Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Wurm am 16. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat die Verfahrensrüge geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF 3S ui zr H5/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Dietmar Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Wolf-Dieter L| SMHPstraßefli, HflüBBI 1, Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: WII 2 o / Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Wurm am 16. Februar 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Ober-l^ndesgerichts Celle vom 18. März 1988 - 11 U 60/87 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 90.000,— DM 3 2/ Gründe : Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionsbegründung beschränkt sich auf die Rüge, das Berufungsgericht habe den als Zeugen benannten Notar über den Inhalt der am 1. Februar 1985 getroffenen Vereinbarungen vernehmen müssen. Der Senat hat die Verfahrensrüge geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Materielle Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen. Krohn Kröner Halstenberg nojLp Wurm