Rechtssatzg Pie Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung haftet auch für Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzungen eines (von ihr übernommenen) Beamten eines Arbeitsamtes, wenn die Amtspflichtverletzungen zwar vor dem Zeitpunkt der Errichtung der Bundesanstalt (1. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ohne Erörterung des sachlichen Streitverhältnisses der Parteien als unbegründet zurückgewiesen, weil die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung nicht die richtige Beklagte sei. 1.) Das Berufungsgericht verneint die Sachverpflich-tung der Beklagten aus folgenden Erwägungens Die Beamten und Angestellten, denen die Klägerin Amtspflichtverletzungen vorwirft, hätten in der hier maßgeblichen Zeit (1951) noch im Dienste des Landes Schleswig-Holstein gestanden und seien erst mit.dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. Zu den Verbindlichkeiten, die zu diesem "Verwaltungssondervermögen" in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stünden, gehörten aber nicht die Verpflichtungen aus den von der Klägerin behaupteten Amtspflichtverletzungen, die sich "bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung oder Arbeitslosenfürsorgd* ereignet hätten. Mai 1945 aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung gebildete Vermögen, das ebenfalls auf die Beklagte übergegangen sei und das als "Sondervermögen von der Beklagten als Treuhänder zentral zu verwalten sei" (§ 41 Abs. 1 und 2 des Errichtungsgesetzes). Außerdem erwähne das Errichtungsgesetz in § 1 auch gesondert die Verwaltungskosten der Beklagten, die sich für sie aus der Durchführung der Arbeitslosenfürsorge ergeben und ihr vom Bund auf Grund einer zu vereinbarenden Pauschale ersetzt würden. sorge” ereignet hätten, handele es sich um die Erfüllung einer ausschließlich nach außen gerichteten hoheitlich3n Punktion, die aus einem Vermögen erfolge, für welches § 4 des Errichtungsgesetzes (im Gegensatz zu § 42) einen Übergang von Verbindlichkeiten nicht vorgesehen habe» Wenn der Gesetzgeber den Übergang dieser Verbindlichkeiten gewollt hätte, dann hätte es der Sondervorscbrift des § 42 nicht bedurft, Da - so führt der Berufungsrichter weiter aus auch aus dem Gedanken der Punktionsnachfolge eine Verantwortlichkeit der Beklagten nicht zu begründen sei, weil das Band Schleswig-Holstein als der ursprüngliche Punktions-träger als selbständige und zahlungsfähige Rechtspersön • lichkeit weiter bestehe und somit der Klägerin ein Schuldner erhalten geblieben sei, hafte die Beklagte nicht, auch BGHZ 2, 209, 212; 7, 75, 87-88), Jedoch wird die vom Vorderrichter dem Errichtungsgesetz gegebene Auslegung in der Präge des Übergangs von Verbindlichkeiten aus Amtspflichtverletzungen dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes nicht gerecht. Ziel des Errichtungsgesetzes war, wie seine Entstehungsgeschichte eindeutig erweist, den durch das frühere Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. fiförz 1939 (RGBl I, 575) an, daß die bisherige Reichsanstalt als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung "Reichsstock für Arbeitseinsatz” lediglich mit der Aufgabe bestehen blieb, das Beitragsaufkoramen zur Arbeitslosenversicherung zu verwalten; die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter wurden Reichsbehörden, deren Bedienstete Beamte und Angestellte im Reichsdienst. Das genannte Ziel des Errichtungsgesetzes verwirklichen die Vorschriften in §§ 1 ff; die Bestimmungen der §§ 35 ff regeln den Übergang der bisherigen Arbeitsverwaltung, wie sie sich während des nationalsozialistischen Regimes und nach 1945 entwickelt hatte,- insbesondere ihrer Organisation, ihreB Personals und ihres Vermögens auf die neue Bundesanstalt. Sie hat auch die Zahlung der Buhegehalts- und Hinterhliehenenhezüge ehemaliger Bediensteter der Arbeitsverwaltung sowie die Aufgaben übernommen, die sich hinsichtlich der aus politischen Gründen nach 1945 ausgeschiedenen Beamten der Arbeitsverwaltung aus dem G 13'I für den Dienstherrn ergeben (§§ 38, 39 des ErrichtungsgesetzesK Der "Reichsstock für Arbeitseinsatz", eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der die Verwaltung des Beitragsaufkoamens zur Arbeitslosenversicherung oblag, wurde aufgelöst; die von ihm verwalteten Mittel und die seit dem 8. Mai 1945 aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung von den ländern oder anderen Stellen (z.B. Treuhändern) angesamaielten Vermögen gingen auf die neu errichtete Bundesanstalt über (§ 41 des Errichtungsgesetzes). Außerdem mußten diejenigen Vermögenswerte der ehemaligen Reichsanstalt, die während des nationalsozialistischen Regimes auf das Reich übergegangen waren, oder die später vom Reich überwiegend für die Aufgaben der Arbeitsverwaltung bestimmt worden waren, sowie solche Vermögen, die in der Zeit nach 1945 von den ländern oder anderen Stellen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung erworben und überwiegend für die Aufgaben der Arbeitsverwaltung bestimmt worden waren, auf die Bundesanstalt übertragen werden. des'Errichtungsgesetzes, nach dem die Verwaltungskosten, die bei der der Bundesanstalt ebenfalls übertragenen Durchführung der Arbeitslosenhilfe (früher; Arbeitslosenfürsorge) entstehen, vom Bund durch eine zu vereinbarende Bauschale zu erstatten sind, Biese Regelung hat mit der Frage des Übergangs von Vermögen (und Verbindlichkeiten) überhaupt nichts zu tun>jifinansielle Zuweisungen des Staates an einer öffentlichen Rechtsträger für die Durchführung einer ihm übertragenen "mittelbaren Staatsaufgäbe" sind im Bereich der öffentlichen Verwaltung nichts Ungewöhnliches. ländern» die nach 1945 infolge der Handlungsund Funktions-Unfähigkeit des Reiches nur "treübändefiseh" und vorübergehend die Aufgaben der Arbeitsverwaltung wahrgenommen haben, gelöst sind» dann liegt der Gedanke nahe» entsprechend dem in § 419 BGB und §.25 HGB zu dem Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß mit dem tibergang des Vermögens oder eines "Betriebes" auch die mit diesem verbundenen Lasten mit übernommen werden, einen Übergang auch der Verbindlichkeiten der "Arbeitsverwaltung" aus der Zeit vor der Errichtung der Bundesanstalt auf diese anzunehmen. Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Erfüllung oder "Nichterfüllung” von gesetzlich übertragenen Verwaltungsauf gaben (§1 des Errichtungsgesetzes) entstehen, gehören gemeinhin zu dem "Verwaltungsaufwand" einer Behörde oder eines Verwaltungszweiges; sie werden in der Regel auch aus dem Vermögen oder den "Einnahmen" dieser Verwaltung gedeckt-In diesem Zusammenhang ist bes- nders bemerkenswert, daß nach der Errichtung des "Reichsst. Begründung zu dem Regierungsentwurf des Gesetzes aal Sti)-Ist s mit auch nach der historischen Entwicklung der Verwaltung sauf wand der "Arbeitsverwaltung" grundsätzlich aus ihrem eigenen Vermögen gedeckt worden, so stehen die bei der Erfüllung oder "Nichterfüllung" der Aufgaben der Ar-beitsverwaltung entstandenen Verbindlichkeiten, worunter auch die Verpflichtungen aus Amtspflichtverletzungen rechnen, jedenfalls im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Vermögen der früheren Arbeitsverwaltung, das in seiner Gänze auf die beklagte Bundesanstalt übergegangen ist, insbesondere mit dem in § 42 Abs. 1 genannten und in § 42 Abs. 5 in Bezug genommenen Vermögen. Den ländern lag daran, im Gesetz Klarheit darüber zu schaffet-, daß sie mit der vollständigen Übertragung des Vermögens der bisher von ihnen nur vorübergend geführten "Arbeitsverwaltung " auf die beklagte Bundesanstalt auch von den mit diesem Vermögen zusammenhängenden Verbindlichkeiten, jedenfalls soweit sie nach der Währungsreform entstanden waren, befreit seien; wenn die Regelung der Verbindlichkeiten aus der Zeit bis zu dem 20. Hiernach sind auch die Verbindlichkeiten aus den von der Klägerin behaupteten, im Jahre 1951 begangenen Amtspflichtverletzungen der Beamten des Arbeitsamtes Oldenburg (Holstein) gemäß § 42 Abs. 5 des Errichtungsgesetzes auf die beklagte Bundesanstalt übergegangen.
®tir a as Nachschlagewerk ! . - Jflhir die Amtliche SamLung ! Gesetz; Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vorn IO» März 1952 (BGBl 1952, S. 123), §§ 41, 42 Rechtssatzg Pie Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung haftet auch für Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzungen eines (von ihr übernommenen) Beamten eines Arbeitsamtes, wenn die Amtspflichtverletzungen zwar vor dem Zeitpunkt der Errichtung der Bundesanstalt (1. Mai 1952iaber nicht vor dem 20« Juni 1948 begangen worden sind. Aktenzeichen; III Wl 115/56 Urteil des BGH vom 10. Marz 195.8 ÖlB Nürnberg Ill ZR 115/56 Verkündet laut Pr. toko 11 am 10. März 1958 Sattler, ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Ingrid K *tr. in Ti Klägerin, Berufungsklägerin und BeVisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. gegen die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, vertreten durch den Präsidenten der Bundesanstalt, Nürnberg, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisii nsbeklagte, - Prczeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHHl' hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vcm 10. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger, sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br« Kreft, Br. Arndt und Br. Beyer für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. April 1956 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die "Kosten des Revisionsverfahrene werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand % Die Klägerin» von Beruf Verkäuferin» behauptet» sie sei durch pflichtwidrige Maßnahmen von Bediensteten der Arbeitsamtsnebenstelle Oldenburg (Holstein) im Jahre 1951 zur Aufnahme einer für sie gesundheitlich nachteiligen Arbeit (Erbsenpflücken) gezwungen worden. Hierdurch sei eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (aktiv gewordene Tbc) verursacht worden, die ihre Behandlung im Krankenhaus und ihre Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hätten. Als Schadensersatz für die von ihr behaupteten Amtspflichtverletzungen verlangt die Klägerin Zahlung einer zeitlich der Höhe nach gestaffelten Rente (Unterschiedsbetrag zwischen Gehalt als Verkäuferin und dem bezogenen Krankengeld und der gewährten Rente) seit dem 1. Januar !952 sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes; außerdem begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, allen weiteren aus den behaupteten AmtspflichtVerletzungen entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt. Im Verlauf des Rechtsstreits hat die Beklagte in erster Idnie ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt, da die von der Klägerin behaupteten Amtspflichtverletzungen im Jahre 195! begangen worden seien, also zu einer Zeit, in der die Bediensteten des Arbeitsamtes, denen Pflichtverletzungen vorgeworfen würden, im Dienste des I&ndes Schleswig-Holstein * gestanden hätten. Sie - die Beklagte - sei erst mit Wirkung vom 1. Mai 1952 neu errichtet worden, und Verbindlichkeiten aus Amtspflichtverletzungen seien auf sie nicht übergegangen- Das Landgericht hat zwar die Passivlegitimation der Beklagten bejaht, jedoch die Klage' als sachlich unbegründet angesehen und deshalb abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ohne Erörterung des sachlichen Streitverhältnisses der Parteien als unbegründet zurückgewiesen, weil die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung nicht die richtige Beklagte sei. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründ es * 1.) Das Berufungsgericht verneint die Sachverpflich-tung der Beklagten aus folgenden Erwägungens Die Beamten und Angestellten, denen die Klägerin Amtspflichtverletzungen vorwirft, hätten in der hier maßgeblichen Zeit (1951) noch im Dienste des Landes Schleswig-Holstein gestanden und seien erst mit.dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. Märs 1952 - Errichtungsgesetz - (BGBl 1952, S. 123), d.h. mit dem 1. Mai 1952, Beamte und Angestellte der Beklagten geworden (§§ 37, 40, 53 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes). Nach Art. 34 GG treffe aber die Verantwortlichkeit grundsätzlich die Körperschaft, in deren Diensten der Beamte gestanden habe, als er die Amtspflichtverletzung begangen habe. Hiernach wäre die Beklagte nur dann die richtige Beklagte, wenn sie bei ihrer Entstehung Verbindlichkeiten aus Amtspflichtverletzungen dieser Beamten und Angestellten mit übernommen hätte. 4 - Ben Übergang von Verbindlichkeiten auf die Beklagte behandle § 42 Abs» 5 des Errichtungsgesetzes. Darin werde der Übergang der Verbindlichkeiten auf solche beschränkt, die mit dem in § 42 Abs. 1 genannten "VerwaltungsvermÖgen" im rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. "VerwaltungsvermÖgen” sei jedoch nur das, was der Beklagten zur Aufrechterhaltung des innpren Dienstb.etriebes zur Verfügung stehe, insbesondere Immobilien, Mobilien und alles übrige, was geschaffen sei, um die büromäßigen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. Zu den Verbindlichkeiten, die zu diesem "Verwaltungssondervermögen" in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stünden, gehörten aber nicht die Verpflichtungen aus den von der Klägerin behaupteten Amtspflichtverletzungen, die sich "bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung oder Arbeitslosenfürsorgd* ereignet hätten. Das Gesetz trenne deutlich von deni in § 42 genannten "Verwaltungssondervermögen" das aus der in § 4'1 angeordneten Auflösung des Reichsstocks für Arbeitseinsatz herrührende und das entsprechende, seit dem 8. Mai 1945 aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung gebildete Vermögen, das ebenfalls auf die Beklagte übergegangen sei und das als "Sondervermögen von der Beklagten als Treuhänder zentral zu verwalten sei" (§ 41 Abs. 1 und 2 des Errichtungsgesetzes). Außerdem erwähne das Errichtungsgesetz in § 1 auch gesondert die Verwaltungskosten der Beklagten, die sich für sie aus der Durchführung der Arbeitslosenfürsorge ergeben und ihr vom Bund auf Grund einer zu vereinbarenden Pauschale ersetzt würden. Bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Amtspflichtverletzungen, die sich - wie hier - "bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung oder Arbeitslosenfür- sorge” ereignet hätten, handele es sich um die Erfüllung einer ausschließlich nach außen gerichteten hoheitlich3n Punktion, die aus einem Vermögen erfolge, für welches § 4 des Errichtungsgesetzes (im Gegensatz zu § 42) einen Übergang von Verbindlichkeiten nicht vorgesehen habe» Wenn der * Gesetzgeber den Übergang dieser Verbindlichkeiten gewollt hätte, dann hätte es der Sondervorscbrift des § 42 nicht bedurft, Da - so führt der Berufungsrichter weiter aus auch aus dem Gedanken der Punktionsnachfolge eine Verantwortlichkeit der Beklagten nicht zu begründen sei, weil das Band Schleswig-Holstein als der ursprüngliche Punktions-träger als selbständige und zahlungsfähige Rechtspersön • lichkeit weiter bestehe und somit der Klägerin ein Schuldner erhalten geblieben sei, hafte die Beklagte nicht, 2„) Der Ausgangspunkt des Berufungsrichters, daß für Amtspflichtverletzungen von Beamten grundsätzlich die Körperschaft haftet, in deren Dienst der Beamte stand, als er die Amtspflichtverletzung beging, ist zwar zutreffend (vgl. auch BGHZ 2, 209, 212; 7, 75, 87-88), Jedoch wird die vom Vorderrichter dem Errichtungsgesetz gegebene Auslegung in der Präge des Übergangs von Verbindlichkeiten aus Amtspflichtverletzungen dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes nicht gerecht. v Ziel des Errichtungsgesetzes war, wie seine Entstehungsgeschichte eindeutig erweist, den durch das frühere Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl I, 187) geschaffenen Hechts-zustand in seinen wesentlichen organisatorischen Grund-cügen wieder herzustellen, nämlich die Aufgaben der Arbeit slosenverSicherung und der Arbeitsvermittlung, die s> 5 •• der früheren Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zustanden, wiederum einer zentralen Anstalt mit einem eigenen organisatorischen Unterbau (Landesarbeitsamter, Arbeitsämter) in Selbstverwaltung zu Übertragen. Während des nationalsozialistischen Regimes war die Selbstverwaltung der Reichsanstalt beseitigt worden; die Befugnisse der Organe der JReichsanstalt gingen auf den Reichsarbeitsminister über (Erlaß vom 21. Dezember 1938 -RGBl X, 1892), Dieser ordnete in § 3 der Verordnung vom 25. fiförz 1939 (RGBl I, 575) an, daß die bisherige Reichsanstalt als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung "Reichsstock für Arbeitseinsatz” lediglich mit der Aufgabe bestehen blieb, das Beitragsaufkoramen zur Arbeitslosenversicherung zu verwalten; die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter wurden Reichsbehörden, deren Bedienstete Beamte und Angestellte im Reichsdienst. Rach dem Zusammen- ♦ bruch übernahmen wegen der Handlungsund funktionsunfähig-keit des Reiches zunächst die Länder die Arbeitsverwaltung einschließlich der Landesarbeitsamter und Arbeitsämter; im übrigen blieb der vom nationalsozialistischen Regime geschaffene organisatorische Zustand vorläufig bestehen. Das genannte Ziel des Errichtungsgesetzes verwirklichen die Vorschriften in §§ 1 ff; die Bestimmungen der §§ 35 ff regeln den Übergang der bisherigen Arbeitsverwaltung, wie sie sich während des nationalsozialistischen Regimes und nach 1945 entwickelt hatte,- insbesondere ihrer Organisation, ihreB Personals und ihres Vermögens auf die neue Bundesanstalt. Die Beamten und Angestellten der Landesarbeitsamter und Arbeitsämter - bisher Landesbeamten - wurden kraft Gesetzes mit Wirkung ab 1. Mai 1952 Beamte und Angestellte der beklagten Bundesanstalt (§§ 37, 40 des Brrichtungs-gesetzes). Sie hat auch die Zahlung der Buhegehalts- und Hinterhliehenenhezüge ehemaliger Bediensteter der Arbeitsverwaltung sowie die Aufgaben übernommen, die sich hinsichtlich der aus politischen Gründen nach 1945 ausgeschiedenen Beamten der Arbeitsverwaltung aus dem G 13'I für den Dienstherrn ergeben (§§ 38, 39 des ErrichtungsgesetzesK Die differenzierten Bestimmungen über das Vermögen der neuen Bundesanstalt (§§ 41 und 42 des Errichtungsgesetzes) waren mit Rücksicht auf die dargelegte historische Entwicklung nötig* Der "Reichsstock für Arbeitseinsatz", eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der die Verwaltung des Beitragsaufkoamens zur Arbeitslosenversicherung oblag, wurde aufgelöst; die von ihm verwalteten Mittel und die seit dem 8. Mai 1945 aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung von den ländern oder anderen Stellen (z.B. Treuhändern) angesamaielten Vermögen gingen auf die neu errichtete Bundesanstalt über (§ 41 des Errichtungsgesetzes). Außerdem mußten diejenigen Vermögenswerte der ehemaligen Reichsanstalt, die während des nationalsozialistischen Regimes auf das Reich übergegangen waren, oder die später vom Reich überwiegend für die Aufgaben der Arbeitsverwaltung bestimmt worden waren, sowie solche Vermögen, die in der Zeit nach 1945 von den ländern oder anderen Stellen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung erworben und überwiegend für die Aufgaben der Arbeitsverwaltung bestimmt worden waren, auf die Bundesanstalt übertragen werden. (§ 42 des Errichtungsgesetzes). Beide Bestimmungen (§§ 4* und 42) zusammengenommen führen dazu, daß alles Vermögen - wie vor den Maßnahmen des nationalsozialistisöhen Regimes - 8 ~ der ehemaligen Reichsanstalt - nunmehr wieder der neu errichteten Bundesanstalt zusteht. Baß dies der Sinn der Vorschriften über den Vermögensübergang, war, nämlich anzuknüpfen ah den Zustand, wie er vor dem 1. April 1939 bestand und vor allem die danach vorgenommene Aufteilung • des Vermögens wieder rückgängig zu machen, ergibt sich klar aus der Amtlichen Begründung (S. 7) zu dem Regierungsentwurf des Gesetzes (vgl. Bundesratsdrucksache Nr, 118/5:) und den Materialien zu dem Errichtungsgesetz, An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch § ! des'Errichtungsgesetzes, nach dem die Verwaltungskosten, die bei der der Bundesanstalt ebenfalls übertragenen Durchführung der Arbeitslosenhilfe (früher; Arbeitslosenfürsorge) entstehen, vom Bund durch eine zu vereinbarende Bauschale zu erstatten sind, Biese Regelung hat mit der Frage des Übergangs von Vermögen (und Verbindlichkeiten) überhaupt nichts zu tun>jifinansielle Zuweisungen des Staates an einer öffentlichen Rechtsträger für die Durchführung einer ihm übertragenen "mittelbaren Staatsaufgäbe" sind im Bereich der öffentlichen Verwaltung nichts Ungewöhnliches. Bei dieser Sachlage läßt sich daraus, daß die Regelung deB Vermögensübergangs auf die Bundesanstalt in verschiedenen Vorschriften des Errichtungsgesetze's enthalten ist, für die Frage des Umfangs der Haftung der Beklagten nichts herleiten« Wenn aber die bisherige Organisation,.das gesamte Personal und das gesamte Vermögen der "Arbeitsverwaltung" (nach Scheuble in "Das Arbeitsamt" 1953 S« 117 ff in Höhe von 1,1 Milliarden) einheitlich auf die neu errichtete Bundesanstalt übergegangen und insoweit alle Bindungen zu den - 9 ■■ ländern» die nach 1945 infolge der Handlungsund Funktions-Unfähigkeit des Reiches nur "treübändefiseh" und vorübergehend die Aufgaben der Arbeitsverwaltung wahrgenommen haben, gelöst sind» dann liegt der Gedanke nahe» entsprechend dem in § 419 BGB und §.25 HGB zu dem Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß mit dem tibergang des Vermögens oder eines "Betriebes" auch die mit diesem verbundenen Lasten mit übernommen werden, einen Übergang auch der Verbindlichkeiten der "Arbeitsverwaltung" aus der Zeit vor der Errichtung der Bundesanstalt auf diese anzunehmen. Auf jeden Pall ergibt sich aber aus der dargelegten Situation» daß die Vorschrift des § 42 Abs. 5 Satz 1 des Errich'tungsgesetzes nicht - wie der Vorderrichter es tut - eng, sondern im Gegenteil weit auszulegen ist. Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Erfüllung oder "Nichterfüllung” von gesetzlich übertragenen Verwaltungsauf gaben (§1 des Errichtungsgesetzes) entstehen, gehören gemeinhin zu dem "Verwaltungsaufwand" einer Behörde oder eines Verwaltungszweiges; sie werden in der Regel auch aus dem Vermögen oder den "Einnahmen" dieser Verwaltung gedeckt-In diesem Zusammenhang ist bes- nders bemerkenswert, daß nach der Errichtung des "Reichsst. cks für Arbeitseinsatz" der gesamte Verwaltungsaufwand für die Arbeitsverwaltung dem Reich aus Mitteln des Arbeitsstücks erstattet wurde (vgl* Amtl. Begründung zu dem Regierungsentwurf des Gesetzes aal Sti)-Ist s mit auch nach der historischen Entwicklung der Verwaltung sauf wand der "Arbeitsverwaltung" grundsätzlich aus ihrem eigenen Vermögen gedeckt worden, so stehen die bei der Erfüllung oder "Nichterfüllung" der Aufgaben der Ar-beitsverwaltung entstandenen Verbindlichkeiten, worunter auch die Verpflichtungen aus Amtspflichtverletzungen rechnen, jedenfalls im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Vermögen der früheren Arbeitsverwaltung, das in seiner Gänze auf die beklagte Bundesanstalt übergegangen ist, insbesondere mit dem in § 42 Abs. 1 genannten und in § 42 Abs. 5 in Bezug genommenen Vermögen. Diese Auffassung trägt auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift Rechnung; § 42 Abs» 5 des Errichtungsgesetzes ist erst im Verlaufe der Beratungen des ersten Gesetzentwurfes auf Veranlassung des Bundesrates, als im Interesse der Länder, aufgenommen worden (vgl, Bun--destagsdrucksache Nr. 2659 des 1. Deutschen Bundestages ~ Bericht des Vermittlungsausschusses zu § 45 Abs. 4,der unverändert als •§ 42 Abs. 5 in das spätere Gesetz übernommen wurde). Den ländern lag daran, im Gesetz Klarheit darüber zu schaffet-, daß sie mit der vollständigen Übertragung des Vermögens der bisher von ihnen nur vorübergend geführten "Arbeitsverwaltung " auf die beklagte Bundesanstalt auch von den mit diesem Vermögen zusammenhängenden Verbindlichkeiten, jedenfalls soweit sie nach der Währungsreform entstanden waren, befreit seien; wenn die Regelung der Verbindlichkeiten aus der Zeit bis zu dem 20. Juni 1948 Vorbehalten wurde, so hatte dies seinen Grund allein in währungsrechtlichen Fragen, die damals noch offen standen (vgl. hierzu allgemein; MDB Dr. Arndt in Verhandlungen des Deutschen Bundestages I. Wahlperiode Band 9 S. 6969 und Finanzminister Dr. Weitz im Anhangsbericht des Deutschen Bundesrates vom 2. März 1951 S. 167). Hiernach sind auch die Verbindlichkeiten aus den von der Klägerin behaupteten, im Jahre 1951 begangenen Amtspflichtverletzungen der Beamten des Arbeitsamtes Oldenburg (Holstein) gemäß § 42 Abs. 5 des Errichtungsgesetzes auf die beklagte Bundesanstalt übergegangen. % Deshalb muß auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache, da der Berufungsrichter sum Sachverhalt keinerlei Feststellungen getroffen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Kosten der Revision hat der Senat in Anwendung des § 96 ZPO der Beklagten auferlegt. Denn im Revisionsverfahren war allein eine Entscheidung über den von der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits erhobenen Einwand der fehlenden Sachverpflichtung begehrt worden und möglich. Verteidi-gungsmittel im Sinne des § .96 ZPO können auch solche des materiellen Rechts sein (vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO 18« Aufl. § 146 II; Baumbach ZPO 25, Aufl. § 96 und Einl. III 7 B). Pie Beklagte ist mit ihrem Einwand mangelnder Passiv-legitimation, über den praktisch eine gesonderte Verhandlung vor dem Revisionsgericht stattgefunden hat, nicht durchgedrungen«. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind hier "Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Verteidigungsmittels", Das rechtfertigt die Anwendung des § 96 ZPO. Dr. Geiger Dr. Weber Br. Kreft Pr. Arndt Dr. Beyer