März 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius beschlossen: 1. Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das erste Revisionsurteil (BGHZ 125, 258) hat sich das Berufungsgericht mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch, soweit er auf den ersten Bescheid vom 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird jedenfalls durch diesen Hinweis auf den fehlenden Ursachenzusammenhang getragen. a) Zwar wird im derzeitigen Verfahrensstadium zugunsten des Klägers davon auszugehen sein, daß es sich bei dem betreffenden Gelände um ein solches im unbeplanten Innenbereich der beklagten Stadt (§ 34 BBauG/BauGB) und nicht etwa im Außenbereich (S 35 BBauG/BauGB) gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat im einzelnen, ohne daß die Revision dem Entscheidendes entgegensetzen könnte, ausgeführt, daß das Bauvorhaben, auf das sich die Voranfrage bezog, schon deshalb nicht genehmigungsfähig war, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte. Bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung hätte es nämlich nahegelegen, daß die Bauaufsichtsbehörde die Frage, ob es sich um ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich handelte, offengelassen und sich auf den Hinweis beschränkt hätte, daß das Vorhaben auch im ersteren als dem für den Antragsteller günstigeren Fall (unbeplanter Innenbereich) nicht genehmigungsfähig war. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß es nicht Aufgabe der Bauverwaltung ist, ein im Rahmen des § 34
BUNDESGERICHTSHOF BGHR: ja BESCHLUSS III ZR 114/96 vom 26. März 1997 in dem Rechtsstreit Helmut Straße! Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Stadt vertreten durch durch den Oberbürgermeister, Rathaus, Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. März 1996 - 1 U 592/94 - wird nicht angenommen . Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 597.612,27 DM 3 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das erste Revisionsurteil (BGHZ 125, 258) hat sich das Berufungsgericht mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch, soweit er auf den ersten Bescheid vom 3. Februar 1984 gestützt ist, sowohl unter dem Aspekt des S 839 BGB 1. V.m. Art. 34 GG als auch nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs befaßt. Es bejaht eine objektive Pflichtverletzung, da jener Bescheid mit einer sachlich unzutreffenden Begründung versehen gewesen sei, läßt offen, ob die handelnden Amtsträger ein Verschulden trifft, und läßt die geltend gemachten Ansprüche schließlich an der fehlenden Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden der ursprünglichen Eigentümerin und ihres Rechtsnachfolgers scheitern. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird jedenfalls durch diesen Hinweis auf den fehlenden Ursachenzusammenhang getragen. a) Zwar wird im derzeitigen Verfahrensstadium zugunsten des Klägers davon auszugehen sein, daß es sich bei dem betreffenden Gelände um ein solches im unbeplanten Innenbereich der beklagten Stadt (§ 34 BBauG/BauGB) und nicht etwa im Außenbereich (S 35 BBauG/BauGB) gehandelt hat. Unzutref- 4 fend ist jedoch das tragende Argument der Revision, daß mit der Bauvoranfrage der Ursprungseigentümerin diese Klarstellung notwendigerweise hätte erzielt werden müssen. Das Berufungsgericht hat im einzelnen, ohne daß die Revision dem Entscheidendes entgegensetzen könnte, ausgeführt, daß das Bauvorhaben, auf das sich die Voranfrage bezog, schon deshalb nicht genehmigungsfähig war, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte. Dies bedeutete, daß ein positiver Bauvorbescheid in keinem Falle hätte erlassen werden können. b) Dies hatte indessen die weitere Konsequenz, daß die Bauvoranfrage von vornherein nicht geeignet gewesen war, die bauplanungsrechtliehe Qualität des Grundstücks zu klären. Bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung hätte es nämlich nahegelegen, daß die Bauaufsichtsbehörde die Frage, ob es sich um ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich handelte, offengelassen und sich auf den Hinweis beschränkt hätte, daß das Vorhaben auch im ersteren als dem für den Antragsteller günstigeren Fall (unbeplanter Innenbereich) nicht genehmigungsfähig war. In diesem Sinne hat - wenn auch unter einem anderen Blickwinkel - auch die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1984 die Frage, ob das geplante Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder im Außenbereich lag, letztlich offengelassen. c) Zu weitergehenden Hinweisen an den Antragsteller war die Bauaufsichtsbehörde nicht verpflichtet. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß es nicht Aufgabe der Bauverwaltung ist, ein im Rahmen des § 34 5 BBauG/BauGB nicht genehmigungsfähiges Bauvorhaben so weitgehend umzuplanen, daß daraus ein völlig anderes, jedoch genehmigungsfähiges Vorhaben wird. Rinne Dörr Wurm Schlick Ambrosius <