Die Staatsanwaltschaft ersuchte im Ermittlungsverfahren das Gewerbeaufsichtsamt um ein Gutachten Uber die Brandursacheo Das Gutachten des Gewerbeaufsichtsamts vom 15* September 1958, das von dem Regierungsgewerberat bearbeitet und unterzeichnet war, gelangte su dom Ergebnis, daß der Brand durch Funkenflug von einer behördlich nicht genehmigten Feuerstelle entstanden sei. habe seine Amtspflichten verletzt, indem er nach oberflächlicher Prüfung an Ort und Stelle und ohne Sachkunde ein unrichtiges Gutachten über die Brandursache abgegeben habe« Allein dieses Gutachten, durch dessen Fassung jede andere Möglichkeit einer Brandentstehung ausgeschlossen worden sei, habe die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Öffentlichen Klage und den Amtsrichter zur Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmt« Das aber sei nicht bewiesen« Da die Ursache des Brandes im Strafverfahren nicht geklärt worden sei und - dies stellt das Berufungsgericht in eigener Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme des Strafverfahrens fest - auch jetzt nicht geklärt werden könne, stehe nicht fest, daß die Voraussetzungen und die Folgerungen von Korschann unrichtig, die der anderen Gutachter richtig gewesen seien* Ob die Ansicht der anderen Sachverständigen die größere Wahrscheinlichkeit für sich gehabt und KflHK <3ie Möglichkeit einer anderen Brandursache erkannt habe, sei unerheblich. Ebenso sei es unerheblich, ob Korschann die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen für das einschlägige Fachgebiet gehabt habe oder nicht, ob er deshalb die Erstattung des Gutachtens hätte ablehnen sollen und ob er Hinweise auf eine andere mögliche Brandursache ‘’abgetan” habe« Benn wenn nicht feststehe, daß das Ergebnis seines Gutachtens überhaupt falsch war, fehle es am Beweis der Ursächlichkeit für die Entstehung des Schadens. 3« Bie Revision hält die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Aratspflichtverletzung setae die Unrichtigkeit des Gutachtens voraus, für rechtsirrig« Benn ein gerichtlicher Sachverständiger sei auch verpflichtet, den Richter auf Zweifel hinzuweisen, wo solche Zweifel für einen Sachkundigen vorlägen« Er verletze seine Gutachterpflicht, wenn er eine bestimmte Meinung als 1005'-ig zutreffend bezeichne, obwohl ein durchschnittlicher Sachverständiger bei ruhiger Überprüfung der Sachlage zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, daß auch andere Theorien möglich seien; dies insbesondere dann, wenn er auf der Hand liegende andere Möglichkeiten übersehen und gleichwohl behauptet habe, an der Richtigkeit seiner eigenen Auffassung sei kein Zweifel« Ber Sachverständige müsse sich seiner Grenzen bewußt sein und dürfe keine Sachkunde in Anspruch nehmen, die er nicht oder nicht ausreichend habe. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er für seine Verteidigung habe aufwenden müssen, damit begründet, die unzureichenden Ermittlungen des Gewerbeaufsichtsamts und dessen unrichtiges Gutachten vom 15* September 1958 allein hätten zur Erhebung der Anklage und zwangsläufig zur Eröffnung des Hauptverfahrens geführt. So heißt es im Schriftsatz vorn 3- November i960 (dort Bl. 2), die Klage werde darauf gestützt daß das Gewerbeaufsichtsamt bei seinen von der Staatsanwaltschaft angeordneten Ermittlungen eine unrichtige Beurteilung abgegeben und diese uriberechtigt zur Anklage geführt habe; anschließend wird ausgeführt, die spätere gerichtliche Vernehmung des Regierungsgewerberats habe aus der Erörterung auszuscheiden; denn sie sei ledig lieh die zwangsläufige Folge der erhobenen Anklage und des automatisch darauf erfolgenden Eröffnungsbeschlusses gewesen, nachdem ausschließlich die "befohlenen" (unrichtigen) Ermittlungen des GewerbeaufSichtsamts bereits zur Abschließend heißt es in diesem Schriftsatz, dem Kläger wäre das Strafverfahren erspart geblieben und er hätte die zu dem Ersatz begehrten Kosten nicht aufwenden müssen, wenn der Regierungsgewerberat, wie ©s seine Pflicht gewesen wäre, die Erstellung eines Gutachtens mit der Begründung fehlender Sachkunde abgelehnt hätte. Hatte aber das Gevverbeaufsichtsamt, auch wenn es hierzu nicht verpflichtet gewesen sein sollte, den Auftrag übernommen, so hatten die Beamten, die die Sache bearbeiteten, die Amtspflicht, der Bearbeitung die gleiche Sorgfalt wie allen dienstlichen Angelegenheiten zuzuwenden und das Gutachten oder die Auskunft unparteiisch, richtig, sachkundig und vollständig zu erstatten (vgl. 3. Das Berufungsgericht hat, obwohl es die von den Parteien vorgetragene Beweisaufnahme des Brmittlungs-und Strafverfahrens gründlich geprüft und gewürdigt hat, nicht die Überzeugung gewinnen können, daß das Gutachten des Gewerbeaufsichtsamts in seinen Voraussetzungen und Folgerungen unrichtig gewesen sei. Ist aber nicht erwiesen, daß das Gutachten zu einem unrichtigen Schluß gelangte, so scheidet der Vorwurf, der Regierungsgewerberat habe amtspflichtwidrig ein falsches Gutachten abgegeben, als Klagegrundlage aus» Dem weiteren Vorwurf, der Beamte habe die Prüfung an der Brandstelle nicht gründlich vorgenommen und alle Hinweise auf mögliche andere Brandursachen “abgetan”, steht die aus dem Gutachten vom 15- September 1958 hergeleitete Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, der Gewerberat habe eingehend begründet, weshalb er die Hinweise für unzutreffend und seine eigene Meinung für richtig hielt. Da das von den Parteien Übereinstimmend vorgetragene Gutachten vom 15* September 1958 ergab, daß der Kläger und sein Schwiegersohn dem Regierungsgewerberat ihre abweichende Ansicht Uber die Brandentstehung entwickelt hatten, bedurfte es einer Vernehmung der vom Kläger hierfür benannten Zeugen nicht. auch ohne Verfahrensfehler von einer ausdrücklichen Erörterung dieses Beweisangebots in den Entscheidungsgründen afcsehen; denn sein aus dem Gutachten ohne ersichtlichen Rechtsfehler hergeleiteter Schluß, der Regierungsgewerberat habe sich mit den Hinweisen des Klägers und seines Schwiegersohnes auseinandergesetzt und begründet, weshalb er gleichwohl seine Auffassung über die Brandentstehung für richtig halte, erweist, daß eine sachent-sprechende Beurteilung des Gesamtvorbringens stattgefunden hat (vgl- BGEZ 3, 162, 175)* 4o Soweit die Revision meint, der Regierungsgewerberat habe die Bearbeitung der Sache nicht übernehmen dürfen, weil er "persönlich beteiligt" gewesen sei, ist zu sagen: Eine solche persönliche Beteiligung glaubt die Revision allein aus dem Schreiben des Regierungsgewerberats an den Vorsitzenden der kleinen Strafkammer in vom 28. In diesem Schreiben bat der Gewerberat, von seiner Vernehmung im Berufungsrechtszug abzusehen; er begründete dies damit, daß er infolge familiärer Umstände - seine Frau sei noch immer in der CSR, wo sie viel auszustehen habe - "mit den Kerven nicht auf der Höhe" sei und deshalb befurchte, sich bei Angriffen des Verteidigers kaum surückhalten zu können. Es ist nicht richtig, daß der Regierungsgewerberat - wie die Revision meint - sich damit selbst als beteiligt bezeichnet hätte, auch läßt das Schreiben eine sachliche Befangenheit nicht erkennen; es bringt vielmehr lediglich zu dem Ausdruck, daß der Regierungsgewerberat sich durch die Angriffe des Verteidigers gegen sein Gutachten, die er als persönlich und unsachlich empfand und die auch das Landgericht als "unnütz scharf" bezeichnet hat, verletzt Der Vorwurf mangelnder Sachkunde, den der Kläger lediglich damit begründet, der Regierungsgewerberat sei Diplom-Ingenieur für Elektro-Technik, ist unsubstantiiert« Denn ein Sachverständiger kann seine Sachkunde nicht nur durch seine Berufs-Ausbildung, sondern auch durch seine berufliche oder außerberufliche Erfahrung, durch das Studium des Schrifttums oder durch Befragung in Fachkreisen erwerben (vgl. Der Regierungsgewerberat war hiernach nicht gehindert, die Bearbeitung der Sache zu übernehmenc Allerdings ist ein Sachverständiger, der sein Gutachten richtig und vollständig abgeben will, gehalten, nicht nur seine eigene Überzeugung wiederzugeben, sondern auch auf Zweifel hinzuweisen, die er selbst hat oder die sich dem Sachkundigen aufdrängen müssen. Aber auch insoweit ist eine Pflichtverletzung, wenigstens aber ein Verschulden nicht ersichtlich« Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Regierungsgev/erberat habe mit der Wendung* es müsse ’’meines Erachtens 10C$-ig angenommen werden”, daß der Brand durch mitgerissene glimmende Gummiteilchen entstanden sei, seine volle eigene Überzeugung von der BrandUrsache zu dem Ausdruck gebracht, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Dieser Überzeugung Ausdruck zu geben, war er verpflichtet. Denn der Regierungsgev/erberat hat die Hinweise des Klägers und seines Schwiegersohnes, der Brand sei möglicherweise am Schürloch ausgebrochen, nicht unterdrückt, er hat vielmehr sachlich begründet, weshalb er diese Möglichkeit ausschalte« Mehr war auch bei Berücksichtigung des Zweckes seines Gutachtens nicht von ihm zu erwarten, da er Zweifelnder Richtigkeit seines Gutachtens nicht hatte.
Ill ZR 115/61 2223 079 Verkündet am 1. Oktober 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbenmter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fabrikanten und Ziegeleibesitzers Carl Ri HflHH^straße, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Beklagten, Berufungsbeklagten und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Revisionsbeklagten, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Orteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. April 1961 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 21. August 1958 brach in der Ziegelei des Klägers ein Brand aus, der einen Teil des Dachstuhls beschädigte. Die Staatsanwaltschaft ersuchte im Ermittlungsverfahren das Gewerbeaufsichtsamt um ein Gutachten Uber die Brandursacheo Das Gutachten des Gewerbeaufsichtsamts vom 15* September 1958, das von dem Regierungsgewerberat bearbeitet und unterzeichnet war, gelangte su dom Ergebnis, daß der Brand durch Funkenflug von einer behördlich nicht genehmigten Feuerstelle entstanden sei. Gegen den Kläger wurde Öffentliche Klage wegen fahrlässiger Brandstiftung erhoben und das Bauptverfahren vor dem Amtsgericht eröffnet. Regierungsgewerberat wurde am 15. Januar 1959 als Sachverständiger kommissarisch durch das Amtsgericht in vernommen. Auf Grund der Hauptverhandlung am 12./13. März 1959, in der außer einer Reihe von Zeugen der vom Kläger gestellte Ingenieur Br^H^ und der Kreisbaumeister V/a|^^ als Sachverständige vernommen und die Protokolle Uber die kommissarische Vernehmung des Regierungsgev/erberats KfllB und eines weiteren Sachverständigen verlesen wurden, wurde der Kläger mangels Beweises freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft und der Kläger legten Berufung ein, nahmen jedoch ihre Rechtsmittel zurück. Mt der Klage fordert der Kläger von dem beklagten Schadensersatz wegen der Kosten seines Strafverteidigers und zweier Privatgutachten, die er im Ermittlungsverfahren zu seiner Verteidigung habe einholen müssen. Er hat vorgetragen: Regierungsgewerberat K< habe seine Amtspflichten verletzt, indem er nach oberflächlicher Prüfung an Ort und Stelle und ohne Sachkunde ein unrichtiges Gutachten über die Brandursache abgegeben habe« Allein dieses Gutachten, durch dessen Fassung jede andere Möglichkeit einer Brandentstehung ausgeschlossen worden sei, habe die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Öffentlichen Klage und den Amtsrichter zur Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmt« Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, den beklagten FflflHHB zur Zahlung von 1.005,05 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 23« Januar i960 zu verurteilen0 Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat in Abrede gestellt, daß der Regierungsgewerberat in Aus« Übung des ihm anvertrauten öffentlichen Amts tätig geworden sei, aber auch das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung sowie die Höhe des Schadens beetritten o Das Landgericht hat die Klage abgewieeen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. 1. Der Kläger sieht die Ursache seines Schadens darin, daß Regierungsgewerberat trotz fehlen- der Sachkunde leichtfertig ein nachweislich falsches Gutachten erstattet und dadurch die Erhebung der öffentlichen Klage und die Eröffnung des HauptVerfahrens verursacht habe. Er richtet seine Vorwürfe ausschließlich gegen das Gewerbeaufsichtsamt und dessen Beamten. i Eine Haftung des beklagten FflHBHHP für den Ver-raögensschaden des Klägers kommt - wovon die Klage und die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind - insoweit nur unter den Voraussetzungen des § 839 BGB in Verbindung mit Art* 34 GG in Betracht und setzt voraus, daß der Regierungsgewerberat bei Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes schuldhaft Amtspflichten verletzt hat, die ihm gegenüber dem Kläger oblagen* 2« Bas Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Eegierungsgewerberat sein Gutachten als Beamter des Ge-werbeaufSichtsamts erstattet und dabei Amtöpflichten gegenüber dem Kläger zu erfüllen hatte. Denn - so führt das Berufungsurteil aus - eine Verletzung von Amtspflichten könne nur vorliegen, wenn das Gutachten falsch war. Das aber sei nicht bewiesen« Da die Ursache des Brandes im Strafverfahren nicht geklärt worden sei und - dies stellt das Berufungsgericht in eigener Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme des Strafverfahrens fest - auch jetzt nicht geklärt werden könne, stehe nicht fest, daß die Voraussetzungen und die Folgerungen von Korschann unrichtig, die der anderen Gutachter richtig gewesen seien* Ob die Ansicht der anderen Sachverständigen die größere Wahrscheinlichkeit für sich gehabt und KflHK <3ie Möglichkeit einer anderen Brandursache erkannt habe, sei unerheblich. Allerdings sei der Wahrscheinlichkeitsgrad , den ein Gutachter für seine Beurteilung angebe, für die Entschließungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts erheblich. Jedoch habe mit dem Satz, es müsse "seines Erachtens 100$-ign angenommen werden, daß vom Ventilatorzug niit-geriooene, glimmende Gummiteilchen den Brand verursacht hätten, lediglich seine Überzeugung zu dem Ausdruck gebracht, i a 3K $ daß er dies und nichts anderes als die Brandursache ansehe. Baß diese Überzeugung falsch gewesen sei, lasse sich nicht feststellen. Ebenso sei es unerheblich, ob Korschann die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen für das einschlägige Fachgebiet gehabt habe oder nicht, ob er deshalb die Erstattung des Gutachtens hätte ablehnen sollen und ob er Hinweise auf eine andere mögliche Brandursache ‘’abgetan” habe« Benn wenn nicht feststehe, daß das Ergebnis seines Gutachtens überhaupt falsch war, fehle es am Beweis der Ursächlichkeit für die Entstehung des Schadens. Im übrigen habe Hinweise auf andere mögliche Ursachen nicht ohne sachliche Erwägung abgetan, sondern dafür, wie für die von ihm angenommene Brandursache eine eingehende Begründung gegeben. 3« Bie Revision hält die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Aratspflichtverletzung setae die Unrichtigkeit des Gutachtens voraus, für rechtsirrig« Benn ein gerichtlicher Sachverständiger sei auch verpflichtet, den Richter auf Zweifel hinzuweisen, wo solche Zweifel für einen Sachkundigen vorlägen« Er verletze seine Gutachterpflicht, wenn er eine bestimmte Meinung als 1005'-ig zutreffend bezeichne, obwohl ein durchschnittlicher Sachverständiger bei ruhiger Überprüfung der Sachlage zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, daß auch andere Theorien möglich seien; dies insbesondere dann, wenn er auf der Hand liegende andere Möglichkeiten übersehen und gleichwohl behauptet habe, an der Richtigkeit seiner eigenen Auffassung sei kein Zweifel« Ber Sachverständige müsse sich seiner Grenzen bewußt sein und dürfe keine Sachkunde in Anspruch nehmen, die er nicht oder nicht ausreichend habe. Bie Amtspflichtverletzung von Korschann liege also darin, daß er unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt nur eine Meinung als die richtige bezeichnet und keine andere Möglichkeit erörtert habe. Das Berufungsgericht habe auch ubersehen, daß - wegen der aus seinem Schreiben vom 28. April 1959 ersichtlichen persönlichen Beteiligung - ein Gutachten in dieser Sache überhaupt nicht habe erstatten dürfen. II o Die Revision bleibt erfolglos. 1. Die Revision geht bei ihren Ausführungen über die Pflichten eines •'gerichtlichen Sachverständigen" von einer unzutreffenden Grundlage aus. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er für seine Verteidigung habe aufwenden müssen, damit begründet, die unzureichenden Ermittlungen des Gewerbeaufsichtsamts und dessen unrichtiges Gutachten vom 15* September 1958 allein hätten zur Erhebung der Anklage und zwangsläufig zur Eröffnung des Hauptverfahrens geführt. So heißt es im Schriftsatz vorn 3- November i960 (dort Bl. 2), die Klage werde darauf gestützt daß das Gewerbeaufsichtsamt bei seinen von der Staatsanwaltschaft angeordneten Ermittlungen eine unrichtige Beurteilung abgegeben und diese uriberechtigt zur Anklage geführt habe; anschließend wird ausgeführt, die spätere gerichtliche Vernehmung des Regierungsgewerberats habe aus der Erörterung auszuscheiden; denn sie sei ledig lieh die zwangsläufige Folge der erhobenen Anklage und des automatisch darauf erfolgenden Eröffnungsbeschlusses gewesen, nachdem ausschließlich die "befohlenen" (unrichtigen) Ermittlungen des GewerbeaufSichtsamts bereits zur Anklage geführt hatten. In der gleichen Richtung liegt das Vorbringen der Berufungsbegründung (dort Bl. 7), die gutachtliche Stellungnahme vom 15- September 1958 sei ausschlaggebend für die Erhebung der Anklage gegen den Kläger gewesen, es komme daher für die Entscheidung dieses Rechtsstreits allein darauf an, wer die Stellungnahme vom 15- September 1958 abgegeben habe, und das sei daa Gewerbeaüfsichtsamt durch den Regierungs- gewerberat gewesen. Biese von ihm für '’nachweislich falsch" gehaltene gutachtliche Äußerung vom 15- September 1958 hat der Kläger immer wieder als die Ursache seines Schadens bezeichnet. In dem Schriftsatz vom 15- März 1961 hat der Kläger ausführen lassen, es sei entscheidend, daß Regierungsgewerberat den Auftrag der Staats- anwaltschaft an das Gewerbeamt um Erstattung eines Gut- , achtens trotz seiner fehlenden einschlägigen Sachkunde und trotz seiner eigenen Kenntnis dieses Mangels übernommen und bei der Untersuchung infolge dessen schwerste Fehler begangen, sich aber auch völlig unzugänglich gegenüber beachtlichen Hinweisen des Klägers gezeigt habe. Abschließend heißt es in diesem Schriftsatz, dem Kläger wäre das Strafverfahren erspart geblieben und er hätte die zu dem Ersatz begehrten Kosten nicht aufwenden müssen, wenn der Regierungsgewerberat, wie ©s seine Pflicht gewesen wäre, die Erstellung eines Gutachtens mit der Begründung fehlender Sachkunde abgelehnt hätte. Bio Amtspflichtverletzung, aus der der Kläger seinen Schadensercatzansprueb herleitet, soll also nach dem Klagevortrag in der Bearbeitung des Ersuchens der Staatsanwaltschaft beim Gewerbeaufsichtsamt liegen. An diese in den Tatsachenrechtszügen vorgetragene Klagegrundlage - 8 ist der Kläger im Revisionsrechtszug gebunden (BGB-RGRK zu $ 859 Anm. 108). Daher stehen hier nicht die Pflichten des Gewerberats als (späterer) gerichtlicher Sachverständiger, sondern allein seine Amtspflichten als Bearbeiter des Ersuchens der Staatsanwaltschaft im Gewerbe-aufsichtsamt zur Erörterung« 2« Die Staatsanwaltschaft hatte - auf die Meldung von dem Brand hin - am 26. August 195© fernmündlich das Gewerbeaufsichtsamt um ein Gutachten gebeten. Ob das Gewerbeaufsichtsamt einem derartigen Ersuchen gemäß § 161 StPO entsprechen mußte und ob die Erstattung eines derartigen Gutachtens zu den Aufgaben der Gewerbeaufsichtsämter gehört - was da3 Landgericht verneint und das Berufungsgericht offen gelassen hat kann unerör-tert bleiben. Denn tatsächlich Übernahm das Gewerbeauf-sichtsamt den Auftrag, es stellte Ermittlungen durch den Gewerberat an und erstattete durch ihn das Gutachten vom 15- September 195©> dessen äußere Form keinen Zweifel daran läßt, daß es sich um ein Gutachteh des Amtes, nicht um ein Privatgutachten des bearbeitenden Gewerberats handelte. Hatte aber das Gevverbeaufsichtsamt, auch wenn es hierzu nicht verpflichtet gewesen sein sollte, den Auftrag übernommen, so hatten die Beamten, die die Sache bearbeiteten, die Amtspflicht, der Bearbeitung die gleiche Sorgfalt wie allen dienstlichen Angelegenheiten zuzuwenden und das Gutachten oder die Auskunft unparteiisch, richtig, sachkundig und vollständig zu erstatten (vgl. BGB-RGRK zu § 859 Anm. 32). Diese Amtpflicht bestand in erster Linie gegenüber der Allgemeinheit und der ersuchenden Staatsanwaltschaft; sie bestand aber nach der ftatur des Amtsgeschäfts auch gegenüber dem Kläger, um dessen Verhältnisse es eigentlich und erkennbar ging. Eine schuldhafte Verletzung der Amtspflichten durch den Gewerberat könnte daher einen Anspruch gegen den beklagten tragen. Jedoch hat der Kläger eine schuldhafte Amtspflichtverletzung und einen dadurch entstandenen Schaden zu behaupten und zu beweisen. Dem Berufungsgericht ist in dem Ergebnis zu folgen, daß der Kläger diesen Bev/eis schuldig geblieben ist« 3. Das Berufungsgericht hat, obwohl es die von den Parteien vorgetragene Beweisaufnahme des Brmittlungs-und Strafverfahrens gründlich geprüft und gewürdigt hat, nicht die Überzeugung gewinnen können, daß das Gutachten des Gewerbeaufsichtsamts in seinen Voraussetzungen und Folgerungen unrichtig gewesen sei. Als eine tatsächliche, von der Revision nicht angegriffene Feststellung ist dies für das Revisionsgericht bindend (§ 561 ZPO)« Ist aber nicht erwiesen, daß das Gutachten zu einem unrichtigen Schluß gelangte, so scheidet der Vorwurf, der Regierungsgewerberat habe amtspflichtwidrig ein falsches Gutachten abgegeben, als Klagegrundlage aus» Dem weiteren Vorwurf, der Beamte habe die Prüfung an der Brandstelle nicht gründlich vorgenommen und alle Hinweise auf mögliche andere Brandursachen “abgetan”, steht die aus dem Gutachten vom 15- September 1958 hergeleitete Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, der Gewerberat habe eingehend begründet, weshalb er die Hinweise für unzutreffend und seine eigene Meinung für richtig hielt. Da das von den Parteien Übereinstimmend vorgetragene Gutachten vom 15* September 1958 ergab, daß der Kläger und sein Schwiegersohn dem Regierungsgewerberat ihre abweichende Ansicht Uber die Brandentstehung entwickelt hatten, bedurfte es einer Vernehmung der vom Kläger hierfür benannten Zeugen nicht. Das Berufungsgericht konnte 10 auch ohne Verfahrensfehler von einer ausdrücklichen Erörterung dieses Beweisangebots in den Entscheidungsgründen afcsehen; denn sein aus dem Gutachten ohne ersichtlichen Rechtsfehler hergeleiteter Schluß, der Regierungsgewerberat habe sich mit den Hinweisen des Klägers und seines Schwiegersohnes auseinandergesetzt und begründet, weshalb er gleichwohl seine Auffassung über die Brandentstehung für richtig halte, erweist, daß eine sachent-sprechende Beurteilung des Gesamtvorbringens stattgefunden hat (vgl- BGEZ 3, 162, 175)* 4o Soweit die Revision meint, der Regierungsgewerberat habe die Bearbeitung der Sache nicht übernehmen dürfen, weil er "persönlich beteiligt" gewesen sei, ist zu sagen: Eine solche persönliche Beteiligung glaubt die Revision allein aus dem Schreiben des Regierungsgewerberats an den Vorsitzenden der kleinen Strafkammer in vom 28. April 1959 herleiten zu können, jedoch zu Unrecht. In diesem Schreiben bat der Gewerberat, von seiner Vernehmung im Berufungsrechtszug abzusehen; er begründete dies damit, daß er infolge familiärer Umstände - seine Frau sei noch immer in der CSR, wo sie viel auszustehen habe - "mit den Kerven nicht auf der Höhe" sei und deshalb befurchte, sich bei Angriffen des Verteidigers kaum surückhalten zu können. Es ist nicht richtig, daß der Regierungsgewerberat - wie die Revision meint - sich damit selbst als beteiligt bezeichnet hätte, auch läßt das Schreiben eine sachliche Befangenheit nicht erkennen; es bringt vielmehr lediglich zu dem Ausdruck, daß der Regierungsgewerberat sich durch die Angriffe des Verteidigers gegen sein Gutachten, die er als persönlich und unsachlich empfand und die auch das Landgericht als "unnütz scharf" bezeichnet hat, verletzt fühlte. Inwieweit diese Vorgänge im Berufungsrechtszug des Strafverfahrens eine Befangenheit bei der Bearbeitung des Gutachtens vom 15. September 1956, das noch im Ermittlungsverfahren erstattet wurde, hätten begründen sollen, ist nicht ersichtlich« 5. Den entscheidenden Fehler des Beamten sieht die Revision darin, daß er nur eine Ansicht Über die Entstehung des Brandes habe gelten lassen und auf mögliche Zweifel, ob der Brand nicht vielleicht doch eine andere Ursache gehabt habe, nicht eingegangen sei. Dabei verkennt die Revision nicht, daß es die Aufgabe und das gute Recht des Sachverständigen ist, sich eine Überzeugung zu bilden und sie zu vertreten; sie meint aber, daß der Regierungsgewerberat die in der Sache liegenden Zweifel nicht erkannt habe, habe seinen Grund in mangelnder Sachkunde, die ihn hätte veranlassen müssen, die Bearbeitung der Sache überhaupt abzulehnen« Der Vorwurf mangelnder Sachkunde, den der Kläger lediglich damit begründet, der Regierungsgewerberat sei Diplom-Ingenieur für Elektro-Technik, ist unsubstantiiert« Denn ein Sachverständiger kann seine Sachkunde nicht nur durch seine Berufs-Ausbildung, sondern auch durch seine berufliche oder außerberufliche Erfahrung, durch das Studium des Schrifttums oder durch Befragung in Fachkreisen erwerben (vgl. Rosenberg, Lehrbuch, 8. Aufl. ? 120 I S. 586). Hier ist darauf hingewiesen worden, daß der Beamte eine 24-jährige Berufserfahrung als Gewerfce-aufsichtsbeamter gehabt habe, die ihm eine hinreichende Sachkunde für die Beurteilung des vorliegenden Brandfalles vermittelt haben kann. Angesichts des unsubstantiierten Klagevortrages war es nicht die Aufgabe des beklagten Freistaats, die Sachkunde des Beamten unter Beweis zu - 12 stellen (vgl, BGH NJW 1962, 1394). Der Inhalt des Gutachtens läßt einen Schluß auf mangelnde Sachkunde ebenfalls nicht zu. Der Regierungsgewerberat war hiernach nicht gehindert, die Bearbeitung der Sache zu übernehmenc Allerdings ist ein Sachverständiger, der sein Gutachten richtig und vollständig abgeben will, gehalten, nicht nur seine eigene Überzeugung wiederzugeben, sondern auch auf Zweifel hinzuweisen, die er selbst hat oder die sich dem Sachkundigen aufdrängen müssen. Aber auch insoweit ist eine Pflichtverletzung, wenigstens aber ein Verschulden nicht ersichtlich« Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Regierungsgev/erberat habe mit der Wendung* es müsse ’’meines Erachtens 10C$-ig angenommen werden”, daß der Brand durch mitgerissene glimmende Gummiteilchen entstanden sei, seine volle eigene Überzeugung von der BrandUrsache zu dem Ausdruck gebracht, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Dieser Überzeugung Ausdruck zu geben, war er verpflichtet. Er genügte seiner Pflicht zur Objektivität, wenn er daneben auf andere Möglichkeiten, die er sah oder die ihm nahegebracht wurden, hinwies und sieb mit ihnen sachlich auseinandersetzte« Dem wurde das Gutachten vom 15- September 1958 gerecht. Denn der Regierungsgev/erberat hat die Hinweise des Klägers und seines Schwiegersohnes, der Brand sei möglicherweise am Schürloch ausgebrochen, nicht unterdrückt, er hat vielmehr sachlich begründet, weshalb er diese Möglichkeit ausschalte« Mehr war auch bei Berücksichtigung des Zweckes seines Gutachtens nicht von ihm zu erwarten, da er Zweifelnder Richtigkeit seines Gutachtens nicht hatte. Daß andere Gutachter unter anderen Voraussetzungen zu einer abweichenden Beurteilung gelangt sind, spricht weder gegen die Richtigkeit und Vollständig- keit seines Gutachtens noch gegen die Berechtigung seiner Überzeugung und vermag allein ein Verschulden nicht zu begründen (vgl. RG JW 1931, 47, 48). Da hiernach eine schuldhafte Pflichtverletzung des Gewerberats vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint worden ist, bedarf es eines Eingehens auf die Revisions-rtigen» die sich mit der Ursächlichkeit für den Schaden befassen, nicht* Die Revision ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Kreft Dr. Beyer Gähtgens Keßler Dr. Reinhardt