Der Kläger hat im Bereich des am 2, Mai 1956 durch den Geraeinderat beschlossenen und am 29» August 1958 vom Regierungspräsidium genehmigten Ortsbauplanes für das Gebiet Talsiedlung III der beklagten Gemeinde am 7 c Oktober 1958 von dem Bauern Karl RflBdie 8,298 qm große, ein unregelmäßiges Rechteck bildende Parzelle Der Kläger, der die seiner Meinung nach wegen unzulänglicher Entschädigung unzulässige Enteignungsverfügung aufgehoben sehen, auch erreichen wollte, daß die Beklagte ihm das ganze Grundstück 1145/2 abnehme, rief zunächst die Verwaltungsgerichte an» Nachdem er später erklärt hatte, er verlange lediglich von der Beklagten eine höhere Entschädigung, verwies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Sache an das Landgericht Havensburgo Vor diesem und vor dem Oberlandesgericht als Berufungsgericht machten die Parteien zur Höhe der Entschädigung im wesentlichen geltend: Bereits im Jahre 1959 habe in der dortigen Gegend der Quadratmeterpreis nicht unter 10 DM betragen und sei in der Folgezeit - maßgebend sei dabei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, das ist der 12«, April (nicht 16» April) 1962 - erheblich gestiegen» Dabei sei zu berücksichtigen: Auf dem Grundstück befinde sich eine leicht abzubauende mächtige Kiesschicht, die er habe ausbeuten wollen, sein Grundstück werde durch die Enteignung zerstückelt, auch müsse er jetzt die ihm verbliebene als Lagerplatz geeignete Fläche einzäunen lassen» Alles in allem sei - so die Behauptung des Klägers vor dem Landgericht - an einen Quadratmeterpreis von 30 DM zu denken» nebst Zinsen sowie die Abweisung der Widerklage begehrte Für die enteigneten Straßenflächen setzte er einen Quadratmeterpreis von 20 FM = 25»980 DM ein, von dem er die gezahlten 2o598 FM abzog» Ferner trug er vor9 er erleide dadurch, daß er den Kies nicht abbauen könne, einen Verlust von 1»299 (am) x 6 (cbm Kies) x 5 (FM/cbm Kies) = 38»970 FM, mache diesen Sehaden( jedoch ebenso wie den Zerstückelungsschaden und die notwendigen Mehraufwendungen für die Umzäunung nur hilfsweise zur Untermauerung seines Klaganspruchs geltend» Die Beklagte hat ihre Widerklage bis zu dem Betrag von 25°382 FM nebst Zinsen hieraus für erledigt erklärt und gebeten, im übrige die Berufung zurückzuweisen» Mit einer Anschlußberufung, um deren Zurückweisung der Kläger bat, hat sie weiterhin ihren Antrag verfolgt, die Klage gänzlich abzuweisen» Fas Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, ihm außer den von ihr gezahlten 2»598 FM noch 22»732 FM ohne Zinsen zu zahlen, und hat die Widerklage abgewiesen» Die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen, ebenso hat es die Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten ausgesprochen» Dezember 1888 (RegBl 446) i«d.P« namentlich des Gesetzes vom 23o September 1939 (RegBl 124) - gemäß § 549 ZPO nicht revisibel - dafür, daß ihm zur Durchführung des Ortsbauplanes in die festgesetzten Ortsstraßen oder Verbindungswege fallende Grundstücksflächen entzogen worden seien, eine im Sinne des Art» 14 GG angemessene Entschädigung beanspruchen; diese gewähre den reichlich bemessenen Ersatz aller Nachteile, die der Betroffene durch die Enteignung erleide, umfasse den Substanzverlust, nicht Schäden anderer Art, wie Fol-geschäden, und nicht Belange, die nur aus den persönlichen Interessen des Eigentümers heraus den Wert des Grundstücks erhöhen könnten» Es verweist weiter auf Art. 11 Abs. 1 und 3 ZwEG, wonach dann, wenn das abzutretende Grundstück Teil eines im örtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden gesamten Grundbesitzes ist, die Entschädigung auch für den abgetretenen Teil sich nach der Verminderung des Wertes zu 'richten habe, welche das ganze Grundstück durch die Abtretung des Teiles erleide, der dem Enteigneten bezüglich des Restgrundstücks durch das Unternehmen zugehende Schaden insoweit nicht in Betracht komme, als die entstehenden Nachteile durch entstehende Vorteile aufgewogen würden. der Zeitpunkt des gegen den Kläger ergangenen, zugleich die Entschädigung festsetzenden Enteignungsbeschlusses (Tag des Beschlusses und seines Zugehens = 15o April 1959) maßgebend ist, und daß für eine wie hier während der Geltungsdauer der PreisstopbeStimmungen vollzogene Enteignung die Entschädigung unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen, aber unter Beachtung des von den Preisbehörden geduldeten wirklichen Preises festgesetzt werden muß, und daß das Gericht von sich aus den danach höchstzulässigen Preis zu ermitteln hat (Urteil vom 23. 10 BauO vorgesehenen Abschluß fand"0 An diesem Tag v/ar gegen den Verkäufer des Klägers, den Bauern Karl eine Entoignungsverfügung ergangen, die ihm Teilflächen aus der Parselle 1145/2 für Straßen und Parkflächen entzog, am 13o April 1959 aber wieder aufgehoben wurde» Wa-ren aber, wie das angefochtene Urteil allem Anschein nach besagen will, die Flächen aus der Parzelle 1145/2, die in diesem Ortsbauplan als Straßengrund ausgewiesen worden sind, von jeder konjunkturellen YTeiterentwicklung ausgeschlossen worden, sind sie aber damals bereits Bauerwartungsland gewesen, so wurde von der in der Herabzonung dieser Flächen liegenden Teilenteignung nicht der Kläger betroffen, der das Grundstück erst später, am 7« Oktober 1958, von Karl RflB erworben hat, sondern sein Verkäufer o Nun kann zwar, wenn eine Teilenteignung ein Teil eines einheitlichen, mit der förmlichen Vollenteignung des Grundstücks abschließenden Verfahrens ist, der Betroffene entweder eine Entschädigung für die teilweise Substanzminderung des Grundstücks und danach die Rest-entschädigung für die Vollenteignung des bereits durch die Teilenteignung in seinem Wert geminderten Objekts oder eine einheitliche Entschädigung für das vollent-eignetc Grundstück verlangen, mit der grundsätzlich auch die durch die Teilenteignung bereits eingetretene Substanz- und Wertminderung des Objekts abgegolten wird» Letzteres setzt aber, falls nicht eine Abtretung des Entschädigungsanspruchs in Betracht zu ziehen ist, voraus, daß der Fordernde sowohl von dem teilenteignenden Das bedeutet: Der Kläger kann für die ihm enteigneten Teilflächen aus der Parzelle 1145/2, da diese schon zur Zeit seines Erwerbs von einer Bebauung ausgeschlossen worden waren, nicht eine Entschädigung als Bauerwartungsland beanspruchen; sonst bekäme er mehr, als ihm entzogen worden ist0 Besser wäre der Kläger daran, wenn ihm sein Verkäufer diesem entstandene Entschädigungsansprüche abgetreten hätte« Nach dieser Richtung hat der Kläger in den Vorinstanzen irgendwie ausreichende Behauptungen nicht aufgestellte Bereits diese Überlegung hebt das angefoehtene Urteil aus den Angeln und nötigt dazu, die Sache an den Tatrichter zur erneuten Entscheidung über die dem Kläger zustehende Entschädigung zurückzuverweisen* Einseine Bemerkungen im Berufungsurteil, wie die Ausführungen auf Seite 38 unter b), möchten auf den ersten Blick die Annahme nahelegen, als ob das Berufungsgericht dem Kläger eine Entschädigung für einen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb zugebilligt hat, ein Eingriff, der eben in der Enteignung kieshaltigen Grundbesitzes liegeo Die weiteren Ausführungen, insbesondere die ausdrückliche Betonung des Urteils auf Seite 40, weisen aber aus, daß das Berufungsgericht dem Kläger eine Entschädigung nur wegen eines Eingriffs in Grund und Boden, dessen Wert sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts mit Rücksicht auf die Kiesträchtigkeit erhöht hatte, zugebilligt hat« Das angefochtene Urteil sagt ferner auf Seite 40 unter d): ,fDie Tatsache, daß der Kläger von einem bestimmten Zeitpunkt ab - 29o Januar I960 - aus wasserpolizeilichen Gründen die ihm verfügbaren Grundstücke nicht mehr auf Kies ausbeuten durfte, hat außer acht zu bleiben0 Sie konnte die hier maßgebende Bewertung im Zeitpunkt des Ausspruchs der Enteignung nicht mehr beeinflussen0 Es handelte sich dabei außerdem um einen neu hinzugetretenen Umstand, der - abgesehen davon, daß das polizeiliche Verbot noch nicht rechtskräftig geworden war - den ursächlichen Zusammenhang zwischen Enteignungsmaßnahmen und fernerer Unmöglichkeit einer vorgesehenen Rutzungsart nicht unterbrechen konnteo” -Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht näher mit dem von der Revision aufgegriffenen Vortrag der Beklagten zu befassen haben, alle Grundstücke im weiten Umkreis wiesen Kiesvorkommen auf, diese seien niemals bei der Entschädigung berücksichtigt worden und auch nicht zu berücksichtigen (vgl0 Schriftsätze vom 4* Januar 1962 und 23o August 1963)„ Entschädigung von der Enteignungsbehörde nicht unwesentlich zu niedrig festgesetzt worden ist, für die Preisverhältnisse auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung abzustellen isto Hierbei hat das Berufungsgericht, v/ie der Revision entgegenzuhalten ist* den 210 Dezember 1965 als den Schluß der Berufungsverhandlung im Auge; wenn es in den Urteilsgründen von dem Jahre 1964 spricht, so nur, um die bis dahin eingetrotene Preisentwicklung aufzuzeigen und diese bei seinen weiteren Überlegungen für die weitere Entwicklung der Preisverhältnisse im Jahre 1965 zu verwenden«. Aus diesen Erwägungen heraus hat der Senat in seinem nicht zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 25 o Januar 1968 - III ZR 18/67 - (vglo auch Urteil vom 9o Juni I960 - III ZR 80/59 = WM I960, 907) für den damals entschiedenen, anschließend vereinfacht wiedergegebenen Sachverhalt gefolgerts Im Enteignungsbeschluß vom 280 April 1964 waren dem Betroffenen als Enteignungsentschädigung 9,50 DM statt richtig 14 DM für den Quadratmeter, also rund 52 i zuwenig zugesprochen worden«, Den Beschluß hatte der Betroffene mit der Begründung angefochten, die Enteignung sei unzulässig, überdies die Entschädigung zu niedrig festgesetzte Ende Juni 1966 erklärte er sodann, er wende sich nicht mehr gegen die Zulässigkeit der Enteignung, worauf der Enteignungsbegünstigto den festgesetzten Entschädigungsbetrag am 23<> Juli 1966 entrich-tete» Dann ist der Betroffene - so das Urteil - so zu stellen, als wenn diese Zahlung im unmittelbaren Anschluß an den Enteignungsbeschluß erfolgt wäre* Hinsichtlich der nicht gezahlten 32 $ war dagegen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter abzustellen, jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Enteignungsbegünstigte auch bei richti- daß die Beklagte den festgesetzten Entschädigungsbetrag nicht alsbald9 sondern erst geraume Zeit nach der Erklärung des Klägers p er bekämpfe die Zulässigkeit der Enteignung nicht längerp entrichtet hat und sich in dieser Zwischenzeit das Preisgefüge verändert haben mago Il^Zur^ Widerklage Das Berufungsgerichtp nach dessen mit näherer Begründung versehenen Ansicht der Kläger einen über die von der Beklagten gezahlten 2<>598 DM und die von dem Berufungsgericht dem Kläger des weiteren zuerkannten 22o732 DM hinausgehenden Anspruch nicht mehr hat., An der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Aktenstelle hat der Kläger erklärt, er mache für den auf 23«582 LM erhöhten Zahlungsantrag nach wie vor eine Eventualbegründung dahin geltend, daß notfalls auch der Zerstückolungsschaden und der durch die Notwendigkeit vermehrter Umzäunungskosten entstandene Schaden geltend gemacht werde; er hat dort weiter hinsichtlich der Kieshaltigkcit dos teilweise enteigneten Grundstücks einen ihm entgangenen Reinertrag von 1,50 LM/cbm behauptet« Ferner ist auch folgendes Vorbringen des Klägers zu bedenkens Wenn man eine Abbaumenge von 6 cbm je qm und einen Mindestpreis von 5 LM/cbm Kies annehme, so gelange man zu einem Schaden von 38«970 LM; diesen Schaden wolle er nur hilfsweise zur Untermauerung seines bisherigen Entschädigungsanspruchs für den Pall geltend machen, daß der Sachverständige nicht zu dem eingeklagten Betrag als angemessene Entschädigung gelangen sollte (Schriftsatz vom 25» Juni 1963)« Faßt man das gesamte Vorbringen des Klägers zusammen, so ist es dahin zu würdigen, daß der Kläger meint, ihm stünden an sich über den eingeklagten Betrag von 23o382 UM hinaus noch weitere Entschädigungsleistungon zu» Wenn er sodann den Ersatz dieser t,Mehrschädentf hilfsweisc zur Ausfüllung der Klagesumme verwendete, so ist damit nicht ausgeschlossen, daß er sie, soweit sie die Höhe des eingeklagten Betrages übersteigen sollten oder soweit der oingeklagte Betrag als Entschädigung des in erster Linie zu dem Ersatz gestellten Schadens zuge-sproehcn wird, noch geltend machen werde«, Vielmehr ließ der Kläger mit seinem Vortrag erkennen und für die Beklagte befürchten, er werde sie unter Umständen mit weiteren Entschädigungsforderungen überziehen0 Unter diesen Umständen ist die Entscheidung über die Widerklage der erneuten Entscheidung durch das Berufungsgericht zu unterstellen* Dieses wird dabei zu bedenken haben, daß die Beklagte ihre Widerklage bis zu dem Betrag von 23o 382 DM nebst 4 $ Zinsen für erledigt erklärt hat, ferner daß eine negative Peststcl-lungsklago in der Regel das Begehren des Klägers oder des Widerklägers einschließt, doch im Palle der grundsätzlichen Anerkennung der Schuld den Betrag festzustellen, bis zu dem der von der klagenden oder widerklagenden Partei ganz verneinte Anspruch besteht (so mit Recht BGHZ 31p 358, 362)0 II .Io __ Zus ammenfas sung Auf die Revision der Beklagten ist mithin das angofochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es den von der Beklagten im Berufungsrochtszug gestellten Anträgen nicht entsprochen hat«, In diesem Umfang ist die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen0 Bei seiner Entscheidung wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, daß es dom Kläger eine Verzinsung der ihm zuerkann-ton Entschädigung abgesprochen hat und daß insoweit die Anschlußberufung der Beklagten zu einem Erfolg geführt hat, mithin nicht in vollem Umfang zurückgewiesen werden darf*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 9o Dezember 1968 Groß, Justizangestellt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle III ZR 114/66 URTEIL in dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde W? vertreten durch den Bürgermeister der Stadt, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Straßenbauunternehmer Alfons S^BHB^straße, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr, v, 2 /' Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Kreft, Dr, Beyer, Dr« Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21« Dezember 1965 insoweit, als es den von der Beklagten im Berufungsrechtssug gestellten Anträgen nicht entsprochen hat, sowie im Kostenpunkt aufgehoben« In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat im Bereich des am 2, Mai 1956 durch den Geraeinderat beschlossenen und am 29» August 1958 vom Regierungspräsidium genehmigten Ortsbauplanes für das Gebiet Talsiedlung III der beklagten Gemeinde am 7 c Oktober 1958 von dem Bauern Karl RflBdie 8,298 qm große, ein unregelmäßiges Rechteck bildende Parzelle 3 1145/2 um 5 DM/qm gekaufte Mit Enteignungsverfügung vom 15» April 1959 sprach die Beklagte in Anwendung von Art„i Abs» 2 WürttBauO vom 28«, Juli 1910 (RegBl 333) gegen den Kläger die Enteignung von Teilstücken aus dieser Parzelle, und zwar insgesamt von 1„299 qm gegen eine Entschädigung von 2 DM/qm = 2» 598 DM zur örtsbauplanmäßigen Anlage von Straßen aus. Der Kläger, der die seiner Meinung nach wegen unzulänglicher Entschädigung unzulässige Enteignungsverfügung aufgehoben sehen, auch erreichen wollte, daß die Beklagte ihm das ganze Grundstück 1145/2 abnehme, rief zunächst die Verwaltungsgerichte an» Nachdem er später erklärt hatte, er verlange lediglich von der Beklagten eine höhere Entschädigung, verwies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Sache an das Landgericht Havensburgo Vor diesem und vor dem Oberlandesgericht als Berufungsgericht machten die Parteien zur Höhe der Entschädigung im wesentlichen geltend: Der Kläger: Bereits im Jahre 1959 habe in der dortigen Gegend der Quadratmeterpreis nicht unter 10 DM betragen und sei in der Folgezeit - maßgebend sei dabei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, das ist der 12«, April (nicht 16» April) 1962 - erheblich gestiegen» Dabei sei zu berücksichtigen: Auf dem Grundstück befinde sich eine leicht abzubauende mächtige Kiesschicht, die er habe ausbeuten wollen, sein Grundstück werde durch die Enteignung zerstückelt, auch müsse er jetzt die ihm verbliebene als Lagerplatz geeignete Fläche einzäunen lassen» Alles in allem sei - so die Behauptung des Klägers vor dem Landgericht - an einen Quadratmeterpreis von 30 DM zu denken» ui Die Beklagte: Für die Entschädigung müßten mit Rücksicht auf den damals wirksam gewordenen ersten Bebauungsplan für die Talsiedlung die Grundstückspreise aus dem Jahre 1950 zugrunde gelegt werden; mit der Kiesge-v/innung habe der Kläger, der das seit Jahrhunderten landwirtschaftlich genutzte Grundstück von dem Bauern Hf|ini Jahre 1958 als ein solches Grundstück, für das etwa 0,80 Dl-^m gezahlt worden seien, allein im Hinblick auf eine Enteignungsentschädigung zu spekulativen Zwecken erworben habe, nicht rechnen können; die dem Kläger verbliebene Restfläche habe- durch den Ortsbauplan mehr an Wert gewonnen, als ein Verlust aus der Enteignung von Teilflächen ausmache; diese Wertsteigerung müsse sich der Kläger anrechnen lassen,. Vor dem Landgericht hat der Kläger, auch nachdem ihm die Beklagte vor dem 9» Januar 1962 den von ihr er-rechneten Entschädigungsbetrag von 2«598 DM gezahlt hatte, beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5„000 DM als weiteren Entschädigungsteilbetrag nebst Zinsen zu verurteilen o Die Beklagte hat um Abweisung dieses Antrages und widerklagend um die Feststellung gebeten, daß dem Kläger ein über die Klagesumme hinausgehender Entschädigungsanspruch nicht zustehe» Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage erbeten» Das Landgericht hat dem Kläger lediglich weitere 649?50 DM nebst Zinsen zugesprochen, im übrigen die Klage abgewiesen und der Widerklage statt-gegeben» Mit der Berufung hat der Kläger schließlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 25„382 DM 5 nebst Zinsen sowie die Abweisung der Widerklage begehrte Für die enteigneten Straßenflächen setzte er einen Quadratmeterpreis von 20 FM = 25»980 DM ein, von dem er die gezahlten 2o598 FM abzog» Ferner trug er vor9 er erleide dadurch, daß er den Kies nicht abbauen könne, einen Verlust von 1»299 (am) x 6 (cbm Kies) x 5 (FM/cbm Kies) = 38»970 FM, mache diesen Sehaden( jedoch ebenso wie den Zerstückelungsschaden und die notwendigen Mehraufwendungen für die Umzäunung nur hilfsweise zur Untermauerung seines Klaganspruchs geltend» Die Beklagte hat ihre Widerklage bis zu dem Betrag von 25°382 FM nebst Zinsen hieraus für erledigt erklärt und gebeten, im übrige die Berufung zurückzuweisen» Mit einer Anschlußberufung, um deren Zurückweisung der Kläger bat, hat sie weiterhin ihren Antrag verfolgt, die Klage gänzlich abzuweisen» Fas Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, ihm außer den von ihr gezahlten 2»598 FM noch 22»732 FM ohne Zinsen zu zahlen, und hat die Widerklage abgewiesen» Die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen, ebenso hat es die Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten ausgesprochen» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre wiedergegebenen Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision» Ent3Cheidungsgründe: I» Zur Klage 1» Bas Berufungsgericht geht, insoweit von der Revision nicht angegriffen und ohne einen vom Revisionsge- 6 i rieht zu beachtenden Rechtsverstoß ersehen zu lassen, davon aus: Der von einer Snteignungsraaßnahme wie hier betroffene Eigentümer könne nach Art» 15 Abs« 2 Württ-BauO und unter Berücksichtigung von Art» 1 des Württem-bergischen Zwangsenteignungsgesetzes (ZwEG) vom 20. Dezember 1888 (RegBl 446) i«d.P« namentlich des Gesetzes vom 23o September 1939 (RegBl 124) - gemäß § 549 ZPO nicht revisibel - dafür, daß ihm zur Durchführung des Ortsbauplanes in die festgesetzten Ortsstraßen oder Verbindungswege fallende Grundstücksflächen entzogen worden seien, eine im Sinne des Art» 14 GG angemessene Entschädigung beanspruchen; diese gewähre den reichlich bemessenen Ersatz aller Nachteile, die der Betroffene durch die Enteignung erleide, umfasse den Substanzverlust, nicht Schäden anderer Art, wie Fol-geschäden, und nicht Belange, die nur aus den persönlichen Interessen des Eigentümers heraus den Wert des Grundstücks erhöhen könnten» Es verweist weiter auf Art. 11 Abs. 1 und 3 ZwEG, wonach dann, wenn das abzutretende Grundstück Teil eines im örtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden gesamten Grundbesitzes ist, die Entschädigung auch für den abgetretenen Teil sich nach der Verminderung des Wertes zu 'richten habe, welche das ganze Grundstück durch die Abtretung des Teiles erleide, der dem Enteigneten bezüglich des Restgrundstücks durch das Unternehmen zugehende Schaden insoweit nicht in Betracht komme, als die entstehenden Nachteile durch entstehende Vorteile aufgewogen würden. 2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt, daß für die Bewertung des Grundstücks, soweit es dabei um die Preisverhältnisse geht, zunächst (vgl» Ziffer 4 d dieses Urteils) der Zeitpunkt des gegen den Kläger ergangenen, zugleich die Entschädigung festsetzenden Enteignungsbeschlusses (Tag des Beschlusses und seines Zugehens = 15o April 1959) maßgebend ist, und daß für eine wie hier während der Geltungsdauer der PreisstopbeStimmungen vollzogene Enteignung die Entschädigung unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen, aber unter Beachtung des von den Preisbehörden geduldeten wirklichen Preises festgesetzt werden muß, und daß das Gericht von sich aus den danach höchstzulässigen Preis zu ermitteln hat (Urteil vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 -; BGHZ 13, 378; 19, 139; 31, 238)» 3o Richtig hat das Berufungsgericht auch zwischen dem für die Preisverhältnisse maßgebenden Zeitpunkt und dem Zeitpunkt des "Eingriffes” unterschieden, der für die v/ertbildenden Paktoren, also für die Präge maßgeblich ist, in welchem Umfang in das Objekt eingegriffen worden 1st und in welchem Zustand sich das betroffene Objekt bei der Enteignung befunden hat, was also dem Betroffenen weggenommen worden und zu entschädigen isto Dieser Zeitpunkt des Eingriffs wird in einem förmlichen Enteignungsverfahren regelmäßig durch den Enteignungsakt, nämlich durch die Verlautbarung und das Wirksamwerden des Enteignungsbeschlusses bestimmt«, An dessen Stelle tritt aber bei einem sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden einheitlichen Enteignungsverfahren diejenige Maßnahme, von der ab eine Weiterentwicklung der Grundstücksqualität verhindert wurde» Dabei ist jedoch, was das Berufungsgericht . ;aberv. nicht getan hat, in Übereinstimmung mit der Revision folgendes zu bedenken: Nach dem angefochtenen Urteil ist hier "für die 8 wertbildenden Faktoren nicht auf den Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses abzustellen, sondern auf das davor liegende Planungsverfahren, das mit bekanntge-machter Genehmigung des Ortsbauplaneo durch das Regie-rungspräsidium am 160 September 1958 seinen in Art0 9, 10 BauO vorgesehenen Abschluß fand"0 An diesem Tag v/ar gegen den Verkäufer des Klägers, den Bauern Karl eine Entoignungsverfügung ergangen, die ihm Teilflächen aus der Parselle 1145/2 für Straßen und Parkflächen entzog, am 13o April 1959 aber wieder aufgehoben wurde» Wa-ren aber, wie das angefochtene Urteil allem Anschein nach besagen will, die Flächen aus der Parzelle 1145/2, die in diesem Ortsbauplan als Straßengrund ausgewiesen worden sind, von jeder konjunkturellen YTeiterentwicklung ausgeschlossen worden, sind sie aber damals bereits Bauerwartungsland gewesen, so wurde von der in der Herabzonung dieser Flächen liegenden Teilenteignung nicht der Kläger betroffen, der das Grundstück erst später, am 7« Oktober 1958, von Karl RflB erworben hat, sondern sein Verkäufer o Nun kann zwar, wenn eine Teilenteignung ein Teil eines einheitlichen, mit der förmlichen Vollenteignung des Grundstücks abschließenden Verfahrens ist, der Betroffene entweder eine Entschädigung für die teilweise Substanzminderung des Grundstücks und danach die Rest-entschädigung für die Vollenteignung des bereits durch die Teilenteignung in seinem Wert geminderten Objekts oder eine einheitliche Entschädigung für das vollent-eignetc Grundstück verlangen, mit der grundsätzlich auch die durch die Teilenteignung bereits eingetretene Substanz- und Wertminderung des Objekts abgegolten wird» Letzteres setzt aber, falls nicht eine Abtretung des Entschädigungsanspruchs in Betracht zu ziehen ist, voraus, daß der Fordernde sowohl von dem teilenteignenden als auch von dem vollenteignenden Eingriff betroffen worden ist«. Das bedeutet: Der Kläger kann für die ihm enteigneten Teilflächen aus der Parzelle 1145/2, da diese schon zur Zeit seines Erwerbs von einer Bebauung ausgeschlossen worden waren, nicht eine Entschädigung als Bauerwartungsland beanspruchen; sonst bekäme er mehr, als ihm entzogen worden ist0 Besser wäre der Kläger daran, wenn ihm sein Verkäufer diesem entstandene Entschädigungsansprüche abgetreten hätte« Nach dieser Richtung hat der Kläger in den Vorinstanzen irgendwie ausreichende Behauptungen nicht aufgestellte Bereits diese Überlegung hebt das angefoehtene Urteil aus den Angeln und nötigt dazu, die Sache an den Tatrichter zur erneuten Entscheidung über die dem Kläger zustehende Entschädigung zurückzuverweisen* Die Revision greift darüber hinaus auf den Vortrag der Beklagten zurück, die örtliche Bauplanung Talaue II, sogar schon die örtliche Bauplanung Talsiedlung I, habe die erforderlichen Straßen und Plätze ausgewiesen (Schriftsätze vom 21» Februar 1962 mit Plänen und Benennung von Zeugen und vom 31« Oktober 1962 mit überreichten Unterlagen), und folgert daraus, bereits mindestens seit dem 15• April 1953 seien die für die Straßen und Plätze erforderlichen Flächen von der Bebauung und konjunkturellen Weiterentwicklung zu dem Bauerwartungsland ausgeschlossen'gewesen« Dieser Auffassung könnte, wie bemerkt sein soll, nur gefolgt werden, wenn schon jene Planungen sich ursächlich auf die spätere Entwicklung auswirkten, eine hinreichende Bestimmtheit hatten und die Ausweisungen, 10 a wie sie in dem Ortsbauplan für die Talsiedlung III vorgenommen wurden, mit Sicherheit erwarten ließen (Urteil von 29. Januar 1968 - III ZR 2/67 = WM 1968, 449> 450)o Dies zu klären, wäre Sache des Tatrichters0 Der vorstehend aufgezeigten Betrachtungsweise kann Art0 15 Abs. 6 WürttBauO nicht entgegenstehen, nach den bei der Bemessung der für die Enteignung (zu dem Straßenland) zuzubilligenden Entschädigungen für die nach Abs0 1 eingetreteno Beschränkung der Rechte des Eigentümers (Bauverbot für Grundflächen, die nach den rechtsgültig festgestellten Ortsbauplan in eine Ortsstraße oder einen Verbindungsweg fallen) eine Entschädigung nicht geleistet wird» Biese Bestimmung will Entschädigungsleistungen ausschließen, aber nicht etwa den Kläger berechtigen, eine Entschädigung auch insoweit zu verlangen als Teilflächen der Parzelle 1145/2 vor ihrer Vollenteignung herabgezont worden sind« 4o Die weiteren Rügen, die die Revision vorbringt, und die durch sie ausgelöste Überprüfung des angefochtenen Urteils geben Anlaß zu den folgenden Ausführungen? a) Wenn die Revision meint, ein Areal von der Größe der Parzelle 1145/2 sei bei der hier geschehenen Entwicklung damit belastet gewesen, daß Teile von ihm für Straßen und Plätze gebraucht würden, im Umfang der erforderlichen Straßen und Plätze sei daher die Parzelle von Anfang an kein Bauerwartungsland gewesen, steht ihr von vornherein die Überlegung entgegen? Bei der Bewertung als Bauewartungsland wird bereits dem Umstand Rechnung getragen, daß ein Teil des Geländes zu Straßen und ähnlichen Zwecken herangezogen werden kann und wird und nur die verbleibende Eläche Bauland werden wird. 11 b) Perner meint die Revision, der Kläger habe sich auf eine ihm gebührende Entschädigung den Vorteil anrechnen zu lassen, der darin bestehe, daß durch den Straßenbau sein Restgrundbesitz zu dem Bauland habe werden können.. Eine solche Vorteilsausgleichung handelt das angefochtene Urteil auf Seite 24/25 dahin ab s Nach Arto 11 Abs0 1 ZwEG habe bei einer Teilenteignung hinsichtlich der Entschädigung eine Gesamtberech-nung stattzufinden, nach Art0 11 Abs0 3 ZwEG werde ein Schaden des Restgrundstücks durch entstehende Vorteile ausgeglichen hierzu habe aber die Rechtsprechung schon lange den Grundsatz entwickelt, daß Vorteile, die das Enteignungsunternehmen allen Anliegern in gleicher Weise bringe - etwa der Umstand, daß bisher landwirtschaftlich genutztes Land zu Bauland werde für eine Ausgleichung nicht zu verwerten seien, wobei das Berufungsgericht auf RGZ 53, 194; 67, 170; RG JW 1915, 931 verweist«, Biese Grundsätze hat das Berufungsgericht als eine Klarstellung oder Ergänzung des nicht revisiblen Württemberg!sehen Landesrechts herangezogen0 Auf eine Anwendung und Verletzung des Grundsatzes, der hier zugunsten des Klägers eine Anrechnung des in der Ausweisung als Bauland liegenden Vorteils nicht zuläßt, kann daher die Revision nicht gestützt werden., Ba die Bestimmung des Art0 14 Abs0 3 GG den Gesetzgeber nicht daran hindert, eine höhere als die in ihm vorgesehene Entschädigung zu gewähren (Urteil vom 1«, Juni 1954 -III ZR 5/54 BayObstlG DÖV 1968, 363), hat das Beru-fungsgericht mit seiner Annahme auch nicht gegen Art«, 14 GG verstoßen0 c) Hat der Kläger die Parzelle 1145/2 erst erworben, als die später aus dem Grundstück enteigneten Teilflä- 12 A chen bereits als Straßenland eingeordnet worden v;aren, so kann er nach dem unter 3) Gesagten aus eigenem Recht nicht eine - erhöhte - Entschädigung mit der Begründung verlangen, daß auf dem Grundstück Kies vorhanden sei» Nur vorsorglich - für den Fall, daß der Verkäufer ihm vermeintlich entstandene Entschädigungsansprüche an den Kläger abgetreten hätte oder abtreten würde -sei bemerkt: Einseine Bemerkungen im Berufungsurteil, wie die Ausführungen auf Seite 38 unter b), möchten auf den ersten Blick die Annahme nahelegen, als ob das Berufungsgericht dem Kläger eine Entschädigung für einen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb zugebilligt hat, ein Eingriff, der eben in der Enteignung kieshaltigen Grundbesitzes liegeo Die weiteren Ausführungen, insbesondere die ausdrückliche Betonung des Urteils auf Seite 40, weisen aber aus, daß das Berufungsgericht dem Kläger eine Entschädigung nur wegen eines Eingriffs in Grund und Boden, dessen Wert sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts mit Rücksicht auf die Kiesträchtigkeit erhöht hatte, zugebilligt hat« Bei der Bewertung eines kieshaltigen Grundstücks, das vollenteignet wird, ist zu fragen, ob und inwieweit die Kiesträchtigkeit in dem für die Festsetzung der Entschädigung maßgebenden Zeitpunkt einen dem Eigentümer zukommenden Kaufpreis im Falle des Verkaufs erhöht hato Biese Frage wäre hier zu verneinen, wenn weder der Kläger noch an seiner Stelle ein anderer Erwerber in absehbarer Zeit die Kiesausbeute hätte betreiben können und betrieben hätte0 13 Angesichts der im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellung, der Kläger hätte in 10 oder mehr Jahren den Kies ausgebeutet, ist eine solche Fallgestaltung aber nicht gegebene Andererseits hat das Berufungsgericht das Fernliegen einer Ausbeutung durch den Kläger zu dem Anlaß einer Wertminderung genommen; damit geht die Rüge der Revision ins Leere, die vorzeitige Zahlung der Entschädigung sei um den Zwischenzins zu ermäßigen,, Das angefochtene Urteil sagt ferner auf Seite 40 unter d): ,fDie Tatsache, daß der Kläger von einem bestimmten Zeitpunkt ab - 29o Januar I960 - aus wasserpolizeilichen Gründen die ihm verfügbaren Grundstücke nicht mehr auf Kies ausbeuten durfte, hat außer acht zu bleiben0 Sie konnte die hier maßgebende Bewertung im Zeitpunkt des Ausspruchs der Enteignung nicht mehr beeinflussen0 Es handelte sich dabei außerdem um einen neu hinzugetretenen Umstand, der - abgesehen davon, daß das polizeiliche Verbot noch nicht rechtskräftig geworden war - den ursächlichen Zusammenhang zwischen Enteignungsmaßnahmen und fernerer Unmöglichkeit einer vorgesehenen Rutzungsart nicht unterbrechen konnteo” In diesem Zusammenhang ist noch auf die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 41 unter e) zu verweisen, wo es im Anschluß an das vorstehend Wiedergegebene heißt: "Das gleiche gilt für das aus Art» 14 Abs» 1 der Bauordnung vom 28« Juli 1910 sich ergebende Verbot, das Grundstück "ohne Erlaubnis des Ortsvorsteher s" abzugrabeno Ob an diesem von der amtlichen Bekanntmachung eines Beschlusses über die Feststellung oder Abänderung des Ortsbauplanes an geltenden Verbot^ 14 / A die in die geplanten Ortsstraßen und Verbindungswege fallenden Grundflächen tiefer als bis zur vorgesehenen Straßenhöhe abzugraben, im konkreten Fall hätte festgehalten werden können, ist schon deshalb zweifelhaft, weil der Kläger, wie er einleuchtend ausführt, als Straßenbauunternehmer über hinreichende Möglichkeiten verfügte, kieshaltigen Aushub durch anderes, nicht weniger festes Material zu ersetzend' An den Ausführungen des Berufungsgerichts ist richtig, daß auf den Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses abzuheben ist» Für diesen Zeitpunkt ist zu fragen, ob die später eingetretenen bzv;Q offenbar gewordenen Hindernisse für eine Kiesausbeute im Geschäftsverkehr zu einer niedrigeren Bewertung des kiesträchtigen Grundstücks geführt haben« Dafür aber gibt das Berufungsurteil, zu demindest für die wasserpolizeilichen Hindernisse, keinen Anhalt0 -Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht näher mit dem von der Revision aufgegriffenen Vortrag der Beklagten zu befassen haben, alle Grundstücke im weiten Umkreis wiesen Kiesvorkommen auf, diese seien niemals bei der Entschädigung berücksichtigt worden und auch nicht zu berücksichtigen (vgl0 Schriftsätze vom 4* Januar 1962 und 23o August 1963)„ d) Die Ermittlung der dem Kläger zustehenden Entschädigung, wie sie das Berufungsgericht im übrigen vorge-noznmen hat, ist nicht frei von Rechtsfehlerna aa) Im Grundsatz richtig nimmt das Berufungsgericht an, daß in Zeiten schwankender Preise dann, wenn die 15 - Entschädigung von der Enteignungsbehörde nicht unwesentlich zu niedrig festgesetzt worden ist, für die Preisverhältnisse auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung abzustellen isto Hierbei hat das Berufungsgericht, v/ie der Revision entgegenzuhalten ist* den 210 Dezember 1965 als den Schluß der Berufungsverhandlung im Auge; wenn es in den Urteilsgründen von dem Jahre 1964 spricht, so nur, um die bis dahin eingetrotene Preisentwicklung aufzuzeigen und diese bei seinen weiteren Überlegungen für die weitere Entwicklung der Preisverhältnisse im Jahre 1965 zu verwenden«. In diesem Zusammenhang ist der Revision ferner entgegenzuhalten, daß die Berechnung zwischenzeitlicher Preiserhöhungen nicht notwendig unter Heranziehung eines Sachverständigen vorgenommen werden mußte „ Die von der Revision angezogene Verordnung vom 7o August 1961 (BGBl I 1163) ist nur für die Gutachter-ausschüsse, nicht für die Gerichte verbindlich (uQa0 Urteil des Senats vom 24o Januar 1966 - III ZR 15/66-) <> Im übrigen hat das Gericht hier in Anwendung von § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden, wobei cs grundsätzlich seinem Ermessen überlassen ist, ob und wieweit eine Beweisaufnahme angeordnet werden soll» Wie das Berufungsgericht zu einem Jetztpreis von 20 EM/qm gekommen ist, begründet es entgegen der Annahme der Revision auf Seite 48 und 49 seines Urteils in ausreichender Weiseo Wenn es dabei auf statistische Berechnungen zurückgegriffen hat, so ist dies nicht etwa, wie die Revision meint, schlechthin fehlerhaft. 16 - A jedenfalls nicht, weil das Berufungsgericht im besonderen die Preisentwicklung in Südv/ürttemberg und dem Kreis Ravensburg bedacht hat» Wenn es aus dieser Preisentwicklung nicht die Schlüsse gesogen hat, wie dies die Revision gemäß Seite 10 unten / 11 oben der Revisionsbegründung tut, so liegt dies auf dem Gebiet der der Revision verschlossenen tatsächlichen Würdigung« Wenn weiter das Berufungsgericht nicht ausdrücklich von der Preisentwicklung in Weingarten gesprochen hat, so ist dies ungezwungen damit zu erklären, daß es eine auffällig abweichende Entwicklung in diesem Gebiet nicht feststellen zu können geglaubt hat0 Bio Revision zeigt auch nicht auf, daß die Beklagte eine solch abweichende Entwicklung für ihr Gebiet behauptet hatteo Baß das Berufungsgericht die Preisentwicklung nur auf Grund echter Vergleichsobjekte in konkreter Berechnung hätte feststellen dürfen, kann der Revision nicht zugegeben werden» -Bagegen läßt sich seitens des Revisionsgerichts die Berechtigung der Revisionsrüge nicht ausschließen, das Berufungsgericht habe nicht bedacht, daß in dem von ihm angenommenen Ausgangspreis von 8 BM/qm ein Preiszuschlag von 2 BM/qm für die Kieshaitigkoit enthalten ist, und daß insoweit eine Preisanhebung nicht in dem Verhältnis stattgefunden hat, wie es bei anderen Grundstücken der Fall war» bb) Bas Berufungsurteil sagt auf Seite 245 bei der vorliegenden Teilenteignung müsse im Hinblick auf Art» 11 Abs» 1 WürttEnteignG die Entschädigung im Wege der sog» Bifferenzmethode nach der Verminderung des Wertes bestimmt werden, welche das Ganze durch die Ab- 17 - tretung des Teiles erleide0 Es berechnet aber im wei-teren - sD insbesondere Seite 49 - die dem Kläger zu gewährende Entschädigung nach dem Quadratmeterpreis der enteigneten Teilfläche „ cc) Schwanken in dem Zeitraum, in dem die einzelnen Stichtage für die Berechnung der Entschädigung liegen, die Preise dauernd, so ist eine Zahlung des Enteignungsbegünstigten, die sich als Teilzahlung erweist, auf die angemessene Ge samt ent Schädigung prozentual anzurechnen; nicht etwa ist von der Gesamtentschädigung der erhaltene Betrag abzuziehen und der verbleibende Beatbetrag zuzusprechen, da letzterenfalls der Eigentümer zuviel erhielte (vglo BGHZ 26, 373? 377; Kroner, Eigentumsgarantie So 78; Zusammenstellung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung der Enteignungsentschädigung, WM 1965? Sonderbeilage Nr0 5 zu Hr0 44, Se 10)» Nun hat sich hier der Kläger ursprünglich auch gegen die Zulässigkeit der Enteignung gewandt und dann im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erklärt, er wende sich nur noch gegen die in der Enteignungsverfügung vorgesehene form der vollen Entschädigung; am 1» März 1961 hat er in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erklärt, die Klage insoweit zurückzunehmon, als in der angefochtenen Verfügung die Enteignung von Grundstücken angeordnet worden seio Die Beklagte hat die in dieser Verfügung festgesetzte Entschädigung von 2,598 DM nach der Feststellung des Berufungsurteils (S, 6 Bü) nicht im Anschluß an die Erklärung, sondern vor dem 18 - Termin vom 9o Januar 1962 ausgezahlt0 Solange nun der Kläger auch den Enteignungsgrund angriff, konnte der Beklagten die Zahlung der Entschädigung, eben weil die Zulässigkeit der Enteignung noch nicht feststands nicht zugemutet werden0 Insoweit fällt die Verzögerung der Zahlung in den Verantwortungsbereich des Klägers und kann er aus der Verzögerung keine gesteigerten Ansprüche herleiten0 Aus diesen Erwägungen heraus hat der Senat in seinem nicht zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 25 o Januar 1968 - III ZR 18/67 - (vglo auch Urteil vom 9o Juni I960 - III ZR 80/59 = WM I960, 907) für den damals entschiedenen, anschließend vereinfacht wiedergegebenen Sachverhalt gefolgerts Im Enteignungsbeschluß vom 280 April 1964 waren dem Betroffenen als Enteignungsentschädigung 9,50 DM statt richtig 14 DM für den Quadratmeter, also rund 52 i zuwenig zugesprochen worden«, Den Beschluß hatte der Betroffene mit der Begründung angefochten, die Enteignung sei unzulässig, überdies die Entschädigung zu niedrig festgesetzte Ende Juni 1966 erklärte er sodann, er wende sich nicht mehr gegen die Zulässigkeit der Enteignung, worauf der Enteignungsbegünstigto den festgesetzten Entschädigungsbetrag am 23<> Juli 1966 entrich-tete» Dann ist der Betroffene - so das Urteil - so zu stellen, als wenn diese Zahlung im unmittelbaren Anschluß an den Enteignungsbeschluß erfolgt wäre* Hinsichtlich der nicht gezahlten 32 $ war dagegen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter abzustellen, jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Enteignungsbegünstigte auch bei richti- 19 - ger Festsetzung der EnteignungsentSchädigung durch die Enteignungsbehörde die Zahlung erst am 23« Juli 1966 zu leisten gehabt hätte« Ausgangspunkt für die Berechnung der Wertsteigerung hinsichtlich der 32 $ hat daher nicht der am 23» Juli 1966 wirkliche 9 sondern ein mit 14 DM unterstellter Quadratmeterpreis zu seirio Dieser ist sodann um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen9 der sich aus der V/ertsteigerung ergibt9 die der wirkliche Quadratmeterpreis am 23° Juli 1966 bis zu dem Tage der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung erfahren hato Eine entsprechende Berechnung hätte gegebenenfalls im vorliegenden Fall Platz zu greifen7 wobei sich eine gewisse Erschwernis dadurch ergibt? daß die Beklagte den festgesetzten Entschädigungsbetrag nicht alsbald9 sondern erst geraume Zeit nach der Erklärung des Klägers p er bekämpfe die Zulässigkeit der Enteignung nicht längerp entrichtet hat und sich in dieser Zwischenzeit das Preisgefüge verändert haben mago Il^Zur^ Widerklage Das Berufungsgerichtp nach dessen mit näherer Begründung versehenen Ansicht der Kläger einen über die von der Beklagten gezahlten 2<>598 DM und die von dem Berufungsgericht dem Kläger des weiteren zuerkannten 22o732 DM hinausgehenden Anspruch nicht mehr hat., sei es unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb oder dem des Zerstückelungsschadens oder vermehrter Umzäunungskostenp auch nicht eine Verzinsung der ihm gebührenden Beträge verlangen kann, hat die 20 Widerklage abgewiesen« Letzteres hat es mit der Erwägung getan, die Widerklage habe ihren Sinn verloren, als der Kläger von seinem ursprünglichen Begehren zu einem vollbezifferten Antrag übergegangen sei; wenn der Kläger sich zur Begründung seines bezifferten, jedoch begrenzten Anspruchs die Geltendmachung weiterer angeblicher Ansprüche Vorbehalten habe, so habe dies der Beklagten das Peststellungsinteresse nicht erhalten können« Liese Erwägungen sind indessen nicht zu billigen« An der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Aktenstelle hat der Kläger erklärt, er mache für den auf 23«582 LM erhöhten Zahlungsantrag nach wie vor eine Eventualbegründung dahin geltend, daß notfalls auch der Zerstückolungsschaden und der durch die Notwendigkeit vermehrter Umzäunungskosten entstandene Schaden geltend gemacht werde; er hat dort weiter hinsichtlich der Kieshaltigkcit dos teilweise enteigneten Grundstücks einen ihm entgangenen Reinertrag von 1,50 LM/cbm behauptet« Ferner ist auch folgendes Vorbringen des Klägers zu bedenkens Wenn man eine Abbaumenge von 6 cbm je qm und einen Mindestpreis von 5 LM/cbm Kies annehme, so gelange man zu einem Schaden von 38«970 LM; diesen Schaden wolle er nur hilfsweise zur Untermauerung seines bisherigen Entschädigungsanspruchs für den Pall geltend machen, daß der Sachverständige nicht zu dem eingeklagten Betrag als angemessene Entschädigung gelangen sollte (Schriftsatz vom 25» Juni 1963)« 21 Dio Kosten der als Folge der 2erStückelung des Grundstücks notwendigen Umzäunung betrügen 7=934?20 UM, die Werteinbuße infolge der Zerstückelung des Grundstücks mache 11 «475 UM aus (Schriftsatz vom 220 Januar 1962)o Später hat der Kläger von einem Zerstückelungsschaden in Höhe von 13»500 UM gesprochen (Schriftsatz vom 27o Oktober 1962)„ Faßt man das gesamte Vorbringen des Klägers zusammen, so ist es dahin zu würdigen, daß der Kläger meint, ihm stünden an sich über den eingeklagten Betrag von 23o382 UM hinaus noch weitere Entschädigungsleistungon zu» Wenn er sodann den Ersatz dieser t,Mehrschädentf hilfsweisc zur Ausfüllung der Klagesumme verwendete, so ist damit nicht ausgeschlossen, daß er sie, soweit sie die Höhe des eingeklagten Betrages übersteigen sollten oder soweit der oingeklagte Betrag als Entschädigung des in erster Linie zu dem Ersatz gestellten Schadens zuge-sproehcn wird, noch geltend machen werde«, Vielmehr ließ der Kläger mit seinem Vortrag erkennen und für die Beklagte befürchten, er werde sie unter Umständen mit weiteren Entschädigungsforderungen überziehen0 Nun begründet aber nach ganz herrschender Auffassung bereits der Umstand, daß eine Klagepartei sich weiterer Ansprüche berühmt oder unter Vorbehalt weitere Ansprüche verfolgt, ein nroclltliches Interesse der beklagten Partei an der alsbaldigen Feststellung, daß der Klagepartei Ansprüche über die Klagesumme hinaus nicht zustehen0 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist auch hier ein Interesse der Beklagten anzuerkennen, eine alsbaldige Klarstellung der Rechtslage durch die von ihr erhobene Widerklage herbeizuführen (§ 256 ZPO)«, 22 Unter diesen Umständen ist die Entscheidung über die Widerklage der erneuten Entscheidung durch das Berufungsgericht zu unterstellen* Dieses wird dabei zu bedenken haben, daß die Beklagte ihre Widerklage bis zu dem Betrag von 23o 382 DM nebst 4 $ Zinsen für erledigt erklärt hat, ferner daß eine negative Peststcl-lungsklago in der Regel das Begehren des Klägers oder des Widerklägers einschließt, doch im Palle der grundsätzlichen Anerkennung der Schuld den Betrag festzustellen, bis zu dem der von der klagenden oder widerklagenden Partei ganz verneinte Anspruch besteht (so mit Recht BGHZ 31p 358, 362)0 II .Io __ Zus ammenfas sung Auf die Revision der Beklagten ist mithin das angofochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es den von der Beklagten im Berufungsrochtszug gestellten Anträgen nicht entsprochen hat«, In diesem Umfang ist die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen0 Bei seiner Entscheidung wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, daß es dom Kläger eine Verzinsung der ihm zuerkann-ton Entschädigung abgesprochen hat und daß insoweit die Anschlußberufung der Beklagten zu einem Erfolg geführt hat, mithin nicht in vollem Umfang zurückgewiesen werden darf* Mit dieser toilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Aufhebung der in ihm enthaltenen Kostenentscheidung zu verbinden Die vom Berufungsgericht neu - 23 zu treffende Entscheidung über die Kosten hat auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu umfassen? die dem Berufungsgericht hiermit übertragen v/ird0 Dr0 Pagendarm Dr„ Kreft Dr» Beyer Pro Hußla Keßler