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BGH · III ZR 115/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 115/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 21. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Der erkennende Senat hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Überweisung der Darlehensvaluta auf ein Notaranderkonto ein Darlehensempfang i.S. des § 607 Abs. 1 BGB zu sehen ist, in seinen - schon vom Berufungsgericht zitierten - Entscheidungen bereits hinreichend geklärt (Senatsurteil vom 5. Die zunächst erfolgte Gutschrift des Darlehensbetrags auf dem Konto des Klägers war - ebenso wie im Fall des Urteils vom 5. Solange die Voraussetzungen, von denen sie eine Verfügung über die Valuta abhängig gemacht hatte (Grundschuldeintragung zu ihren Gunsten, Abtretung der Rechte aus dem Bausparvertrag), noch nicht erfüllt waren, lag ein Darlehensempfang des Klägers noch nicht vor, trug daher die Beklagte noch das Risiko der Veruntreuung durch den Notar. Daß die Überweisung auf das Notaranderkonto zunächst bis zur Eigentumsumschreibung auch der Sicherung des Klägers gegenüber dem Verkäufer diente, ändert an dieser Risikoverteilung ebensowenig wie die Tatsache, daß im Kaufvertrag bereits auf die zu erwartenden Auflagen der Beklagten hingewiesen worden war. Die Beklagte hatte danach in der Berufungsinstanz diesen Vortrag nicht mehr aufgegriffen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 607 BGB
DarlehensempfangÜberweisungNotaranderkontoZPOKlägererfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 115/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Zweckverbandssparkasse D(___
vertreten durch ihren Vorstand, ^Straße 41, D|
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Georg Ji An der P
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
WII
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
 am 21. Dezember 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. März 1989 - 3 U 127/88 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 72.978,76 DM
3
SS
Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Der erkennende Senat hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Überweisung der Darlehensvaluta auf ein Notaranderkonto ein Darlehensempfang i.S. des § 607 Abs. 1 BGB zu sehen ist, in seinen - schon vom Berufungsgericht zitierten - Entscheidungen bereits hinreichend geklärt (Senatsurteil vom 5. Mai 1986 - III ZR 240/84 = WM 1986, 933 und Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1986 - III ZR 45/86 =
BGHR BGB § 607 Abs. 1 Darlehensempfang 1). Im Sachverhalt bestehen hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts keine wesentlichen Unterschiede zu den vom Senat aaO bereits entschiedenen Fällen. Die zunächst erfolgte Gutschrift des Darlehensbetrags auf dem Konto des Klägers war - ebenso wie im Fall des Urteils vom 5. Mai 1986 aaO -nur ein formaler Zwischenschritt zu der von vorneherein vorgesehenen Überweisung auf das Notaranderkonto. Diese Überweisung war mit einem Treuhandauftrag der Beklagten verbunden, der ihrer eigenen Sicherung diente. Solange die Voraussetzungen, von denen sie eine Verfügung über die Valuta abhängig gemacht hatte (Grundschuldeintragung zu ihren Gunsten, Abtretung der Rechte aus dem Bausparvertrag), noch nicht erfüllt waren, lag ein Darlehensempfang des Klägers noch nicht vor, trug daher die Beklagte noch das Risiko der Veruntreuung durch den Notar. Daß die Überweisung auf das Notaranderkonto zunächst bis zur Eigentumsumschreibung auch
 der Sicherung des Klägers gegenüber dem Verkäufer diente, ändert an dieser Risikoverteilung ebensowenig wie die Tatsache, daß im Kaufvertrag bereits auf die zu erwartenden Auflagen der Beklagten hingewiesen worden war.
Ohne Erfolg bleibt auch die auf § 286 ZPO gestützte Revisionsrüge, das Berufungsgericht hätte die von der Beklagten benannten Zeugen K^^ und	darüber	vernehmen
 müssen, daß sie vor der Überweisung der Valuta auf das Notaranderkonto auf die damit verbundenen Risiken hingewiesen hätten. Ein solches Gespräch mit K^| hatte der Kläger in seiner Berufungsbegründung gar nicht bestritten, darin aber eine Bestätigung seiner Rechtsauffassung gesehen.
Die Beklagte hatte danach in der Berufungsinstanz diesen Vortrag nicht mehr aufgegriffen. Rechtsfolgen zu ihren Gunsten sind daraus ohnehin nicht zu begründen.
Kroner
 Rinne
Halstenberg
 Wurm
Werp