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BGH · III ZR 113/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 113/63

Am 1* Februar 1956 beantragte Zwangsverwalter W®1 wegen des am 15° Januar 1956 vorhandenen Überschusses die Aufstellung eines Teilungsplanes* Am 2*Februar 1956 überreichte er dem Amtsgericht einen Kontobuchauszug der die Einnahmen und Ausgaben für die Zeit vom 14* Dezember 1955 bis 15° Januar 1956 enthielt und einen Endbestand von 2*719>71 DM aufwies* Eine Zahlung von Annuitäten an die ßodencreditbank weist dieser Auszug nicht auf.Aus der Aufstellung geht hervor, daß Mietrückstände in Höhe von 2*960,11 DM bestanden, die sich nach dem 15* Januar 1956 auf 1*188,36 DM verringerten* Die Firma Kn®®|®KG war mit der Januarmiete- und -Umlage im Rückstand* Der Kontobuch-Auszug trägt einen Er wies den Zwangsverwalter darauf hin, daß die hohen Miet- und Umlagereste unter allen Umständen einzuziehen seien und bat bis zu dem 25» Juli 1956 um Bericht, was bezüglich dieser hohen Einnahmenreste unternommen worden sei. In der Stellungnahme zu diesen MietrUekständen wies Zwangsverwalter WflHP darauf hin, daß die Firma KnpBBpKG wegen des Rückstandes bis einschließlich August 1956 mit angeblichen Forderungen aus Zahlungen des. November 1956 und eine Verfügung des Amtsgerichtsrats ßuflHP« Zwangsverwaltungsinspektor BaflP beanstandete, daß der übertragene Kassenbestand mit dem Kassenbestand des letzten Auszugs nicht ubereinstimme und es nicht mehr zu vertreten sei, daß nach einer Verwaltungsdauer von einem Jahr noch immer keine Klarheit bezüglich der Umlagen bestehe«, Er bat um laufende Unterrichtung über die Mietrückstände«, buch-Auszuges für die Zeit vom 16«, Januar 1957 bis 15o April 1957 * Am 2„ August 1957 wurde WiflH^ erneut an die Vorlage des Auszuges erinnert, Ende August 1957 stellte sich heraus, daß Zwangsverwalter erhebliche Beträge, die seiner Ver- "Sehr geehrter Herr seit dem Bekanntwerden der Unterschlagungen des früheren Zwangsverwalters Y/f|sind nunmehr drei Monate vergangen, ohne daß ich von Ihnen einen Bericht über Art und Umfang der Unterschlagungen erhalten habe» Ich beanstande auch, daß Sie sich in dieser Zeit mit mir persönlich nicht einmal in Verbindung gesetzt haben, denn selbst dann, wenn Sie mit der Überprüfung der gesamten Zwangsverwaltungsperiode WJUHI noch nicht zu Ende gekommen sind, so haben Sie doch zu demindest einen überblick über Art und Umfang der gesamten Unterschlagungsmanöver. Ich habe mehr als einen begründeten Anspruch auf eine solche Information; denn schließlich habe ich das Erbbaurecht erworben und schließlich stehe ich vor der Tatsache, daß mich die. Januar 1958 teilte der Kläger dem Amtsgericht mit, daß ihm durch das Verhalten des Zwangsverwalters ein Schaden von 62.494,40 DM Juni 1958 darauf hin, daß Rechtsbeistand Wittich nicht Beamter im Sinne des § 839 BGB sei und dem Kläger deshalb ein Anspruch nicht zustehe. Der Kläger hat vorgetragen: Zwangsverwalter WflH habe einen Betrag von 34.021,29 DM veruntreut - dies ist zwischen den Parteien unstreitig -, nach Abzug der Versicherungsleistung von 9.381,68 DM sei dadurch ein Schaden in Höhe von 24.739,61 DM entstanden. Ein weiterer Schaden in Höhe von 567,36 DM sei ihm dadurch entstanden, daß Zwangsverwalter EBBB Versäumniszuschläge in dieser Höhe auf die Annuitäten per 15.Juni 1957 an die Bodenereditbank habe zahlen müssen* - Diese Zahlung ist zwischen den Parteien unstreitig. Schließlich sei ein Schaden in Höhe von 4»750 LM daduich entstanden, daß das Zwangsvollstreckungsgericht die Verwaltung des Wohnhauses ® durch Zwangs- Der Kläger habe spätestens Anfang September 1957 Kenntnis von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen gehabt. Von dem Schaden in Höhe von 850 DM habe der Kläger bereits mit Aufstellung des Teilungsplanes am 1.August 1956 Kenntnis erlangt. Hinsichtlich des Schadens in Höhe von 567 DM habe der Kläger Zwangsverwalter bereits am 23. Der Kläger ist der Verjährungseinrede entgegengetreten und hat hierzu vorgetragen: Er habe zwar im Herb3t 1957 Kenntnis von den Unterschlagungen erhalten, ihm sei aber nicht bekannt gewesen, daß und welche schuldhaften Amtspflicht Verletzungen den mit der Aufsicht Uber die Zv/angsverwaltung befaßten Gerichtspersonen zur Last gelegt werden konnten» Er sei damals von der irrigen Auffassung ausgegangen, daß das beklagte unmittelbar für die Pflichtverletzungen des Zwangsverwalters einzustehen habe» Im Übrigen habe er erst durch Schreiben des Amtsgerichts vom 30«. Der durch die Weitervermietung entstandene Schaden sei nicht verjährt, weil er erst im Juli 1958 von der Weitervermietung erfahren habe. 1.) Der Kläger leitet seinen Schaden in Höhe von 24.739»61 DM - es handelt sich hierbei um den von Zwangsverwalter WdBfc veruntreuten Betrag von 34.131,92 DM, abzüglich der aus der Versicherung des an die Bodencreditbank gezahlten 9.331,68 DM - aus Amtspflichtverletzungen her, die der Zwangsverwaltungsrichter und der zuständige Zwangsverwaltungsinspektor sich in der Zwangsverwaltungssaehe Firma KnflHHl KG sollen zu Schulden haben kommen lassen. 1) der Zwangsverwaltungsrichter den Rechtsbeistand WfHI zu dem Zwangsverwalter ernannt und geduldet habe, daß dieser trotz der zahlreichen von ihm geleiteten Verfahren nur eine Kaution von 20.000 DM gestellt habe, Es erörtert die Vorwürfe des Klägers im einzelnen mit dem Ergebnis: In den Fällen zu 1) und zu 6), soweit in diesem die Nichtentlassung des Zwangsverwalters in Rede stehe, hätten Amtspflichtver-letzungen nicht Vorgelegen. Hinsichtlich der Vorwürfe zu 4) hält das Berufungsgericht schuldhafte AmtspflichtVerletzungen für .gegeben, bejaht auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen und den vom Kläger geltend gemachten Schaden, erachtet jedoch den von dem beklagten erhobenen Verjährungseinwand für durchgreifend. Auf Grund des unstreitigen Sachverhalts und der von»ihm durchgeführten Beweisaufnahme ist es der Überzeugung, daß der Kläger hinsichtlich des unmittelbar durch die Veruntreuung des Zwangsverwalters entstandenen Schadens die in § 852 BGB für den Beginn der Verjährung vorausgesetzten Kenntnisse spätestens am 21. Auf Grund dieser Feststellungen hält es das Berufungsgericht für erwiesen, daß der Kläger die erforderlichen Kenntnisse bereits 1957 gehabt habe» Er erwägt hierzu: Als Rechtsanwalt habe Er. R^B gewußt, daß er das E^B HBIB nicht unmittelbar wegen der Handlungen des Zwangsverwalters sondern nur wegen Amtspflichtverletzungen von Beamten in Anspruch nehmen könne. Wenn er demgegenüber als Zeuge erklärt habe, ihm seien im Jahre 1957 die für eine Klageerhebung notwendigen Tatsachen noch nicht bekannt gewesen, so setze er sich mit dieser summarischen Behauptung zu seinen Äußerungen gegenüber den Zeugen untreuungen nach seinen eigenen Angaben vom Kläger mit der Eruierung des Tatbestandes beauftragt worden sei, ergebe sich, daß er mit dem Kläger die Möglichkeit einer Klage besprochen habe. Er habe demnach den Kläger auch darüber informiert, daß nur Klage erhoben werden könne, wenn Amtspflichtverletzungen von Beamten oder Richtern des Amtsgerichts vorlägen. Aus der Beauftragung des Rechtsanwalts Br. Rfl^ zur Aufklärung des Sachverhalts ergebe sich außerdem, daß Rechtsanwalt Er. den Kläger über das Ergebnis seiner Prüfung laufend informiert habe, so daß es auf die Prüfung der Frage, ob sich der Kläger die Kenntnis seines Vertreters unter Umständen in entsprechender Anwendung des § 166 BGB anrechnen lassen müsse,* nicht ankäme. Eine Bestätigung dieser Beurteilung sieht das Berufungsgericht in dem Schreiben des Klägers vom 21. Gerade durch das Wort "Aufsichtspflicht" sei erkennbar, daß der Kläger zutreffende Vorstellungen von den Pflichten der Beamten des Zwangsverwaltungsgerichts gehabt habe und daß er ziemlich sicher gewußt habe, daß eine Verletzung der Aufsichtspflicht für eine Veruntreuung ursächlich sein könne. Aus dem zitierten Absatz des Schreibens ergebe sich weiter, daß der Kläger nicht der Auffassung gewesen sei, das LflP HVBfe hafte unmittelbar für den Zwangsverwalter Er begründe gerade seine Ansicht, das habe den Schaden zu ersetzen damit, daß im Falle WflHBI die Aufsichtspflicht gröblich verletzt worden sei. Wenn der Kläger demgegenüber meine, aus dem Schreiben vom 20* Januar 1958 ergebe sich, daß er geglaubt habe, das hafte unmittelbar für den Zwangsverwalter so sei diese Behauptung durch den Satz widerlegt: ’’Für diese Unterlassungen ist das Amtsgericht und damit das verant- j a) Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Veruntreuungen des Zwangsverwalters Ende August 1957 aufgedeckt wurden und der Kläger dies unmittelbar darauf erfuhr, dann wußte er bereits zu jener Zeit, daß ihm ein Schaden entstanden war. Seine Haftung besteht nur dann, wenn seine Beamten oder Richter für die Veruntreuung des Zwangsverwalters verantwortlich waren, indem sie die ihnen einem Britten (hier dem Kläger) gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hatten* Erst das Wissen des Klägers um eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung. Solange die Kenntnis von solchen Amtspfiichtverletzungen fehlt, fehlt auch die Kenntnis von der Person des nach § 839 BGB Ersatzpflichtigeno Es läßt sich nicht eine allgemeine Vermutung dahin annehmen, daß bei Veruntreuungen des Zwangsverwalters immer eine Dienstaufsichtspflichtverletzung von Gerichtspersonen vorliegen muß, so daß es auf die Kenntnis einer Dienstaufsichtspflichtverletzung in konkreto nicht ankorome. pflicht verletzt habe, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Aufsichtspflichtverletzung und dem schädigenden Verhalten des Vormundes (hier des Zwangsverwalters) anzunehmen sei (RGZ 154, 297)- Damit ist aber keineswegs gesagt, daß bei einem schädigenden Verhalten des Vormundes auch immer eine Dienstaufsichtsverletzung des Vormundschaftsrichters zu vermuten sei« Auch kann der Grundgedanke des § 1848 BGB überhaupt nur dann Anwendung finden, wenn eine bestimmte Aufsichtspflichtverletzung feststeht, denn nur in diesem Falle kann die Vermutung, daß": die Auf Sichtspflichtverletzung für das Handeln des Vormundes (hier; des Zwangsverwalters) ursächlich gewesen ist, vom Richter widerlegt werden«. Nach der bisher festgestellten allgemeinen Kenntnis von DienstaufSichtspflichtverletzungen seitens der Gerichtspersonen läßt sich daher die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe bereits am 21. So geht die Rechtsprechung dahin, daß die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bereits dann gegeben ist, wenn dem Verletzten die Umstände bekannt sind, die ohne besondere Mühe und in zu demutbarer Weise die Feststellung der Person des Ersatzpflichtigen ermöglichen (BGH LM § 852 Kr. 4)o Desgleichen nimmt die Rechtsprechung an, daß ein Geschädigter, wenn neben dem Beamten nur bestimmte Personen als Schädiger in Betracht kommen können, zwar auch die Kenntnis haben muß, daß er auf andere Y/eise Ersatz nicht zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), er sich aber nicht völlig untätig verhalten und abwarten kann, ob auf irgend eine Weise die eigentliche Ursache und die etwaigen anderweiten Ersatzmöglichkeiten oder = Unmöglichkeiten aufgeklärt und ihm bekannt werden. die dreijährige Verjährung des Amtshaftungsanspruchs ist, wenn eine Klage gegen den ’'Dritten" nicht erhoben wird, bei im übrigen gegebenen Voraussetzungen von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem annehmbar im Prozeßwege hätte festgestellt sein können, daß von dem Dritten Schadensersatz nicht zu erlangen war (BGB RGRK* 11» Aufl« § 852 An. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung)« Entsprechendes muß auch im vorliegenden Fall gelten« Es darf aber nicht übersehen werden, daß die Verjährungsfrist immer erst zu laufen beginnen konnte, wenn dem Kläger bei möglichem und zu demutbarem Verhalten nähere Einzelheiten bekannt sein mußten. Erstmalig unter dem 11» Januar 1958 erhielt der Kläger dann vom Zwangsverwaltungsgericht die offizielle Mitteilung, daß die anteilige Versicherungssumme in Höhe von 9*381,68 DM der Zwangsverwaltungsmasse zugeführt werde und sich damit der schaden von 33.506,40 DM auf 24.124,72 DM mindere. Deshalb hätte nach dem bisher festgestellten Sachverhalt der Kläger frühestens am 11« April 1958 die nach § 832 BGB erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen (des beklagten erlangt, so daß selbst bei der am 18. Mai 1961 davon ausgegangen werden, daß dem Kläger seit Ende Oktober 1957 die Zahlungsunfähigkeit des Zwangsverwalters selbst bekannt war. Offen bleibt dann aber immer noch, ob dem Kläger etwas von der von geleisteten Sicherheit bekannt war und er damit rechnen mußte, vielleicht einen anderweiten Ersatz aus dieser Sicherheit zu erlangeno Auch hier erhebt sich wiederum die Frage, ob und wann es dem Kläger möglich und zu demutbar war, durch eigene Ermittlungen eine Klärung auch insoweit herbeizui'ühren. Nur wenn der Kläger nicht mit dem Vorhandensein einer Sicherheitsleistung, aus der die Veruntreuungen des Zwangsverwalters gedeckt werden konnten, rechnen durfte oder Ende Oktober 1957 schon die positive Kenntnis davon hatte, daß aus der Sicherheitsleistung nicht die volle Abdeckung seines Schadens zu erwarten sei, konnte zu diesem Zeitpunkt die Verjährung im Blick auf eine andere Ersatzmöglichkeit zu laufen beginnen (vgl« BGH Urteil vom 29. Dies läßt nur den Schluß zu, daß der Kläger, unterstellt er habe mit dem Vorhandensein einer Sicherheitsleistung rechnen dürfen, erst zu diesem Zeitpunkt erfuhr, daß eine anderweite Ersatzmöglichkeit zu demindest für einen Teil seines Schadens nicht bestehe. c) Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß die vom Berufungsgericht angenommene Verjährung nur durchgreifen kann, wenn dem Kläger drei Jahre vor Klageerhebung konkrete AmtspflichtVerletzungen bekannt geworden sind und der Kläger ebenfalls drei Jahre vor Klageerhebung weder mit der Möglichkeit von anderweiten Ersatz ansprüchen dem Grunde nach überhaupt nicht rechnete, noch bei Rechnen mit dem Bestehen solcher Ansprüche positiv wußte, daß sie nicht die ganzen Veruntreuungen decken würden. Bei dieser Sachaufklärung wird jedoch auch zu berücksichtigen sein, daß das beklagte sogar eine bereits frühere Kenntnis des Klägers von den nach § 852 BGB für den Beginn der Verjährung maßgeblichen Umständen behauptet und hierfür Beweise angetieten hat. d) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht allerdings darin zuzustimmen, daß dann, wenn die Einreichung der Klage und die Zustellung an den Oberlandesgerichtspräsidenten - falls es auf diesen Zeitpunkte ankommen sollte - bereits in rechtsverjährter Zeit eriolgt sind, in dem Umstand, daß der Kläger in der Zeit vom 25. Oktober I960 an einer Einsicht in die Zwangsverwaltungsakten infolge Verschickung derselben an den Oberlandesgerichtspräsidenten gehindert war, nicht eine Verhinderung der Klageerhebung durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs* 2 BGB gesehen werden kann, die eine Hemmung der Verjährung hätte herbeifuhren können. Höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift ist ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann (RGZ 101, 94, 95). Hach den gegebenen Umständen läßt es sich aber nicht sagen, daß dem Kläger keinerlei eigenes, der Annahme höherer Gewalt entgegenstehendes Verschulden zur Last zu legen ist» Bei Anwendung äußerster Sorgfalt hätte er sich sagen mUssen, daß mit einer Jederzeitigen Möglichkeit der Akteneinsicht nicht gerechnet werden könne, sei es, daß die Akten infolge Bearbeitung zeitweilig nicht entbehrlich oder, wie hier, versandt seien. Aus dem Umstand, daß die Akten während des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist während etwa eines halben Jahres nicht zugänglich waren, läßt sich deshalb die Annahme höherer Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB nicht herleiten. Abgesehen hiervon kann aber auch der Umstand allein, daß die Akten versandt waren, die Annahme nicht rechtfertigen, dem Kläger sei während dieser Zeit die Akteneinsicht nicht möglich gewesen: Auch versandte Akten lassen sich bei dringendem Bedürfnis wieder zurückholen. Daß der Kläger aber ernstlich mit dem Hinweis auf drohende Verjährung auf die Akteneinsicht unter Beantragung einer Rückholung der Akten gedrängt habe, wird von ihm selbst nicht behauptet« Auch insoweit ist daher das Vorliegen höherer Gewalt im Sinne des § 202 Abs. 2 BGB mangels Vorliegens der vom Kläger zu erwartenden äußersten Sorgfalt auszuschließen. e) Liese nach den obigen Ausführungen erörterte weitere Klärung des Sachverhalts ist ohne Rücksicht darauf erforderlich, durch welche Zustellung oder Einreichung der Klage die Verjährung unterbrochen worden sein kann: ob, wie das Berufungsgericht meint, durch die Zustellung an den zur Vertretung des beklagten berufenen Generalstaatsanwalt (18.März 1961) oder mit Rücksicht auf § 261 b ZPO durch den Eingang dieser ”berichtigten" Klageschrift bei Gericht (9. Nach dem bisherigen Sachvortrag ist nämlich nicht nur zu klären, ob die Verjährung am 18./9* März 1961 (Zustellung und Einreichung der Klage gegen das 349» vertreten durch den GeneralStaatsanwalt) oder am 1. Dezember I960 (Zustellung und Einreichung der ursprünglichen Klage gegen das I49> vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten) unterbrochen worden sein kann. Unter diesen Umständen sieht der erkennende Senat davon ab, schon jetzt abschließend dazu Stellung zu nehmen, welche Bedeutung die ursprüngliche Bezeichnung des Oberlandesgerichtspräsidenten als Vertreter des und die Umstellung der Vertretung des beklagten vom Öberlandesgerichtspräsidenten auf den Generalstaatsanwalt für die Frage des Zeitpunktes der Verjährungsunterbrechung hat* Das gilt umso mehr, als der Kläger glaubt, auch besondere Umstände dafür vortragen zu können, weshalb die - an sich etwa durchgreifende - Berufung des beklagten auf Verjährung jedenfalls im vorliegen- lo) Was die Erörterungen des Berufungsgerichts zur ß aj£.h 1 i o~h 'e^n :.*B/:e gründetheit des vom Kläger hier geltend gemachten Anspruchs anbetrifft, so beschwert es den Kläger nicht, daß das Berufungsgericht die vom Kläger behaupteten Amtspflichtverlebzungen als einzelne untersucht hat und hierbei hinsichtlich eines Teils der Vorwürfe zur Verneinung einer Amtspflichtver-letsung oder des ursächlichen Zusammenhanges gekommen ist* Denn eine für den gesamten aus Veruntreuung entstandenen Schaden ursächliche schuldhafte AmtspflichtVerletzung sieht das Berufungsgericht nach den bisherigen Feststellungen zutreffend darin, daß während der Tätigkeit des Zwangsverwalters .. April 1957 und 15.Juli 1957 fälligen Kontobuchauszüge Überhaupt nicht eingereicht habe, so daß im Hinblick auf diese wiederholten Pflichtwidrigkeiten des Zwsngsverwalters und die hohen Einnahmen von monatlich 6»000 bis 7«000 DM eine weitere überraschende außerordentliche Kassenprüfung im «>ahre 1957 bei ordnungsgemäß durchgeführter lienstaufsioht erforderlich gewesen sei« Dahingestellt kann es daher bleiben, ob der Revision darin beizupflichten ist, daß es hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhanges gar nicht auf die Amts-pflichtverletzungen im einzelnen ankomme, sondern eine Kette von Amtspflichtverletzungen vorliege, die in ihrer Gesamtverkettung zur Verursachung geführt haben. Schon die Kassenrevision vom 15« Oktober 1956 könnte daher, wenn sie sich nur auf das hier vorliegende Verfahren erstreckt haben sollte, nicht als eine pflichtgemäße Kontrollausübung angesehen werden« b) Eine rechtsirrtümliche Betrachtungsweise ist nicht auszuschließen, wenn das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt, die verspätete Aufstellung des feilungsplanes stelle sich zwar als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Zwangsverwaltungsrichters dar, diese sei jedoch für die Veruntreuung des Zwangsverwalters nicht ursächlich gewesen, da das Anwachsen des Kassen-bestandes nur bis zur Aufstellung des feilungsplanes am lo August 1956 angedauert habe und bei der außerordentlichen Kassenrevision am 16. Er ist gewissermaßen ein Zeitplan, dessen unverzügliche Aufstellung um so notwendiger ist, als sie dem Zwangsverwalter, abgesehen von der Berichtigung der .öffentlichen Lasten (§ 156 Abs. 1 ZVG), erst die Möglichkeit zur ordnungsmäßigen Verwendung der eingehenden Zahlungen gibt, andererseits aber auch das Gericht in die Lage versetzt, den Zwangsverwalter dahin zu übervfachen, ob von ihm der feilungsplan regelmäßig ausgeführt wird und sich nicht unnötig längere Zeit größere Geldsummen in seiner Verwahrung befinden (und daher wegen Nichtzahlung fälliger Forderungen Ver- Diese Ansprüche unterscheiden sich jedoch von dem bereits behandelten Anspruch dadurch, daß sie Schäden darstellen, die Uber den vom Zwsngsverwalter Wveruntreuten Betrag hinausgehen. Hiervon geht im Ergebnis auch das Berufungsgericht aus und sieht in den weiteren von dem Kläger geltend gemachten Ansprüchen Schadensfolgen, die sich füx* den Kläger allein aus der Untreuehandlung des Zwangsverwalters noch nicht vox'aussehen oder erwarten ließen«. Es kommt dabei zu dem Ergebnis, nach der Beweisaufnahme und aus den Unterlagen in dem Zwangsverwaltungsakten sei nicht erwiesen, daß der Kläger von diesen Schäden bereits Kenntnis vor Ablauf des Jahres 1937, wohl aber am 22. Januar 1958 an das Amtsgericht bereits die Säumniszuschläge und die Verluste aus der Vermietung von Räumlichkeiten an die Firma KG als ihm entstandene Schäden anführe« Zur Zeit der am 9- März 1961 bei Gericht erfolgten Einreichung des Schriftsatzes, in dem der Kläger das Klagerubrum richtig-gestellt habe, aber sei die Verjährung bereits eingetreten gewesen« Januar 1958 nur zu laufen beginnen, wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Kenntnis von diesen Schäden, sondern auch die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen (also des beklagten L4HM und vom Nichtbestehen anderweiter Ersatzansprüche hatte. Für eine solche Kenntnis ergeben sich aus dem Schreiben vom 20. Lagegen ist ihr nicht zu entnehmen, daß dem Kläger zu dieser Zeit schon, wie erforderlich, einzelne Konkrete mit seinen hier geltend gemachten Schäden in Zusammenhang stehende Verletzungen der Lienstaufsichtspflicht bekannt gewesen sind. Ohne eine solche Kenntnis konnte der Lauf der Verjährung nicht beginnen, Für die Präge, inwieweit es dem Kläger möglich und zu demutbar war, sich die Kenntnis zu verschaffen, gilt das gleiche, wie oben zu A II 3 a ausgeführt ist* Hat, wie sich aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, der Kläger von dem hier in Rede stehenden Schaden überhaupt erst zu Beginn des Jahres 1958 Kenntnis erlangt, dann ist ihm auch ab diesem Zeitpunkt noch eine angemessene Frist (3 Monate) dafür zuzubilligen, daß er sich die nach § 852 BGB weiterhin erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen verschaffte, d.h* die Kenntnis von einzelnen konkreten AmtspflichtVerletzungen erlangte* Das gleiche gilt hinsichtlich der Kenntnis vom Richtbestehen anderweiter Ersatzansprüche* Insoweit läßt sich daher die Annahme des Berufungsgerichts, auch diese Ansprüche des Klägers seien verjährt, nicht halten* Es bedarf auch insoweit vielmehr weiterer Sachaufklärung* Dabei wird auch hinsichtlich dieser Schäden der unter Beweis gestellte Vortrag des beklagten LMHB zu beachten sein, daß der Kläger die nach § 852 BGB erforderlichen Kenntnisse schon zu einem früheren Zeitpunkt gehabt habe. Auch insoweit bedarf es - aus den oben bereits zu A II 3 e erörterten Gründen - zur Zeit noch keiner Erörterung der Etage, ob, wie das Berufungsgericht meint, die Rückbeziehung der Klagezustellung nur auf dem Zeitpunkt erfolgen könne, in dem der Kläger den Mangel seiner Klageschrift beseitigt habe, was erst durch den am 9» März 1958 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz geschehen sei«, Soweit das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers in Höhe von 567,36 DM und 850,- DM für sachlich begründet hält, lassen seine Erörterungen einen in der Revisionsinstanz zu beachtenden Mangel nicht erkennen. Eine pflichtwidrige Unterlassung liege auch nicht darin, daß sich weder der Zwangsverwaltungs-richter noch der Zwangsverwaltungsinspektor persönlich um die von der Firma KG innegehaltenen Räume gekümmert haben, als die Zahlungen ausgeblieben seien«, Der Zwangsverwaltungsinspektor, der dem Zwangsverwalter das Grundstück übergeben habe, erhalte bei dieser Gelegenheit Einblick in die Verhältnisse des GrundstückSo Die Aufsicht über die Mieträume und der Einzug der Mieten gehöre allein zu den dem Verwalter im § 152 ZVG auferlegten Aufgaben. Abgesehen davon, habe sich ein Tätigwerden auch wegen des geringen Entgelts, das die Firma Kn|BBI KG zu zahlen gehabt habe, im Verhältnis zu den monatlichen Mieteinnahmen von 6.000 bis 7.000 DM erübrigt. Zu prüfen wäre aber vom Berufungsgericht in Pall gewesen, ob bei dem Vollstreckungsschuldner als Mieter wegen Mietschulden nicht vom Vollstreckungsgericht ein schärferes Vorgehen des Zwangsverwalters hätte verlangt werden müssen. Zwar belief sich die Miete auf monatlich nur 40.- DM nebst Umlagen, aber immerhin war der Rückstand bis August 1956 schon auf 651,29 DM angelaufen und unter dem 12. Sehr nahe liegt es auch, daß das Vollstreckungsgericht bei der erforderlichen Genehmigung des Mietvertrages und der damit verbundenen ordnungsgemäßen Überprüfung der Sachlage zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, daß für die von der Firma Kn^HHB KG innegehabten Räume eine vielleicht höhere Miete zu erzielen sei, was möglicherweise zu einer Nichtgenehmigung des Mietvertrages und zur Entfernung der Firma KG Has Urteil des Berufungsgerichts läßt sich daher auch hinsichtlich der durch das Verhalten des Zwangsverwalters entstandenen weiteren Schäden mangels ausreichender Feststellungen nicht aufrecht erhalten»

Zitierte Normen: § 839 BGB § 156 ZVG § 852 BGB § 152 ZVG
KGFirmaBerufungsgerichtZwangsverwaltersAnspruchKlägerZwangsverwalterKenntnisSchaden

Volltext der Entscheidung

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I
III ZR 113/63
Verkündet am 20o Februar 1964 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
22?2 050
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R amen
 des Volkes
 des Kaufmanns V/illy K KetflHBBweg
 In dem Rechtsstreit
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Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen „ vertreten dureh den H{
das L0tß H
Minister der Justiz, dieser vertreten durch den General-Staatsanwalt in FflflHHI a.M.,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.®.#.
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gahtgens und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 22. April 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber rdie Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurücfcverwiesen.
Von Rechts wegen
\
 
Tatbestand:
Der Kläger nimmt das beklagte Lflfc für Schäden in Anspruch, die er daraus herleitet, daß Gerichtspersonen bei Durchführung der Zwangsverwaltung über das Erbbaurecht der Firma Alfred KnflHB KG,	a.Mo,
 schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt haben sollen.
Der Firma	KG	stand	das	Erbbaurecht	an	dem
 Grundstück: Iflü a.M.,	Krfl^	■, eingetragen
 im Erb baugrundbuch FflHB a.M. - Innenstadt Band Bl. WtB zu. Das Grundstück ist mit einem 4-stöckigen Wohnhaus bebaut. Das Erbbaurecht war zugunsten der Süddeutschen Bodencreditbank in MflHfc mit einer Hypothek über 300.000 DM, eingetragen unter Nr. 1 der Abteilung III, und zu Gunsten des Klägers mit einer Grundschuld über 75.000 DM und einer weiteren Grund schuld Über 260.000 D,.', eingetragen unter Nr. 2 und 3 der Abteilung III des Erbbaugrundbuches, belastet.
Die Firma Knieriem KG hatte seit dem 15.September 1955 vierteljährliche Annuitäten von 7.887,06 DM an die Bodencreditbank in MflS zu zahlen. Bei Verzug erhöhte sich der Zinssatz um 1/2 $> seit Fälligkeit.
Auf Antrag des Klägers und der Bodencreditbank wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 13. Dezember 1955 die Zwangsverwaltung Uber das Erbbaurecht angeordnet. In demselben Beschluß wurde der Hechtsbeistand W0M zu dem Zwangsverwalter bestellt. Er hatte für sämtliche von ihm geleiteten Verfahren eine Sicherheit in Höhe von 20.000 DM geleistet.
Am 14. Dezember 1955 übergab Zwangsverwaltungsinspektor Bafl^ dem Zwangsverwalter	das	von	der
♦
 
Zwangsverwaltung des Erbbaurechts betroffene Grundstück Nfli	In	dem	darüber gefertigten Protokoll
 wurden die Mieter des Hauses und die Höhe der von ihnen zu zahlenden Mieten zusammengestellt» Die monatlichen Mieten lagen zwischen 60 DM und 1*300 DM* Im dritten Stockwerk des Hauses hatte die Firma KnflÜ® KG selbst eine Wohnung inne, wofür von ihr monatlich 40 DM entrichtet werden sollten*
Am 20* Dezember 1955 schloß der Kläger mit den Grundstückseigentümern einen Vertrag betreffend die Übertragung des Erbbaurechts auf ihn. Die enorderliche Eintragungsbewilligung der Firma KnflHHB KG wurde durch das in dem Rechtsstreit der Grundeigentümer Ka® und Fafl® gegen die Firma Kn®®^ KG (2/30368/35 LG Frankfurt/M) erlassene Anerkenntnisurteil vom 31. Ok tober 1956 ersetzt* Am 11* April 1957 wurde der Kläger als Erbbauberechtigter in das Erbbaugruhdbuch eingetragen* Gleichzeitig übernahm er hierbei die auf dem Erbbaurecht lastenden Schulden*
Am 1* Februar 1956 beantragte Zwangsverwalter W®1 wegen des am 15° Januar 1956 vorhandenen Überschusses die Aufstellung eines Teilungsplanes* Am 2*Februar 1956 überreichte er dem Amtsgericht einen Kontobuchauszug der die Einnahmen und Ausgaben für die Zeit vom 14* Dezember 1955 bis 15° Januar 1956 enthielt und einen Endbestand von 2*719>71 DM aufwies* Eine Zahlung von Annuitäten an die ßodencreditbank weist dieser Auszug nicht auf. Aus der Aufstellung geht hervor, daß Mietrückstände in Höhe von 2*960,11 DM bestanden, die sich nach dem 15* Januar 1956 auf 1*188,36 DM verringerten* Die Firma Kn®®|®KG war mit der Januarmiete- und -Umlage im Rückstand* Der Kontobuch-Auszug trägt einen
\
 
Prüfungsvermerk des Zwangsverwaltungsinspektors Bafl^ vom 6. Februar 1956 und eine Anweisung an den Zwangsverwalter W	die	hohen	Mi	et- und Umlagerückstände
 mit allem Nachdruck einzuziehen.
Mit Schreiben vom 1«, März 1956 zeigte Zwangsverwal-ter WflB an, daß die Miet- und Umlagerückstände mit allem Nachdruck eingezogen würden. Am 28. Mai 1956 wurde Zwangsverwalter	an	die Vorlage des Konto-
buch-Auszugs für die Zeit vom 16. Januar 1956 bis 15- April 1956 erinnert. Am 10. Juli 1956 reichte er diesen Auszug ein, der mit einem Bestand von 13.850,85 DM abschließto In einem Begleitschreiben erläuterte er die aufgelaufenen Mietrückstände und teilte mit, daß die Firma	KG mit ihren Miet Zahlungen seit dem
I.	März 1956 im Rückstand sei und er die Firma KnflBBfc aui'geiordert habe, den Rückstand unverzüglich bei Meidung der Räumung abzudecken. Zwangsverwaltungsinspektor BaS prüfte den Auszug laut Vermerk am
II.	Juli 1956. Er wies den Zwangsverwalter
 darauf hin, daß die hohen Miet- und Umlagereste unter allen Umständen einzuziehen seien und bat bis zu dem 25» Juli 1956 um Bericht, was bezüglich dieser hohen Einnahmenreste unternommen worden sei. Am 27.Juli 1956 reichte Zwangsverwalter	den Kontobuch-Auszug
 für die Zeit vom 16. April 1956 bis 15. Juli 1956 ein, der einen Bestand von 20.595,33 DM aufwies.
Am 1. August 1956 wurde ein Teilungsplan aufgestellt und Zwangsverwalter	angewiesen, Zahlungen dem
 Plan entsprechend zu leisten. Der Kläger war in dem Termin durch Rechtsanwalt	vertreten.	In	Spelte	1
des Plans ist für die Bodencreditbank ein Eintrag von *
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8„250 DM als Zinsen und Tilgung ausgewiesen mit dem Zusatz, daß sich der Zinssatz bei Verzug um 1/2 seit Fälligkeit erhöhe. Am 20. August 1956 zeigte Zwangsverwalter WflHBBl an, daß er der Bodencreditbank für Fälligkeiten per 15. September 1955* 15. Dezember 1955 und 15. März 1956	.20.000	DM gezahlt habe. Am 20.August 1956
wurde ihm eine Nachweisung Uber den Kassenbestand ausgefertigt. In diese Nachweisung trug Zwangsverwalter WflBI| den jeweiligen Kassenbestand am 10. und 25. der Monate Oktober 1956 bis 10. März 1957 ein und bestätigte durch seine Unterschrift, daß der jeweilige Kassenbestand auch tatsächlich vorhanden sei. Hinter der Eintragung vom 10. Oktober 1956, die einen Kassenbestand von 7.134,91 DM ausweist, ist ein Vermerk: "Gesehen bei außerordentlicher Revision am 15.10.1956" . Dieser Vermerk ist von Zwangsverwaltungsinspektor ßapp unterzeichnet.
Den Kontobuch-Auszug für die Zeit vom 16. duli 1956 bis 10. Oktober 1956 reichte Zwangsverwalt er	am
12. November 1956 ein. Nach diesem Auszug bestanden Mietrückstände in Höhe von insgesamt 10.165?41 DM. Auf die Firma KnflHI^R KG entfiel ein Mietrückstand von 651,29 DM. In der Stellungnahme zu diesen MietrUekständen wies Zwangsverwalter WflHP darauf hin, daß die Firma KnpBBpKG wegen des Rückstandes bis einschließlich August 1956 mit angeblichen Forderungen aus Zahlungen des. Erbbauzinses und sonstigen Ausgaben für die Liegen«*:, schaff aufrechne, und er den Konkursverwalter der Firma KnflBBP KG wegen der am 1.' September 1956 fälligen Mieten und Umlagen zur Zahlung aufgefordert habe, von ihm jedoch Zahlung nicht zu erwarten sei. Der Auszug
 
trägt einen Prüfungsvermerk des Zwangsverwaltungsinspektors Bauer vom 14. November 1956 und eine Verfügung des Amtsgerichtsrats ßuflHP« Zwangsverwaltungsinspektor BaflP beanstandete, daß der übertragene Kassenbestand mit dem Kassenbestand des letzten Auszugs nicht ubereinstimme und es nicht mehr zu vertreten sei, daß nach einer Verwaltungsdauer von einem Jahr noch immer keine Klarheit bezüglich der Umlagen bestehe«, Er bat um laufende Unterrichtung über die Mietrückstände«,
Auf Grund der im Prüfungsverraerk geforderten Aufstellung, welche Beträge er an die Bodencreditbank gezahlt habe, legte Zwangsverwalter	am	6.	Dezember 1956 eine
 Aufstellung über die Zahlungen und ihre Verwendung laut Mitteilung der Bodencreditbank vor. Liese Aufstellung wurde von Zwangsverwaltungsinspektor ßa4H^
In der Zwischenzeit vermietete die Firma	KG
die bisher von ihr inne gehabten Räume an eine Frau KatdJ^. Den monatlichen Mietzins von BO DM und den ihr darüber hinaus von Frau	als	-Baukostenzu-
schuß gezahlten Betrag von 5.000 DM behielt die Firma KG für sich. Nach fünf Monaten vermietete sie die Räume an einen Herrn	der	keine	Miete
 zahlte. Weder die Weitervermietung noch die geleisteten Zahlungen der Frau KatfllHI sind in den von dem Zwangsverwalter	eingereichten Auszügen auf geführte
 Am 6» Februar 1957 wurde Zwangsverwalter um Einreichung der Jahresabrechnung gebeten. Er Überreichte die Jahresabrechnung für die Zeit vom 13. Dezember 1955 bis 15. Januar 1957 am 11. März 1957. Die Mietaufstellung weist einen Mietrückstand der Firma *
*
 
KnflHB KG von 837,26 PM und einen Einnahmenüberschuß von 18.173,95 PM auf, Pie Jahresabrechnung wurde eine Woche lang zur Einsicht der Berechtigten bei Gericht offengelegt. Zwangsverwaltungsinspektor Baflp prüfte die Abrechnung am 19, März 1957 und wies Zwangsverwalter an, den hohen Kassenbestand zur Vermeidung weiterer Verzugszinsen nach Maßgabe des Teilungsplans alsbald auszuzahlen und die Mieten- und Umlagenreste unter allen Umständen einzuziehen«,
Am 8. Mai 1957 ersuchte Amtsgerichtsrat den Zwangsverwalter	um Einreichung des Konto-
buch-Auszuges für die Zeit vom 16«, Januar 1957 bis 15o April 1957 * Am 2„ August 1957 wurde WiflH^ erneut an die Vorlage des Auszuges erinnert,
 Ende August 1957 stellte sich heraus, daß Zwangsverwalter	erhebliche	Beträge, die seiner Ver-
waltung als Zwangs- und Konkursverwalter unterlagen, veruntreut hatte. Aus den Einnahmen der hier vorliegenden Zwangsverwaltungssache hatte er 34,121,29 PM für sich behalten. Hiervon wurden von der von Zwangsverwalter	geleisteten Sicherheit anteilmäßig
9,381,68 PM durch Zahlung an die Bodencreditbank abgedeckt. Zu welchem Zeitpunkt im Jahre 1957 die Veruntreuungen von Zwangsverwalter WMBI^ begangen worden waren? ließ sich nicht feststellen«
Mit Beschluß vom 29, August 1957 wurde Zwangsverwalter	seines Amtes enthoben und Kaufmann
 Hermann	zu dem Zwangsverwalter bestellt.
Bei Purchsicht der Unterlagen wurde der Kontobuch-Auszug für die Zeit vom 16. Januar 1957 bis 15.April 1957
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gefunden, der von Zwangsverwalter	nachträglich
 am 19» September 1957 unterzeichnet worden war» Der Kontobuch-Auszug wies ein Kassenüberschuß von 11.077,19 DM auf o
Am 4. September 1957 wurde Uber das Vermögen des Zwangsverwalters wHHHk das Konkursverfahren eröffento Der Kläger erhielt aus diesem Verfahren nichts, da nur die bevorrechtigten Gläubiger, zu denen der Kläger nicht gehörte, befriedigt werden konnten (Akten 81 H 268/57 Amtsgericht Frankfurt a.M«).
.....Am 27* November 1957 sandte der Kläger an Zwangsverwalter	ein	Schreiben folgenden Inhalts:
"Sehr geehrter Herr	seit	dem	Bekanntwerden
 der Unterschlagungen des früheren Zwangsverwalters Y/f|sind nunmehr drei Monate vergangen, ohne daß ich von Ihnen einen Bericht über Art und Umfang der Unterschlagungen erhalten habe» Ich beanstande auch, daß Sie sich in dieser Zeit mit mir persönlich nicht einmal in Verbindung gesetzt haben, denn selbst dann, wenn Sie mit der Überprüfung der gesamten Zwangsverwaltungsperiode WJUHI noch nicht zu Ende gekommen sind, so haben Sie doch zu demindest einen überblick über Art und Umfang der gesamten Unterschlagungsmanöver. Ich habe mehr als einen begründeten Anspruch auf eine solche Information; denn schließlich habe ich das Erbbaurecht erworben und schließlich stehe ich vor der Tatsache, daß mich die. Gläubiger, deren Forderungen in der Zwangsverwaltungszeit nicht erfüllt werden, persönlich in Anspruch nehmen wollen.
Ich stehe aber auf dem Standpunkt, daß ich für die unterschlagenen Beträge nicht in Anspruch genommen werden kann« Ich stehe weiterhin auf dem Standpunkt, daß die unterschlagenen Beträge in vollem Umfang von der Justizbehörde und für diese voml^BP erstattet werden müssen. Im Falle	wurde
 die Aufsichtspflicht gröblich verletzt.
Nun geht es aber nicht an, daß die Angelegenheit einfach in der Schwebe bleibt, weil alle an dieser
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Unterschlagungsaifäre Beteiligten oder Verantwortlichen annehmen, daß die Forderungen der Gläubiger aus der neuen Zwangsverwaltungsperiode bezahlt oder daß die Gläubiger letzten Endes von dem potenten Erbbauberechtigten befriedigt werden".
Laut Kontobuch-Auszug für die Zeit vom 29.August 1957 bis 15» Januar 1953 zahlte der Zwangsverwalter EflüHt 567,36 DM Säumniszuschläge an die Bodencreditbank für die Annuität per 15. Juni 1957»
Mit Schreiben vom 20. Januar 1958 teilte der Kläger dem Amtsgericht mit, daß ihm durch das Verhalten des Zwangsverwalters	ein Schaden von 62.494,40 DM
entstanden sei, darunter 400 DM durch die unberechtigte Welt er Vermietung der Firma	KG	an Frau Kat^HI^,
1.350 DM durch die Nichteinnahme der Miete bei dem Mieter und 3o935,33 DM, die als Säumniszuschläge bezahlt, aber bei richtiger Zahlung der Annuitäten hätten vermieden werden Können. In dem Schreiben heißt es u.a.s
"Für diese Unterlassungen ist das Amtsgericht und damit das 14^ H4HK verantwortlich, das nicht nur für die Unterschlagungen, sondern auch für die Nachlässigkeiten der eingesetzten Personen die Haftung hat".
Auf ein Schreiben des Klägers an den Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt/M wies dieser mit Bescheid vom 9. Juni 1958 darauf hin, daß Rechtsbeistand Wittich nicht Beamter im Sinne des § 839 BGB sei und dem Kläger deshalb ein Anspruch nicht zustehe.
Am 28. August 1958 wurde das Zwangsverwaltungsverfahren über das Erbbaurecht aufgehoben.
Vom 25- März bis 5. Oktober I960 waren die Zwangsverwaltungsakten an den Oberlandesgeriehtspräsideten
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verschickt. Der Kläger versuchte in dieser Zeit wiederholt bei der Zwangsvollstreckungsabteilung des Amtsgerichts Akteneinsicht zu nehmen.
Am 31« Dezember I960 reichte der Kläger Klage gegen das beklagte LflHI - vertreten durch den Oberlandesgerichts-Präsidenten - ein. Auf die unter dem 3» Januar I960 herausgegangene Kostenanforderung zahlte er den Kostenvorschuß am 19, Januar 1961 ein, worauf die Klage am I, Februar 1961 dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt/Main zugestellt wurde«, In der ersten mündlichen Verhandlung vom 13. März 1961 wurde festgestellt, daß die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben war, da das LflB) in diesem Verfahren nicht durch den Oberlandesgerichtspräsidenten, sondern durch den GeneralStaatsanwalt vertreten werde. Dem Kläger wurde aufgegeben, das Hubrum der Klage entsprechend zu berichtigen und eine neue Klageschrift zwecks Zustellung einzureichen. Die am 9« März 1961 bei Gericht eingegangene berichtigte Klageschrift wurde dem Generalstaatsanwalt am 18, . März 1961 zugestellt o
Der Kläger hat vorgetragen: Zwangsverwalter WflH habe einen Betrag von 34.021,29 DM veruntreut - dies ist zwischen den Parteien unstreitig -, nach Abzug der Versicherungsleistung von 9.381,68 DM sei dadurch ein Schaden in Höhe von 24.739,61 DM entstanden. Er, der Kläger, sei in Höhe dieses Betrages geschädigt, weil er durch die Schuldübernahme zur Befriedigung der Gläubiger verpflichtet sei. In Höhe des Fehlbetrages sei diese Befriedigung aus der Masse nicht möglich ge-
wesen. Die Veruntreuungen seien Zwangsverwalter W| durch die mangelhafte Beaufsichtigung und zahlreiche

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pflichtwidrige Unterlassungen des Amtsgerichtsrat Bu|B und des Zwangsverwaltungsinspektors Bai9 ermöglicht worden. Jede einzelne Pflichtverletzung brauche für den für die Veruntreuung entstandenen Schaden zwar nicht zwingend ursächlich gewesen zu sein, die Verletzung vieler Einzelpflichten habe jedoch die Unrechtshandlungen des Zwangsverwalters ermöglicht.
Ein weiterer Schaden in Höhe von 567,36 DM sei ihm dadurch entstanden, daß Zwangsverwalter EBBB Versäumniszuschläge in dieser Höhe auf die Annuitäten per 15.Juni 1957 an die Bodenereditbank habe zahlen müssen* - Diese Zahlung ist zwischen den Parteien unstreitig. - Die Zuschläge seien deshalb zu zahlen gewesen, weil infolge der Unterschlagungen die Betrage für die rechtzeitige Begleichung der Annuitäten in der Zwangsverwaltungsmasse gefehlt hätten. Das Fehlen der Beträge sei deshalb auf die Veruntreuungen des Zwangsverwalters und damit auf die Amtspflichtverletzungen der Gerichtspersonen zurückzuf(ihren.
Weitere Säumniszuschläge in Höhe von 850 DM hätten vermieden werden können, wenn Zwangsverwalter die Annuitäten per 15. September 1955 und 15.Dezember 1955 rechtzeitig gezahlt hätte. Diese Möglichkeit habe wegen des hohen"Kassenbestandes im März oder Juni 1956 bestanden. Bei Zahlung zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Säumniszuschläge für die Annuitäten per 15.September 1955 auf 730 DM statt auf 1.335 DM und die Säumniszuschläge für die Annuitäten per 15. Dezember 1955 ebenfalls auf 730 DM statt auf 975 DM belaufen. Die Zahlung sei unterblieben, weil der Teilungsplan erst so spät aufgestellt worden sei und Zwangsverwalter	vorher	keine	ent-
sprechenden Zahlungsanweisungen erhalten habe«
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Schließlich sei ein Schaden in Höhe von 4»750 LM daduich entstanden, daß das Zwangsvollstreckungsgericht die Verwaltung des Wohnhauses	®	durch Zwangs-
verwalter wflBM nicht genügend beaufsichtigt habe. Dieser habe die Räumlichkeiten nicht ordnungsgemäß verwaltet. Dadurch sei es der Firma KnfHBB KG ermöglicht worden, ihre Räume für fünf Monate zu 80 DM und 3.000 DM Baukostenzuschuß zu vermieten, ohne daß dieses Geld in die Zwangsverwaltungsmasse geflossen sei. Durch die schlechte Verwaltung seien außerdem 1.350 DM Mietausfall durch die Weitervermietung an Herrn KÖ(^|P entstanden. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte das Zwängsverwaltungs-gericht feststellen müssen, daß die Firma KKG seit Dezember 1955 überhaupt keine Miete mehr gezahlt habe.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte LO zu verurteilen, an ihn 30.906,99 DM nebst 9 $ Zinsen zu zahlen.
Das beklagte	hat um Klageabweisung gebeten.
Es hat in Abrede gestellt, daß sich die an dem Zwangsverwaltungsverfahren beteiligten Gerichtspersonen Amtspflichtverletzungen hätten zu schulden kommen lassen. Gegenüber sämtlichen Ansprüchen des Klägers hat es die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu vorgetragen:
Der Kläger habe spätestens Anfang September 1957 Kenntnis von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen gehabt. Die Mitarbeiter des Klägers, die Herren Fu^^ und Ma^P hätten bereits 1957 die einzelnen Schadensposten mit dem Zwangsverwalter	erörtert. Der Vertreter
 des Klägers habe bereits im September 1957 eine Klage gegen das LflPHfHHp in Aussicht gestellt. Der Kläger selbst habe ebenfalls im Schreiben vom 21. November 1957
 
eine derartige Klage angekündigt. Der unmittelbar aus der Veruntreuung entstandene Schaden sei deshalb verjährt. Von dem Schaden in Höhe von 850 DM habe der Kläger bereits mit Aufstellung des Teilungsplanes am 1.August 1956 Kenntnis erlangt. Hinsichtlich des Schadens in Höhe von 567 DM habe der Kläger Zwangsverwalter bereits am 23. Juli 1957 aufgefordert, die Annuitäten an die öodencreditbank zu zahlen. Mithin seien auch diese Forderungen verjährt.
Der Kläger ist der Verjährungseinrede entgegengetreten und hat hierzu vorgetragen: Er habe zwar im Herb3t 1957 Kenntnis von den Unterschlagungen erhalten, ihm sei aber nicht bekannt gewesen, daß und welche schuldhaften Amtspflicht Verletzungen den mit der Aufsicht Uber die Zv/angsverwaltung befaßten Gerichtspersonen zur Last gelegt werden konnten» Er sei damals von der irrigen Auffassung ausgegangen, daß das beklagte
 unmittelbar für die Pflichtverletzungen des Zwangsverwalters	einzustehen	habe»	Im	Übrigen	habe
 er erst durch Schreiben des Amtsgerichts vom 30«. Dezember 1957 erfahren, in welchem Umfang ihm ein Schaden entstanden sei. Von dem Schaden in Höhe von 850 DM habe er ohne Studium der Zwangsverwaltungsakten keine Kenntnis erlangen können. Die offengelegten Unterlagen bis zu dem 15. Januar 1957 hätten nur runde Summen aus-gewiesen, aus denen nicht erkennbar gewesen sei, daß Säumniszuschläge entstanden seien. Der durch die Weitervermietung entstandene Schaden sei nicht verjährt, weil er erst im Juli 1958 von der Weitervermietung erfahren habe. Durch die Versendung der Zwangsverwaltungsakten sei die Verjährung in jedem Falle unterbrochen worden,
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A
da er in diesem Zeitpunkt nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Akten einzusehen. Zumindest widerspreche es den Grundsätzen von Treu und Glauben, aus diesem Umstand den Untergang der Schadensersatzansprüche herzuleiten. Aus der Verzögerung der Zustellung der am '31 o Dezember I960 bei Gericht eingegangenen Klage könnten keine nachteiligen Rechtsfolgen hergeleitet werden, weil er diese Verzögerung nicht verschuldet habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klage-antrag weiter. Das beklagte LflP bittet um Zurück-Weisung des Rechtsmittels.
Ent scheid ungsgründe:
A. Ansprüche wegen das vom Zwangsverwalter veruntreuten Betrages in Höhe von 24 »739 <.61» DM
I.
1.) Der Kläger leitet seinen Schaden in Höhe von 24.739»61 DM - es handelt sich hierbei um den von Zwangsverwalter WdBfc veruntreuten Betrag von 34.131,92 DM, abzüglich der aus der Versicherung des	an	die
 Bodencreditbank gezahlten 9.331,68 DM - aus Amtspflichtverletzungen her, die der Zwangsverwaltungsrichter und der zuständige Zwangsverwaltungsinspektor sich in der Zwangsverwaltungssaehe Firma KnflHHl KG sollen zu Schulden haben kommen lassen. Schuldhafte Pflichtwidrigkeiten will der Kläger darin sehen, daß
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1)	der Zwangsverwaltungsrichter den Rechtsbeistand WfHI zu dem Zwangsverwalter ernannt und geduldet habe, daß dieser trotz der zahlreichen von ihm geleiteten Verfahren nur eine Kaution von 20.000 DM gestellt habe,
2)	erst nach acht Monaten ein Teilungsplan aufgestellt worden sei und	vorher keine Zahlungs-
anweisungen erhalten habe,' wodurch der Kassenbestand stark angewachsen sei, so daß
 über sehr hohe Beträge verfügt und den Eindruck gewonnen habe, daß das Gericht ihm volles Vertrauen schenke,
3)	bis Oktober 1956	nicht	angehalten	worden
 sei, eine Kassennachweisung zu erbringen,
4)	das Gericht während der ganzen Tätigkeit des WfliB nur eine einzige Kassenprüfung am 15. 0k~ tober 1956 vorgenommen habe und nach Ausfertigung der Kassennachweisung am 26. Oktober 1956 nicht überprüft worden sei, ob der Kassenbestand mit den Eintragungen übereinstimme,
5)	das Bericht WflflHfe nach Abschluß der ersten Kassennachweisung am 12. März 1957 keine neue Kassennachweisung ausgefertigt habe,
6)	das Gericht	weder	entlassen	noch	Ordnungs-
strafen verhängt habe, als dieser den Kontobuch-Auszug vom 15- April 1956 um drei Monate, die Jahresrechnung vom 15. Januar 1957 um zwei Monate und die Kontobuch-Auszüge vom 15. April 1957
und 15. Juli 1957 überhaupt nicht eingereicht habe.
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V
2.) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Zwangsverwaltungsrichter und der Zwangsverwaltungsinspektor ihre Tätigkeit im Rahmen der Zwangsverwaltungssache Kn|B^^ KG in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes ausgeübt haben und insoweit hoheitlich tätig geworden sind. Es erörtert die Vorwürfe des Klägers im einzelnen mit dem Ergebnis: In den Fällen zu 1) und zu 6), soweit in diesem die Nichtentlassung des Zwangsverwalters in Rede stehe, hätten Amtspflichtver-letzungen nicht Vorgelegen. In den Fällen zu 2), 5)> 5) und 6), im letzteren soweit es um die Verhängung von Ordnungsstrafen gehe, hätten zwar Pflichtwidrigkeiten Vorgelegen, jedoch seien diese für den hier geltend gemachten Schaden nicht ursächlich gewesen. Hinsichtlich der Vorwürfe zu 4) hält das Berufungsgericht schuldhafte AmtspflichtVerletzungen für .gegeben, bejaht auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen und den vom Kläger geltend gemachten Schaden, erachtet jedoch den von dem beklagten	erhobenen	Verjährungseinwand	für
 durchgreifend. Auf Grund des unstreitigen Sachverhalts und der von»ihm durchgeführten Beweisaufnahme ist es der Überzeugung, daß der Kläger hinsichtlich des unmittelbar durch die Veruntreuung des Zwangsverwalters entstandenen Schadens die in § 852 BGB für den Beginn der Verjährung vorausgesetzten Kenntnisse spätestens am 21. November 1957 gehabt habe und sein Anspruch deshalb spätestens am 21. November I960 verjährt sei.
II.
1.) Das Berufungsgericht trifft zur Begründung der Verjährung im wesentlichen folgende Feststellungen: Rechtsanwalt Dr. Rflfe der damalige Rechts-
 
Berater des Klägers habe, wie er als Zeuge bekunde, im September 1957 von dem Schaden und der Ersatzpflicht des beklagten	Kenntnis gehabt und vom Kläger
 sei nicht bestritten, daß ihm sofort nach Aufdeckung der Veruntreuung Ende August 1957 Mitteilung gemacht worden sei« Bereits im September 1957 habe Rechtsanwalt Er* R^B gegenüber dem Justizoberamtmann AflBB geäußert, er wolle im Zusammenhang mit den Veruntreuungen des Zwangsverwalters Wi4HB das EtfB H4BB verklagen» Gegenüber dem Amtsanwalt EefHB habe Er» RBfc erklärt, der Kläger werde die Veruntreuung des Zwangsverwalters Y/BHfe unter keinen Umständen einfach hinnehmen, wobei er noch hinzugefügt habe "da seid Ihr ganz schön drin"» Koch im Jahre 1957 habe Amtsanwalt Befliß dem Rechtsanwalt Er« RflB die errechnete Schadenssumme mitgeteilt o
Auf Grund dieser Feststellungen hält es das Berufungsgericht für erwiesen, daß der Kläger die erforderlichen Kenntnisse bereits 1957 gehabt habe»
Er erwägt hierzu: Als Rechtsanwalt habe Er. R^B gewußt, daß er das E^B HBIB nicht unmittelbar wegen der Handlungen des Zwangsverwalters	sondern
 nur wegen Amtspflichtverletzungen von Beamten in Anspruch nehmen könne. Aus seiner Äußerung "da seid Ihr ganz schön drin" ergebe sich, daß er derartige AmtspflichtVerletzungen nicht nur vermutet, sondern bereits gekannt habe. Wenn er demgegenüber als Zeuge erklärt habe, ihm seien im Jahre 1957 die für eine Klageerhebung notwendigen Tatsachen noch nicht bekannt gewesen, so setze er sich mit dieser summarischen Behauptung zu seinen Äußerungen gegenüber den Zeugen
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i
in Widerspruch. Aus der Tatsache, daß Rechtsanwalt Dr.	nach	Bekanntwerden	der	Ver-
untreuungen nach seinen eigenen Angaben vom Kläger mit der Eruierung des Tatbestandes beauftragt worden sei, ergebe sich, daß er mit dem Kläger die Möglichkeit einer Klage besprochen habe. Selbst wenn er keinen formellen Auftrag zur Klageerhebung gehabt habe, würde es jeder Lebenserfahrung widersprechen, daß ein Rechtsanwalt einen Sachverhalt aufklärt, ohne vorher mit seinem Mandanten die Voraussetzungen für eine Klage zu besprechen. Er habe demnach den Kläger auch darüber informiert, daß nur Klage erhoben werden könne, wenn Amtspflichtverletzungen von Beamten oder Richtern des Amtsgerichts vorlägen. Damit sei die Behauptung des Klägers widerlegt, er habe 1957 geglaubt, das
 hafte unmittelbar für die Handlungen des Zwangsverwalters. Aus der Beauftragung des Rechtsanwalts Br. Rfl^ zur Aufklärung des Sachverhalts ergebe sich außerdem, daß Rechtsanwalt Er.	den Kläger über
 das Ergebnis seiner Prüfung laufend informiert habe, so daß es auf die Prüfung der Frage, ob sich der Kläger die Kenntnis seines Vertreters unter Umständen in entsprechender Anwendung des § 166 BGB anrechnen lassen müsse,* nicht ankäme.
Eine Bestätigung dieser Beurteilung sieht das Berufungsgericht in dem Schreiben des Klägers vom 21. November 1957 an den Zwangsverwalter	und	vom 20. Januar 1958 an das Amtsgericht. Es führt hierzu aus: Wenn es in dem Schreiben vom 21. November 1957 laute: “Ich habe mehr als einen begründeten Anspruch auf eine solche Information, denn schließlich stehe
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ich vor der Tatsache, daß mich die Gläubiger, deren Forderungen in der Zwangsverwaltungszeit nicht erfüllt werden, persönlich in Anspruch nehmen wollen’1, dann ergebe sich daraus, daß sich der Kläger selbst als geschädigt angesehen habe. Seine Behauptung, er habe geglaubt, nicht er, sondern die Gläubiger seien geschädigt, werde durch diesen Abschnitt seines Schrei-bens widerlegt. Damit stehe fest, daß er gewußt habe, durch die Veruntreuungen einen Schaden erlitten zu haben. In den Sätzen: "Ich stehe aber auf dem Standpunkt, daß ich für die unterschlagenen Beträge nicht in Anspruch genommen wei-den kann. Ich stehe weiterhin auf dem Standpunkt, daß die unterschlagenen Beträge in vollem Umfang von der Justizbehörde und für diese von dem erstattet werden müssen. Im Falle Wittich wurde die Aufsichtspflicht gröblich verletzt" komme zu dem Ausdruck, daß der Kläger gewußt habe, daß das	Ersatz-
pflichtiger sei. Aus diesen Sätzen ergebe sich darüber hinaus, daß der Kläger von einem schuldhaften Verhalten von Beamten des Zwangsverwaltungsgerichts ausgegangen sei. Gerade durch das Wort "Aufsichtspflicht" sei erkennbar, daß der Kläger zutreffende Vorstellungen von den Pflichten der Beamten des Zwangsverwaltungsgerichts gehabt habe und daß er ziemlich sicher gewußt habe, daß eine Verletzung der Aufsichtspflicht für eine Veruntreuung ursächlich sein könne. Wenn der Kläger demgegen-über behaupte, dieser Satz sei nur Ausdruck einer Vermutung, so sei dies unerheblich, da er auch schon bei einer solchen Vermutung eine Feststellungsklage habe erheben können. Aus dem zitierten Absatz des Schreibens ergebe sich weiter, daß der Kläger nicht der Auffassung gewesen sei, das LflP HVBfe hafte unmittelbar für den
 
A 'i
Zwangsverwalter	Er	begründe gerade seine Ansicht, das	habe	den Schaden zu ersetzen
 damit, daß im Falle WflHBI die Aufsichtspflicht gröblich verletzt worden sei. Wenn der Kläger demgegenüber meine, aus dem Schreiben vom 20* Januar 1958 ergebe sich, daß er geglaubt habe, das	hafte	unmittelbar
 für den Zwangsverwalter	so sei diese Behauptung
 durch den Satz widerlegt: ’’Für diese Unterlassungen ist das Amtsgericht und damit das	verant-	j
wörtlich, das nicht nur für die Unterschlagung, sondern	\
*
auch für die Nachlässigkeit der eingesetzten Person die	]
Haftung hat”0	j
2.) Biese auf Grund der bisherigen Feststellungen	j
angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts recht-	j
fertigen nicht die Annahme, der Lauf der Verwahrung	j
habe zu der genannten Zeit begonnene	!
Der Anspruch auf Ersatz eines aus einer schuldhaften Amtspflichtverletzung entstandenen Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden, von der Person des Ersatz-	i
pflichtigen und im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB davon Kenntnis erlangt, daß ihm anderweite Ersatzansprüche nicht zustehen (§ 852 BGB). Erst die Kenntnis aller dieser Umstände läßt den Lauf der Verjährungsfrist beginnen»
a) Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Veruntreuungen des Zwangsverwalters Ende August 1957 aufgedeckt wurden und der Kläger dies unmittelbar darauf erfuhr, dann wußte er bereits zu jener Zeit, daß ihm ein Schaden entstanden war. Die veruntreuten Gelder wären ihm als dem seit April 1957
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eingetragenen Erbbauberechtigten im Falle ihrer ordnungsmäßigen Verteilung im Zwangsverwaltungsverfahren auf jeden Fall zu Gute gekommen; entweder, indem sich die . von ihm als Schuldner übernommenen Forderungen der Gläubiger verringert hätten oder nach Befriedigung der Gläubiger der Uberschuß an ihn als nunmehrigen Vollstreckungsschuldner ausgezahlt worden wäre. Hierbei stellt bereits die Verpflichtung des Zwangsverwalters, die veruntreuten Gelder wieder an die Verwaltungsmasse zurückzuzahlen, einen Schaden dar, gleichgültig ob der Zwangsverwalter in der Lage war, diese an sich gesondert von seinem Vermögen aufzubewahrenden, von ihm aber veruntreuten Gelder sofort oder in Raten aus seinem Vermögen oder mit Hilfe der von ihm gestellten Sicherheit zurückzuzahlen. Denn eine solche Forderung gegen den Zwangsverwalter bedeutete, wirtschaftlich betrachtet, immer ein Weniger gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe der gesondert aufbewahi’ten, also stets zugriffsbereiten Gelder an die Zwangsver-waltungsmassso
b) Für diesen danach dem Kläger entstandenen Schaden haftet jedoch das beklagte L^H nicht schlechthin.
Seine Haftung besteht nur dann, wenn seine Beamten oder Richter für die Veruntreuung des Zwangsverwalters verantwortlich waren, indem sie die ihnen einem Britten (hier dem Kläger) gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hatten* Erst das Wissen des Klägers um eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung. gab ihm mithin die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen (des beklagten	»
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Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung zu Grunde, der Kläger habe durch seinen Rechtsanwalt gewußt, dai3 Beamte oder Richter, die "Dienstaufsichts-pflicht" verletzt hätten«. Dieses spricht aber von einer solchen Verletzung der Dienstaufsichtspflicht nur ganz allgemein, ohne anzugeben, von welchen Verletzungen der Dienstaufsichtspflicht der Kläger zu jener Zeit im einzelnen Kenntnis gehabt habe. Der Begriff der "DienstaufsichtspflichtVerletzung^ ist jedoch so um-fassend, daß das Vorliegen einer Dienstaufsichtspflichtverletzung noch nicht schlechthin die Haftung des Staates für alle vom Zwangsverwalter begangenen Veruntreuungen begründete Eine solche Haftung setzt vielmehr voraus, daß dem Verletzten konkret eine oder einzelne bestimmte für die Veruntreuungen des Zwangsverwalters kausale DienstaufSichtspflichtverletzungen bekannt sind. Solange die Kenntnis von solchen Amtspfiichtverletzungen fehlt, fehlt auch die Kenntnis von der Person des nach § 839 BGB Ersatzpflichtigeno Es läßt sich nicht eine allgemeine Vermutung dahin annehmen, daß bei Veruntreuungen des Zwangsverwalters immer eine Dienstaufsichtspflichtverletzung von Gerichtspersonen vorliegen muß, so daß es auf die Kenntnis einer Dienstaufsichtspflichtverletzung in konkreto nicht ankorome. Eine Veruntreuung des Zwangs-Verwalters kann so geschickt durchgeführt sein, daß der Richter oder der Beamte trotz sorgfältiger Überwachung getäuscht werden und eine Dienstaufsichts-pilichtverletzung nicht vorliegt. Eine derartige Vermutung ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 1848 BGB. Aus dieser Vorschrift hat die Rechtsprechung lediglich den Grundsatz hergeleitet, daß dann, wenn der Vormundschaftsrichter seine Aufsichts-
 
pflicht verletzt habe, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Aufsichtspflichtverletzung und dem schädigenden Verhalten des Vormundes (hier des Zwangsverwalters) anzunehmen sei (RGZ 154, 297)- Damit ist aber keineswegs gesagt, daß bei einem schädigenden Verhalten des Vormundes auch immer eine Dienstaufsichtsverletzung des Vormundschaftsrichters zu vermuten sei« Auch kann der Grundgedanke des § 1848 BGB überhaupt nur dann Anwendung finden, wenn eine bestimmte Aufsichtspflichtverletzung feststeht, denn nur in diesem Falle kann die Vermutung, daß": die Auf Sichtspflichtverletzung für das Handeln des Vormundes (hier; des Zwangsverwalters) ursächlich gewesen ist, vom Richter widerlegt werden«.
Nach der bisher festgestellten allgemeinen Kenntnis von DienstaufSichtspflichtverletzungen seitens der Gerichtspersonen läßt sich daher die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe bereits am 21. Ko-vember 1957 eine Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen (des beklagten	gehabt,	nicht	halten«
3«) Das Berufungsurteil ist hinsichtlich der.*Entscheidung über die Verjährung auch mit anderer Begründung nicht zu halten,
a)	Der Revision ist zuzugeben, daß der Kläger die konkreten Kenntnisse, wie er sie seiner Klage zugrunde gelegt hat, erst durch eine Einsicht in die Zwangsverwaltungsakten gewinnen konnte. Hierauf kommt es entscheidend jedoch nicht an«. Zwar verlangt § 852 BGB, auch soweit die schuldhaft rechtswidrige Amtshandlung in Rede steht, eine Kenntnis und nicht nur ein Kennenmüssen. Dies bedeutet aber nicht, daß sich der Verletzte völlig untätig verhalten darf, bis ihm diese
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Kenntnis mehr oder weniger zufällig einmal zukommt. So geht die Rechtsprechung dahin, daß die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bereits dann gegeben ist, wenn dem Verletzten die Umstände bekannt sind, die ohne besondere Mühe und in zu demutbarer Weise die Feststellung der Person des Ersatzpflichtigen ermöglichen (BGH LM § 852 Kr. 4)o Desgleichen nimmt die Rechtsprechung an, daß ein Geschädigter, wenn neben dem Beamten nur bestimmte Personen als Schädiger in Betracht kommen können, zwar auch die Kenntnis haben muß, daß er auf andere Y/eise Ersatz nicht zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), er sich aber nicht völlig untätig verhalten und abwarten kann, ob auf irgend eine Weise die eigentliche Ursache und die etwaigen anderweiten Ersatzmöglichkeiten oder = Unmöglichkeiten aufgeklärt und ihm bekannt werden. Er muß vielmehr den Sachverhalt insoweit klarstellen? die dreijährige Verjährung des Amtshaftungsanspruchs ist, wenn eine Klage gegen den ’'Dritten" nicht erhoben wird, bei im übrigen gegebenen Voraussetzungen von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem annehmbar im Prozeßwege hätte festgestellt sein können, daß von dem Dritten Schadensersatz nicht zu erlangen war (BGB RGRK* 11» Aufl« § 852 Anm. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung)«
Entsprechendes muß auch im vorliegenden Fall gelten« Es darf aber nicht übersehen werden, daß die Verjährungsfrist immer erst zu laufen beginnen konnte, wenn dem Kläger bei möglichem und zu demutbarem Verhalten nähere Einzelheiten bekannt sein mußten. Y/ohl spricht der Kläger in seinem Schreiben vom 21. November 1957 an den Zwangsverwalter EflHP schon von gröblicher Verletzung der Aufsichtspflicht, für die das beklagte
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einzustehen habe. Hieraus läßt sich jedoch nur entnehmen, daß beim Kläger eine allgemeine Vermutung ohne Kenntnis näherer Einzelheiten bestand. Nachdem Zwangsverwalter das Schreiben des Klägers vom 21. November 1957 an das Vollstreckungsgericht weitergeleitet hatte, wurde der Kläger von diesem unter den 28. Dezember 1957 dahin vertröstet, daß man auf das Schreiben noch zurückkommen werde. Erstmalig unter dem 11» Januar 1958 erhielt der Kläger dann vom Zwangsverwaltungsgericht die offizielle Mitteilung, daß die anteilige Versicherungssumme in Höhe von 9*381,68 DM der Zwangsverwaltungsmasse zugeführt werde und sich damit der schaden von 33.506,40 DM auf 24.124,72 DM mindere. Eine weitere Aufklärung enthielt auch diese Mitteilung nicht«
Bei dieser Sachlage konnte der Kläger vorerst zur Aufklärung, ob AmtspflichtVerletzungen der beteiligten Gerichtspersonen Vorlagen, untätig bleiben. Er durfte zunächst mit einer näheren Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht rechnen und deshalb eigene Ermittlungen durch Akteneinsicht einstweilen unterlassen. Ein Anlass hierzu kann für ihn frühestens angenommen werden, als ihm auch die Mitteilung vom 11. Januar 1958 keine nähere Aufklärung gab. Hiernach durfte er sich im Hinblick auf die erforderliche Aufklärung nicht mehr untätig verhalten9 vielmehr war ihm die Aufklärung durch eigene Akteneinsicht ohne weiteres möglich und auch zu demutbar. Jedoch war ihm hierfür in Anbetracht der schwer durchschaubaren Sachlage - so brachte das Zwangsvollstrecfcungs-gericht in seinem Schreiben vom 21. Februar 1958 an den Kläger noch zu dem Ausdruck, eine Haftung des Staates käme nur in Frage, wenn dem Gericht mangelnde Aufsichtspflicht zu dem Vorwurf zu machen sei, eine Verletzung der
 
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dem Gericht obliegenden Aufsichtspflicht läge aber nicht vor, der Bescheid des .Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt/M. vom 9» Juni 1958 brachte das gleiche zu dem Ausdruck - eine längere Frist als angemesen zuzubilligen, fiese ist in Anbetracht der Sachlage auf mindestens 3 Monate zu bemessen«
Deshalb hätte nach dem bisher festgestellten Sachverhalt der Kläger frühestens am 11« April 1958 die nach § 832 BGB erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen (des beklagten	erlangt,
 so daß selbst bei der am 18. März 1961 an den Generalstaatsanwalt erfolgten Zustellung der Klage die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen wäre«
b)	Auch im Blick auf anderweite Ersatzmöglichkeiten im Sinne des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB läßt sich der vom Berufungsgericht angenommene Verjährungsbeginn nicht halten«
Zwar kann nach dem insoweit unbestritten.gebliebenen Schriftsatz des beklagten	vom	23.	Mai	1961	davon
 ausgegangen werden, daß dem Kläger seit Ende Oktober 1957 die Zahlungsunfähigkeit des Zwangsverwalters selbst bekannt war. Offen bleibt dann aber immer noch, ob dem Kläger etwas von der von	geleisteten
 Sicherheit bekannt war und er damit rechnen mußte, vielleicht einen anderweiten Ersatz aus dieser Sicherheit zu erlangeno Auch hier erhebt sich wiederum die Frage, ob und wann es dem Kläger möglich und zu demutbar war, durch eigene Ermittlungen eine Klärung auch insoweit herbeizui'ühren. Nur wenn der Kläger nicht mit dem Vorhandensein einer Sicherheitsleistung, aus der die Veruntreuungen des Zwangsverwalters gedeckt werden konnten,

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rechnen durfte oder Ende Oktober 1957 schon die positive Kenntnis davon hatte, daß aus der Sicherheitsleistung nicht die volle Abdeckung seines Schadens zu erwarten sei, konnte zu diesem Zeitpunkt die Verjährung im Blick auf eine andere Ersatzmöglichkeit zu laufen beginnen (vgl« BGH Urteil vom 29. Oktober 1963 - VI ZR 311/62 -)«
Aus dem bisher festgestellten Sachverhalt ergibt sich hierzu nur, daß der Kläger erstmalig aus dem Schreiben des Gerichts vom 11. Januar 1958 entnehmen konnte, der in Höhe von 33«506,40 DM entstandene Schaden werde durch die Sicherheitsleistung um 9.381»68 DM gemindert. Dies läßt nur den Schluß zu, daß der Kläger, unterstellt er habe mit dem Vorhandensein einer Sicherheitsleistung rechnen dürfen, erst zu diesem Zeitpunkt erfuhr, daß eine anderweite Ersatzmöglichkeit zu demindest für einen Teil seines Schadens nicht bestehe.
c)	Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß die vom Berufungsgericht angenommene Verjährung nur durchgreifen kann, wenn dem Kläger drei Jahre vor Klageerhebung konkrete AmtspflichtVerletzungen bekannt geworden sind und der Kläger ebenfalls drei Jahre vor Klageerhebung weder mit der Möglichkeit von anderweiten Ersatz ansprüchen dem Grunde nach überhaupt nicht rechnete, noch bei Rechnen mit dem Bestehen solcher Ansprüche positiv wußte, daß sie nicht die ganzen Veruntreuungen decken würden. Insoweit bedarf es weitexa* Würdigung durch das Tatsachengericht. Bei dieser Sachaufklärung wird jedoch auch zu berücksichtigen sein, daß das beklagte	sogar eine bereits frühere Kenntnis des
 Klägers von den nach § 852 BGB für den Beginn der Verjährung maßgeblichen Umständen behauptet und hierfür Beweise angetieten hat.
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d)	Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht allerdings darin zuzustimmen, daß dann, wenn die Einreichung der Klage und die Zustellung an den Oberlandesgerichtspräsidenten - falls es auf diesen Zeitpunkte ankommen sollte - bereits in rechtsverjährter Zeit eriolgt sind, in dem Umstand, daß der Kläger in der Zeit vom 25. März bis 5. Oktober I960 an einer Einsicht in die Zwangsverwaltungsakten infolge Verschickung derselben an den Oberlandesgerichtspräsidenten gehindert war, nicht eine Verhinderung der Klageerhebung durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs* 2 BGB gesehen werden kann, die eine Hemmung der Verjährung hätte herbeifuhren können. Höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift ist ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann (RGZ 101, 94, 95). Hach den gegebenen Umständen läßt es sich aber nicht sagen, daß dem Kläger keinerlei eigenes, der Annahme höherer Gewalt entgegenstehendes Verschulden zur Last zu legen ist» Bei Anwendung äußerster Sorgfalt hätte er sich sagen mUssen, daß mit einer Jederzeitigen Möglichkeit der Akteneinsicht nicht gerechnet werden könne, sei es, daß die Akten infolge Bearbeitung zeitweilig nicht entbehrlich oder, wie hier, versandt seien. Zog er diese Möglichkeit nicht in Betracht, dann liegt darin ein Verschulden. Aus dem Umstand, daß die Akten während des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist während etwa eines halben Jahres nicht zugänglich waren, läßt sich deshalb die Annahme höherer Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB nicht herleiten. Abgesehen hiervon
 kann aber auch der Umstand allein, daß die Akten versandt waren, die Annahme nicht rechtfertigen, dem Kläger sei während dieser Zeit die Akteneinsicht nicht möglich gewesen: Auch versandte Akten lassen sich bei dringendem Bedürfnis wieder zurückholen. Daß der Kläger aber ernstlich mit dem Hinweis auf drohende Verjährung auf die Akteneinsicht unter Beantragung einer Rückholung der Akten gedrängt habe, wird von ihm selbst nicht behauptet« Auch insoweit ist daher das Vorliegen höherer Gewalt im Sinne des § 202 Abs. 2 BGB mangels Vorliegens der vom Kläger zu erwartenden äußersten Sorgfalt auszuschließen.
e)	Liese nach den obigen Ausführungen erörterte weitere Klärung des Sachverhalts ist ohne Rücksicht darauf erforderlich, durch welche Zustellung oder Einreichung der Klage die Verjährung unterbrochen worden sein kann: ob, wie das Berufungsgericht meint, durch die Zustellung an den zur Vertretung des beklagten	berufenen
 Generalstaatsanwalt (18.März 1961) oder mit Rücksicht auf § 261 b ZPO durch den Eingang dieser ”berichtigten" Klageschrift bei Gericht (9. März 1961) oder, wie die Revision meint, entweder durch die Zustellung an den Oberlandssgerichtspräsidenten (1. Februar 1961) oder ebenfalls mit Rücksicht auf § 261 b ZPO durch den Eingang der Klage bei Gericht (31. Dezember I960). Nach dem bisherigen Sachvortrag ist nämlich nicht nur zu klären, ob die Verjährung am 18./9* März 1961 (Zustellung und Einreichung der Klage gegen das 349» vertreten durch den GeneralStaatsanwalt) oder am 1. Februar 1961/ 31. Dezember I960 (Zustellung und Einreichung der ursprünglichen Klage gegen das I49> vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten) unterbrochen worden sein kann. Vielmehr besteht auch nach dem noch zu klärenden Sachver-
 
halt die Möglichkeit, daß die Verjährung bereits vor dem 31o Dezember I960 eingetreten ist, so daß selbst die am 31. Dezember i960 erlolgte Einreichung der ursprünglichen Klage die Verjährung nicht mehr hätte unterbrechen können. Unter diesen Umständen sieht der erkennende Senat davon ab, schon jetzt abschließend dazu Stellung zu nehmen, welche Bedeutung die ursprüngliche Bezeichnung des Oberlandesgerichtspräsidenten als Vertreter des
 und die Umstellung der Vertretung des beklagten vom Öberlandesgerichtspräsidenten auf den Generalstaatsanwalt für die Frage des Zeitpunktes der Verjährungsunterbrechung hat* Das gilt umso mehr, als der Kläger glaubt, auch besondere Umstände dafür vortragen zu können, weshalb die - an sich etwa durchgreifende - Berufung des beklagten	auf Verjährung jedenfalls im vorliegen-
den Falle wider Treu und Glauben verstoßen soll*
III.
lo) Was die Erörterungen des Berufungsgerichts zur ß aj£.h 1 i o~h 'e^n :.*B/:e gründetheit des vom Kläger hier geltend gemachten Anspruchs anbetrifft, so beschwert es den Kläger nicht, daß das Berufungsgericht die vom Kläger behaupteten Amtspflichtverlebzungen als einzelne untersucht hat und hierbei hinsichtlich eines Teils der Vorwürfe zur Verneinung einer Amtspflichtver-letsung oder des ursächlichen Zusammenhanges gekommen ist* Denn eine für den gesamten aus Veruntreuung entstandenen Schaden ursächliche schuldhafte AmtspflichtVerletzung sieht das Berufungsgericht nach den bisherigen Feststellungen zutreffend darin, daß während der Tätigkeit des Zwangsverwalters ..	durch	den	Beamten	des	Zwangs-
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Verwaltungsgerichts nur eine Xassenprüfung am 15. Oktober 1956 vorgenommen worden 3ei, obgleich Zwangsverwalter	die	Jahresabrechnung	für 1956 um zwei
 Monate verspätet und die am 15. April 1957 und 15.Juli 1957 fälligen Kontobuchauszüge Überhaupt nicht eingereicht habe, so daß im Hinblick auf diese wiederholten Pflichtwidrigkeiten des Zwsngsverwalters und die hohen Einnahmen von monatlich 6»000 bis 7«000 DM eine weitere überraschende außerordentliche Kassenprüfung im «>ahre 1957 bei ordnungsgemäß durchgeführter lienstaufsioht erforderlich gewesen sei« Dahingestellt kann es daher bleiben, ob der Revision darin beizupflichten ist, daß es hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhanges gar nicht auf die Amts-pflichtverletzungen im einzelnen ankomme, sondern eine Kette von Amtspflichtverletzungen vorliege, die in ihrer Gesamtverkettung zur Verursachung geführt haben. Eines Eingehens auf die hierzu im einzelnen erhobenen Rügen bedarf es daher nicht»
2o) Bei der etwaigen erneuten Prüfung der im einzelnen vorliegenden AmtspflichtVerletzungen wird zu beachten sein:
a) Eine Kassenrevision bei einem Zwangsverwalter, der, wie es hier der Pall war, in mehreren Verfahren tätig war, kann nur dann als ordnungsmäßig angesehen werden, wenn sie sich auf sämtliche Verfahren zugleich erstreckt. Nur in diesem Pall ist eine wirksame Kontrolle gewährleistet.(vgl. § 5 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verfügung vom 8« Dezember 1899 in der Passung vom 10. Juli 1929 - Pr«JM Bl. 1929t 255). Schon die Kassenrevision vom 15« Oktober 1956 könnte daher, wenn sie sich nur auf das hier vorliegende Verfahren erstreckt haben sollte, nicht als eine pflichtgemäße Kontrollausübung angesehen werden«
 
b) Eine rechtsirrtümliche Betrachtungsweise ist nicht auszuschließen, wenn das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt, die verspätete Aufstellung des feilungsplanes stelle sich zwar als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Zwangsverwaltungsrichters dar, diese sei jedoch für die Veruntreuung des Zwangsverwalters nicht ursächlich gewesen, da das Anwachsen des Kassen-bestandes nur bis zur Aufstellung des feilungsplanes am lo August 1956 angedauert habe und bei der außerordentlichen Kassenrevision am 16. Oktober 1956 ein Fehlbestand nicht festgestellt worden sei. Einmal hätte, wie bereits ausgeführt, das Nichtvorhahdensein eines Fehlbestandes am 16. Oktober 1956 nur festgestanden, wenn sich die Kassenrevision auf sämtliche von Wittich geführten Verfahren erstreckt hätte. Ob dies der Fall war, aber läßt das Berufungsgericht offen. Darüber hinaus läßt sich aber auch nicht erkennen, ob sich das Berufungsgericht der Bedeutung des feilungsplanes im Zwangsverwaltungsverfahren überhaupt bewußt gewesen ist. Dem Teilungsplan im Zwangsverwaltungsverfahren kommt eine andere Bedeutung zu als dem Teilungsplan im Zwangsversteigerungsverfahren. Er ist gewissermaßen ein Zeitplan, dessen unverzügliche Aufstellung um so notwendiger ist, als sie dem Zwangsverwalter, abgesehen von der Berichtigung der .öffentlichen Lasten (§ 156 Abs. 1 ZVG), erst die Möglichkeit zur ordnungsmäßigen Verwendung der eingehenden Zahlungen gibt, andererseits aber auch das Gericht in die Lage versetzt, den Zwangsverwalter dahin zu übervfachen, ob von ihm der feilungsplan regelmäßig ausgeführt wird und sich nicht unnötig längere Zeit größere Geldsummen in seiner Verwahrung befinden (und daher wegen Nichtzahlung fälliger Forderungen Ver-
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zugsansprüche ergeben). Vor Aufstellung des Teilungsplanes wird sich daher, insbesondere bei Eingang größerer Geldsummen, die Dienstaufsicht des Zwangsvollstreckungsgerichts regelmäßig nicht in dem erforderlichen Maße auswirken können und die Gefahr von Unregelmäßigkeiten mit sich bringen.
Hinsichtlich der Ansprüche wegen der veruntreuten Gelder muß das angeföchtene Urteil nach alledem aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen weiten.
B o Ansprüche wegen der durch das Verhalten des Zwangsverwalters entstandenen weiteren Schäden:
I. Zur Frage der Verjährung:
Die weiteren Ansprüche des Klägers in Höhe von 567,36 DM und von DM ö50,~ (Versäumniszuschläge) hält das Berufungsgericht zwar an sich für gegeben, während es die Ansprüche wegen 4.750,- DM (Überlassung von Räumen an die Firma KnflHBi KG) für unbegründet ansieht. Jedoch läßt es bei all diesen Ansprüchen die von dem beklagten
 erhobenen Einrede der Verjährung durchgreifen.
1.) Alle diese weiteren Ansprüche leitet der Kläger zwar gleichfalls aus den genannten Amtspflichtverletzungen der im Zwangsverwaltungsverfahren zuständigen Gerichtsperson her. Diese Ansprüche unterscheiden sich jedoch von dem bereits behandelten Anspruch dadurch, daß sie Schäden darstellen, die Uber den vom Zwsngsverwalter Wveruntreuten Betrag hinausgehen.
Nun stellt zwar der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden - falls man, wie die He-
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vision, die Amtspflichtverletzungen nicht als einzelne, sondern in ihrer Gesamtverkettung als schadensursächlich ansehen will - eine Einheit dar und erscheint nicht als eine Summe einzelner selbständiger unzusammenhängender Schäden. Lie Ungewißheit über den Umfang und die Höhe des Schadens schließt daher den Beginn der Verwahrung nicht aus. Alle Folgezustände, die in dem Zeitpunkt der erlangten Kenntnis von dem Schaden überhaupt nur als möglich vorauszusehen waren, sind mit dieser allgemeinen Kenntnis dem Verletzten bekannt geworden. Anders ist es jedoch, wenn aus der unerlaubten Handlung weitere Nachteile entstehen, die sich bei der allgemeinen Schadens^ kenntnis nicht voraussehen oder erwarten ließen. Für diese beginnt eine besondere Verjährung mit ihrer Kenntnis und der Kenntnis ihres ursächlichen Zusammenhangs mit der unerlaubten Handlung (BGB RGRK 11«. Aufl«, § 852 Anm. 7).
Hiervon geht im Ergebnis auch das Berufungsgericht aus und sieht in den weiteren von dem Kläger geltend gemachten Ansprüchen Schadensfolgen, die sich füx* den Kläger allein aus der Untreuehandlung des Zwangsverwalters noch nicht vox'aussehen oder erwarten ließen«.
Es kommt dabei zu dem Ergebnis, nach der Beweisaufnahme und aus den Unterlagen in dem Zwangsverwaltungsakten sei nicht erwiesen, daß der Kläger von diesen Schäden bereits Kenntnis vor Ablauf des Jahres 1937, wohl aber am 22. Januar 1958 gehabt habe, da er in seinem Schreiben vom 20. Januar 1958 an das Amtsgericht bereits die Säumniszuschläge und die Verluste aus der Vermietung von Räumlichkeiten an die Firma	KG als ihm entstandene
 Schäden anführe«
,2.) Las Berufungsgericht ..erachtet auch bei den hier vorliegenden Ansprüchen den Verjährungseinwand als durch-
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greifend und führt auss
 La der Kläger hinsichtlich dieser Schäden am 21o Januar 1958 die gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis
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gehabt habe, seien diese Ansprüche am 21. Januar I960 verjährt. Eine Unterbrechung der Verjährung sei durch die Einreichung der Klageschrift nicht erfolgt, weil die an das beklagte üflfe vertreten durch den Generalstaatsanwalt, im März 1961 erfolgte Klagezustellung nicht auf dem Zeitpunkt der im Dezember I960 eingereichten Klage gegen das beklagte LflV» vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten, .zurückbezogen werden könne. Zur Zeit der am 9- März 1961 bei Gericht erfolgten Einreichung des Schriftsatzes, in dem der Kläger das Klagerubrum richtig-gestellt habe, aber sei die Verjährung bereits eingetreten gewesen«
3.) Zu folgen ist dem Berufungsgericht darin, daß die vom Kläger hier geltend gemachten Schäden ihm in jedem Falle am 20. Januar 1958 bekannt gewesen sind. Dies ergibt sich eindeutig aus seinem Schreiben vom 20«Ja'nuar 1956 an das Zwangsvollstreckungsgericht« Auch hier konnte jedoch die Verjährungsfrist ab 20. Januar 1958 nur zu laufen beginnen, wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Kenntnis von diesen Schäden, sondern auch die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen (also des beklagten L4HM und vom Nichtbestehen anderweiter Ersatzansprüche hatte. Für eine solche Kenntnis ergeben sich aus dem Schreiben vom 20. Januar 1958 aber keinerlei Anhaltspunkte« Wenn in diesem Schreiben von einer nachlässigen Geschäftsführung die Bede ist, so ist hiermit offensichtlich die Geschäftsführung des Zwangsverwalters und seines Nachfolgers EflBP gemeint. Auch die vom Klager in diesem Schreiben gebrauchte Formulierung "Für diese Unterlassungen ist das Amtsgericht und damit das
 verantwortlich, das nicht nur für die Unterschlagungen, sondern auch für die Nachlässigkeit der ein-
 
gesetzten Personen die Haftung hat" läßt allenfalls den Schluß zu, daß der Kläger allgemein die Verletzung von i,ienstaufsichtspflichten vermutet habe. Lagegen ist ihr nicht zu entnehmen, daß dem Kläger zu dieser Zeit schon, wie erforderlich, einzelne Konkrete mit seinen hier geltend gemachten Schäden in Zusammenhang stehende Verletzungen der Lienstaufsichtspflicht bekannt gewesen sind. Ohne eine solche Kenntnis konnte der Lauf der Verjährung nicht beginnen, Für die Präge, inwieweit es dem Kläger möglich und zu demutbar war, sich die Kenntnis zu verschaffen, gilt das gleiche, wie oben zu A II 3 a ausgeführt ist* Hat, wie sich aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, der Kläger von dem hier in Rede stehenden Schaden überhaupt erst zu Beginn des Jahres 1958 Kenntnis erlangt, dann ist ihm auch ab diesem Zeitpunkt noch eine angemessene Frist (3 Monate) dafür zuzubilligen, daß er sich die nach § 852 BGB weiterhin erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen verschaffte, d.h* die Kenntnis von einzelnen konkreten AmtspflichtVerletzungen erlangte* Das gleiche gilt hinsichtlich der Kenntnis vom Richtbestehen anderweiter Ersatzansprüche* Insoweit läßt sich daher die Annahme des Berufungsgerichts, auch diese Ansprüche des Klägers seien verjährt, nicht halten* Es bedarf auch insoweit vielmehr weiterer Sachaufklärung*
Dabei wird auch hinsichtlich dieser Schäden der unter Beweis gestellte Vortrag des beklagten LMHB zu beachten sein, daß der Kläger die nach § 852 BGB erforderlichen Kenntnisse schon zu einem früheren Zeitpunkt gehabt habe.
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Auch insoweit bedarf es - aus den oben bereits zu A II 3 e erörterten Gründen - zur Zeit noch keiner Erörterung der Etage, ob, wie das Berufungsgericht meint, die Rückbeziehung der Klagezustellung nur auf dem Zeitpunkt erfolgen könne, in dem der Kläger den Mangel seiner Klageschrift beseitigt habe, was erst durch den am 9» März 1958 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz geschehen sei«,
II. Zur SacbpRrüfung:
Soweit das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers in Höhe von 567,36 DM und 850,- DM für sachlich begründet hält, lassen seine Erörterungen einen in der Revisionsinstanz zu beachtenden Mangel nicht erkennen.
1.) Grundsätzlichen Bedenken unterliegen jedoch seine Ausführungen, in denen es den Anspruch des Klägers in Höhe von 4*750,- DM, den der Kläger daraus herleitet, daß der früheren Erbbauberechtigten, nämlich der firma HBB KG, Räume im Hause Krä^^ ^ belassen worden sind, für sachlich unbegründet erachtet«,
Vom Berufungsgericht wird hierzu erwogen: In § 149 ZVG sei zwar nur vorgesehen, daß dem Schuldner die von ihm innegehaltenen notwendigen Wohnräume zu belassen seien, wenn dadurch die Verwaltung nicht gestört werde« Da § 149 ZVG die unentgeltliche Überlassung von Wohnräumen gestatte, könne aus dieser Bestimmung nicht der Schluß gezogen werden, daß dem Schuldner Büroräume, für die er eine Entschädigung zahle, entzogen werden müssen« In der Belassung der Räume allein sei deshalb eine Amtspflichtverletzung der Beamten des Zwangsverwaltungsgerichts nicht zu
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sehen gewesen. Eine pflichtwidrige Unterlassung liege auch nicht darin, daß sich weder der Zwangsverwaltungs-richter noch der Zwangsverwaltungsinspektor persönlich um die von der Firma	KG	innegehaltenen	Räume
 gekümmert haben, als die Zahlungen ausgeblieben seien«,
Das Gesetz sehe eine persönliche Besichtigung des zwangsverwalteten Grundstücks durch die Beamten des Zwangsverwaltungsgerichts während der Zwangsverwaltung nicht vor. Der Zwangsverwaltungsinspektor, der dem Zwangsverwalter das Grundstück übergeben habe, erhalte bei dieser Gelegenheit Einblick in die Verhältnisse des GrundstückSo Die Aufsicht über die Mieträume und der Einzug der Mieten gehöre allein zu den dem Verwalter im § 152 ZVG auferlegten Aufgaben. Das Gericht habe nur zu überwachen, daß der Verwalter diese Aufsicht ordnungsgemäß durchführe und Rückstände rechtzeitig einziehe. Dieser Pflicht sei das Zv/angsverwaltungsgericht durch seine Anweisungen an Zwangsverwalter	vom 6. Februar 1956» 11.Juli 1956,
14. November 1956 und 18. März 1957 nachgekommen. Da Zwangsverwalter	der	Firma	KG	sogar	die
 Räumungsklage angedroht habe, habe für das bericht keine Pflicht bestanden, darüber hinaus tätig zu werden. Abgesehen davon, habe sich ein Tätigwerden auch wegen des geringen Entgelts, das die Firma Kn|BBI KG zu zahlen gehabt habe, im Verhältnis zu den monatlichen Mieteinnahmen von 6.000 bis 7.000 DM erübrigt.
2.) Liese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht nicht übersehen hat, daß der Firma KnflHBfe KG als juristischer Person die Räume nicht in der Weise, wie es § 149 Abs. 1 ZVG zuläßt, überlassen werden durften, sondern daß mit ihr allenfalls ein Mietvertrag abgeschlossen werden konnte, der jedoch, worauf
 
die Revision zutreffend hinweist, nach dem hier zur Anwendung kommenden § 6 Abs«, 5 der Preußischen Allgemeinen Verfügung vom 8. Dezember 1899 betreffend die Geschäftsführung der Verwalter in der Fassung vom 10o Juli 1929 (Pr.JMBl 255) der Genehmigung des Gerichts unterlag. Ob eine stillschweigende Genehmigung in der Kenntnisnahme des Gerichts von den Nutzungsverpflichtungen der Firma	KG	und deren Rückstand gelegen hat,
 bleibt zu demindest zweifelhaft. Zu prüfen wäre aber vom Berufungsgericht in	Pall	gewesen, ob bei dem
 Vollstreckungsschuldner als Mieter wegen Mietschulden nicht vom Vollstreckungsgericht ein schärferes Vorgehen des Zwangsverwalters hätte verlangt werden müssen. Zwar belief sich die Miete auf monatlich nur 40.- DM nebst Umlagen, aber immerhin war der Rückstand bis August 1956 schon auf 651,29 DM angelaufen und unter dem 12. November 1956 zeigte der Zwangsverwalter dem Gericht an, daß von der im Konkurs befindlichen Firma KnfHlfc KG ab 1. September 1956 überhaupt keine Zahlungen mehr zu erwarten seien. Sehr nahe liegt es auch, daß das Vollstreckungsgericht bei der erforderlichen Genehmigung des Mietvertrages und der damit verbundenen ordnungsgemäßen Überprüfung der Sachlage zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, daß für die von der Firma Kn^HHB KG innegehabten Räume eine vielleicht höhere Miete zu erzielen sei, was möglicherweise zu einer Nichtgenehmigung des Mietvertrages und zur Entfernung der Firma	KG
aus den Räumen geführt hätte. Hierfür spricht der Umstand, daß von der Mieterin Kat^H^ außer einem Baukostenzuschuß von 3o000 DM monatliche Mietzahlungen von 80o- DM für die Räumlichkeiten geleistet wurden.
Alles dies bedarf, falls der Ver^ährungseinwand nicht durchgreifen sollte, noch der Aufklärung und Erörterung durch das Tatsachengericht.
Has Urteil des Berufungsgerichts läßt sich daher auch hinsichtlich der durch das Verhalten des Zwangsverwalters entstandenen weiteren Schäden mangels ausreichender Feststellungen nicht aufrecht erhalten»
Co
 Nach alledem ist das Berufungsurteil in vollem Umfange aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem ist zugleich die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, die von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Dr. Pagendarm	Bundesrichter Dr. Beyer	Bundesrichter l>tt«Ezßla
 ist beurlaubt und orts-	ist erkrankt und an
 abwesend; er ist an der der Leistung der Leistung der Unterschrift Unterschrift ver-verhindert.	hindert.
Dr. Pagendarm	Dr.Pagendarm
 Gähtgens
Dr. Reinhardt