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BGH · III ZR 114/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 114/72

Ein Gastwirt haftet Jedem einzelnen Gast bis zu dem gesetzlichen Höchstbetrag, auch wenn er ihn mit einem oder mehreren anderen Gästen zusammen in ein Zimmer aufgenommen hat. Der Kläger hat vom Beklagten weiter Schadensersatz in Höhe von 3.000 DM (1.400 DM für den Verlust seines Nach seiner Auffassung haftet ein Gastwirt jedem einzelnen auf genommen Gast für Schäden aus dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung von eingebrachten Sachen bis zu dem Hundertfachen des auf diesen Gast entfallenden Beherbergungspreises und bis zu dem gesetzlichen Höchstbetrag (§ 702 Abs. 1 BGB), auch wenn mehrere Gäste ein Zimmer belegt haben. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die Verpflichtung des beklagten Hoteliers bejaht, dem Kläger, einem in Ausübung des Hotelgewerbes auf genommenen Gast, nach § 701 BGB für den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verlust des vom Kläger eingebrachten Bargeldes (= 1.400 DM) Schadensersatz zu leisten. Das Berufungsgericht hat §§ 701, 702 BGB in der - für die Entscheidung maßgeblichen - Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. März 1966 (BGBl I 1966, 181) zutreffend ausgelegt: Der Gastwirt haftet jedem einzelnen Gast bis zu dem Hundertfachen des auf ihn entfallenden täglichen Beherbergungspreises, mindestens jedoch bis zu dem Betrag von 1.000 DM, höchstens bis zu dem Betrag von 6.000 DM, für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten höchstens bis zu dem Betrag von 1.500 DM, selbst wenn er mehrere Gäste zusammen in ein Zimmer aufgenommen hat. Sie ergänzt § 701 Abs. 1 BGB n.F. Nach dieser Vorschrift hat der Gastwirt den Schaden durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Sachen zu ersetzen, !,die ein im Betrieb ... Hier ist mithin von dem einzelnen zur Beherbergung aufgenommenen Gast und von dem Schaden die Rede, den er an den von ihm eingebracht en Sachen erlitten hat. 2) Der Entstehungsgeschichte der Neufassung der §§ 701, 702 BGB sind gleichfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß sich die feste Haftungshöchstgrenze (6.000,- oder 1.500,- DM) nicht auf den einzelnen aufgenommenen Gast, sondern auf das einem oder mehreren Gästen zur Verfügung gestellte Zimmer bezieht. Das "Modellgesetz” in der Anlage zu dem Übereinkommen geht davon aus, daß der Gastwirt Jedem aufgenommenen Gast (im Regelfall bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Goldfranken) haftet. Eine Auslegung der innerstaatlichen Vorschriften, die den festen Höchstbetrag auf den einzelnen aufgenommenen Gast, nicht auf die Gesamtheit der Gäste in einem Zimmer bezieht, entspricht dem Übereinkommen als der Grundlage der innerstaatlichen Gesetzesänderung auch bei diesem gemischten System. Das Übereinkommen soll gewährleisten, daß Reisenden in den Vertrags Staaten ein Mindesmaß an Schutz für die Sachen geboten wird, die sie in Hotels oder sonstige gewerbliche Beherbergungsbetriebe eingebracht haben. Das Übereinkommen hindert somit unter keinem wie auch immer gearteten rechtlichen Gesichtspunkt, den nach § 702 Abs. 1 BGB n.F. zu bestimmenden Haftungshöchstbetrag entsprechend der Vorschrift des § 701 Abs. 1 BGB auf die einzelne aufgenommene Person zu beziehen. an den Zimmerpreis geknüpft und schließt daraus, daß der feste Höchstbetrag gleichfalls für das Zimmer, nicht für den einzelnen (gemeinsam mit anderen auf genommenen) Gast gelte. Die angebliche Bedeutung des Wortes "Beherbergungspreis" im allgemeinen Sprachgebrauch {= Zimmerpreis) hilft für die Auslegung des § 702 Abs. 1 BGB in dem Fall nicht weiter, daß mehrere Gäste ein Zimmer belegt haben oder der Gastwirt den Preis für das belegte Bett, nicht aber für das Zimmer bestimmt hat, was hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall war. Dem vom Beklagten behaupteten allgemeinen Sprachgebrauch (oder einem etwaigen besonderen Sprachgebrauch des Hotelgewerbes) wäre jedenfalls nicht zu entnehmen, daß der gesetzliche feste Haftungshöchstbetrag (6.000 DM oder 1.500 DM) nicht für die einzelne Person, sondern für die Gesamtheit der in einem Zimmer untergebrachten Gäste gelten soll. § 702 Abs. 1 BGB ermittelte konkrete Haftungshöchst summe aufgeteilt werden soll, wenn mehrere in einem Zimmer aufgenommene Gäste (durch dasselbe Ereignis oder auch unabhängig voneinander) einen Schaden erlitten haben, der schon für sich allein den Höchstbetrag übersteigt. Die Entscheidung für den einen oder anderen Lösungsweg (Gesamtgläubigerschaft der Gäste, Aufteilung nach der Zahl der Personen oder nach dem Umfang des - möglicherweise noch in Entwicklung begriffenen - Schadens) ließe sich aus dem - hierzu schweigenden - Gesetz nicht begründen. 6) Die Einfügung der gesetzlichen Haftung des Gastwirts in das Haftungssystem der Rechtsordnung und die Interessenlage sprechen eindeutig für eine Auslegung, die einem Gast, der mit einem anderen oder mehreren anderen Gästen in einem Zimmer untergebracht ist, den gleichen Schutz vor einem Schadensrisiko für die von ihm eingebrachten Sachen gewährleistet, wie er dem allein in ein Zimmer auf genommenen Gast zusteht. Die gesetzliche Haftung des Gastwirts nach § 701 BGB ist an die tatsächliche Aufnahme des einzelnen Gastes und die Einbringung der von ihm mitgeführten Sachen geknüpft. Nach Sinn und Zweck der gesetzlich bestimmten Schadensersatzpflicht des Gastwirts ist es für die Haftungsbegrenzung auch gleichgültig, ob der Gastwirt etwa zwei Gästen ein Zweibettzimmer zu einem Beherbergungspreis von zusammen 30 DM oder jedem dieser Gäste ein (billigeres) Einzelzimmer zu einem Beherbergungspreis von 15 Ml überlassen hat. Der ihm zu gewährende Schadensersatz und die Höchstgrenzen für diesen Schadensersatz hängen daher nicht davon ab, welchen Schaden ein anderer in dasselbe Zimmer aufgenommener Gast erlitten hat (bejahend auch BGB-RGRK,12. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Gastwirt Eheleute auf genommen hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob beide oder nur einer von ihnen den Beherbergung svertrag abgeschlossen hat und ob jeder Ehegatte ein Zimmer belegt hat oder nicht. Die Beziehung zwischen der beweglichen Haftungshöchstgrenze und dem Zimmerpreis besteht auch dann,wenn der Gastwirt mehrere Personen in ein Zimmer aufnimmt. Für die Bestimmung dieser Grenze ist für jeden einzelnen Gast der auf ihn entfallende Anteil am täglichen Zimmerpreis (nicht der für mehrere Gäste in einem Mehrbettzimmer berechnete Gesamtpreis) maßgebend. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen über die Gastwirtshaftung kann bei der Aufnahme mehrerer Gäste in ein Zimmer gegebenenfalls jedoch auch ein Unterkunftspreis anderer Art (etwa ein Bettenpreis in einem Mehrbettzimmer) den täglichen Beherbergungspreis für den einzelnen Gast bilden. 8) Keiner Entscheidung bedarf es, ob die auf gezeigten Grundsätze für die Haftung auch dann gelten, wenn der Gastwirt ohne zusätzliches Entgelt oder gegen einen geringen Zuschlag ein oder mehrere Kinder zusammen mit erwachsenen Personen (Eltern oder sonst Erziehungsberechtigten) aufnimmt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger wegen eines mitwirkenden Verschuldens die Hälfte seines Schadens selbst tragen müsse, weil er den verhältnismäßig hohen Betrag von 1.400,- DM in dem - vom Hotelpersonal, aber auch von anderen Personen leicht zu betretenden - Hotelzimmer aufbewahrt habe, statt das Geld dem Beklagten zur Aufbewahrung zu übergeben.

Zitierte Normen: § 702 BGB
BGBgasenAufnahmezimmernÜbereinkommenGastwirtKlägerGast

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	Ja
BGB §§ 701, 702
Ein Gastwirt haftet Jedem einzelnen Gast bis zu dem gesetzlichen Höchstbetrag, auch wenn er ihn mit einem oder mehreren anderen Gästen zusammen in ein Zimmer aufgenommen hat.
Dieser Grundsatz gilt auch bei der Aufnahme eines Ehepaares, gleichgültig ob nur ein Ehegatte oder beide Eheleute den Beherbergungsvertrag geschlossen haben.
BGH, Urt. v. 11. Juli 1974 - III ZR 114/72 - OLG Hamm
LG Arnsberg
 Bii]\i)iiS(;MiuciiTsnor
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 114/72	URTEIL	Verkündet	am
11. Juli 1974 Groß
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Hoteliers Robert Hotel "HfllBhof”,
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Beklagten und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Elektro-Ingenieur Karl S Prälat-0tto-4||B-Platz 0,
Kläger und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr.l und Prof. Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1974 durch die Richter Dr. Kreft, Gähtgens, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrecht szuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger wohnte mit seiner Ehefrau vom 24. bis zu dem 27. Dezember 1970 in einem vom Beklagten geführten Hotel in	Nach	seiner	Behauptung	kamen	ihm
 am 26. Dezember 1970 durch Diebstahl aus dem Hotelzimmer 1.400 DM in bar, seiner Ehefrau Schmuckstücke im Gesamtwert von 7.417 DM abhanden. Für den Verlust des Schmuckes zahlte der beklagte Hotelier (zu dem Teil durch seine Versicherung) 1.500 DM.
Der Kläger hat vom Beklagten weiter Schadensersatz in Höhe von 3.000 DM (1.400 DM für den Verlust seines
 
Bargeldes, 1.600 DM aus angeblich abgetretenem Recht für den Verlust eines Brillantrings seiner Ehefrau) begehrt.
Nach seiner Auffassung haftet ein Gastwirt jedem einzelnen auf genommen Gast für Schäden aus dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung von eingebrachten Sachen bis zu dem Hundertfachen des auf diesen Gast entfallenden Beherbergungspreises und bis zu dem gesetzlichen Höchstbetrag (§ 702 Abs. 1 BGB), auch wenn mehrere Gäste ein Zimmer belegt haben. Der Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, daß ein Gastwirt bei der Aufnahme mehrerer Gäste in ein Zimmer (zu demindest bei der Aufnahme mehrerer Mitglieder einer Familie in ein Zimmer) nur insgesamt bis zu dem gesetzlichen Höchstbetrag hafte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger seine Klage auf Schadensersatz für den Verlust seines Bargeldes weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und dem Schadenersatzbegehren des Klägers in Höhe von 700 DM nebst Zinsen stattgegeben.
Die - zugelassene - Revision des Beklagten richtet sich gegen diese Verurteilung. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt erfolglos.
 
I.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die Verpflichtung des beklagten Hoteliers bejaht, dem Kläger, einem in Ausübung des Hotelgewerbes auf genommenen Gast, nach § 701 BGB für den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verlust des vom Kläger eingebrachten Bargeldes (= 1.400 DM) Schadensersatz zu leisten. Insoweit hat der Beklagte auch keine Revisionsrüge erhoben.
II.
Das Berufungsgericht hat §§ 701, 702 BGB in der - für die Entscheidung maßgeblichen - Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. März 1966 (BGBl I 1966,
 181) zutreffend ausgelegt: Der Gastwirt haftet jedem einzelnen Gast bis zu dem Hundertfachen des auf ihn entfallenden täglichen Beherbergungspreises, mindestens jedoch bis zu dem Betrag von 1.000 DM, höchstens bis zu dem Betrag von 6.000 DM, für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten höchstens bis zu dem Betrag von 1.500 DM, selbst wenn er mehrere Gäste zusammen in ein Zimmer aufgenommen hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Aufnahme eines Ehepaares, gleichgültig ob nur ein Ehegatte oder beide Eheleute den Beherbergungsvertrag geschlossen haben.
1)	Der Gesetzeswortlaut und der Zusammenhang der Vorschriften über die Beschränkung der Gastwirtshaftung sprechen für diese Auslegung.
Die gesetzliche Bestimmung des § 702 Abs. 1 BGB n.F. ordnet die Haftungsbeschränkung auf das Hundertfache des täglichen Beherbergungspreises im Rahmen einer festbestimmten Mindest- und Höchstgrenze an. Sie ergänzt § 701 Abs. 1 BGB n.F. Nach dieser Vorschrift hat der Gastwirt den Schaden durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Sachen zu ersetzen, !,die ein im Betrieb ... auf genommener Gast eingebracht hat”. Hier ist mithin von dem einzelnen zur Beherbergung aufgenommenen Gast und von dem Schaden die Rede, den er an den von ihm eingebracht en Sachen erlitten hat. Diese in § 701 BGB allgemein normierte Gastwirtshaftung wird durch die Vorschrift des § 702 BGB, die ausdrücklich auf die Haftungsgrundnorm Bezug nimmt, nur ergänzt und näher ausgestaltet. Somit spricht schon die Fassung des Gesetzes entscheidend dafür, daß der Häftlingshöchstbetrag für jede einzelne aufgenommene Person gilt und nicht für Jedes Hotelzimmer oder für jede aufgenommene Familie anzusetzen ist.
2)	Der Entstehungsgeschichte der Neufassung der §§ 701, 702 BGB sind gleichfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß sich die feste Haftungshöchstgrenze (6.000,- oder 1.500,- DM) nicht auf den einzelnen aufgenommenen Gast, sondern auf das einem oder mehreren Gästen zur Verfügung gestellte Zimmer bezieht.
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
 
die Einbringung von Sachen bei Gastwirten (BGBl I 1966, 181) das innerstaatliche Recht dem von der Bundesrepublik ratifizierten Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen angepaßt. Das "Modellgesetz” in der Anlage zu dem Übereinkommen geht davon aus, daß der Gastwirt Jedem aufgenommenen Gast (im Regelfall bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Goldfranken) haftet. Ein Gastwirt hat danach Ersatz zu leisten ”für alle Schäden infolge von Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Sachen, welche von einem in der Gastwirtschaft abgestiegenen Gast eingebracht wurden, der dort eine Unterkunft zur Verfügung hat”. Diese mit der Schweiz und Österreich abgestimmte Übersetzung (vgl. die Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen - Bundestagsdrucksache XV - 3328) entspricht den maßgeblichen englischen und französischen Texten. Im offiziellen englischen Text heißt es:
A hotel-keeper shall be liable for any damage to or destruction or loss of property brought to the hotel by any guest who stays at the hotel and has sleeping accomodation put at his disposal.
Die gleichfalls maßgebliche französische Fassung lautet: Les höteliers sont responsables de toute deterioration, destruction ou soustraction des objets apportes ä 1* hötel par le voyageur qui y descend et y dispose d' un logement.
Nach Art. 2 des Übereinkommens ist es Jedem Vertragsstaat freigestellt, die Haftung des Gastwirts statt auf einen bestimmten Betrag (3.000 Goldfranken) auf das
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Hundertfache des täglichen Entgelts für die Unterkunft zu beschränken (im offiziellen englischen Text des Übereinkommens heißt es:
at least 100 times the daily charge for the room; im offiziellen französischen Text: A 1* Equivalent de 100 fois au mo ins le prix de location du logement par journEe; die deutsche nicht maßgebliche Übersetzung lautet: "mindestens das Hundertfache des täglichen Entgelts für die Unterkunft", vgl. die Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen - Bunde s-tagsdrucksache IV - 3328). Der deutsche Gesetzgeber hat sich für ein gemischtes System der Haftungsbegrenzung entschieden. Er hat eine Haftung bis zu einer gleitenden Haftungsgrenze (bis zu dem Hundertfachen des täglichen Beherbergungspreises) mit einer festen Haftungsgrenze (Haftung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag) verbunden.
Eine Auslegung der innerstaatlichen Vorschriften, die den festen Höchstbetrag auf den einzelnen aufgenommenen Gast, nicht auf die Gesamtheit der Gäste in einem Zimmer bezieht, entspricht dem Übereinkommen als der Grundlage der innerstaatlichen Gesetzesänderung auch bei diesem gemischten System.
Das Übereinkommen soll gewährleisten, daß Reisenden in den Vertrags Staaten ein Mindesmaß an Schutz für die Sachen geboten wird, die sie in Hotels oder sonstige gewerbliche Beherbergungsbetriebe eingebracht haben. Dem Gesetzgeber steht es frei, die von dem Übereinkommen geforderten Mindestbedingungen zu dem Schutz der Gäste zu überschreiten. Das Übereinkommen hindert somit unter keinem wie auch immer gearteten rechtlichen Gesichtspunkt, den nach § 702 Abs. 1 BGB n.F. zu bestimmenden Haftungshöchstbetrag entsprechend der Vorschrift des § 701 Abs. 1 BGB auf die einzelne aufgenommene Person zu beziehen.
3)	Die Revision macht demgegenüber geltend, die Haftung des Gastwirts sei durch die gleitende Höchstgrenze (das Hundertfache des täglichen Beherbergungspreises)
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an den Zimmerpreis geknüpft und schließt daraus, daß der feste Höchstbetrag gleichfalls für das Zimmer, nicht für den einzelnen (gemeinsam mit anderen auf genommenen) Gast gelte. Auch schon vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte vorgetragen, "Beherbergungspreis" bedeute nach all gemeiner Gepflogenheit "Zimmerpreis". Dementsprechend beanstandet die Revision, daß der Berufungsrichter die vom Beklagten zur Erklärung des Begriffs des Beherbergungspreises angebotenen Beweise nicht erhoben hat.
Die vom Beklagten gezogene Schlußfolgerung trifft nicht zu.
Die angebliche Bedeutung des Wortes "Beherbergungspreis" im allgemeinen Sprachgebrauch {= Zimmerpreis) hilft für die Auslegung des § 702 Abs. 1 BGB in dem Fall nicht weiter, daß mehrere Gäste ein Zimmer belegt haben oder der Gastwirt den Preis für das belegte Bett, nicht aber für das Zimmer bestimmt hat, was hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall war. Denn aus einem solchen allgemeinen Sprachgebrauch ließe sich nicht ableiten, in welchem Umfang der Gastwirt gegenüber dem einzelnen zusammen mit anderen Gästen in einem Mehrbettzimmer untergebrachten Gast zu haften hat. Dem vom Beklagten behaupteten allgemeinen Sprachgebrauch (oder einem etwaigen besonderen Sprachgebrauch des Hotelgewerbes) wäre jedenfalls nicht zu entnehmen, daß der gesetzliche feste Haftungshöchstbetrag (6.000 DM oder 1.500 DM) nicht für die einzelne Person, sondern für die Gesamtheit der in einem Zimmer untergebrachten Gäste gelten soll.
Das Berufungsgericht konnte daher auch ohne Rechtsverstoß davon absehen, über die Bedeutung des Wortes
 
"Beherbergung sp re is” im allgemeinen Sprachgebrauch (oder im besonderen Sprachgebrauch des Hotelgewerbes) Beweis zu erheben.
4)	Gegen die von der Revision vertretene Auffassung, den festen Haftungshöchstbetrag auf das Zimmer (genauer: auf die Gesamtheit der in einem Zimmer untergebrachten Personen) zu beziehen, spricht auch folgende Erwägung:
Die von der Revision vertretene Auslegung der Haftungsvorschriften läßt keine Lösungsgesichtspunkte für die Beantwortung der Rechtsfrage erkennen, wie die nach
§ 702 Abs. 1 BGB ermittelte konkrete Haftungshöchst summe aufgeteilt werden soll, wenn mehrere in einem Zimmer aufgenommene Gäste (durch dasselbe Ereignis oder auch unabhängig voneinander) einen Schaden erlitten haben, der schon für sich allein den Höchstbetrag übersteigt.
Die Entscheidung für den einen oder anderen Lösungsweg (Gesamtgläubigerschaft der Gäste, Aufteilung nach der Zahl der Personen oder nach dem Umfang des - möglicherweise noch in Entwicklung begriffenen - Schadens) ließe sich aus dem - hierzu schweigenden - Gesetz nicht begründen.
5)	Die Anpassung des innerstaatlichen Rechts an das Übereinkommen und die Vorbereitung dazu geben ferner keinerlei Hinweis darauf, daß die gesetzliche Haftungsgrenze zu demindest für eine zusammen aufgenommene Familie oder für zusammen aufgenommene Eheleute gelten soll. Nur bei der Vorbereitung der früheren gesetzlichen Regelung der Gastwirtshaftung wurde in der Beratung der
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Kommission zur zweiten Lesung des Entwurfs des BGB (Protokolle II, S. 410) die frühere Haftungshöchstgrenze für Wertsachen von einer Seite so verstanden, daß der Gastwirt bei der Aufnahme einer Familie nur insgesamt bis zu dem Betrag von 1.000 Mark für die von allen Familienmitgliedern eingebrachten Sachen hafte. Diese Auffassung hat zwar in der Kommissionssitzving keinen Widerspruch gefunden. Sie ist Jedoch nach dem Inkrafttreten des § 702 BGB a.F. in einem Teil des Schrifttums zur Auslegung des § 702 BGB auf Widerspruch gestoßen (Planck,
 BGB 4. Aufl. § 702 Anm. 2 mit weiteren Hinweisen zu dem früheren Meinungsstand; BGB-RGRK, 11. Aufl. § 702 Anm. 1; Staudinger/Nipperdey, BGB 11. Aufl. § 702 Rdn. 15). Im Gesetz und insbesondere in der Neufassung der §§ 701, 702 BGB hat sie keinen, auch keinen bloß andeutungsweisen Ausdruck gefunden. Der Gesetzgeber hat sich bei der Neuregelung der Gastwirtshaftung nicht oder Jedenfalls nicht erkennbar für diese Auffassung entschieden.
6)	Die Einfügung der gesetzlichen Haftung des Gastwirts in das Haftungssystem der Rechtsordnung und die Interessenlage sprechen eindeutig für eine Auslegung, die einem Gast, der mit einem anderen oder mehreren anderen Gästen in einem Zimmer untergebracht ist, den gleichen Schutz vor einem Schadensrisiko für die von ihm eingebrachten Sachen gewährleistet, wie er dem allein in ein Zimmer auf genommenen Gast zusteht.
Die gesetzliche Regelung der §§ 701, 702 BGB soll den Gast innerhalb bestimmter Grenzen davor bewahren,
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daß er das Schadensrisiko tragen muß, das mit den Be*-Sonderheiten des für ihn unübersichtlichen Beherbergungsbetriebs verbunden ist. Er soll insoweit insbesondere von dem Risiko entlastet werden, das dem ständigen Wechsel der Gäste und der sonstigen Besucher und einer etwaigen Unzuverlässigkeit des Hotelpersonals entspringt.
Die gesetzliche Haftung des Gastwirts nach § 701 BGB ist an die tatsächliche Aufnahme des einzelnen Gastes und die Einbringung der von ihm mitgeführten Sachen geknüpft. Sie beruht auf dem "sozialen Kontakt” und hängt nicht von dem Zustandekommen eines (gültigen) Beherbergungsvertrages ab (was etwa für die vorläufige Aufnahme von Bedeutung ist). Der gesetzliche Höchstbetrag, bis zu dem der Gastwirt haften muß, ist deshalb unabhängig davon, wie die Aufnahme des Gastes rechtlich gestaltet ist: Ob über die Aufnahme mehrerer Gäste ein einheitlicher Vertrag oder mehrere Verträge geschlossen sind und ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Aufnahme handelt. Nach Sinn und Zweck der gesetzlich bestimmten Schadensersatzpflicht des Gastwirts ist es für die Haftungsbegrenzung auch gleichgültig, ob der Gastwirt etwa zwei Gästen ein Zweibettzimmer zu einem Beherbergungspreis von zusammen 30 DM oder jedem dieser Gäste ein (billigeres) Einzelzimmer zu einem Beherbergungspreis von 15 Ml überlassen hat.
Das Risiko, vor dem das Gesetz den Gast bewahren will, ist bei der Aufnahme mehrerer Gäste in ein Zimmer für jeden dieser Gäste nicht geringer als bei der Aufnahme eines Gastes in ein Einbettzimmer. Die in ein Zimmer aufgenommenen Gäste bilden im Schadensfälle keine "Einheit der Geschädigten" (Risikogemeinschaft). Jeder
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von ihnen hat ein schutzwürdiges Interesse daran, daß er im Schadensfall Ersatz für den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung der von ihm eingebrachten Sachen in gleicher Weise erhält, als habe er ein entsprechend billigeres Einbettzimmer belegt. Der ihm zu gewährende Schadensersatz und die Höchstgrenzen für diesen Schadensersatz hängen daher nicht davon ab, welchen Schaden ein anderer in dasselbe Zimmer aufgenommener Gast erlitten hat (bejahend auch BGB-RGRK,12. Aufl., § 702 Rdn. 3; Burkhardt in JurBüro 1966, Sp. 627, 632; Palandt/Thomas, BGB 33. Aufl. § 702 Anm. 2 c unter Hinweis auf das in NJW 1972, 2037 veröffentlichte Berufungsurteil).
Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Gastwirt Eheleute auf genommen hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob beide oder nur einer von ihnen den Beherbergung svertrag abgeschlossen hat und ob jeder Ehegatte ein Zimmer belegt hat oder nicht. Die Rechtsform der Aufnahme ist auch in diesem Fall für die Haftung des Gastwirts und die Haftungsbegrenzung imerheblich. Es besteht kein Grund, Eheleuten einen geringeren Schutz vor einem Schadensrisiko bei der Aufnahme in einem Beherbergung sbe trieb zu gewähren als anderen Gästen.
7)	Die gleitende Haftungshöchstgrenze nach § 702 Abs. 1 BGB ist nach dem Hundertfachen des täglichen Beherbergungspreises zu bestimmen. Diese Haftungshöchstgrenze hängt, wie der Revision zuzugeben ist, von der Höhe des Zimmerpreises ab, wenn ein solcher bestimmt ist. Die Beziehung zwischen der beweglichen Haftungshöchstgrenze und dem Zimmerpreis besteht auch dann,wenn der Gastwirt mehrere Personen in ein Zimmer aufnimmt.
 
Für die Bestimmung dieser Grenze ist für jeden einzelnen Gast der auf ihn entfallende Anteil am täglichen Zimmerpreis (nicht der für mehrere Gäste in einem Mehrbettzimmer berechnete Gesamtpreis) maßgebend. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen über die Gastwirtshaftung kann bei der Aufnahme mehrerer Gäste in ein Zimmer gegebenenfalls jedoch auch ein Unterkunftspreis anderer Art (etwa ein Bettenpreis in einem Mehrbettzimmer) den täglichen Beherbergungspreis für den einzelnen Gast bilden.
8)	Keiner Entscheidung bedarf es, ob die auf gezeigten Grundsätze für die Haftung auch dann gelten, wenn der Gastwirt ohne zusätzliches Entgelt oder gegen einen geringen Zuschlag ein oder mehrere Kinder zusammen mit erwachsenen Personen (Eltern oder sonst Erziehungsberechtigten) aufnimmt.
III.
Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts beträgt der auf den Kläger entfallende tägliche Beherbergungspreis (sei es als Anteil am Zimmerpreis, sei es als Bettenpreis) 11,- DM.
Der dem Kläger zugesprochene Schadensersatz überschreitet nicht das Hundertfache des auf ihn entfallenden Beherbergungspreises. Er liegt unter dem gesetzlichen Höchstbetrag von 1.500 DM. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger wegen eines mitwirkenden Verschuldens die Hälfte seines Schadens selbst tragen müsse, weil er den verhältnismäßig hohen Betrag von 1.400,- DM in dem - vom Hotelpersonal, aber auch von
 anderen Personen leicht zu betretenden - Hotelzimmer aufbewahrt habe, statt das Geld dem Beklagten zur Aufbewahrung zu übergeben. Feststellung und Bewertung des mitwirkenden Verschuldens des Klägers lassen keinen Rechtsirrtum zu Lasten des Beklagten erkennen. Dieser hat gegen die Abwägung der zu dem Schaden führenden Umstände auch keine Rüge vorgebracht.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das mitwirkende Verschulden des Klägers nicht zu einer Herabsetzung der Haftungshöchstgrenze führt. Es hat richtig zunächst den tatsächlich erwachsenen Schaden entsprechend den für § 254 BGB maßgeblichen Umständen geteilt. Erst danach ist der Haftungsbeschränkung Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 32, 149).
Die Revision des Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Kreft
 Gähtgens	Dr.	Krohn
 Peetz
Lohmann