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BGH · III ZR 116/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 116/15

Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 2 a) Die Frage, ob die Bekanntgabe des Güteantrags der Klägerin an die Beklagte noch "demnächst" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB veranlasst worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn dieser Antrag genügt nicht den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs, so dass er die Verjährung nicht zu hemmen vermochte mit der Fol- ge, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin bereits aus diesem Grunde gemäß § 199 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des 2. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom 15. Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (Senatsurteil vom 15. sicht der Klägerin kein sicherer Rückschluss auf das Jahr 1992 erfolgen, zu demal die Zeichnungen hier im Dezember 1991 und im Mai 1993 erfolgt sind. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen. 5 b) Auf die weiteren im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen zu dem Zeitpunkt des Eingangs des Güteantrags bei der Gütestelle und zu einem etwaigen Rechtmissbrauch des Güteverfahrens kommt es sonach nicht mehr an.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 204 BGB § 6 EGBGB § 544 ZPO
ForderungaaOGütestelleGüteantragKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 116/15
vom 28.Januar 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE:BGH:2016:280116BIIIZR116.15.0
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. März 2015 - 11 U 228/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 98.030,08 €
Gründe:
1	1.	Die	Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
 dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
2	a)	Die Frage, ob die Bekanntgabe des Güteantrags der Klägerin an die
 Beklagte noch "demnächst" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB veranlasst worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn dieser Antrag genügt nicht den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs, so dass er die Verjährung nicht zu hemmen vermochte mit der Fol-
 
ge, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin bereits aus diesem Grunde gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des 2. Januar 2012 verjährt sind.
3	aa)	Der	Güteantrag	hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkre-
te Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zu demindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18; vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182 Rn. 17; Senatsbeschlüsse vom 13. August 2015 - III ZR 380/14, BeckRS 2015, 15051 Rn. 14 und III ZR 358/14, BKR 2015, 527 Rn. 3). Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.).
4	bb)	Der	Güteantrag	vom 29. Dezember 2011 genügt diesen Anforderun-
gen nicht. Er nennt zwar den Namen und die Anschrift der Klägerin (als "antragstellende Partei"), die Fondsgesellschaften, die Vertragsnummern und die Summe der jeweiligen Einlagen (zuzüglich 5 % Agio) sowie eine Reihe der geltend gemachten Beratungs- bzw. Prospektmängel. Der Name des Beraters und der Zeitraum der Beratung und Zeichnung werden jedoch nicht erwähnt. Aus
 
der Fondsbezeichnung "D.	92/10"	und	"D.	92/12"	kann	entgegen der An-
sicht der Klägerin kein sicherer Rückschluss auf das Jahr 1992 erfolgen, zu demal die Zeichnungen hier im Dezember 1991 und im Mai 1993 erfolgt sind. Vor allem aber bleibt das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln. Im Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende Partei so zu stellen sei, als ob keine Beteiligungen zustande gekommen wären. Der geforderte Schadensersatz umfasse "sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)" sowie Rechtsanwaltskosten und "künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden" [Anlage K 1a, S. 7-8], Dabei bleibt offen ("ggf."), ob und inwieweit das eingebrachte Beteiligungskapital im vorliegenden Fall fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden - wie hier - auch oder gar zu einem großen Teil in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestanden hätte (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 20. August 2015 aaO S. 3299 Rn. 22 und vom 3. September 2015 aaO Rn. 18). Auch die weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) bleiben vollends unbestimmbar. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen.
5	b) Auf die weiteren im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen zu dem
 Zeitpunkt des Eingangs des Güteantrags bei der Gütestelle und zu einem etwaigen Rechtmissbrauch des Güteverfahrens kommt es sonach nicht mehr an.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann
 Tombrink
Reiter
 Liebert
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 01.10.2014 - 7 O 101/13 -OLG Celle, Entscheidung vom 24.03.2015 - 11 U 228/14 -
Remmert