Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und die Richterin Dr. Deppert am 25. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 28. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beklagten ohne Rechtsirrtum verurteilt, an die Kläger den in der Abrechnung des Beklagten vom 18. Die von der Re vision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 115/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des früheren Rechtsanwalts Karl-früher H^^HBptraße 38, jetzt Straße 1, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. gegen 1. 2. wi: 2 c) d) e) f) g) h) i) j) *) 1) m) n) °) P) q) r) s) t) u) v) w) x) y) Z) 3 aa) bb) cc) dd) ee) ff) gg) hh) ii) j j) kk) 11) ram) nn) oo) PP) qq) rr) vertreten durch Auf der 53 den Poolverwalter Bernd S / Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. 4 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und die Richterin Dr. Deppert am 25. Oktober 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Dezember 1987 - 28 U 113/87 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Streitwert: 222.272,25 DM Gründe $ Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beklagten ohne Rechtsirrtum verurteilt, an die Kläger den in der Abrechnung des Beklagten vom 18. Juli 1985 nicht berücksichtig ten Teilbetrag von 222.272,25 DM nebst Zinsen zu zahlen (Anspruch aus § 667 BGB). Ob die Masse bereichert ist oder der Beklagte persönlich als Beauftragter der Kläger, kann im Hin blick auf das Auftragsverhältnis dahinstehen. Die von der Re vision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Krohn Engelhardt Werp Rinne Deppert