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BGH

Gericht: BGH

Mit der PrahtbeSpannung habe sie eine Verkehrsfalle geschaffen, denn man habe annehmen müssen, die ^fahlreihe sei nur zur Sperrung der Purchfahrt für Fahrzeuge bestimmt gewesen* Er habe aber nicht damit rechnen können, daß zwischen den seitlichen Pfählen zu dem Schutz der Grünflächen Praht gespannt gewesen sei* Per Kläger behauptet, der Unfall sei für eine Seihe weiterer schwerer Krankheitserscheinungen ursächlich gewesen, die sich bei ihm nach dem Unfall eingestellt hätten* Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt« Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt« Die Beklagte beantragte volle Klageabweisung« Der Kläger räumt ein, daß er nicht genug auf die Drahtbespannung geachtet habe und läßt sich deshalb sein LIit verschulden in Höhe von 1/4 anrechnen« Demgemäß beantragte er, das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß die Klage dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt wird« lo Die ‘Vorderrichter gehen mit Recht davon aus, daß die beklagte Stadt verpflichtet ist, auf dem Gelände, stuf dem sich der Unfall ereignet hat, für die Sicherheit des dort von ihr eröffneten Verkehrs zu sorgen und daß sie für die Folgen einer schuldhaften Verletzung dieser ihrer Verkehrssicherungspflicht dem Kläger schadensersatzpflichtig sein würde« Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streite Entscheidend kommt es darauf an, ob die Beklagte ihre Pflicht dadurch verletzt hat, daß sie von der Ecke der Kulturhalle aus zwei Drähte bis zu dem dritten Pfosten gezogen hat, der nicht unmittelbar am Rande des längs der Kulturhalle verlaufenden Rasenstreifens stand, sondern schon auf dem Kiesweg, so daß nicht nur der Rasenstreifen selbst abgedeckt war, sondern auch ein schmales.Stück des Weges, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts etwa 35 cm breit gewesen ist« Paß der Pfosten Br 3 etwa 35 cm außerhalb der Fluchtlinie des Basenstreifens auf dem Weg selbst gestanden habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe nicht zu einer, besondere Schutzmaßnahmen erfordernden, Gefährdung geführt# Dieser geringe Überstand habe nicht zu dem Durchschreiten ausgereicht und er habe nicht den Eindruck ent-stehen lassen können, daß die schmale Wegstrecke noch als Durchlaß bestimmt sei# Schließlich habe der Umstand, deß die Ecke des Basenstreifens zwischen dem Pfosten 2 und 3 bis etwa zur Hälfte des Pfahlabstandes abgetreten gewesen sei, keine besonderen Schutzmaßnahmen erfordert# Überdies zeige die Art des Unfalls, daß der Kläger seinen Weg nicht auf diesem abgetretenen Rasenstück genommen habe# ""r b) Die Revision meint weiter, auch die Pfosten auf dem Rasenstreifen hätten als Absperrung für den Kraftwagenverkehr angesehen werden können, weil dessen volle Sperre nur.gewährleistet gewesen sei, wenn auch das Pahren über den Rasen unmöglich gemacht war» Das habe bei einem mit der Örtlichkeit nicht genau vertrauten Wegebenutzer den Eindruck erwecken müssen, daß nur der Kraftwagenverkehr gesperrt, der Pußgängerverkehr zwischen den Pfosten auf tfO deren ganzer Reihe aber ungehindert seic Dieser Eindruck sei verstärkt worden durch den Umstand, daß zwischen dem ' Pfosten 2 und 3 ein heller, erkennbarer Fußweg über die Ecke der Rasenfläche ausgetreten gewesen sei, der nur durch häufiges Durchschreiten hätte entstanden sein kön- Diese Rüge scheitert an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts« Dieses stellt ausdrücklich fest, daß die am Rasen aufgestellten Pfähle sich nicht mehr als Sperre für Fahrzeuge arisehen ließen, sondern als ein Schutz des Rasens gegen das Betreten durch Fußgänger« Es stellt weiter tatsächlich fest, daß der geringe Abstand zwischen der Fluchtlinie des Rasens und dem Pfosten Nr 3 im Ausmaß von etwa 35 cm nicht den Eindruck entstehen lassen konnte, daß dieser schmale Wegestreifen noch als Durch-laß bestimmt war. nicht unbekannt geblieben, die gerade zur Verhütung dieses Überschreitens die Drahtsperre geschaffen habe« Vor der Absperrung habe ein Fußgänger den Zwischenraum zwischen der ' * Rasenecke und dem Pfosten 3 ungehindert durchschreiten können» Angesichts des unter Beweis gestellten, vom Berufungs--gericht aber nicht beachteten Umstandes,daß sich im ganzen Kurpark sonst .nirgends Drahtsperren befänden, hätte die Beklagte, so meint die Revision, die Sperre des Rasens nur so anbringen dürfen, daß sie auch bei Dunkelheit gefahrlos war, ZoBo durch ausreichend breite, hoch angebrachte, von Pfosten zu Pfosten reichende Batten«* Wenn sie in wenig sichtbarer Wei se - durch Drähte - sperrte, so habe sie den zu dem Überschreiten geradezu herausfordernden ausgetretenen Fußsteig über die Rasenecke beseitigen, ^zu demindest die Drahtsperre beleuchten müssen und zwar''auch dann, wenn die Überschreitung der Rasenecke unzulässig sein mochte und die Rasenfläche selbst erkennbar keinen Teil des,öffentlichen Weges darstellte« dem auf dem Wege stehenden Pfbsten nicht ursächlich für den Unfall des Klägers geworden sei» Das Berufungsgericht verneint die Ursächlichkeit dieser etwaigen Gefahrenquelle, weil der Kläger seinen Weg gar nicht über die abgetretene Rasenecke genommen habe, wie daraus hervorgehe, daß er nach dem Sturz sich mit beiden Händen auf den Rasen gestützt habe und'daß er nach seiner eigenen Angabe mit der linken Hüftseite gegen den Holzpfosten geschlagen sei«. Mit dieser Erwägung läßt sich der ursächliche Zusammenhang zwischen der fahrlässigen DrahtZiehung und dem Unfall aber nicht ausräumen, wie der Revision zuzugeben ist« Daß der Kläger auch dann noch seinen Weg in Richtung auf den Rasenstreifen zu links am Pfosten Nr 3 vorüber genommen haben würde f wenn dieser nicht auf dem Weg, sondern in der Fluchtlinie des Rasenstreifens auf der abgetretenen Ecke selbst gestanden hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellto und ist deren Ursächlichkeit für den Unfall - jedenfalls nach den "bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht aus ge räumt 5 so fragt es sich, ob die Klagabweisung aus dem Grund gerechtfertigt ist, auf den das Berufungsgericht sein Urteil hilfsweise stützt© Bas Berufungsgericht führt dazu aus, der Kläger habe seinen Unfall durch eigenes Verschulden so überwiegend verursacht, daß eine Haftung der Beklagten gemäß § 254 BGB ausscheide© Br sei ohne zwingenden Grund vom Wege abgewichen« Bin sorgloser Fußgängerj der den Weg bei Dunkelheit verlasse und aus Bequemlichkeit eine dazu nicht bestimmte und als solche erkenntliche'Hasenfläche überschreite, an der schon eine Ecke von Fußgängern abgetreten war«, Wenn an anderen Stellen ähnliche Pfosten die Zufahrt für Kraftwagen sperrten, ohne daß dort Draht gespannt gewesen wäre, so ist das um deswillen ohne Bedeutung, weil hier Pfosten in Präge stehen, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht als Xraffc-fahrzeugsperre dienten und nicht als solche angesehen werden konnten* .Somit ändert sich hinsichtlich der Beurteilung des Umfangs der Verkehrssieherungspflicht nichts gegenüber dem Sachverhalt, von. Das Berufungsgericht ist seiner Aufgabe auch insofern gerecht geworden, als es in seine Erwägungen einbezogen hat, durch wessen Verhaltender Unfall'überwiegend verursacht worden ist«, denn es führt aus, "daß^Sie Schwere des Un.-^ falle- gerade auf die Eile .zurückzuführen ist« mit der der Kläger gegen das Hind%rni§ gelaufen .ist« Auch in dieser Be-

Weg©BerufungsgerichtRasenPfostenKlägerKulturhalleRevision

Volltext der Entscheidung

ZR 115/54
Verkündet It ©Protokoll 28o November 1955 .eser, Justizangest© .s Urkundsbeamter ?r Geschäftsstelle
&
I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Fritz H
in BgiHel
 Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbe-klagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtersi Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Stadt B^jHe(
vertreten, durch den Magistrat,
 Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Br,
 hat der III© Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28© November 1955 unter Mitwir kung der Bundesrichter Br ©Pagendarm, Rietschel, Br©Weber Br©Kreft und Br©Wolany*
für Recht erkannte
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1© Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 2© März 1954 wird zurückge-wiesen©
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen©
Von Rechts wegen
- 2 ~
Tatbestands
 Per Kläger nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen eines Unfalls in Anspruch, den er am 16* Juli 1950 in der Nähe der Kulturhalle in	auf	einem	der	Beklagten	gehö-
rigen Gelände erlitten hat*
An diesem Tage veranstaltete der Reit- und Fahrverein von BflPüe^H^ in der Kulturhalle ein Tanzvergnügen» Der Kläger langte in Begleitung einer Dame gegen 22,30 Uhr bei der Kulturhalle an«, Er parkte seinen Kraftwagen in der Allee, die hinter der Halteentlangfuhrt, und zwar auf der der Kulturhalle abgewandten Seite» Per Kläger und seine Begleiterin wollten von der Allee die Kulturhalle durch den von der Rückfront her gesehen rechten Seiteneingang betreten«, An beiden Seiten des dorthin führenden, von der Allee abzweigenden, mit hellem Kies belegten Weges waren etwa zwei Monate'vorher Rasenflächen angelegt, die am Unfalltage schnitthohes Gras aufwiesen» Per Kiesweg,und zu dem Teil auch die angrenzenden Grünflächen, wurden durch eine Reihe von etwa 110 cm hohen Pfosten an der Abzweigung von der Allee in Höhe der Rückfront der Kulturhalle gesperrt» Per Abstand von Pfahl zu Pfahl betrug im Durchschnitt 130 cm» Pie ersten beiden Pfosten (gerechnet von der Ecke der Kulturhalle) standen auf dem an die Kulturhalle angrenzenden Rasenstück» Per dritte Pfosten stand schon auf dem Kiesweg, dessen Befahren durch Pfosten 4, 5 und 6 verhindert war»
Von der Ecke der Kulturhalle bis zu dem Pfosten 3 waren zwei starke Drähte 60 und 80 cm über dem Erdboden gespannt» An dem Seiteneingang der Kulturhalle (etwa 37 m von der Pfahlreihe entfernt) brannte eine elektrische Glühbirne, desgleichen über dem Bühneneingang an der Rückseite der Kulturhalle •
 
Na.eh dem Abstellen des Kraftwagens war die Begleiterin des .Klägers vorausgegangen, wobei sie die Pfosten-reihe auf dem Kiesweg zwischen den Pfählen 3 und 4 passiert hatte* Per Kläger folgte ihr in schnellem Schritte Er durchquerte die Sperre jedoch nicht zwischen den auf dem Weg stehenden und nicht mit Praht verbundenen Pfählen, sondern wollte sie nach seiner Behauptung zwischen den Pfosten Kr 2 und 3, nach der Parsteilung der Beklagten zwischen Nr 1 und 2 'durchschreiten* Pa er d.ie gespannten Brähte nicht bemerkt hatte, stürzte, er über die Bespannung und zog sich eine kräftige Schürfverletzung am linken Schienbein und eine Prellung der linken Hüfte zu*
Per Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe als Eigentümerin des die Kulturhalle umgebenden Geländes ihre Verkehrssicherungspflicht durch Anbringung der bei Punkei-heit nicht erkennbaren Prahtsperre schuldhaft verletzt«,
Mit der PrahtbeSpannung habe sie eine Verkehrsfalle geschaffen, denn man habe annehmen müssen, die ^fahlreihe sei nur zur Sperrung der Purchfahrt für Fahrzeuge bestimmt gewesen* Er habe aber nicht damit rechnen können, daß zwischen den seitlichen Pfählen zu dem Schutz der Grünflächen Praht gespannt gewesen sei* Per Kläger behauptet, der Unfall sei für eine Seihe weiterer schwerer Krankheitserscheinungen ursächlich gewesen, die sich bei ihm nach dem Unfall eingestellt hätten*
Per Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 2o225o30 PM nebst 4 $> Zinsen seit Klagezustellung für Arzt- und Pflegekosten und ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; ferner festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm den aus dem Unfallereignis entstandenen und
 
noch entstehenden weiteren Schaden zu ersetzen«,
Die Beklagte hat Klageäbweisung beantragte
 Sie behauptet, der Kläger habe an dem Unfallabend verbotswidrig hinter der Kulturhelle geparkte Dieser Platz sei für die Feuerwehr freizuhalten ‘gewesene Der Hausmeister der Kulturhalle habe ihn hierüber belehrt« Über dem BUhnenaus-gang an der Eückseite der Kulturhalle habe eine 100-Watt-lampe ohne Glocke und Schirm gebrannt, durch die die Dnfallstelle gut erleuchtet und der Platz zu erkennen gewesen sei, dies umso mehr, als sich der Unfall im Hochsommer zugetragen habe«, Der Kläger habe über den Rasen laufen wollen und sei dabei über den Draht gefallen, den man - wie vielfach üblich -zur Schonung des Rasens angebracht habe« Hach dem Sturz habe der Kläger noch der Tanzveranstaltung bis zu dem Schluß beigewohnt, so daß seine Verletzung nicht ernsthaft gewesen sein könne, Die späteren Krankheitserscheinungen stünden mit dem Unfall in keinem ursächlichen Zusammenhang«
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt« Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt« Die Beklagte beantragte volle Klageabweisung« Der Kläger räumt ein, daß er nicht genug auf die Drahtbespannung geachtet habe und läßt sich deshalb sein LIit verschulden in Höhe von 1/4 anrechnen« Demgemäß beantragte er, das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß die Klage dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt wird«
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurück--' gewiesen und der Berufung der Beklagten stattgebend die Klage in vollem Umfange abgewiesen«
Im Revisionsrechtszug beantragt der Kläger, unter Aufhebung des Berufungsurteils und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß der Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus dem Unfall über den Zahlungsanspruch hinaus entstandenen und noch entstehenden Schaden zu 3/4 zu ersetzen.» Die Beklagte bittet^ die Revision zurückzuweisen«
Ent schei dungsgründe 9
lo Die ‘Vorderrichter gehen mit Recht davon aus, daß die beklagte Stadt verpflichtet ist, auf dem Gelände, stuf dem sich der Unfall ereignet hat, für die Sicherheit des dort von ihr eröffneten Verkehrs zu sorgen und daß sie für die Folgen einer schuldhaften Verletzung dieser ihrer Verkehrssicherungspflicht dem Kläger schadensersatzpflichtig sein würde« Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streite Entscheidend kommt es darauf an, ob die Beklagte ihre Pflicht dadurch verletzt hat, daß sie von der Ecke der Kulturhalle aus zwei Drähte bis zu dem dritten Pfosten gezogen hat, der nicht unmittelbar am Rande des längs der Kulturhalle verlaufenden Rasenstreifens stand, sondern schon auf dem Kiesweg, so daß nicht nur der Rasenstreifen selbst abgedeckt war, sondern auch ein schmales.Stück des Weges, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts etwa 35 cm breit gewesen ist«
Das Landgericht, das die Unfallstelle besichtigt hat, sieht' ein Verschulden der Beklagten darin, daß sie mit Spannung der Drähte einen Gefahrenpunkt geschaffen habe, ohne f,den Bürger durch irgend eine Erfindung der modernen Technik oder auch Hinweisschilder darauf aufmerksam zu machen"«
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Pas Berufungsgericht verneint ein Verschulden der Beklagten mit folgender Begründungs
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Zwischen, den Pfosten 3 und 6 sei in genügender Breite von 3j6 a ein ungefährlicher Purchgang frei geblieben. Per Weg sei wegen seines hellen Kiesbelages deutlich als solcher erkennbar gewesen, Br habe sich von der dunklen Basenfläche abgehoben, Auch die Pfähle seien auf dem hellen Kies-grund genügend sichtbar gewesen, Anstatt, wie seine Begleiterin, zwischen den auf dem Kiesweg stehenden Pfosten durchzugehen, habe der Kläger zwischen den Pfosten 2 und 3 durchgehen wollen# Pie dort gespannten Prähte hätten dem Schutz der Basenfläche gedient# Grünflächen durch Prähte abzusperren, sei allgemein üblich# Wenn, wie hier, ein deutlich erkennbarer
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Weg vorhanden sei, könne nicht verlangt werden, daß solche Sperrdrähte bei Dunkelheit noch besonders gesichert oder kenntlich gemacht würden#
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Paß der Pfosten Br 3 etwa 35 cm außerhalb der Fluchtlinie des Basenstreifens auf dem Weg selbst gestanden habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe nicht zu einer, besondere Schutzmaßnahmen erfordernden, Gefährdung geführt# Dieser geringe Überstand habe nicht zu dem Durchschreiten ausgereicht und er habe nicht den Eindruck ent-stehen lassen können, daß die schmale Wegstrecke noch als Durchlaß bestimmt sei#
Schließlich habe der Umstand, deß die Ecke des Basenstreifens zwischen dem Pfosten 2 und 3 bis etwa zur Hälfte des Pfahlabstandes abgetreten gewesen sei, keine besonderen Schutzmaßnahmen erfordert# Überdies zeige die Art des Unfalls, daß der Kläger seinen Weg nicht auf diesem abgetretenen Rasenstück genommen habe#	""r
Die Beklagte habe, so folgert das Berufungsgericht, ihrer Verkehrssicherungspflicht geniigt, indem sie einen gefahrfreien Weg zur Verfügung gestellt habe* Die Drahtsperre habe besondere Schutzmaßnahmen umso weniger erforderlich gemacht, als der Zugang zur Kulturhalle von deren Rückseite her verkehrsmäßig nur geringe Bedeutung habe, da die überwiegende Anzahl der Besucher sich der Halle von der anderen Seite her nähere»
2o a) Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht die Prüfung unterlassen habe, ob die Beklagte zur Beleuchtung des Zugangsweges nicht mindestens dann ver-pflichtet war, wenn Veranstaltungen in der Kulturhalle bei Dunkelheit stattfanden»
Diese Rüge 'ist unbegründet» Es ist nicht richtig, daß das Berufungsgericht die Präge der Beleuchtungspflicht, was den V/eg als solchen anlangt, ungeprüft gelassen habe» Es wertet die Sichtverhältnisse und stellt dabei fest, daß der Weg wegen seines hellen Kiesbelages als solcher erkennbar war, daß er sich vom Rasenrabhob und daß auch die Pfähle, die ein Verkehrshindernis darstellten, genügend sichtbar waren« War das der Pall, dann bedurfte es einer Beleuchtung des Weges als solcher auch dann nicht, wenn in der Halle Veranstaltungen stattfanden»	^
b) Die Revision meint weiter, auch die Pfosten auf dem Rasenstreifen hätten als Absperrung für den Kraftwagenverkehr angesehen werden können, weil dessen volle Sperre nur.gewährleistet gewesen sei, wenn auch das Pahren über den Rasen unmöglich gemacht war» Das habe bei einem mit der Örtlichkeit nicht genau vertrauten Wegebenutzer den Eindruck erwecken müssen, daß nur der Kraftwagenverkehr gesperrt, der Pußgängerverkehr zwischen den Pfosten auf
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deren ganzer Reihe aber ungehindert seic Dieser Eindruck sei verstärkt worden durch den Umstand, daß zwischen dem ' Pfosten 2 und 3 ein heller, erkennbarer Fußweg über die Ecke der Rasenfläche ausgetreten gewesen sei, der nur
 durch häufiges Durchschreiten hätte entstanden sein kön-
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Diese Rüge scheitert an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts« Dieses stellt ausdrücklich fest, daß die am Rasen aufgestellten Pfähle sich nicht mehr als Sperre für Fahrzeuge arisehen ließen, sondern als ein Schutz des Rasens gegen das Betreten durch Fußgänger« Es stellt weiter tatsächlich fest, daß der geringe Abstand zwischen der Fluchtlinie des Rasens und dem Pfosten Nr 3 im Ausmaß von etwa 35 cm nicht den Eindruck entstehen lassen konnte, daß dieser schmale Wegestreifen noch als Durch-laß bestimmt war. Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß dieser schmale Streifen in Höhe des Pfostens
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Nr 3 neben der abgetretenen Rasenecke her verlief« Es stellt aber ausdrücklich fest, daß die Grasbewachsung erkennbar ungleichmäßig abgetreten war und daß dort kein .
Kies lag, so daß sie nicht als in dieser Weise angelegte Rundung erscheinen konnte« Das.Berufungsgericht kömmt des-'-v ' halb zu dem Ergebnis, daß die abgetretene Ecke beider geböte-nen Sorgfalt in dem Kläger nicht den Eindruck erwecken konnte, er befinde sich dort auf dem Weg«
. e) Die Revision macht weiter geltend, die Lebenserfahrung zeige, daß. Fußgänger häutig zur Abkürzung ihres Weges an Abzweigungen die Ecken von Rasenflächen überschreiten« Das sei auch hier,- wie der ausgetretene Fußweg über die Rasenecke zeige, häufig geschehen und der Beklagten . nicht unbekannt geblieben, die gerade zur Verhütung dieses Überschreitens die Drahtsperre geschaffen habe« Vor der
 Absperrung habe ein Fußgänger den Zwischenraum zwischen der ' * Rasenecke und dem Pfosten 3 ungehindert durchschreiten können» Angesichts des unter Beweis gestellten, vom Berufungs--gericht aber nicht beachteten Umstandes,daß sich im ganzen Kurpark sonst .nirgends Drahtsperren befänden, hätte die Beklagte, so meint die Revision, die Sperre des Rasens nur so anbringen dürfen, daß sie auch bei Dunkelheit gefahrlos war, ZoBo durch ausreichend breite, hoch angebrachte, von Pfosten zu Pfosten reichende Batten«* Wenn sie in wenig sichtbarer Wei se - durch Drähte - sperrte, so habe sie den zu dem Überschreiten geradezu herausfordernden ausgetretenen Fußsteig über die Rasenecke beseitigen, ^zu demindest die Drahtsperre beleuchten müssen und zwar''auch dann, wenn die Überschreitung der Rasenecke unzulässig sein mochte und die Rasenfläche selbst erkennbar keinen Teil des,öffentlichen Weges darstellte«
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Ist nach den"'vorerwähnten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die am Rasen aufgestellten Pfähle dem sich nähernden Fußgänger als Schutz für den Rasen erschienen und daß der schmale Streifen zwischen Pfosten Nr 3 und der Rasenfluchtlinie nicht den Eindruck entstehen ließ, er sei als Durchlaß bestimmt, so ist gegen die Anbringung der Drahtsperre zu dem Schutz des Rasens nichts einzuwenden« Das Berufungsgericht führt dazu aus,;Drahtsperren an den Rändern von Grünflächen seien allgemein üblich, den
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Verkehrsteilnehmern sei-diese Übung bekannt« Wer bei Dunkelheit vom Wege abweiche, könne nicht damit rechnen, eine gefahrlose Gehbahn vorzufinden« Dem ist zuzustirameno
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Ob besondere Schutzmaßnahmen etwa dann geboten sind, wenn eine Rasenfläche an einer Stelle abgesperrt wird, an der sich das Publikum gewöhnt hat, den Rasen zu überschreiten, kann dahingestellt bleiben« Denn selbst wenn die Beklagte in dieser Beziehung ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch
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verletzt haben sollte, daß sie Drähte spannte, statt etwa deutlich sichtbare hatten zwischen den Pfosten 1, 2 und 3 anzubringen, so wurde es sich angesichts der Breite des gefahrlosen Weges und des geringen Verkehrs an jener Stelle nur um ein geringes Verschulden gehandelt haben«. Eine leichte Fahrlässigkeit der Beklagten hat das Berufungsgericht in seiner Hilfserwägung aber unterstellt» Davon ist bei den weiteren Erörterungen auszugeheno
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3c Diese unterstellte Fahrlässigkeit kann in ihrer Bedeutung für die, Entscheidung des Hechtsstreits - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - nicht mit der Erwägung ausgeräumt werden, daß .die Drahtziehung über die abgetretene Rasen-ecke hinweg bis zu. dem auf dem Wege stehenden Pfbsten nicht ursächlich für den Unfall des Klägers geworden sei» Das Berufungsgericht verneint die Ursächlichkeit dieser etwaigen Gefahrenquelle, weil der Kläger seinen Weg gar nicht über die abgetretene Rasenecke genommen habe, wie daraus hervorgehe, daß er nach dem Sturz sich mit beiden Händen auf den Rasen gestützt habe und'daß er nach seiner eigenen Angabe mit der linken Hüftseite gegen den Holzpfosten geschlagen sei«.
Mit dieser Erwägung läßt sich der ursächliche Zusammenhang zwischen der fahrlässigen DrahtZiehung und dem Unfall aber nicht ausräumen, wie der Revision zuzugeben ist« Daß der Kläger auch dann noch seinen Weg in Richtung auf den Rasenstreifen zu links am Pfosten Nr 3 vorüber genommen haben würde f wenn dieser nicht auf dem Weg, sondern in der Fluchtlinie des Rasenstreifens auf der abgetretenen Ecke selbst gestanden hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellto
4o Wird eine fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Ziehung der Drähte über die abgetretene Ecke hinweg bis zu dem auf dem Weg stehenden Pfosten 3 unterstellt
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und ist deren Ursächlichkeit für den Unfall - jedenfalls nach den "bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht aus ge räumt 5 so fragt es sich, ob die Klagabweisung aus dem Grund gerechtfertigt ist, auf den das Berufungsgericht sein Urteil hilfsweise stützt© Bas Berufungsgericht führt dazu aus, der Kläger habe seinen Unfall durch eigenes Verschulden so überwiegend verursacht, daß eine Haftung der Beklagten gemäß § 254 BGB ausscheide© Br sei ohne zwingenden Grund vom Wege abgewichen« Bin sorgloser Fußgängerj der den Weg bei Dunkelheit verlasse und aus Bequemlichkeit eine dazu nicht bestimmte und als solche erkenntliche'Hasenfläche überschreite,
'/ ' * '' handele grob fahrlässige. Ber Kläger räume zudem ein, daß er
 sich der Unfallstelle genähert habe, ohne genau'.darauf zu achten,- Schließlich würden gerade -wegen der Höhe des Hindernisses die Folgen des Bagegenlaufens bei weitem nicht so schwer gewesen sein, wenn nicht der Kläger auf seine vorausgegangene Begleiterin zu '"gelaufen” wäre und sich dem Hindernis nicht “eilenden Schrittes'1 genähert hätte©
Bie Hcvision macht hierzu'geltend, das Gewicht der Verletzung' der Verkehrssich'erungspflicht der Jeklagten sei als höher zu bewerten, als es das Berufungsgericht getan habe© Das führe notwendig zu einer anderen Verteilung des Schadens.->
Sie stellt dabei insbesondere darauf ab, daß die Kulturhalle am Bande des Kurparks in unmittelbarer Hähe des Bahnhofes und mehrerer Vrrkehrsstreßen liege, so daß dort Beleuchtung nötig gewesen sei und daß die schlecht wahrnehmbare Sperre
 eine erhebliche Verkehrsgefahr bedeutet habe©
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Damit kann die Revision keinen Erfolg haben© Baß in der Bichtbeleuchtung des Weges keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lag, wurde schon tusgeführt© Auch dem von der Revision geltend gemachten Umstand, daß sich im ganzen Kurpark Brahtsperren nirgends befänden? kommt für den Umfang
 der Verkehnssicherungspflicht an der hier in Rede stehenden Stelle keine Bedeutung zu« Iß galt hier? das Betreten des Rasens an einer Stelle zu verhindern? an der schon eine Ecke von Fußgängern abgetreten war«, Wenn an anderen Stellen ähnliche Pfosten die Zufahrt für Kraftwagen sperrten, ohne daß dort Draht gespannt gewesen wäre, so ist das um deswillen ohne Bedeutung, weil hier Pfosten in Präge stehen, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht als Xraffc-fahrzeugsperre dienten und nicht als solche angesehen werden konnten* .Somit ändert sich hinsichtlich der Beurteilung des Umfangs der Verkehrssieherungspflicht nichts gegenüber dem Sachverhalt, von. dem"das Berufungsgericht in seiner'Hilfs-erwägung hei de* Bemessung des Grades des .Verschuldens der Beklagten ausgegangen ist»
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Daß das Berufungsgericht den Begriff der Fahrlässigkeit und seiner Abstufungen verkannt hätte, ist nicht ersichtlich« Der Umstand, daß neben der Absperrung ein breiter Fußweg zur Verfügung stand, und daß allenfalls mißbrauch]iche Gewohnheiten des Publikums an einer Stelle außer Betracht gelassen worden sind, an der jedenfalls kein lebhafter Verkehr herrschte, rechtfertigt es, die Fahrlässigkeit der Beklagten als leicht anzusehen«, Demi gegenüber das vom Kläger gar nicht bestrittene Mitve’r schul den abzuwägen, war Sache des (Datrichterso Daß ihm daSei ein Rechtsfehler unterlaufen
 wäre, ist nicht zu erkennen»
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Das Berufungsgericht ist seiner Aufgabe auch insofern gerecht geworden, als es in seine Erwägungen einbezogen hat,
 durch wessen Verhaltender Unfall'überwiegend verursacht worden ist«, denn es führt aus, "daß^Sie Schwere des Un.-^ falle- gerade auf die Eile .zurückzuführen ist« mit der der
 Kläger gegen das Hind%rni§ gelaufen .ist« Auch in dieser Be-
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Ziehung ist die Abwägung Aufgebe des Tatrichters «> Auch insoweit ist ein in der Revision allein nachprüfbarer Rechtsfehler bei Anwendung der Vorschrift des § 254 BGB nicht ersieht lieh»
Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts trägt somit sei ne Entscheidung» Demnach kann die Revision keinen Erfolg haben „ Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 2PO»
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