6*000 DM erhalten hatten* Die Beklagte war dazu gegen Bestellung einer Grundschuld bereit* Die Eheleute und die Klägerin mit ihrem Ehemann bewilligten in notarieller Urkunde des Notars Lo^BHB in BiHHHB vom 25. Januar 1966 die Eintragung einer Grundschuld an den ihnen gehörigen Grundstücken in Höhe von 33.000 DM und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Die Beklagte zahlte das Darlehen entsprechend aus, aber nach einer Bestimmung am Schluß der Urkunde in Höhe von 6*500 DM unmittelbar an die Klägerin; dieser Betrag war zur Abfindung der Klägerin wegen ihres Erbteils bestimmt* Die Klägerin wendet sich gegen die Vollstreckung und hat vorgetragehi Sie sei iah dem* Darlehen nicht interessiert gewesen« Sie habe sich nur auf Drängen der Eheleute Wa^BHHI bereit gefunden, durch Belastung des gesamten Grundbesitzes ihnen die Beschaffung des Darlehens zu ermöglichen« Sie habe ihrer Schwester zunächst angeboten, ihren Grundstücksanteil abzukaufen, doch habe man aus Zeitmangel den hier eingeschlagenen Veg gewählt. Die Beklagte habe sich auch nie mit einem solchen Wunsch an sie gewandt« Ebenso habe der Vermittler Ve^HHB eine solche persönliche Haftung der Klägerin nie verlangt; Die Klägerin habe das bei der notariellen Verhandlung ausdrücklich erklärt und der Notar habe ihr versichert, daß die Fassung der Urkunde diesem Wunsch entspreche. Sie hat ausgeführt: Die notarielle Urkunde ergebe eindeutig, daß die Klägerin die persönliche Haftung für die Zahlung des -Grundschuldbetrages übernommen und sich insoweit der Zwangsvollstreckung unterworfen habe. Die Anfechtungserklärung sei bedeutungslos, weil ein Irrtum nicht Vorgelegen habe, die Klägerin auch bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung die persönliche Haftung, immer übernommen hätte, da das Rechtsgeschäft auch in ihrem Interesse gelegen habe. da die Beklagte das Barlehen nicht gewährt haben würde, wenn sich die Klägerin nicht - wie banküblich - auch der persönlichen Haftung unterworfen hätte. Der objektive Sinngehalt der beurkundeten Willenserklärung der Klägerin ergebe, daß sie die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages von 35.000 DM nebst Zinsen übernommen habe. Die Klägerin habe aber diese Willenserklärung wirksam angefochten, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine persönliche Haftung nicht habe übernehmen wollen und bei der Unterzeichnung der Urkunde insbesondere aufgrund der Auskunft des Notars die Vorstellung gehabt habe, sie würde nur mit dem Grundstück Es sei auch davon auszugehen, da0 die Klägerin hei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles eine Erklärung über ihre persönliche Haftung nie abgegeben hätte. Ihre Anfechtung sei rechtzeitig erfolgt, weil die Klägerin ihren Irrtum erst durch das Schreiben der Beklagten vom 25. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung insoweit mit folgenden Erwägungen begründet: Die Übernahme einer persönlichen Haftung sei unter den gegebenen Umständen ganz ungewöhnlich gewesen, zu demal weder die Beklagte noch ihr Vermittler jemals mit der Klägerin darüber gesprochen hätten und die Klägerin keine nennenswerten persönlichen Vorteile gehabt habe. Die Beklagte meint, dem Urteil werde die Grundlage schon angesichts des vom Oberlandesgericht ber stätigten klaren Wortlauts der notariellen Urkunde entzogen, deren Vordruck von der Beklagten gestammt habe. Außerdem war der Wortlaut der Urkunde insgesamt gerade nicht “eindeutig”, sondern immerhin so unscharf, daß eine andere Auslegung möglich gewesen wäre und fast näher lag: Der Notar hatte in den Ziffern I und III der Urkunde bei der Erwähnung der Tilgungspflicht und der Erläuterung der durch die Grundschuld gesicherten Forderungen zwar den Eigentümer als zur Leistung verpflichtet genannt, aber diesen Begriff "Eigentümer” in beiden Fällen durch den Zusatz "Eheleute WaBBBB" erläutert und eingeschränkt. Dann war durchaus die vom Notar den an der Beurkundung beteiligten Personen bestätigte Auslegung möglich, daß auch in Ziffer II der dem Wortlaut nach nicht passende Ausdruck "der Eigentümer" so zu verstehen war, wie er in den Ziffern I und III erläutert war, nämlich dahin: "Eheleute Wa^B^M". Bie Beklagte meint weiter, das Berufungsgericht hätte nicht gegen sie verwenden dürfen, daß der verwendete Vordruck nach einer Fußnote auf der ersten Seite nur für den hier nicht vorliegenden Fall gedacht gewesen sei, daß Grundstückseigentümer und persönlicher Schuldner identisch seien. mit Schreibmaschine wesentliche Zusätze gemacht, so daß die Beklagte bei Verwendung dieses veränderten Vordrucks nicht darauf vertrauen konnte, daß die Klägerin bei ihrer Zustimmung zur Belastung eines Grundstücksanteils mit einer Grundschuld für ein ihrer Schwester gewährtes Darlehen auch die persönliche Haftung übernehmen wolle und würde. Das Oberlandesgericht hat aber nicht auf die Beweislast abgestellt, sondern sieht als erwiesen an, daß die Beklagte infolge Fahrlässigkeit den Irrtum der Klägerin nicht erkannt hat. Im Gegenteil wertet auch der Senat das Verhalten der Beklagten als fahrlässig, da weder sie noch ihr Vertreter VeflUHB jemals von der Klägerin verlangt hatten, neben der Bestellung einer Grundschuld auf ihrem Grundstücksanteil im Werte von etwa 6.000 DM darüber hinaus die persönliche Schuld für das ihrer Schwester gewährte Darlehen in Höhe von 35.000 DM zu übernehmen. Die Widerklage ist daher mit Recht abgewiesen worden, zu demal andere Rechtsgrundlagen für eine Verpflichtung der Klägerin nicht bestehen, insbesondere kein Bereicherungsanspruch gegeben ist, wie das Berufungsgericht richtig dagelegt hat.
0401 056 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ttt zr 115/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 6. Dezember t973 S c h o r m , Justizhauptsekretär »lg Urkundsbeamter der Gegchäffpfc'slle der Allgemeinen Teilzahlungsbank GmbH, KHHHif Am PfllI fl, vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans VeflHHIB» Bernhard Ve^HBI, Kurt B< und Gerhard KoflHBfl in K( - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Ruth JM-B geh. H( Straße B, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie die Richter Dr. Arndt» Dr. Beyer» Dr. Hufila und Gähtgens für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Koblenz vom 23. April 1971 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Recht9 wegen « Tatbestand: Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine Erklärung» durch die sie eine persönliche Schuld übernommen haben soll. Die Klägerin war zusammen mit ihrer Stiefschwester der Ehefrau Anneliese WaflHIBI» in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerin von Grundstücksanteilen in Ende 1965 tragen die Eheleute Wi durch Vermittlung eines Versicherungsbüros V< in an die beklagte Bank wegen der Gewährung eines weiteren Teilzahlungskredits von 35.000 DM heran» nachdem sie im Sommer 1965 bereits ein Darlehen von 6*000 DM erhalten hatten* Die Beklagte war dazu gegen Bestellung einer Grundschuld bereit* Die Eheleute und die Klägerin mit ihrem Ehemann bewilligten in notarieller Urkunde des Notars Lo^BHB in BiHHHB vom 25. Januar 1966 die Eintragung einer Grundschuld an den ihnen gehörigen Grundstücken in Höhe von 33.000 DM und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Der Notar benutzte dabei einen Vordruck des Deutschen Sparkassenverbandes* Er ergänzte einige Stellen des Vordrucks, insbesondere I dahin, daß die "Grundschuld" mit monatlich 600 IM durch die Eheleute WaflBBi zu tilgen sei, und III dahin, daß durch die Grundschuld gesichert seien alle Forderungen der Beklagten gegen die Eigentümer Eheleute WaMBHi aus Darlehen* In Ziffer II blieb aber folgende vorgedruckte Fassung stehen: "Für die Zahlung des Grundschuldbetrages nebst Zinsen übernimmt der Eigentümer die persönliche Haftung, aus der er ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in Anspruch genommen werden kann; er unterwirft sich . *. der sofortigen Zwangsvollstreckung ... in sein gesamtes Vermögen"• Die Beklagte zahlte das Darlehen entsprechend aus, aber nach einer Bestimmung am Schluß der Urkunde in Höhe von 6*500 DM unmittelbar an die Klägerin; dieser Betrag war zur Abfindung der Klägerin wegen ihres Erbteils bestimmt* Die Eheleute WaMHBI kamen ihrer RUckzahlungs-pflicht nicht nach. Die Beklagte betrieb daraufhin die Zwangsversteigerung des Grundstücks aus der Grund- schuld»fiel dabei aber bis auf einen Betrag von 430 DM aus. Die Beklagte teilte der Klägerin sodann unter dem 25« November 1968 mit, daß sie beabsichtige, die Klägerin, aufgrund der übernommenen persönlichen Haftung ln Anspruch zu nehmen« Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 28« November 1968, daß sie eine persönliche Haftung nicht übernommen habe; für den Fall, daß etwa die Urkunde lenders äuszulegen sei, erklärte sie insoweit die Anfechtung der' notariell beurkundeten Erklärung1 vom 25. Januar 1966; Die Beklagte ließ trotzdem pfänden. Die Klägerin wendet sich gegen die Vollstreckung und hat vorgetragehi Sie sei iah dem* Darlehen nicht interessiert gewesen« Sie habe sich nur auf Drängen der Eheleute Wa^BHHI bereit gefunden, durch Belastung des gesamten Grundbesitzes ihnen die Beschaffung des Darlehens zu ermöglichen« Sie habe ihrer Schwester zunächst angeboten, ihren Grundstücksanteil abzukaufen, doch habe man aus Zeitmangel den hier eingeschlagenen Veg gewählt. Sie habe es stets abgelehnt, eine persönliche Haftung neben- der Belastung des Grundstücks zu übernehmen. Die Beklagte habe sich auch nie mit einem solchen Wunsch an sie gewandt« Ebenso habe der Vermittler Ve^HHB eine solche persönliche Haftung der Klägerin nie verlangt; Die Klägerin habe das bei der notariellen Verhandlung ausdrücklich erklärt und der Notar habe ihr versichert, daß die Fassung der Urkunde diesem Wunsch entspreche. Bei richtiger Auslegung ergebe sich aus der Urkunde auch; daß die Erklärung über die Übernahme der persönlichen Schuld in II der Urkunde sich auch nur auf die Eheleute WaflB^B beziehe. Falls die beurkundete Erklärung anders auszulegen sei, habe sie diese Erklärung irrtümlich abgegeben und rechtzeitig angefochten. Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 25. Januar 1966 in ihr persönliches Vermögen für unzulässig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hilfsweise für den Fall der Verurteilung widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an sie 6.500 DM und 22.179,34 DM nebst Zinsen zu zahlen. Sie hat ausgeführt: Die notarielle Urkunde ergebe eindeutig, daß die Klägerin die persönliche Haftung für die Zahlung des -Grundschuldbetrages übernommen und sich insoweit der Zwangsvollstreckung unterworfen habe. Die Anfechtungserklärung sei bedeutungslos, weil ein Irrtum nicht Vorgelegen habe, die Klägerin auch bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung die persönliche Haftung, immer übernommen hätte, da das Rechtsgeschäft auch in ihrem Interesse gelegen habe. Die Anfechtung sei auf jeden Fall zu spät erfolgt, da der Klägerin im Januar 1967 eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zugestellt worden sei. Falls die Anfechtung durchgreife, müsse die Klägerin ihr den Betrag von 6.500 DM als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzahlen und ihren übrigen Schaden erstatten, da die Beklagte das Barlehen nicht gewährt haben würde, wenn sich die Klägerin nicht - wie banküblich - auch der persönlichen Haftung unterworfen hätte. Die Beklagte habe bei dem eindeutigen Wortlaut der notariellen Urkunde keine Veranlassung gehabt, an der persönlichen Haftung der Klägerin zu zweifeln. Ein Fernschreiben des Vermittlers VeHHBB habe sie darin noch bestärkt. Die Klägerin sei deshalb zur Rückzahlung Verpflichtet und dann dürfe nach Treu und Glauben nicht mehr die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt werden. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Eine ungerechtfertigte Bereicherung liege nicht vor Und eine Schadensersatzforderung stehe der Beklagten nicht zu. Die Beklagte habe die Darlehensgewähfung nur von der Grundschuldbestellung abhängig gemacht. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Der objektive Sinngehalt der beurkundeten Willenserklärung der Klägerin ergebe, daß sie die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages von 35.000 DM nebst Zinsen übernommen habe. Eine andere Auslegung sei angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts nicht möglich. Die Klägerin habe aber diese Willenserklärung wirksam angefochten, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine persönliche Haftung nicht habe übernehmen wollen und bei der Unterzeichnung der Urkunde insbesondere aufgrund der Auskunft des Notars die Vorstellung gehabt habe, sie würde nur mit dem Grundstück haften. Es sei auch davon auszugehen, da0 die Klägerin hei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles eine Erklärung über ihre persönliche Haftung nie abgegeben hätte. Ihre Anfechtung sei rechtzeitig erfolgt, weil die Klägerin ihren Irrtum erst durch das Schreiben der Beklagten vom 25. November 1968 bemerkt habe. Die Widerklage sei unbegründet, weil die Beklagte den Irrtum hätte erkennen müssen. Auch bezüglich des unmittelbar an die Klägerin ausbezahlten Betrages von 6.500 DM bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung aus Bereicherung. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin in der Urkunde vom 25. Januar 1966 eine nicht gewollte Erklärung bezüglich der Übernahme der persönlichen Haftung abgegeben und diese rechtzeitig wegen Irrtums angefochten habe. Die Beklagte greift das Berufungsurteil nur an, weil ein Schadensersatzanspruch aus § 122 BGB bzw. ein Anspruch auf Herausgabe der 6.500 DM als ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB verneint worden ist. 8 / Nach § 122 BGB hat u.a. derjenige, der eine Willenserklärung wegen Irrtums angefechten hat, dem Erklärungsgegner den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut; die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder hätte erkennen müssen (infolge Fahrlässigkeit nicht erkannte). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung insoweit mit folgenden Erwägungen begründet: Die Übernahme einer persönlichen Haftung sei unter den gegebenen Umständen ganz ungewöhnlich gewesen, zu demal weder die Beklagte noch ihr Vermittler jemals mit der Klägerin darüber gesprochen hätten und die Klägerin keine nennenswerten persönlichen Vorteile gehabt habe. Die Beklagte hätte deshalb klären müssen, ob es zu der Erklärung nicht nur durch die Verwendung eines falschen Formulars gekommen sei. Das Fernschreiben ihres Vermittlers habe keinen Hinweis auf die Übernahme einer persönlichen Haftung enthalten. Die Beklagte hätte deshalb nicht auf die Gültigkeit dieser Erklärung vertrauen dürfen, sondern zurückfragen müssen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision greifen nicht durch: Die Beklagte meint, dem Urteil werde die Grundlage schon angesichts des vom Oberlandesgericht ber stätigten klaren Wortlauts der notariellen Urkunde entzogen, deren Vordruck von der Beklagten gestammt habe. - Das trifft nicht zu, denn der Notar hatte zwar einen Vordruck von der Beklagten erhalten, den er aber durch Schreibmaschinenzusätze gerade an den hier entscheidenden Stellen verändert hatte. Außerdem war der Wortlaut der Urkunde insgesamt gerade nicht “eindeutig”, sondern immerhin so unscharf, daß eine andere Auslegung möglich gewesen wäre und fast näher lag: Der Notar hatte in den Ziffern I und III der Urkunde bei der Erwähnung der Tilgungspflicht und der Erläuterung der durch die Grundschuld gesicherten Forderungen zwar den Eigentümer als zur Leistung verpflichtet genannt, aber diesen Begriff "Eigentümer” in beiden Fällen durch den Zusatz "Eheleute WaBBBB" erläutert und eingeschränkt. Dann war durchaus die vom Notar den an der Beurkundung beteiligten Personen bestätigte Auslegung möglich, daß auch in Ziffer II der dem Wortlaut nach nicht passende Ausdruck "der Eigentümer" so zu verstehen war, wie er in den Ziffern I und III erläutert war, nämlich dahin: "Eheleute Wa^B^M". Jedenfalls verpflichtete schon diese Ungenauigkeit die beklagte Bank zur Nachfrage, falls sie auf diese Erklärung in Ziffer II Wert legte. Die Auffassung der Beklagten, das Fernschreiben des Vermittlers Versteegen habe ihr die entsprechende Sicherheit gewährt, geht fehl: Das Fernschreiben besagte nur, daß die Klägerin "mitunterschreibe". Das bedeutete zunächst nur, daß die Klägerin die nach dem Darlehensvertrag gewünschte Sicherung durch Bestellung einer Grundschuld durch ihre "Unterschrift", also ihre Zustimmung auch auf ihren Grundstücksanteil erstrecken wollte. Die Beklagte hatte nämlich bei dem kurz vorher I 10 /r ■? O' gewährten kleineren Barlehen von 6.000 BM als Sicherung nur eine Grundschuld an den Anteilen der Eheleute Wa^BK erhalten. Ber Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Beklagten auf dem Fernschreiben: M;ja, Eintragung auf Gesamtbesitz” bestätigte sehr deutlich, daß die Beklagte nur an die Grundschuld gedacht hatte. Auch der schriftliche Barlehensvertrag sprach nur von einer Grundschuld und nicht von der Übernahme einer zusätzlichen persönlichen Haftung für das ganze Barlehen von 55.000 BM seitens der Klägerin. Bie Beklagte meint weiter, das Berufungsgericht hätte nicht gegen sie verwenden dürfen, daß der verwendete Vordruck nach einer Fußnote auf der ersten Seite nur für den hier nicht vorliegenden Fall gedacht gewesen sei, daß Grundstückseigentümer und persönlicher Schuldner identisch seien. Sie sei dadurch überrascht worden und hätte bei der notwendigen Ausübung des Fragerechts unter Beweis gestellt, daß die durch die Fußnote erwähnten Unterschiede nur die erste Seite des Vordrucks betroffen hätten, während die übrigen Seiten gleichlautend formuliert gewesen seien; die hier streitigen Teile befänden sich nur auf den Seiten 2 und 3. - Bas ist unerheblich, denn bei dieser Begründung handelt es sich nur um eine zusätzliche und nicht ausschlaggebende Erwägung. Ber Vortrag der Beklagten war auch unrichtig oder widersprüchlich, weil ein genauer Vordruck schon auf der Seite; 1 zwischen dem Grundstückseigentümer und dem persönlichen Schuldner deutlich hätte unterscheiden müssen. Außerdem hatte der Notar gerade auf den Seiten 2 und 3 bei den Ziffern I und III i 4 mit Schreibmaschine wesentliche Zusätze gemacht, so daß die Beklagte bei Verwendung dieses veränderten Vordrucks nicht darauf vertrauen konnte, daß die Klägerin bei ihrer Zustimmung zur Belastung eines Grundstücksanteils mit einer Grundschuld für ein ihrer Schwester gewährtes Darlehen auch die persönliche Haftung übernehmen wolle und würde. Der Hinweis der Revision auf die Beweislast geht fehl. Gewiß muß die Klägerin beweisen, daß der Beklagten der Grund der Anfechtung hätte bekannt sein müssen. Das Oberlandesgericht hat aber nicht auf die Beweislast abgestellt, sondern sieht als erwiesen an, daß die Beklagte infolge Fahrlässigkeit den Irrtum der Klägerin nicht erkannt hat. Die Würdigung der dafür wesentlic Tatsachen zeigt keinen Rechtsfehler, da - wie 'ausgeführt - alle Angriffe gegen die für diese Folgerung verwerteten tatsächlichen Umstände nicht durchgreifen. Im Gegenteil wertet auch der Senat das Verhalten der Beklagten als fahrlässig, da weder sie noch ihr Vertreter VeflUHB jemals von der Klägerin verlangt hatten, neben der Bestellung einer Grundschuld auf ihrem Grundstücksanteil im Werte von etwa 6.000 DM darüber hinaus die persönliche Schuld für das ihrer Schwester gewährte Darlehen in Höhe von 35.000 DM zu übernehmen. Die Widerklage ist daher mit Recht abgewiesen worden, zu demal andere Rechtsgrundlagen für eine Verpflichtung der Klägerin nicht bestehen, insbesondere kein Bereicherungsanspruch gegeben ist, wie das Berufungsgericht richtig dagelegt hat. In Betracht käme allenfalls eine Leistungs-kondiktion. Sie steht dem Leistenden gegen den Leistungsempfänger zu (Palandt, BGB, 32. Auflage § 812 Anm. 5 B b). Eine Beziehung dieser Art bestand zwischen den Parteien 12 nicht. Die Beklagte hat die 6.500 DM zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag mit den Eheleuten Wandscher gezahlt; hierbei war, von der Beklagten aus gesehen, die Klägerin nur Zahlstelle, nicht die Empfängerin einer ihr selbst von der Beklagten zugedachten Leistung. Zudem stellte sich, wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei ausführt, für die Klägerin der Empfang der 6.500 DM als Leistung der Eheleute Wa■■■H, nämlich die mit diesen vereinbarte Auszahlung des Erbteils dar. Meyer Dr. Arndt Dr. Beyer Dr. Hußla Gähtgens