Die Revision der Kläger zu 1) und 2) gegen das Urteil des 12. über die in den §§ 1 und 2 aufgeführten Grundstücke und Gewerbebetriebe verbindliche Verfügungen gerichtlich und außergerichtlich zu treffen, die für uns verbindlich sind« Die Generalvollmacht berechtigt auch zur Abgabe von Erklärungen gegenüber den Behörden, insbesondere dem Finanzamt,, Die Bevollmächtigte ist zu baulichen Änderungen befugt, wenn die Erhaltung des Grundbesitzes, insbesondere seiner Wirtschaftlichkeit, dies erfordern« Bei wesentlichen Änderungen ist jedoch die Zustimmung der Hälfte der am verwalteten Vermögen beteiligten Personen einzuholen» Jeder Miterbe ist nach seinen Kräften zur Mitarbeit in den Gewerbebetrieben verpflichtet« Der Umfang und die Art der Arbeitsleistung bleibt wie bisher; bei notwendigen Umstellungen entscheidet die Generalbevollmächtigte für sämtliche Miterben verbindlich« ««« § 7 Soweit nach den Vorschriften über die Ausübung von Gastwirtschaften (Gaststättengesetz) für die Portf ührungderGastwirt schaf tsbetrieb^^iden Häusern hHBBHB Straße HB und ^HHHHi H b die Umschreibung der Konzession auf einen Erben oder die Erteilung einer neuen Konzession erforderlich werden sollte, hat die Generalbevollmächtigte, Miterbin Adele MHBs die erfordern- von der Erschienenen zu 4) weitergeführt wirdo Die erforderlichen Abmachungen für die Erbengemeinschaft bz\Yo für die Erschienenen zu l) - 4) trifft die Erschienene zu 2) mit dieser Miter-bin* Der Kinobetrieb sowie das Uhren- und Optikergeschäft soll auf den tarnen des Erschienenen zu l) weitergeführt werden «,f hatten die Beklagte und deren Mutter schon zu Lebzeiten des Erblassers eine-* Gastwirtschaft;, Eisdiele und Spielhalle betriebene Adele Mfli überli&S entsprechend dem Vertrag vom 6« Juni 1962 der Beklagten die weitere Bewirtschaftung dieser Betriebeo Die Beklagte sollte verpflichtet sein? sondern verpachtet würden« Hierzu haben sie vorgetragen: Der Erbenge-meinschaft verbleibe bei der bisherigen Art und Weise der Abrechnung kein Gewinn» Die Beklagte führe zwar den Brios aus dem Bierausschank abzüglich einer Zapfverlustpauschale ab? Die Kläger haben gegen die Beklagte weiter folgende Vorwürfe erhoben: Ihre Wirtschafts- und Buchführung sei unordentlich» Sie öffne trotz wiederholter Aufforderungen die Gastwirtschaft erst um 17 Uhr; dadurch werde der Bierumsatz niedrig gehalten und die Erbengemeinschaft entsprechend geschädigt« Sie lasse den Plattenspieler so laut spielen? halle und die im gleichen Hause gelegene Bisdiele, jeweils mit den dazu gehörenden Nebenräumen, zu räumen und an die Kläger herauszugeben, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Sie ist der Ansicht, daß ihr durch den notariellen Vertrag vom 60 Juni 1962 die Stellung als Mitverwalterin der Erbengemeinschaft eingeräumt worden sei* Aus dieser Stellung könne sie gegen ihren Willen nur entfernt werden, wenn seit Abschluß dieses Vertrages eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten wäre, insbesondere wenn neue Tatsachen hervorgetreten wären* die eine andere Art der Verwaltung erforderten, doh*, wenn jetzt ein wichtiger Grund zu einer solchen Maßnahme vorliegen würde, was die Beklagte jedoch verneint • Sie weist darauf hin, daß die von ihr geführten Betriebe seit jeher in der Art und Weise bewirtschaftet worden seien, wie sie diese Betriebe auch heute noch führeo Der Hauptgewinn aus der Gastwirtschaft sei seit jeher aus dem Bierumsatz geflossen* Da sie die^ sen Gewinn abzüglich nur einer geringen 2apfverlustpauschale voll an die Erbengemeinschaft abführe, sei die Gastwirtschaft für die Erbengemeinschaft auch rentabel* Da die Wirtschaft seit jeher als Schankund nicht als Speisebetrieb geführt werde, reiche eine Öffnung erst um 17 Uhr auch aus, zu demal sie auf diese' 'Weise die Gastwirtschaft allein betreiben und der Erbenge- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben» Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger zu 1) und 2) ihren Klageantrag weiter» Die Klägerin zu 3) hat nach dem Vortrag der Beklagten dieser während des Revisionsverfahrens ihren Anteil am Nachlaß des Waldemar abgetreten» Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger ist für sie in der Revisionsverhandlung nicht aufgetreten? Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel der Kläger zu l) und 2) zurückzuweisen, gegen die Klägerin 2U 3) hat ihr Prozeßbevollmächtigter keinen Antrag gestellt, insbesondere nach seiner ausdrücklichen Erklärung wegen der veränderten Interessenlage auch nicht zu dem Kosten-punkto Entscheidungsgründe; Ob nun der Vertrag vom 6» Juni 1962 eine der Beklagten das Recht zur Verwaltung und Bewirtschaftung der Gaststätte einräumende Verwaltungsvereinbarung enthalte, oder ob er nur deren besonderes Besitz-und Hutzungsverhältnis im Sinne der vorstehenden Ausführungen begründe, könne bei der gegebenen Sachlage schon deshalb dahingestellt bleiben, weil in beiden Fällen eine Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich sei« Für ein etwa nur vorliegendes besonderes Besitz- und NutzungsVerhältnis im Sinne vor stehender Ausführungen sei dieses schon dargelegt; in Bezug auf eine VerwaltungsVereinbarung nach §§ 2038, 745 BGB sei es jedenfalls anerkannten Rechts, daß diese bei unveränderter Sachlage gar nicht, sondern nur bei wesentlicher Veränderung der Sachlage oder bei Vor liegen eines sonstigen wichtigen Grundes durch Mehrheitsbeschluß der Mitorben abgeändert werden könne« Die Kläger hätten keine Tatsachen vorgotragen, aus denen eine wesentliche Veränderung der Lage der Miterbengemeinschaft in der Zeit seit Abschluß des Vertrages oder ein anderer wichtiger Kündigungsgrund herzuleiten sei« Unstreitig bewirtschafte die Beklag- keinen Grund für die Abänderung des Vertrages gegen den V/illen der Beklagten,. "Jeder Miterbe ist nach seinen Kräften zur Mitarbeit in den Gewerbebetrieben verpflichtet0 Der Umfang und die Art der Arbeitsleistung bleibt wie bisher; bei notwendigen Umstellungen entscheidet die Generalbevollmächtigte für sämtliche Miterben verbindliche " Die Revision meint, danach hätten die Vertragsschließenden die Notwendigkeit einer "Umstellung" der Gewerbebetriebe bereits erkannt und die Entscheidung darüber in die Hand der Generalbevollmächtigten gelegt; da diese, die Klägerin zu 2), die Kündigung miterklärt habe, müsse also die Klage Erfolg haben, wenn die Umstellung notwendig gewesen sei 0 Das Berufungsgericht habe gleichwohl die Klage unter diesem Gesichtspunkt nicht gewürdigt, vielmehr die Befugnisse der Generalbevollmächtigten rechtsirrig für bedeutungslos gehaltene Nach dem Klagevortrag sei eine Umstellung dringend erforderlich gewesen; diesen Vortrag habe das Berufungsgericht unrichtig gewürdigt, weil es wesentliche Tatsachen außer acht gelassen lind einen angebotenen Beweis nicht erhoben habe« Damit dringt dio Revision nicht durch« Es ist richtig, daß das Berufungsgericht den Satz des § 3 des Vertrages: "Bei notwendigen Umstellungen entscheidet die Generalbevollmächtigte für sämtliche Miterben verbindlich" im Gegensatz zu den unmittelbar davorstehenden Sätzen des Vertrages nicht ausdrücklich gewürdigt hat« Daraus kann aber nicht geschlossen werden, es habe bei seinen Erwägungen diese Bestimmung übersehen, auf die die Kläger den Klageanspruch ausdrücklich mitgestützt haben (Schriftsatz vom 11« Februar 1964 S« 2;Berufungs- begründung So 5)* Denn es erwägt, wie auch die Revision nicht verkennt, in anderem Zusammenhang, daß an verschiedenen Stellen des Vertragswerks die Stellung der Generalbevollmächtigten besonders hervorgehoben sei und ob nicht deren Wille bei Unstimmigkeiten unter den Erben über die Verwaltung des Nachlasses entscheidend sein solle» Das Berufungsgericht hat die Klausel also nicht übersehen, sondern ihr lediglich nicht die Bedeutung beigemessen, die die Revision ihr zulegen willo Es geht dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs (BGHZ 34, 367, 369 f) davon aus, die Mehrheit der Erbengemeinschaft könne bei wesentlicher Veränderung der Sachlage oder Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes die Vereinbarung mit der Beklagten kündigen» Das Berufungsgericht schließt auch keineswegs aus, daß ein erheblicher Rückgang der Einnahmen aus dem Filmtheater eine wesentliche Veränderung darstellen könnte» Da aber die Mehrheit der Erben einschließlich der Generalbevollmächtigten die Kündigung erklärt haben, kommt es auf die Frage, ob die Generalbevollmächtigte allein berechtigt war, die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung außer Kraft zu setzen, nicht an, wenn die Wirksamkeit der Kündigung von einer wesentlichen Veränderung der Sachlage oder dem Eintritt eines wichtigen Grundes abhängt» Anders läge die Sache, wenn die fragliche Klausel dahin auszulegen wäre, die Generalbevollmächtigte könne eine betriebliche Umstellung zu Lasten der Beklagten auch dann anordnen, wenn die wirtschaftliche Lage der Erbengemeinschaft dies ei*fordere, ohne daß eine wesentliche Änderung der Sach- läge, insbesondere ein wichtiger Grund zur Kündigung, entstanden sein müsse, falls also die Vereinbarung mit der Beklagten schon dann aufgehoben werden könnte, wenn die bereits bei ihrem Abschluß vorhandenen, vielleicht nicht richtig beurteilten wirtschaftlichen Verhältnisse der Erbengemeinschaft von Anfang an eine andere Regelung geboten hätten0 Wollte die Revision die Klausel so auslegen, so könnte ihr nicht gefolgt werden« Bas Berufungsgericht hat, wie der Revision einzuräuraen ist, sich mit dieser Auslegungsmöglichkeit nicht ausdrücklich auaeinandergesetzte Aus der oben wiedergegebenen Begründung seines Urteils ergibt sich indessen zv/eifeisfrei, daß es der Generalbevollmächtigten insoweit keine stärkere Stellung zuerkannt hat, als der Mehrheit der Erben, welche die Generalvollmacht erteilt hat«, Biese Auslegung beruht nicht auf Rechtsverstoß» Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht annimmt, bei der gegebenen Sachlage könnten die Generalbevollmächtigte und die Mehrheit der Miterben nach Treu und Glauben das der Beklagten vertraglich eingeräumte Besitz- und Hutzungs-recht nur bei einer wesentlichen Änderung der Lage der Erbengemeinschaft oder aus einem anderen wichtigen Grunde kündigen» Bieses Ergebnis wird von den vom Berufungsgericht mit Recht hervorgehobenen Umständen getragen, daß der Beklagten die Rührung der Gastwirtschaft wio vorher ihrer Mutter in ihrer Eigenschaft als Miterbin eingeräumt wurde und daß sie auf das Recht der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bis zu dem To- do der Kläger zu l) und 2) verzichtet hat» Dazu kommt, daß in dem Vertrage vom 6, Juni 1962 der Generalbevollmächtigten eine starke Stellung eingeräumt ist» Würde die Beklagte gezwungen, die Gastwirtschaft abzugeben und würde die Erbengemeinschaft fortbestehen, dann wäre der Beklagten nicht nur die Tätigkeit entzogen, von der sie bisher ihren Lebensunterhalt mindestens zu einem maßgebenden Teil bezogen hat, sondern auch ihre Stellung in der Erbengemeinschaft einseitig dahin verschlechtert, daß sie einerseits von der tätigen Mitwirkung an der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen wäre, andererseits Gefahr liefe, an die Beschränkung ihrer Miterbenrechte gebunden zu bleiben, die der Vertrag durch den Ausschluß der Auseinandersetzung und die Bestellung einer Generalbevollmächtigten bewirkt. gemacht worden sind, geben für eine solche Prüfung ebensowenig eine hinreichende Grundlage wie die eingereichten Privatgutachten, die sich lediglich mit der Möglichkeit befassen, die Einnahmen aus dem von der Beklagten geführten Gastv/irtschaftsbetrieb zu erhöhen. Me Revision macht nicht mehr geltend, die Art der Geschäftsführung der Beklagten rechtfertige die Kündigung, sondern will einen Kündigungsgrund nur noch aus der behaupteten Notwendigkeit herleiten, aus dem Gaststättenbetrieb durch Verpachtung höhere Einnahmen für die Erbengemeinschaft zu erzielen« Wie oben dargelegt, könnte indessen eine solche Notwendigkeit einen Kündigungsgrund nur abgeben, wenn sie auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse seit Vertrags-Schluß beruhen würde« Bas Vorliegen dieses Erf order-nisses hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint« Es ist mit Recht der Ansicht, die Kläger hätten nicht substantiiert vorgetragen, daß im Kinobetrieb seit dem Abschluß des Vertrages vom 6« Juni 1962 ein wesentlicher Rückgang der Einnahmen eingetreten sei« Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 16« März 1965 So 4 vorgetragen hat, das Kino sei in der Zeit der Verwaltungstätigkeit der Klägerin zu einem Zuschußbetrieb geworden« Biese allgemeine und in einem anderen Zusammenhang gemachte Bemerkung sagt aber nichts darüber aus, daß der Ertrag des Lichtspieltheaters in achten des Sachverständigen Knocke und des Vereins zur Förderung des Hotelund Gaststättengewerbes keine Schlüsse zugunsten der Kläger gezogen hato Auf die Frage, ob sich die Einnahmen aus der Gastwirtschaft erhöhen lassen, allein kam es nicht entscheidend an9 sondern - wie ausgeführt - darauf, ob sich die Verhältnisse der Erbengemeinschaft seit Vertragsschluß wesentlich geändert habeno Abgesehen davon geben die eingereichten Gutachten deshalb nicht die Möglichkeit eines zuverlässigen Vergleichs zwischen den Einnahmen, die die Erbengemeinschaft von der Beklagten bezieht,und denen, die sie von einem Pächter der Gastwirtschaft beziehen könnte, weil einerseits eine Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen nicht vorgolegt ist und andererseits die Gutachten in Gestalt der errechneten Pachten nur Roheinnahmen, aber nicht die erzielbaren Reineinnahmen ange-ben« Auch dem als übersehen gerügten Vortrag der Beklagten, daß in der Gaststätte erhebliche Ausbesserungen nötig seien und daß sie - Beklagte - angesichts der überaus schlechten Ertragslage sich für 1964 einen Gesamtreingewinn von nur 362,97 DM errechnet habe, mußte das Berufungsgericht keine Hinweise dafür entnehmen, daß in den Verhältnissen der Erbengemeinschaft seit Vertragsschluß eine wesentliche Änderung eingetreten sei« Damit erweist sich die Revision der Kläger zu 1) und 2) als unbegründet« Hinsichtlich der Klägerin 2u 3 war von einer Entscheidung abzusehen• Denn der Prozeßbevollmächtigte der Kläger ist für sie nicht aufgetre- ton, der Prozeßbevollraächtigte der Beklagten hat eine Entscheidung gegen sie wegen der behaupteten Erbteilsübertragung nicht gewünscht und die Kläger sind nicht in der Weise notwendige Streitgenossen, daß sie nur zusammen befugt wären den Hechtsstreit zu führen; auch ein einzelner Miterbe wäre klageberechtigt gewesen (§ 2039 BObK Deshalb ist es auch rechtlich möglich, daß ein Miterbe, der sich zunächst am Hechtsstreit beteiligt hatte, aus diesem ausscheidet oder das Verfahren nicht weiterbetreibt o
BUNDESGERICHTSHOF
2042 022
IM NAMEN DES VOLKES
XXX_ZR_JLHURTEIL Verkündet am
7» Dezember 196?
Schoruij Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1 o
2 o
3 o
des Filmvorführers Hermann Ml Dr0 Co-0»-Straße 0?
der Ärztin Drornedo Margarete HBB Straße
derJitv/eMathildeVjpHBHBj gebo B7 IMHBstraßeB9
Kläger und Revisionskläger3
- Prozeßbevollmächtigter für die Kläger zu 1) und 2)
Rechtsanwalt Dr0
gegen
die Ehefrau Erika S (Ruhr)3
__ -St,
traße
Igebp Xii|
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Beklagte und Revisionsbeklagte3
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres und
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26<> Oktober 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sov/ie der Bundesrichter Dr. Beyer., Gähtgens? Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger zu 1) und 2) gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19° März 1965 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen:
Io) die Kläger zu l) und 2) ihre außergerichtlichen Kosten ganz*
2e) die bisher entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten der Kläger zu l) zu l/5? die Klägerin zu 2) zu 3/5o
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 15» Februar 1962 verstorbene Gastwirt Waldemar wurde gesetzlich beerbt von seinen Ge-
schwistern* nämlich den 3 Klägern sowie der Lehrerin Adele mm dem Uhrmacher Paul und der Mutter
der Beklagten? Frau Luise LiJBf geborene zu je
l/6« Paul Moll verstarb am 29° März 1962? Adele MJH Anfang 1963; die Klägerin zu 2) erbte deren Erbantei-loo Luise Li^Bverstarb am 17° Februar 1962 und wurde von ihrer Tochter? der Beklagten? allein beerbte
Zum ungeteilten Nachlaß gehören im wesentlichen Grundstücke in verschiedene Gewerbebe-
triebe (Kino? Optiker- und Uhrenv/arengeschäft? 2 Gast-wirtschaften? Spielhalle und Eisdiele}*
Am 6„ Juni 1962 trafen die Kläger zu l) und 2)? die später verstorbene Adele MBK und die Beklagte in notarieller Urkunde eine Vereinbarung? deren hier bedeutsame Bestimmungen wie folgt lauten? wobei der Kläger zu 1) als Erschienener zu 1)? Adele M/B als Erschienene zu 2)? die Klägerin zu 2) als Erschienene zu 3) und die Beklagte als Erschienene zu 4) bezeichnet sind:
"§ 2o
Die von der Erbengemeinschaft? bestehend aus den Erschienenen zu l) - 3)P der Witwe Mathilde W| MflB? dein Uhrmacher Paul Moll und der Ehefrau Luise LiBKgGbo geführten Gewerbebe-
triebe sollen nunmehr von den Beschienenen zu 7) -4) und der Witwe Mathilde ^tB? in
ungeteilter Erbengemeinschaft lebend? fortgeführt werden*
§ 3
Eine Auseinandersetzung wegen der im § 1 und § 2 dieser Verhandlung näher aufgeführten Vermögenswerte ist bis zu dem Tode des Längstlebenden der Erschienenen zu 1.) - 3) ausgeschlossen* Ms ist unser iester Entschluß? diese Vermögenswerte zu&emmenzu-
4
halten und die Gewerbebetriebe weiterzuführen«
Wir, die Erschienenen zu l) - 4^? erteilen hiermit unwiderruflieh der Erschienenen zu 2)
über die in den §§ 1 und 2 aufgeführten Grundstücke und Gewerbebetriebe verbindliche Verfügungen gerichtlich und außergerichtlich zu treffen, die für uns verbindlich sind« Die Generalvollmacht berechtigt auch zur Abgabe von Erklärungen gegenüber den Behörden, insbesondere dem Finanzamt,, Die Bevollmächtigte ist zu baulichen Änderungen befugt, wenn die Erhaltung des Grundbesitzes, insbesondere seiner Wirtschaftlichkeit, dies erfordern« Bei wesentlichen Änderungen ist jedoch die Zustimmung der Hälfte der am verwalteten Vermögen beteiligten Personen einzuholen»
Diese Generalvollmacht erlischt mit dem Tode der Erschienenen zu 2)« Von diesem Zeitpunkt an verwaltet die Erschienene zu 3) in Generalvollmacht der Erschienenen zu l) und 4) den Grundbesitz und die Gewerbebetriebe ungeteilt weiter« Diese Generalvollmacht wird hiermit ausdrücklich erteilt und endigt mit dem Tode der Erschienenen zu 3}«
Jeder Miterbe ist nach seinen Kräften zur Mitarbeit in den Gewerbebetrieben verpflichtet« Der Umfang und die Art der Arbeitsleistung bleibt wie bisher; bei notwendigen Umstellungen entscheidet die Generalbevollmächtigte für sämtliche Miterben verbindlich« «««
§ 7
Soweit nach den Vorschriften über die Ausübung von Gastwirtschaften (Gaststättengesetz) für die Portf ührungderGastwirt schaf tsbetrieb^^iden Häusern hHBBHB Straße HB und ^HHHHi H b die Umschreibung der Konzession auf einen Erben oder die Erteilung einer neuen Konzession erforderlich werden sollte, hat die Generalbevollmächtigte, Miterbin Adele MHBs die erfordern-
chen Schritte zu veranlassene Es ist für diesen Fall vorgesehen, daß die Gastwirtschaft? Eisdiele und Spielhalle im Hause flV
von der Erschienenen zu 4) weitergeführt wirdo Die erforderlichen Abmachungen für die Erbengemeinschaft bz\Yo für die Erschienenen zu l) - 4) trifft die Erschienene zu 2) mit dieser Miter-bin* Der Kinobetrieb sowie das Uhren- und Optikergeschäft soll auf den tarnen des Erschienenen zu l) weitergeführt werden «,f
In den zu dem Nachlaß gehörenden Häusern in
Straße und 846? hatten die Beklagte und deren Mutter schon zu Lebzeiten des Erblassers eine-* Gastwirtschaft;, Eisdiele und Spielhalle betriebene Adele Mfli überli&S entsprechend dem Vertrag vom 6« Juni 1962 der Beklagten die weitere Bewirtschaftung dieser Betriebeo Die Beklagte sollte verpflichtet sein? den Ertrag der Betriebe an die Erbengemeinschaft zu Händen der Miterbin Adele MfD nach Abzug eines angemessenen Entgelts für ihre Arbeit abzuführen0 Eine zeitliche Begrenzung für die Bewirtschaftung wurde nicht festgelegto Bach dem Tode der Adele M(//§ kam es zu Spannungen zwischen den Parteien« Die Kläger kündigten daraufhin am 31 <> August 1963 den von ihnen sog« “Verwaltungsvertrag” zu dem 1« Oktober 1963° Sie verlangen nunmehr von der Beklagten Bäumung und Herausgabe der von ihr bewirtschafteten Betriebe«
Sie haben die Ansicht vertreten? zwischen der Erbengemeinschaft und der Beklagten habe ein jederzeit kündbarer Geschäftsbesorgungsvertrag bestanden« Sie machen geltend: Bs liege im Interesse der Erbengemeinschaft? wenn die streitigen Betriebe nicht länger von
der Beklagten bewirtschaftet? sondern verpachtet würden« Hierzu haben sie vorgetragen: Der Erbenge-meinschaft verbleibe bei der bisherigen Art und Weise der Abrechnung kein Gewinn» Die Beklagte führe zwar den Brios aus dem Bierausschank abzüglich einer Zapfverlustpauschale ab? die Erbengemeinschaft müsse aber das Bier bei den Brauereien bezahlen und die sonstigen Betriebsunkosten wie Licht? Gewerbe-und Lohnsteuern? Versicherungsbeiträge u.a.n. tragen»
Bei einer Verpachtung könne die Erbengemeinschaft einen Jahresertrag von 8 400 WL erzielen» Darauf sei sie heute auch angewiesen? weil die Einnahmen aus dem Kinobetrieb? der früher die Haupteinnahmequelle gewesen sei? die Unkosten der Erhaltung der Haehlaßgegenstände nicht mehr deckten»
Die Kläger haben gegen die Beklagte weiter folgende Vorwürfe erhoben: Ihre Wirtschafts- und Buchführung sei unordentlich» Sie öffne trotz wiederholter Aufforderungen die Gastwirtschaft erst um 17 Uhr; dadurch werde der Bierumsatz niedrig gehalten und die Erbengemeinschaft entsprechend geschädigt« Sie lasse den Plattenspieler so laut spielen? daß das alte Stammpublikum vergrämt werde und nunmehr jugendliche Gäste kämen? die die Gaststätte in Verruf brächten» Sie habe die Bieranlage und den Bierkeller verschmutzen lassen» Die Sauberkeit der Gläser lasse zu wünschen übrig» Als der Bierbezug habe geändert werden müssen? habe sich die Beklagte geweigert? das neue Bier auszuschenken? und habe mit einer einstweiligen Verfügung gedroht«
r
Die Kläger haben deshalb beantragt, die Beklag
te zu verurteilen, die im Hause B
Str<> flP? gelegene Gaststätte, sowie die im Hau-
halle und die im gleichen Hause gelegene Bisdiele, jeweils mit den dazu gehörenden Nebenräumen, zu räumen und an die Kläger herauszugeben,
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Sie ist der Ansicht, daß ihr durch den notariellen Vertrag vom 60 Juni 1962 die Stellung als Mitverwalterin der Erbengemeinschaft eingeräumt worden sei* Aus dieser Stellung könne sie gegen ihren Willen nur entfernt werden, wenn seit Abschluß dieses Vertrages eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten wäre, insbesondere wenn neue Tatsachen hervorgetreten wären* die eine andere Art der Verwaltung erforderten, doh*, wenn jetzt ein wichtiger Grund zu einer solchen Maßnahme vorliegen würde, was die Beklagte jedoch verneint • Sie weist darauf hin, daß die von ihr geführten Betriebe seit jeher in der Art und Weise bewirtschaftet worden seien, wie sie diese Betriebe auch heute noch führeo Der Hauptgewinn aus der Gastwirtschaft sei seit jeher aus dem Bierumsatz geflossen* Da sie die^ sen Gewinn abzüglich nur einer geringen 2apfverlustpauschale voll an die Erbengemeinschaft abführe, sei die Gastwirtschaft für die Erbengemeinschaft auch rentabel* Da die Wirtschaft seit jeher als Schankund nicht als Speisebetrieb geführt werde, reiche eine Öffnung erst um 17 Uhr auch aus, zu demal sie auf diese' 'Weise die Gastwirtschaft allein betreiben und der Erbenge-
se B
Str*
gelegene Spiel-
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meinschaft erhebliche Lohnkosten ersparen könne » Die Beklagte bestreitet, die Gastwirtschaft seit Sommer 1962 heruntergewirtschaftet zu haben und-behauptet im Gegenteil^ den Bierumsatz erheblich gesteigert zu haben» Sie bestreitet die gegen ihre Wirtschaftts-und Buchführung erhobenen Vorwürfe»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben» Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger zu 1) und 2) ihren Klageantrag weiter» Die Klägerin zu 3) hat nach dem Vortrag der Beklagten dieser während des Revisionsverfahrens ihren Anteil am Nachlaß des Waldemar abgetreten» Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger ist für sie in der Revisionsverhandlung nicht aufgetreten? Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel der Kläger zu l) und 2) zurückzuweisen, gegen die Klägerin 2U 3) hat ihr Prozeßbevollmächtigter keinen Antrag gestellt, insbesondere nach seiner ausdrücklichen Erklärung wegen der veränderten Interessenlage auch nicht zu dem Kosten-punkto
Entscheidungsgründe;
I»
Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob der Vertrag vom 6» Juni 1962 eine VerwaltungsVereinbarung im Sinno der §§ 2038 Abs» 2, 745 3GB oder nur eine
Nutzungsvereinbarung anderer Art zugunsten der Beklagten enthalteo Es führt auss In beiden Fällen seien nämlich die Kläger darlegungsund bev/eispflichtig dafür, daß das Nutzungs- und Besitzrecht der Beklagten dui’ch wirksame Kündigung erloschen sei. Die Kläger seien insoweit jedoch schon ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommeno Die Parteien des Vertragswerks vom 60 Juni 1962 hätten u0a0 für die Beklagte ein Besitz- und Nutzungsrecht besonderer Art an den jetzt herausverlangten Räumlichkeiten begründen wollen<> Dieses Recht der Beklagten sei jedenfalls als Ausfluß ihrer Miterbenstellung begründet worden und sei ihr insbesondere auch deswegen gewährt worden, weil zu dem einen die aus dem Nachlaß des Vaters der Kläger und des Großvaters der Beklagten stammenden herausverlangten Räumlichkeiten schon seit Jahren von der Mutter der Beklagten bewirtschaftet worden seien, zu dem anderen weil die Beklagte in § 3 Abs<> 1 dieses Vertrages bis zu dem Tode u0a0 der Kläger zu l) und 2) auf das Recht auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verzichtet hahOo Bei dieser Sachlage könne das der Beklagten vertraglich eingeräumte Besitz- und Nutzungsrecht jedenfalls nicht ohne weiteres von der Generalbevollmächtigten und auch nicht von der Mehrheit der Miterben einseitig gekündigt werden, da ansonsten die anderen Miterben mit dem Nachlaß in ihrem Sinne verfahren könnten, ohne daß die Beklagte durch die Auseinandersetzung der Miterbengemainschaft an den ihr zustehenden Teil des Nachlasses gelangen könnte» Die übrigen Miterben könnten daher unter Berücksichtigung des auch unter Miterben geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben
dieses Besitz- und Nutzungsverhältnis nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen« Dabei könne dahingestellt bleiben, ob eine solche Kündigung aus wichtigem Grunde auch das Recht der Beklagten begründen würde, trotz entgegenstehender Vereinbarung die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft verlangen zu können«
Ob nun der Vertrag vom 6» Juni 1962 eine der Beklagten das Recht zur Verwaltung und Bewirtschaftung der Gaststätte einräumende Verwaltungsvereinbarung enthalte, oder ob er nur deren besonderes Besitz-und Hutzungsverhältnis im Sinne der vorstehenden Ausführungen begründe, könne bei der gegebenen Sachlage schon deshalb dahingestellt bleiben, weil in beiden Fällen eine Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich sei« Für ein etwa nur vorliegendes besonderes Besitz- und NutzungsVerhältnis im Sinne vor stehender Ausführungen sei dieses schon dargelegt; in Bezug auf eine VerwaltungsVereinbarung nach §§ 2038, 745 BGB sei es jedenfalls anerkannten Rechts, daß diese bei unveränderter Sachlage gar nicht, sondern nur bei wesentlicher Veränderung der Sachlage oder bei Vor liegen eines sonstigen wichtigen Grundes durch Mehrheitsbeschluß der Mitorben abgeändert werden könne«
Die Kläger hätten keine Tatsachen vorgotragen, aus denen eine wesentliche Veränderung der Lage der Miterbengemeinschaft in der Zeit seit Abschluß des Vertrages oder ein anderer wichtiger Kündigungsgrund herzuleiten sei« Unstreitig bewirtschafte die Beklag-
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te die Gastwirtschaft heute noch genauso wie vor und bei Abschluß der Vereinbarung vom 6» Juni 1962« Deswegen sei insoweit keine Veränderung der Sachlage eingetreten» Deshalb gebe die Tatsache? daß keine klare Vereinbarung über die Einzelheiten der Wirtschaftsführung getroffen worden sei? keinen Grund für die Abänderung des Vertrages gegen den V/illen der Beklagten,.
Es möge sein, daß die Einnahmen aus dem zu dem Nachlaß gehörenden Kinobetriob im Laufe der Jahre zurückgegangen seien» Die Kläger hätten jedoch nicht substantiiert vorgetragen? daß ein erheblicher Einnahmerückgang gerade seit dem 6» Juni 1962 eingetreten sei? was auch keineswegs in Bezug auf vergleichbare Kinobetriebe offenkundig sei»
Die Vorwürfe gegen die Buch- und Wirtschaftsführung der Beklagten hält das Berufungsgericht teils für unerheblich? weil es die Beklagte nicht anders gehalten habe? als bisher, teils für unbegründet»
II»
Die Revision rügt? die Überzeugung'des Berufungsgerichts? ein Kündigungsgrund liege nicht vor? beruhe auf der Nichterschöpfung des Streitstoffes» Sie macht vor allem geltend? die Klausel in § 3 des Vertrages vom 6» Juni 1962 sei nicht gewürdigt? die lautet;
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h
"Jeder Miterbe ist nach seinen Kräften zur Mitarbeit in den Gewerbebetrieben verpflichtet0 Der Umfang und die Art der Arbeitsleistung bleibt wie bisher; bei notwendigen Umstellungen entscheidet die Generalbevollmächtigte für sämtliche Miterben verbindliche "
Die Revision meint, danach hätten die Vertragsschließenden die Notwendigkeit einer "Umstellung" der Gewerbebetriebe bereits erkannt und die Entscheidung darüber in die Hand der Generalbevollmächtigten gelegt; da diese, die Klägerin zu 2), die Kündigung miterklärt habe, müsse also die Klage Erfolg haben, wenn die Umstellung notwendig gewesen sei 0 Das Berufungsgericht habe gleichwohl die Klage unter diesem Gesichtspunkt nicht gewürdigt, vielmehr die Befugnisse der Generalbevollmächtigten rechtsirrig für bedeutungslos gehaltene Nach dem Klagevortrag sei eine Umstellung dringend erforderlich gewesen; diesen Vortrag habe das Berufungsgericht unrichtig gewürdigt, weil es wesentliche Tatsachen außer acht gelassen lind einen angebotenen Beweis nicht erhoben habe«
Damit dringt dio Revision nicht durch« Es ist richtig, daß das Berufungsgericht den Satz des § 3 des Vertrages: "Bei notwendigen Umstellungen entscheidet die Generalbevollmächtigte für sämtliche Miterben verbindlich" im Gegensatz zu den unmittelbar davorstehenden Sätzen des Vertrages nicht ausdrücklich gewürdigt hat« Daraus kann aber nicht geschlossen werden, es habe bei seinen Erwägungen diese Bestimmung übersehen, auf die die Kläger den Klageanspruch ausdrücklich mitgestützt haben (Schriftsatz vom 11« Februar 1964 S« 2;Berufungs-
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begründung So 5)* Denn es erwägt, wie auch die Revision nicht verkennt, in anderem Zusammenhang, daß an verschiedenen Stellen des Vertragswerks die Stellung der Generalbevollmächtigten besonders hervorgehoben sei und ob nicht deren Wille bei Unstimmigkeiten unter den Erben über die Verwaltung des Nachlasses entscheidend sein solle» Das Berufungsgericht hat die Klausel also nicht übersehen, sondern ihr lediglich nicht die Bedeutung beigemessen, die die Revision ihr zulegen willo Es geht dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs (BGHZ 34, 367, 369 f) davon aus, die Mehrheit der Erbengemeinschaft könne bei wesentlicher Veränderung der Sachlage oder Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes die Vereinbarung mit der Beklagten kündigen» Das Berufungsgericht schließt auch keineswegs aus, daß ein erheblicher Rückgang der Einnahmen aus dem Filmtheater eine wesentliche Veränderung darstellen könnte» Da aber die Mehrheit der Erben einschließlich der Generalbevollmächtigten die Kündigung erklärt haben, kommt es auf die Frage, ob die Generalbevollmächtigte allein berechtigt war, die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung außer Kraft zu setzen, nicht an, wenn die Wirksamkeit der Kündigung von einer wesentlichen Veränderung der Sachlage oder dem Eintritt eines wichtigen Grundes abhängt» Anders läge die Sache, wenn die fragliche Klausel dahin auszulegen wäre, die Generalbevollmächtigte könne eine betriebliche Umstellung zu Lasten der Beklagten auch dann anordnen, wenn die wirtschaftliche Lage der Erbengemeinschaft dies ei*fordere, ohne daß eine wesentliche Änderung der Sach-
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V N1
läge, insbesondere ein wichtiger Grund zur Kündigung, entstanden sein müsse, falls also die Vereinbarung mit der Beklagten schon dann aufgehoben werden könnte, wenn die bereits bei ihrem Abschluß vorhandenen, vielleicht nicht richtig beurteilten wirtschaftlichen Verhältnisse der Erbengemeinschaft von Anfang an eine andere Regelung geboten hätten0 Wollte die Revision die Klausel so auslegen, so könnte ihr nicht gefolgt werden« Bas Berufungsgericht hat, wie der Revision einzuräuraen ist, sich mit dieser Auslegungsmöglichkeit nicht ausdrücklich auaeinandergesetzte Aus der oben wiedergegebenen Begründung seines Urteils ergibt sich indessen zv/eifeisfrei, daß es der Generalbevollmächtigten insoweit keine stärkere Stellung zuerkannt hat, als der Mehrheit der Erben, welche die Generalvollmacht erteilt hat«,
Biese Auslegung beruht nicht auf Rechtsverstoß» Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht annimmt, bei der gegebenen Sachlage könnten die Generalbevollmächtigte und die Mehrheit der Miterben nach Treu und Glauben das der Beklagten vertraglich eingeräumte Besitz- und Hutzungs-recht nur bei einer wesentlichen Änderung der Lage der Erbengemeinschaft oder aus einem anderen wichtigen Grunde kündigen» Bieses Ergebnis wird von den vom Berufungsgericht mit Recht hervorgehobenen Umständen getragen, daß der Beklagten die Rührung der Gastwirtschaft wio vorher ihrer Mutter in ihrer Eigenschaft als Miterbin eingeräumt wurde und daß sie auf das Recht der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bis zu dem To-
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do der Kläger zu l) und 2) verzichtet hat» Dazu kommt, daß in dem Vertrage vom 6, Juni 1962 der Generalbevollmächtigten eine starke Stellung eingeräumt ist» Würde die Beklagte gezwungen, die Gastwirtschaft abzugeben und würde die Erbengemeinschaft fortbestehen, dann wäre der Beklagten nicht nur die Tätigkeit entzogen, von der sie bisher ihren Lebensunterhalt mindestens zu einem maßgebenden Teil bezogen hat, sondern auch ihre Stellung in der Erbengemeinschaft einseitig dahin verschlechtert, daß sie einerseits von der tätigen Mitwirkung an der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen wäre, andererseits Gefahr liefe, an die Beschränkung ihrer Miterbenrechte gebunden zu bleiben, die der Vertrag durch den Ausschluß der Auseinandersetzung und die Bestellung einer Generalbevollmächtigten bewirkt.
Es kann der Beklagten nicht zugemutet werden, diese Nachteile gegen ihren Willen hinzunehmen, wenn seit dem Vortragsschluß keine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Lage der Erbengemeinschaft eingetreten ist. Ob das, wie die Revision hilfsweise ausführt, anders wäre, wenn der bestehende 2ustand auch ohne wesentliche Änderung seit Vertragsschluß zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Erbengemeinschaft führen würde, wenn die schlechte Ertragslage damals schon
bestanden hätte, aber in ihren Auswirkungen nicht erkannt worden wäre, bedarf keiner Erörterung, weil es insoweit an einem hinreichenden Tatsachenvortrag fehlt. Hierzu wäre die gesamte Lage der Erbengemeinschaft zu prüfen gewesen (Aktiven, Passiven, Einnahmen und Ausgaben in ihrer Entwicklung) und insbesondere auch die Präge, ob nicht andere, nicht oder nicht nur zu Lasten der
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Beklagten gehende Maßnahmen zu dem Erfolg führen könnten» Die Angaben, die von Klägerseite im Laufe des Berufungsverfahreno für das Jahr 196? gemacht worden sind, geben für eine solche Prüfung ebensowenig eine hinreichende Grundlage wie die eingereichten Privatgutachten, die sich lediglich mit der Möglichkeit befassen, die Einnahmen aus dem von der Beklagten geführten Gastv/irtschaftsbetrieb zu erhöhen.
Me Revision macht nicht mehr geltend, die Art der Geschäftsführung der Beklagten rechtfertige die Kündigung, sondern will einen Kündigungsgrund nur noch aus der behaupteten Notwendigkeit herleiten, aus dem Gaststättenbetrieb durch Verpachtung höhere Einnahmen für die Erbengemeinschaft zu erzielen« Wie oben dargelegt, könnte indessen eine solche Notwendigkeit einen Kündigungsgrund nur abgeben, wenn sie auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse seit Vertrags-Schluß beruhen würde« Bas Vorliegen dieses Erf order-nisses hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint« Es ist mit Recht der Ansicht, die Kläger hätten nicht substantiiert vorgetragen, daß im Kinobetrieb seit dem Abschluß des Vertrages vom 6« Juni 1962 ein wesentlicher Rückgang der Einnahmen eingetreten sei« Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 16« März 1965 So 4 vorgetragen hat, das Kino sei in der Zeit der Verwaltungstätigkeit der Klägerin zu einem Zuschußbetrieb geworden« Biese allgemeine und in einem anderen Zusammenhang gemachte Bemerkung sagt aber nichts darüber aus, daß der Ertrag des Lichtspieltheaters in
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der Zeit ab Vertragsschluß sich in einer für die wirtschaftliche Lage der Erhengemeinschaft bedrohlichen Weise verringert habe? was die Beklagte in ihrem sonstigen Vortrag bestreitet (Berufungsbeantwortung So 11 ? 12) und was mangels Vortrags vergleichbarer Jahresergebniase vom Berufungsgericht nicht festgestellt werden konnte« Es i3t insbesondere nicht dargetan, daß das Lichtspieltheater zur Zeit des Vertragsabschlusses noch einen erheblichen Überschuß abwarf und daß die Verluste, die später eingetreten sein mögen, unvermeidlich waren» Ebenso fehlen nähere, der Nachprüfung zugängliche Angaben darüber, welche Beträge die Erbengemeinschaft einerseits von der Beklagten aus den Einnahmen der Gastwirtschaft erhalten und welche sie andererseits für diese aufgewendet hat« Eines genaueren Vortrages hätte es insbesondere bezüglich der Ausgaben bedurft, um der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben0 Der Vortrag, die Existenz der Erbengemeinschaft hänge von den Einnahmen der Gastwirtschaft ab (Schriftsatz vom 9» März 1965 So 2), war nicht auf entsprechende einzelne Tatsachenbehauptungen gestützto Es liegt daher kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht den für diesen Vortrag angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben hato Dieser Beweis wäre erst zu*erheben gewesen* wenn hinreichende Tatsachen, auf die der Sachverständige sein Gutachten hätte aufbauen können, vorgetragen und notfalls bewiesen worden wären, insbesondere über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben der Erbengemeinschaft» Ebensowenig liegt ein Hochtsfehler darin, daß das Berufungsgericht aus den von den Klägern vorgelegten Gut-
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achten des Sachverständigen Knocke und des Vereins zur Förderung des Hotelund Gaststättengewerbes keine Schlüsse zugunsten der Kläger gezogen hato Auf die Frage, ob sich die Einnahmen aus der Gastwirtschaft erhöhen lassen, allein kam es nicht entscheidend an9 sondern - wie ausgeführt - darauf, ob sich die Verhältnisse der Erbengemeinschaft seit Vertragsschluß wesentlich geändert habeno Abgesehen davon geben die eingereichten Gutachten deshalb nicht die Möglichkeit eines zuverlässigen Vergleichs zwischen den Einnahmen, die die Erbengemeinschaft von der Beklagten bezieht,und denen, die sie von einem Pächter der Gastwirtschaft beziehen könnte, weil einerseits eine Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen nicht vorgolegt ist und andererseits die Gutachten in Gestalt der errechneten Pachten nur Roheinnahmen, aber nicht die erzielbaren Reineinnahmen ange-ben« Auch dem als übersehen gerügten Vortrag der Beklagten, daß in der Gaststätte erhebliche Ausbesserungen nötig seien und daß sie - Beklagte - angesichts der überaus schlechten Ertragslage sich für 1964 einen Gesamtreingewinn von nur 362,97 DM errechnet habe, mußte das Berufungsgericht keine Hinweise dafür entnehmen, daß in den Verhältnissen der Erbengemeinschaft seit Vertragsschluß eine wesentliche Änderung eingetreten sei«
Damit erweist sich die Revision der Kläger zu 1) und 2) als unbegründet« Hinsichtlich der Klägerin 2u 3 war von einer Entscheidung abzusehen• Denn der Prozeßbevollmächtigte der Kläger ist für sie nicht aufgetre-
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ton, der Prozeßbevollraächtigte der Beklagten hat eine Entscheidung gegen sie wegen der behaupteten Erbteilsübertragung nicht gewünscht und die Kläger sind nicht in der Weise notwendige Streitgenossen, daß sie nur zusammen befugt wären den Hechtsstreit zu führen; auch ein einzelner Miterbe wäre klageberechtigt gewesen (§ 2039 BObK Deshalb ist es auch rechtlich möglich, daß ein Miterbe, der sich zunächst am Hechtsstreit beteiligt hatte, aus diesem ausscheidet oder das Verfahren nicht weiterbetreibt o
Hach §§ 97 Abs* 1, 100 Abs« 1, 2 ZPO haben die Kläger zu l) und 2) die Kosten des Hovisionsrechts-zuges im Verhältnis ihrer Beteiligung am Nachlaß zu tragen» wobei der Anteil der obsiegenden Beklagten außer Betracht zu bleiben hate
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