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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil, bezüglich der Kostenentscheidung voll und soweit es in der Hauptsache zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat, teilweise aufgehoben, nämlich wegen weiterer vom Kläger geltend gemachter Ansprüche im Gesamtbeträge von 18 875»87 DM nebst Zinsen. August 1957 dem Angestellten beim Amt für Wirtschaft vor, der es noch nicht kannte, es als der damaligen Praxis widersprechend fand und sich nach dem Weggang des Klägers an seinen Vorgesetzten wandte, ohne den Kläger von seinen Bedenken zu unterrichten. August 1957 die Vorgänge dem Bezirksrechtsamt zur Prüfung; dabei führte er aus, daß gegen die Errichtung der Spielhalle starke Bedenken beständen, der Kläger zwar keiner gewerberechtlichen Erlaubnis bedürfe, aber eine baurechtliche Genehmigung erforderlich- sei, jedoch versagt werden solle. Am 21» September 1957 wurde dem Kläger eine Verfügung der Bauprüfabteilung vom 18» September 1957 zugestellt, wonach sein Antrag, Unterhaltungsspielautomaten aufzustellen, abgelehnt wurde,.weil mit ungewöhnlichen Belästigungen für die Anwohner gerechnet werden müsse. leitete Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Titel über rund 13 000 DM ein und betrieb seit Mai I960 auch die Zwangsversteigerung des Grundstückso Der Kläger mußte den Offen-barungsoid leisten«. Mit der im September I960 erhobenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz des ihm und seiner Ehefrau entstandenen Schadens, nachdem seine Ehefrau ihm ihre Ansprüche abgetreten hat. August 1957 die Automaten gekauft» Mindestens hätten ihn die Bediensteten der Beklagten irregeführt o Die Bauprüfabteilung habe gegenüber der Abteilung für Wirtschaft schon zu Beginn des Verfahrens einen ganz anderen Standpunkt eingenommen als ihm gegenüber? Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten, hat seinen Vortrag bestritten, die Ansprüche der Hohe nach beanstandet, die Einrede der Verjährung erhoben und weiter folgendes ausgeführt: Die Bediensteten der Beklagten hätten nicht pflichtwidrig gehandelt, zu demal die Hecht-mäßigkeit des Verbotes jetzt auf Grund des rechtskräftigen Urteils desQberverwaltungsgerichts feststehe. Er hätte die aufschiebende Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Klage zur Schadensminderung ausnutzon, nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts die Geräte anderweit verwerten und die Umschuldung früher vornehmen müssen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung bezifferter Beträge verlangt, und zwar in Höhe von 305 694?21 DM. Dagegen richtete sich die erste Revision des Klägers, mit der er nach beschränkter Armen-reehtsbewilligung nur den Antrag verfolgte, die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 24 580,90 DM zurückzuweisen, und darüber hinaus das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagte zur Zahlung weiterer 24 361,47 DM verurteilt werde. jetzt erkennenden Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Xandgerichts insoweit zurüekgewiesen, als sie sich gegen den Grund des in Höhe von 24 580,90 DM zugesprochenen Anspruchs wandte; auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof den vom Kläger mit seiner Berufung verfolgten Klaganspruch in Höhe weiterer 24 361,47 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Kläger Schadensersatz von der Beklagten deshalb verlangt, weil ihre Bediensteten zwischen dem 7o und 19. April 1967 hat das Oberlandesgericht nach erneuter Beweisaufnahme die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliehe Urteil - also wegen der Ansprüche in Höhe von 24 580,90 3)M-zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung weiterer 1 234,59 DM nebst 4 $ Zinsen verurteilt, im übrigen jedoch - also wegen 23 126,88 DM und der höheren Zinsforderung - die Berufung gegen die Klagabv/eisung zuruck- Der Kauf der ~ jetzt überflüssigen - Automaten stelle eine adäquate Folge dieser Amtspflichtverletzung dar* dem Kläger sei darin zu folgen, daß er vom Kauf abgesehen hätte, wenn die Behörde sich richtig verhalten hätte. Die Aufwendungen des Klägers für die Beschaffung der Spielgeräte seien sein Schaden, soweit sie nicht mit dem Wert der verbliebenen Geräte gedeckt würden. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, entgegen der Verfügung der Beklagten die Spielhalle zu betreiben, um bei einer Hechtswidrigkeit des Ver- Die Aufwendungen für das Bambi-Schießgerät mit 4 025 DM müßten jedoch unberücksichtigt bleiben, denn HifHBhabe dem Kläger am 5« Februar 1958 mitgeteilt, daß sein Lieferant das Gerät nicht liefern könne und ihn aus dem Vertrage entlassen habe; dann hätte der Kläger sich ebenfalls lösen können und müssen. Ferner müsse das Gerät Moulin-Rouge mit einem Kaufpreis von 750 DM ausscheiden, weil es nicht für die Spiel-halle bestimmt gewesen und daher vom Verbot nicht betroffen v/orden sei. Der Schaden des Klägers bestehe daher in den Erwerbskosten für die übrigen Geräte, nämlich dem Kaufpreis von 14 100 DM nebst 2 947,50 DM Finanzierungskosten, zusammen 17 047,50 DM. Der Kläger müsse sich aber den ihm durch die Geräte zugeflossenen Wert anrechnen lassen; unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens müsse er sich sogar so behandeln lassen, als ob er die Geräte 1959 verwertet hätte; damals würde er bei einer Verwertung noch 8 000 DM erzielt haben, so daß sein Schaden insoweit noch rund 9 000 DM betrage. Die Umschuldung sei sachdienlich gewesen, da der Kläger monatlich über 1 300 DM für die Kaufpreisraten hätte aufbringen müssen, wozu er ohne den Spielhallenbetrieb nicht im Stande gewesen sei; er hätte die dadurch drohenden schweren Verzugsfolgen nur durch Aufnahme eines neuen Darlehens auf-fangen können. Dazu wäre allerdings eine sofortige vollständige Befriedigung von Hi|BBun<^ eine volle Umschuldung, also damit ein Betrag von rund 38 000 DM nötig gewesen; diesen Kredit hätte der Kläger Ende 1958 aufnehmen müssen und auch erlangen können. Die Beklagte meint, der Kläger hätte ein bindendes Geständnis abgelegt, daß er den Kaufvertrag über die Automaten bei richtiger Auskunft oder richtigem Bescheid hätte auflösen können; dann fehle es an dem Ursachenzusammenhang zwischen Amtsverschulden und Schaden. Beklagten hätte der Kläger die Geräte nicht gekauft oder bei sofortiger Aufklärung den Kauf wieder rückgängig gemacht; diese Bemerkung findet sich auch als streitiger Parteivortrag im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Auch das jetzt angefochtene Urteil erwähnt den Vortrag, daß der Kläger noch rechtzeitig vom Kauf hätte zurücktreten können, wenn der Beamte ihn wenigstens bei der Abholung der Verfügung am 26c August 1957 belehrt hätte; der Vortrag wird aber als streitige Behauptung im Tatbestand wiedergegebenc Die weitere Klärung des Sachverhalts, die Vorlage der Hechnungen und Bestellscheine sowie die sonstige Beweisaufnahme haben aber ergeben, daß dieser Vortrag hat ihn nicht aufrecht erhalten. 39 und 46 fest, daß der Kläger nach der Bestellung der Geräte Ende August 1957 sich - mit Ausnahme des besonders behandelten Bambischießgerätes - ohne Zustimmung von Hifl|HVntcht mehr von den geschlossenen Verträgen hätte befreien können; üi|H|sei auch später zu einer Freigabe ohne volle Zahlung seiner Unkosten nicht bereit gewesen. Die Beklagte trägt weiter vor, es liege ein erhebliches Mitverschulden darin, daß der Kläger nicht nach Einreichung der Feststollungsklage mit ihrer aufschiebenden Wirkung den Betrieb der Spielhalle fortgesetzt habe; er hätte es darauf ankommcn lassen müssen? Denn nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht jetzt auch für dieses Verfahren fest, daß der Kläger nach der Bauordnung einer besonderen Erlaubnis zu dem Betriebe der Spielhalle bedurft hätte. Auch insoweit kann daher von einem mitwirkenden Verschulden nicht gesprochen werden, Bs ist also unerheblich, worauf die Beklagte in der Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat, daß das Bezirksrechtsamt am 18o Dezember 1958 die Bauprüfabteilung angeblich gebeten hat, keine Zwangsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu unternehmen, zu demal die Behörden das dem Kläger nicht mitgeteilt hatten, 4. a) 'iransportkosten Das Berufungsgericht hat bei der Schadenberechnung die Transportkosten mit 156,70 DM voll berücksichtigt; zwar hätte sich dabei möglicherweise das Gerät Moulin-Rouge befunden, das hier nicht zu berücksichtigen sei, doch dürfe eine dadurch mögliche Prachtdifferenz vernachläßigt werden, weil sie zu gering sei. b) Brauereizinsen Das Berufungsgericht hat bei der Schadenserraittiung auch 430,35 DM Zinsen für das am 29o März 1958 gewährte Darlehen der Brauerei Ba|m^und St« PflB berücksichtigt, weil die Aufnahme des Darlehens auf die nach dem Kauf einsetzenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Klägers zurückgehe; der Kläger hätte glauben dürfen, nachdem er am 10» März 1958 ein obsiegendes Urteil heim Verwaltung©-gericht erwirkt hatte, mit diesem geringen Darlehen die Zeit bis zur Wiedereröffnung des Spielbetriebes Überbrücken zu können» Das zeigt keinen Hechtsfehler» Die Revision der Beklagten meint allerdings, der Kläger hätte das Darlehen dann auch zur Deckung der Kaufpreisraten verwenden müssen» Der Kläger hatte behauptet, daß das geschehen sei; gegenteilige Feststellungen sind nicht getroffen« Im übrigen war es gleich, für Welche Schulden der Kläger den Betrag verwandt hat, da Jedenfalls eine sofortige Kredit aufnähme nötig wurde, weil aus dem Automatenkauf erhebliche monatliche Verpflichtungen liefen, und das Berufungsgericht feststellt, daß der Automatenkauf begonnen habe, die wirt- schaftliche Lago des Klägers seit Frühjahr 1958 zu beein*^ trächtigen, und daß deshalb das Darlehen aufgenommen worden sei o Dann ist die Verurteilung aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision des Klägers wendet sich insbesondere gegen die Annahme, der Kläger hätte einen Umschuldungskredit schon Endo 1958 aufnehmen und die Automaten um diese zeit verkaufen müssen, um dadurch den Schaden zu mindern. Unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens war es für den Kläger nicht zu demutbar, sich vor dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner immer schwieriger werdenden Lage darauf einzustellen, daß es bei dem am 15« Oktober 1958 zugestellten Urteil des Oberverwaltungsgerichts verbleiben müsse. Vor allem war die Veräußerung der Geräte nach den Feststellungen nur möglich, wenn der Kläger den Verkäufer Hilbers wegen seiner gesamten Ansprüche voll befriedigte, denn dieser hatte sich das Eigentum Vorbehalten und weigerte sich, einer anderweiton Verwertung der Geräte vor Empfang aller Zahlungen zuzustimraen. Eine Befriedigung von Hilbers war dem Kläger aber aus eigener Kraft nach 1958 nicht mehr möglich, sondern nur im Wege einer völligen Umschuldung; auch das hat das Berufungsgericht näher begründet und festgestellt (BU So 53)- Schon deshalb ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu halten, der Kläger müsse sich so behandeln lassen, als ob er die Geräte im Jahre 1959 verkauft hätte«, Die Entscheidung, ob und wio sich der Kläger die Entwertung der Geräte als Mitverschulden anrechnen lassen muß, hängt deshalb davon ab, wann ihm zuzu demuten und möglich war, eine volle Umschuldung vorzunehmen. Das Berufungsgericht meint zv/ar, der Kläger hätte sich diesen Kredit schon Ende 1958 verschaffen müssen, doch kann dem nicht gefolgt werden. Der Revision des Klägers ist zuzugeben, daß grundsätzlich ein Schuldner, der durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen einer Behörde in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, nicht ohne weiteres zur Aufnahme von teuren Krediten verpflichtet ist, um den Schaden gering zu halten. Das Berufungsgericht geht mit näherer Begründung zutreffend davon aus, daß der Kläger einen Kredit nur zur Befriedigung von BiflHVmangels Sicherheiten nicht mehr bekommen hätte. Das bedeutet aber, daß der Kläger unter Aufwendung nicht unerheblicher Pinanzieruhgs^ kosten eine umfangreiche Umschuldungsaktion mit einer großen Zahl von Gläubigern vornehmen und einen mit 15 $ verzins- Gewiß war dem Kläger im Oktober 1958 das ungünstige Urteil des Oberverwaltungsgerichts zugestellt, aber die Entscheidung Über die Nichtzulassungsbeschwerde für eine Revision erging erst 1961. Bas Berufungsgericht bezeichnet es - zutreffend -als menschlich verständlich, daß der Kläger sich an die dadurch begründete Hoffnung geradezu geklammert habe; dann ist es nicht verständlich, daß das Berufungsgericht ihm auf der anderen Seite zu demutet, seine Lage bereits im Jahre 1958 als unabänderlich zu betrachten und eine teuere Umschuldungsaktion einzuleiten. Erst recht mußte dem Kläger eine längere Warte- und Überlegungszeit zugebilligt werden, wenn sein Vortrag richtig ist, daß er infolge der Aufregungen über die von der Beklagten verschuldeten Schwierigkeiten gesundheitlich derartig heruntergekommen sei, daß er im Sommer 1958 einen Nervenzusammenbruch und einen völligen gesundheitlichen Zusammenbruch erlitten, sowie längere Zeit an den Polgen dieser Erkrankung gelitten habe. Bas Berufungsgericht meint zwar, auf die Behauptungen des Klägers über längere Auswirkungen dieser Erkrankungen komme es nicht an, weil der Kläger nur Atteste über die Behandlung wegen eines Nervenzusammenbruchs vom 50. Mit Hecht rügt die Revision des Klägers es als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht die Beweise über weitergehende Krankheitsfolgen und Krankheitszustände nicht erhoben hat. Behauptungen v/aren erheblich, weil eine Erkrankung aus diesem Anlaß und in dieser Art auch über eine ärztliche Behandlung hinaus sich ausgewirkt und die Entschlußkraft des Klägers wesentlich beeinträchtigt haben konnte, so daß schon hierdurch ein Zögern mit einer so schwierigen Entscheidung und in den Bemühungen um Aufnahme eines derartigen Umschuldungskredites längere Zeit hindurch entschuldbar werden konnte. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern, die dahin gehen, daß der Kläger ein Umschuldungsdarlehen in Höhe von 38 000 BM zu 15 & Zinsen schon Ende 1958 hätte aufnehmen k ö n n e ru Bagagen sprechen insbesondere folgende im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Naumann vom Berufungsgericht festgestellten Umstände; Das alles hat das Berufungsgericht nicht bei seiner Annahme berücksichtigt, der Kläger hätte schon im Jahre 1953 den Umschuldungskredit aufnehmen können. Die Ausführungen des Berufungsgerichts gehen bei genauer Betrachtung nur dahin: Der Kläger hätte einen Kredit von etwa 38 000 DM im Jahre 1958 aufnehmen dürfen. kredit gewährt hätte* Ein Verschulden setzt ferner voraus, daß der Kläger das alles hatte "bedenken, wissen oder erkennen müssen« Wenn seine eigenen sachgemäßen Bemühungen ergebnislos blieben, kann ein Verschulden nicht mit der Erwägung begründet werden, andere Kreditnehmer hätten einen Kredit gefunden; Verschulden setzt ein ganz persönliches Urteil darüber voraus, daß gerade dieser Schuldner in seiner läge, nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und mit seinen Verbindungen anders hätte handeln sollen und können. Mit Hecht rügt deshalb die Revision des Klägers es als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht nicht den Vortrag des Klägers berücksichtigt habe, er hätte sich vergeblich seit Ende 1958 bzw. Damit ist die Folgerung des Berufungsgerichts, daß der Kläger vor 1961 einen Kredit in Höhe von 38 0001^ hätte aufnehmen können, ebenfalls nicht frei von Rechts-, fehlem« Aus allen diesen Gründen muß das Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben werden, soweit es insoweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat, weil dann eine ganz andere Berechnung nötig wird, die sich auf weitere Posten der noch streitigen Punkte auswirken kann. Der ^atrichter wird erneut auf Grund weiterer und näherer Ermittlungen zu prüfen haben, ob es wirklich als Verschulden zu werten ist, daß der Kläger nicht schon vor 1961 die Umschuldung durchgeführt hat. Das Berufungsgericht hat einen dem Kläger von seiner Ehefrau abgetretenen Anspruch auf Erstattung eines MKavelings-geldes” von 75 DM nicht berücksichtigt. betroffen habe, die der Kläger oder seine Ehefrau infolge des Automatenkaufes nicht hätten bezahlen können. Im übrigen sind die Feststellungen des Berufungsgerichts aus sich nicht verständlich, da der Beleg, auf den das Berufungsgericht verweist (Anlage 9 der Anlagenmappe I), eine Rechnung des Auktionators aus Hamburg ist, nach der die Ehefrau des Klägers im Januar I960 laut Versteigerungsbedingungen bei ihm gekauft hat: ein Fernsehgerät, ein Klavier und einen Spielautomaten für 500 DM. Dem Revisionsgericht ist auch nicht der Begriff des Kavelingsgeldes in der hier verwandten Art bekannt, weil dieser Ausdruck nach den üblichen Erläuterungsbüchern eine andere Bedeutung hat. Das Berufungsgericht hat nur die Zinsen für das im März 1958 aufgenommene Darlehen berücksichtigt, nicht aber weitere 172,17 DM für das Reotdarlehen von 1 000 DM aus einem früher aufgenommenen Darlehen von 5 500 DM, weil dieser frühere Kredit nicht auf das Eingreifen der Beklagten zurück- 31,43 DM (Beleg B 11 in der Anlagemappe) nicht berücksichtigt, weil zweifelhaft sei, wieweit dieser geringe Betrag auf die Folgen des Automatenkaufes zurückzuführen seif bei rechtzeitiger Kreditaufnahme hätte der Kläger diese geringe Hauptforderung bereits 1958 tilgen können. Auf die Revision des Klägers muß das Urteil schon deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht zwar nach § 287 ZPO nach pflichtmäßigem Ermessen entscheiden durfte, es sich hier aber von rechtsfehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen, da dem Kläger nach den früheren Ausführungen noch nicht als Verschulden vorgeworfen werden kann, daß er einen Umschuldungskredit nicht früher aufgenommen habe« Die Rüge ist begründet, da nach dem vorgelegten Beleg (B 10 in der Anlagenmappe) das Finanzamt Hamburg-Nord dem Kläger unter dem 23» Februar 1961 bestätigt hat, daß sei t dem 18« Januar 1958 dem Kläger Säumniszuschläge von 1 049,70 DM entstanden seien. Bas Berufungsgericht hat bei der Schadensberechnung das Bambi-Schießgerät unberücksichtigt gelassen und dazu folgendes ausgeführt: HiflHHDabe dem Kläger am 5 Februar 1958 mitgeteilt, daß dieses Gerät nicht lieferbar sei und sein eigener Lieferant ihn aus dem Vertrag entlassen habe. Der Kläger hätte sich daher ebenfalls von dem Vertrag lösen können, habe aber statt dessen noch am 9. Ein solches Verhalten sei völlig unverständlich, da der Kläger inzwischen die entstandenen Schwierigkeiten übersehen habe; dä derartige Geräte jederzeit hätten gekauft werden können, hätte der Kläger hier von der Möglichkeit Gebrauch machen müssen, vom Kaufe abzustehen. Hätte sich der Kläger von dem Vertrag über dieses Gerät losgesagt, dann hätte HiflHB nicht auch wegen dieses Kaufpreisteiles vollstrecken dürfen, und es wäre nicht zu dem ergebnislosen Versuch einer Vollstreckungsgegenklage gegen den Vollstreckung befehl gekommen.

Zitierte Normen: § 14 GewO § 123 VwGO § 287 ZPO
BerufungsgerichtGerätKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 1,14/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25. Januar 1968 Seherin, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Gastwirts Robert ■■i I, XI
Klägers, Revisionsklägers und Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ir.
gegen
 freie und H a n s e s t a dt H vertreten durch das Bezirksamt Hamburg-Nord in H
Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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Der Ul, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21* Dezember 1967 unter Mitwirkung. des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Beinhardt
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28. April 1967 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil, bezüglich der Kostenentscheidung voll und soweit es in der Hauptsache zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat, teilweise aufgehoben, nämlich wegen weiterer vom Kläger geltend gemachter Ansprüche im Gesamtbeträge von 18 875»87 DM nebst Zinsen. Wegen einer Forderung von 226,01 DM nebst Zinsen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte hat 3/5 der Kosten dieses Revisionsverfahrens zu tragen; über die weiteren Kosten dieses Revisionorechtszuges hat das Berufungsgericht zu entscheiden.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger kam 1945 als Flüchtling nach Hamburg und erwarb im Jahre 1952 von der Beklagten ein etwa 1 200 qm
 
großes Grundstück in Hamburg-Langenhorn, auf dem er eine Gastwirtschaft betreibt und bis 1956 auch ein Lebensmittelgeschäft betrieben hatte. Nach dem Baustufenplan der Stadt gehörte das Grundstück zu einem Wohngebiet, in dem eingeschossige offene Bauweise gestattet war; nach der damals geltenden Baupolizeiverordnung der Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1958 (GVB1 68) waren dort nur kleine, nicht störende Betriebe, Läden und Wirtschaften für die Bedürfnisse der Anwohner zugelassen, wenn nicht eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Per Kläger, der auf dem Grundstück zunächst in einer Baracke gewohnt hatte, errichtete dort 1952 einen massiven Bau.
Am 20. Mai 1957 zeigte der Kläger der Abteilung für Wirtschaft beim Ortsamt Fuhlsbüttel der beklagten Hansestadt an, daß er auf seinem Grundstück eine Spielhalle mit Unterhaltungsspielgeräten eröffnen wolle. Br verhandelte dabei mit dem Angestellten	Die	Abteilung für Wirtschaft
 hörte verschiedene andere Pienststellen. Pie Bauprüfabteilung erklärte, daß eine Genehmigung für Nutzungsveränderung nach § 3 der Baupolizeiverordnung erforderlich sei. Per Kläger stellte auf Veranlassung des Amtes für Wirtschaft aim 12 - Juni 1957 einen entsprechenden Bauantrago . Das Polizeirevier und die Abteilung für Wirtschaft befürchteten Belästigungen der Anwohner und erhoben Bedenken; die Bauprüfabteilung widersprach der Erteilung einer Genehmigung für die Nutzungs-veränderung, doch legte sie die Sache dem Bezirksamt vor.
Pas Bezirksamt hielt baurechtliche Maßnahmen nicht für möglich, weil keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden sollten.
Pie Bauprüfabteilung teilte dem Kläger darauf mit Schreiben vom 5« August 1957 mit,
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’’daß es einer baupolizeilichen Genehmigung für die Aufstellung der Spielautomaten in der bestehenden Gaststätte nicht bedarf. Ihr diesbezüglicher Antrag vom 12. Juni 1957 wird hiermit als erledigt angesehen. Für die Genehmigung des o.a. Spielbe-triebeo ist ausschließlich das Amt für Wirtschaft zuständig."
Der Kläger legte dieses Schreiben am 7. August 1957 dem Angestellten	beim	Amt für Wirtschaft vor, der es
 noch nicht kannte, es als der damaligen Praxis widersprechend fand und sich nach dem Weggang des Klägers an seinen Vorgesetzten wandte, ohne den Kläger von seinen Bedenken zu unterrichten.
Am 19o und 26. August 1957 kaufte der Kläger mit seiner Ehefrau bei der Automaten-Großhandlung IliHB in Gelsenkirchen zwölf Unterhaltungsspiclautomaten für seine Spielhalle und ein Spielgerät ’’Moulin Bouge” für insgesamt etwa 20 ÖGO DM. Der Kläger und seine Ehefrau gaben Wechsel, die mit monatlich 1 070 DM einzulösen waren, während sich der Verkäufer bis zur vollen Bezahlung das Eigentum vorbehielt.
Im Herbst 1957 kaufte der Kläger ferner ein ’’Bambi-Schieß-gerät” für 4 025 DM, das HidHla^cr nicht liefern konnte 0
Der Begierungsinspektor Defert von der Abteilung für Wirtschaft übersandte auf Anregung von SjjlB am 23. August 1957 die Vorgänge dem Bezirksrechtsamt zur Prüfung; dabei führte er aus, daß gegen die Errichtung der Spielhalle starke Bedenken beständen, der Kläger zwar keiner gewerberechtlichen Erlaubnis bedürfe, aber eine baurechtliche Genehmigung erforderlich- sei, jedoch versagt werden solle.
Die Bauprüfabteilung ließ am 26. August 1957 durch ihren Angestellten IjH^das Schreiben vom 5« August 1957 beim Kläger mit dem Bemerken wieder abholen, es sei ihm vor-
 
sehentlich zugesandt worden» Das Bezirksrechtsamt äußerte sich unter dem 30» August 1957 gegenüber der Bauprüfab-teilung dahin, daß eine baurechtliche Genehmigung für eine veränderte Benutzungsart nötig sei, und stellte anheim, auf Grund dieser Bechtslage einzuschreiten.
Am 18. September 1957 erteilte die Abteilung für Wirtschaft dem dort erneut vorsprechenden Kläger eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung gemäß § 14 GewO, indem sie auf der Rückseite seines ursprünglichen Gewerbeanmeldescheins vermerkte “.amtlich erweitert auf: Automatenauf-steller”» Am gleichen Tage eröffnetc der Kläger seine Spielhalle mit den neuen Geräten.
Am 21» September 1957 wurde dem Kläger eine Verfügung der Bauprüfabteilung vom 18» September 1957 zugestellt, wonach sein Antrag, Unterhaltungsspielautomaten aufzustellen, abgelehnt wurde,.weil mit ungewöhnlichen Belästigungen für die Anwohner gerechnet werden müsse. Der Einspruch des Klägers blieb ergebnislos, worauf er Klage vor dem Verwaltungsgericht erhob. Am 3- Dezember 1957 forderte die Bauprüfabteilung den Kläger unter Androhung eines Zwangs-geldes auf, die Spielautomaten zu entfernen. Das Landes-verv/altungsgcricht Hamburg hob zwar mit Urteil vom 10»März 1958 die angefochtenen Bescheide auf, doch wies das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit rechtskräftigem Urteil vom 19« Juni 1958 - dem Kläger am 13« Oktober 1958 zugestellt -die Klage ab, weil der Kläger nach der Baupolizeiverordnung für die geplante Spielhalle einer Ausnahmegenehmigung bedürfe , die die Bauprüfabteilung ohne rechtliche Bedenken versagt habe. Am 14« November 1958 forderte die Beklagte den Kläger erneut auf, die Apparate zu entfernen. Der Kläger stellte die Spielautomaten im März 1959 weg; sie befinden sich noch bei ihm.

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Der Kläger war inzwischen in finanzielle Schwierigkeiten geraten und hatte im Juli 1958 einen gesundheitlichen Zusammenbruch erlitten. Der Automatenverkäufer Hi lehnte eine Rücknahme oder anderweite Verwertung der Geräte ab? leitete Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Titel über rund 13 000 DM ein und betrieb seit Mai I960 auch die Zwangsversteigerung des Grundstückso Der Kläger mußte den Offen-barungsoid leisten«. Die Sparkasse kündigte ein hypothekarisch gesichertes Aufbaudarlehen von 9 000 DM fristlos. Zur Umschuldung verschaffte sich der Kl.äger schließlich im Jahre 1961 von einem gewissen	ein	Darlehen	von	50	000	DM,	für
 das er 15 $ Jahreszinsen auf bringen muß.
Mit der im September I960 erhobenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz des ihm und seiner Ehefrau entstandenen Schadens, nachdem seine Ehefrau ihm ihre Ansprüche abgetreten hat. Er hatte zunächst eine Feststellungsklage erhoben, später hat er die Verurteilung zur Zahlung bestimmter Beträge begehrt. Vor dem Landgericht hatte er zuletzt die Verurteilung zur Zahlung von 210 610,60 DM beantragt. Daneben hatte er beantragt, die Beklagte zur .Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen und die kaufmännische Ehre des Klägers wiederherzustellen.
Zur Begründung hat er in den beiden ersten Rechtszügen vor-
Die Abteilung für Wirtschaft habe ihm am 20. Mai 1957 eröffnet, daß der Genehmigung seines Antrages nichts im Wege stehe, wenn die Bauprüfabteilung zustimme. Als er deren Schreiben vom 5. August 1957 erhalten habe, daß allein die Abteilung für Wirtschaft zu entscheiden hätte, habe er vorsorglich nochmals am 7» August 1957 bei dem Amt für Wirtschaft
 
vorgesprochen, das wieder keine Bedenken geäußert habe.
Im Vertrauen auf diese wiederholten behördlichen Auskünfte und Bescheide habe er ab 19. August 1957 die Automaten gekauft» Mindestens hätten ihn die Bediensteten der Beklagten irregeführt o Die Bauprüfabteilung habe gegenüber der Abteilung für Wirtschaft schon zu Beginn des Verfahrens einen ganz anderen Standpunkt eingenommen als ihm gegenüber? ohne ihm das auch nur anzudeuten. Die Beamten hätten sogar bei der Abholung des Schreibens vom 5. August 1957 noch wahrheitswidrig bemerkt, das Schreiben sei nicht für ihn bestimmt gewesen. Der Angestellte	hätte am 7. August 1957?
als der Kläger ihm die Verfügung vom 5. August 1957 gezeigt habe? sofort erklären müssen, daß das Amt für Wirtschaft sich für eine Änderung dieses Bescheides einsetzen werde? zu demal der Kläger ausdrücklich erklärt habe, daß er nun die Automaten kaufen und aufstellen werde. Am 18. September 1957 habe das Amt für Wirtschaft sogar noch seine Erweiterung der Gewerbeanmeldung als ,rAutomatenaufstelleru widerspruchslos hingenommen.
Durch dieses pflichtwidrige Vorgehen der Beklagten seien ihm erhebliche Schäden entstanden? zu demal er die Automaten habe stillegen müssen. Sr habe sich vergeblich um Bückgängigmachung des Automatenkaufs oder anderweite Verwertung der Automaten und einen billigeren Umschuldungskredit bemüht. Die Automaten seien jetzt unverwertbar. In der ganzen Zeit sei ihm ein erheblicher Verdienst dadurch entgangen? daß er seinen Betrieb durch Eröffnung der Spielhalle nicht habe erweitern können. Infolge des Verhaltens der Beklagten habe er schwere gesundheitliche Schäden? Insbesondere im Jahre 1958 einen Nervenzusammenbruch erlitten»
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten, hat seinen Vortrag bestritten, die Ansprüche der Hohe nach beanstandet, die Einrede der Verjährung erhoben und weiter folgendes ausgeführt: Die Bediensteten der Beklagten hätten nicht pflichtwidrig gehandelt, zu demal die Hecht-mäßigkeit des Verbotes jetzt auf Grund des rechtskräftigen Urteils desQberverwaltungsgerichts feststehe. Keinesfalls hätten die Beamten schuldhaft gehandelt. Der Kläger müsse sich immer ein erhebliches mitwirkendes Verschulden ent-gegenhälten ; lassen. Er hätte die aufschiebende Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Klage zur Schadensminderung ausnutzon, nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts die Geräte anderweit verwerten und die Umschuldung früher vornehmen müssen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 24 580,90 DM verurteilt und alle weiteren Klaganträge abgewiesen . Im Berufungsrechtszug hat der Kläger nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung bezifferter Beträge verlangt, und zwar in Höhe von 305 694?21 DM. Die Berufung des Klägers war zunächst ergebnislos geblieben, und auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Dagegen richtete sich die erste Revision des Klägers, mit der er nach beschränkter Armen-reehtsbewilligung nur den Antrag verfolgte, die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 24 580,90 DM zurückzuweisen, und darüber hinaus das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagte zur Zahlung weiterer 24 361,47 DM verurteilt werde. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 5» April 1965 (III ZR 11/64 = BGH Warn 1965 Nr. 84 = VersR 19659 613) durch den auch
 
jetzt erkennenden Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Xandgerichts insoweit zurüekgewiesen, als sie sich gegen den Grund des in Höhe von 24 580,90 DM zugesprochenen Anspruchs wandte; auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof den vom Kläger mit seiner Berufung verfolgten Klaganspruch in Höhe weiterer 24 361,47 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt,
 soweit der Kläger Schadensersatz von der Beklagten deshalb verlangt, weil ihre Bediensteten zwischen dem 7o und 19. August 1937 den Kläger nicht darauf hingewiesen haben, daß die im Schreiben der Bauprüf-öbteilung vom 5« August 1957 niedergelegte Auffassung möglicherweise keinen Bestand haben werde.
Damit hatte das Berufungsgericht im folgenden Höheverfahren noch über einen Anspruch von 48 952,37 DM nebst 8,5 i» Sinsen zu entscheiden. Durch das jetzt angefochtene Urteil vom 28. April 1967 hat das Oberlandesgericht nach erneuter Beweisaufnahme die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliehe Urteil - also wegen der Ansprüche in Höhe von 24 580,90 3)M-zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung weiterer 1 234,59 DM nebst 4 $ Zinsen verurteilt, im übrigen jedoch - also wegen 23 126,88 DM und der höheren Zinsforderung - die Berufung gegen die Klagabv/eisung zuruck-
Gegen dieses Urteil richten sich die jetzigen Revisionen beider Parteien. Die Beklagte erstrebt weiterhin die volle Klagabweisung; der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 19 101,88 DM nebst 8,5 $ Zinsen. Beide Parteien beantragen, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.

Bntscheidungsgründe:
I.
Im letzten Berufungsrechtszug war nur noch ein Anspruch auf Zahlung von 48 942,37 DM anhängig; alle übrigen Ansprüche waren angewiesen* und diese Abweisung war mit Erlaß des ersten Revisionsurteils rechtskräftig geworden. Bei diesem rest-
lichen Anspruch handelt es sich um folgende Einzelposten,
 deren Bezifferung dem ersten Berufungsurteil folgt, geben rechnerisch richtig 10 DM mehr, doch verlangt diesen Unterschiodsbetrag nicht,
1.	Transportkosten für die Automaten.........
2.	Zahlungen auf die Automaten................
3.	Gesamtkosten Hübers ........................
4.	Fa. BflB für einen erworbenen Wechsel pp
6.	Gebühren und Kosten der Gerichtsvollzieher ...
7.	Kavelingsgeld Auktionator N
(Januar I960) .............
8.
9»
10.
11.
Zwangsversteigerungskosten .
»90
Rechtsanwalt Dr. FflHB (für HifHB, insbesondere- für das Zwangsversteigerungsverfahren)
(Doppelter Ansatz, jetzt Nr. 14 c)
Zinsen B^m-Brauerei (April 1958 - Dezem-
ber
....................... o...
Sie er-der Kläger
156,70 8 833,36 16 906,73 696,42 9 6 2,21
75,00
282,87
92,04
602,52
12.
13.
14.
Verzugszinsen Behrmann ab 21.10.1959
Säumniszuschläge des Finanzamtes (18. bis Februar I960) ...................
........
Oktober
 Rechtsanwalt Ho
 Vertreter des Kläge:
a)	vom 6.4.1961 ....
b)	vom 20.5.1961 ...
c)	vom 14.11.1961 ..
• •♦•oo**©o©oe*oe*90Q©oooo OOO9OoO©O0OOOO©9 99 O 09009 0
53,84 107,28
11
Uberti'ag:	30	222,21
16. Zinsen für Uroschuldungsdarlehen B bis 15.6.1962 (Fortsetzung Hr. 28
7 500,00
17- Unkosten für Aufnahme des Umschuldungsdarlehens
a)	Notar Br. L .................................
b)	(entfällt, Doppelansatz, schon oben Nr. 14 b)
c)	Gerichtskosten ...........
546,66
62,50
4,50
18. Grundbuchauszüge für Umschuldung ..........
28. Fortsetzung zu 16:
10 616,50
48 952,37 m
II.
Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Nach dem rechtskräftigen Grundurteil müsse die Beklagte wegen der schuldhaften Amtspflichtverletzung ihrer Bediensteten dem Kläger das sogenannte negative Interesse ersetzen, ihn nämlich so stellen, als ob die irreführende Auskunft nicht erteilt wäre. Dagegen könne der Kläger nicht den entgangenen Gewinn ersetzt verlangen, weil rechtskräftig fest-stehe, daß die Behörde für den Spielhallenbetrieb die gesetzlich erforderliche Erlaubnis rechtmäßig versagt und den Spielbetrieb zulässigerweise verboten habe. Der Kauf der ~ jetzt überflüssigen - Automaten stelle eine adäquate Folge dieser Amtspflichtverletzung dar* dem Kläger sei darin zu folgen, daß er vom Kauf abgesehen hätte, wenn die Behörde sich richtig verhalten hätte. Die Aufwendungen des Klägers für die Beschaffung der Spielgeräte seien sein Schaden, soweit sie nicht mit dem Wert der verbliebenen Geräte gedeckt würden. Die irreführende Auskunft sei auch für die durch den
12
/

Zahlungsverzug entstandenen Kosten und sonstige Schäden noch ursächlich. Der zur Befriedigung von Hi^^^ und zur Abwendung der Zwangsversteigerung aufgenoramene Kredit mit seiner hohen Zinsbelastung stelle ebenfalls eine adäquate folge der Amtspflichtverletzung dar.
Der Kläger müsse sich allerdings ein Mitverschulden entgegenhalten lassen:
Ein Mitverschulden beim Kauf der Geräte selbst liege nicht vor«
Unerheblich sei es insoweit auch, daß der Kläger die
 aufschiebende Wirkung seiner verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe nicht ausgenutzt und die Spielhalie nicht weiter betrieben habe. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, entgegen der Verfügung der Beklagten die Spielhalle zu betreiben, um bei einer Hechtswidrigkeit des Ver-
botes den Schaden niedrig zu halten, zu demal der weitere Betrieb der Spielhalle einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert hätte und der wirtschaftliche Erfolg nicht zu übersehen gewesen sei. Es sei auch ungewiß, ob nicht die Beklagte bei Fortsetzung des Spiclbetriebes die sofortige Vollziehbarkeit ihres Verbotes angeordnet und im gerichtlichen Nachprüfungsverfahren auch durchgesetzt hätte; den Nachteil für diese Ungewißheit trage die hier beweispflichtige Beklagte«
Die Aufwendungen für das Bambi-Schießgerät mit 4 025 DM müßten jedoch unberücksichtigt bleiben, denn HifHBhabe dem Kläger am 5« Februar 1958 mitgeteilt, daß sein Lieferant das Gerät nicht liefern könne und ihn aus dem Vertrage entlassen habe; dann hätte der Kläger sich ebenfalls lösen können und müssen. Dieses Verhalten stelle für jene Zeit grobes Mitverschulden dar.
 
Ferner müsse das Gerät Moulin-Rouge mit einem Kaufpreis von 750 DM ausscheiden, weil es nicht für die Spiel-halle bestimmt gewesen und daher vom Verbot nicht betroffen v/orden sei.
Der Schaden des Klägers bestehe daher in den Erwerbskosten für die übrigen Geräte, nämlich dem Kaufpreis von 14 100 DM nebst 2 947,50 DM Finanzierungskosten, zusammen 17 047,50 DM. Auch die Transportkosten (Posten Nr. 1) mit 156,70 DM könne der Kläger erstattet verlangen-.
Der Kläger müsse sich aber den ihm durch die Geräte zugeflossenen Wert anrechnen lassen; unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens müsse er sich sogar so behandeln lassen, als ob er die Geräte 1959 verwertet hätte; damals würde er bei einer Verwertung noch 8 000 DM erzielt haben, so daß sein Schaden insoweit noch rund 9 000 DM betrage. Eine frühere Verwertung wäre allerdings an dem Widerspruch von Hi^^iauf Orund seines Eigentums-Vorbehalts gescheitert. Aber bei einer rechtzeitigen Umschuldung hätte der Kläger die Geräte 1959 voll bezahlt gehabt und hätte sie dann verwerten können.
Der Kläger könne auch die hohen Zinsen von 15 $ für den Umsehuldungskredit	als	Schaden	ersetzt	ver-
langen, und zwar für die Zeit bis 30. November 1963. Die Umschuldung sei sachdienlich gewesen, da der Kläger monatlich über 1 300 DM für die Kaufpreisraten hätte aufbringen müssen, wozu er ohne den Spielhallenbetrieb nicht im Stande gewesen sei; er hätte die dadurch drohenden schweren Verzugsfolgen nur durch Aufnahme eines neuen Darlehens auf-fangen können. Dazu wäre allerdings eine sofortige vollständige Befriedigung von Hi|BBun<^ eine volle Umschuldung,
 also damit ein Betrag von rund 38 000 DM nötig gewesen; diesen Kredit hätte der Kläger Ende 1958 aufnehmen müssen und auch erlangen können. Dann hätte sich bis 30. November 1963 zwar eine Mehrbelastung an Zinsen von insgesamt 15 507,50 DM ergeben, doch wäre dann die Schadensentwicklung abgeschlossen gewesen.
Einige weitere Beträge könnten nicht oder nicht voll zugebilligt werden, weil sie bei rechtzeitiger Umschuldung nicht entstanden v/ären oder nicht festgestellt werden könne, daß die Schäden auf die irreführende Auskunft zurückzuführen seien.
Insgesamt seien daher zu erstatten:
Erwerbskosten der Automaten ....................  9	000,00	DM
Transportkosten  .................................  156,70	"
Mehrbelastung an Umschuldungszinsen ..........	15	507,50	”
Brauereizinsen  ..................................  430,35	*'
Unkosten der Kreditaufnahme....................	720,94 11_
insgesamt	25	815,49	DM
III.
Die Revision der Beklagten.
1. Die Beklagte meint, der Kläger hätte ein bindendes Geständnis abgelegt, daß er den Kaufvertrag über die Automaten bei richtiger Auskunft oder richtigem Bescheid hätte auflösen können; dann fehle es an dem Ursachenzusammenhang zwischen Amtsverschulden und Schaden.
Die Rüge greift nicht durch, denn das angefoehtene Urteil enthält keine Feststellungen über ein derartiges Geständnis. Gewiß hatte der Anwalt des Klägers im ersten Rechtszug gelegentlich bemerkt, bei richtigem Vorgehen der
 
Beklagten hätte der Kläger die Geräte nicht gekauft oder
 bei sofortiger Aufklärung den Kauf wieder rückgängig gemacht; diese Bemerkung findet sich auch als streitiger Parteivortrag im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Auch das jetzt angefochtene Urteil erwähnt den Vortrag, daß der Kläger noch rechtzeitig vom Kauf hätte zurücktreten können, wenn
 der Beamte ihn wenigstens bei der Abholung der Verfügung am 26c August 1957 belehrt hätte; der Vortrag wird aber als streitige Behauptung im Tatbestand wiedergegebenc Die weitere Klärung des Sachverhalts, die Vorlage der Hechnungen und Bestellscheine sowie die sonstige Beweisaufnahme haben
 aber ergeben, daß dieser Vortrag hat ihn nicht aufrecht erhalten.
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 Bas
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UCA Xk-JUlgtiA'
stellt
 vielmehr auf S. 39 und 46 fest, daß der Kläger nach der Bestellung der Geräte Ende August 1957 sich - mit Ausnahme des besonders behandelten Bambischießgerätes - ohne Zustimmung von Hifl|HVntcht mehr von den geschlossenen Verträgen hätte befreien können; üi|H|sei auch später zu einer Freigabe ohne volle Zahlung seiner Unkosten nicht bereit gewesen.
Es ist deshalb kein Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht nicht von einem bindenden Geständnis ausgegangen ist. .
2. Bie Auffassung der Beklagten, der Kauf der Geräte sei als Verschulden vorwerfbar, ist aus den Gründen des angefochtenen Urteils unrichtig. Ber Klager durfte sich insoweit auf die Verfügungen der Beklagten verlassen. Seine Gaststätte war nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auch für den Betrieb einer solchen Spielhalle ausgesprochen gut geeignet.
3. Die Beklagte trägt weiter vor, es liege ein erhebliches Mitverschulden darin, daß der Kläger nicht nach Einreichung der Feststollungsklage mit ihrer aufschiebenden Wirkung den Betrieb der Spielhalle fortgesetzt habe; er hätte es darauf ankommcn lassen müssen? ob die Behörde eine sofortige Vollziehbarkeit ihrer Verfügung anordnen würde; das sei nicht zu erwarten gewesen.
Das ist irrig. Denn nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht jetzt auch für dieses Verfahren fest, daß der Kläger nach der Bauordnung einer besonderen Erlaubnis zu dem Betriebe der Spielhalle bedurft hätte. Die auf-schiebende Kraft einer Anfechtungsklage gegen die Verfügung über die Versagung dieser Erlaubnis ersetzte die fehlende Erlaubnis nicht. Die aufschiebende Kraft der Klage beseitigte nur die Wirkung der daneben ergangenen mit Strafdrohung versehenen Verfügung vom 3. Dezember 1957, die Geräte abzubauen und zu entfernen. Ohne Erteilung der erforderlichen Erlaubnis wäre der Spielhallenbetrieb rechtswidrig geblieben. Die Beklagte darf aber nicht ein Mitverschulden des Klägers daraus herleiten, daß er es unterlassen habe, eine rechtswidrige Maßnahme gegen ein rechtmäßiges behördliches Vorgehen zu ergreifen.
Für den Kläger hätte höchstens die Möglichkeit bestanden, nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgeriehtaordnung am 1. April I960 eine einstweilige Anordnung des Oberverwaltungsgerichts nach § 123 VwGO zu erwirken. In diesem Zeitpunkt hatte schon das Oberverwaltungsgericht zu seinem Nachteil entschieden und waren die Schäden in ihrer Gesamtheit bereits durchweg entstanden; ein Antrag an das damals noch zuständige Oberverwaltungsgericht war deshalb aussichtslos.
17 -
Die bis Ende Mars I960 in der britischen Besatzungszone geltende Verordnung der Militärregierung Mr, 165 hatte eine solche einstweilige Anordnung nicht vorgesehen. Auch insoweit kann daher von einem mitwirkenden Verschulden nicht gesprochen werden,
 Bs ist also unerheblich, worauf die Beklagte in der Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat, daß das Bezirksrechtsamt am 18o Dezember 1958 die Bauprüfabteilung angeblich gebeten hat, keine Zwangsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu unternehmen, zu demal die Behörden das dem Kläger nicht mitgeteilt hatten,
4. a) 'iransportkosten
 Das Berufungsgericht hat bei der Schadenberechnung die Transportkosten mit 156,70 DM voll berücksichtigt; zwar hätte sich dabei möglicherweise das Gerät Moulin-Rouge befunden, das hier nicht zu berücksichtigen sei, doch dürfe eine dadurch mögliche Prachtdifferenz vernachläßigt werden, weil sie zu gering sei.
Die Revision der Beklagten verweist darauf, daß außerdem noch zwei nicht besonders berechnete Geräte mitgeliefert seien? deshalb müßten von der Fraehtrechnung sogar drei von acht Geräten abgesetzt werden.
Die Rüge ist unbegründet. Denn die FeststeHungen ergeben nicht, daß sich die Frachtreohnungen auf insgesamt acht Geräte bezogen haben. Nach dem Inhalt des Berufungs-urteils diente dieser Posten dem Ausgleich der gesamten Transportkosten aller streitigen Geräte, Dabei dürfen die angeblich beiden "unberechneten” Geräte nicht abgesetzt werden, v/eil sich jedenfalls der Kaufvertrag nach dem Willen der Kaufparteien mindestens nachträglich auf sie
//7
 
erstreckt hat» Dann sind sie genauso zu behandeln wie die übrigen Geräte, so daß alle Aufwendungen für sie bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sind» Im übrigen führt der zweite Frachtbrief als Frachtgut nur "zwei Behälter" auf; möglicherweise handelte es sich bei den angeblich unberechneten beiden Stücken um so kleine und leichte Geräte, daß sie auf die Frachtkosten keinen Einfluß hatten« Danach laßt die Schätzung des Berufungsgerichts bei den bisherigen Feststellungen, die mit Yerfahrensrügen nicht angegriffen sind, einen Hechtsfehler nicht erkennen»
b) Brauereizinsen
 Das Berufungsgericht hat bei der Schadenserraittiung auch 430,35 DM Zinsen für das am 29o März 1958 gewährte Darlehen der Brauerei Ba|m^und St« PflB berücksichtigt, weil die Aufnahme des Darlehens auf die nach dem Kauf einsetzenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Klägers zurückgehe; der Kläger hätte glauben dürfen, nachdem er am 10» März 1958 ein obsiegendes Urteil heim Verwaltung©-gericht erwirkt hatte, mit diesem geringen Darlehen die Zeit bis zur Wiedereröffnung des Spielbetriebes Überbrücken zu können»
Das zeigt keinen Hechtsfehler» Die Revision der Beklagten meint allerdings, der Kläger hätte das Darlehen dann auch zur Deckung der Kaufpreisraten verwenden müssen» Der Kläger hatte behauptet, daß das geschehen sei; gegenteilige Feststellungen sind nicht getroffen« Im übrigen war es gleich, für Welche Schulden der Kläger den Betrag verwandt hat, da Jedenfalls eine sofortige Kredit aufnähme nötig wurde, weil aus dem Automatenkauf erhebliche monatliche Verpflichtungen liefen, und das Berufungsgericht feststellt, daß der Automatenkauf begonnen habe, die wirt-
19 -
schaftliche Lago des Klägers seit Frühjahr 1958 zu beein*^ trächtigen, und daß deshalb das Darlehen aufgenommen worden sei o Dann ist die Verurteilung aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden.
5o Die Revision der Beklagten ist daher unbegründet.
IV.
Die Revision des Klägers wendet sich insbesondere gegen die Annahme, der Kläger hätte einen Umschuldungskredit schon Endo 1958 aufnehmen und die Automaten um diese zeit verkaufen müssen, um dadurch den Schaden zu mindern.
1. Der unterbliebene Verkauf der Spielgeräte kann dem Kläger als mitwirkendes Verschulden erst von dem Zeitpunkt an vorgeworfen werden, als endgültig feststand, daß er die Spielhalle nie mehr würde betreiben können. Das war nach den Feststellungen frühestens im Juni I960 der Fall, denn erst am 29. Mai I960 wurde ihm der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückwies. Unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens war es für den Kläger nicht zu demutbar, sich vor dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner immer schwieriger werdenden Lage darauf einzustellen, daß es bei dem am 15« Oktober 1958 zugestellten Urteil des Oberverwaltungsgerichts verbleiben müsse. Das Berufungsgericht sagt selbst (BU S. 49), es sei menschlich verständlich gewesen, daß der Kläger sieh an die Hoffnung eines Erfolges der NichtZulassungsbeschwerde geklammert habe, nachdem seit 1958 nach und nach der Verlust seiner gesamten wirtschaftlichen Existenz gedroht habe. In einer solchen Lage bedeutete es für den Kläger ein geradezu unzu demut-
A
bares Verlangen, die mit erheblichen Aufwendungen beschafften Geräte schon zu jener Zeit mit erheblichem Verlust für immer zu veräußern, um den durch rechtswidrige Maßnahmen der Beklagten entstandenen Schaden möglichst gering zu halten, der dadurch entstand, daß die Gerate nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in jedem Jahr 10 $ ihres Wertes verloren . Vor allem war die Veräußerung der Geräte nach den Feststellungen nur möglich, wenn der Kläger den Verkäufer Hilbers wegen seiner gesamten Ansprüche voll befriedigte, denn dieser hatte sich das Eigentum Vorbehalten und weigerte sich, einer anderweiton Verwertung der Geräte vor Empfang aller Zahlungen zuzustimraen. Bas hat das Berufungsgericht festgestellt (BITS. 39, 46). Eine Befriedigung von Hilbers war dem Kläger aber aus eigener Kraft nach 1958 nicht mehr möglich, sondern nur im Wege einer völligen Umschuldung; auch das hat das Berufungsgericht näher begründet und festgestellt (BU So 53)-
Schon deshalb ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu halten, der Kläger müsse sich so behandeln lassen, als ob er die Geräte im Jahre 1959 verkauft hätte«, Die Entscheidung, ob und wio sich der Kläger die Entwertung der Geräte als Mitverschulden anrechnen lassen muß, hängt deshalb davon ab, wann ihm zuzu demuten und möglich war, eine volle Umschuldung vorzunehmen. Bas Berufungsgericht stellt insoweit auf Ende 1958 ab. Biese Annahme ist jedoch - wie die Revision des Klägers mit Recht rügt - fehlerhaft und nicht zu halten;
Der Kläger verschaffte sich erst im Frühjahr 1961 von einen Umschuldungskredit von 50 000 DM zu 15 $ Jahreszinsen und unter Aufwendung von erheblichen Kreditbeschaffungskosten. Nach seinem Vortrag hatte ihm sein damaliger
21
Anwalt diesen Geldgeber zufällig vermitteln können. Das Berufungsgericht meint zv/ar, der Kläger hätte sich diesen Kredit schon Ende 1958 verschaffen müssen, doch kann dem nicht gefolgt werden.
Der Revision des Klägers ist zuzugeben, daß grundsätzlich ein Schuldner, der durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen einer Behörde in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, nicht ohne weiteres zur Aufnahme von teuren Krediten
 verpflichtet ist, um den Schaden gering zu halten. Es ist Sache der Behörde, sich darum zu bemühen, daß die durch ihre schuldhafte Pflichtverletzung entstehenden Schäden voll be-
seitigt werden. Etwas anderes kann für den Betroffenen gelten, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten - wie hier -
so erheblich werden, daß sie die Existenz des Betroffenen gefährden. Jedoch ist einem Verletzten eine solche Kreditaufnahme im Wege einer völligen Umschuldung nur dann zuzu demuten, wenn sie für ihn keine übermäßigen Belastungen mit sich bringt. Die drohenden Schäden und das Maß der für ihn neu entstehenden Belastungen sind gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Umstände des hier zu entscheidenden falles liegt eine Überspannung des Verschuldensbegriffes in der Annahme des Oberlandesgerichts, der Kläger hätte nicht erst 1961, sondern schon Ende 1958 zu denselben Bedingungen wie 1961 eine Umschuldung durch Aufnahme eines Kredites von rund 38 000 DM vornehmen müssen. Das Berufungsgericht geht mit näherer Begründung zutreffend davon aus, daß der Kläger einen Kredit nur zur Befriedigung von BiflHVmangels Sicherheiten nicht mehr bekommen hätte. Das bedeutet aber, daß der Kläger unter Aufwendung nicht unerheblicher Pinanzieruhgs^ kosten eine umfangreiche Umschuldungsaktion mit einer großen Zahl von Gläubigern vornehmen und einen mit 15 $ verzins-
langfristigen
 lichen/Kredit aufnehmen sollte, um die Schäden gering zu halten, die die Beklagte durch ernste Pflichtverletzungen verschuldet hatte. Bin solches Verlangen schon für 1958 zu stellen, geht zu weit, da die schadenstiftenden Amts-pf11chtverletzungen sich erst im August 1957 zugetragen hatten, die Lage des Klägers sich zu Beginn des Jahres 1958 zunächst anspannte und erst im Laufe der Zeit verschlechterte. Gewiß war dem Kläger im Oktober 1958 das ungünstige Urteil des Oberverwaltungsgerichts zugestellt, aber die Entscheidung Über die Nichtzulassungsbeschwerde für eine Revision erging erst 1961. Bas Berufungsgericht bezeichnet es - zutreffend -als menschlich verständlich, daß der Kläger sich an die dadurch begründete Hoffnung geradezu geklammert habe; dann ist es nicht verständlich, daß das Berufungsgericht ihm auf der anderen Seite zu demutet, seine Lage bereits im Jahre 1958 als unabänderlich zu betrachten und eine teuere Umschuldungsaktion einzuleiten. Erst recht mußte dem Kläger eine längere Warte- und Überlegungszeit zugebilligt werden, wenn sein Vortrag richtig ist, daß er infolge der Aufregungen über die von der Beklagten verschuldeten Schwierigkeiten gesundheitlich derartig heruntergekommen sei, daß er im Sommer 1958 einen Nervenzusammenbruch und einen völligen gesundheitlichen Zusammenbruch erlitten, sowie längere Zeit an den Polgen dieser Erkrankung gelitten habe. Bas Berufungsgericht meint zwar, auf die Behauptungen des Klägers über längere Auswirkungen dieser Erkrankungen komme es nicht an, weil der Kläger nur Atteste über die Behandlung wegen eines Nervenzusammenbruchs vom 50. Juli bis 7. August 1958 vorgelegt habe. Mit Hecht rügt die Revision des Klägers es als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht die Beweise über weitergehende Krankheitsfolgen und Krankheitszustände nicht erhoben hat. Benn diese
 
Behauptungen v/aren erheblich, weil eine Erkrankung aus diesem Anlaß und in dieser Art auch über eine ärztliche Behandlung hinaus sich ausgewirkt und die Entschlußkraft des Klägers wesentlich beeinträchtigt haben konnte, so daß schon hierdurch ein Zögern mit einer so schwierigen Entscheidung und in den Bemühungen um Aufnahme eines derartigen Umschuldungskredites längere Zeit hindurch entschuldbar werden konnte.
Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern, die dahin gehen, daß der Kläger ein Umschuldungsdarlehen in Höhe von 38 000 BM zu 15 & Zinsen schon Ende 1958 hätte aufnehmen k ö n n e ru Bagagen sprechen insbesondere folgende im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Naumann vom Berufungsgericht festgestellten Umstände;
Ein Personalkredit sei für den Kläger damals nicht in Präge gekommen, da er mittellos gewesen sei. Er habe keine anderweitigen Sicherheiten besessen: Bie Geschäftseinrichtung sei an die Kornbrennerei zur Sicherheit übereignet gewesen. Bio Spielgeräte seien unter Eigentumsvorbehalt geliefert und der Veräußerer habe einer Verwertung vor seiner vollständigen Befriedigung widersprochen. Ber Grundbesitz sei bereits voll belastet gewesen. Seit dem Mai 1958 habe der Kläger die Kaufpreisraten an Hi^V nicht mehr pünktlich zahlen können. Die Sparkasse habe ihm am 25. September 1958 das Aufbaudarlehen von über 8 000 DM fristlos gekündigt. Verschiedene Gläubige!* hätten ihn bedrängt. Gerichtsverfahren und Vo11streekungsmaßnahmen mit erheblichen Kosten hätten gedroht. HiHBhabe im Juni 1959 einen Vollstreckungsbefehl über die volle Bestschuld
24
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erwirkt«. Über sein Grundstück sei im Mai I960 die Zwangsversteigerung eröffnet worden. Im gleichen Jahre habe er den Öffenbarungseid leisten müssen. Der Umsatz seines Geschäfts sei seit 1958 erheblich zurückgegangen und der Kläger habe bereits mit Verlust gearbeitet.
Das alles hat das Berufungsgericht nicht bei seiner Annahme berücksichtigt, der Kläger hätte schon im Jahre 1953 den Umschuldungskredit aufnehmen können. Es fehlt jede Feststellung darüber, welcher Gläubiger, welche Bank oder welcher Geldgeber dem Kläger das Geld damals tatsächlich zur Verfügung gestellt hätte und daß dem Kläger das bekannt gewesen sei oder er das hätte ermitteln können.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts gehen bei genauer Betrachtung nur dahin: Der Kläger hätte einen Kredit von etwa 38 000 DM im Jahre 1958 aufnehmen dürfen. Br habe noch 1961 den Umschuldungskredit von	bekommen.	1958	wären
 seine Vermögensverhältnisse aber günstiger gewesen, wenn auch die Geldflüssigkeit schlechter gewesen sei. Dann heißt es weiter: "Es sei deshalb davon auszugehen, daß der Kläger 1958 zu ähnlichen Bedingungen wie 1961 hätte umschulden können”. Das sind weder ausreichende Feststellungen dahin, welcher Geldgeber dem Kläger bei seinen schwierigen Verhältnissen im Jahre 1958 einen Uraschuldungskredit in dieser Höhe gewährt hätte, noch eine durch tatsächliche Feststellungen erhärtete, in sich überzeugende Schlußfolgerung. Das Urteil läßt auch nicht erkennen, daß das Berufungsgericht diese Folgerung unter Anwendung des § 287 2P0 ziehen wällte; das würde auch nicht ausreichen, da eine Schätzung ins Blaue hinein unzulässig ist und das Berufungsgericht tatsächliche Unterlagen nach § 286 ZPO dafür ermitteln mußte, wer einem überschuldeten und bedrängten Kreditsuchenden in der Lage des Klägers im Jahre 1958 wirklich einen derartigen Umschuldungs-
-25-
kredit gewährt hätte* Ein Verschulden setzt ferner voraus, daß der Kläger das alles hatte "bedenken, wissen oder erkennen müssen« Wenn seine eigenen sachgemäßen Bemühungen ergebnislos blieben, kann ein Verschulden nicht mit der Erwägung begründet werden, andere Kreditnehmer hätten einen Kredit gefunden; Verschulden setzt ein ganz persönliches Urteil darüber voraus, daß gerade dieser Schuldner in seiner läge, nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und mit seinen Verbindungen anders hätte handeln sollen und können. Wenn das Gericht später erst mit Hilfe Sachverständiger feststellt, daß eine Darlehensaufnahme möglich gewesen sei, aber der Kläger trotz Ausnutzung seiner Verbindungen und Anspannung seiner Kräfte diesen Weg damals nicht gefunden hat, wäre ein Schuldvorwurf daraus noch nicht zu erheben. Mit Hecht rügt deshalb die Revision des Klägers es als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht nicht den Vortrag des Klägers berücksichtigt habe, er hätte sich vergeblich seit Ende 1958 bzw. Anfang 1959 nachhaltig um Kredite bemüht; nur zufällig habe schließlich sein Anwalt den
a^s Geldgeber gefunden. Dieser Vortrag mit Beweisantritten findet sieh in der Berufungsbegründung vom 7» Januar 1962 8« 3 ff und im Schriftsatz vom 25«Februar 1965
«.5 o 5#
Damit ist die Folgerung des Berufungsgerichts, daß der Kläger vor 1961 einen Kredit in Höhe von 38 0001^ hätte aufnehmen können, ebenfalls nicht frei von Rechts-, fehlem«
Aus allen diesen Gründen muß das Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben werden, soweit es insoweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat, weil dann eine ganz andere Berechnung nötig wird, die sich auf weitere Posten der noch
 streitigen Punkte auswirken kann. Der ^atrichter wird erneut auf Grund weiterer und näherer Ermittlungen zu prüfen haben, ob es wirklich als Verschulden zu werten ist, daß der Kläger nicht schon vor 1961 die Umschuldung durchgeführt hat.
2.	Die Einzelposten:
a) Posten 7: Kavelingsgeld von 75 DM.
Das Berufungsgericht hat einen dem Kläger von seiner Ehefrau abgetretenen Anspruch auf Erstattung eines MKavelings-geldes” von 75 DM nicht berücksichtigt. Der Kläger habe nicht dargetan, daß die zugrundeliegende Versteigerung auf Grund
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betroffen habe, die der Kläger oder seine Ehefrau infolge des Automatenkaufes nicht hätten bezahlen können.
Die Revision meint, die Versteigerung sei in eine Zeit
 zahlungsunfähig geworden sei, so daß das Gericht unter Anwendung des § 287 ZPO, notfalls unter Anhörung des Klägers
 den genauen Zusammenhang hätte klären müssen. Die Rügen sind begründet, da die Anwendung des § 287 ZPO oder der Regel
 über den Anscheinsbcweis nahelag. Im übrigen sind die Feststellungen des Berufungsgerichts aus sich nicht verständlich, da der Beleg, auf den das Berufungsgericht verweist (Anlage 9 der Anlagenmappe I), eine Rechnung des Auktionators aus Hamburg ist, nach der die Ehefrau des Klägers im Januar I960 laut Versteigerungsbedingungen bei ihm gekauft hat: ein Fernsehgerät, ein Klavier und einen Spielautomaten für 500 DM.
In der Rechnung befindet sieh dann der Vermerk, daß darauf ein "Kavelingsgeld1* von 15 aufgeschlagen sei. Aus diesen Unterlagen und den Feststellungen ist nicht einmal ersichtlich,
-27-
daß es sich um eine gegen den Kläger oder seine Ehefrau gerichtete Zwangsvollstreckung gehandelt hat. Dem Revisionsgericht ist auch nicht der Begriff des Kavelingsgeldes in der hier verwandten Art bekannt, weil dieser Ausdruck nach den üblichen Erläuterungsbüchern eine andere Bedeutung hat.
b) Posten 11: Braueroizinsen von 602,52 DM.
Das Berufungsgericht hat nur die Zinsen für das im März 1958 aufgenommene Darlehen berücksichtigt, nicht aber weitere 172,17 DM für das Reotdarlehen von 1 000 DM aus einem früher aufgenommenen Darlehen von 5 500 DM, weil dieser frühere Kredit nicht auf das Eingreifen der Beklagten zurück-
gene.
Die Revision meint, ohne die Schadenszufügung hätte der Kläger auch das frühere Restdarlehen abgedeckt, so daß die Zinsschuld auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sei.
Diese Rüge ist unbegründet, denn das Berufungsgericht hat die Frage unter Anwendung des § 287 ZPO beantwortet.
Ein Rechtsfehler ist dabei aus dem Urteil nicht ersichtlich.
Die Revision rügt zwar die unterbliebene Ausübung des Fragerechts, gibt aber keine anderen Tatsachen an, die das Oberlande sgericht hätte verwerten sollen.
e) Posten 12: Verzugszinsen von 31,43 DM.
Das Berufungsgericht hat diese für im Jahre I960 berechneten Verzugszinsen einer Baustoffhandlung	mit
31,43 DM (Beleg B 11 in der Anlagemappe) nicht berücksichtigt, weil zweifelhaft sei, wieweit dieser geringe Betrag auf die Folgen des Automatenkaufes zurückzuführen seif bei rechtzeitiger Kreditaufnahme hätte der Kläger diese geringe Hauptforderung bereits 1958 tilgen können.
 
Auf die Revision des Klägers muß das Urteil schon deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht zwar nach § 287 ZPO nach pflichtmäßigem Ermessen entscheiden durfte, es sich hier aber von rechtsfehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen, da dem Kläger nach den früheren Ausführungen noch nicht als Verschulden vorgeworfen werden kann, daß er einen Umschuldungskredit nicht früher aufgenommen habe«
d) Posten 13: Säumniszuschläge des Finanzamtes von 1 049,70 UM»
Das Berufungsgericht hat dazu folgendes ausgeführt:
Die Säumniszuschläge gingen bis auf 1958 zurück und hätten damit notwendigerweise Steuern betroffen, die schon damals fällig gewesen seien; damals hätte sich der Automatenkauf noch nicht ernstlich ausgewirkt« Es fehlten deshalb Anhaltspunkte, daß die Anfang 1958 bestehenden Steuerrückstände auf die durch den Automatenkauf eingetretenen Schäden zurückzuführen seien«
Die Revision rügt Verletzung des § 287 ZPO, weil es nicht auf die Entstehung der Steuerrückstände ankomme, sondern darauf, ob der Kläger wegen der Folgen des überflüssigen Automatenkaufs die Steuern später nicht habe bezahlen können«
Die Rüge ist begründet, da nach dem vorgelegten Beleg (B 10 in der Anlagenmappe) das Finanzamt Hamburg-Nord dem Kläger unter dem 23» Februar 1961 bestätigt hat, daß sei t dem 18« Januar 1958 dem Kläger Säumniszuschläge von 1 049,70 DM entstanden seien. Danach ist durchaus möglich, daß sowohl die zugrundeliegenden Steuerrückstände als auch diese Säumniszuschläge mindestens teilweise erst nach dem Automatenkauf und nach den Auswirkungen dieses Kaufes entstanden waren«
 
Bann aber lag der Ursachenzusammenhang mit der Pflichtverletzung der Beklagten nahe, weil es in der Tat genügte, daß der Kläger infolge der von der Beklagten verschuldeten wirtschaftlichen Notlage diese Steuern nicht pünktlich gezahlt hat.
e) Posten 14: Anwaltskosten von 53?84 DM.
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt: 3s handele sich hierbei um Anwaltokosten für ein Armenrechtsvorfahren wegen einer Vollstreckungsabwohrklage beim Amtsgericht Gelsenkirchen. Die Klage habe den Kaufpreis für das Bambi-Schieß-gerät betroffen, für welches der Kläger keinen Ersatz verlangen könne. Fr hätte 3ich rechtzeitig von dem Vertrag insoweit lösen können und müssen.
Die Revision meint, ohne die Pflichtverletzung und die dadurch verursachten Zahlungsschwierigkeiten wäre es überhaupt nicht zu einer Vollstreckung gekommen, so daß die Ursächlichkeit zu bejahen sei.
Die Revision ist insoweit unbegründet.
Bas Berufungsgericht hat bei der Schadensberechnung das Bambi-Schießgerät unberücksichtigt gelassen und dazu folgendes ausgeführt: HiflHHDabe dem Kläger am 5 Februar 1958 mitgeteilt, daß dieses Gerät nicht lieferbar sei und sein eigener Lieferant ihn aus dem Vertrag entlassen habe. Der Kläger hätte sich daher ebenfalls von dem Vertrag lösen können, habe aber statt dessen noch am 9. Mai 1958 ein anderes Gerät bestellt. Ein solches Verhalten sei völlig unverständlich, da der Kläger inzwischen die entstandenen Schwierigkeiten übersehen habe; dä derartige
 Geräte jederzeit hätten gekauft werden können, hätte der Kläger hier von der Möglichkeit Gebrauch machen müssen, vom Kaufe abzustehen. Insoweit liege der Fall anders als bei den übrigen Geräten, wo er keine Handhabe gehabt habe, vom Vertrage mit Hi HB freizukommen.
Diese Ausführungen sind rechtlich zutreffend. Hätte sich der Kläger von dem Vertrag über dieses Gerät losgesagt, dann hätte HiflHB nicht auch wegen dieses Kaufpreisteiles vollstrecken dürfen, und es wäre nicht zu dem ergebnislosen Versuch einer Vollstreckungsgegenklage gegen den Vollstreckung befehl gekommen. Die Revision ist daher insoweit unbegründet.
3.	Die Revision des Klägers, mit der er die Verurteilung zur Zahlung weiterer 19 101,88 DM begehrt, bleibt daher nur in zwei Punkten der Einseiposten (oben IV Ziffer 2) erfolglos, nämlich b) mit 172,1? DM und e) mit 53,84 DM, insgesamt also 226,01 DM. Die Revision hat also Erfolg wegen eines Betrages von (19 101,88 - 226,01 -) 18 875,87 DM nebst den dazu gehörigen Zinsen.
■ V.
Die Kosten dieses Revisionsrechtszuges sind der Beklagten bereits teilweise aufzuerlegen, soweit sie hier endgültig unterlegen ist. Der Senat hat dabei die Kosten gemäß §§ 97, 92 ZPO so aufgeteilt, daß die Beklagte 3/5 dieser Kosten zu tragen hat; über die übrigen Kosten muß
 das Berufungsgericht noch entscheiden, weil die Entscheidung insoweit davon abhängig ist, wie das Endergebnis lautet*
Br» Pagendarm	Br*	Arndt	Dr.	Beyer
 Keßler	Br.	Heinhardt