- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Rheinanliegergemeinde, war Eigentümerin des zwischen dem staatlichen Rheinvorland und einem Altrheinarm (SMBI) gelegenen Grundstücks Flurst. Ohne den Ausbau der Staustufe, so hat sie vorgetragen, wäre die Genehmigung zur Kiesausbeute für die gesamte in Anspruch genommene Grundfläche erteilt worden. Es könne zwar - so hat es ausgeführt - davon ausgegangen werden, daß ohne den Bau der Staustufe die Genehmigung zu dem Auskiesen erteilt worden wäre. Die naturgegebene Lage des Grundstücks führe Jedoch zu einer situations bedingten Belastung mit der Folge, daß die Klägerin eine beabsichtigte Naßauskiesung auf den Flächen vom Standpunkt eines vernünftigen und einsichtigen Grundstückseigentümers aus (entschädigungslos) habe unterlassen müssen. 1.Nach § 7 BadEnteigG wird für den durch die Entziehung des Eigentums eintretenden Rechtsverlust eine Entschädigung gewährt, deren Höhe sich nach dem Verkehrswert des abzutretenden Grundstücks bemißt. Es kommt daher nicht auf die Frage an, ob sich die Klägerin als Gemeinde auf das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann (vgl. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im maßgebenden Zeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (vgl. Sie ist als "Vorwirkung" der Enteignung anzusehen, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in einem ursächlichen Zusammenhang steht und die Weiterentwicklung des von ihr betroffenen Grundstücks abschneidet (Senatsurteil in BGHZ 64, 382, 384 m.w.Nachw). Auch wenn seine Ausbeutung noch nicht in Angriff genommen worden ist, kann sein Vorhandensein bereits einen gegenwärtigen werterhöhenden Umstand darstellen, dem der gesunde Grundstücksverkehr bei der Bemessung des Kaufpreises für ein Grundstück schon Rechnung trägt. 3. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler unterstellt, daß durch die vorbereitenden Planungen der Staustufe erst ab 1967 das Grundstück von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen worden ist. Das Berufungsgericht hat damit zugunsten der Klägerin angenommen, daß eine Naßauskiesung unter allen in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten (der Wasserwirtschaft, des Landschafts-und Naturschutzes) statthaft gewesen wäre. Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann angenommen werden, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhält-nisse seines Geländes von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde (vgl. Vielmehr ist entscheidend, ob eine Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (Senatsurteil BGHZ 60, 126, 130/1; 77, 351, 354). b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich allein aus der Lage des Grundstücks und der Bedeutung des Rheins als internationaler Wasserstraße nicht die Annahme rechtfertigen, die Klägerin hätte von dem -sonst zulässigen und objektiv sich anbietenden - Kiesabbau wegen der Staustufe ohnehin entschädigungslos absehen müssen, weil diese Nutzungsmöglichkeit keine entschädigungsfähige Rechtsposition darstelle. Zwar kann die naturgegebene Lage eines Grundstücks durch seine Nähe zu einem Fluß, einer künstlich angelegten Wasserstraße (Kanal) oder zu dem offenen Meer geprägt werden; daraus kann sich eine situationsbedingte Belastung des Grundeigentums ergeben. Ebenso muß der Eigentümer eines im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücks es entschädigungslos hinnehmen, wenn ihm aus Gründen des Hochwasserschutzes die Genehmigung für ein Bauvorhaben versagt wird (Senatsurteil vom 22. Auch ist denkbar, daß ein gewerbetreibender Flußanlieger, dem die Lage seines Grundstücks an einer Wasserstraße Vorteile für seinen Betrieb einbringt (z. B. beim Transport seiner Produkte), die Folgen von Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten an der Schiffahrtsstraße als Ausfluß der Sozialpflichtigkeit seines Anlieger-Eigentums bis zu einer bestimmten Opfergrenze tragen muß, ohne Entschädigung fordern zu können (vgl. Nachdem ein derart langer Zeitraum verstrichen ist, kann nicht davon gesprochen werden, daß sich eine seit der Tulla-schen Rheinkorrektion auf dem Grundeigentum der Klägerin lastende immanente Beschränkung erst Jetzt aktualisiert habe. c) Die Frage der Situationsgebundenheit wäre anders zu beurteilen, wenn sich das Grundstück der Klägerin nach seiner Lage, Beschaffenheit und den topographischen Gegebenheiten oder etwa aus wasserbautechnischen Gründen für die Errichtung des Damms und des Kanals besonders anbot (vgl. Demgegenüber kann eine Planung regelmäßig nicht als Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums angesehen werden, wenn sie die Situation nach eigenen Planzielen "verändert" und nicht (nur) auf die Situation "reagiert". Nach alledem tragen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Verbundenheit des Grundstücks mit dem Strom und der daraus abgeleiteten Situationsgebundenheit nicht die Außerachtlassung der möglichen Kiesausbeute bei der Ermittlung der angemessenen Entschädigung. Hätte diese aus wasserwirtschaftlichen Gründen versagt werden müssen, so läge kein Eingriff in eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition der Klägerin vor und diese könnte nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen, die - wie ausgeführt -auch für die Auslegung des § 7 BadEnteigG gelten, keine Entschädigung beanspruchen (Senatsurteile BGHZ 84, Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß bis zu dem Jahr 1967 die Erlaubnis zur Naßauskiesung aus wasserwirtschaftlichen und anderen öffentlich-rechtlichen Gründen nicht verweigert worden wäre. Da der Zugriff des Grundeigentümers auf das Grundwasser durch verfassungsmäßiges Gesetz grundsätzlich ausgeschlossen ist, greift die Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) auch dann nicht in das Grundeigentum ein, wenn dadurch die Ausbeutung der Bodenbestandteile verhindert wird (BVerfGE 58, 300, 336/7). Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Kiesausbeute eine von der Natur der Sache her gegebene, naheliegende Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks darstellt. Die Ordnung des Wasserhaushaltsgesetzes beläßt jedoch dem Grundeigentümer das Eigentum an einem unter der Erdoberfläche seines Grundstücks befindlichen Kiesvorkommens. Wenn daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 58, 300, 329) ausführt, 'die Rechtsstellung des Grundeigentümers endet in der Tiefe prinzipiell dort, wo er mit dem Grundwasser in Berührung kommt', so ist das nicht räumlich zu verstehen. Stehen indessen einer Kiesausbeute wasserwirtschaftliche Gründe (§6 WHG) nicht entgegen und wäre deshalb dem Grundeigentümer eine beantragte Erlaubnis oder Bewilligung zu erteilen, dann kann diese Nutzungsmöglichkeit gegenüber einem Zugriff aus nicht wasserwirtschaftlichen Gründen vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfaßt sein. Juli 1978 aaO) gibt der Senat auf; sie beruhte auf einer Betrachtung des Wasserhaushaltsgesetzes, die nicht die Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 58, 300, 346/7)." 2. Muß das Kiesvorkommen auch unter Berücksichtigung der Situationsgebundenheit des Grundstücks in die Ermittlung der Entschädigung einbezogen werden, so ist erneut zu prüfen, ob der Erteilung einer Erlaubnis zur Naßauskiesung ohne das Ausbauunternehmen wasserwirtschaftliche, landschaftspflegerische, forstrechtliche oder sonstige Gründe entgegengestanden hätten. Wegen der Erwägungen, die im Hinblick auf ein hypothetisches wasserrechtliches oder sonstiges Erlaubnis- (oder Be-willigungs-)verfahren anzustellen sind, wird auf das erwähnte Senatsurteil vom 1. Auf dieses Urteil und die dort angeführte Rechtsprechung wird auch hinsichtlich der Frage Bezug genommen, wie die Entschädigung für ein Grundstück, das ein Kiesvorkommen aufweist, zu berechnen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES in zr H5/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. März 198^? Schorm, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Gemeinde I > vertreten durch den Bürgermeister, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest, Postfach MM11> Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 07 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Rheinanliegergemeinde, war Eigentümerin des zwischen dem staatlichen Rheinvorland und einem Altrheinarm (SMBI) gelegenen Grundstücks Flurst. Nr. ■V9. Eine Teilfläche dieses Grundstücks von etwa 330 350 qm (davon über 250 000 qm Wald, ca. 70 000 qm private und 10 000 qm öffentliche Wasserfläche) nahm die Beklagte gemäß Planfeststellungsbeschluß vom 4. April 1974 für den Ausbau der Rheinstaustufe X#-■■■■, zu dem sie durch internationales Abkommen verpflichtet war, in Anspruch. Die Enteignungsbehörde hat durch Bescheid vom 4. Oktober 1977 gemäß § 44 Bundeswasserstraßengesetz (BWaStrG) in Verbindung mit dem Badischen Enteignungsgesetz (Badr EnteigG) festgestellt, daß die Klägerin zur Grundstücksübertragung verpflichtet sei und die ihr hierfür zu gewährende Entschädigung für das Waldgelände 503.340 DM (2 Ml pro qm) und für die private Wasserfläche 47.948 DM (0,7 Ml pro qm) betrage. Einen Ausgleich für die Kieshai tigkeit des Grundstücks sah dieser Betrag nicht vor. Diese Festsetzung hat die Klägerin angefochten und die Festsetzung einer weiteren Entschädigung von 2.013.360 Ml verlangt. Ohne den Ausbau der Staustufe, so hat sie vorgetragen, wäre die Genehmigung zur Kiesausbeute für die gesamte in Anspruch genommene Grundfläche erteilt worden. Die Entschädigung für das "Waldgebiet11 sei daher von 2 DM pro qm auf 10 Ml pro qm heraufzusetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kiesausbeute der in Anspruch genommenen Grundfläche sei wegen ihrer Situationsgebundenheit nicht zulässig gewesen. Zudem sei der Klägerin "als Ausgleich" die Kiesausbeutung an anderer Stelle erlaubt worden. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der Ermittlung der Entschädigung müsse das in dem enteigneten Grundstück befindliche Kiesvorkommen unberücksichtigt bleiben. Es könne zwar - so hat es ausgeführt - davon ausgegangen werden, daß ohne den Bau der Staustufe die Genehmigung zu dem Auskiesen erteilt worden wäre. Die naturgegebene Lage des Grundstücks führe Jedoch zu einer situations bedingten Belastung mit der Folge, daß die Klägerin eine beabsichtigte Naßauskiesung auf den Flächen vom Standpunkt eines vernünftigen und einsichtigen Grundstückseigentümers aus (entschädigungslos) habe unterlassen müssen. Das Gelände, das schon früher in Stromnähe gelegen und aufgrund der örtlichen Entwicklung in besonderer Weise mit dem Verlauf des Rheins als einer dem internationalen Verkehr dienenden Wasserstraße verbunden und von ihm abhängig gewesen sei, sei aufgrund dieser Lage nur eingeschränkt nutzbar gewesen. Infolgedessen hätten Nutzungen des Grundstücks unterbleiben müssen, die die Sicherheit des Verkehrs oder die Erhaltung des Stroms als Wasserstraße hätten beeinträchtigen können. Ebenso habe sich eine Grundstücksnutzung verboten, die geeignet sei, Bauwerke zu gefährden, deren Bestand für die Erhaltung und Schiffbarkeit des Rheins unerläßlich sei. II. II. Die Revision der Klägerin muß Erfolg haben 1. Nach § 7 BadEnteigG wird für den durch die Entziehung des Eigentums eintretenden Rechtsverlust eine Entschädigung gewährt, deren Höhe sich nach dem Verkehrswert des abzutretenden Grundstücks bemißt. Dieser Anspruch entspricht zwar dem Umfang nach der angemessenen Entschädigung des Art. 14 Abs. 3 GG, er ist Jedoch nach einfachgesetzlichen (landesrechtlichen) Vorschriften zu beurteilen. Es kommt daher nicht auf die Frage an, ob sich die Klägerin als Gemeinde auf das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann (vgl. dazu BVerfG Beschluß vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 = NJW 1982, 2173 = DVB1 1982, 940). 2. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im maßgebenden Zeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1982 - III ZR 10/81 = WM 1982, 988; vom 14. Dezember 1978 - III ZR 6/77 = WM 1979, 314, 315; vom 16. Dezember 1974 - III ZR 39/72 = WM 1975, 275, 276 und vom 22. Februar 1971 - III ZR 131/70). a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Entschädigung für die ”Qualität” zu leisten ist, die das entzogene Grundstück in dem Zeitpunkt hatte, in dem es endgültig von Jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde. Soweit es sich darum handelt, ob dieser Ausschluß durch die der Enteignung vorausgehende Planung erfolgt ist, ist zwischen vorbereitenden und verbindlichen Planungen zu unterscheiden. Eine vorbereitende Planung, die für sich allein noch kein Eingriff im Sinne des Enteignungsrechts ist, kann den Beginn eines einheitlichen Enteignungsprozesses darstellen. 3# Sie ist als "Vorwirkung" der Enteignung anzusehen, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in einem ursächlichen Zusammenhang steht und die Weiterentwicklung des von ihr betroffenen Grundstücks abschneidet (Senatsurteil in BGHZ 64, 382, 384 m.w.Nachw). Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles und unterliegt daher der tatrichterlichen Würdigung (Senatsurteil in WM 1970, 73* 75). Diese Grundsätze beachtend hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ab 1967 einen Ausschluß des entzogenen Grundstücks von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung angenommen. In diesem Jahr ist der Fa. KflBP als Pächterin des Grundstücks wegen des beabsichtigten Baus der Staustufe die beantragte Genehmigung zur Kiesausbeute nicht erteilt worden; sie ist vielmehr dazu bestimmt worden, ihre Abbaupläne zu ändern. b) Zu den Faktoren tatsächlicher und rechtlicher Art, nach denen sich im Geschäftsverkehr der Verkehrswert (Preis) bildet, kann ein abbauwürdiges Kiesvorkommen gehören. Auch wenn seine Ausbeutung noch nicht in Angriff genommen worden ist, kann sein Vorhandensein bereits einen gegenwärtigen werterhöhenden Umstand darstellen, dem der gesunde Grundstücksverkehr bei der Bemessung des Kaufpreises für ein Grundstück schon Rechnung trägt. Ein derartiges Kiesvorkommen ist der Grundstücks Substanz zuzurechnen. Das setzt aber immer voraus, daß die Ausbeutung rechtlich zulässig ist oder in absehbarer Zeit rechtlich zulässig werden kann (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1982 aaO und vom 23. November 1972 -III ZR 77/70 = WM 1973, 153, 154). 3. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler unterstellt, daß durch die vorbereitenden Planungen der Staustufe erst ab 1967 das Grundstück von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen worden ist. Bis zu diesem - für die Qualitätsbestimmung maßgebenden -Zeitpunkt sei "die Erteilung der Genehmigung zu dem Auskiesen zulässig gewesen". Das Berufungsgericht hat damit zugunsten der Klägerin angenommen, daß eine Naßauskiesung unter allen in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten (der Wasserwirtschaft, des Landschafts-und Naturschutzes) statthaft gewesen wäre. Gleichwohl hat es das Kiesvorkommen bei der Ermittlung der Entschädigung aus Gründen der Situationsgebundenheit des Grundstücks unberücksichtigt gelassen. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum. 4. a) Der erkennende Senat hat in seiner enteignungsrechtlichen Rechtsprechung zu der als Ausdruck der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG) des Grundeigentums aufzufassenden Situationsgebundenheit eines Grundstücks folgende Grundsätze entwickelt: Jedes Grundstück wird durch seine Lage und Beschaffenheit, sowie seine Einbettung in die Landschaft und Natur, also seine "Situation", geprägt. Darauf muß der Eigentümer bei der Ausübung seiner Befugnisse im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums Rücksicht nehmen. Daher lastet auf jedem Grundstück gleichsam eine aus seiner Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkung der Rechte des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungs- und Verfügungsmacht, vor allem in bezug auf die Erfordernisse des Natur- und Denkmalschutzes, ergeben. Wie diese Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung der 8 Kollision zwischen den berührten Belangen des Allgemeinwohls und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen. Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann angenommen werden, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhält-nisse seines Geländes von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde (vgl. zu dem Ganzen Senatsurteile BGHZ 23, 30, 33; 30, 338, 343; 60, 126, 130/1; 72, 211, 216/7; 77, 351, 354; 80, 11, 115 ff.; Senatsurteil vom 17. Februar 1977 - III ZR 115/74 * NJW 1977, 945 * LM Nr. 41 z. Art. 14 Ba GG u. BVerwGE 49, 365, 368; auch BVerfGE 25, 112, 119; Kreft in: BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 58 vor § 839 m.w. Nachw.). Hierfür sind in der Regel die bisherige Benutzung und der Umstand von Bedeutung, ob die Benutzungsart in der Vergangenheit schon verwirklicht worden war. Allerdings ist nicht nur auf schon gezogene Nutzungen abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob eine Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (Senatsurteil BGHZ 60, 126, 130/1; 77, 351, 354). b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich allein aus der Lage des Grundstücks und der Bedeutung des Rheins als internationaler Wasserstraße nicht die Annahme rechtfertigen, die Klägerin hätte von dem -sonst zulässigen und objektiv sich anbietenden - Kiesabbau wegen der Staustufe ohnehin entschädigungslos absehen müssen, weil diese Nutzungsmöglichkeit keine entschädigungsfähige Rechtsposition darstelle. Zwar kann die naturgegebene Lage eines Grundstücks durch seine Nähe zu einem Fluß, einer künstlich angelegten Wasserstraße (Kanal) oder zu dem offenen Meer geprägt werden; daraus kann sich eine situationsbedingte Belastung des Grundeigentums ergeben. So vermag z.B. die besondere Lage und Aufgabenstellung eines Deichgrundstücks die Verpflichtung des Eigentümers zu begründen, ein Bauverbot, das die Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzanlagen sichern soll, ohne Entschädigung zu dulden (vgl. BVerfGE 25, 112, 119; Senatsurteil BGHZ 80, 111, 116). Ebenso muß der Eigentümer eines im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücks es entschädigungslos hinnehmen, wenn ihm aus Gründen des Hochwasserschutzes die Genehmigung für ein Bauvorhaben versagt wird (Senatsurteil vom 22. Juni 1978 - III ZR 135/76 - LM § 276 BGB /Fa7 Nr. 53 = DVB1. 1979, 230). Auch ist denkbar, daß ein gewerbetreibender Flußanlieger, dem die Lage seines Grundstücks an einer Wasserstraße Vorteile für seinen Betrieb einbringt (z. B. beim Transport seiner Produkte), die Folgen von Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten an der Schiffahrtsstraße als Ausfluß der Sozialpflichtigkeit seines Anlieger-Eigentums bis zu einer bestimmten Opfergrenze tragen muß, ohne Entschädigung fordern zu können (vgl. auch Senatsurteil vom 5. Juli 1979 -III ZR 64/78 = LM Nr. 3 zu § 31 WHG mit Hinweisen auf die Rechtslage beim gewerbetreibenden Straßenanlieger). Ein vergleichbarer Sachverhalt ist hier Jedoch nach den bisherigen Feststellungen nicht gegeben. Das kieshaltige Gelände lag vor dem Ausbau der Staustufe nicht am Strom, sondern war davon nach dem Vortrag der Klägerin etwa 300 m entfernt. Mag es auch im Zuge der Tulla * sehen Rheinregulierung dem Fluß abgewonnen worden sein, 10 - so haftete ihm Jedenfalls im Zeitpunkt der Planung und Errichtung der Staustufe keine vorgegebene Belastung im Blick auf diese Ausbaumaßnahme mehr an. Der zeitliche Abstand zwischen der Landgewinnung und der Anlage der Staustufe beträgt mehr als ein Jahrhundert. Nachdem ein derart langer Zeitraum verstrichen ist, kann nicht davon gesprochen werden, daß sich eine seit der Tulla-schen Rheinkorrektion auf dem Grundeigentum der Klägerin lastende immanente Beschränkung erst Jetzt aktualisiert habe. Daher geht auch der vom Berufungsgericht gezogene Vergleich mit dem sog. ,,GrünflächenfallM (Senatsurteil BGHZ 23, 30, 33) fehl. c) Die Frage der Situationsgebundenheit wäre anders zu beurteilen, wenn sich das Grundstück der Klägerin nach seiner Lage, Beschaffenheit und den topographischen Gegebenheiten oder etwa aus wasserbautechnischen Gründen für die Errichtung des Damms und des Kanals besonders anbot (vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 274, 277/8; 63, 240, 244/5). Dann wären die Planungsmaßnahmen schon in der "Situation” des Geländes angelegt gewesen. Ebenso könnte es sich verhalten, wenn aus wasserwirtschaftlichen Gründen eine Inanspruchnahme gerade des Geländes der Klägerin nahegelegen hätte. Auch insoweit müßte sich die Klägerin eine situationsgegebene Belastung ihres Grundstücks zurechnen lassen. Demgegenüber kann eine Planung regelmäßig nicht als Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums angesehen werden, wenn sie die Situation nach eigenen Planzielen "verändert" und nicht (nur) auf die Situation "reagiert". Derartige, allein vom planerischen Ermessen bestimmte Eingriffe würden unter Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengleicheit einzelnen Eigentümern erhebliche Opfer abfordern, während andere 11 Eigentümer, deren Grundstücke sich in derselben "Situation11 befinden, davon verschont bleiben. Zu diesen Fragen (vgl. Senatsurteile in BGHZ 80, 1115 67, 320 und 62, 305) hat das Berufungsgericht Jedoch keine näheren Feststellungen getroffen. Nach alledem tragen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Verbundenheit des Grundstücks mit dem Strom und der daraus abgeleiteten Situationsgebundenheit nicht die Außerachtlassung der möglichen Kiesausbeute bei der Ermittlung der angemessenen Entschädigung. III. Die Kiesvorräte im Grund und Boden der Klägerin hätten nur im Wege der sog. Naßauskiesung ausgebeutet werden können. Hierfür wäre (zu demindest) eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung (§6 WHG) erforderlich gewesen. Hätte diese aus wasserwirtschaftlichen Gründen versagt werden müssen, so läge kein Eingriff in eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition der Klägerin vor und diese könnte nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen, die - wie ausgeführt -auch für die Auslegung des § 7 BadEnteigG gelten, keine Entschädigung beanspruchen (Senatsurteile BGHZ 84, 223 und vom 1. Juli 1982 - III ZR 10/81 - NVwZ 1982, 644 * ZfW 1983, 29 - WM 1982, 988, Jew. im Anschluß an BVerfGE 58, 300). Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß bis zu dem Jahr 1967 die Erlaubnis zur Naßauskiesung aus wasserwirtschaftlichen und anderen öffentlich-rechtlichen Gründen nicht verweigert worden wäre. Davon ist bei der revisionsrechtlichen Würdigung auszugehen. Somit kann - falls dem nicht der Gesichtspunkt der 12 - Situationsgebundenheit (II 3 c) entgegensteht - unter den in der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1982 (aaO) dargelegten Voraussetzungen eine Entschädigung in Fra« ge kommen, die unter Berücksichtigung eines abbauwürdigen Kiesvorkommens ermittelt worden ist. In dieser Entscheidung ist ausgeführt: wa) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem auf den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 13. Juli 1978 (III ZR 28/76 = NJW 1978, 2290 = DVB1. 1979, 58) ergangenen Beschluß vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300 = NJW 1982, 745 = DVB1. 1982, 340 * ZfBR 1982, 80) ausgeführt: Dem Grundeigentum ist - was die Ausbeutung der Kiesbestandteile angeht - von vornherein nur eine eingeschränkte Rechtsposition eingeräumt. Zum Grundeigentum gehört danach nicht die Befugnis zu einer Nutzung des Erdkörpers, die nur im Rahmen einer zulassungspflichtigen GewäsSerbenutzung (§§ 2 und 3 WHG) verwirklicht werden kann (vgl. § 1 a Abs. 3 WHG). Die entsprechende Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes stellt eine zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Da der Zugriff des Grundeigentümers auf das Grundwasser durch verfassungsmäßiges Gesetz grundsätzlich ausgeschlossen ist, greift die Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) auch dann nicht in das Grundeigentum ein, wenn dadurch die Ausbeutung der Bodenbestandteile verhindert wird (BVerfGE 58, 300, 336/7). Das bedeutet: Ist dem Grundeigentümer die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung versagt worden, weil -13- von der von ihm beabsichtigten Kiesausbeute eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist (§ 6 WHG), dann muß diese Nutzungsmöglichkeit bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung außer Betracht bleiben, weil sie nicht zu dem verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Grundeigentums gehört. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Kiesausbeute eine von der Natur der Sache her gegebene, naheliegende Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks darstellt. Bei einer rechtswidrigen Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zur Kiesentnahme ist der Eigentümer grundsätzlich darauf verwiesen, gegen den behördlichen Akt vorzugehen und dessen Aufhebung im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen. Eine Verpflichtung der öffentlichen Hand, dem Eigentümer, der den Verwaltungsrechtsweg nicht beschritten hat, eine Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs zu zahlen, besteht grundsätzlich nicht. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1973 (BGHZ 60, 126) eine abweichende Ansicht vertreten hat, hält er daran nicht fest (s. auch Senatsurteile BGHZ 84, 223 und 230). b) Daraus folgt aber nicht, daß die Kiesbestandteile des Grundstücks aus dem Schutzbereich des Art. 14 GG * ausgegliedert1 worden wären. Zwar kommt - wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 58, 300, 339 ff.) dargelegt hat - dem Grundwasser für die Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu. Zugleich ist dieses in besonderem Maße der Gefahr nachteiliger Einwirkungen von seiten des Grundeigentümers ausgesetzt. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Ge- 14 - setzgeber das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung einer vom Oberflächeneigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt hat. Die Ordnung des Wasserhaushaltsgesetzes beläßt jedoch dem Grundeigentümer das Eigentum an einem unter der Erdoberfläche seines Grundstücks befindlichen Kiesvorkommens. Es regelt lediglich die Befugnisse des Grundeigentümers, dieses Vorkommen auszubeuten, wenn dieses Vorhaben die nicht ganz entfernte Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung auf das im Untergrund vorhandene Wasser mit sich bringt. Wenn daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 58, 300, 329) ausführt, 'die Rechtsstellung des Grundeigentümers endet in der Tiefe prinzipiell dort, wo er mit dem Grundwasser in Berührung kommt', so ist das nicht räumlich zu verstehen. Vielmehr besagt das nur, daß der Grundeigentümer so lange nicht befugt ist, das in seinem Eigentum stehende Kiesvorkommen auszubeuten (es auf diese Weise zu nutzen), als das wegen einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung unstatthaft ist. Stehen indessen einer Kiesausbeute wasserwirtschaftliche Gründe (§6 WHG) nicht entgegen und wäre deshalb dem Grundeigentümer eine beantragte Erlaubnis oder Bewilligung zu erteilen, dann kann diese Nutzungsmöglichkeit gegenüber einem Zugriff aus nicht wasserwirtschaftlichen Gründen vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfaßt sein. Daß das Wasserhaushaltsgesetz dem Eigentümer keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gewährt, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die hiervon abweichende Ansicht (s. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1978 aaO) gibt der Senat auf; sie beruhte auf einer Betrachtung des Wasserhaushaltsgesetzes, die nicht die Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 58, 300, 346/7)." IV. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu erneuter tatrichterlicher Würdigung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. 1. Das Berufungsgericht wird zunächst die Frage der Situationsgebundenheit nochmals zu prüfen haben. Für die Frage, ob sich das Gelände der Klägerin für Ausbaumaßnahmen anbot, können die Erwägungen des Prof. Dr. Mosony, der in der ParallelSache III ZR 94/81 ein Gutachten erstattet hat (dort GA I 493 a ff.), eine Rolle spielen. 2. Muß das Kiesvorkommen auch unter Berücksichtigung der Situationsgebundenheit des Grundstücks in die Ermittlung der Entschädigung einbezogen werden, so ist erneut zu prüfen, ob der Erteilung einer Erlaubnis zur Naßauskiesung ohne das Ausbauunternehmen wasserwirtschaftliche, landschaftspflegerische, forstrechtliche oder sonstige Gründe entgegengestanden hätten. Wegen der Erwägungen, die im Hinblick auf ein hypothetisches wasserrechtliches oder sonstiges Erlaubnis- (oder Be-willigungs-)verfahren anzustellen sind, wird auf das erwähnte Senatsurteil vom 1. Juli 1982 (aaO) verwiesen. Auf dieses Urteil und die dort angeführte Rechtsprechung wird auch hinsichtlich der Frage Bezug genommen, wie die Entschädigung für ein Grundstück, das ein Kiesvorkommen aufweist, zu berechnen ist. Krohn Tidow Kröner Boujong Halstenberg