wiedergabe, der erhaltenen • : Auskünfte beschränken könnte, sondern wäre höchstens Sache • *. des Oberstadtdirektors gewesen. Ob diesen möglicherweise ein Verschulden trifft, weil er seine Verfügung ohne vor herige weitere Nachprüfung des polizeilichen Berichts ge • • troffen hat, kann dahingestellt .bleiben, da hierfür jeden falls nicht cLer beklagte Pölizeiausschuß haftbar gemacht * werden könnte. Wenn und soweit in dem Unterlassen des Hinweises darauf, daß ein iSfmittlüngsverfahren stättge-funden hat, der Rufbericht lückenhaft gewesen sein sollte so durfte die Polizeibehörde doch ohne Verschulden davon ausgehen, der Oberstadtdirektor habe mindestens mit der 9 Möglichkeit, daß ein solches Ermittlungsverfahren stattgefunden hat, rechnen müssen und es ,sei seine* Sache gewesen, von sich aus die Akten anzufordern oder Rückfrage zu halten % 9 • • 11 cc) Auch darin, daß der Zeuge seinen Bericht nur auf die Auskünfte der beiden Zeuginnen abgestellt hat kann eine Amtspflichtverletzung cht gesehen werden Wieviel Personen des Hauses er Uber den Ruf des Klägers zu vernehmen hatte, war ihm nicht vorgeschrieben, es lag vielmehr in seinem Ermessen, die Auswahl der Auskunftsper v * sonen selbst zu treffen. Dieses Ermessen unterliegt nicht • 4 der Nachprüfung durch das Gericht, Dafür, daß er dabei • • w grob-fehlerhaft und willkürlich gehandelt hat, ist aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils nichts zu * ♦ entnehmen, insbesondere kann seine Erwägung, sich auf die Befragung weniger Personen zu beschränken, um nicht durch die Anhörung weiterer Zeugen ein Gerede über den Kläger ♦ entstehen zu' lassen, als durchaus vernünftig und sicher nicht als grob-fehlerhaft und mit den. Grundsätzen einer * ordnungsmässi'gen Verwaltung unvereinbar angesehen werden * dd) Schliesslich kann entgegen der Auffassung der Revi sion der beklagt Polizeibehörde auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie den Kläger nicht zu den ihm ungünstigen Auskünften gehört hat. Dazu war die Polizei an ders als bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen nicht ver l* I * • pflichtet, ja sie wäre nicht einmal "dazu berechtigt gewe sen; sie durfte und musste das vielmehr der Entscheidung der die Auskünfte einholenden Behörde überlassen. Ob.diese . * verpflichtet gewesen wäre, vor Erlass ihrer Verfügung den Kläger noch zu den gegen ihn erhobenen Verwürfen zu hören V % braucht hier nicht»geprüft zu werden. • * • * : .• 3 Das Berufungsgericht hat somit mit Recht das Vorlie gen einer Amtspflichtverletzung des Polizeiwachtmeisters bei der Abfassung des Rufberichts über den p 12 ? Kläger verneint<> Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen« Bundesrichter Prof. Rietschel Dr. Weber Dr.Meiss ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. * Rietschel Dr.Heimann-Trosien Dr. Beyer k