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BGH · Ill ZR 114/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 114/61

Sie ist Beteiligte der beklagten Aufbaugemeinschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die auf Grund des Landeegesetzes über den Wiederaufbau reblausverseuchter Y/einbaugebiete - Yi/einbergsaufbauG -vom 12. Die Klägerin fordert von der Beklagten eine Entschädigung; sie hat vorgetragen; Die Entfernung der Reben, die im besten Ertrag gestanden hätten, bedeute für sie einen außerordentlichen Verlust, der weit über das Opfer hinausgehe, das die übrigen von der Umstellung von wurzelechten Reben auf Pfropfreben erfaßten Winzer erbringen müßten. Da sie ihre Weinberge schon vor Jahren auf Pfropfreben umgestellt habe, sei die ihr gegenüber angeordnete Entfernung der Reben nach dem Zweck des Weinbergaufbaugesetzes Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten; sie hat in erster Linie geltend gemacht, der ordentliche Rechtsweg sei unzulässig, weil die der Klägerin auferlegte, zur Vorbereitung der Flurbereinigung gebotene Entfernung der Pfropfreben eine Beitragsforderung im Rahmen des Aufbauverfahrens bedeute und demnach einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen nicht auslonen könne. Oktober i960 ist* v:ie der Senat festgestellt hat, von einem bei dem Berufungsgericht zugelsssenen Rechtsanwalt unterschrieben6 Auch dem Inhalte nach erfüllt sie trotz der nach dem Gesetz nicht ausreichenden Verweisung auf eine nicht beigefügte Berufungsbegrlindung in einer anderen Sache die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegrhndungsschrift, weil die - wenn auch dürftigen - Ausführungen gerade noch erkennen lassen, in wolcher Richtung die Beklagte das Zwiochenurteil des Landgerichts angreifen wollte (vgl. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht darauf an, in welches rechtliche Gewand die Klägerin ihren Anspruch kleidet; entscheidend ist vielmehr die wahre Natur des erhobenen Anspruchs, wie er sich nach dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt darstellt (BGHZ 9, 65, 66; 16, 275, 281; 24, 302; 29, 187, 189; BGH Urteil vom 16. Die beklagte Aufbaugemeinschaft ist als einer der Träger der mit dem Weinbergsaufbau verbundenen Arbeiten eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die durch einen staatlichen Hoheitsakt gebildet worden ist (§§ 11, 12, 13 Weinbergsaufbaugesetz). Ist hiernach das Verhältnis der Klägerin zu der Aufbaugemeinschaft Öffentlich-rechtlicher Art, so gehören Ansprüche, die sich aus Maßnahmen der beklagten Aufbaugemeinschaft ergeben können, kraft des Zusammenhanges dem öffentlichen Recht an (vgl. der den ordentlichen Rechtsweg für Entschädigungsforderungen gegen die Aufbaugemeinschaft aus § 15 des Gesetzes eröffnet, ausdrücklich getroffen worden, ist mit dem Berufungs- Allerdings ist es nicht richtig, wenn das Berufungsurteil ausführt, der Rechtsweg sei ausdrücklich auf die in § 15 Satz 2 genannte Nutzunr’s-entschädigung beschränkt« Jedoch kann dem Berufungsgericht darin gefolgt werden, daß dies der - aus der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs und aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ersichtliche -Sinn der Bestimmung ist. Die Protokolle über die Beratung des Gesetzentwurfes lassen nicht erkennen, daß diese Linie aufgegeben worden wäre und.etwa alle Streitigkeiten, die sich im Vollzüge des Gesetzes, insbesondere auf Grund der in § 15 Abs. 1 des Gesetzes (§ 16 Abs. 1 des Entwurfs) genannten Beitragsordnungen oder Umstellungsanordnungen ergeben können, der ordentlichen Gerichtsbarkeit hätten zugewiesen werden sollen. dabei hat das ordentliche Gericht auch über die Vorfrage su entscheiden, ob eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff vorlicgt (BGHZ 15, 268, 270)» Im gegenwärtigen Verfahrensstande ist noch nicht darüber su befinden, ob ein Entschädigungsanspruch der Klägerin begründet ist. Denn sie läßt unberücksichtigt, daß die Klägerin in erster Linie das Handeln äe*r Beklagten ihr gegenüber für rechtswidrig hält - deshalb, weil die Beklagte sie ungleich anderen Besitzern von Jungweinbergen behandelt habe, weil die Entfernung ihrer Pfropfreben nicht durch den Zweck des Weinbergs-aufbaugesetses gerechtfertigt sei und weil das Gesetz keinesfalls das entschädigungslose Entfernen von Pfropfreben rechtfertige. Folgen eines rechtswidrigen, enteignungsgleichen Eingriffs in den Rechtskreis der Klägerin» Die Ansicht des Berufungsgerichts, es komme auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtsvvidrigkeit nicht an, weil die Maßnahmen der Beklagten - rechtmäßig - die Anforderung einer Beitragsleistung und nicht eine Enteignung wären, ist rechtsirrig. Eür ein solches Opfer hätte die Beklagte als Begünstigte die Klägerin zu entschädigen, weil sie sich durch die Aufforderung (den Eingriff) ihrer besonderen Aufgabe im Rahmen des Y/einbergsaufbaues entledigen wollte (vgl. BGHZ 11, 248; BGH NJYV 1962, 1673)» Für den Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (BGHZ 7, 296, 298)« Hat die Klägerin hiernach ein Recht auf Entscheidung ihrer Sache durch die ordentlichen Gerichte, soweit sie ihre Klage auf ein rechtswidriges Vorgehen der Beklagten stützt, so kommt eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht selbst dann nicht in Betracht, wenn im Falle eines rechtmäßigen Handelns der Beklagten nur die verwaltungsgerichtliche Klage zulässig wäre (LM zu BVerwG § 81 Kr. 8). War der Eingriff rechtmäßig, so könnte allerdings der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung nur zustehen, wenn ihr damit ein sie ungleich treffendes, anderen Winzern nicht zugemutetes Opfer zu dem Y/ohle der Allgemeinheit abverlangt worden wäre (BGHZ 6, 270). Dies verneint das Berufungsgericht, weil die der Klägerin aufgegebene Entfernung der Rebstöcke sich zwanglos als eine "Sachleistung1* im Sinne des § 14 Weinbergsauf-bauG darstelle und weil die Entscheidung über Ausgleich und Entschädigung für solche Sachleistungen aus dem einheitlichen Verfahren ebensowenig herausgelöst werden könne, wie in dem entsprechenden Fall des Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 14.. Zwar will das Weinbergsaufbaugesetz - neben der Umstellung des Weinbaus auf Pfropfreben - auch die Zusammenlegung der Weinbergsflächen und ihre AufSchließung durch Wegebau vorbereiten und fördern (§1 Ahs. 2), um - wie die amtliche Begründung des Regierungsentv/urfs sagt - den wirtschaftlichen Nachteilen vorzubeugen, die bei einer zeitlichen Aufeinanderfolge von Umstellung und Flurbereinigung unvermeidlich wären; eingesetzt aber wurden - soweit aus dem bisherigen Parteivortrag ersichtlich - im vorliegenden Fall nicht die Mittel und Möglichkeiten des Rechts der Flurbereinigung, sondern des Weinbergsaufbaugesetzes, denn die Beklagte ist niaht Flurbei einigungsfcehöräe und nicht Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens«, Wesentlich aber erscheinen die Anführungen des Berufungsurteils zu dem Flurfcereinigungsrecht hier deshalb, weil sie auf die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hinweisen und damit einen brauchbaren Anhaltspunkt für die Entscheidung der Frage geben, ob im vorliegenden Fall - die Rechtmäßigkelt der Anordnungen unterstellt -eine Beitragsleistung oder eine Enteignung in Rede steht. Die dem Gesetz entsprechende Umlegung hält sich im Rahmen der Fflichtigkeit, mit der die Grundstücke kraft ihrer naturgegebenen I»age ohnehin belastet sind, und legt deshalb dem Einzelnen nicht ein - den Enteignungstatbestand begründendes - Sonderopfer auf.Von einem solchen läßt sich vielmehr erst sprechen, wenn dem Einzelnen, dem Zweck des Gesetzes zuwider, aus der Umlegungsmasse nicht sein verwandeltes Eigentum anteilsmäßig zurückgev/ährt wird. zweite Zweck auch im Interesse der bereits mit Pfropfreben bestandenen Rebanlagen liegt, kann auch die Beseitigung von Pfropfreben als im wohlverstandenen Eigen-interessc der davon betroffehen Winzer liegend angesehen werden» Der vorübergehende Ausfall von Ernten bis zu der Zeit, in der die Neuanlage Erträge abwirft, wird nach der aus dem Gesetz klar erkennbaren Ansicht im Endergebnis weitgehend durch die besseren Erträge (keine Ausfälle mehr durch Reblaus-Befall; besseren Bearbeitungsmöglichkeiten) ausgeglichen» Das aus der Notwendigkeit geborene Weinbergsaufbaugesetz legt, indem es gewisse Leistungs- und Duldungspflichten der Winzer begründet, die Grenzen des sachlich Gebotenen fest, will aber unter Berücksichtigung der bei den einzelnen Betroffenen unterschiedlichen Sachlage alle Betroffenen im Ergebnis möglichst gleichmäßig belassen. So gesehen aber steht nicht eine Beitragspflicht der Klägerin in Rede, es geht vielmehr darum, ob die Anforderung der Beklagten noch mit der ersichtlichen Tendenz des Weinbergsaufbaugesetzes vereinbar ist und ob die Klägerin das ihr auferlegte Opfer entschädigungslos erbringen muß.

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 903 BGB
GrundstückEntschädigungPfropfrebenGesetzRechtBrKlägerinBGHZ

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 114/61
Verbündet am 22« November 1962 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2223 Oil
I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Paula HUB geb.	in	LMBB/P(
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frof.Br.
gegen
 die Aufbaugemeinschaft	vertreten durch ihren
1,	Vorsitzenden Karl	in El
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 15. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Beyer, Gähtgens und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Neustadt/V/str. vom 15. Bezember I960 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Landau i.d.Pf. vom 7. Juli I960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der beiden Rechtsmittelrechtszüge werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin der Weinberge■ "im Seel-gerech" und "unter den 4 Morgen" in EflHHIfc, die sie verpachtet hat. Sie ist Beteiligte der beklagten Aufbaugemeinschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die auf Grund des Landeegesetzes über den Wiederaufbau reblausverseuchter Y/einbaugebiete - Yi/einbergsaufbauG -vom 12. Mai 1953 (GVB1 54) für das Gebiet der Weinbaugemeinde	durch	Beschluß des Landrats in
 vom 21. Dezember.1954 errichtet worden ist«
Die Klägerin entfernte auf Anordnung der Aufbaugemeinschaft vom 12. Mai 1955, der sie erfolglos widersprochen hatte, in dem Weinberg,"im Seelgerech" auf einer Fläche von 9,90 Ar die im Frühjahr 1952 angepflanzten Pfröpfreben. In dem Y/e inberg "unter den 4 Morgen" wurden auf einer 'weinbergs-Fläche von 8,10 Ar,die im Jahre 1941 mit Pfropfreben angelegt worden war, die Pfropfreben im Wege der Ersatzvornahme entfernt. Die Klägerin lehnte die von der Beklagten naoh ihrer Beitragsordnung für 1955 angebotene Entschädigung von 0,65 DM für jede noch nicht 10 Jahre alte Pfropfrebe ab. Die Pächter haben ihre etwa-* gen Ansprüche der Klägerin abgetreten.
Die Klägerin fordert von der Beklagten eine Entschädigung; sie hat vorgetragen; Die Entfernung der Reben, die im besten Ertrag gestanden hätten, bedeute für sie einen außerordentlichen Verlust, der weit über das Opfer hinausgehe, das die übrigen von der Umstellung von wurzelechten Reben auf Pfropfreben erfaßten Winzer erbringen müßten.
Da sie ihre Weinberge schon vor Jahren auf Pfropfreben umgestellt habe, sei die ihr gegenüber angeordnete Entfernung der Reben nach dem Zweck des Weinbergaufbaugesetzes

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nicht gerechtfertigt gewesen; mehrere andere mit Pfropf-reben angelegte Jungweinberge hätten stehenbleiben können. Auch die im Zuge der Umstellung beabsichtigte Zeilenführung habe die Entfernung nicht notwendig gemacht; der Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft für die Flurbereinigung habe im November 1954 erklärt, beide Weingärten könnten stehenbleiben, weil sie reblaucfest seien. Die Entfernung der 1080 Rebstöcke bedeute den Verlust jedes Ertrages auf die Dauer von drei Jahren, der mit 9.720 Litern = 9*720 DM zu veranschlagen sei«
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7*500 DM zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten; sie hat in erster Linie geltend gemacht, der ordentliche Rechtsweg sei unzulässig, weil die der Klägerin auferlegte, zur Vorbereitung der Flurbereinigung gebotene Entfernung der Pfropfreben eine Beitragsforderung im Rahmen des Aufbauverfahrens bedeute und demnach einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen nicht auslonen könne. Im übrigen hat die Beklagte den Klageanopruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
Das Landgericht hat die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges nach abgesonderter Verhandlung durch Zwischenurteil verworfen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Zwischenurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; hilfsweise bittet sie, den Rechtsstreit an das Bezirksverwaltungsgericht Neustadt a.d.Weinstraße zu verweisen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweiseno
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Entscheidungegründe:
I« Die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 20. Oktober i960 ist* v:ie der Senat festgestellt hat, von einem bei dem Berufungsgericht zugelsssenen Rechtsanwalt unterschrieben6 Auch dem Inhalte nach erfüllt sie trotz der nach dem Gesetz nicht ausreichenden Verweisung auf eine nicht beigefügte Berufungsbegrlindung in einer anderen Sache die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegrhndungsschrift, weil die - wenn auch dürftigen - Ausführungen gerade noch erkennen lassen, in wolcher Richtung die Beklagte das Zwiochenurteil des Landgerichts angreifen wollte (vgl. hierzu RGZ 144,
 6; 145, 266, 288; BGH NJW 1959, 885).
2.	Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 6. Dezember I960 erklären lassen, sie mache einen Entschädigungsanspruch wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs geltend.
Sie hat weiter - wie der Tatbestand des Berufungsurteils bindend festhält - ihren früheren Standpunkt, die Beklagte schulde ihr Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, aufgegeben. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht darauf an, in welches rechtliche Gewand die Klägerin ihren Anspruch kleidet; entscheidend ist vielmehr die wahre Natur des erhobenen Anspruchs, wie er sich nach dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt darstellt (BGHZ 9, 65, 66; 16, 275, 281; 24, 302; 29, 187, 189; BGH Urteil vom 16. April 1962 - Ill ZR 205/60 = WM 1962, 703)-
 
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß es sich um eine Streitigkeit handelt, die auf dem öffentlichen Recht beruht. Die beklagte Aufbaugemeinschaft ist als einer der Träger der mit dem Weinbergsaufbau verbundenen Arbeiten eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die durch einen staatlichen Hoheitsakt gebildet worden ist (§§ 11, 12, 13 Weinbergsaufbaugesetz).
Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 24. April 1961 - III ZE 69/6O - (VersR 1961, 690) entschieden, daß die im Weinbergsaufbaugesetz des Bandes Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 1953 und in dessen Durchführungsverordnungen niedergelegten Aufgaben der ho.heit-lichen Verwaltung zugehören. Ist hiernach das Verhältnis der Klägerin zu der Aufbaugemeinschaft Öffentlich-rechtlicher Art, so gehören Ansprüche, die sich aus Maßnahmen der beklagten Aufbaugemeinschaft ergeben können, kraft des Zusammenhanges dem öffentlichen Recht an (vgl. Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., S. 49 ff).
3.	In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht-verfassungsrechtlicher Art ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgeoetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind; öffentlich-rechtliche Streitig" keiten auf dem lebiete des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugev/iesen werden (§40 Abs. 1 VerwGO).
Die Auffassung der Klägerin, eine solche Bestimmung sei durch § 17 Satz 2 WeinbergsaufbauG., der den ordentlichen Rechtsweg für Entschädigungsforderungen gegen die Aufbaugemeinschaft aus § 15 des Gesetzes eröffnet, ausdrücklich getroffen worden, ist mit dem Berufungs-
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gericht abzulehnen. Allerdings ist es nicht richtig, wenn das Berufungsurteil ausführt, der Rechtsweg sei ausdrücklich auf die in § 15 Satz 2 genannte Nutzunr’s-entschädigung beschränkt« Jedoch kann dem Berufungsgericht darin gefolgt werden, daß dies der - aus der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs und aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ersichtliche -Sinn der Bestimmung ist. Denn in der Tat behandelte § 18 des Regierungsentwurfs - der dem § 17 des Gesetzes entspricht - nur Entschädigungsforderungen nach § 16 Abs. 2 des Entwurfs (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes), also Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, die sich aus der Inanspruchnahme von Weinbergen oder Grundstücken zur Anlage von Unterlagengärten oder Rebschulen sowie anderer Einrichtungen für Zwecke des Gesetzes ergaben; das geht aus der amtlichen Begründung zu § 16 des Regierungsentwurfs hervor. Die Protokolle über die Beratung des Gesetzentwurfes lassen nicht erkennen, daß diese Linie aufgegeben worden wäre und.etwa alle Streitigkeiten, die sich im Vollzüge des Gesetzes, insbesondere auf Grund der in § 15 Abs. 1 des Gesetzes (§ 16 Abs. 1 des Entwurfs) genannten Beitragsordnungen oder Umstellungsanordnungen ergeben können, der ordentlichen Gerichtsbarkeit hätten zugewiesen werden sollen.
4» Jedoch steht der Klägerin der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen, 'weil sic einen Anspruch auf Entschädigung nach EnteignungsgrundSätzen geltend macht. Wegen der Höhe der Entschädigung für eine Enteignung wi,e für einen enteignungsgleichen Eingriff (BGHZ 7, 296, 298) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (Art. 14 Abs. 3 GG; vgl. § 40 Abs. 2 Verv/GO);
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dabei hat das ordentliche Gericht auch über die Vorfrage su entscheiden, ob eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff vorlicgt (BGHZ 15, 268, 270)» Im gegenwärtigen Verfahrensstande ist noch nicht darüber su befinden, ob ein Entschädigungsanspruch der Klägerin begründet ist. Vorerst kommt es lediglich darauf an, ob der Anspruch, den die Klägerin aus dem vorgetragenen Sachverhalt herleitet, sich objektiv als ein - gleichviel, ob begründeter oder unbegründeter - Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen charakterisiert, als ein solcher rechtlich möglich ist. Das hat das Landgericht zutreffend bejaht, indem es einen Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs angenommen hat.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Streit gehe um eine Beitragsleistung der Klägerin und § 24 der Satzung, der die Heranziehung der Teilnehmer 2u Sachund Dienstleistungen regelt, sei in erster Linie die Grundlage des Klageanspruchs, wird dem Anliegen der Klägerin nicht gerecht. Denn sie läßt unberücksichtigt, daß die Klägerin in erster Linie das Handeln äe*r Beklagten ihr gegenüber für rechtswidrig hält - deshalb, weil die Beklagte sie ungleich anderen Besitzern von Jungweinbergen behandelt habe, weil die Entfernung ihrer Pfropfreben nicht durch den Zweck des Weinbergs-aufbaugesetses gerechtfertigt sei und weil das Gesetz keinesfalls das entschädigungslose Entfernen von Pfropfreben rechtfertige. So gesehen, geht der Streit nicht um die Verpflichtung der Klägerin zu»einer Beitragslcistung» die überdies bereits erbracht ist, oder um Art und Höhe eines Beitrages oder die Höhe der Entschädigung für "Hand" und Spanndienste” oder Sachleistungen, sondern um die
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Folgen eines rechtswidrigen, enteignungsgleichen Eingriffs in den Rechtskreis der Klägerin» Die Ansicht des Berufungsgerichts, es komme auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtsvvidrigkeit nicht an, weil die Maßnahmen der Beklagten - rechtmäßig - die Anforderung einer Beitragsleistung und nicht eine Enteignung wären, ist rechtsirrig. Denn wäre - was im weiteren Gang des Rechtsstreits zu prüfen sein wircL- der Klägerin gegenüber rechtswidrig gehandelt worden, so würde damit als das dem enteignungsgleichen Eingriff Eigentümliche feststehen, daß das der Klägerin auferlegte Opfer jenseits der allgemeinen Opfergrenze liegt und ein Sonderopfer darstellt, das entsprechend dem Gebot der Gleichbehandlung zu entschädigen ist (BGHZ 32, 208, 211). Die Auferlegung eines solchen Sonderopfers kann weder eine Beitragspflicht sein noch im Rahmen der Sozialbindung des Eigentümers liegen. Eür ein solches Opfer hätte die Beklagte als Begünstigte die Klägerin zu entschädigen, weil sie sich durch die Aufforderung (den Eingriff) ihrer besonderen Aufgabe im Rahmen des Y/einbergsaufbaues entledigen wollte (vgl. BGHZ 11,
 248; BGH NJYV 1962, 1673)» Für den Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (BGHZ 7, 296, 298)« Hat die Klägerin hiernach ein Recht auf Entscheidung ihrer Sache durch die ordentlichen Gerichte, soweit sie ihre Klage auf ein rechtswidriges Vorgehen der Beklagten stützt, so kommt eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht selbst dann nicht in Betracht, wenn im Falle eines rechtmäßigen Handelns der Beklagten nur die verwaltungsgerichtliche Klage zulässig wäre (LM zu BVerwG § 81 Kr. 8).
 
5° Soweit die Klägerin hilfsweise davon ausgeht, daß die Beklagte rechtmäßig das Entfernen ihrer Pfropfreben habe fordern dürfen, wird zu erwägen sein:
War der Eingriff rechtmäßig, so könnte allerdings der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung nur zustehen, wenn ihr damit ein sie ungleich treffendes, anderen Winzern nicht zugemutetes Opfer zu dem Y/ohle der Allgemeinheit abverlangt worden wäre (BGHZ 6, 270).
Dies verneint das Berufungsgericht, weil die der Klägerin aufgegebene Entfernung der Rebstöcke sich zwanglos als eine "Sachleistung1* im Sinne des § 14 Weinbergsauf-bauG darstelle und weil die Entscheidung über Ausgleich und Entschädigung für solche Sachleistungen aus dem einheitlichen Verfahren ebensowenig herausgelöst werden könne, wie in dem entsprechenden Fall des Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 14.. Juli 1953» aufgrund dessen die Entfernung der Rebstöcke ebenfalls hätte angeordnet werden können (§ 50 Abs. 3 FlurberG mit § 5 des Landes-A’-sführungsgesetzes vom 26. März 1954 - GVB1 54 -). Demgegenüber ‘weist die Revision allerdings zutreffend darauf hin, daß die Vorschriften des Flurbereinigungsrechts hier nicht werden angewandt werden können. Zwar will das Weinbergsaufbaugesetz - neben der Umstellung des Weinbaus auf Pfropfreben - auch die Zusammenlegung der Weinbergsflächen und ihre AufSchließung durch Wegebau vorbereiten und fördern (§1 Ahs. 2), um - wie die amtliche Begründung des Regierungsentv/urfs sagt - den wirtschaftlichen Nachteilen vorzubeugen, die bei einer zeitlichen Aufeinanderfolge von Umstellung und Flurbereinigung unvermeidlich wären; eingesetzt aber wurden - soweit aus dem bisherigen Parteivortrag ersichtlich - im vorliegenden Fall nicht die Mittel und Möglichkeiten des Rechts der
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Flurbereinigung, sondern des Weinbergsaufbaugesetzes, denn die Beklagte ist niaht Flurbei einigungsfcehöräe und nicht Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens«, Wesentlich aber erscheinen die Anführungen des Berufungsurteils zu dem Flurfcereinigungsrecht hier deshalb, weil sie auf die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hinweisen und damit einen brauchbaren Anhaltspunkt für die Entscheidung der Frage geben, ob im vorliegenden Fall - die Rechtmäßigkelt der Anordnungen unterstellt -eine Beitragsleistung oder eine Enteignung in Rede steht.
Jeder Eigentümer eines Grundstücks muß gewisse Grenzen seines Eigentums, die sich aus der Situations-gebundenheit ergeben, hinnehmen. l)as Recht, mit dem Grundstück nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB), insbesondere es beliebig zu nutzen, findet nach der naturgegebenen Lage dort eine Grenze, wo ein vernünftiger und einsichtiger Eigentümer von sich aus mit Rücksicht auf die gegebene besondere Situation eine Kollision seiner Interessen mit den jedermann einleuchtenden zwingenden Erfordernissen einer sinnvollen, dem Wöhle der Allgemeinheit dienenden Ordnung vermeiden würde (vgl. BGHZ 23, 30, 33; weitere Nachweise bei Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Buhdesgerichtshofs, 1961, S. 46 ff).
Der Senat hat in diesen - in Bezug auf Bauverbote entwickelten - Gedanken bereits ein brauchbares Kriterium für die Abgrenzung gefunden, wann die im Zuge eines Umlegungsverfahrens getroffenen Entscheidungen Enteignung und wann sie lediglich Ausfluß der Sozialpflichtigkeit des Eigentums sind (vgl. BGHZ 27, 15, 23; 31, 4*9, 54), indem er darauf hingewiesen hat, daß den unregelmäßig im Gemenge liegenden Grundstücken von vornherein die rechtliche Eigenschaft anhafte, Gegenstand eines Umlegungs-
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Verfahrens werden zu können, und deshalb die dem Gesetz entsprechende Umlegung, d.h. die anteilmäßige Fortsetzung des Eigentums an einem "verwandelten” Grundstück selbst dann nicht Enteignung sei, wenn geringfuge unvermeidbare Wertunterschiede in Geld ausgeglichen werden» Alle Eigentümer eines Umlegungsgebiets stehen infolge ihres eigenen wohlverstandenen - wenn auch vielleicht von ihnen selbst nicht erkannten - Interesses in einer Gemeinschaft. Die dem Gesetz entsprechende Umlegung hält sich im Rahmen der Fflichtigkeit, mit der die Grundstücke kraft ihrer naturgegebenen I»age ohnehin belastet sind, und legt deshalb dem Einzelnen nicht ein - den Enteignungstatbestand begründendes - Sonderopfer auf. Von einem solchen läßt sich vielmehr erst sprechen, wenn dem Einzelnen, dem Zweck des Gesetzes zuwider, aus der Umlegungsmasse nicht sein verwandeltes Eigentum anteilsmäßig zurückgev/ährt wird. Im Verfahren nach dem Weinbergsaufbaugesetz, das zutreffend den Gedanken der Gemeinschaft betont,, liegen die Dinge vergleichbar. Der Eigentümer eines Weinberges in einem Aufbaugebiet steht in einer von gleichgerichteten Interessen geprägten Gemeinschaft und muß Forderungen des allgemeinen Wohls, die wegen der naturgegebenen Lage seines Grundstücks an ihn gestellt werden müssen, die aber zugleich sein eigenes wohlverstandenes Interesse sind, Rechnung tragen. Die Beseitigung vorhandener Reb-anlagen erfolgt in erster Linie, um die für Reblaus-Befall anfälligen wurzelechten Reben durch nicht anfällige Pfropfreben zu ersetzen. Darüber hinaus.aber dient das Weinbergsaufbaugesetz der Vorbereitung einer den heutigen technischen Möglichkeiten entsprechenden Gestaltung der Rebanlagen, insbesondere eines die moderne wirtschaftliche Bearbeitung ermöglichenden Zoilon-Abstandes. Da dieser
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zweite Zweck auch im Interesse der bereits mit Pfropfreben bestandenen Rebanlagen liegt, kann auch die Beseitigung von Pfropfreben als im wohlverstandenen Eigen-interessc der davon betroffehen Winzer liegend angesehen werden» Der vorübergehende Ausfall von Ernten bis zu der Zeit, in der die Neuanlage Erträge abwirft, wird nach der aus dem Gesetz klar erkennbaren Ansicht im Endergebnis weitgehend durch die besseren Erträge (keine Ausfälle mehr durch Reblaus-Befall; besseren Bearbeitungsmöglichkeiten) ausgeglichen» Das aus der Notwendigkeit geborene Weinbergsaufbaugesetz legt, indem es gewisse Leistungs- und Duldungspflichten der Winzer begründet, die Grenzen des sachlich Gebotenen fest, will aber unter Berücksichtigung der bei den einzelnen Betroffenen unterschiedlichen Sachlage alle Betroffenen im Ergebnis möglichst gleichmäßig belassen. Die Betroffenen sollen zu Leistungen nur nach einer Beitragsoranung herangezogen werden (§ 14), die aufgrund einer möglichst gleichmäßigen Bewertung ihrer Beteiligung (§ 8 Abs» 3) aufgestellt werden soll»
Das Entfernen von Rebstöcken kann zwar als eine "Dienstleistung" und als "Sachleistung” gefordert werden, doch soll dabei die unterschiedliche Sachlage berücksichtigt werden, die sich daraus ergibt, daß die Rebanlagen mit wurzelechten Reben wegen ihrer Reblausnnfälligkeit grundlegend anders zu bewerten sind, als Rebanlagen mit Pfropfreben, die nur im Interesse vereinfachter Bewirtschaftungs-methoden (z.B» unpassender Zeilenabstand) entfernt werden sollen» In welcher Weise hierbei etwa verfahren werden sollte, läßt sich der im Verhandlungstermin am 15» November 1962 erörterten Muster - Beitragsordnung entnehmen, die für entfernte Pfropfreben - bis zu dem Alter von 30 oder 40 Jahren -eine abgestufte Bewertung vorsieht. Der Beitrag, den das
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Gesetz dem einzelnen Winzer nach der Situationsgebunden- 1 heit seines Y/einberges auf er legen will und muß, soll also 1 das Entfernen der Pfropfreben gegen eine Abfindung oder	]
Entschädigung sein, die ihrem Wert Rechnung trägt; eine	]
gewisse, der Sache nach gebotene Generalisierung kann	!
dabei unbedenklich in Kauf genommen werden» 'Wenn in	|
diesem Sinne vorgegangen, wenn also das Entfernen der	j
Pfropfreben gegen eine deren Alter und Wert berücksichtigend! Entschädigung verlangt worden wäre und wenn die Klägerin demgegenüber etwa geltend machte, daß ihre Reben wertmäßig falsch eingestuft worden wären, dann ließe sich wohl vom Streit Uber eine Beitragspfljcht der Klägerin sprechen«
Nach dem Kern des Klagevortrages geht jedoch der Streit hier um ein anderes. Die Beitragsordnung der Beklagten für das ^ahr 1955 liegt dem Senat nicht vor. Unstreitig aber läßt sie eine Entschädigung nur für Pfropfreben bis zu einem Alter von 10 fahren mit 0,65 DM je Stück zu, während für ältere Pfropfreben eine Entschädigung ausgeschlossen wird. Das Ergebnis für die Klägerin ist jedenfalls, daß ihr die Aufgabe von Substanz zugemutet worden ist, der - wie schon der liuster-Bei-tragsordnung zu entnehmen ist - noch ein gegenwärtiger Wert innewohnte, ohne daß sie dafür entschädigt werden soll. So gesehen aber steht nicht eine Beitragspflicht der Klägerin in Rede, es geht vielmehr darum, ob die Anforderung der Beklagten noch mit der ersichtlichen Tendenz des Weinbergsaufbaugesetzes vereinbar ist und ob die Klägerin das ihr auferlegte Opfer entschädigungslos erbringen muß. Damit ist - auch für den Pall eines rechtmäßigen Vorgehens der Beklagten - die Frage der Enteignung gestellt.
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Hiernach muß das Berufungsurteil, da es auch mit anderer Begründung nicht aufrechterhalten werden kann, aufgehoben und das Zwischenurteil des Landgerichts wiederhergestellt werden«
Die Beklagte hat die Kosten der beiden Rechtsraittelziige nach den §§ 91» 97 ZPO zu tragen«
Br. Kreft	Br.	Beyer
 Br« Reinhardt
 Br. Fagendarca
 Gähtgens