* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

die Verpflichtung,nach Vorführung des verhafteten, die Eidesabnah-rae beantragenden Schuldners durch den Gerichtsvollzieher den Gläubiger von der bevorstehenden Eidesabnahme zu verständigen c Wenn der Schuldner zn Offenoarungseids-.termin auf die Frage des .Vollstreckungsrichters, wo sich ein im VermögensVerzeichnis von Schuldner; angegebener Geld -betrag befinde, angibt, das Geld!zu;Hause versteckt zu halten, ist der Richter verpflichtet den Schuldner nach dem näheren Orte des 'Verstecks in seiner Wohnung zu befrageno Die Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der unterblieDenen Benachrichtigung des Gläubigers vom Offenbarungseids-termiii und dem eingetretenen Schaden unterliegt der richterlichen Würdigung nach § PS7 ZPO. = - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt er III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6® Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr, Riese und der Bundesrichter1 Prof , -Dr, Meiß, Dr. Pagendarm, Dr® 'Geillaar und Dr*' Rotberg für Recht erkannt: Schuldner .im Offenbarungseidster-ffiin nicht erschien» erging..gegen ihn Haftbefehl„ Der Pro-sessbevollmächtigte des Klägers beauftragte den Obergerichtsvollzieher .S® i j in mit der Voll- . Zu diesem .Termin brachte der Schuldner ein vorbereitetes Vermögensverzeichnis mit;, in äem...u,a, ein für 1< 500 DM ohne Geld auf Ratenzahlung von monatlich 250 DM ab "0« April 1950 gekauftes Auto und ein Barbetrag von 465. DM aufgeführt waren» Auf Befragen erklärte der Schuldner» er habe das Geld zu Hause .versteckt» da ihm schon früher..einmal Geld.;aus seiner Wohnung abhanden • gekommen sei, -Der Richter nahm daraufhin dem Schuldner den Offenbarungseid ab und entließ ihn aus der Haft» hoch im Gerichtsgebäude versuchte .-der Gerichtsvollzieher bei dem Schuldner eine erfolglose. Tasehenpfandimg„ Danach fuhr der Schuldner mit dem Kraftwagen», den er bereits auf der Hinfahrt benutzt und-vor... malige Täschenpfandung forderte bei dem Schuldner einen Restbetrag; Von" 14» 50 DM: zu läge, den der Gerichtsvollzieher für den Kläger pfändete und ihm später aushändigte«. Der Kläger begehrt mit d£r auf Amtspflichtverletzungen des Vollstreckungsrichters- und des Gerichtsvollzieher gestützten Klage Zahlung von '450c50 DM«, Eine Amtspflicht-Verletzung des amtierenden-Richters erblickt er darin» dass dieser dem Schuldner nicht aufgegeben habe.- Das Landgericht hat; die-Klage' angewiesen«, Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und im Berufungs-Verfahren weiter noch geltend "'gemacht, dass er» wenn der Gerichtsvollzieher ihm gemäss der im Schreiben vom 14- März.., las beklagte Land hat geltend gemacht, dass der Kläger durch Inanspruchnahme des Schuldners anderweitigen ■; c Die Revision bemängelt yerfahrensrechtlich die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Gerichtsvollzieher eine Benachrichtigung des Gläubigers unterlassen habe, las beklagte Land habe die gesamten Behauptungen des Klägers. *"w ie durch Vorlage seiner Sonderakten und sein Zeugnis hätte bewiesen werden können, den Prosessbevollmäclitigten des Gläubigers von' der .bevorstehender: Verhaftung unter Angabe des Termins und des' vora sichtlichen Erscheinens am Gerichtsstelle! Die entgegengesetzte Feststellung des Berufungsurteils verletze § 286 ZPO» Etwaige Zweifel hinsichtlich der Bedeutung des Vorbringens des beklagten Landes hätte das Berufungsgericht durch Fragestellung gemäss § 159 ZPO auf-klären müssen. war von-, einem Unterbleiben der Benachrichtigung des Klägers von den Vorführungst'ernin durch öerpGerichtsvcil-zieher ..trotz vorheriger entsprechender Bitte des Klägers noch keine Rede» Erst in der Berufungsbegründung hat der Kläger diese Behauptung aufgestellt und gleichzeitig Abschrift eines an den Obergerichtsvollzieher gerichteten Schreibens seines Prozessbevollmächtigten vom 14o März 1950 beigefügt. in dem am Schlüsse um Mitteilung gebe ten wird, zu welchem Termin mit der Vorführung des Schuldners zu rechnen sei, damit er, der Prozess-bevollmächtigte; den Gläubiger davon verständigen könne» halt der gegnerischen Berufungsbegründung bestritten» dann im einzelnen darauf erwidert und zu der Präge der unterbliebenen Benachrichtigung ausgeführt; ?,Darin schließlich; dass der Kläger von dem Termin zur Leistung des Offenbarungseids nicht benachrichtigt war», ist eine Amts-Pflichtverletzung ,ebenfalls inicht zu,.erblicken." Es list, ein vergebliches Beginnen-, w^enn das beklagte Land bei ■dieser- bestimmten tatsächlighen Erklärung mit der Revision d.artun »will; diese Einlassung bedeute kein, Zugeständnis , sondern.solle' bestehen konnte,war auch für den Prozessrichter kein Anlass zur Ausübung des richterlichen Fragerechts in dieser Richtung gegeben, zu demal da bereits in dem der Klageischrift in Abschrift beigefügten Berichtsschreiben des Obergerichtsvollziehers vom 27. -and dann anschlieisend gesagt War, den Termin vorher nicht habe, angeben gewusst habe, ob er den Schuldner antreiten Feststellung des Berufungsgerichts., dass der Oer Vollzieher eine Benachrichtigung des Gläubige lassen habe, ist also, ohne Verletzung der §§ 286 ZPO zu Recht erfolgt, Wenn, die Dienstakten des Gene Vollziehers•entgegen dessen Mitteilung an den Proze volimächt igt-en des Klägers.vom Der materiellrechtlichen Beur vielmehr die Feststellung des Berufungsgericht eine Benachrichtigung des. Gläubigers von dem Vorfüh: terrain durch.-den Gerichtsvollzieher unterbli zu Grunde Geschäftsanweisung für die Gerlchtsvollzi (PrdllinBl 1914, 568) dem seine Zuzieh Gläubiger nicht: rechtzeiti streck richters dar/' weil dieser, als der, Gerichtsvollzieher den Schuldner den Gericht zur Eidesleistung vorführtey dem Prozessbevollmächtigten fernmündlich die ■bevorstehende Eides'ahnähme hätte nsitteilen müssen. Eine weitere Amtspflichtverletzung des Richters sieht das Berufungsgericht in 'dem Unterlassen der;Befragung .nach dem Ort des Verstecks des Geldes und in der Abnahme des Eides ohne'die Aufklärung dieses Punktes. Beide Umstände, die unterbliebene Benachrichtigung Von dem Termin, sowohl durch den Gerichtsvollzieher 'wie durch den Voll-Streckungsrichter und das Unterlassen der Befragung des Schuldners im Termin durch'den Richter nach dem Versteck des Geldes, sind nach dem Dafürhalten des Berufungsgerichts auch'ursächlich für den eingetretenen Schaden. Bei der; Unterlassung der Befragung nach dein Geldversteck 'unterscheidet; der Berufungsrichter zwischen der Möglichkeit, dass der Schuldner die Angabe des Verstecks verweigert, oder .den Ort des Verstecks angegeben hätte. Im'ersten Palle wäre; der Schuldner weiter in Haft genommen worden und dann hätte nach Annahme des Berufungsgerichts - während'"' der Haft des Schuldners ’ reich- ■■ lieh Zeit zur Verfügung gestanden, in der'es gelungen sein würdey den in der Wohnung versteckten Geldbetrag zu finden! Dann aber, so fährt das Berufungsgericht fort,, sei anzunehmeh," dass der Anwalt, sobald er von dem Vorhandensein eines Kraftwagens er- Offenbarung meines versteckten erheblichen Geldbetrages und des Kraftwagenbesitzes des- Schuldners verlangt es aber von Anwalt und Richter, dassnsie indbesonderem Maße ihre Aufmerksamkeit-darauf hätten richten müssen, was diese; Lage erforderte« Dass der Anwalt in der geschilderten Weise seine Aufgabe erfüllt haben würde, müsse angenommen werden» den eingetretenen Schaden» Bei dem Gerichtsvollzieher '.wendet!sich die' Revision', abgeseilen von. -Böige der ^unterlassenen Benachrichtigung des Gläubigers^durch; den GerichtsVollzieher, aber auch durch den Vollstreckungsrichter-, von; dem der Berufimgs- r-■ Mit Hecht hat das Berufungsgericht zunächst eine '-Amtspfliclitverletzung-des Gerichtsvollziehers bejaht, weil dieser entgegen..den.Vorschriften der für-ihn geltenden .Geschäftsanweisung, /and obwohl derBrozessbevollmächtigte des Klägers: ausdrücklich um-Terminsnachricht gebeten hatte, den Gläubiger -nicht von dem Termin benachrichtigt hat. Diese Verpflichtung des Vollstreckungsrichters kann allerdings nicht mit der.Revisionserwiderung des Klägers !hier damit begründet werden,, dass der. nicht aber im Rechts sinne, von ihm verhaftet worden wäre rss ..dass der gesetzliche ' Tatbestand., Denn eine Verhaftung des Schuldners im Sinne des '§ 902 ZPO ist jedenfalls erfolgt, mag auch der Schuldner insoweit dabei mitgewirkt haben, als er durch sein freiwilliges Erscheinen zu dem Termin seine von dem Gerichtsvollzieher nunmehr ohne Beachtliehkeit der Willensrichtung des Erschienenen vorgenommene Verhaftung erleichtert hat. Eine Benachrichtigung des Gläubigers in dem somit hier' vorliegenden Palle des § 902 ZPO durch den Vollstreckungsrichter sieht das Gesetz' im Gegensatz zu der Bestimmung des Termins 'zur Leistung des. 902 ZPO dem verhafteten Schuldner auf seinen Antrag hin der Eid ohne' Verzug äbzunehmen ist und' durch eine - vorherige Benachrichtigung des Gläubigers,. welche diesem die Teilnahme am Termin ermöglichen soll, eine Verzögerung in der Sidesabnalune herbeigeführt werden kann, mag vieles dafür sprechen, allgemein eine derartige Benachrichtigung des Gläubigers durch den-Vollstreckungsrichter■zu fordern» So gehen Stein-Jcnas-Schönke (Komm zZPO 17«. Auf Befragen hat er erklärt,;er habe das Ge'ld zu 'Hause v.erstebktl’ Daraus ergab sich für den Gläubiger eine Zugriffsmögliehkeit, „die aber nur; unter Schwierigkeiten zu verwirklichen 'wary weil'nicht ohne weiteres an das versteckte Geld heran-'•zukommen warn Es hätte nahegelegen, dass der Vollstrek-kungsrichter den Schuldner- im Termin befragt hatte, ob er bereit sei, mit dem Gerichtsvollzieher sich in seine • Wohnung- zu begeben und ihm dort das Geld für den Gläubiger ■ ■auszuhändigen 'oder;in anderer Weise bei Portidauer1 der Haft das Geld aus dem Versteck iherbeizuschaf-■fen$ wäre der Schuldner hierzu bereit^ gewesen und wäre dann ein entsprechend er tjersüch mit -Erfolg unternommen worden, so wäre eine Eidesleistung vermieden worden, was jedenfalls auch im Sinne der Einschränkung unnötiger Eidesleistungen gelegen hätte; wenn auch der im ersten Termin säumig gebliebene und dann verhaftete Schuldner durch Abgabe einer Versicherung an sich nicht mehr der Verpflichtung' zur Eidesleistung entheben gewesen wäre (§ 19 d Abs 3 der ZwVollstrVO vom 26, Mai . 1070-), Hätte dagegen der Schuldner auf Befragen des Vollstreckungsrichters das Geld .in der angedeuteten "Weise nicht besorgt und;' seine Hergabe verweigert., Has Berufungsgericht hat ausserdem zu Recht eine Amtspflichtverletzung des Vollstreckungsrichters in dem Unterlassen einer Befragung nach dem Versteck und in der bnahme des Eides ohne die Aufklärung dieses Punktes rblickt». 3,0 Die Versäumnisse des Gerichtsvollziehers, und Yolls.treckungsricliters sind von Berufungsgericht, a ohne Rechtsirrtum als ursächlich für den eingetrel Schaden bezeichnet worden, . Zu Unrecht greift die Revision die zur Begründun des ursächlichen Zusammenhangs im Berufungsurteil ent haltene Annahme, dass der Anwalt des Klägers auf Benac richtigung, zur Vorführung erschienen wäre, mit der wägung an, dies sei gar nicht behauptet worden. Denn wenn der Kläger auch in seiner Berufungsbegründung nur auf das Schreiben seines Prczessbevollmächtigten an d Gerichtsvollzieher vom 11c März 1950 hingewiesen hätte, in welchem um 2erminsnäehricht zur Verständigung des Gläubiger S‘ gebe t eng war, : und "dann ausgeführt ha tie ■ in diesem Pal_e w e er Kläger zu dem le in erschiene so schließt dies nicht aus-, mit dem Berufungsrichter danach zu Recht anzunehmen, dass der im früheren Offenbarungs-termin am 1 0» März 1950 erschienene Anwalt auch jetzt erschienen sein würde. Ve-rtretung ~im : Termin zu rechnen gewesen* Dass irgendjemand für, den Gläubiger bei einer gerade in diesem Palle zu fordernden Verständigung : von der cev or stehenden Eidesaerahne i am Termin gekommen wäre. v - yd•• •' "O l..o:oh;-hg; yon/'did •;•' dyr'd'd.'Käyyi:if-od'Koytyhihu jn-o• yä sammenhang weiter erhobene Rüge der Revision, -dass« es-an einer ausreichenden Feststellung und überzeugenden Begründung für die Annahme des Berufungsgerichts fehle, der im Termin erschienene.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
RevisionGläubigerGerichtsvollzieherGeldZPOKlägerTerminBenachrichtigungSchuldner

Volltext der Entscheidung

Für d«Q ,
PUr tie ;";i?f’hlagev..erk! _______________ llcU	Sammlung!
^ *ri'9-,_

i

besetz
 Äeciitssatgj
I
ZPO §§ 902 sang für ä: 19:4. 568)
807j 287; ?reuß0Gesc e Geri chtsvo 11 su ey.er § 48 Abs 6o
:häf tsahwei-(PrJMInB 1
Für den Veilstreckungsrichter ergibt sieh jedenfalls beim Vorliegen besonderer Um-ständeV welche7die Anwesenheit des Gläubigers im Offenbarungseidstermin rechtfertigen! die Verpflichtung,nach Vorführung des verhafteten, die Eidesabnah-rae beantragenden Schuldners durch den Gerichtsvollzieher den Gläubiger von der bevorstehenden Eidesabnahme zu verständigen c
4	i'
Wenn der Schuldner zn Offenoarungseids-.termin auf die Frage des .Vollstreckungsrichters, wo sich ein im VermögensVerzeichnis von Schuldner; angegebener Geld -betrag befinde, angibt, das Geld!zu;Hause versteckt zu halten, ist der Richter verpflichtet den Schuldner nach dem näheren Orte des 'Verstecks in seiner Wohnung zu befrageno
 Die Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der unterblieDenen Benachrichtigung des Gläubigers vom Offenbarungseids-termiii und dem eingetretenen Schaden unterliegt der richterlichen Würdigung nach § PS7 ZPO.
: ur rV ;
Chen:' III ZR 115/5:1 * :Wteil' des BGH vom 6c Oktober 19f2
LG- Düsseldorf OLG Düsseldorf
s
Verkündet am 60 Oktober 1952 Fieser« Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle®.

1 m IT a m e n d e s V o 1 k e s ■
In ■ ■ d em i;R e eil t s s t r e i t;
:	.r.äSs
,
1
des Landes	vertreten	durch	den
 Generalstaatsanwalt bei 'dem Oberlandesgericht m D|
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, ProzessbevclImächtigter: Rechtsanwalt
 gegen -
den Kaufmann Dr. Wilhelm S t/Sf: R0B0strasse S§:
in. DI

Kläger, Berufungskläger und Revisicnsbeklagt.en = - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 er III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6® Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr, Riese und der Bundesrichter1 Prof , -Dr, Meiß, Dr. Pagendarm, Dr® 'Geillaar und Dr*' Rotberg
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts' in Düsseldorf vom :9® März 1951 wird zurückgewiesen®
*
Die Kesten der Revision fallen dem beklagten Lande zur Last,

i
Von Rechts wegen
$
T'iacln fruchtlos verlaufener Pfändung ließ er ihn zu dem Offenes rungseid.• laden, Da der. Schuldner .im Offenbarungseidster-ffiin nicht erschien» erging..gegen ihn Haftbefehl„ Der Pro-sessbevollmächtigte des Klägers beauftragte den Obergerichtsvollzieher .S® i j in	mit	der Voll- .
Streckung .des Haftbefehls und . bat um Mitteilung., zu welchem • Termin mit der- Vorführung. des Schuldners zu rechnen, sei.
Ohne den Vertreter des Klägers zu benachrichtigen. ..bestellte der Obergerichtsvollzieher den Schuldner zu dem '27, März 1950 in das Gerichtsggebäude. verhaftete ihn dort und führte ihn dem Vollstreckungsrichter des Amtsgerichts in	■	vor.	Zu diesem .Termin brachte der Schuldner
 ein vorbereitetes Vermögensverzeichnis mit;, in äem...u,a, ein für 1< 500 DM ohne Geld auf Ratenzahlung von monatlich 250 DM ab "0« April 1950 gekauftes Auto und ein Barbetrag von 465. DM aufgeführt waren» Auf Befragen erklärte der Schuldner» er habe das Geld zu Hause .versteckt» da ihm schon früher..einmal Geld.;aus seiner Wohnung abhanden • gekommen sei, -Der Richter nahm daraufhin dem Schuldner den Offenbarungseid ab und entließ ihn aus der Haft» hoch im Gerichtsgebäude versuchte .-der Gerichtsvollzieher bei dem Schuldner eine erfolglose. Tasehenpfandimg„ Danach fuhr der Schuldner mit dem Kraftwagen», den er bereits auf der Hinfahrt benutzt und-vor... dem Gerichtsgebäude abge-•stelie hatte,, zu seiner Wohnung in. DlSMIlflNV;•• nahm den Geldbetrag an sich» verließ mit ihm die Wohnung» schaffte -hn beiseite und kehrte dann zu seiner Wohnung, zurück.
Hier fand er den Gerichtsvollzieher vor, der inzwischen dort mit dem Fahrrad.eingetroffen war. Der Schuldner erklärte ihm, erhabe das Geld , zur Begleichung verschiedener», im. einzelnen .bezeichneter. Forderungen aus gegeben. Bine noch-
malige Täschenpfandung forderte bei dem Schuldner einen Restbetrag; Von" 14» 50 DM: zu läge, den der Gerichtsvollzieher für den Kläger pfändete und ihm später aushändigte«. Hach seiner Behauptung hatider:Kläger bei dem Schuldner erneut am 22 . April 1950 fruchtlos Atolls trecken lassen«,
Der Kläger begehrt mit d£r auf Amtspflichtverletzungen des Vollstreckungsrichters- und des Gerichtsvollzieher gestützten Klage Zahlung von '450c50 DM«, Eine Amtspflicht-Verletzung des amtierenden-Richters erblickt er darin» dass dieser dem Schuldner nicht aufgegeben habe.- genaue Angaben über die Örtlichkeit des Versteckes seines Geldes zu'machenj und den Schuldner ohne diese Angaben aus der Haft entlassen habe» eine solche des Gerichtsvollziehers darin, dass dieser den Schuldner, anstatt ihn in der Wohnung zu verhaften» ins Gericht bestellt habe,, und dann nach Kenntnis; dass der Schuldner Geld zu Hause versteckt habe, nicht sofort eine faxe bestellt habe, um die Wohnung des Schuldners vor diesem zu erreichen» Ohne diese Ämtspflichtverletzungen wäre'die Beiseiteschaffung des Geldes durch den Schuldner vermieden worden»
Das beklagte Land hat Abweisung'der Klage beantragt«
Es hat Amtspflichtverletzungin des VqLlstreckungsrienters
 Und des Gerichtsvollziehers- fh Abrede'gestellt und geltend
 gemacht, dass etwaige Amtspflichtverletzungen für den . . ~ .
Eintritt des Schadens nicht ursächlich; geworden';'sein. würden, da dieser auch bei völlig vorschriftsmäßigem'■ Verhalten der Beamten nicht"hätte- verfiütel' werden können.
Das Landgericht hat; die-Klage' angewiesen«, Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und im Berufungs-Verfahren weiter noch geltend "'gemacht, dass er» wenn der Gerichtsvollzieher ihm gemäss der im Schreiben vom 14- März..,
r- .........

4

-Q50 ausgesprochenen Bitte am Terminsnachricht pflichtgemäss Uitteilung von dem Vorführungstermin' gemacht hätte, su dem Offenbarungseilstermin .am 27„; März 1950- erschienen wäre 'und dafür gesorgt hätte!’dass dein Schuldner die - Möglichkeit. das ’Geld beiseite zurschaffen, genommen worden wäre. las beklagte Land hat geltend gemacht, dass der Kläger durch Inanspruchnahme des Schuldners anderweitigen
f
Ersatz erlangen'könne, las Öberlandesgericht hat das beklagte Land nach‘dem Klageantrag verurteilt. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land die Klageäbweisung-.
Der Kläger bittet um'Zurückweisung der Revision»,
Ent s ch e id ungs gründ ej_
■; c Die Revision bemängelt yerfahrensrechtlich die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Gerichtsvollzieher eine Benachrichtigung des Gläubigers unterlassen habe, las beklagte Land habe die gesamten Behauptungen des Klägers. al'so. auch die Behauptung, feine solche Bens ehrich;tigung sei unterblieben, bestritten. Tatsächlich habe der Gerichtsvollzieher. *"w ie durch Vorlage seiner Sonderakten und sein Zeugnis hätte bewiesen werden können, den Prosessbevollmäclitigten des Gläubigers von' der .bevorstehender: Verhaftung unter Angabe des Termins und des' vora sichtlichen Erscheinens am Gerichtsstelle! benachrichtigt. Die entgegengesetzte Feststellung des Berufungsurteils verletze § 286 ZPO» Etwaige Zweifel hinsichtlich der Bedeutung des Vorbringens des beklagten Landes hätte das Berufungsgericht durch Fragestellung gemäss § 159 ZPO auf-klären müssen.
Sä
 ws,i vt- 111I
raa:::« j

Diese verfahrensrechtliche Rüge ist nicht begründet In den Schriftsätzen der Parteien in der ersten Instanz.-' war von-, einem Unterbleiben der Benachrichtigung des Klägers von den Vorführungst'ernin durch öerpGerichtsvcil-zieher ..trotz vorheriger entsprechender Bitte des Klägers noch keine Rede» Erst in der Berufungsbegründung hat der Kläger diese Behauptung aufgestellt und gleichzeitig Abschrift eines an den Obergerichtsvollzieher gerichteten Schreibens seines Prozessbevollmächtigten vom 14o März 1950 beigefügt. in dem am Schlüsse um Mitteilung gebe ten wird, zu welchem Termin mit der Vorführung des Schuldners zu rechnen sei, damit er, der Prozess-bevollmächtigte; den Gläubiger davon verständigen könne»
In Beantwortung der Berufungsbegründung hat das beklagte Land im Schriftsätze vom 26, Januar 1951 eingangs den In-
halt der gegnerischen Berufungsbegründung bestritten» dann im einzelnen darauf erwidert und zu der Präge der unterbliebenen Benachrichtigung ausgeführt; ?,Darin schließlich; dass der Kläger von dem Termin zur Leistung des Offenbarungseids nicht benachrichtigt war», ist eine Amts-Pflichtverletzung ,ebenfalls inicht zu,.erblicken." Es list, ein vergebliches Beginnen-, w^enn das beklagte Land bei ■dieser- bestimmten tatsächlighen Erklärung mit der Revision d.artun »will; diese Einlassung bedeute kein, Zugeständnis , sondern.solle' lediglich Rechtsausführungen für d en unterstellten Pall enthalten*, .daäs -die Benachrichtigung unterlassen wäre. Da kein Zweifel an der Bedeutung der.schrift-sätziichen Erklärung des beklagten Landes vom 26..Januar
195
bestehen konnte,war auch für den Prozessrichter kein
 Anlass zur Ausübung des richterlichen Fragerechts in dieser Richtung gegeben, zu demal da bereits in dem der Klageischrift in Abschrift beigefügten Berichtsschreiben des
 Obergerichtsvollziehers
 vom 27. März 1950 an
 eien Pr.ezessbevolimäciitigten des war, dass .	den Schuldne
 des Offenbarungseides dem Araisge]
-and dann anschlieisend gesagt War, den Termin vorher nicht habe, angeben gewusst habe, ob er den Schuldner antreiten Feststellung des Berufungsgerichts., dass der Oer Vollzieher eine Benachrichtigung des Gläubige lassen habe, ist also, ohne Verletzung der §§ 286 ZPO zu Recht erfolgt, Wenn, die Dienstakten des Gene Vollziehers•entgegen dessen Mitteilung an den Proze volimächt igt-en des Klägers.vom 27, März.1950 tats .etwas anderes enthalten sollten, so könnte die neuer Pro z esst off nicht mehr, in der Revise onsi geführt werden. Der materiellrechtlichen Beur vielmehr die Feststellung des Berufungsgericht eine Benachrichtigung des. Gläubigers von dem Vorfüh: terrain durch.-den Gerichtsvollzieher unterbli
 zu Grunde
■gen
'•.'2.	Während das Landgericht sowohl eine Amtspi
 Verletzung des Tollstreckungsrichters wie des .Gerichts Vollziehers verneint hat., nimmt das • Oberlandesgericht schuldhafte Amtspflichtverletzungen beider an, .Es erblickt eine Amtspflichtverletzung zunächst des Gerich Vollziehers darin, dass dieser entgegen § 48 Abs 6 de PreuS. Geschäftsanweisung für die Gerlchtsvollzi (PrdllinBl 1914, 568) dem seine Zuzieh Gläubiger nicht: rechtzeiti streck
 richters dar/' weil dieser, als der, Gerichtsvollzieher den Schuldner den Gericht zur Eidesleistung vorführtey dem Prozessbevollmächtigten fernmündlich die ■bevorstehende Eides'ahnähme hätte nsitteilen müssen. Eine weitere Amtspflichtverletzung des Richters sieht das Berufungsgericht in 'dem Unterlassen der;Befragung .nach dem Ort des Verstecks des Geldes und in der Abnahme des Eides ohne'die Aufklärung dieses Punktes. Beide Umstände, die unterbliebene Benachrichtigung Von dem Termin, sowohl durch den Gerichtsvollzieher 'wie durch den Voll-Streckungsrichter und das Unterlassen der Befragung des Schuldners im Termin durch'den Richter nach dem Versteck des Geldes, sind nach dem Dafürhalten des Berufungsgerichts auch'ursächlich für den eingetretenen Schaden. Bei der; Unterlassung der Befragung nach dein Geldversteck 'unterscheidet; der Berufungsrichter zwischen der Möglichkeit, dass der Schuldner die Angabe des Verstecks verweigert, oder .den Ort des Verstecks angegeben hätte. Im'ersten Palle wäre; der Schuldner weiter in Haft genommen worden und dann hätte nach Annahme des Berufungsgerichts - während'"' der Haft des Schuldners ’ reich- ■■ lieh Zeit zur Verfügung gestanden, in der'es gelungen sein würdey den in der Wohnung versteckten Geldbetrag zu finden! Im anderen Palle könne davon ausgegangen werden, dass der Schuldner: das iersteck richtig bezeichnet haben
 würde. "Weiter 'Ware* änzuhehmln. dass cer auch im ersten
-. - : ' ' ' : . ' ' ; ".
Offenbarungseidstermin anwesende Anwalt im Palle der
 Terminsbenachrichtigung'1 erschienen und dem Termin vom;
2?. März 1950 beigewohnt hätte. Dann aber, so fährt das
 Berufungsgericht fort,, sei anzunehmeh," dass der Anwalt,
 sobald er von dem Vorhandensein eines Kraftwagens er-
” ' 's'-:;;r	- -	'■■■.- ■' : •	-	■	.	.	■	■	•	:	■■■	.	'
fahren hätte, erkannt haben' würde, dass es nun darauf angekommen ' wäre.".dem Gerichtsvollzieher einen Vorsprung vor dem in kurzem zu entlassenden Schuldner zu verschaf-
1______
'8
fen«, Dann.würde nach der weiteren Annahme des 'Berufüngs-
.
riehters der Anwalt den Gerichtsvollzieher unverzüglich beauftragt haben, schnellstens zur Wohnung des Schuldners zu fahren und dort in 'dem angegebenen Versteck nachdem Gelde zusuchen, während der Anwalt selbst durch weisere Prägen an den Schuldner nach seinem Vermögen die Eidesleistung und die damit notwendig verbundene Haftentlassung des Schuldners etwas hinausgezcgert haben würde und dabei von dem den.Sinn dieses Verhaltens erkennenden Richter in seinem Bemühen, dem Gerichtsvollzieher einen Vorsprung zu verschaffen, unterstützt, worden wäre„ Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass mit den von ihm .dargelegten Gesichtspunkten nicht ganz geringe Anfor-derungen an das Vermögen des Anwalts und des Pächters ge-stelle werden, zu erkennen, was die besondere Lage des Palles erforderte; um den'Sinn des. Vö'llstreckungsyer-fahrens zu erfüllen« Wegen'der ungewöhnlichen Umstände der
,	,	:	•	*	,	i-
Offenbarung meines versteckten erheblichen Geldbetrages und des Kraftwagenbesitzes des- Schuldners verlangt es aber von Anwalt und Richter, dassnsie indbesonderem Maße ihre Aufmerksamkeit-darauf hätten richten müssen, was diese; Lage erforderte« Dass der Anwalt in der geschilderten Weise seine Aufgabe erfüllt haben würde, müsse angenommen werden»

;-e
Die Revision bekämpft; die Annahme des Berufungsg.e- : •nichts von schuldhaften Amtspflichtverletzüngen des Völl-streckungsrichters sowie die^Ursächlichkeit solcher Amtspflichtverletzungen für? den eingetretenen Schaden» Bei dem Gerichtsvollzieher '.wendet!sich die' Revision', abgeseilen von. der -bereits .zurückgewiesghen.Verfahrensr echt liehen
'—-Ul h';änä::.;..fl;-	nv	.	..-v... ; :_'Ä ;:v.< i .■0:ftVV}.'
Rüge Musichtlich der ''Festste11üng üer: unterlassehenf ierminsbenachrichtigung, 'sachlichrechtlich nicht dagegen, dass d-er Gerichtsvollzieher zu einer Benachrichtigung des
 vilis
-9 -
, Gläubigers be aw, seinesv/Prokessbevollmächtigten verpflich--. ;-.tef . war ?,-sondern /rügt-.nur, dass> auch insoweit das; ange-focht eile Urf efl/.keine ■ ausreichende iPeststellung, des ulr-- < sächli chen Z uaamaenha ngs ■- swi s chen - de r unt er 1 a s s eneh B e- ::
L. .nachri-chtigung und '.dem-Schadeni/enthalteö /Es ersetze vielmehr . d-i.e. Feststellung■ eines -solchen- Zusammenhangs 'durch .eine-, Ee.t te-von,Ve-rmut-ungen"und'- die .-Erörterung"von blossen : ".Möglichkeiten,^- Eine. generell $ •. Wahr schein! i chkei t • eines /Schadens-.;als: -Böige der ^unterlassenen Benachrichtigung des Gläubigers^durch; den GerichtsVollzieher, aber auch durch den Vollstreckungsrichter-, von; dem der Berufimgs- r-■
. - richten zu .Unrecht, eine solche Benachrichtigung ebensor; .wie. eine Befragung-nach demiGhidversteck' fordere,: be-stehe nicht. Von einem .ursächlichen Zusammenhang zwischen unterlassener Benachrichtigung /und Schaden könner deshalb nicht/gesprochen werden, weil nur ein ausserge-' wohnlich glückliches.- Zusammentreff en unwahrscheinlicher Umstände einen:Erfolg der Zwangsvollstreckung.beim-Schuldner ermöglicht haben würde, .
. Diese Angriffe der /Revision können nicht zun' Erfolg fuhren. Vielmehr ist dem Berufungsgericht.im Ergebnis .zuzu -stimmen, - -	/'
Mit Hecht hat das Berufungsgericht zunächst eine '-Amtspfliclitverletzung-des Gerichtsvollziehers bejaht, weil dieser entgegen..den.Vorschriften der für-ihn geltenden .Geschäftsanweisung, /and obwohl derBrozessbevollmächtigte des Klägers: ausdrücklich um-Terminsnachricht gebeten hatte, den Gläubiger -nicht von dem Termin benachrichtigt hat. Weiter - hätte.aber.auch der. Vollstreckungsrichter im vorliegenden Balle, als der Gerichtsvollzieher ihm den verhafteten S chuldner . zur Abnahme .' des Gf f enba rungseid es ;• - vorführte; den .Prozfs.abevollmächtigten, des ..Klägers von
4'-
10
Ser bevorstehenden Eidesabnahne verständigen müssen*
Diese Verpflichtung des Vollstreckungsrichters kann allerdings nicht mit der.Revisionserwiderung des Klägers !hier damit begründet werden,, dass der. Schuldner auf Veranlassung des Gerichtsvollziehers freiwillig im Ge--riehtsgebäude erschienen und dann nur formal, .. nicht aber im Rechts sinne, von ihm verhaftet worden wäre rss ..dass der gesetzliche ' Tatbestand., des § 902 ZPO überhaupt nicht vorliege. Denn eine Verhaftung des Schuldners im Sinne des '§ 902 ZPO ist jedenfalls erfolgt, mag auch der Schuldner insoweit dabei mitgewirkt haben, als er durch sein freiwilliges Erscheinen zu dem Termin seine von dem Gerichtsvollzieher nunmehr ohne Beachtliehkeit der Willensrichtung des Erschienenen vorgenommene Verhaftung erleichtert hat. Eine Benachrichtigung des Gläubigers in dem somit hier' vorliegenden Palle des § 902 ZPO durch den Vollstreckungsrichter sieht das Gesetz' im Gegensatz zu der Bestimmung des Termins 'zur Leistung des. Offenbarungseides gemäss § 900 Abs 2 ZPO ausdrücklich nicht vor, Obwohl im Palle des §
902 ZPO dem verhafteten Schuldner auf seinen Antrag hin der Eid ohne' Verzug äbzunehmen ist und' durch eine - vorherige Benachrichtigung des Gläubigers,. welche diesem die Teilnahme am Termin ermöglichen soll, eine Verzögerung in der Sidesabnalune herbeigeführt werden kann, mag vieles dafür sprechen, allgemein eine derartige Benachrichtigung des Gläubigers durch den-Vollstreckungsrichter■zu fordern» So gehen Stein-Jcnas-Schönke (Komm zZPO 17«. Aufl § 902 Anm I) davon aus.' dass‘dem zur unverzüglichen Abnahme.des Eides verpflichteten Gericht jedenfalls ein Spielraum offenstehen müsse, um den Gläubiger, soweit angängig, fernmündlich zu benachrichtigen* die Ladung oder Benachrichtigung des Gläubigers müsse unterbleiben, wenn sein Erscheinen innerhalb einiger Stunden wegen weiter Entfernung oder dergl. ohnehin nicht möglich sei. Ob das in dieser Allge-
iV' '	«ww
.....
- .1 1
meihkeiibzütrifft, braucht jedoch hier nicht entsehie-
BenachriS
den cu werden! ’ Dehn im vorliegenden Balle treten sondere Bin'stände hinzu, ' welche die Annahme einer t tigimgspflicht des Volls fcreekimgsriehters gerechte-,
■-	f	*	*v*	♦ " r “ji	r
:fertigt:erscheinen lasseni Der Schuldner hatte in dem Vermögensverzeichnis das Vorhandensein eines • ■größeren'Barbeträges'an Geld angegeben. Auf Befragen hat er erklärt,;er habe das Ge'ld zu 'Hause v.erstebktl’ Daraus ergab sich für den Gläubiger eine Zugriffsmögliehkeit, „die aber nur; unter Schwierigkeiten zu verwirklichen 'wary weil'nicht ohne weiteres an das versteckte Geld heran-'•zukommen warn Es hätte nahegelegen, dass der Vollstrek-kungsrichter den Schuldner- im Termin befragt hatte, ob er bereit sei, mit dem Gerichtsvollzieher sich in seine • Wohnung- zu begeben und ihm dort das Geld für den Gläubiger ■ ■auszuhändigen 'oder;in anderer Weise bei Portidauer1 der Haft das Geld aus dem Versteck iherbeizuschaf-■fen$ wäre der Schuldner hierzu bereit^ gewesen und wäre dann ein entsprechend er tjersüch mit -Erfolg unternommen worden, so wäre eine Eidesleistung vermieden worden, was jedenfalls auch im Sinne der Einschränkung unnötiger Eidesleistungen gelegen hätte; wenn auch der im ersten Termin säumig gebliebene und dann verhaftete Schuldner durch Abgabe einer Versicherung an sich nicht mehr der Verpflichtung' zur Eidesleistung entheben gewesen wäre (§ 19 d Abs 3 der ZwVollstrVO vom 26, Mai . 1933/24. Oktober';1934:. - RGBl -933 I, 302;	934	I,
1070-), Hätte dagegen der Schuldner auf Befragen des Vollstreckungsrichters das Geld .in der angedeuteten "Weise nicht besorgt und;' seine Hergabe verweigert., dann wäre seine besondere Böswilligkeit offen zu,Tage-getreten, Bei dieser Sachlage wäre aber der Vollstreckungs-Trichter unter allen Umständen verpflichtet gewesen, den
■MH

SM
’ 1;.: l : •
Gläubiger, der 'schon früher zu erkennen gegeben hatte, oass er allgemein auf seine Anwesenheit im Termin Wert iegter hinzüzurufen. Er hätte ihn von dem Termin und der aufgetretenen besonderen Lage verständigen und not-11s. wenn der Gläubiger oder sein Prozessbevollmächtigter nicht sofort erreichbar gewesen wäre oder nicht sofort hätte erscheinen können, den Termin - selbstverständlich unter Aufrechterhaltung der Haft - auch auf den Nachmittag desselben Tages vertagen müssen, um dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, seine Hechte im Termin wahrzuneh-en«
Has Berufungsgericht hat ausserdem zu Recht eine Amtspflichtverletzung des Vollstreckungsrichters in dem Unterlassen einer Befragung nach dem Versteck und in der bnahme des Eides ohne die Aufklärung dieses Punktes rblickt». Per Schuldner ist nach § 807 ZPO verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vcrzulegen,. in betreff seiner Forderungen den Grund und..die Beweismittel zu . bezeichnen s	den	Of	lungseiü	n hin zu lei 3ren
 aas er nach bestem Wissen sein Vermögen so -vollständig angegeben habe, als er dar,, imstande sei, Wenn auch anach aas Gesetz niehc ay	klieh	fordert	der
 genaue Orx der tVermög§nsgetensxände antugeben isx und wenn uch in deruwom;Berufimgsrienter, zur Begründung ml|- :
an '■ EhRs c n e 1 düng
24 : oed . nur be:
uiig er-
angefunj
 wähnt ist, .dass ■ ein .Vermögensverzeichnis .nicht ...als das., vom Gesetz verlangte zu, erachten s ei, in ..weichem der
 benannten Sachen befänden, ohne
 so hatte der Völlstrek-dem näheren )
zu demal da ,d-er Schuldner nach seiner An_
• Verzeichnis keine eigene Wohnung', besaß, 5 I,lutrer. vcounte c. Diese schon allgemein aus dem. .Wortlaute ■des eine- v0llständige Vermögensangabe fordernden Gesetzes ;zu entnehmende Verpflichtung ergibt sich unaiow eis lieh aus dem zu, csrUchsichtigonden Zwecke des Offenoarungs eidsverfahrens, dass nämlich, auf diese reise dem Gläubiger ein Hilf.smi-tter .zur Durchführung .der Zwangsvoll Streckung in das vermögen des Schuldners gegeben w soll,
3,0 Die Versäumnisse des Gerichtsvollziehers, und Yolls.treckungsricliters sind von Berufungsgericht, a ohne Rechtsirrtum als ursächlich für den eingetrel Schaden bezeichnet worden, .
Zu Unrecht greift die Revision die zur Begründun des ursächlichen Zusammenhangs im Berufungsurteil ent haltene Annahme, dass der Anwalt des Klägers auf Benac richtigung, zur Vorführung erschienen wäre, mit der wägung an, dies sei gar nicht behauptet worden. Denn wenn der Kläger auch in seiner Berufungsbegründung nur auf das Schreiben seines Prczessbevollmächtigten an d Gerichtsvollzieher vom 11c März 1950 hingewiesen hätte, in welchem um 2erminsnäehricht zur Verständigung des Gläubiger S‘ gebe t eng war, : und "dann ausgeführt ha tie ■ in diesem Pal_e w e er Kläger zu dem le in erschiene so schließt dies nicht aus-, mit dem Berufungsrichter danach zu Recht anzunehmen, dass der im früheren Offenbarungs-termin am 1 0» März 1950 erschienene Anwalt auch jetzt erschienen sein würde. Jedenfalls wäre nach-dem im Schrei

Proz ess oev-<
Lii O'
cSbc Ufc
 Lmactr r Parte':
Mä:
3'dQ bekun-
Ve-rtretung ~im : Termin
 zu rechnen gewesen* Dass irgendjemand für, den Gläubiger bei einer gerade in diesem Palle zu fordernden Verständigung : von der cev or stehenden Eidesaerahne i am Termin gekommen wäre. um dessen Interessen wahrziniehmeii, kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nichr bezweifelt werden« ■' ■	'	-	f‘	Ol	-	:	.	.	■	.	-	•	■
Unberechtigt ist aber dann auch die - in .diesem Zu-
• •. v - yd•• •' "O l..o:oh;-hg; yon/'did	•;•' dyr'd'd.'Käyyi:if-od'Koytyhihu jn-o•	yä
 sammenhang weiter erhobene Rüge der Revision, -dass« es-an einer ausreichenden Feststellung und überzeugenden Begründung für die Annahme des Berufungsgerichts fehle, der im Termin erschienene. Anwalt-des Klägers oder gar der Kläger selbst wären der im Termin aufgetretenen Situation in höherem Llaße gewachsen gewesen als die in Zwangsvöllstreckungssaeilen erfahrenen Persönlichkeiten des Völlstieokungsriohtens una des Geiiciitswcllziehers
 rna t
wie;e s a;
: Bf
3fl
"her annehme „ -Ob in' allem d-en- Darlegungen- des Berufungs ge ' f*s zu folgen ist« ob namentlich th ihm “cm V"-1"1! Streckungsrlciiter ein bewusstes Hinauszögeru der Eides leis rang und der damit ncnvenci-g veroundener Haftentlassung und vom Gerichtsvollzieher ein zwischerze!t-
J	^fx.?	if-i.VN» r-\ ÄVl	"~tn-	>s	’ t-y X'ti "t t -W fw "	g v*	"■■■■: I 7	i~r
uxxcö orenwegcegecen zui Erreichung eines Vorsprunges.
r p ‘Q p V>.
ns. Sommer tritt dessen Bern nung des Kreit rage zu fordern ist. mag dahingestellt bleiben* Es sind rer schiedene typische Geschehensabläufe dafür, welche Int Wicklung die Dinge cei Anwesenheit aes Gläubigers oder seines Vertreters im Termin genommen haben würde«, denk bar. Den Gong der Dinge wäre aucu ein anderer irr für
H
ci^ t: X
X U
;h6t'3i?6wG&sxii■ wennr er.i si
.egenden Weise abgespielt hä-
in aer vom feBüthter nahe-Die Frage des ursäch-
- L

Hi
-0.21(1
.em Ü3'chad<
A;: ‘2
405': BGH Ui
 nach" §' 287 ZPO (BGE Ui
v
unterliege oer -ricnteriicnen; Würdigung ■ ^'mT TT”J- - '• ’ -0'r-	■	III -ER '9/50 - UJW
I LR 106-/50 =- BGHZ 2, 158
. V;." ■; » u .
»5.19!
5 95'
iJU-ilZ A\
1 QP
$ ’	vy —	v ! ! o . 0 i
'/UO/V BGH UrVv 13.12„1951 - IV ZR 123/
''/~9£7/«' 'Danacht■ das: Berufungsgericht jedenfalls In eii tic'. Rer'isirisgerichv ri eht nsehorüfbaren 1/eise nur der
t	~
von ihm gegebenen Begründung die■'Ursächlichkeit- der, Amts-Pflichtverletzungen des Gerichtsvollziehers, und. des Voll-• • 3/h 27'S’ ÖKttP er S X* i G H ti 0 2b £
3|§Ä
ür • den eingetretenen; Schaden' fest:
:h n es si-i cii
 aas
; r ui un g s g er 1 c J
n : oOt'l--'vvi
 die 'Präge verneinteob oder - Kläger auf ander
c< o ^rgg •
engen vermöge S39 .-cs San 2 B-1
m
ufungsrichter schon.darauf hinge-lar.d die Benaipzuug dos Eldge-’S er
u
der Bs
 wi 'S S611 * QcÜ-j 0.9 3 D B K13 ^'
habe am -22» -.April"1950'.'.nochmals, und wiederum fruchtlos bei dem Senuldner Vollstrecker lassen nicht substanziiert bestritten habe, wozu es besonders nach der ion aem Schuldner begangenen Veils ireekungsierei :elong und seiner damit lcundöeta:_e-. Böswilligkeit verpiliehret genesen -sie In der kurzen Zeitspanne vom 22. hpnl 1950 bis zu dem mal-
geblichen Zeitpunkt der'Slagerhebung am 6, Jul.......
’erer dritter
 ecimnssyersucn^öBitensiiäeso
 unter 'den gegebenen t;Umstanden' ein-we
■	~.............. t	■
ige-rs-.-.-nicr
 zu demal das von'dem. Schuldner. ;bf zeichnis die' vollkommene'-Haiti
1 -j o V) g iq. . Vg-y- 0vH mi }U B (i 0 3 ■ S C ili) QTI 0 £
i	s
lkfiz Ger
 gyi ki cs-y*
O ff r* TO R1
/irxsena: