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BGH · III ZR 114/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 114/64

Der Kläger ist der Ansicht, daß auch seine nach den 15o April 1959 aufgetretenen körperlichen Leiden mit den Unfall in einem ursächlichen Zusammenhang ständen und ihn deshalb auch der in der Zeit nach dem 15« April 1959 noch erwachsene geltend gemachte restliche Yerdienstausfall von 615 DI.I zuzusprechen und seinem Feststcllungsanspruch stattzugeben sei« Sie hat ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach nicht mehr bestritten, ist jedoch der Ansicht, daß die nach dem 15- April 1959 aufgetretenen Leiden des Klägers nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien. In der Revisionsinstanz geht es allein un Ansprüche des Klägers (Leistungsanspruch in Höhe von 615 DM und Feststollungsanspruch), die einen dem Kläger aus dem Unfall vom 21» November 1958 angeblich entstandenen Schaden für die Zeit nach dem 15» April 1959 betreffen. Das Berufungsgericht hält diese Ansprüche für nicht begründet, da, wie in dem Berufungsurteil ausgeführt ist, es dem Kläger nicht gelungen sei, die Unfallbedingtheit der bei ihm in der Zeit nach dem 15«. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Würdigung von Sachverständigengutachten» Seine zu dem Ausdruck gebrachte Ansicht, der Kläger habe die Unfallbedingtheit des ihm nach dem 15. April 1959 entstandenen Schadens nicht nachzuweisen vermocht, und weitere Ausführungen, mit denen es einen Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Klägers nicht für gegeben erachtet, könnten die Vermutung nahclegen, daß das Berufungsgericht sich bei der Schadensernittlung der ihm durch § 287 ZPO gegebenen freien Stellung nicht bewußt gewesen ist und deshalb infolge Rechtsirrtum die Klage abgewiesen hat, da'der Kläger nicht bewiesen habe, daß der von ihm behauptete Schaden auf den Unfall zurückzuführen sei. Im Rahmen dos § 287 ZPO ist daher die Entscheidung von der Bev/eis-last nur dann abhängig, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen gänzlich in der Luft schweben würde. Jedenfalls läßt die von ihm vor-genommene Würdigung der erholten Sachverständigengutachten nicht erkennen, daß sie unter den Blickwinkel der dem Kläger obliegenden Bev/eislast erfolgt sei. Dieser Rüge der Revision ist zunächst entgegenzuhalten, daß sich die V/ürdigung des Berufungsgerichts im wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Professor Br. Knepper vom 28. September 1961 stützt, wobei diesem Gutachten außer einer ambulanten Untersuchung durch den Sachverständigen selbst auch zahlreiche ärztliche Befunde zugrunde lagen, die in dem Unfall- und Invalidenrentenvorfahren des Klägers erstattet worden sind» In dem Gutachten Trostdorf sieht das Berufungsgericht letztlich nur eine Bestätigung des chirurgischen Gutachtens Knepper in neurologischer Hinsichto Geht man aber zunächst von dom Gutachten Knepper aus, so läßt sich von ihm nicht sagen, daß es dem Berufungsgericht etwa nicht die Unterlagen dafür geboten habe, sich von der Richtigkeit des Gutachtens zu Überzeugeno In diesem Gutachten ist im wesentlichen ausgeführts Die eingehende Untersuchung des Klägers habe erbracht, daß der Beckenbruch praktisch folgenlos abgeheilt sei und daß die geringe Deformierung keine Rolle spiele. Auch die im linken Fußgelenk angegebenen Beschwerden könnten, nicht auf den Unfall zurückgeführt werden, da sich keine AnhaltsZeichen für eine knöcherne Verletzung ergeben hätten. Diese Ausführungen gaben dem Berufungsgericht die erforderlichen Unterlagen, um unter ihrer Würdigung nach freier Überzeugung zu dem Ergebnis zu kommen, daß die nach dem 15* April 1959 aufgetretenen körperlichen Leiden des Klägers und seine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht ihre Ursache in dem Unfall vom 21p November 1958 hatten«, Hierbei genügtees auch, daß sich das Berufungsgericht dem Gutachten unter Hervorhebung des wesentlichen Ergebnisses anschloß, ohne auf die gutachtlichen Ausführungen im Einzelnen einzugehen. Ein Fehler läßt sich auch nicht daraus entnehmen, daß das Berufungsgericht in dem Gutachten Trostdorf die Bestätigung seiner schon aus dem Gutachten Kneppcr gewonnenen Überzeugung gesehen hat» Das Gutachten Trostdorf legt, wie das Berufungsgericht ausdrücklich auo-führt, zur Überzeugung dars Durch den Unfall vom 21. Hatte sonach das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Überzeugung gewonnen, daß die beim Kläger nach den 15o April 1959 vorhandenen Leiden nicht unfallbedingt seien, so bestand für es keine Veranlassung, dem im j Der von der Revision erhobenen verfahrensrechtli-chen Rüge, das Berufungsgericht wäre im Hinblick auf den geäußerten Verdacht eines weiteren Leidens gemäß dem Schriftsatz des Klägers vom 17- März 1964 verpflichtet gewesen, ein weiteres Gutachten zu erholen, käme nur dann Bedeutung zu, wenn das Berufungsgericht einen in diesem Zusammenhänge gestellten Beweis an trag des Klägers nicht gewürdigt und seine Ablehnung nicht begründet hätte. Biesen Vortrag aber hat das Berufungsgericht gewürdigt und die Ablehnung der beantragten Einholung eines weiteren neurologischen Gutachtens damit begründet, daß hierzu kein Anlaß bestehe, da an der erforderlichen Sachkunde und Objektivität der bereits beigezogenen Sachverständigen nicht gezweifclt werden könne. Baß insoweit die Sachverständigengutachten mit groben Mängeln behaftet waren, die sie als hinreichende Unterlagen für die tatrichterliche Schätzung ausschlossen, zeigt die Revision nicht auf.Ba beide Gutachten die wirkliche Ursache der Leiden des Klägers in überzeugender Weise darlegen, läßt sich auch nicht von einer besonders schwierigen Präge sprechen, die die Erholung eines weiteren Gutachtens erfordert hätte. Da, wie schon ausgeführt, die erholten ärztlichen Gutachten die Ursache des hier in Rede stehenden Leiden des Klägers in überzeugender V/eise darlegen, kann nur davon ausgegangen werden, daß die Revision mit ihrem Hinweis auf das im Gutachten Trostdorf vermutete weitere Leiden des Klägers hinzielt * Dafür aber, daß dieses weitere Leiden, das sich nach dem Gutachten Trostdorf nach außen hin in einer ständigen Gewichtsabnahme und damit verbundenem Kräftoverfall des Klägers zeigte, etwa auf eine unsachgemäße Krankenhausbehandlung des Klägers anläßlich der Folgen des Unfalls vom 21 . Zu Unrecht entnimmt die Revision aus der Bemerkung auf Seite 13 des Gutachtens Knepper, das Unfallereignis sei nur eine Gelegenheitsursache gewesen, die sowieso zu erwartenden Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule erstmals auszulösen, ohne sie zu verschlimmern. der Sachverständige habe damit, vom Berufungsgericht fehlerhaft nicht beachtet, zu dem Ausdruck gebracht, die Beschwerden von Seiten der \7irbelsäule seien durch den Unfall ausgelöst wordene Aus dem Zusammenhang des Gutachtens Knapper ergibt sich, daß der Sachverständige mit dieser Formulierung nicht zu dem Ausdruck bringen wollte, der Unfall habe die auf die Wirbelsäulenschäden zurückgehenden Beschwerden ausgelöst, sondern daß seine Begutachtung dahingeht, die Beschwerden wären auch ohne den Unfall sowieso schicksalsbedingt, spätestens zu dem 15- April 1959 aufgetreten, während ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfall nur insofern vorliege, als die Beschwerden dem Kläger erstmals nach dem Unfall zu dem Bewußtsein gekommen seien. Für den Verlauf einer schicksalsbedingten Wirbelsäulenerkrankung sei es aber typisch, daß mit fortschreitender Tendez die Beschwerden zunähmen, wie es auch beim Kläger der Fall sei. Bios beweist eindeutig, daß der »Sachverständige nicht, wie die Revision meint, zu dem Ausdruck bringen wollte, die Beschwerden des Klägers hätten zwar in einer schicksalsbedingten Wirbelsäulenerkrankung ihre Ursache, seien aber durch den Unfall früher als bei regelmäßigem Verlauf der Erkrankung zu dem Ausbruch gekommen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Revision einen die Erholung eines Obergutachtens erforderlich machenden Widerspruch des Gutachtens Trostdorf darin sehen will, daß der Sachverständige auf Seite 19 seines Gutachtens einen allgemeiner/fcräf teverf all des Klägers feststellt und auf Seite 20 zu dem Ergebnis kommt, Die Gewichtsabnahme des Klägers und seinen damit verbundenen Krüfteverfall stellt das Gutachten Trostdorf überhaupt nicht in Zusammenhang mit der Verhaltensweise des Klägers» Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers, wie sie nach dem 15. April 1959 bestand, wird im Gutachten allein auf die schicksalhaft verlaufende V/irbelsäulenveränderung und allgemeine Veralterung verbunden mit einer abartigen Verarbeitung des Unfallereignisses zurückgeführto Hinsichtlich des Kräfteverfalls ist nur gesagt, daß er nicht auf den Unfall zu-rücksuführen sei» Im übrigen sind aus ihm überhaupt keine Schlüsse gezogen» Der Sachverständige verknüpft ihn nur mit dem für den Kläger gutgemeinten Rat, sich möglichst bald einer stationären Beobachtung in einer inneren Abteilung zu unterziehen» Es trifft aber auch nicht zu, daß der Sachverständige Prof.Dr» Trostdorf zur Annahme einer unfallbedingten Neurose kommt und das Berufungsgericht diesen Umstand unbeachtet gelassen hat» Der Sachverständige hält die vom Kläger behaupteten Beschwerden aufgrund der schicksalhaften Abbauveränderung im Bereich der Wirbelsäule durchaus für glaubhaft» Nur die abnorme Verhaltensweise des Klägers und seine groben psychogenen Reaktionen führt er auf MBegehrungsvorstellungorJ' Dies besagt aber letztlich nur, daß der Kläger einen tatsächlich vorhandenen Krankheitszustand nicht auf seinen wirklichen Grund, sondern auf den Unfall zurückführen will, was mit einer unfallbedingten Neurose nichts zu tun hat. Da die Rügen der Revision hiernach erfolglos bleiben und das angefochtene Urteil auch im übrigen einen Fehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
sachverständigUnfallBerufungsgerichtGutachtenZPOBeschwerdeKlägerLeidRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2016 098
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 114/64	URTEIL
Verkündet am
8 o No vemb e r 190b Schcibl,	...
Justizobersehre bar
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 des Bauhilfsarbeiters Otto
±j

Klägers und Rovisionsklä&ers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt
 gegen
die Deutsche Bunde durch die Oberpostdirektion ihren Präsidenten, Hl
 post, vertreten diese vertreten durch
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanv/alt Dr»
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13 o April 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadonser-satzansprüche auf Grund eines Unfalles geltend, den er am 21. November 1958 dadurch erlitten hat, daß er als Radfahrer von einem Omnibus der Beklagten, als dieser ihn überholte, gestreift wurde und zu Pall kam. Sr erlitt dabei einen dreifachen Beckenbruch, der einen Krankenhausaufenthalt von acht Yfochen erforderlich mach te. Am 16. Januar 1959 wurde er aus dem Krankenhaus ent lassen und war bis zu dem 15- April 1959 arbeitsunfähig.
Der Kläger verlangte von der Beklagten zunächst Ersatz des ihm durch den Unfall bis zu dem 15- April 1959 entstandenen Schadens, Schmerzensgeld sowie die Feststellung, daß ihm der Schaden zu ersetzen sei, den er aus dem am 21. November 1958 erlittenen Unfall gehabt
 
habe und der ihm noch entstehen werde«
Entsprechend ihrem Anerkenntnis wurde die Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil vom 6» Februar 1961 verurteilt, an den Kläger 1 382,17 DM zu zahlen» Soweit nicht bereits durch dieses Teilanerkenntnisurteil entschieden war, erging am 3«. Juli 1961 ein Teilurteil über die Schadensersatzansprüche des Klägers bis zu dem 15- April 1959 und über seinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes» Darin wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1 158,35 DM nebst Zinsen zu zahlen»
Der Kläger ist der Ansicht, daß auch seine nach den 15o April 1959 aufgetretenen körperlichen Leiden mit den Unfall in einem ursächlichen Zusammenhang ständen und ihn deshalb auch der in der Zeit nach dem 15« April 1959 noch erwachsene geltend gemachte restliche Yerdienstausfall von 615 DI.I zuzusprechen und seinem Feststcllungsanspruch stattzugeben sei«
Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 615 DM nebst Zinsen zu zahlen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden aus dem Unfall vom 21. November 1958 zu ersetzen, soweit er nach dem 15» April 1959 entstanden ist und noch entstehen wird und nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach nicht mehr bestritten, ist jedoch der Ansicht, daß die nach dem 15- April 1959 aufgetretenen Leiden des Klägers nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter» Die Beklagte bittet un Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe:
In der Revisionsinstanz geht es allein un Ansprüche des Klägers (Leistungsanspruch in Höhe von 615 DM und Feststollungsanspruch), die einen dem Kläger aus dem Unfall vom 21» November 1958 angeblich entstandenen Schaden für die Zeit nach dem 15» April 1959 betreffen. Das Berufungsgericht hält diese Ansprüche für nicht begründet, da, wie in dem Berufungsurteil ausgeführt ist, es dem Kläger nicht gelungen sei, die Unfallbedingtheit der bei ihm in der Zeit nach dem 15«. April 1959 noch vorhandenen körperlichen Leiden, auf die er diese noch streitigen Ansprüche stützt, nachzuweisen.
Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Würdigung von Sachverständigengutachten» Seine zu dem Ausdruck gebrachte Ansicht, der Kläger habe die Unfallbedingtheit des ihm nach dem 15. April 1959 entstandenen Schadens nicht nachzuweisen vermocht, und weitere Ausführungen, mit denen es einen Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Klägers nicht für gegeben erachtet, könnten die Vermutung nahclegen, daß das Berufungsgericht sich bei der Schadensernittlung der ihm durch § 287 ZPO gegebenen freien Stellung nicht bewußt gewesen ist und deshalb infolge Rechtsirrtum die Klage abgewiesen hat, da'der Kläger nicht bewiesen habe, daß der von ihm behauptete Schaden auf den Unfall zurückzuführen sei. Die Vorschrift des § 287 ZPO
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ist nämlich dazu bestimmt, dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern, indem an die Stelle der sonst erforderlichen Einzerbegründung das freie Ermessen des Gerichts zu treten hat. Fehlt es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen, so muß das Gericht nötigenfalls zu einer Schätzung greifen und selbst unter Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen nach freiem Ermessen entscheiden. Im Rahmen dos § 287 ZPO ist daher die Entscheidung von der Bev/eis-last nur dann abhängig, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen gänzlich in der Luft schweben würde. Diese Regelung des § 287 ZPO gilt, wie sich ohne weiteres aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für den Ursa-chenzusammenliang zwischen Unfall und Schaden (BGH LU § 287 ZPO Nr. 4 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung) ,
Aus dem Zusammenhang der Urteiisgründe ergibt sich jedoch, daß dem Berufungsgericht dieser Rechtsirrtum nicht unterlaufen ist. Jedenfalls läßt die von ihm vor-genommene Würdigung der erholten Sachverständigengutachten nicht erkennen, daß sie unter den Blickwinkel der dem Kläger obliegenden Bev/eislast erfolgt sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen in Gegenteil, daß es unabhängig von jeder Beweislastfrage auf Grund freier "Schätzung” zur Verneinung einer Unfallbedingtheit gelangt ist. Von der Revision wird auch insoweit eine Verletzung des § 287 ZPO nicht gerügt.
Oblag es aber dem Berufungsgericht, den Ursachenzu-sammenhang gemäß § 287 ZPO zu ermitteln, dann gab diese Vorschrift seinem tatrichterlichen Ermessen einen weiten. Spielraum, und das Revisionsgericht kann auf ent-
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sprechende Rüge nur nachprüfen, oh die Ermittlung des Ursachenzusammenhanges auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGH 3, 162, 175;6, 62, 63). Bedient sich der Tatrichter bei dieser Schadensernittlung, wie es hier der Pall war, der Mithilfe eines Sachverständigen, dann braucht er nicht zu den einzelnen Punkten des Gutachtens ausdrücklich Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn er den Gutachten unter Hervorhebung der tatsächlichen Grundlagen und ihrer Auswertung beitritt. Dies erfordert allerdings, daß sich auf Grund der Darlegungen des Richters mindestens in Verbindung mit den von ihn übernommenen Ausführungen des Sachverständigen die Möglichkeit zu der dem Revisionsgericht obliegenden Nachprüfung ergeben muß»
Unter diesem Blickwinkel gesehen, läßt das Berufungsurteil Rechtsfohler nicht erkennen.
Erfolglos rügt die Rc/ision, das Berufungsgericht habe die von dom Sachverständigen Professor Dr. Trostdorf in dessen Gutachten vom 10. September 1963 Seite 18 festgelegte Tatsache, daß beim Kläger der Verdacht eines bislang nicht erkannten Krankhcitoprozcsscs im Bereich der inneren Organe vorliegc, verfahrenswidrig außer acht gelassen. Wenn der Sachverständige sage, 30 führt die Revision aus, dieses Leiden bedürfe dringend der ursächlichen Klärung, so habe er damit zugegeben, daß er weder wisse, worin das Leiden bestehe, noch worauf es zurückzuführen sei. Dann sei es zu demindest für einen medizinischen Laien unverständlich, wenn der Sachverständige ausführe, es bestehe ein Leiden, er wisse nicht, was für ein Leiden es sei, aber dies Leiden sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die Annahme des
 
Sachverständigen, er könne sagen, daß dieses unbekannte Leiden mit dem Unfall nicht in Zusammenhang stehe, überschätze das eigene Erkenntnisvermögen. Das Berufungsgericht habe daher von sich aus feststellen müssen,v,olciu?s innere Leiden der Kläger habe. Fehlerhaft sei es daher, daß das Berufungsgericht nicht, wie im Schriftsatz des Klägers vom 17«. März 1964 beantragt, ein weiteres Gut-achten erholt habe»
Dieser Rüge der Revision ist zunächst entgegenzuhalten, daß sich die V/ürdigung des Berufungsgerichts im wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Professor Br. Knepper vom 28. September 1961 stützt, wobei diesem Gutachten außer einer ambulanten Untersuchung durch den Sachverständigen selbst auch zahlreiche ärztliche Befunde zugrunde lagen, die in dem Unfall- und Invalidenrentenvorfahren des Klägers erstattet worden sind» In dem Gutachten Trostdorf sieht das Berufungsgericht letztlich nur eine Bestätigung des chirurgischen Gutachtens Knepper in neurologischer Hinsichto Geht man aber zunächst von dom Gutachten Knepper aus, so läßt sich von ihm nicht sagen, daß es dem Berufungsgericht etwa nicht die Unterlagen dafür geboten habe, sich von der Richtigkeit des Gutachtens zu Überzeugeno
 In diesem Gutachten ist im wesentlichen ausgeführts Die eingehende Untersuchung des Klägers habe erbracht, daß der Beckenbruch praktisch folgenlos abgeheilt sei und daß die geringe Deformierung keine Rolle spiele. Sobald aber eine rein knöcherne Verletzung ausgeheilt und die Tragfähigkeit des Beckens wieder hergestellt sei, seien Schmerzen unwahrscheinlich. Im vorliegenden Fall seien weder klinisch noch röntgenologisch Sprengungen der Bindegewebe vorhanden gewesen. Auf Grund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse seien Verletzungen an den
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dem Becken benachbarten Organen durch den Unfall nicht eingetreten0 Eine Blasen- und Darmverletzung hätte man sicher nicht übersehen, da bei der Art, wie der Kläger sonst seine Beschwerden vorzubringen pflege, derartige Beschwerden sicher nicht un&iwiihnt geblieben wären. Auf den Röntgenaufnahmen hätten ebenfalls keine unfallbedingten Veränderungen an den Hüftgelenken festgestellt werden können. Hingegen hätten sich geringfügige, altersbedingte Abweichungen, die im gleichen Ausmaß bereits am Unfalltage vorhanden gewesen seien, nachweisen lassen.
Eine Verschlimmerung der Wirbelsäulenbeschwerden sei durch das Unfall geschehen-;, nicht eingetreten. Vom Kläger seien Schmerzen im Rücken erst neun Monate nach dem Unfall erwähnt worden. Im Durchgangsarztbericht sei von einer Y/irbelsäulenverletzung nicht die Rede. Der Vergleich der Lendenwirbelaufnahmen habe zudem ergeben, daß tatsächlich keine schwerwiegende Verletzung und damit auch keine Verschlimmerung der bereits am Unfalltage deutlich vorhandenen Abnutzungserscheinungen eingetreten sei. Das gleiche gelte auch für die später nachgewiesenen altersbedingten Veränderungen an der Y/irbelsüu-le. Bei den Veränderungen an der Wirbelsäule des Klägers handele es sich um rein alters- und schicksalsbedingte Abnutzungserscheinungen im Sinne einer Osteochondrose und Spondylose, die röntgenologisch in Form von spornartigen KantenausZiehungen an den Wirbelkörpern zutage träten. Bezeichnend seien ferner die Verschmälerungen der Zwischenräume und die von der Wirbelsäule in die Arme oder Beine ausstrahlenden Schmerzen. Diese krankhaften Veränderungen und die damit sicher nicht unerheblichen Beschwerden seien durch das Unfallgeschehen nicht nachteilig beeinflußt v/orden. Es könne dem Kläger allerdings nicht widerlegt werden, daß sich diese bereits vorhandenen und nicht unerheblichen krankhaften Veränderungen bis zu dem Unfalltage noch nicht schmerzhaft bemerk-
 
bar gemacht hätten, sondern erst klinisch nach dem Unfall in Erscheinung getreten seien. Somit bestehe zwar ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und diesen bis dahin wahrscheinlich beschwerdefreien krankhaften Veränderungen an der Y/irbelsäule, ein innerer ursächlicher Zusammenhang sei jedoch zu verneinen. Das ergebe sich insbesondere auch aus der Tatsache, daß für den Verlauf einer schicksalsbedingten Wirbelsäulenerkrankung die fortschreitende Tendenz und die Zunahme der Beschwerden wesentlich seien, während eine V/irbel-säilenverletzung zu Beginn die größten Schmerzen verursache, dann aber mit entsprechendem Zeitablauf eine zunehmende Heilung und eine deutliche Besserung zeige.
Bei den hier geklagten Wirbelsäulenbeschwerden handele es sich um den typischen Verlauf einer schicksalsbedingten Wirbelsäulenerkrankung, denn unmittelbar nach dem Unfall seien Wirbelsäulenbeschwerden nicht geltend gemacht worden. Bei der ersten Rentenbegutachtung werde von einem aufrechten Gang berichtet. Die Rückenmus3tula-tur sei spannungsfrei gewesen, Formabweichungen an der Wirbelsäule hätten nicht Vorgelegen. Eine Wirbelsäulen-Verletzung sei somit ganz ausgeschlossen. Vielmehr längen Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule vor, die erfahrungsgemäß bei irgend einer Gelegenheit erstmals klinisch in Erscheinung treten und dann individuell verschieden starke Beschwerden bereiten. Auch die im linken Fußgelenk angegebenen Beschwerden könnten, nicht auf den Unfall zurückgeführt werden, da sich keine AnhaltsZeichen für eine knöcherne Verletzung ergeben hätten. Funktionsbeschränkungen oder Bänderlockerungen seien nicht nachzuweisen gewesen, dagegen hätten unfallunabhängige, Schicksals- und anlagebedingte Erkrankungen in Form von ausgedehnten Krampfadern beiderseits, ekzematösen Hautvoränderungen am linken Unterschenkel und ein erheblicher Senk- und Spreizfuß festgestelltiwerden können.
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Außerdem lägen an beiden Beinen arterielle Durchblutungsstörungen infolge einer generalisierenden Arteriosklerose vor.
Diese Ausführungen gaben dem Berufungsgericht die erforderlichen Unterlagen, um unter ihrer Würdigung nach freier Überzeugung zu dem Ergebnis zu kommen, daß die nach dem 15* April 1959 aufgetretenen körperlichen Leiden des Klägers und seine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht ihre Ursache in dem Unfall vom 21p November 1958 hatten«, Hierbei genügtees auch, daß sich das Berufungsgericht dem Gutachten unter Hervorhebung des wesentlichen Ergebnisses anschloß, ohne auf die gutachtlichen Ausführungen im Einzelnen einzugehen.
Ein Fehler läßt sich auch nicht daraus entnehmen, daß das Berufungsgericht in dem Gutachten Trostdorf die Bestätigung seiner schon aus dem Gutachten Kneppcr gewonnenen Überzeugung gesehen hat» Das Gutachten Trostdorf legt, wie das Berufungsgericht ausdrücklich auo-führt, zur Überzeugung dars Durch den Unfall vom 21. November 1958 sei es weder zu einer Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems (d.h. des Gehirns, Rückenmarks, der peripheren Nerven bzw. ihrer Wurzeln) gekommen, noch hätten die Beckenfrakturen zu einer nachhaltigen Schädigung der benachbart verlaufenden Nervenwurzeln geführt. Beim Kläger beständen deutliche Zeichen degonerativer osteochotischer Wirbelsäulenveranderungcn, auch lägen periphere Durchblutungsstörungen auf dem Boden einer allgemeinen Gefäßsklerose (Arteriosklerose) vor. Dies erkläre seine Beschwerden. Es handle sich hierbei jedoch um schicksalhaft verlaufende Vorgänge, die nicht auf den Unfall vom 21. November 1958 zurückzufüh-ron seien. Die Befunde im Sinne einer allgemeinen Veralterung seien so ausgeprägt, daß dem Kläger schwere körper
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liehe Arbeit unabhängig von dem Unfall bereite seit Frühjahr 1959 nicht mehr möglich gewesen wäre. Bei der völlig gen Arbeitsunfähigkeit zu dem damaligen Zeitpunkt dürften allerdings schon psychogene Reaktionen mitgewirkt haben.
Danach kommt das Gutachten Trostdorf aus neurologische: Sicht zu dem gleichen Ergebnis wie das chirurgische Gutachten Knepper, und das Berufungsgericht konnte mit Recht in dem Gutachten Trostdorf eine Bestätigung seiner bereits aus dem Gutachten Knepper gewonnenen Überzeugung sehen.
Hatte sonach das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Überzeugung gewonnen, daß die beim Kläger nach den 15o April 1959 vorhandenen Leiden nicht unfallbedingt seien, so bestand für es keine Veranlassung, dem im	j
Gutachten Trostdorf infolge der Gewichtsabnahme des Xlä- i gers geäußerten Verdacht eines bei diesem noch weiterhin vorliegenden, jedoch gleichfalls nicht unfallbedingten Leidens nachzugehen.
Der von der Revision erhobenen verfahrensrechtli-chen Rüge, das Berufungsgericht wäre im Hinblick auf den geäußerten Verdacht eines weiteren Leidens gemäß dem Schriftsatz des Klägers vom 17- März 1964 verpflichtet gewesen, ein weiteres Gutachten zu erholen, käme nur dann Bedeutung zu, wenn das Berufungsgericht einen in diesem Zusammenhänge gestellten Beweis an trag des Klägers nicht gewürdigt und seine Ablehnung nicht begründet hätte. In dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 17« März 1964 ist ein solcher Beweisantrag nicht enthalten- In ihm ist der im Gutachten Trostdorf geäußerte Verdacht eines weiteren Leidens überhaupt nicht angesprochen, sondern nur ausgeführt5 der Kläger könne dem Gutachten Trostdorf nicht folgen,
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insbesondere vermöge er nicht einzusehen, daß es 3ich hei ihm nur um schicksalhaft verlaufende Vorgänge handeln solle, und er glaube nicht, daß die Befunde im Sinne einer allgemeinen Veralterung ausgeprägt seien, daher bitte er um Erholung eines neurologischen Obergutachtens. Biesen Vortrag aber hat das Berufungsgericht gewürdigt und die Ablehnung der beantragten Einholung eines weiteren neurologischen Gutachtens damit begründet, daß hierzu kein Anlaß bestehe, da an der erforderlichen Sachkunde und Objektivität der bereits beigezogenen Sachverständigen nicht gezweifclt werden könne.
Es liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob ein Obergutachten einzuholen ist oder nicht. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens, deren Einhaltung im Revisionsverfahren geprüft werden kann, hat die Rechtsprechung nur ausnahmsweise bei besonders schwierigen Prägen oder bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten angenommen (BGH LM § 739 ZPO Hr. 2). Hier ging es nur um die Präge, ob der Unfall von 21. November 1958 ursächlich für die beim Kläger nach dem 15. April 1959 aufgetretenen Leiden, die seine Arbeitsunfähigkeit bedingten, gewesen ist. Baß insoweit die Sachverständigengutachten mit groben Mängeln behaftet waren, die sie als hinreichende Unterlagen für die tatrichterliche Schätzung ausschlossen, zeigt die Revision nicht auf. Ba beide Gutachten die wirkliche Ursache der Leiden des Klägers in überzeugender Weise darlegen, läßt sich auch nicht von einer besonders schwierigen Präge sprechen, die die Erholung eines weiteren Gutachtens erfordert hätte.
Zu weit vom tatsächlichen Geschehen aber entfernt sich die Revision, wenn sie in diesem Zusammenhänge auf
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 die Möglichkeit hinweist, der Kläger könne, oder ohne Verschulden der Ärzte, hei seiner Behandlung der Unfallfolgen im Krankenhaus Medikamente bekommen haben, die eine Funktionsstörung der inneren Organe herbeiführten, oder er könne an und für sich gegen irgend ein Medikament an irgendeinem Körperteil allergisch gewesen sein, so daß in einem solchen Fall der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und den jetzigen Krankheitszustand des Klägers nicht zu verneinen wäre.,
Da, wie schon ausgeführt, die erholten ärztlichen Gutachten die Ursache des hier in Rede stehenden Leiden des Klägers in überzeugender V/eise darlegen, kann nur davon ausgegangen werden, daß die Revision mit ihrem Hinweis auf das im Gutachten Trostdorf vermutete weitere Leiden des Klägers hinzielt * Dafür aber, daß dieses weitere Leiden, das sich nach dem Gutachten Trostdorf nach außen hin in einer ständigen Gewichtsabnahme und damit verbundenem Kräftoverfall des Klägers zeigte, etwa auf eine unsachgemäße Krankenhausbehandlung des Klägers anläßlich der Folgen des Unfalls vom 21 . November 1958 zurückzuführen sei, lagen nicht die geringsten Anhaltspunkte vor. Eine solche Behauptung hat auch der Kläger selbst niemals aufgestellt. Es bestand daher für das Berufungsgericht keine Veranlassung, derart entfernt liegende Möglichkeiten, für die keinerlei Anhalt.vorlag, bei seiner Schadensermittlung in Betracht zu ziehen.
Zu Unrecht entnimmt die Revision aus der Bemerkung auf Seite 13 des Gutachtens Knepper, das Unfallereignis sei nur eine Gelegenheitsursache gewesen, die sowieso zu erwartenden Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule erstmals auszulösen, ohne sie zu verschlimmern.
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der Sachverständige habe damit, vom Berufungsgericht fehlerhaft nicht beachtet, zu dem Ausdruck gebracht, die Beschwerden von Seiten der \7irbelsäule seien durch den Unfall ausgelöst wordene Aus dem Zusammenhang des Gutachtens Knapper ergibt sich, daß der Sachverständige mit dieser Formulierung nicht zu dem Ausdruck bringen wollte, der Unfall habe die auf die Wirbelsäulenschäden zurückgehenden Beschwerden ausgelöst, sondern daß seine Begutachtung dahingeht, die Beschwerden wären auch ohne den Unfall sowieso schicksalsbedingt, spätestens zu dem 15- April 1959 aufgetreten, während ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfall nur insofern vorliege, als die Beschwerden dem Kläger erstmals nach dem Unfall zu dem Bewußtsein gekommen seien. Ber Sachverständige folgert dies daraus, daß vom Kläger nicht unmittelbar nach dem Unfall, sondern erst 9 Monate danach; Wirbelsäulenbeschwerdon geltend gemacht worden seien. Für den Verlauf einer schicksalsbedingten Wirbelsäulenerkrankung sei es aber typisch, daß mit fortschreitender Tendez die Beschwerden zunähmen, wie es auch beim Kläger der Fall sei. Bios beweist eindeutig, daß der »Sachverständige nicht, wie die Revision meint, zu dem Ausdruck bringen wollte, die Beschwerden des Klägers hätten zwar in einer schicksalsbedingten Wirbelsäulenerkrankung ihre Ursache, seien aber durch den Unfall früher als bei regelmäßigem Verlauf der Erkrankung zu dem Ausbruch gekommen. Es läßt sich daher nicht feststellen, daß das Berufungsgericht eine wesentliche Tatsache unbeachtet gelassen oder gar übersehen hat.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Revision einen die Erholung eines Obergutachtens erforderlich machenden Widerspruch des Gutachtens Trostdorf darin sehen will, daß der Sachverständige auf Seite 19 seines Gutachtens einen allgemeiner/fcräf teverf all des Klägers feststellt und auf Seite 20 zu dem Ergebnis kommt,
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der jetzige Zustand des Klägers sei im wesentlichen Ausdruck einer abnormen Reaktionsweise, die ursächlich auf die abartige Verarbeitung des Unfallerlebnisse3, nicht aber auf.: den Unfall selbst zurückzuführen sei,
V/enn die Revision hiermit etwa zu dem Ausdruck bringen will, der Sachverständige rechtfertige die jetzige Verhaltensweise des Klägers einerseits mit seinem Kräfteverfall, bejahe, andererseits aber eine unfallbedingte Neurose, so ist dem nicht zu folgen,.
Die Gewichtsabnahme des Klägers und seinen damit verbundenen Krüfteverfall stellt das Gutachten Trostdorf überhaupt nicht in Zusammenhang mit der Verhaltensweise des Klägers» Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers, wie sie nach dem 15. April 1959 bestand, wird im Gutachten allein auf die schicksalhaft verlaufende V/irbelsäulenveränderung und allgemeine Veralterung verbunden mit einer abartigen Verarbeitung des Unfallereignisses zurückgeführto Hinsichtlich des Kräfteverfalls ist nur gesagt, daß er nicht auf den Unfall zu-rücksuführen sei» Im übrigen sind aus ihm überhaupt keine Schlüsse gezogen» Der Sachverständige verknüpft ihn nur mit dem für den Kläger gutgemeinten Rat, sich möglichst bald einer stationären Beobachtung in einer inneren Abteilung zu unterziehen»
Es trifft aber auch nicht zu, daß der Sachverständige Prof.Dr» Trostdorf zur Annahme einer unfallbedingten Neurose kommt und das Berufungsgericht diesen Umstand unbeachtet gelassen hat» Der Sachverständige hält die vom Kläger behaupteten Beschwerden aufgrund der schicksalhaften Abbauveränderung im Bereich der Wirbelsäule durchaus für glaubhaft» Nur die abnorme Verhaltensweise des Klägers und seine groben psychogenen Reaktionen führt er auf MBegehrungsvorstellungorJ'
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zurück, für die die Persönlichkeit des Klägers entscheidende Voraussetzung sei und bei denen der Unfall nur eine untergeordnete Rolle spiele, so daß jedes andere Ereignis oder Erlebnis zu ganz ähnlichen Reaktionen Anlaß gegeben hätte. Dies besagt aber letztlich nur, daß der Kläger einen tatsächlich vorhandenen Krankheitszustand nicht auf seinen wirklichen Grund, sondern auf den Unfall zurückführen will, was mit einer unfallbedingten Neurose nichts zu tun hat. Das Berufungsgericht konnte sich daher auch ohne nähere Erörterung insoweit dem Sachverständigen anschließen. Jedenfalls zeigt die Revision nicht auf, was durch ein weiteres Obergutachten noch der Aufklärung bedurft hätte.
Da die Rügen der Revision hiernach erfolglos bleiben und das angefochtene Urteil auch im übrigen einen Fehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Pagendarra	Dr.	Kreft	Gähtgens
 Dr. Reinhardt
 Keßler