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BGH · III ZR 114/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 114/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die sich auch die Revision nicht wendet, überstieg der vertraglich vereinbarte Zins den Marktzins nur um höchstens 88,41 %. Bei einem relativen Unterschied von weniger als 90 % aber verneint der erkennende Senat regelmäßig ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit die Sittenwidrigkeit, auch wenn zusätzlich einzelne AGB-Be-stimmungen zu beanstanden sind (BGHZ 104, 102, 105/106 m. Eine Ausnahme hat der Senat (aaO) allerdings gemacht, wenn bei einem relativen Unterschied jener Größenordnung der absolute Zinsunterschied außergewöhnlich hoch war und außerdem der Kredit zu wesentlichen Teilen der Ablösung zinsgünstigerer anderer Darlehen diente. Für die übrigen drei Vorkredite mit einer Gesamtsumme von rund 33.600 DM fehlen entsprechende Zinsangaben, obwohl bereits das Landgericht in seinem Urteil darauf hingewiesen hatte, daß der Klägervortrag nicht ausreiche, um eine ungünstige und nachteilige Umschuldung schlüssig darzutun. Oktober 1988 - III ZR 94/87 = WM 1989, 4 zu II 2 c a.E.) davon ausgegangen, daß den Kläger die Darle-gungs- und Beweislast dafür traf, daß der Kreditvermittler ihn am 18. Unstreitig hatte zunächst der Kläger - auf eine Anzeige hin - von sich aus bei der Vermittlungsfirma angerufen und sein Kreditinteresse bekundet. Dieser Darstellung hat der Kläger nicht substantiiert und eindeutig genug widersprochen, sondern lediglich erwidert, er habe nicht um einen Hausbesuch gebeten, die eigentliche Initiative sei vornehmlich von dem Kreditvermittler ausgegangen, damit sei "der Schutzbereich des § 56 GewO tangiert". Für eine wirksame Bestellung im Sinne des ’§ 55 GewO ist es nicht erforderlich, daß der Kunde ganz von sich aus um einen Hausbesuch bittet. Es kann genügen, wenn ein Kunde, der dem Vermittler gegenüber bereits allgemein sein Kreditinteresse bekundet hat, sich danach mit einem ihm telefonisch angebotenen Hausbesuch einverstanden erklärt (Senatsurteil vom 6.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 56 GewO
HausbesuchVermittlerKlägerBestellungGewO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 114/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Polizeioberkommissars Heinz Wi SBHBstraße fl|, bBBP,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F. ■■■■-
und
 gegen
die BABB K«
Zweigniederlassung der MflHHHPKfl
 vertreten durch den Vorstand, j^B-Straße BB
l AG,
Zweigstelle
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Partner,
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. März 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Februar 1988 - 11 U 148/87 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 40.170,60 DM
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Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die auf Feststellung der Nichtigkeit des Ratenkreditvertrags vom 18. Januar 1985 gerichtete Klage ist mit Recht abgewiesen worden.
l.	S 138 Abs. 1 BGB ist nicht anwendbar, da schon die objektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit fehlen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die sich auch die Revision nicht wendet, überstieg der vertraglich vereinbarte Zins den Marktzins nur um höchstens 88,41 %.
Bei einem relativen Unterschied von weniger als 90 % aber verneint der erkennende Senat regelmäßig ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit die Sittenwidrigkeit, auch wenn zusätzlich einzelne AGB-Be-stimmungen zu beanstanden sind (BGHZ 104, 102, 105/106
 m.	w.Nachw.).
Eine Ausnahme hat der Senat (aaO) allerdings gemacht, wenn bei einem relativen Unterschied jener Größenordnung der absolute Zinsunterschied außergewöhnlich hoch war und außerdem der Kredit zu wesentlichen Teilen der Ablösung zinsgünstigerer anderer Darlehen diente. Daran fehlt es hier: Der absolute Zinsunterschied, der in dem Fall BGHZ 104, 102 über 13,5 % betrug, lag hier unter 8,5 %. Der Kredit diente zwar in vollem Umfang der Ablösung älterer Darlehensschulden. Daß sie aber wesentlich niedriger zu verzinsen waren als der neue Ratenkredit, hat der Kläger zwar pauschal behauptet.
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nicht aber hinreichend substantiiert dargelegts Lediglich für den abgelösten KKB-Kredit, der nur 4.400 DM betrug, hat er den Zinssatz genannt. Für die übrigen drei Vorkredite mit einer Gesamtsumme von rund 33.600 DM fehlen entsprechende Zinsangaben, obwohl bereits das Landgericht in seinem Urteil darauf hingewiesen hatte, daß der Klägervortrag nicht ausreiche, um eine ungünstige und nachteilige Umschuldung schlüssig darzutun.
Da somit für ein wucherähnliches Kreditgeschäft bereits die objektiven Voraussetzungen fehlen, kommt es auf die subjektiven nicht mehr entscheidend an.
2. Auch einen Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Es ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1988 - III ZR 94/87 = WM 1989, 4 zu II 2 c a.E.) davon ausgegangen, daß den Kläger die Darle-gungs- und Beweislast dafür traf, daß der Kreditvermittler ihn am 18. Januar 1985 ohne vorhergehende Bestellung aufgesucht hatte. Unstreitig hatte zunächst der Kläger - auf eine Anzeige hin - von sich aus bei der Vermittlungsfirma angerufen und sein Kreditinteresse bekundet. Nach der Darstellung der Beklagten war dann bei einem Rückruf des Vermittlers ein Hausbesuch vereinbart worden. Dieser Darstellung hat der Kläger nicht substantiiert und eindeutig genug widersprochen, sondern lediglich erwidert, er habe nicht um einen Hausbesuch gebeten, die eigentliche Initiative sei vornehmlich von dem Kreditvermittler ausgegangen, damit sei "der Schutzbereich des § 56 GewO tangiert". Unstreitig hat
 der Kläger am 18. Januar 1985 eine Erklärung unterschrieben, in der er sein Einverständnis mit dem Hausbesuch bestätigte. Wenn das Berufungsgericht danach ein Tätigwerden des Vermittlers ohne vorhergehende Bestellung für nicht hinreichend dargetan ansah, ist diese Würdigung des Parteivorbringens revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für eine wirksame Bestellung im Sinne des ’§ 55 GewO ist es nicht erforderlich, daß der Kunde ganz von sich aus um einen Hausbesuch bittet. Es kann genügen, wenn ein Kunde, der dem Vermittler gegenüber bereits allgemein sein Kreditinteresse bekundet hat, sich danach mit einem ihm telefonisch angebotenen Hausbesuch einverstanden erklärt (Senatsurteil vom 6. Oktober 1988 aaO).
Krohn
 Werp
Kroner
 Rinne
Halstenberg