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BGH · in zr 115/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 115/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Engelhardt an 26. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Die rechtliche Problematik des Falles ist durch das in dieser Sache ergangene Senatsurteil vom 26. Das Berufungsgericht ist der Rechtsauffassung des erkennenden Senats in vollem Umfange gefolgt und hat auf dieser Grundlage den Sachverhalt tatrichterlich gewürdigt. Die Revision vertritt weitgehend einen Standpunkt, der von dem des erkennenden Senats abweicht. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Bindung nach § 565 Abs. 2 ZPO an in die Ausführungen zu II 2 (S. Die Bindung wäre allerdings entfallen, wenn das Berufungsgericht einen anderen Sachverhalt festgestellt hätte, als er der Beurteilung durch den erkennenden Senat zugrunde lag (Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann aaO § 565 An. 2 A, C; Thomas/Putzo ZPO 12. 2. Entgegen der Ansicht der Revision begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Klägern die zunächst unterlassene Offenbarung der wahren Nutzungsabsichten für das Projekt durch die Bauherren nicht als Mitverschulden (§ 254 BGB) angerechnet hat. Wie der Senat in seinem schon mehrfach erwähnten Urteil ausgeführt hat (ebenso das Berufungsgericht), wurden der Beklagten spätestens im Mai 1974 die wirklichen Nutzungsabsichten der Bauherren bekannt. Es ist nicht ersichtlich, daß die zeitlich vorhergehende anfängliche "Verschleierungstaktik" der Bauherren den Schaden mitverursacht hat (vgl. Mit diesen Ausführungen des Senats setzt sich die Revision, die zudem in diesem Punkte die Bindung des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 2 ZPO) nicht beachtet, in Widerspruch. Soweit die Revision auf das Erfordernis eines Nutzungsänderungsantrags der Bauherren vor dem 18./21. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch hinreichend dargelegt, daß die anfängliche irrige Beurteilung der Zulässigkeit des Verbrauchermarktes durch die Beklagte für den entstandenen Schaden mitursächlich war. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Ausführungen des Senats (II 1 d S. Die Revision greift auch hier Gesichtspunkte auf, die der Senat aaO schon mißbilligt hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 254 BGB § 565 ZPO § 15 BauNVO
aaOBerufungsgerichtZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 115/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Stadt F	,
gesetzlich vereretendurch den Oberbürgermeister, Rathaus, F\
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
1.
Annin K	,	Bauingenieur,
 Im
2.
Bauingenieur,
 Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagte,
 und
Rechtsanwälte Dr. Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Engelhardt
 an 26. Mai 1983
gemäß § 534 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 18. Mai 1982 - 13 U 83/81 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 6.238.407 DM
Gründe
I.
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO mehr. Die rechtliche Problematik des Falles ist durch das in dieser Sache ergangene Senatsurteil vom 26. März 1981 - III ZR 171/79 = LM BaunutzungsVO Nr. 5 = BauR 1981, 456 geklärt. Das Berufungsurteil wirft keine neuen Grundsatzfragen auf.
 
II.
Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist der Rechtsauffassung des erkennenden Senats in vollem Umfange gefolgt und hat auf dieser Grundlage den Sachverhalt tatrichterlich gewürdigt. Seine Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen. Die Revision vertritt weitgehend einen Standpunkt, der von dem des erkennenden Senats abweicht.
1.	Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Bindung nach § 565 Abs. 2 ZPO an in die Ausführungen zu II 2 (S. 23 - 26) im Senatsurteil vom 26. März 1981 aaO angenommen. Die in Rede stehenden rechtlichen Ausführungen des Senats waren für die Aufhebung des ersten Berufungsurteils tragend. Es handelt sich um Rechtsgründe, die eine Bestätigung des Berufungsurteils ausschlossen; sie nehmen daher an der Bindung teil (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 41. Aufl. § 565 Anm. 2 A). Die Bindung wäre allerdings entfallen, wenn das Berufungsgericht einen anderen Sachverhalt festgestellt hätte, als er der Beurteilung durch den erkennenden Senat zugrunde lag (Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann aaO § 565 Anm. 2 A, C; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 565 Anm. 2 c, aa). Das ist indes nicht der Fall.
2.	Entgegen der Ansicht der Revision begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Klägern die zunächst unterlassene Offenbarung der wahren Nutzungsabsichten für das Projekt durch die Bauherren nicht als Mitverschulden (§ 254 BGB) angerechnet hat. Wie der Senat in seinem schon mehrfach
 erwähnten Urteil ausgeführt hat (ebenso das Berufungsgericht), wurden der Beklagten spätestens im Mai 1974 die wirklichen Nutzungsabsichten der Bauherren bekannt. Der Schaden ist nach dem Berufungsurteil auf die Verletzung der Beratungs- und Förderungspflichten usw. durch die Beklagte nach dem 22. Mai 1974 zurückzuführen. Es ist nicht ersichtlich, daß die zeitlich vorhergehende anfängliche "Verschleierungstaktik" der Bauherren den Schaden mitverursacht hat (vgl. auch Senatsurteil aaO II 2 a S. 25 Abs. 1).
3.	Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Bestandskraft der Ziffer II 5 der Baugenehmigung vom 6. Februar 1974. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Bestandskraft eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsprozeß kein Hindernis bildet, den Akt als rechtswidrig zu qualifizieren (Senatsurteile vom 22. März 1979 - III ZR 22/78 * NJW 1979, 2097, 2098 » LM BGB § 839 IW Nr- 34 und vom 27. Januar 1983 - III ZR 131/81 -, zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt). Davon ist auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. März 1981 ausgegangen (II 1 a,
 S. 14 unten/15 oben). Daß der in Ziffer II 5 des Genehmigungsbescheids enthaltene Ausschluß von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten rechtswidrig war, hat der Senat aaO näher dargelegt. Mit diesen Ausführungen des Senats setzt sich die Revision, die zudem in diesem Punkte die Bindung des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 2 ZPO) nicht beachtet, in Widerspruch. Sie verkennt auch die Amtspflichten zur Rückgängigmachung eines als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakts (Senatsurteil vom 26. März 1981 aaO II 1 c S. 18). Soweit die Revision auf das Erfordernis eines Nutzungsänderungsantrags der Bauherren vor dem 18./21. Juni 1974 abheben will, beachtet sie nicht, daß die Beklagte schon vorher einen falschen
 
Rechtsstandpunkt eingenommen und auch alsbald nach Stellung des Nachtragsbauantrages ankündigte, dieser werde abschlägig beschieden. Zudem hat die Beklagte der Firma	8111	22	•	1974	u.a.	mitgeteilt,
 eine Genehmigung für eine Nutzungsänderung könne nicht in Aussicht gestellt werden. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch hinreichend dargelegt, daß die anfängliche irrige Beurteilung der Zulässigkeit des Verbrauchermarktes durch die Beklagte für den entstandenen Schaden mitursächlich war.
4.	Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Ausführungen des Senats (II 1 d S. 20 ff.) rechtsbedenkenfrei ausgeführt, daß § 15 BauNVO 1962 der Zulässigkeit des Verbrauchermarkts nicht entgegenstand. Die Revision greift auch hier Gesichtspunkte auf, die der Senat aaO schon mißbilligt hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten übergangen. Es hat sich mit den von der Beklagten vorgebrachten städtebaulichen und verkehrlichen Bedenken rechtsirrtumsfrei auseinandergesetzt.
5.	Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht ein Verschulden der Beamten der Beklagten bejaht und ein den Klägern anzulastendes Mitverschulden abgelehnt. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Da der Klageanspruch dem Grunde nach aus Amtshaftung gerechtfertigt ist, kann offen bleiben, ob auch der Haftungsgrund des enteignungsgleichen Eingriffs gegeben ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat.
 
6.	Das Berufungsgericht nennt im Tenor zu 2 (Abs. 2) auch die Daten des "8./12. Juli 197^". Damit sind zwei Schreiben gemeint, die zwar nicht mitgeteilt zu werden brauchten, deren Angabe aber auch unschädlich ist.
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong
Engelhardt