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BGH · ui zr 115/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 115/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Mit allen entscheidenden Rechtsfragen hat sich der Senat bereits in den Urteilen befaßt, die am 17* Januar 1985 in den ParallelSachen III ZR 135/83, 139/83 und 140/83 verkündet worden sind (WM 1985, 221). Danach bietet die Revision des Beklagten auch keine Aussicht auf Erfolg. BU 40) beschweren nicht den Beklagten, sondern nur die Klägerin, die jedoch keine Revision eingelegt hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 607 BGB
11RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 115/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Dipl.-Kfm. und Steuerberaters Heribert S BflHHistraße i, Kflil,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Prof. Dr. HB -
gegen
 den Bankverein BrflBfe AG,
vertreten durch den Vorstand, bestehend aus den Herren
 Heiko D. Dl BrM,
und Günther Kü(
Wl
 istraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. ■■■■ -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. Februar 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 1984 - 11 U 168/83 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 76.410 DM.
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Mit allen entscheidenden Rechtsfragen hat sich der Senat bereits in den Urteilen befaßt, die am 17* Januar 1985 in den ParallelSachen III ZR 135/83, 139/83 und 140/83 verkündet worden sind (WM 1985, 221).
Danach bietet die Revision des Beklagten auch keine Aussicht auf Erfolg. Soweit das Berufungsgericht dem Klageanspruch aus § 607 BGB stattgegeben hat, entspricht das angefochtene Urteil - jedenfalls im Ergebnis - der Rechtsprechung des Senats. Abweichungen (vgl. BU 40) beschweren nicht den Beklagten, sondern nur die Klägerin, die jedoch keine Revision eingelegt hat.
Krohn
 Engelhardt
Kroner
 Werp
Boujong