Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20: November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br, Arndt, Br. vrolany und Br. Beyer flii Recht erkannt* Das Landgericht hat nach Einholung eines Saehverstän-digen-Gutachtens den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer laufenden Pente ab Bechtshängigkeit und den Anspruch auf Zahlung von 2 000 DM als Bentennachzahlung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt”. Das Oberlandesgerieht hat auf die Berufung des beklagten Landes nach Einholung eines weiteren Gutachtens den Kläger "mit der Klage auf Zahlung von 2 OOO DM und auf Zahlung einer Rente angewiesen"o Ein Aufopferungs-Entschädigungsanspruch für Schäden aus einer auf Grund des Impfgesetzes vom 8« April 1874 vorgenommenen Pockenschutzimpfung richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gegen den Staat als Träger der allgemeinen Gesundheitsfürsorge (BGHZ 9, 83, 93; IM Einl Pr ALR § 75 Kr* 23 u«a.), Die aus einer im Jahre 1933 im Gebiet der Pfalz vorgenommenen Impfung hergeleiteten Entschädigungsansprüche sind mithin nicht nur gegen Bayern entstanden, sondern auch gegen Bayern während der Geltungsdauer des Gesetzes über den Heuaufbau des Deutschen Seiches bestehen geblieben» Sie sind aber mit der Loslösung der Pfalz von Bayern und ihrem Aufgehen in das neu gebildete Land Sheinland-Pfalz auf dieses Land Ubergegangen» Zwar ergibt sich dieser Übergang der Verbindlichkeit nicht schon allein eus den vom Senat in BGHZ 8, 169 auf-gestellten und in ständiger Bechtspreehung weiter entwickelten Grundsätzen der Haftung aus dem Gesichtspunkt der Funktion snachf öl ge» Diese Grundsätze greifen unmittelbar nur dann Platz, wenn der alte Funktionsträger untergegangen ist, zu demindest handlungsunfähig geworden ist» Der heutige Freistaat Bayern aber ist mit dem früheren Freistaat Bayern und der seit 1934 seiner staatlichen Qualifikation entkleideten "Selbstverwaltungskörpezschaft" Bayern identisch» Der ursprüngliche Träger der hier in Bede stehenden Öffentlichen Funktion ist mithin bestehen geblieben* Ebenso kann aus den 29 - Ill ZR 115/56 -) ebenso wie den im Bereich des Privat-reciits gesetzlich normierten Haftungsregclungen im Falle der Kontinuität von Rechtsverhältnissen hei V/echsel des Rechtsträgers zugrunde liegen, auch hier zu dem Ergebnis» daß die jetzt in Rede stehenden Verbindlichkeiten auf das beklagte Land übergegangen sind. und auf dieser Grundlage nach einem gerechten Interessenausgleich zu suchen« Ein derartiger gerechter Interessenausgleich kenn aber nur darin gefunden werden, daß bei einer vollständigen Abtrennung eines nicht unerheblichen Gebietsteils von einem Lande und Aufnahme desselben in ein neu gebildetes Staatswesen die Verbindlichkeiten aus der Seit vor der Gebietsabtrennung dem zwar rechtlich bestehen gebliebenen, jedoch gebietsmäßig wesent- B&bei braucht hier der Frage, ob im Verhältnis von Bayern zu Rheinland-Pfalz das Land Bayern allein für die früheren allgemeinen und nicht gebietsbezogenen Verbindlichkeiten haftet oder ob insoweit eine' anteilmäßige Haftung des Landes Rheinland-Pfalz angenommen werddn müßte, nicht weiter nee*,gegangen zu werden. sich nicht um eine derartige "allgemeine*1 Verbindlichkeit* Vielmehr Bind die aus einer behördlichen Tätigkeit der hier in Bede stehenden Art (Pockenschutzimpfung durch Amtsarzt) herrühienden Verbindlichkeiten derart orts-und sackgebunden und in dem betreffenden Gebiet "verwurzelt", daß sie im Palle staatsrechtlicher Gebietsveränderungen mangels besonderer darüber getroffener Regelungen allein dem Staatswesen zugerechnet werden müssen, das in diesem Gebiet die Aufgaben, deren Erfüllung die behördliche Tätigkeit diente, ebenso wie die mit diesen Aufgaben betrauten Behörden und das dazu gehörende Piskalvermögen übernommen hat (vgl. Nach dem insoweit in seiner Richtigkeit von den Parteien nicht mehr bezweifelten Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß die Erkrankung des Klägers als solche nicht durch die Impfung hervorgerufen sei, sondern auf einer Infektion beruhe, die mit der Impfung lediglich in zeitlichem, aber nicht in ursächlichem Zusammenhang stehe, und daß es sich bei dieser Infektion um eine solche mit dem Poliomyelitis-Virus (spinale Kinderlähmung) gehandelt habe. Lie Bügen der Revision gehen in erster 'Linie dahin, daß das Berufungsgericht die Frage der Ursächlichkeit zwischen der Impfung und den schweren Krankheitsfolgen des Klägers nicht; wie es tatsächlich geschehen sei, nach § 286 ZPO, sondern richtigerweise nach § 287 ZPO hätte beurteilen müssen- Diese Büge ist begründet. Nach den - insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Kläger von einer Poliomyelitis-Infektion betroffen worden ist und diese Infektion in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung steht» Offen ist jedoch die Frage, auf welche Ursache die hier interessierenden körperlichen Schäden des Klägers zurückzuführen sind» Die Schwere seiner Erkrankung (möglicherweise bereits die klinische Manifestation derselben) und die darauf beruhenden schwerwiegenden Lähmungserscheinungen können eine Folge allein der Poliomyelitis-Infektion sein, können aber auch in ihrer schädlichen Auswirkung auf der Impfung beruhen; es kennen schließlich auch beide Ereignisse - Infektion und Impfung - in ihrem Zusammenwirken die Schäden in ihrem jetzt bestehenden Ausmaß herbeigeführt haben» D3ß der Kläger von beiden Ereignissen, die als Schadensursache in Betracht kommen, betroffen worden ist, steht außer Streit. Im vorliegenden Fall steht mithin nicht die Kausalbeziehung im Ablauf des Geschehens, das den konkreten Haftungsgxund bildet, in Frage; hier ist lediglich fraglich, ob der Schaden des Klägers -ganz oder teilweise - auf die Impfung als konkreten Haftungsgrund oder auf die Poliomyelitis-Infektion, für deren Folgen das beklagte Land nicht haftet, zurückzuführen ist» Tatsächlich aber hat das Berufungsgericht die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Impfung und dem geltend gemachten Schaden nach § 286 ZPO beurteilt. Bas ergibt sich eindeutig schon daraus, daß in dem Berufungsurteil davon gesprochen wird, es sei »'ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Geeundheitsschaden des Klägers doch nicht in so hohem Grade wahrscheinlich, daß diese Yfahr-scteinlichkeit nach der Lebenserfahrung praktisch einer Gewißheit ^leichgesetzt werden könnte; nur aber, wenn das der Pall wäre, könnte der Beweis.».....als erbracht angesehen weroen".» Besonders aber sind in diesem Zusammenhang auch die Schlußbemerkungen im Berufungsurteil von Bedeutung, es sei de ja Kläger nicht gelungen« "für die Tatsachen, auf die er seinen Entschädigungsanspruch stützt, Beweis zu erbringen"* Biese Ausführungen lassen in ihrem GesamtZusammenhang keine Zweifel daran zu, daß das Berufungsgericht die Frage des Ur-sschenzusammeahangs zwischen der Impfung des Klägers und sei nem schweren Körperschaden nicht nach Maßgabe des § 287 ZPO, in dessen Böhmen die Frage der Beweislast ohne Belang ist und auch die Grundsätze über den sog* Anscheinsbeweis keine Anwendung finden, entschieden hat* Liit Rücksicht auf die dahingehenden Ausführungen der Revision sei noch bemerkt, daß eine "Quotelung" des Schadens dann, aber auch nur dann in Betracht kommt, wenn die den Schaden des Klägers ausmachenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in ihrem vollen Ausmaß nicht allein auf die Poliomyelitis-Infektion und auch nicht allein auf die Impfung, sondern sowohl auf das eine als auch - in mehr oder minder großem Umfang - auf das andere Ereignis 'zurückgeführt wer-
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
2379 064
Allgemeines Staatsrechts BGB § 823 K
Entschädigungsansprüche für Impfschäden aus einer im Jahre 1933 im Gebiet der damaligen Pfalz vorgenommenen Pockenschutzimpfung richten sich gegen das Land Bhein-land-Pfalz (nicht gegen das Land Bayern)«.
BGH, Urt. y. 20o November 195g - m ZB 115/57 - OLG Koblenz
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III ZB 115/57
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Verkündet am 20. November 1958 Scheibl. Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als ITrkundsbeorater der Geschäfts ste3.1e
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
gegen
das Land Ehe inland-Pfal z, vertreten durch den Hinis her des Innern in Mainz.
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Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagteny
Rechtsanwalt Br.
hot der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20: November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft,
Br, Arndt, Br. vrolany und Br. Beyer
flii Recht erkannt*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des L Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5. April 1957 aufgehoben.
K Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der am
1932 geborene Kläger wurde am 23
Hai 1933 durch den Amtsarzt in
gegen Pocken
geimpft. Seit dem achten Page nach der Dapfung trat bei ihm eine fieberhafte Erkrankung mit Lähmungserscheinungen an beiden Beinen, den Bauchmuskeln und der Bücken-
licher Behandlung durch den Hausarzt» unter Zuziehung eines Facharztes für Kinderkrankheiten am 23 . Juli 1933 in die
zur,i 16, September 1934 verblieb. Die dort gestellte Haupt-diegnose lautete auf spinale Kinderlähmung. In ihrem weiteren Verlauf führte die Krankheit des Klägers zu einer rauch jetzt noch dauernden völligen Lähmung beider Beine sowie der Bauch-und Bückenmuskulatur.
Der Kläger behauptet, daß die genannten Krankheitserseheinungen eine Folge der Impfung seien, und ist der Auffassung, daß ihn das beklagte Land dafür angemessen zu entschädigen habe.. Er hat dementsprechend Klage erhoben und beantrage, das beklagte Land zu verurteilen,
1. an ihn 2 000 DM zu zahlen,
2. an ihn eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestellte, im Durchschnittseinkommen eines ausgelernten Zahntechnikers liegende monatliche Pente im voraus zu zahlen,
3. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm allen sich künftig noch aus der Impfung vom 23. Mai 1933 ergebenden Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Saehverstän-digen-Gutachtens den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer laufenden Pente ab Bechtshängigkeit und den Anspruch auf Zahlung von 2 000 DM als Bentennachzahlung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt”.
rauskulatur auf» Aus diesem Grunde wurde er nach anfäng-
Univcrsitätsklinik in
eingeliefezt, wo er bis
Das Oberlandesgerieht hat auf die Berufung des beklagten Landes nach Einholung eines weiteren Gutachtens den Kläger "mit der Klage auf Zahlung von 2 OOO DM und auf Zahlung einer Rente angewiesen"o
Mt der Revision erstrebt der Kläger die Wiede Herstellung des landgerichtlichen Urteils«. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe $
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In den Vorinstanzen ist die Frage der Sachverpflich-tung (Passivlegitimation) des beklagten Landes für die hier geltend gemachten Ansprüche nicht ausdrücJdich erörtert worden; Land-und Oberlandesgericht sind vielmehr ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Passivlegitimation des beklagten Landes gegeben sei« In der Revisionsinstanz hat das beklagte Land jedoch die Auffassung vertreten» angesichts dessen, daß die Impfung im Jahre 1933 von einem Beamten des damaligen Landes Bayern durchgeführt worden sei, sei ein Entschädigungsanspruch gegen das Land Rheinland-Pfalz, das nicht Rechtsnachfolger des Landes Bayern sei, nicht begründet« Dem kann jedoch nicht gefolgt werden •*
Ein Aufopferungs-Entschädigungsanspruch für Schäden aus einer auf Grund des Impfgesetzes vom 8« April 1874 vorgenommenen Pockenschutzimpfung richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gegen den Staat als Träger der allgemeinen Gesundheitsfürsorge (BGHZ 9, 83, 93; IM Einl Pr ALR § 75 Kr* 23 u«a.), Dementsprechend ist ein Entschädigungsanspruch aus einer im Jahre 1933 im Gebiet der damaligen pfsls von einem bayerischen Amtsarzt vorgenommenen Impfung zunächst gegen den damaligen Freistaat Bayern zur Entstehung gelangt» Auch nachdem das Gesetz über den
Neuaufbau des Deutschen Seiches vom 30» Januar 1934 den früheren deutschen Ländern die verfassungsrechtliche Staatsqualität genommen hatte, blieben Verbindlichkeiten der hier in Bede stehenden Art Sache der Länder und,gingen nicht etwa auf das Seich Uber, Wenn die Länder auch keine "echten" Staaten mehr waren, so waren sie doch "höchstpotenzierte Selbstverwaltungskörperschaften", die weiterhin mit eigenen Behörden ("staatliche" Gesundheitsämter) die öffentliche Gesundheitspflege und -fürsorge durchführten und Träger der aus der Erledigung dieser Aufgaben sich ergebenden Verpflichtungen blieben» Dementsprechend hat der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 6» Mai 1957 - III ZB 202/56 - (MJ\7 1957, 1595, 1596) entschieden, daß Entschädigungsansprüche aus einer im Jahre 1940 in München erfolgten Poekensehutzimpfung gegen Bayern und nicht etwa gegen das Beich erwachsen sind. Die aus einer im Jahre 1933 im Gebiet der Pfalz vorgenommenen Impfung hergeleiteten Entschädigungsansprüche sind mithin nicht nur gegen Bayern entstanden, sondern auch gegen Bayern während der Geltungsdauer des Gesetzes über den Heuaufbau des Deutschen Seiches bestehen geblieben» Sie sind aber mit der Loslösung der Pfalz von Bayern und ihrem Aufgehen in das neu gebildete Land Sheinland-Pfalz auf dieses Land Ubergegangen»
Zwar ergibt sich dieser Übergang der Verbindlichkeit nicht schon allein eus den vom Senat in BGHZ 8, 169 auf-gestellten und in ständiger Bechtspreehung weiter entwickelten Grundsätzen der Haftung aus dem Gesichtspunkt der Funktion snachf öl ge» Diese Grundsätze greifen unmittelbar nur dann Platz, wenn der alte Funktionsträger untergegangen ist, zu demindest handlungsunfähig geworden ist» Der heutige Freistaat Bayern aber ist mit dem früheren Freistaat Bayern und der seit 1934 seiner staatlichen Qualifikation entkleideten "Selbstverwaltungskörpezschaft" Bayern identisch» Der ursprüngliche Träger der hier in Bede stehenden Öffentlichen Funktion ist mithin bestehen geblieben* Ebenso kann aus den
Grundsätzen, die füi die Frage der Haftung für alte Schulden im Falle einer Staatensukzession entwickelt worden sind, nicht ohne weiteres die Lösung gefunden weiden (vgl. dazu BGHZ 8, 169» 175 f). Jedoch fuhren die Grundgedanken» die den Grundsätzen für die Haftung aus Funktionsnachfolges hei Staatensukzessionen und hei einem im Zuge von Änderungen der Behördenorganisation eingetretenen Y/echsel der Rechtsträgerschaft (vgl* Urteil des Senats in BGHZ 27? 29 - Ill ZR 115/56 -) ebenso wie den im Bereich des Privat-reciits gesetzlich normierten Haftungsregclungen im Falle der Kontinuität von Rechtsverhältnissen hei V/echsel des Rechtsträgers zugrunde liegen, auch hier zu dem Ergebnis» daß die jetzt in Rede stehenden Verbindlichkeiten auf das beklagte Land übergegangen sind. Hach den genannten Grundsätzen ist von der Interessenlage auszugehen, wie sie sich im Falle einer Kontinuität der Rechtsverhältnisse bei einem V/echsel der Rechts träger schaft für die Beteiligten darstellt. und auf dieser Grundlage nach einem gerechten Interessenausgleich zu suchen« Ein derartiger gerechter Interessenausgleich kenn aber nur darin gefunden werden, daß bei einer vollständigen Abtrennung eines nicht unerheblichen Gebietsteils von einem Lande und Aufnahme desselben in ein neu gebildetes Staatswesen die Verbindlichkeiten aus der Seit vor der Gebietsabtrennung dem zwar rechtlich bestehen gebliebenen, jedoch gebietsmäßig wesent-
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lieh verkürzten Land nicht ohne weiteres in vollem Umfang zugewiesen werden,. B&bei braucht hier der Frage, ob im Verhältnis von Bayern zu Rheinland-Pfalz das Land Bayern allein für die früheren allgemeinen und nicht gebietsbezogenen Verbindlichkeiten haftet oder ob insoweit eine' anteilmäßige Haftung des Landes Rheinland-Pfalz angenommen werddn müßte, nicht weiter nee*,gegangen zu werden.
Bonn bei dem hier zur Erörterung stehenden Entschädigungsanspruch, der sich aus einer von einer Behörde in der Pfalz vorgenomflBneu Amtshandlung herleitet, handelt es
sich nicht um eine derartige "allgemeine*1 Verbindlichkeit* Vielmehr Bind die aus einer behördlichen Tätigkeit der hier in Bede stehenden Art (Pockenschutzimpfung durch Amtsarzt) herrühienden Verbindlichkeiten derart orts-und sackgebunden und in dem betreffenden Gebiet "verwurzelt", daß sie im Palle staatsrechtlicher Gebietsveränderungen mangels besonderer darüber getroffener Regelungen allein dem Staatswesen zugerechnet werden müssen, das in diesem Gebiet die Aufgaben, deren Erfüllung die behördliche Tätigkeit diente, ebenso wie die mit diesen Aufgaben betrauten Behörden und das dazu gehörende Piskalvermögen übernommen hat (vgl. dazu auch die Entscheinung des V. Zivilsenats in BGHZ 9, 339,
354 ff). Die Passivlegitimktion des beklagten Bandes ist danach gegeben.
II.
Las Berufungsgericht hat seine auf Abweisung der Klage lautende Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen begründet? Nach dem insoweit in seiner Richtigkeit von den Parteien nicht mehr bezweifelten Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß die Erkrankung des Klägers als solche nicht durch die Impfung hervorgerufen sei, sondern auf einer Infektion beruhe, die mit der Impfung lediglich in zeitlichem, aber nicht in ursächlichem Zusammenhang stehe, und daß es sich bei dieser Infektion um eine solche mit dem Poliomyelitis-Virus (spinale Kinderlähmung) gehandelt habe. Hingegen könne der Auffassung des Landgerichts, es sei weiterhin erwiesen, daß die^ durch die Impfung im Körper des Klägers ausgelöste Reaktion für die Heftigkeit der Poliomyelitis-Erkrankung und die Schwere der Lähmungen ver antwortlich zu machen sei, nicht sugestimmt werden.
III.
Lie Bügen der Revision gehen in erster 'Linie dahin,
daß das Berufungsgericht die Frage der Ursächlichkeit zwischen der Impfung und den schweren Krankheitsfolgen des Klägers nicht; wie es tatsächlich geschehen sei, nach § 286 ZPO, sondern richtigerweise nach § 287 ZPO hätte beurteilen müssen- Diese Büge ist begründet.
Nach den - insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Kläger von einer Poliomyelitis-Infektion betroffen worden ist und diese Infektion in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung steht» Offen ist jedoch die Frage, auf welche Ursache die hier interessierenden körperlichen Schäden des Klägers zurückzuführen sind» Die Schwere seiner Erkrankung (möglicherweise bereits die klinische Manifestation derselben) und die darauf beruhenden schwerwiegenden Lähmungserscheinungen können eine Folge allein der Poliomyelitis-Infektion sein, können aber auch in ihrer schädlichen Auswirkung auf der Impfung beruhen; es kennen schließlich auch beide Ereignisse - Infektion und Impfung - in ihrem Zusammenwirken die Schäden in ihrem jetzt bestehenden Ausmaß herbeigeführt haben» D3ß der Kläger von beiden Ereignissen, die als Schadensursache in Betracht kommen, betroffen worden ist, steht außer Streit. Insofern unterscheidet sich dieser Fall deshalb von den Sachverhalten,die den Entscheidungen des erkennenden Senats sowie des VI. Zivilsenats in BGrKZ 11, 227 und LU § 823 (J) BGB Br.3 zugrundeliegen und bei denen es gerade fraglich war, von welchen der als Schadensursachen in Betracht körnenden Ereignissen die Geschädigten tatsächlich betroffen waren. Im vorliegenden Fall steht mithin nicht die Kausalbeziehung im Ablauf des Geschehens, das den konkreten Haftungsgxund bildet, in Frage; hier ist lediglich fraglich, ob der Schaden des Klägers -ganz oder teilweise - auf die Impfung als konkreten Haftungsgrund oder auf die Poliomyelitis-Infektion, für deren Folgen das beklagte Land nicht haftet, zurückzuführen ist»
über diese Frage bat das Oerieht nicht nach § 286 ZPO, sonder u nach § 287 ZPO zu befinden (BGHZ 4, 192, 196; 7, 287, 295; das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des VI. Zivilsenats vo«. 10. Juni 1958 - VI 120/57 - u.a.).
%
Tatsächlich aber hat das Berufungsgericht die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Impfung und dem geltend gemachten Schaden nach § 286 ZPO beurteilt. Zwar hat das Berufungsgericht diese GesetzesbeStimmung nicht ausdrücklich angeführt» Seine Ausführungen lassen aber keinen Zweifel daran, daß das Berufungsgericht die hier maßgebliche Frage auf dem Boden des § 286 ZPO entschieden hat«. Bas ergibt sich eindeutig schon daraus, daß in dem Berufungsurteil davon gesprochen wird, es sei »'ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Geeundheitsschaden des Klägers doch nicht in so hohem Grade wahrscheinlich, daß diese Yfahr-scteinlichkeit nach der Lebenserfahrung praktisch einer Gewißheit ^leichgesetzt werden könnte; nur aber, wenn das der
Pall wäre, könnte der Beweis.».....als erbracht angesehen
weroen".» Ferner ist die Bede davon, der Kläger könne sich nicht; auf die Grundsätze für den Beweis des ersten Anscheins berufen. Besonders aber sind in diesem Zusammenhang auch die Schlußbemerkungen im Berufungsurteil von Bedeutung, es sei de ja Kläger nicht gelungen« "für die Tatsachen, auf die er seinen Entschädigungsanspruch stützt, Beweis zu erbringen"* Biese Ausführungen lassen in ihrem GesamtZusammenhang keine Zweifel daran zu, daß das Berufungsgericht die Frage des Ur-sschenzusammeahangs zwischen der Impfung des Klägers und sei nem schweren Körperschaden nicht nach Maßgabe des § 287 ZPO, in dessen Böhmen die Frage der Beweislast ohne Belang ist und auch die Grundsätze über den sog* Anscheinsbeweis keine Anwendung finden, entschieden hat*
§ 287 ZPO gibt dem Tatxichter im Verhältnis zu § 286 ZPO eine freiere Stellung und dehnt das tatrichterliche Ermessen über die Schranken des § 286 ZPO erheblich aus (BGHZ
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3, 162, 175; LH § 287 ZPO Hro 3 u#a0). Es ist naheliegend, kann zu demindest nicht ausgeschlossen werden, daß der unrichtige Ausgangspunkt die Entscheidung des Berufungsgerichts, das sich seiner freieren Stellung hei seiner im Rahmen des § 287 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht gewußt gewesen ist, beeinflußt hat *
Bas Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden* Da auch bei dem bisher festgestellten Sachverhalt ein sonstiger die Abweisung der Klage rechtfertigender Grund nicht ersichtlich ist,, kann das Berufungsurteil auch nicht mit anderer Begründung be-. stehen bleiben*
Bas Berufungsurteil mußte daher aufgehoben und die Stelle s;ir anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bijrufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen war, zurückverwiesen Werden.
Liit Rücksicht auf die dahingehenden Ausführungen der Revision sei noch bemerkt, daß eine "Quotelung" des Schadens dann, aber auch nur dann in Betracht kommt, wenn die den Schaden des Klägers ausmachenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in ihrem vollen Ausmaß nicht allein auf die Poliomyelitis-Infektion und auch nicht allein auf die Impfung, sondern sowohl auf das eine als auch - in mehr oder minder großem Umfang - auf das andere Ereignis 'zurückgeführt wer-
V:
den müssen. Eine Quotelung kommt sonach nicht in Betracht, :
wenn davon ausgegangen werden muß, daß die Infektion nur wegen des Hinzutietens der Impfung Gesundheitsbeeinträchtigungen im Gefolge gehabt hat.
Br. psgendarm Br. Kreft Br. Arndt
Wol8ny Br. Beyer
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