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BGH

Gericht: BGH

Im Namen des Volkes In der Baulandsache betreffend EntSchädigung für ein Bauverbot auf dem Flurstück fHP, StpBB) mit den Beteiligten: nicht entschieden war, stellte er durch anwalt-schaftliches Schreiben vom 3* Juli 1962 bei dem Regierungspräsidium den Antrag auf gerichtliche Entscheidung* In der Sache selbst hat sie den Antrag für unbegründet gehalten und hierzu vorgetragen: Die Bestimmung des § 41 BBauG greife nicht Platz, da sie auf früher festgestellto Bebauungspläne keine Anwendung findo. Satz 3 BBauG Platz, da einmal das Grundstück für eine Bebauung zu steil sei und zu dem anderen die Bopserwaldstraße den Charakter einer Aussichtsstraße habe und diesen behalten müsse. Gegen diese vom Berufungsgericht bejahte Zulässigkeit der Berufung bestehen keine durchgreifenden Bedenken, da die Quittung des Anwalts nicht schlechthin Beweis für die Zustellung am angegebenen Datum erbringt, vielmehr der Nachweis zulässig -und hier geführt - ist, daß das Datum im Empfangsbekennt-nis vom Anwalt infolge Nachlässigkeit falsch angegeben worden ist. Denn, wie der Senat bereits in BGHZ 40, 138 ausgesprochen hat, liegt darin, daß die Kammer für Baulandsachen über einen nicht nach dem Bundesbaugesetz zu beurteilenden Anspruch auf Entschädigung wegen oiner Bausperre entschieden hat, kein unverzichtbarer Ver-fahrensmangel. Das gleiche muß auch gelten, wenn cs sich, v/ie hier, um einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines Bauverbots handelt. Durch den Bebauungsplan vom Jahre 1911 sei dieser Streifen noch weiter ausgedehnt worden, sodaß seitdem die gesamte vom * Antragsteller für eine Bebauung ins Auge gefaßte Eläche von dem Verbot erfaßt sei. Hieran hat sich auch nichts durch den Erlaß des Bundesbaugosctzeo geändert, denn festgestellte städtebauliche Pläne, wie sie die Bebauungspläne von 1893 und 1911 darstellen, gelten:- nach § 173 Abs.3 BBauG als Bebauungspläne im Sinne des Bundesbaugesotzos, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezoichncton Art enthalten. 2.) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch könnte zunächst dahin verstanden werden, daß or mit ihm einen alten, bereits mit dem Erlaß des Bauverbots in den Jahren 1893 und 1911 entstandenen und ihm möglicherweise beim Kauf des Grundstücks im Jahre 1954 abgetretenen Entschädigungsanspruch geltend machen will. Selbst wenn man, der Revision folgend, in den das Bauverbot aussprechenden Bebauungsplänen von 1893 und 1911 eine Enteignungsmaßnahme sieht, so handelt es sich jedenfalls um eine Enteignung, die bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Verfassung (Art.153) Daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der Württemberg!sehen Bauordnung von 1910 gegen höherrangige und unter die Prüfungsaufgabe des Revisionsgerichts fallende Rechtsnormen verstoßen hat, ist nicht ersichtlich, zu demal in diesem Zusammenhang, wie schon gesagt, Art.153 WRV oder Art.14 GG Wenn das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis kommt, die Württembergische Bauordnung von 1910 gewähre für ein Bauverbot der hier in Rede stehenden Art keine Entschädigung, so läßt das - gemessen an den der Nachprüfung durch den erkennenden Senat unterfallendcn Normen - einen Rechtsirrtum nicht erkennen. 3,) Aber auch sov/eit der Antragsteller vorträgt, eine dem Eigentümer nachteilig fühlbar v/erdende Wirkung des 1893 und 1911 erfolgten BauVerbots soi tatsächlich erst 1957 eingetreten, als er habe bauen wollen, dieses Bauen ihm aber unter Berufung auf die Bauplanungen von 1893 und 1911 versagt worden sei, und er hieraus möglicherweise einen Anspruch aus eigenem Recht herleiten will, hat das Berufungsgericht einen solchen Anspruch, jedenfalls im Ergebnis, zu Recht verneint. Haben sich aber die enteignenden Maßnahmen schon vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für den Eigentümer vermögensmindernd ausgewirkt, dann handelt es sich, selbst wenn die Folgen noch fortwirken, nicht um eine unter den Geltungsbereich des Art.14 GG fallende Enteignung. der in der Zeit zwischen der Errichtung und Zerstörung des früheren Gebäudes, also vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, rechtskräftig festgestellt worden war (BGH WM 1958, 1371)« Ist nämlich ein Grundstück schon bebaut, dann bringt ein Fluchtlinienplan in der Hegel zunächst keine nachteiligen Folgen für den Eigentümer. Das gleiche ist auch anzunehmen, wenn es sich nicht nur um die teilweise Baubeschränkung, die ein Fluchtlinienplan mit sich bringt, sondern, wie hier, um ein gänzliches Bauverbot handelt. so wurde ihm diese Eigenschaft durch das Bauverbot genommen* Eine vermögensmindernde Auswirkung trat mithin bereits in den Jahren 1893 und 1911 ein, die, wie 3Chon oben dargelegt, von dem damaligen Eigentümer entschädigungslos hingenommen werden mußte* Der Antragsteller erwarb daher im Jahre 1954 auch nur das mit dem Bauverbot belastete und daher in seinem Wert bereits geminderte Grundstück* Der EnteignungsVorgang v/ar zur Zeit des Inkrafttretens des Grundgesetzes (und auch der Weimarer Verfassung) bereits abgeschlossen, sodaß auf ihn Art*14 GG (oder auch Art.153 WRV) nicht anwendbar ist* Im Ergebnis ist daher das Berufungsgericht mit Hecht zu der Ansicht gelangt, daß dem Antragsteller nach Art.14 Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 9* Mai 1963 - III ZR 94/61 - S.20 ausgesprochen, daß sich eine vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes ausgeloste Entschädigungspflicht nicht nach den besonderen Bestimmungen des § 40 BBauG richtet, da diese Entschädigungsbestimmungen in ihren Einzelheiten allein auf die im Rahmen des Bundesbaugesetzes getroffenen Maßnahmen abgestimmt sind und angenommen v/erden muß, daß sie auch nur auf Maßnahmen dieser Art, aber nicht auf sonstige vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes getroffene Enteignungsmaßnahmen anzuwenden sind. Die Revision verweist hierzu auf den Vortrag de3 Antragstellers, bei einer Reihe von Grundstücken, die gleichfalls ganz.oder teilweise im Bauverbotsgebiet lägen, seien Baugenehmigungen erteilt worden, und meint, die Antrags-gegnerin habe danach in willkürlicher Handhabe des Bauverbots dem Antragsteller die nachgesuchto Bauerlaubnis versagt. Selbst wenn die Antragsgegnerin, wie es das Berufungsgericht unterstellt, für einzelne im Bauverbotsgebiet liegende Grundstücke aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen Bauerlaubnisse er- f teilt hätte, so kann der Antragsteller einen Entschädigungsanspruch hieraus nicht herleiten. Dio Revision übersieht hierbei, daß der Antragsteller selbst nicht behauptet hat, bei der Antrag3gegnerin habe die Verwaltungsübung bestanden, in allen Fällen eine Befreiung von dem Bauverbot zu erteilen, weil die Voraussetzungen des Sauverbot3 nicht mehr Vorgelegen hätten. Danach bestand im Hinblick auf den eigenen Vortrag des Antragstellers fürr das Berufungsgeiö&t keine Veranlassung zur Erörterung der Frage, ob etwa die Antragsgegnerin selbst das Bauverbot nicht mehr für gegenständlich gehalten und nur den Antragsgegner willkürlich behandelt habe. Bestand das Bauverbot noch und hielt 3ich die Antragsgegnerin grundsätzlich daran, dann blieb es für die Entscheidung unerheblich, welche Entwicklung die Sfl9 StflB im allgemeinen genommen hat, und der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers bedurfte keiner Erörterung. 6.) Fehl gehen schließlich die weiterhin noch erhobenen Rügen der Revision, im Tatbestand des Berufungsurteils werde hinsichtlich des Grundstücks B^HPweg S und des Flurstücks 3/1H4 von einem Grundstück mit darauf errichtetem Wohnhaus gesprochen, während sich aus dem gemäß § 313 Abs.2 ZPO zu dem Bestandteil des Tatbestandes gemachten Schriftsatz des Antragstellers vom 18o Juni 1963 S.12 ergebe, daß es sich um zwei, auch ira Grundbuch getrennt geführte Einzelgrundstücke handele, und das Berufungsgericht habe den Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 8. Im übrigen bejaht auch das Berufungsgericht die Möglichkeit der bautechnischen Durchführung und hat sich damit den von der Revision angeführten Vortrag des Antragstellers sogar zu eigen gemacht.

Zitierte Normen: § 41 BBauG § 295 ZPO § 173 BBauG § 153 EKWRV § 549 ZPO § 153 EKWRV Art. 14 GG § 153 EKWRV Art. 14 GG § 40 BBauG Art. 3 GG § 159 ZPO
GrundstückBauverbotEntschädigungBerufungsgerichtBBauGRevision

Volltext der Entscheidung

If 4/63
Verkündet am 2'3o März 1964 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundübeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In der Baulandsache
 betreffend EntSchädigung für ein Bauverbot auf dem Flurstück fHP, StpBB) mit den Beteiligten:
1« Kaufmann Helmut V flHHBBBP»	s>
Am BB!Pweg •>
Antragsteller und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. BBB -
2* S^^P S t BHHBBHP» vertreten durch den Oberbürgermeister ,
Antragsgegnerin und Revisionsboklagtc.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
3.
Regierungspräsidium N Ent s chädigungsb ehörd e
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hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* März 1964 unter Mitv/ir-kung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr* Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rovi-sionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestands
 Der Antragsteller ist Eigentümer eines 1 338 qm großen Grundstücks in StflHHP, das sich vom 3^0) weg rund 60 m hangaufwärts bi3 zur B Straße
 erstreckt» Er hat das Grundstück ira September 1954
Der Antragsteller beabsichtigte, hangaufwärts an der Bopserwaldstraße, etv/a 4 m abgesetzt von der hior rund 26 m breiten Straßenfront, ein eingeschossiges Einfamilienhaus mit einer Grundfläche von rund 150 qm sowie eine Garage zu erstellen* Da das betreffende Gebiet mit Bauverbot belegt ist, beantragte er mit Schreiben an das Baurechtsamt der	St^H^p
vom 20o Dezember 1957 die Aufhebung der Bausperre und die Festlegung einer Baulinie* In seiner Sitzung vom 24* Juli 1959 wies der technische Ausschuß des Gemcinderates der Sf|^ StflBP den Antrag auf Festst ellung einer Baulinie unterhalb der BofH^HKstraße mit der Begründung zurück, daß die Preisgabe des dortigen Bauverbots den öffentlichen Interessen suv/idej’-liefe«
Der Antragsteller verhandelte hierauf mit der Antragsgegnerin wegen einer Entschädigung für den durch die Bausperre verursachten Minderwert des Grundstücks* Da die Antragsgegnerin eine Entschädigung, zuletzt mit Schreiben vom 6* September 1961, ablchnte, trat der Antragsteller mit Schreiben vom 17«Januar 1962 an das Begierungspräsidium	mit	dem
 Antrag heran, zu seinen Gunsten und.zu Basten der Antragsgegnerin eine angemessene Entschädigung gemäß §§ 41, 40 des Bundesbaugesetzes vom 23» Juni I960 - BBauG - (BGBl I 341) fostzusetzen. Als über den Antrag trotz mehrmaliger Mahnung bis zu dem ^28» Juni 1962
*
 
nicht entschieden war, stellte er durch anwalt-schaftliches Schreiben vom 3* Juli 1962 bei dem Regierungspräsidium	den	Antrag auf
 gerichtliche Entscheidung*
Der Antragsteller hat vorgetragen: Er habe für das Grundstück im Jahre 1954 einen "Bauland-preis’* bezahlt. Seit'dieser Zeit seien die Grundstückspreise auf das Achtfache gestiegen. Ihm stehe daher eine Entschädigung nach § 41 BBauG zu, v/oboi es nicht darauf ankomme, wann das Bauverbot wirksam geworden sei, denn es wirke heute noch fort. Nach § 41 BBauG sei eine Entschädigung auch dann zu zahlen, wenn ein im Baugebiet liegendes Grundstück nie bebaubar gewesen Sei, sofern es sich nur zur Bebauung eigne, v/as vorliegend der Fall sei.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu verurteilen.
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrages gebeten.
Sie hat in erster Linie geltend gemacht, der Antrag sei unzulässig, da gemäß § 40 Abs.6 BBauG zunächst das Regierungspräsidiua als höhere Verwaltungsbehörde hätte entscheiden müssen, v/as bisher nicht geschehen sei. Sodann hat sie die Zuständigkeit des Gerichts gerügt, da dü3 Bundeobaugeeetz auf den Fall keine Anwendung finde. In der Sache selbst hat sie den Antrag für unbegründet gehalten und hierzu vorgetragen: Die Bestimmung des § 41 BBauG greife nicht Platz, da sie auf früher festgestellto Bebauungspläne keine Anwendung findo. überdies handele es sich um ein teilweise bebautes Grundstück, so daß
 
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nach § 41 Abß.l Satz 2 BBauG eine Entschädigung ohnehin nicht verlangt werden könne. Auch greife § 41 Abo.l Satz 3 BBauG Platz, da einmal das Grundstück für eine Bebauung zu steil sei und zu dem anderen die Bopserwaldstraße den Charakter einer Aussichtsstraße habe und diesen behalten müsse.
Die Kammer für Baulandsachen hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Antragsteller seinen Antrag, die Antragsgegnerin zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu verurteilen, weiter. Darüber hinaus stellt er hilfsweiso den weiteren Antrag, auszusprechen, daß ein Bauverbot den Anträgen des Antragstellers nicht entgegenstehe. Die An$$£gpr gegnerin bittet, die Revision zurUekzuweisen.
'	Ents cheidungsgründc:
I.
1.) Nach dem Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts Dr.Gdl^^ als Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers ist das landgerichtliche Urteil am 7. Januar 1963 zugestellt, während die Berufung beim Oberlandesgericht erst am 8. Februar 1963 eingegangen ist. Das Berufungsgericht hält die Berufung dennoch als fristgerecht erhoben, da, wie es ausführt, die Datumsangabe vom 7. Januar 1963 versehentlich geschehen und in Wirklichkeit die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils erst am 8. Januar 1963 in der Kanzlei des .Rechtsanwalts Dr.G^^^p eingegangen sei, was daraus erhelle, daß auf der Ausfertigung des Urteils der Eingangostempel der Anwaltskanzlei vom 8. Januar 1963
*
 
abgedruckt sei und die von der Geschäftsstelle gleichzeitig zur Zustellung an^den Prozeßbevoll-mächtigten der Antragsgegnerin gegebene Urteilsausfertigung auch erst am 8. Januar 1963 in dessen Kanzlei eingegangen sei«
Gegen diese vom Berufungsgericht bejahte Zulässigkeit der Berufung bestehen keine durchgreifenden Bedenken, da die Quittung des Anwalts nicht schlechthin Beweis für die Zustellung am angegebenen Datum erbringt, vielmehr der Nachweis zulässig -und hier geführt - ist, daß das Datum im Empfangsbekennt-nis vom Anwalt infolge Nachlässigkeit falsch angegeben worden ist.
2.) Soweit die Zuständigkeit der Kammer Und des Senats für Baulandsachen für die Entscheidung der Rechtssache in Rede steht, kann es dahingestellt bleiben, ob es sich um einen Entschädigungsfall im Sinne des Bundesbaugesetzos handelt und dessen vor-fahrensrechtliche Vorschriften Anwendung zu finden höben. Denn, wie der Senat bereits in BGHZ 40, 138 ausgesprochen hat, liegt darin, daß die Kammer für Baulandsachen über einen nicht nach dem Bundesbaugesetz zu beurteilenden Anspruch auf Entschädigung wegen oiner Bausperre entschieden hat, kein unverzichtbarer Ver-fahrensmangel. Das gleiche muß auch gelten, wenn cs sich, v/ie hier, um einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines Bauverbots handelt. Zwar hat die Antragsgegnerin sowohl im ersten als auch im zv/eiten Rechtszug die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit der Baulandkammer und des Baulandsenats erhoben. Die Revision hat diese prozeßhindernde Rüge jedoch nicht wieder aufgenommen, sodaß ein möglicher Verfahrensmangel jedenfalls durch Unterlassen der Rüge als geheilt anzusehen ist (§ 295 ZPO).
 
II.
I«,) Es geht um die Entschädigung, die der Antragsteller aus dem über einem Teil seines Grundstücks liegenden Bauverbot geltend macht. Hinsichtlich dieses Bauverbotes stellt das Berufungsgericht fest, schon der erste au dem vorliegenden Gebiet vorhandene Bebauungsplan aus dem Jahre 1893 habe unterhalb der Bopserwaldstraße einen 30 m tiefen Bauverbotsstreifen festgesetzt. Durch den Bebauungsplan vom Jahre 1911 sei dieser Streifen noch weiter ausgedehnt worden, sodaß seitdem die gesamte vom * Antragsteller für eine Bebauung ins Auge gefaßte Eläche von dem Verbot erfaßt sei. Das Bauverbot sei im Interesse des Stadtbildes erlassen und aufrecht erhalten worden.
Danach ist davon auszugehen, daß das Bauvorbot mindestens seit dem Jahre 1911 besteht. Hieran hat sich auch nichts durch den Erlaß des Bundesbaugosctzeo geändert, denn festgestellte städtebauliche Pläne, wie sie die Bebauungspläne von 1893 und 1911 darstellen, gelten:- nach § 173 Abs.3 BBauG als Bebauungspläne im Sinne des Bundesbaugesotzos, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezoichncton Art enthalten. Hier aber liegt eine Regelung im Sinne des § 9 Abs.l Ziffer 2 BBauG vor.
2.) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch könnte zunächst dahin verstanden werden, daß or mit ihm einen alten, bereits mit dem Erlaß des Bauverbots in den Jahren 1893 und 1911 entstandenen und ihm möglicherweise beim Kauf des Grundstücks im Jahre 1954 abgetretenen Entschädigungsanspruch geltend machen will.
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Das Berufungsgericht verneint einen solchen Anspruch mit Gründen, die im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbar sind.
Selbst wenn man, der Revision folgend, in den das Bauverbot aussprechenden Bebauungsplänen von 1893 und 1911 eine Enteignungsmaßnahme sieht, so handelt es sich jedenfalls um eine Enteignung, die bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Verfassung (Art.153) und des dieser folgenden Grundgesetzes (Art.14) erfolgt ist. Bei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung schon vollzogene Enteignungen bemessen sich in ihren Auswirkungen aber ausschließlich nach altem Recht, auch wenn dieses nach Art. 153 WRV oder Art.14 GG zu entschädigende Enteignungen entschädigungslos zulioß (RGZ 128, 18, 31; 132, 69, 75).
Das Berufungsgericht führt insoweit aus, die hier zur Anwendung kommende Württembergische Bauordnung vom 28. Juli 1910 (RegBl 333) habe in ihrem § 28 Entschädigungen für Baubeschränkungon der hier in Frage stehenden Art ausgeschlossen. Die gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind unbeachtlich. Denn das Berufungsgericht gründet seine Beurteilung auf landesrechtliche Bestimmungen, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und deren Auslegung deshalb nicht der Nachprüfung durch das Revisionogerioht unterliegt (§ 549 ZPO). Daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der Württemberg!sehen Bauordnung von 1910 gegen höherrangige und unter die Prüfungsaufgabe des Revisionsgerichts fallende Rechtsnormen verstoßen hat, ist nicht ersichtlich, zu demal in diesem Zusammenhang, wie schon gesagt, Art.153 WRV oder Art.14 GG
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außer Betracht zu bleiben haben. Wenn das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis kommt, die Württembergische Bauordnung von 1910 gewähre für ein Bauverbot der hier in Rede stehenden Art keine Entschädigung, so läßt das - gemessen an den der Nachprüfung durch den erkennenden Senat unterfallendcn Normen - einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
3,) Aber auch sov/eit der Antragsteller vorträgt, eine dem Eigentümer nachteilig fühlbar v/erdende Wirkung des 1893 und 1911 erfolgten BauVerbots soi tatsächlich erst 1957 eingetreten, als er habe bauen wollen, dieses Bauen ihm aber unter Berufung auf die Bauplanungen von 1893 und 1911 versagt worden sei, und er hieraus möglicherweise einen Anspruch aus eigenem Recht herleiten will, hat das Berufungsgericht einen solchen Anspruch, jedenfalls im Ergebnis, zu Recht verneint.
Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß die Rechtsprechung für die Frage, welcher Zeitpunkt für das anzuv/endende Recht maßgebend ist, entscheidend darauf abstellt, wann und auf Grund welchen \
Hoheitsaktes der Betroffene bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise das ihm abverlangte Son—V deropfer tatsächlich "zu spüren’ bekommt’!. Beginnt diese Sonderbelastung sich erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes auszuwirken oder dauert ihre Wirkung über diesen Zeitpunkt fort, dann findet Art.14 GG Anwendung. Haben sich aber die enteignenden Maßnahmen schon vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für den Eigentümer vermögensmindernd ausgewirkt, dann handelt es sich, selbst wenn die Folgen noch fortwirken, nicht um eine unter den Geltungsbereich des Art.14 GG fallende Enteignung. *
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So hat die Rechtsprechung einen enteignenden, zur Entschädigung verpflichtenden Eingriff nach Art.14 GG beispielsweise in dem Palle angenommen, daß die Erlaubnis zu dem Wiederaufbau eines im letzten Kriege zerstörten Gebäudes auf Grund eines Fluchtlinienplanes versagt wurde?* der in der Zeit zwischen der Errichtung und Zerstörung des früheren Gebäudes, also vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, rechtskräftig festgestellt worden war (BGH WM 1958, 1371)« Ist nämlich ein Grundstück schon bebaut, dann bringt ein Fluchtlinienplan in der Hegel zunächst keine nachteiligen Folgen für den Eigentümer. Sein Haus bleibt von der Fluchtlinie zunächst unberührt. Erst; wenn das Haus, sei es durch Zerstörung oder * Abbruch, in Fortfall kommt, und dem Eigentümer der Wiederaufbau an der bisherigen Stelle auf Grund des Fluchtlinienplanes versagt wird, bekommt er die Wirkungen des Planes zu spüren und kann auch erst in diesem Zeitpunkt Anspruch auf Enteignungsent-Schädigung erheben (vgl.Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs S.35 und die dort angegebene Rechtsprechung). Das gleiche ist auch anzunehmen, wenn es sich nicht nur um die teilweise Baubeschränkung, die ein Fluchtlinienplan mit sich bringt, sondern, wie hier, um ein gänzliches Bauverbot handelt.
So aber liegt der Fall, wie die Revision übersieht, hier nicht. Das Grundstück des Antragstellers ist bisher nicht bebaut gewesen. Das in den Jahren 1893 und 1911 ergangene Bouverbot bekam der damalige Eigentümer schon im vollen Ausmaße zu spüren. Das Grundstück durfte fortan nicht mehr bebaut v/erden.
War es damals noch nicht Bauland, so konnte es solches nicht mehr werden. Stellte es damals schon Bauland dar,
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so wurde ihm diese Eigenschaft durch das Bauverbot genommen* Eine vermögensmindernde Auswirkung trat mithin bereits in den Jahren 1893 und 1911 ein, die, wie 3Chon oben dargelegt, von dem damaligen Eigentümer entschädigungslos hingenommen werden mußte* Der Antragsteller erwarb daher im Jahre 1954 auch nur das mit dem Bauverbot belastete und daher in seinem Wert bereits geminderte Grundstück* Der EnteignungsVorgang v/ar zur Zeit des Inkrafttretens des Grundgesetzes (und auch der Weimarer Verfassung) bereits abgeschlossen, sodaß auf ihn Art*14 GG (oder auch Art.153 WRV) nicht anwendbar ist* Im Ergebnis ist daher das Berufungsgericht mit Hecht zu der Ansicht gelangt, daß dem Antragsteller nach Art.14 GG kein Anspruch auf Entschädigung zusteht.
SovVeit das Berufungsgericht auch die Anwendbarkeit von Vorschriften des 3undesbaugeoetzes (Art*41 Abs.l) verneint, bedarf dies keiner Erörterung. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 9* Mai 1963 - III ZR 94/61 - S.20 ausgesprochen, daß sich eine vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes ausgeloste Entschädigungspflicht nicht nach den besonderen Bestimmungen des § 40 BBauG richtet, da diese Entschädigungsbestimmungen in ihren Einzelheiten allein auf die im Rahmen des Bundesbaugesetzes getroffenen Maßnahmen abgestimmt sind und angenommen v/erden muß, daß sie auch nur auf Maßnahmen dieser Art, aber nicht auf sonstige vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes getroffene Enteignungsmaßnahmen anzuwenden sind.
4.) Erfolglos bleibt die Revision auch mit ihrer weiteren Rüge, die dahin geht, das Berufungs-
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urteil verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art.3 GG. Die Revision verweist hierzu auf den Vortrag de3 Antragstellers, bei einer Reihe von Grundstücken, die gleichfalls ganz.oder teilweise im Bauverbotsgebiet lägen, seien Baugenehmigungen erteilt worden, und meint, die Antrags-gegnerin habe danach in willkürlicher Handhabe des Bauverbots dem Antragsteller die nachgesuchto Bauerlaubnis versagt.
Selbst wenn die Antragsgegnerin, wie es das Berufungsgericht unterstellt, für einzelne im Bauverbotsgebiet liegende Grundstücke aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen Bauerlaubnisse er- f teilt hätte, so kann der Antragsteller einen Entschädigungsanspruch hieraus nicht herleiten. Ihm wäre durch ein solches willkürliches Handeln der Antragogegnerin nichts genommen worden. Der Art.3 GG begründet nur ein Recht auf Gleichbehandlung nach dem Gesetz. Auq ihm lassen sich keine Ansprüche herleiten, wenn in Einzolfallen einem anderen ein gesetz-oder rechtswidriger Vorteil gewährt worden ist, auf den ein Anspruch nicht bestand (BGHZ 19, 348, 355? 21, 256, 258).
5.) Allerdings könnte die Rechtslage anders sein, Y/enn bei der Antragsgegnerin eine Verwaltungsübung dahin bestanden hätte, in allen Fällen eine Befreiung von dem Bauverbot auszusprechen, etwa weil die Voraussetzungen des Bauverbots durch die zeitliche Entwicklung überholt waren.
Hierauf zielt offensichtlich die Revision ab, wenn sie weiter ausführt, das Berufungsgericht
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habe sich nicht mit dem Vortrag des Antragstellers auseinandergesetzt, der dahin gegangen sei: Der Charakter der SflBP	habe	sich	seit dem
 Erlaß der Bauordnung von 1910 entscheidend gewandelt. Aus der mittleren Residenzstadt von damals sei eine Großstadt geworden, deren City aufgehört habe, Wohngebiet zu sein und zu dem Geschäftszentrum mit HochhausCharakter geworden sei, so daß nicht mehr, wie die Antragsgegnerin es tue, von einer Stadt zwischen Wald und Reben gesprochen werden könne. Hach § 159 ZPO zu dem Beweisantritt aufgefordert, hätte sich der Antragsteller hierfür auf das Gutachten eines Hochschulprofessors berufen. Werde die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt, dann, so meint die Revision, erfordere die besondere Lage des Grundstücks in der Örtlichkeit nicht mehr, es von der Bebauung freizuhalten.
Dio Revision übersieht hierbei, daß der Antragsteller selbst nicht behauptet hat, bei der Antrag3gegnerin habe die Verwaltungsübung bestanden, in allen Fällen eine Befreiung von dem Bauverbot zu erteilen, weil die Voraussetzungen des Sauverbot3 nicht mehr Vorgelegen hätten. Der Vortrag dos Antragstellers geht im Gegenteil dahin, das Bauverbot bestehe noch,und Ausnahmegenehmigungen seien nur in Einzelfällen unter Festsetzung jeweils neuer Baulinien erfolgt. Danach bestand im Hinblick auf den eigenen Vortrag des Antragstellers fürr das Berufungsgeiö&t keine Veranlassung zur Erörterung der Frage, ob etwa die Antragsgegnerin selbst das Bauverbot nicht mehr für gegenständlich gehalten und nur den Antragsgegner willkürlich behandelt habe. Bestand das Bauverbot noch und hielt 3ich die Antragsgegnerin grundsätzlich daran, dann blieb es für die Entscheidung unerheblich,
 welche Entwicklung die Sfl9 StflB im allgemeinen genommen hat, und der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers bedurfte keiner Erörterung.
6.) Fehl gehen schließlich die weiterhin noch erhobenen Rügen der Revision, im Tatbestand des Berufungsurteils werde hinsichtlich des Grundstücks B^HPweg S und des Flurstücks 3/1H4 von einem Grundstück mit darauf errichtetem Wohnhaus gesprochen, während sich aus dem gemäß § 313 Abs.2 ZPO zu dem Bestandteil des Tatbestandes gemachten Schriftsatz des Antragstellers vom 18o Juni 1963 S.12 ergebe, daß es sich um zwei, auch ira Grundbuch getrennt geführte Einzelgrundstücke handele, und das Berufungsgericht habe den Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 8. April 1963 S.ll nicht beschie-den, in dem unter Hinweis auf das Gutachten des Diplomingenieurs AflB^vom 20. Februar I960 apsge-führt sei, daß das Grundstück des Antragstellers bebaubar sei.
Selbst wenn man, der Revision folgend, im Tatbestand des Berufungsurteils einen Widerspruch sehen wollte, bleibt dies für die Entscheidung unerheblich. Denn für das das Flurstück 3/49 oder einen Teil desselben erfassende Bauverbot bleibt es rechtlich groihh^ültig, ob man das Flurstück 3/49 Bis ein:,:,,,, selbständiges Grundstück oder als ein mit dem Grundstück B^|9weg® in Zusammenhang stehendes Grund-* stück ansieht, da das Bauverbot räumlich festliegt und die Bebauungsgrenze der bestehenden Baustaffol 8 mit 20 $ ohne Einfluß bleibt, auch wenn man das ursprüngliche Flurstück 3/19 Bis ein unbebautes Einzelgrundstück ansieht.
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Was die Bebaubarkeit des Grundstücks anbc-trifft, so wird in dem Gutachten	lediglich
 die Möglichkeit der bautechnischem Durchführung des vom Antragsteller beabsichtigten Bauvorhabens bejaht. Dies ist gegenüber dem Bauverbot ohne Belang. Im übrigen bejaht auch das Berufungsgericht die Möglichkeit der bautechnischen Durchführung und hat sich damit den von der Revision angeführten Vortrag des Antragstellers sogar zu eigen gemacht. Denn auf Seite 11 des Berufungsurteils ist ausgeführt, das vom Antragsteller seinerzeit erfolglos betriebene Bauvorhaben sei technisch durchaus durchführbar gewesen, was daraus erhelle«, daß auf den bautechnisch mindest gleich schwierigen Grenzparzellen Bopserweg 13 und 15 gebaut v/orden sei.
III.
Nach alledem erweist sich die Revision de3 Antragstellers al3 unbegründet.
Erfolglos bleibt auch der in der Revisions-instanz erstmalig gestellte "Hilfsantrag". Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag in den Vorschriften des Bundesbaugesetzes eine Rechtsgrundlage finden könnte. In jedem Palle steht ihm die prozessuale Bestimmung des § 561 ZPO entgegen. Denn mit diesem Antrag begehrt der Antragsteller nicht ein weniger als mit seinem Hauptantrage, sonaern etwas anderes, was in den Vorinstanzon nicht Gegenstand des Parteivorbringens war und infolgedessen nicht zu dem Gegenstand der revisionsgericht&ichen Beurteilung gemacht werden kann. *
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Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweiseno
 DroPagendarm	Dr*Beyer	DroHußla
 Keßler	Dr»Reinhardt