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BGH · in zr 114/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 114/80

Die Revision des Eigentümers gegen das Teilurteil des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts vom 2. Gründe Die Revision des Eigentümers wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf und bietet im Ergebnis auch keine Erfolgsaussicht. 1. Zu § 161 Abs. 2 BBauG bedarf es nicht der Klärung, ob das Berufungsgericht von Amts wegen Sachverständigenbeweis über die partielle Geschäftsfähigkeit des Eigentümers (im Juli 1979) hätte erheben müssen. Diese Behauptung taucht erstmals in der Berufungsbegründung auf.Die dort behauptete psychische Sperre gegen das Enteignungsverfahren ist nicht durch konkrete Umstände unter Beweis gestellt worden. Jedenfalls bei diesem Sachverhalt brauchte das Berufungsgericht auch nach § 161 Abs. 2 BBauG über diese Frage keine Amtsermittlungen anzustellen. (§ 233 ZPO), daß er nicht schon bei seiner ersten Rückkehr das Schriftstück abgeholt hat. 3. Schließlich kommt es auch nicht auf die allgemeine Klärung der Frage an, ob "starke psychische Erregung, die noch keinen Krankheitswert hat", eine Wiedereinsetzung, namentlich nach § 158 Abs. 1 Satz 1 BBauG rechtfertigt.

Zitierte Normen: § 161 BBauG § 233 ZPO § 158 BBauG
EigentümersFrageBBauGZPODammpsychischEigentümer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Vl
 in zr 114/80 BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend die Enteignung einer 768 qm großen Teilfläche des Grundstücks	Damm Bl in B<
eingetragen im Grundbuch von BBB^-MBBB^H Band Blatt
 Beteiligte:
1. 6 __ ,
vertreten durch den Senator für Finanzen,
 Straße BUBI
Enteignungsbegünstigter, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren, Revisionsführer und Revisionsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2.
Konsrtrulrteur Karl-Heinz mBHHB Damm Bi, B
f
Verfahrensbevollmächtigte:
Eigentümer, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführer,
 Rechtsanwälte Dr, und Dr.
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4.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 9. April 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Eigentümers gegen das Teilurteil des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts vom 2. Mai 1980 - U 4760/79 Baul - wird nicht angenommen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der SchlußentScheidung Vorbehalten.
Gründe
 Die Revision des Eigentümers wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf und bietet im Ergebnis auch keine Erfolgsaussicht.
1.	Zu § 161 Abs. 2 BBauG bedarf es nicht der Klärung, ob das Berufungsgericht von Amts wegen Sachverständigenbeweis über die partielle Geschäftsfähigkeit des Eigentümers (im Juli 1979) hätte erheben müssen. Diese Behauptung taucht erstmals in der Berufungsbegründung auf. Die dort behauptete psychische Sperre gegen das Enteignungsverfahren ist nicht durch konkrete Umstände unter Beweis gestellt worden. In dem seit 1975 geführten Ent-
 
eIgnungsverfahren sind derartige krankhafte Zustände des Eigentümers nicht bekannt geworden. Auch er selbst hat die Verspätung zunächst ganz anders begründet (Urlaub). Jedenfalls bei diesem Sachverhalt brauchte das Berufungsgericht auch nach § 161 Abs. 2 BBauG über diese Frage keine Amtsermittlungen anzustellen.
2.	Ob es einem Beteiligten nach § 233 ZPO zu dem Verschulden gereicht, bei einer kurz vor Urlaubsantritt erfolgten Ersatzzustellung(§ 182 Abs. 1 ZPO iVm § 3 VwZG) das zuzustellende Schriftstück nicht (noch) bei der Post abgeholt zu haben, braucht in dieser Allgemeinheit hier nicht geprüft zu werden. Der Eigentümer ist nach eigener Angabe während des bis "Ende September” dauernden Urlaubs "mehrmals zwischendurch in Berlin" gewesen. Bei diesem Sachverhalt gereicht es ihm jedenfalls zu dem Verschulden
(§ 233 ZPO), daß er nicht schon bei seiner ersten Rückkehr das Schriftstück abgeholt hat. Soweit das genaue Datum der ersten Rückkehr unbekannt geblieben ist, geht dies zu Lasten des Eigentümers, der das unverschuldete Hindernis glaubhaft zu machen hat (§ 236 Abs. 2 ZPO).
3.	Schließlich kommt es auch nicht auf die allgemeine Klärung der Frage an, ob "starke psychische Erregung,
 die noch keinen Krankheitswert hat", eine Wiedereinsetzung, namentlich nach § 158 Abs. 1 Satz 1 BBauG rechtfertigt.
Es fehlt schon an dem Nachweis eines derartigen Zustan  4 -
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des für den Juli 1979. Namentlich die Eingaben des Eigentümers lassen auf einen solchen Zustand nicht schließen.
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Boujong	Scholz-Hoppe