Bei der Prüfung, ob der Senat eines Oberlandesgerichts nicht ordnungsgemäß besetzt war, weil ein Hilfsrichter mitgewirkt hat, der nur wegen einer allgemeinen Beförderungssperre noch nicht in eine Planstelle eingewiesen werden konnte (vgl. Zur Begründung der Verfahrensrüge nach § 551 Nr. 1 ZPO muß der Revisionsführer daher Einzeltatsachen angeben, aus denen sich ergibt, daß die Mitwirkung eines Hilfsrichters im Einzelfall zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung personalverwaltungsmäßig vermeidbar und daher unzulässig war, oder zu demindest darlegen, daß er sich um eine Aufklärung der entsprechenden geschäftsinternen Vorgänge vergeblich bemüht hat. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Die Verfahrensrüge nach § 551 Nr. 1 ZPO greift nicht durch. März 1985 als Hilfsrichterin mitgewirkt hat, sei inzwischen zur Richterin am Oberlandesgericht ernannt worden, deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Senats im Sinne der Entscheidung BGHZ 95, 22 Vorgelegen habe. Zivilsenats ist der Senat eines OLG nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn ein Hilfsrichter mitwirkt, der bereits erprobt wurde und nur deswegen noch nicht als planmäßig angestellter Richter tätig wird, weil die Justizverwaltung ihn wegen einer allgemeinen Beförderungssperre noch nicht in eine Planstelle am OLG einweisen konnte (BGHZ 95, 27). Die Verfahrensrüge kann nur durchdringen, wenn der Hilfsrichter ohne die Beförderungssperre in diesem Zeitpunkt bereits hätte zu dem Planrichter ernannt sein müssen. Gründen notwendig, so muß je nach Lage des Falles eine Übergangszeit von mehreren Monaten in Kauf genommen werden, in der die Mitwirkung eines Hilfsrichters zulässig ist (BGHZ 95, 248; vgl. Zur Begründung der Verfahrensrüge nach § 551 Nr. 1 ZPO ist die Angabe der Einzeltatsachen nötig, aus denen sich ergibt, daß im konkreten Fall die Mitwirkung eines Hilfsrichters zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung personalverwaltungsmäßig vermeidbar und daher unzulässig war. Wenn es sich dabei um geschäftsinterne Vorgänge handelt, muß die Revision zu demindest darlegen, daß sie zweckentsprechende Aufklärung gesucht hat; die Rüge darf nicht "auf Verdacht" erhoben werden (Senatsbeschluß vom 28. März 1985 möglich war, und auch nicht dargetan, in welcher Weise sie sich vergeblich um eine Aufklärung der entsprechenden Tatsachen bemüht hat, sondern nur beantragt, eine amtliche Auskunft darüber einzuholen, ob die mitwirkende Hilfsrichterin infolge einer Sparmaßnahme wegen einer allgemeinen Beförderungssperre nicht sofort in eine Planstelle am OLG eingewiesen werden konnte. Die Revisionsgründe nach § 551 ZPO sind nicht von Amts wegen, sondern nur auf ordnungsgemäße Rüge hin zu berücksichtigen (BAG NJW 1962, 318). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und seine Auslegung der am 22./28.
^6/J Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 551 Nr. 1 Bei der Prüfung, ob der Senat eines Oberlandesgerichts nicht ordnungsgemäß besetzt war, weil ein Hilfsrichter mitgewirkt hat, der nur wegen einer allgemeinen Beförderungssperre noch nicht in eine Planstelle eingewiesen werden konnte (vgl. BGHZ 95, 22), ist auf den Zeitpunkt der Mitwirkung abzustellen. Zur Begründung der Verfahrensrüge nach § 551 Nr. 1 ZPO muß der Revisionsführer daher Einzeltatsachen angeben, aus denen sich ergibt, daß die Mitwirkung eines Hilfsrichters im Einzelfall zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung personalverwaltungsmäßig vermeidbar und daher unzulässig war, oder zu demindest darlegen, daß er sich um eine Aufklärung der entsprechenden geschäftsinternen Vorgänge vergeblich bemüht hat. BGH, Beschl. v. 26. März 1986 - III ZR 114/85 - OLG Braunschweig LG Braunschweig BUNDESGERICHTSHOF in zr 114/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Erika K HflBweg #, St. - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. IHHHIB - gegen NIMHHHHI Landesbank Girozentrale, Sitz in vertreten durch die Bevollmächtigten BIHHBl und Br( Nord/LB-Zentrum, KaMHB, B| Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. März 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. April 1985 - 3 U 100/84 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 84.070,85 DM. Gründe : Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge nach § 551 Nr. 1 ZPO greift nicht durch. Die Beklagte hat dazu in der Revisionsbegründung vorgetragen, die Richterin am Landgericht Dr. DflHI, die an der letzten Verhandlung des Berufungsgerichts vom 18. März 1985 als Hilfsrichterin mitgewirkt hat, sei inzwischen zur Richterin am Oberlandesgericht ernannt worden, deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Senats im Sinne der Entscheidung BGHZ 95, 22 Vorgelegen habe. Dieser Vortrag reicht zur Begründung der erhobenen Verfahrensrüge nicht aus (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO). Nach der zitierten Entscheidung des VIII. Zivilsenats ist der Senat eines OLG nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn ein Hilfsrichter mitwirkt, der bereits erprobt wurde und nur deswegen noch nicht als planmäßig angestellter Richter tätig wird, weil die Justizverwaltung ihn wegen einer allgemeinen Beförderungssperre noch nicht in eine Planstelle am OLG einweisen konnte (BGHZ 95, 27). Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen ist auf den Zeitpunkt der Mitwirkung, also auf die letzte mündliche Verhandlung, abzustellen. Die Verfahrensrüge kann nur durchdringen, wenn der Hilfsrichter ohne die Beförderungssperre in diesem Zeitpunkt bereits hätte zu dem Planrichter ernannt sein müssen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, richtet sich nach den jeweiligen Umständen der Stellenbesetzung. Wird eine Richterstelle durch Erreichen der Altersgrenze frei, so können alle Besetzungsmaßnahmen (Ausschreibung der Stelle, Besetzungsvorschlag, Mitteilung des Personalrats und ggf. Wahl durch einen Richterwahlausschuß) so rechtzeitig vorgenommen werden, daß in aller Regel die freigewordene Stelle sogleich wieder besetzt werden kann (BGHZ 95, 246, 248). Wird die Stellenbesetzung dagegen aus anderen, nicht schon lange vorher überschaubaren Gründen notwendig, so muß je nach Lage des Falles eine Übergangszeit von mehreren Monaten in Kauf genommen werden, in der die Mitwirkung eines Hilfsrichters zulässig ist (BGHZ 95, 248; vgl. BGHSt 8, 17; BVerfG Beschluß vom 3. März 1983-2 BvR 265/83 = NJW 1983, 1541). Zur Begründung der Verfahrensrüge nach § 551 Nr. 1 ZPO ist die Angabe der Einzeltatsachen nötig, aus denen sich ergibt, daß im konkreten Fall die Mitwirkung eines Hilfsrichters zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung personalverwaltungsmäßig vermeidbar und daher unzulässig war. Wenn es sich dabei um geschäftsinterne Vorgänge handelt, muß die Revision zu demindest darlegen, daß sie zweckentsprechende Aufklärung gesucht hat; die Rüge darf nicht "auf Verdacht" erhoben werden (Senatsbeschluß vom 28. November 1985 - Ill ZR 16/85 - S. 6 mit Hinweis auf BVerwG NJW 1982, 2394 LS). Die Beklagte hat hier nicht substantiiert behauptet, daß die Ernennung der Richterin am Landgericht Dr. Dersch ohne sachfremde Verzögerung vor dem 18. März 1985 möglich war, und auch nicht dargetan, in welcher Weise sie sich vergeblich um eine Aufklärung der entsprechenden Tatsachen bemüht hat, sondern nur beantragt, eine amtliche Auskunft darüber einzuholen, ob die mitwirkende Hilfsrichterin infolge einer Sparmaßnahme wegen einer allgemeinen Beförderungssperre nicht sofort in eine Planstelle am OLG eingewiesen werden konnte. Die Revisionsgründe nach § 551 ZPO sind nicht von Amts wegen, sondern nur auf ordnungsgemäße Rüge hin zu berücksichtigen (BAG NJW 1962, 318). 2. Ohne Erfolg versucht die Revision, den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch der Beklagten auf einen Darlehensvorvertrag zu stützen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Prokurist Neumann als Vertreter der Klägerin im Dezember 1981 noch keine verbindliche Finanzierungszusage gegeben, sondern den Vorbehalt gemacht, die endgültige Entscheidung über den Kredit liege bei der Zentrale der Klägerin in Braunschweig. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und seine Auslegung der am 22./28. Dezember 1981 abgegebenen Erklärungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. 3. Wenn der Prokurist NMHH bei den Verhandlungen am 22. Dezember 1981 und bei Ausstellung der Bescheinigung vom 28. Dezember 1981 deutlich gemacht hat, daß seine Finanzierungszusage nur unter Vorbehalt erfolgte, scheidet auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs-, Rücksichts- und Schutzpflichten aus. Das Risiko der von der Beklagten trotz dieses Vorbehalts bereits getroffenen Vermögensdispositionen (Grundstückskaufvertrag, Bausparvertrag) muß die Beklagte selbst tragen. Sie zu warnen und von ihren Plänen abzuhalten, war die Klägerin nicht verpflichtet, zu demal der verhandlungsführende Ehemann der Beklagten sich als versierter Geschäftsmann und Bankprokurist ausgegeben hatte. Krohn Kroner Halstenberg Werp Rinne