Der Kläger macht Ansprüche aus Enteignung und unerlaubter Handlung (Amtspflichtverletzung) gegenüber der beklagten Stadt geltend, die er darauf gründet, daß ihm die Errichtung einer Tankstelle auf seinem Grundstück nicht genehmigt worden sei« Der Kläger hat vorgetragens Nach dem im Jahre 1921 geltenden Fluchtlinienplan habe das geplante Verbindungsstück zwischen der und der straße nicht über die von ihm erworbene Parzelle 776 führen sollen, sondern über die östlich angrenzende Nachbarparzelle» Erst im Jahre 1924 habe die damalige Stadt Eüstringen ohne eine förmliche Änderung des Fluchtlinienplanes sich entschlossen, die geplante Verbindungsstraße um eine Grunds tücksbreite nach Westen, zut.verschieben, so daß sie nunmehr über die von ihm erworbene Parzelle 776 habe führen sollen» Später sei der Ausbau des Verbindungsstückes dann so erfolgt, wie er Jetzt bestehe» 1928 sowohl von ihm selbst als auch in seinem Interesse von verschiedenen Kraftstoffgroßhandlungen bei der beklagten Etadt zahlreiche Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zu dem Bau einer Tankstelle auf seinem Grundstück eingereicht worden, die jedoch von der Stadtverwaltung immer wieder mit der Begründung abgelehnt worden seien, daß die endgültige Fluchtlinie noch nicht festgestellt sei«, Erst mit einem Schreiben vom 16* Juni 1939 sei ihm die Erlaubnis zur Errichtung einer Tankstelle auf seinem Grundstück erteilt worden» Die Ausführung habe sich jedoch infolge des Krieges verzögert, und als er dann die Tankstelle später habe bauen wollen, sei ihm der Bau von der beklagten Stadt nicht genehmigt worden» Diesen ablehnenden Bescheid habe er mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht erfolglos angefochten» Die beklagte Stadt hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragens Vor 1939 habe weder der Kläger persönlich noch durch Vermittlung einer Ölgesellschaft ein förmliches Baugesuch für den Bau einer Tankstelle bei der Stadtverwaltung eingereicht. Von einer Tankstelle sei erstmals die Rede gewesen, als der Kläger in einem Schreiben vom 2 «April 1939 den damals offengelegten, aber noch nicht festgestellten neuen Fluchtlinienplan anerkannt und gleichzeitig um Prüfung gebeten habe, ob die Möglichkeit bestehe, daß er auf dem verbleibenden Grundstück eine Tankstelle sowie Garagen errichten dUrfe. Soweit der Kläger einen Entschädigungsanspruch geltend macht, will er, wie sich aus der von ihm aufgestellten Berechnung ergibt, diesen Anspruch offensichtlich daraus herleiten, daß durch unzulässige Versagung einer Bauerlaubnis enteignend in die Weiterentwicklung einer angeblich von ihm schon betriebenen Tankstelle eingegriffen worden sei. Wenn die Revision dem entgegenhält, der Betrieb des Klägers (Handel mit Kraftstoff und Öl au© Fässern) sei bereits so eingerichtet gewesen, daß dessen von der Natur der Sache her gegebene Möglichkeit zur wirtschaftlichen Ausnutzung als Tankstelle moderner Art bereits Vorgelegen habe, so fehlt es, dies als richtig unterstellt, jedenfalls an einer entschädigungspflichtigen Vorenthaltung der Bauerlaubnis, nur deren Vorhandensein sich möglicherweise auch schädigend auf den Gewerbebetrieb des Klägers hätte auswirken können» Der Pluchtlinienplan vom 27* September 1920, der nach gehöriger Offenlegung in der vorgeschriebenen Form ordnungsgemäß festgestellt worden sei, habe eine Führung der Gd^straße über das Grundstück (Parzelle 776) des Klägers vorgesehen» Erst der Plan vom 2» September 1939 habe dies förmlich dahin geändert, daß die GÜ^straße etwa so, wie es dann später geschehen sei, habe durchgeführt werden sollen» Die von der beklagten Stadt getroffenen Planfeststellungen hätten gemäß Art» 7 des Oldenburg!sehen Gesetzes über die Anlegung oder Veränderung von Straßen und Plätzen in den Städten und größeren Orten vom 25«»März 187$ das Eigentum dahin eingeschränkt, daß fortan Bauwerke auf den als künftige Straßen ausgewiesenen Flächen nicht mehr hätten errichtet werden dürfen. Eine andere Rechtslage ergab sich ebenfalls nicht aus Art* 153 der Weimarer Reichsverfassung, so daß der Kläger sich auch nicht etwa auf in der Person seines Voreigentümers begründete und ihm möglicherweise abgetretene Rechte berufen könnte» Denn auch nach Art. 153 Abs» 2 WV war eine mit einer Enteignung verbundene Bausperre ohne Entschädigung zulässig, wenn ein Reichs-gesetz dies bestimmte« Ein solches Reichsgesetz stellte aber die auf Grund des Art. 48 Abs.2 WV erlassene zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5« Juni 1931 (RGBl I 279, 309) dar, die die Entschädigung für einzelne Fälle selbständig regelte und im übrigen für die Entschädigung auf die bestehenden Landesgesetze verwies. Schließlich kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, daß der mit der Bausperre verbundene Eingriff in sein Eigentum erst unter dem Geltungsbereich des Grundgesetzes für ihn "spürbar'* geworden sei und der Betroffene hieraus in Anlehnung an die für diesen Fall entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Zusammenhang mit einer Bausperre, insbesondere einer solchen, die auf den Fluchtlinienplan von 1920 und damit auf das Olden-burgische Gesetz von 1879 zurückgeht, am Bau der Tank-stelle durch die beklagte Stadt gehindert worden zu sein. Einen Antrag auf Genehmigung des Baus einer Tankstelle hat der Kläger dann erst wieder am 5* April 1958 gestellt, aus dessen Ablehnung als solcher er keine Entschädigungsansprüche herleitet und auch nicht herleiten kann, da die Ablehnung dieses Antrages, wie vom Verwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 24 p Februar 1961 rechtskräftig erkannt, rechtmäßig aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt ist. Es ist zutreffend, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats jede nicht sachgerechte Verzögerung der Bauplanung und jede darauf beruhende Verlängerung der Bausperre die zunächst als entschädigungslose Eigentumsbeschränkung zu beurteilende Bausperre zur entschädigungspflichtigen Enteignung werden läßt (BGHZ 30, 338)» Die Revision übersieht jedoch, daß ein solcher Pall hier nicht vorliegto Der festgestellte Fluchtlinienplan vom 27* September 1920, der die Parzelle 776 als Straßengelände auswies, stellte in Verbindung mit Art» 7 § 2 des Oldenburgischen Gesetzes vom 25» März 1897 bereits, soweit dem Eigentümer hierdurch Vermögensnachteile entstanden, eine Enteignung dar, die jedoch entschädigungslos hinzunehmen war» Wenn die beklagte Stadt daher formlose oder gar förmliche Baugesuche des Klägers nicht genehmigte, so war hierin kein enteignender Eingriff zu Lasten deB Klägers zu sehen, sondern die Versagung der Baugenehmigung stellte sich nur als Folge der auf Grund des Oldenburgischen Gesetzes von 1879 entschädigungs los hinzunehmende Unbebaubarkeit des Grundstückes des Klägers und damit als konkrete Ausgestaltung einer gesetzlich normierten entschädigungslosen Enteignung dar» Für das Berufungsgericht bestand daher, entgegen der Ansicht der Revision, keine Veranlassung zu prüfen, ob die beklagte Stadt die Feststellung des Fluchtlinienplanes von 1939 zulange hinausgezögert hat, da, wie schon gesagt, der Kläger keinen Anspruch auf Abänderung des Fluchtlinienplanes von 1920 hatte und es auch hätte hinnehmen müssen, wenn es bei diesem Plan verblieben wäre. 1« Schließlich hält das Berufungsgericht auch einen auf schuldhafte Amtspflichtvv-rletzung gestützten Anspruch des Klägers nicht für begründet« Es läßt es dahingestellt, ob in der irrtümlichen Abfassung des Schreibens der beklagten Stadt vom 16« Juni 1939 eine schuldhafte Amts-pflichtverletzung zu sehen sei, da jedenfalls hierdurch, wie da8 Berufungsgericht näher ausführt, dem Kläger - selbst unterstellt,- er habe davon ausgeheh können, daß mit der Spitze sein Eckgrundetück gemeint sei,-Schaden nicht entstanden sei« Mit diesen Ausführungen geht das Berufungsgericht allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, am Vortrag des Klägers vorbei« Denn nach seinem Vortrag sieht der Kläger die Amtspflichtverletzung nicht in dem auf einem Irrtum des Sachbearbeiters der beklagten Stadt beruhenden Schreiben vom 16« Juni 1939 ale solchea, sondern darin, daß er den Inhalt des Schreibens als bindende Zusicherung für die Erteilung einer Bauerlaubnis habe ansehen und hierauf vertrauen können, die beklagte Stadt diese bindende Zusicherung aber nicht eingehalten habe, indem sie seinen 1938 gestellten Bauantrag abschlägig beschieden und damit gewissermaßen diese bindende Zusicherung pflichtwidrig ’»widerrufen11 habe« und setze deshalb einen entsprechenden Bauantrag voraus« Einen solchen habe der Kläger aber nicht gestellt» Er habe nur ganz allgemein angefragt, ob er auf seinem Grundstück eine Tankstelle errichten dürfe, und auf diese allgemeine Anfrage sei die ebenso allgemein gehaltene Antwort erteilt worden, daß die Errichtung einer Tankstelle auf der Spitze zwischen GfHfestraße und ^Bstraße möglich erscheine. Juni 1939 habe eine die beklagte Stadt bindende Zusicherung dahin enthalten, der Bau einer Tankstelle auf dem Grundstück des Klägers v/erde genehmigt werden, so ließe sich, schon rein objektiv gesehen, eine Amtspflichtverletzung aus einem solchen Sachverhalt nicht herleiten. 2» Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat noch hat vortragen lassen, bei mündlichen Verhandlungen mit der beklagten Stadt im Jahre 1938 seien ihm auch weitere Zusicherungen für die Erteilung der Sauerlaubnis (Zurverfügungstellung eines Austauschgrundstückes) gemacht worden, die von der beklagten Stadt gleichfalls pflichtwidrig nicht eingehalten worden seien, handelt es sich um einen neuen l'atsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz gemäß § 561 Abs. 1 ZPO keine Beachtung finden kann.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES m ZK 115/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 19«September 1966 Seheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Schmiedemeisters Adolf tra ße m Klägers und Revisionsklägers, - ProzeSbevollmächtigter* Hechtsanwalt Br« gegen die Stadt ff den Obei'stadtdire vertreten durch Beklagte und Revisionsbeklagte9 Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br« —• o HO - 2 Der lllo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19c September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Kreft, Dr« Arndt, Dr. Hußla und Dr« Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 28« April 1964 wird zurückgewiesen« Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen« Von Hechts wegen Tatbestand» Der Kläger macht Ansprüche aus Enteignung und unerlaubter Handlung (Amtspflichtverletzung) gegenüber der beklagten Stadt geltend, die er darauf gründet, daß ihm die Errichtung einer Tankstelle auf seinem Grundstück nicht genehmigt worden sei« Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücke, das ursprünglich aus der Parzelle 776/173» die der Kläger im Dezember 1921«erwarb»und der westlich anschließenden Parzelle 777/173» die der Kläger im Jahre 1927 erwarb, bestand« Die beiden Parzellen liegen in der Gemarkung der inzwischen mit der Nachbarstadt wdHBB ver~ einigten oldenburgischen Stadt und 2war an der heutigen - früher straße genannt - an der Stelle, wo jetzt die G^J^straße in die einmündet» Die &J|^atraße war iia Jahre 1921 noch nicht bis zur damaligen Fortifikations-straße durchgeführt; der Ausbau des auch am Grundstück des Klägers vorbeiführenden Verbindungsstückes zur Fo^m fmmstraBe wurde erst während des zweiten Weltkrieges begonnen und nach Kriegsende fertiggestellto Für den Ausbau der G^H^traße zur trat der Kläger im Jahre 1941 eine Fläche von 222 qm im Osten seines Grundstücks gegen Entschädigung und Austauschgelände an die beklagte Stadt ab. Die G®^straße bildet nunmehr mit der auf der dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Seite einen spitzen Winkel, auf der Seite, an der das Grundstück des Klägers an die GCHB- und F^p^l^^straße grenzt dagegen einen stumpfen Winkel» Der Kläger hat vorgetragens Nach dem im Jahre 1921 geltenden Fluchtlinienplan habe das geplante Verbindungsstück zwischen der und der straße nicht über die von ihm erworbene Parzelle 776 führen sollen, sondern über die östlich angrenzende Nachbarparzelle» Erst im Jahre 1924 habe die damalige Stadt Eüstringen ohne eine förmliche Änderung des Fluchtlinienplanes sich entschlossen, die geplante Verbindungsstraße um eine Grunds tücksbreite nach Westen, zut.verschieben, so daß sie nunmehr über die von ihm erworbene Parzelle 776 habe führen sollen» Später sei der Ausbau des Verbindungsstückes dann so erfolgt, wie er Jetzt bestehe» Für ihn habe sich im Laufe der Zeit immer stärker die Notwendigkeit ergeben, auf seinem Grundstück eine Tankstelle zu errichten, weil sich der Verkehr in zunehmendem Maße auf den Betrieb von Kraftfahrzeugen umgestellt habe und weil ihm der mehrfach von ihm begonnene Verkauf von Kraftstoff aus Fässern immer wieder aus feuerpolizeilichen Gründen untersagt worden sei«, Es seien deshalb ab.. 1928 sowohl von ihm selbst als auch in seinem Interesse von verschiedenen Kraftstoffgroßhandlungen bei der beklagten Etadt zahlreiche Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zu dem Bau einer Tankstelle auf seinem Grundstück eingereicht worden, die jedoch von der Stadtverwaltung immer wieder mit der Begründung abgelehnt worden seien, daß die endgültige Fluchtlinie noch nicht festgestellt sei«, Erst mit einem Schreiben vom 16* Juni 1939 sei ihm die Erlaubnis zur Errichtung einer Tankstelle auf seinem Grundstück erteilt worden» Die Ausführung habe sich jedoch infolge des Krieges verzögert, und als er dann die Tankstelle später habe bauen wollen, sei ihm der Bau von der beklagten Stadt nicht genehmigt worden» Diesen ablehnenden Bescheid habe er mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht erfolglos angefochten» Die grundlose Versagung der Erlaubnis zu dem Bau einer Tankstelle habe einen enteignungsgleichen Eingriff nicht nur in seine Hechte aus dem Eigentum an dem Grundstück, sondern auch in seinen eingerichteten Gewerbebetrieb dargestellt» Darüberhinaus habe in dem Schreiben der beklagten Stadt vom 16* Juni 1939 bereits die Erteilung einer Bau-erlaubnis für die Tankstelle gelegen» Diese habe die beklagte Stadt dadurch "widerrufen”, daß sie 1959 die Bauerlaubnis versagt habe» Dieser “Widerruf* sei im Hinblick auf die 1939 erteilte Zusage eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gewesen, die die beklagte Stadt zu dem Schadensersatz verpflichte» Durch das Verhalten der beklagten Stadt seien ihm die Einnahmen entzogen worden, die er aus dem Betrieb einer Tankstelle hätte erzielen können und die sich in der Zeit vom lo Oktober 1932 bis zu dem 30 o September 1948 auf 48» 000 RK, in der Zeit vom 1» Oktober 1948 bis zu dem 30 o September 1958 auf 90.000 DM und in der Zeit vom 1«, Oktober 1958 bis zu dem 30* September 1962 auf 48«000 DM belaufen haben würden. Von dem Anspruch auf Ersatz dieses Einnahmeausfalles hat der Kläger unter in' der Revisionsinetanz erfolgter und hier noch zulässiger Aufgliederung (BGHZ 11, 192) einen Teilbetrag geltend gemacht mit dem Anträge, die beklagte Stadt zur Zahlung von 6.100 Did nebst Zinsen zu verurteilen. Die beklagte Stadt hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragens Vor 1939 habe weder der Kläger persönlich noch durch Vermittlung einer Ölgesellschaft ein förmliches Baugesuch für den Bau einer Tankstelle bei der Stadtverwaltung eingereicht. Von einer Tankstelle sei erstmals die Rede gewesen, als der Kläger in einem Schreiben vom 2 «April 1939 den damals offengelegten, aber noch nicht festgestellten neuen Fluchtlinienplan anerkannt und gleichzeitig um Prüfung gebeten habe, ob die Möglichkeit bestehe, daß er auf dem verbleibenden Grundstück eine Tankstelle sowie Garagen errichten dUrfe. Auf dieses Schreiben sei ihm am 16. Juni 1939 geantwortet worden, daß die Möglichkeit zur Errichtung einer Tankstelle nur auf der auf seinem Grundstück liegenden Spitze der verlängerten G^Bfcstraße und FoMHHBHNtraße möglich erscheine, dagegen es die Verkehrslage an dieser Einmündung nicht möglich mache, eine Großgarage auf dem Grundstück an der verlängerten G^^straße zu errichten. Bei der Abfassung dieses Schreibens sei der Sachbearbeiter, wie auch dem Kläger nicht habe entgehen können, irrtümlich davon ausgegangen, daß auch die dem Grundstück des Klägers gegenüberliegende Spitze zwischen G^|^straße und straße im Eigentum des Klägers stehe. Eine Genehmigung zu dem Bau einer Tankstelle sei auf Grund dieses Schreibens auch weder beantragt noch erteilt worden. Im übrigen sei die Stadtverwaltung auf Grund eines Ortstatuto vom 29. Juni 1915 betreffend Anlegung oder Veränderung von Straßen und Plätzen berechtigt gewesen, jede Erlaubnis zur Errichtung von Bauten an dem noch nicht fertiggestellten Teil der G^^^straße zu versagen. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung ist der Kläger erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe x I. 1«. Soweit der Kläger einen Entschädigungsanspruch geltend macht, will er, wie sich aus der von ihm aufgestellten Berechnung ergibt, diesen Anspruch offensichtlich daraus herleiten, daß durch unzulässige Versagung einer Bauerlaubnis enteignend in die Weiterentwicklung einer angeblich von ihm schon betriebenen Tankstelle eingegriffen worden sei. Das Berufungsgericht hält einen solchen Eingriff nicht für gegeben, da, wie es näher ausführt, ein als Tankstelle eingerichteter Gewerbebetrieb beim Kläger noch gar nicht bestanden habe und folglich die Versagung der Bauerlaubnis sich auch nicht als Eingriff in di© Weiterentwicklung eines solchen Gewerbebetriebes ausgewirkt haben könne» Wenn die Revision dem entgegenhält, der Betrieb des Klägers (Handel mit Kraftstoff und Öl au© Fässern) sei bereits so eingerichtet gewesen, daß dessen von der Natur der Sache her gegebene Möglichkeit zur wirtschaftlichen Ausnutzung als Tankstelle moderner Art bereits Vorgelegen habe, so fehlt es, dies als richtig unterstellt, jedenfalls an einer entschädigungspflichtigen Vorenthaltung der Bauerlaubnis, nur deren Vorhandensein sich möglicherweise auch schädigend auf den Gewerbebetrieb des Klägers hätte auswirken können» 2» Bas Berufungsgericht führt zur Präge einer ent-schädigungspflichtigen Vorenthaltung der Bauerlaubnis aus* Der Pluchtlinienplan vom 27* September 1920, der nach gehöriger Offenlegung in der vorgeschriebenen Form ordnungsgemäß festgestellt worden sei, habe eine Führung der Gd^straße über das Grundstück (Parzelle 776) des Klägers vorgesehen» Erst der Plan vom 2» September 1939 habe dies förmlich dahin geändert, daß die GÜ^straße etwa so, wie es dann später geschehen sei, habe durchgeführt werden sollen» Die von der beklagten Stadt getroffenen Planfeststellungen hätten gemäß Art» 7 des Oldenburg!sehen Gesetzes über die Anlegung oder Veränderung von Straßen und Plätzen in den Städten und größeren Orten vom 25«»März 187$ das Eigentum dahin eingeschränkt, daß fortan Bauwerke auf den als künftige Straßen ausgewiesenen Flächen nicht mehr hätten errichtet werden dürfen. Die Zahlung einer Entschädigung sei in dem Oldenburg!sehen Gesetz für diese Eigentumsbeschränkung nicht vorgesehen» Erst die Enteignung sei entschädigungspfliehtig. Ob nach dem Inkrafttreten der Meimarer Reichsverfassung (Art. 153) der Eigentümer auch für die in der Bausperre liegende Beschränkung seines Eigentums eine Entschädigung hätte fordern können, bedürfe nicht der Erörterung, weil ein solcher Anspruch, wenn er überhaupt entstanden wäre, nur für den Eigentümer hätte entstehen können, dem das Grundstück bei Wirksamwerden der Eigentumsbeschränkung gehört habe« Wirksam sei die Beschränkung mit dem Fluchtlinienplan vom 27« September 1920 geworden« Der Kläger habe das Grundstück aber erst im Dezember 1921 mit der bereits darauf lastenden Eigentumsbeschränkung erworben und mit dem Eigentum am Grundstück sei nicht auch der (vielleicht mögliche) Entschädigungsanspruch eines Voreigentümers auf den Kläger übergega ngen« 3« Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Es mag dahinstehen, ob das Oldenburg!sche Gesetz vom 25o üärz 1879 eine irrevisible Rechtsnorm im Sinne des § 549 ZPO darstellt und das Revisionsgericht bereits an die dahingehende Auslegung des Berufungsgerichts gebunden ist, daß dieses Gesetz die Grundlage für eine entschädigungslos hinzunehmende Bausperre gab., das hier in Rede stehende Grundstück also von der Feststellung des Fluchtlinienplanes vom 27* September 1920 bis zu dessen Abänderung durch den Fluchtlinienplan vom 2. September 1939 einer zulässigen Bausperre unterlag, die der Grundstückseigentümer entschädigungslos hinzunehmen hatte« In jedem Falle könnten die eindeutigen Bestimmungen dieses Gesetzes das Revisionsgericht auch nicht zu einer anderen Auslegung führen« Eine andere Rechtslage ergab sich ebenfalls nicht aus Art* 153 der Weimarer Reichsverfassung, so daß der Kläger sich auch nicht etwa auf in der Person seines Voreigentümers begründete und ihm möglicherweise abgetretene Rechte berufen könnte» Denn auch nach Art. 153 Abs» 2 WV war eine mit einer Enteignung verbundene Bausperre ohne Entschädigung zulässig, wenn ein Reichs-gesetz dies bestimmte« Ein solches Reichsgesetz stellte aber die auf Grund des Art. 48 Abs. 2 WV erlassene zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5« Juni 1931 (RGBl I 279, 309) dar, die die Entschädigung für einzelne Fälle selbständig regelte und im übrigen für die Entschädigung auf die bestehenden Landesgesetze verwies. Diese Verordnung wurde durch mehrere Gesetze, zuletzt vom 31otiärz 1941 (RGBl 1 649), unbefristet verlängert. Damit war die durch Reichsgesetz mögliche Ausnahme von dem Gebot angemessener Entschädigung bei Enteignung geschaffen. Die Verweisung auf die Landesgesetze aber hatte zur Folge, daß es auch unter der Weimarer Verfassung bei den Wirkungen der bisherigen Landesgesetze, also hier des ülderiburgisehen Gesetzes vom 25. Üärz 1879, verblieb. Schließlich kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, daß der mit der Bausperre verbundene Eingriff in sein Eigentum erst unter dem Geltungsbereich des Grundgesetzes für ihn "spürbar'* geworden sei und der Betroffene hieraus in Anlehnung an die für diesen Fall entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Kroner^- Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Seite 35/36 und die dort angeführte Rechtsprechung) Ansprüche herleiten könne. Dem steht entgegen, daß der Kläger selbst nicht behauptet, - 10 nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Zusammenhang mit einer Bausperre, insbesondere einer solchen, die auf den Fluchtlinienplan von 1920 und damit auf das Olden-burgische Gesetz von 1879 zurückgeht, am Bau der Tank-stelle durch die beklagte Stadt gehindert worden zu sein. Er hat im Gegenteil sogar vorgetragen, daß ihm mit Schreiben der beklagten Stadt vom 16. Juni 1939 eine Baugenehmigung zugesagt worden sei, die nur infolge der Kriegs- und Nachkriegsereignisse nicht zu dem Tragen gekommen sei. Einen Antrag auf Genehmigung des Baus einer Tankstelle hat der Kläger dann erst wieder am 5* April 1958 gestellt, aus dessen Ablehnung als solcher er keine Entschädigungsansprüche herleitet und auch nicht herleiten kann, da die Ablehnung dieses Antrages, wie vom Verwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 24 p Februar 1961 rechtskräftig erkannt, rechtmäßig aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt ist. Auch die Revision räumt hierzu ein, die Tatsache, daß dem Kläger die Errichtung einer Tankstelle auf seinen Antrag vom 5« April 1958 versagt worden sei, sei für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch ohne Bedeutung. 4o Bas Berufungsgericht ist somit zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger aus dem Umstand, daß sein Grundstück bis zu dem 2. September 1939 einer Bausperre unterlag, keine Ansprüche herleiten kann, selbst wenn sich die Beusperre als ein enteignender Eingriff in sein Eigentum ausgewirkt haben sollte. Lag aber bis zu dieser Zeit keine entschädigungspflichtige Bauversagung vor, so kann der Kläger auch nicht damit durchdringen, daß er durch eine, seiner Meinung nach, unzulässige Versagung der Bauerlaubnis an der Weiterentwicklung seines Gewerbebetriebes - unterstellt ein solcher habe bereits bestanden - durch die beklagte Stadt gehindert worden sei und damit ein entschädigungspflichtiger Eingriff in seinen Gewerbebetrieb Vorgelegen habe* 5o Neben der Sache liegt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht die Rechtsprechung beachtet, wonach eine Bausperre aus Planungsgründen dann nicht mehr als entschädigungslose Eigentumsbeschräiikung hinzunehmen sei, sich vielmehr als entechädigungspflichtige Enteignung auswirke, wenn eine nicht sachgerechte Verzögerung der Planung festgestellt werde» Es ist zutreffend, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats jede nicht sachgerechte Verzögerung der Bauplanung und jede darauf beruhende Verlängerung der Bausperre die zunächst als entschädigungslose Eigentumsbeschränkung zu beurteilende Bausperre zur entschädigungspflichtigen Enteignung werden läßt (BGHZ 30, 338)» Die Revision übersieht jedoch, daß ein solcher Pall hier nicht vorliegto Der festgestellte Fluchtlinienplan vom 27* September 1920, der die Parzelle 776 als Straßengelände auswies, stellte in Verbindung mit Art» 7 § 2 des Oldenburgischen Gesetzes vom 25» März 1897 bereits, soweit dem Eigentümer hierdurch Vermögensnachteile entstanden, eine Enteignung dar, die jedoch entschädigungslos hinzunehmen war» Wenn die beklagte Stadt daher formlose oder gar förmliche Baugesuche des Klägers nicht genehmigte, so war hierin kein enteignender Eingriff zu Lasten deB Klägers zu sehen, sondern die Versagung der Baugenehmigung stellte sich nur als Folge der auf Grund des Oldenburgischen Gesetzes von 1879 entschädigungs los hinzunehmende Unbebaubarkeit des Grundstückes des Klägers und damit als konkrete Ausgestaltung einer gesetzlich normierten entschädigungslosen Enteignung dar» -12- 'tu Die Darstellung des Klägers mag zutreffen, daß von der beklagten Stadt schon längere Zeit eine Abänderung des Fluchtlinienplanes vom 27- September 1920 in der Gestalt, wie sie im Fluchtlinienplan vom 2* September 1939 ihren Ausdruck gefunden hat, erwogen wurde, und daß man den Kläger hierauf vertröstete. Auf eine solche Abänderung des gültigen Fluchtlinienplanes von 1920 aber hatte der Kläger, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keinen Anspruch. Bis zu der Abänderung unterlag sein Grundstück der gesetzlich normierten entschädigungslos hinzunehmenden Bausperre. Die Planungen der beklagten Stadt betrafen hier nicht ein unbeschränkt bebaubares Grundstück und hinderten den Kläger durch Bausperren an der Bebauung, sondern gingen im Gegenteil darauf hinaus, das unter Bausperre stehende Grundstück aus dieser Baüsperre herauszunehmen. Für das Berufungsgericht bestand daher, entgegen der Ansicht der Revision, keine Veranlassung zu prüfen, ob die beklagte Stadt die Feststellung des Fluchtlinienplanes von 1939 zulange hinausgezögert hat, da, wie schon gesagt, der Kläger keinen Anspruch auf Abänderung des Fluchtlinienplanes von 1920 hatte und es auch hätte hinnehmen müssen, wenn es bei diesem Plan verblieben wäre. 6. Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Revision auf einen dem Kläger angeblich entstandenen Aufopferungsanspruch nach §§ 74, 75 KinlPrALR. Der Aufopferungsgrundsatz kommt nur zu dem Zuge bei Beeinträchtigungen von anderen als Vermögenswerten Rechten. Soweit aber, wie hier, ein hoheitlicher Bingriff in Vermögensrechte in Frage steht, wird der allgemeine Aufopferungsgrundsatz durch die Sonderregelung, die die Enteignung gefunden hat, verdrängt (BGHZ 13» 88, 90). -13- II« 1« Schließlich hält das Berufungsgericht auch einen auf schuldhafte Amtspflichtvv-rletzung gestützten Anspruch des Klägers nicht für begründet« Es läßt es dahingestellt, ob in der irrtümlichen Abfassung des Schreibens der beklagten Stadt vom 16« Juni 1939 eine schuldhafte Amts-pflichtverletzung zu sehen sei, da jedenfalls hierdurch, wie da8 Berufungsgericht näher ausführt, dem Kläger - selbst unterstellt,- er habe davon ausgeheh können, daß mit der Spitze sein Eckgrundetück gemeint sei,-Schaden nicht entstanden sei« Mit diesen Ausführungen geht das Berufungsgericht allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, am Vortrag des Klägers vorbei« Denn nach seinem Vortrag sieht der Kläger die Amtspflichtverletzung nicht in dem auf einem Irrtum des Sachbearbeiters der beklagten Stadt beruhenden Schreiben vom 16« Juni 1939 ale solchea, sondern darin, daß er den Inhalt des Schreibens als bindende Zusicherung für die Erteilung einer Bauerlaubnis habe ansehen und hierauf vertrauen können, die beklagte Stadt diese bindende Zusicherung aber nicht eingehalten habe, indem sie seinen 1938 gestellten Bauantrag abschlägig beschieden und damit gewissermaßen diese bindende Zusicherung pflichtwidrig ’»widerrufen11 habe« Unbeachtet hat das Berufungsgericht auch dies nicht gelassen, kommt jedoch zu dem Ergebnis, insoweit fehle es bereits an einer Amtspflichtverletzung« Denn, so führt es aus, es sei offensichtlich unmöglich, dieses Schreiben dahin auszulegen, daß es eine Baugenehmigung darstelle« Eine Baugenehmigung könne nur für die Errichtung eines in der Art und Form genau bestimmten Baues erteilt werden und setze deshalb einen entsprechenden Bauantrag voraus« Einen solchen habe der Kläger aber nicht gestellt» Er habe nur ganz allgemein angefragt, ob er auf seinem Grundstück eine Tankstelle errichten dürfe, und auf diese allgemeine Anfrage sei die ebenso allgemein gehaltene Antwort erteilt worden, daß die Errichtung einer Tankstelle auf der Spitze zwischen GfHfestraße und ^Bstraße möglich erscheine. nichtig ist an diesen Ausführungen sicherlich, daß das Schreiben vom 16. Juni 1939 noch keine Baugenehmigung dargestellt haben kann. Aber selbst wenn man mit der Revision - und so war es wohl auch vom Kläger gemeint -zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, das Schreiben vom 16. Juni 1939 habe eine die beklagte Stadt bindende Zusicherung dahin enthalten, der Bau einer Tankstelle auf dem Grundstück des Klägers v/erde genehmigt werden, so ließe sich, schon rein objektiv gesehen, eine Amtspflichtverletzung aus einem solchen Sachverhalt nicht herleiten. Yfie fast alle Bauordnungen, so enthält auch die ülden-burgische Landesbauordnung vom 8. Bezember 1937 die Bestimmung (§3 Abs. 2), daß eine Baugenehmigung (Bauschein) ihre Gültigkeit verliert, wenn nicht innerhalb Jahresfrist nach Aushändigung des Bauscheines mit dem Bau begonnen oder wenn der begonnene Bau ein Jahx' lang unterbrochen wird. Was aber für eine bereits erteilte Baugenehmigung gilt, muß in mindestens gleichem Maße für die Zusicherung auf Erteilung einer Baugenehmigung gelten. Wenn also der Kläger ini Jahre 1939 die Zusicherung erhielt, so konnte er sich bei seiner Antragstellung im Jahre 1958 nicht mehr auf eine - hier unterstellte - Verbindlichkeit der Zusicherung berufen. Biese Zusicherung hatte in jedem Falle -15- durch Zeitablauf ihre für die beklagte Stadt begründete Verbindlichkeit verloren« Es läßt sich mithin der Revision nicht darin folgen9 daß in der im Jahre 1959 erfolgten Versagung der Baugenehmigung auch ein unzulässiger und damit amtspflichtwidriger “Widerruf“ der im Jahre 1939 gegebenen Zusicherung enthalten gewesen sei, der eine Schadenersatzpflicht der beklagten Stadt nach § 839 BGB i.Vo mit Art« 34 GG hätte begründen können» 2» Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat noch hat vortragen lassen, bei mündlichen Verhandlungen mit der beklagten Stadt im Jahre 1938 seien ihm auch weitere Zusicherungen für die Erteilung der Sauerlaubnis (Zurverfügungstellung eines Austauschgrundstückes) gemacht worden, die von der beklagten Stadt gleichfalls pflichtwidrig nicht eingehalten worden seien, handelt es sich um einen neuen l'atsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz gemäß § 561 Abs. 1 ZPO keine Beachtung finden kann. II ie Danach erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Pagendarm Dr* Kreft Dr. Arndt J)r. Hußla Dro Reinhardt