Die Enteignungsbehörde (Beteiligte zu 8) hat die Ausführung des Enteignungsbeschlusses vom 28. Auf seinen Antrag hat die Enteignungsbehörde mit Beschluß vom 28. Das Kammergericht hat durch Teilurteil die Berufung des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen, ebenso die Berufung des Beteiligten zu 1), soweit sie sich gegen die Festsetzung der Entschädigung für die Beteiligte zu 5) richtete. Der erkennende Senat hat die Annahme der Revision des Beteiligten zu 2) mit Beschluß vom 9. Der Beteiligte zu 1) beantragt nunmehr, die Ausführung des Enteignungsbeschlusses vorzeitig anzuordnen (§ 165 BBauG). Der erkennende Senat ist zur Entscheidung über den Antrag zuständig, weil er als Gericht der Hauptsache mit der Revision des Beteiligten zu 1) gegen die Festsetzung der Entschädigung für die Beteiligte zu 5) befaßt ist (Beschluß des Senats vom 12. Nachdem der erkennende Senat die Annahme der Revision des Beteiligten zu 2), die sich gegen die Zulässigkeit der Enteignung richtete, abgelehnt hat, ist im gerichtlichen Verfahren nur noch die Höhe der Geldentschädigung für die Beteiligten zu 4), 5) und 6) streitig (§ 165 Satz 1 BBauG). Der Enteignungsbegünstigte hat die für die Beteiligten zu 4), 5) und 6) festgesetzten Geldentschädigungen gezahlt und die für den Beteiligten zu 2) festgesetzte Geldentschädigung, da dieser die Annahme grundlos abgelehnt hat (vgl. Schutzwürdige Interessen der Beteiligten zu 2) bis 6), die dem öffentlichen Interesse an einer vorzeitigen Ausführung des Enteignungsbeschlusses vorgehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 165 Satz 2 BBauG) kommt nicht in Betracht, weil die festgesetzten Geldentschädigungen der Beteiligten zu 4), 5) und 6) über den Beträgen liegen, die der Enteignungsbegünstigte zu zahlen gewillt ist und die Gegenstand des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind«
st BUNDESGERICHTSHOF III ZR 114/80 BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend die Enteignung einer 768 qm großen Teilfläche des Grundstücks IMMMMBB Damm Ml in eingetragen im Grundbuch von Blatt Band 54 Beteiligte: B MBMH , vertreten durch den Senator für Finanzen, Straße M> Enteignungsbegünstigter, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren, Revisionsführer land Revisionsgegner, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. MBB - 2. Konstrukteur Karl-Heinz Damm MBL » Eigentümer, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführer, Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. und Dr. • • • -1a- 4. 5. 6. 7. 8 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dtr. Nüßgens und die Richter Br. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Dr. Scholz-Hoppe am 30. Juli 1981 beschlossen: Die Enteignungsbehörde (Beteiligte zu 8) hat die Ausführung des Enteignungsbeschlusses vom 28. Mai 1979 - Geschäftszeichen BLBA 1 -6302/881 - anzuordnen. Gründe I. Der Beteiligte zu 1) beansprucht eine 768 qm große Teilfläche des im Eigentum des Beteiligten zu 2) stehenden Grundstücks BflB-MHB, Damm IB (Flurstück 8/5 der Flur 4, Gemarkung Mariendorf), um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans XIII-49-8 vom 5. Dezember 1964 (GVB1. Berlin S. 1342) den Verkehrsknotenpunkt FMBHBstraße/MflHI^HM Damm anzulegen. Auf seinen Antrag hat die Enteignungsbehörde mit Beschluß vom 28. Mai 1979 die genannte Teilfläche zu seinen Gunsten enteignet und zugleich die Mietrechte der Beteiligten zu 3) und 5) voll, die Pachtrechte der Beteiligten zu 4) und 6) teilweise enteignet. Im gerichtlichen Verfahren hat sich der Beteiligte zu 2) gegen die Enteignung gewendet ; der Beteiligte zu 1) hat die zugunsten der Beteiligten zu 4), 5) und 6) festgesetzten Entschädigungsbeträge beanstandet und ihre Herabsetzung beantragt. Das Land- gericht hat alle Anträge zurückgewiesen. Das Kammergericht hat durch Teilurteil die Berufung des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen, ebenso die Berufung des Beteiligten zu 1), soweit sie sich gegen die Festsetzung der Entschädigung für die Beteiligte zu 5) richtete. Der erkennende Senat hat die Annahme der Revision des Beteiligten zu 2) mit Beschluß vom 9. April 1981 abgelehnt. Über die Revision des Beteiligten zu 1) ist noch nicht entschieden. Der Beteiligte zu 1) hat die für die Beteiligten zu 4) 5) und 6) festgesetzten Entschädigungsbeträge unter Vorbehalt der Rückforderung (unter Hinweis auf die Anfechtung) am 8. September 1979 gezahlt und die für den Beteiligten zu 2) festgesetzte Entschädigung wegen Annahmeverweigerung am 26. Dezember 1979 bei dem Amtsgericht Tiergarten hinterlegt. Der Beteiligte zu 1) beantragt nunmehr, die Ausführung des Enteignungsbeschlusses vorzeitig anzuordnen (§ 165 BBauG). Der Beteiligte zu 2) hat dem Antrag aus Rechtsgründen widersprochen. Die anderen Beteiligten haben sich zu dem Antrag innerhalb gewährter Frist nicht geäußert. II. Der erkennende Senat ist zur Entscheidung über den Antrag zuständig, weil er als Gericht der Hauptsache mit der Revision des Beteiligten zu 1) gegen die Festsetzung der Entschädigung für die Beteiligte zu 5) befaßt ist (Beschluß des Senats vom 12. Oktober 1976 - III ZR 32/75 = WM 1976, 1318). Einer mündlichen Verhandlung über den Antrag bedarf es nicht. Der Antrag ist begründet. Nachdem der erkennende Senat die Annahme der Revision des Beteiligten zu 2), die sich gegen die Zulässigkeit der Enteignung richtete, abgelehnt hat, ist im gerichtlichen Verfahren nur noch die Höhe der Geldentschädigung für die Beteiligten zu 4), 5) und 6) streitig (§ 165 Satz 1 BBauG). Der Enteignungsbegünstigte hat die für die Beteiligten zu 4), 5) und 6) festgesetzten Geldentschädigungen gezahlt und die für den Beteiligten zu 2) festgesetzte Geldentschädigung, da dieser die Annahme grundlos abgelehnt hat (vgl. BGHZ 44, 53, 59), unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt (§ 165 Satz 3 BBauG). Bei Würdigung der Umstände des Falles erscheint es geboten, mit der Ausführung des Enteignungsbeschlusses nicht bis zu dessen Unanfechtbarkeit (§ 117 Abs. 1 BBauG) zu warten. Die Nutzung der beanspruchten Teilfläche als öffentliches Straßenland ist im Rahmen der Verbreiterung der FSHBstraße und der Aufweitung des Einmündungsbereichs FHHftstraße/lflHHHBB Damm zur Neuordnung und Entflechtung der Verkehrsströme im Raum GflBHHRstraße/ Alt-MflHHBB-RflBB&traße/M^BHHm Damm/FMHB-straße dringend erforderlich, zu demal sie der Verwirklichung eines bereits im Jahre 1964 wirksam gewordenen Bebauungsplans dient. Schutzwürdige Interessen der Beteiligten zu 2) bis 6), die dem öffentlichen Interesse an einer vorzeitigen Ausführung des Enteignungsbeschlusses vorgehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 165 Satz 2 BBauG) kommt nicht in Betracht, weil die festgesetzten Geldentschädigungen der Beteiligten zu 4), 5) und 6) über den Beträgen liegen, die der Enteignungsbegünstigte zu zahlen gewillt ist und die Gegenstand des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind« Nüßgens Krohn Tidow Kröner Scholz-Hoppe