Um den Ersatz dieser Kosten geht der vorliegenden Rechtsstreit, den die Klägerin mit einer am 3» November 1958 beim Amtsgericht in Wiesbaden eingereichten, von diesem auf einen Verweisungsantrag der Klägerin an das Landgericht Wiesbaden abgegebenen und sodann am 26» November 1958 zugestellten Klageschrift eingeleitet hat« Das Landgericht hat der Klägerin statt der von ihr begehrten 350,90 DM unter Abweisung der Mehrforderung nur 157,97 DM nebst Zinsen zugesprochen« Die Beklagte ist mit ihrer Berufung beim Oberlandesgericht unterlegen« suchen ist, bei dem Amtsgericht als dem sachlich zuständigen Gericht rechtzeitig eingereicht worden« Zwar ist die Sache sodann auf den von der Klägerin gestellten Verweisungsantrag an das Landgericht abgegeben worden, und der Antrag mag, weil er anscheinend § 839 BGE Art, 34 GG als eine unter die ausschließliche Zuständig- gang nicht zu vereinbaren» Abgesehen von dem Bedenken, dal Rechtsanwalt Bug erst von der Klägerin und nicht von dem Verletzten, der sich zur Durchsetzung seiner vermeintlichen Ansprüche eines anderen Anwalts bedient hatte, hinzugezogen worden ist, handelt es sich bei den Kosten des Rechtsanwalts nicht um Leistungen, die die Klägerin ihrem Versicherten nach der Reiehevcrsicherungsordnung zu gewähren hat«, Art* 34 GG, in Betracht kommt» Allerdings kann die Klage hier nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verspätet erhoben angesehen werden, daß sie erst nach Ablauf der in Art» 8 Abs» 10 FV bei dem für einen Amtshaftungsanspruch ausschließlich zuständigen Landgericht eingegangen sei» Denn die in dieser Bestimmung vorgesehene Klagefrist wird durch eine wie hie beim Amtsgericht vor Ablauf der Prist eingereichte und de nächst zugestellte Klage auch dann gewahrt, wenn dlas Land gericht ausschließlich sachlich zuständig ist (so das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 21 o September 1961 III ZR 120/60)* Die Klage läßt sieh jedoch sachlichrechtlich nicht mit Erfolg auf eine Amtshaftung der Beklagten stützen» Insoweit nämlich die Klägerin dem Verletzten Leistungen zu gewähren hat, ist diesem ein Schadensersatzanspruch im Hinblick au£ § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB nicht erwachsen und daher auch nicht auf die Klägerin übergegangen, so daß die Hinzuziehung eines Anwalts seitens der Klägerin zur Geltendmachun Eine Verpflichtung zu dem Ersatz eines solchen Verzögerungsschadens besteht nur dann, wenn die Klägerin nach Eälligv/erden der auf sie übergegängenen Ansprüche ihres verunglückten Versicherten die Beklagte gemahnt hat, und wenn die Erfüllung dieser Ansprüche durch die Beklagte aus einem ihr als Verschulden zuzurechnenden Grund unterblieben ist (§ 286 Abs« 1, §§ 284, 285 BGB)« Die Kosten der den Verzug 'erst herbeiführenden Mahnung sind kein Verzugs«chaden im Sinne des § 286 BGB (so mit Recht BGB-RGRK 11« Aufl. Die ganz allgemeine Anmeldung, die von Rechtsanwalt Bug unter dem 19« Juni 1957 an das Amt für Verteidigungslasten gerichtet worden war und die noch keine Angaben über die Höhe der begehrten Leistungen enthielt, hat die Beklagte nicht in Verzug setzen können, ebenso nicht die vom 19« Juli 1957 datierte Anfrage des Anwalts, ob der Schadensfall .als Stationierungsschaden anerkannt werde» Erst am.25« Januar 1958 ist dem Amt eine Schadensberechnung in Gestalt der von Rechtsanwalt Bug übersandten Teilabrechnung übermittelt worden« Das Amt hat nunmehr, was ihm keinesfalls als Verschulden angelastet werden kann, die Klägerin um Belege für die eingeklagten Beträge angegangen» Danach hat Rechtsanwalt Bug mit einem vom 5« April 1958 datierten und am 9« April 1958 beim Amt eingegangenen Schreiben Rechnungen der Krankenanstalt übersandt und zu vom Amt aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung genommeno Das Amt für Verteidigungslasten, das am 9» Mai 1958 zur Vorbereitung seiner Entscheidung weitere Auskünfte erbat, hat sodann am 24« Mai 1958 Rechtsanwalt Bug mitgeteilt, es werde über den Entschädigungsantrag der Klägerin erst entscheiden, sobald sein in der eigenen Sache des Versicherten Back am 19« März 1958 ergangener Bescheid rechtskräftig geworden sei, worauf Rechtsanwalt B^| am 27» Mai 1958 das Amt erneut 'gemahnt haben will* Schließlich hat das Amt, nachdem es sich mit der Klägerin über einen Pauschalansatz von Krankenpflegekosten geeiriig* hatte, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche i] seinem Bescheid vom 27» August 1958 mit geringen Abstrichen zuerkannt» Ob die in dem erwähnten Schreiben des Amtes vom 24► Mai 1958 vertretene Meinung richtig ist, mag auf sich beruhen. Dem Amt für Verteidigungslasten ist es nämlich nicht zu verargen, wenn es damals noch die geltend gemachten Ansprüche auf ihre Berechtigung überprüfte und es sich an-gelegon sein ließ, eine Einigung mit der Klägerin über einen Pauschalsatz herbeizuführen. Die Beklagte hat es daher mangels eines Verschuldens auch Ende Mai 1958 nichi zu vertreten gehabt, wenn das Amt für Verteidigungslastei über die von der Klägerin damals erhobenen Ansprüche bis dahin nicht entschieden hatte. Nach dem allen lassen sich keine Rechtsanwaltskosten feststeilen, deren Erstattung die Klägerin von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verzugs oder aus einem anderen Gesichtspunkt beanspruchen könnte. Ihr kann die Bestimmung des § 97 Abs. 5 ZEO angesichts dessen nicht zugute kommen, daß das angefochtene Urteil die Verurteilung der Beklagten nicht auf eine Amtshaftung gestützt hat.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2173042 RVO § 1542 Der in § 1542 HVO geregelte Anspruchsübergang berechtigt als solcher, die versicherungsträger nicht, von einem ersatzpflichtigen Dritten die Kosten des Anwalts zu verlangen, den sie zur Geltendmachung der auf sie übergegangenen Ersatzansprüche ihrer Versicherten gegen den Dritten hinzugezogen haben* BGH, ürt. Vo 13. November 1961 - III ZR 114/60 0I»G Frankfurt (Main ) DG Wiesbaden Ill ZR 114/60 Verkündet am 13« November 1961 Pieserj Justizangestellter als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In. dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeaminister, dieser, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionak - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch seinen Geschäftsführer in BflBKstraße, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklaßte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom. 21« September 1961 unter Mit Wirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer, Br. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 11. Februar I960 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. April 1959 abgeändort. Bie Klage v/ird in vollem Umfang abgewiesen. Bie Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Per bei der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse Versicherte Karl Back ist am 23» März 1957 bei einem Verkehrsunfall, den der Fahrer eines Kraftfahrzeugs der amerikanischen Streitkräfte verursachte, verletzt worden» Wegen ihrer dem Verunglückten gewährten Leistungen hat die Klägerin unter dem 19« Juli 1957 durch Rechtsanwalt Hugo Bug beim Amt für Verteidigungslaston Ersatzansprüche angemeldet und später auf über 4*200,—DM beziffert» Das Amt hat in einem vom 27» August 1958 datierten und am 3» September 1958 zugestellton Bescheid die Ansprüi* che im wesentlichen zuerkannt, jedoch es abgelehnt, der Klägerin die ihr durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwalt Bug entstandenen Kosten zu ersetzen, die die Klägerin in einem Schreiben vom 23« Januar 1958 dem Grunde nach bei dem Amt angemeldet hatte« Um den Ersatz dieser Kosten geht der vorliegenden Rechtsstreit, den die Klägerin mit einer am 3» November 1958 beim Amtsgericht in Wiesbaden eingereichten, von diesem auf einen Verweisungsantrag der Klägerin an das Landgericht Wiesbaden abgegebenen und sodann am 26» November 1958 zugestellten Klageschrift eingeleitet hat« Das Landgericht hat der Klägerin statt der von ihr begehrten 350,90 DM unter Abweisung der Mehrforderung nur 157,97 DM nebst Zinsen zugesprochen« Die Beklagte ist mit ihrer Berufung beim Oberlandesgericht unterlegen« Sie verfolgt mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfang weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« 3 Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten darauf gestützt, die Klägerin habe als Polge des Unfalls einen selbständig neben eine Haftung aus § 839 BQ] Art«, 34 GG getretenen Anspruch aus § 7 StVG erworben, den sie nach dem Pinanzvertrag (PV) vom 26, Mai 1952/23 «Oktober 1954 gegen die Beklagte geltend machen könne und fris gerecht im Klagewege geltend gemacht habe» Auch insoweit die Klägerin Ersatz ihrer eigenen Anwaltskosten verlange, verfolge sie einen von ihrem Versicherten Back gemäß § 1542 RVO auf sie übergegangenen Anspruch; denn der mit dem Unfall entstehende Schadensersatzanspruch des Verletzten sei i ein einheitlicher Anspruch^ der sich in Porm von einzelnen Ansprüchen oder einzelnen Schadensposten entwickle und mit dessen Übergang auf einen anderen Rechtsträger auch die im Entstehen begriffenen Einzel-änsprüche übergingen« Diese Begründung geht fehl. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß die Klägerin die in Art« 8 Abs« 10 PV bestimmte zweimonatige Klagefrist gewahrt hat, Pür die pristwahrung genügt nach der auch hier anwendbaren Vorschrift des § 261 b Abs, 3 ZPO* daß die Klageschrift innerhalb der Prist eingereieht ist, v/enn nur die Zustellung demnächst folgt. Die Klage ist, jedenfalls soweit ihre Grundlage in § 7 StVG zu. suchen ist, bei dem Amtsgericht als dem sachlich zuständigen Gericht rechtzeitig eingereicht worden« Zwar ist die Sache sodann auf den von der Klägerin gestellten Verweisungsantrag an das Landgericht abgegeben worden, und der Antrag mag, weil er anscheinend § 839 BGE Art, 34 GG als eine unter die ausschließliche Zuständig- 4 keit des Landgerichts fallende Grundlage der Klageansprüche in den Prozeß einführen wollte, dabei aber die Bedeutung von § 839 Abs* 1 Satz 2 BGB nicht erkannte, nicht angezeigt gewesen sein«. Eine der Klägerin zur Last zu legende nennenswerte Verzögerung der Zustellung ist indessen dadurch/herbeigeführt worden. Bas Amtsgericht hat den ihm am 11. November 1958 zugegangenen Antrag am nächsten Tag an das Landgericht abgegeben, das am 18. November $958 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmte und die Klageschrift samt Terminsbestimmung am 25. November 1958 zu dem Zweck der Zustellung zur Post gab. Im übrigen kann dafür, daß die formlose Abgabe der Klageschrift durch ein zuständiges Gericht unschädlich ist, auf die Urteile vom 30. November 1959 III ZR 155/58 in NJW I960, 481 « VersR I960, 1?6 und vom 6. Februar 1961 III ZR 13/60 = BGHZ 34, 230, 234, 235 = NJU 1961, 1014 verwiesen werden. Schließlich bestehen auch insoweit keine Bedenken gegen die Annahme einer demnächst erfolgten Zustellung, als der Anwalt der Klägerin die Prozeßgebühr, die das Amtsgericht unter dem 4» November 1958 bei ihm anforderte? am 11. November 1958 erlegt hat. Indessen knüpft,.was die sachlichrechtliehe Seite des Palles anlangt, die Bestimmung des § 1542 RVO an den Schaden des von dem Unfall unmittelbar Betroffenen an* Bio Schadensorsatzansprüehe, die dem Sozialvereicherten erwachsen, gehen nach der genannten Bestimmung auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser dem Versicherten nach der Reichsversicherungsbrdnung Leistungen zu gewähren hat. Der Rechtsübergang ist nach Art und Höhe der Schäden begrenzt durch die Schäden und deren Höhe, wie sic dom Versicherten erwachsen, und ferner durch die Art und Höhe der dem Versicherten von dem Versicherungsträger zu gewährenden Leistungen. Bamit ist die vom angefochtenen Urteil gegebene Begründung für einen Anspruchsüber- ~ 5 gang nicht zu vereinbaren» Abgesehen von dem Bedenken, dal Rechtsanwalt Bug erst von der Klägerin und nicht von dem Verletzten, der sich zur Durchsetzung seiner vermeintlichen Ansprüche eines anderen Anwalts bedient hatte, hinzugezogen worden ist, handelt es sich bei den Kosten des Rechtsanwalts nicht um Leistungen, die die Klägerin ihrem Versicherten nach der Reiehevcrsicherungsordnung zu gewähren hat«, Ebensowenig läßt sich das angefochtene Urteil mit einer anderen Begründung (§ 563 ZPO) halten. Das gilt zunächst für die Vorschrift des § 839 BOB, die nach der übereinstimmenden Ansicht der Beteiligten als Vorschrift aus dem Gebiet der unerlaubten Handlung, hier i.V.ui. Art* 34 GG, in Betracht kommt» Allerdings kann die Klage hier nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verspätet erhoben angesehen werden, daß sie erst nach Ablauf der in Art» 8 Abs» 10 FV bei dem für einen Amtshaftungsanspruch ausschließlich zuständigen Landgericht eingegangen sei» Denn die in dieser Bestimmung vorgesehene Klagefrist wird durch eine wie hie beim Amtsgericht vor Ablauf der Prist eingereichte und de nächst zugestellte Klage auch dann gewahrt, wenn dlas Land gericht ausschließlich sachlich zuständig ist (so das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 21 o September 1961 III ZR 120/60)* Die Klage läßt sieh jedoch sachlichrechtlich nicht mit Erfolg auf eine Amtshaftung der Beklagten stützen» Insoweit nämlich die Klägerin dem Verletzten Leistungen zu gewähren hat, ist diesem ein Schadensersatzanspruch im Hinblick au£ § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB nicht erwachsen und daher auch nicht auf die Klägerin übergegangen, so daß die Hinzuziehung eines Anwalts seitens der Klägerin zur Geltendmachun 6 vermeintlich übergegangener Ansprüche zu ihren Lasten gehen muß» Die Klägerin selbst ist aber nicht die durch den Unfall geschädigte '’Dritte'1 im Sinne des § 839 BGB« Die Klägerin kann die eingeklagten und ihr vom Landgericht teilweise zugebilligten Anwaltskosten auch nicht als einen Verzugsschaden verlangen* Eine Verpflichtung zu dem Ersatz eines solchen Verzögerungsschadens besteht nur dann, wenn die Klägerin nach Eälligv/erden der auf sie übergegängenen Ansprüche ihres verunglückten Versicherten die Beklagte gemahnt hat, und wenn die Erfüllung dieser Ansprüche durch die Beklagte aus einem ihr als Verschulden zuzurechnenden Grund unterblieben ist (§ 286 Abs« 1, §§ 284, 285 BGB)« Die Kosten der den Verzug 'erst herbeiführenden Mahnung sind kein Verzugs«chaden im Sinne des § 286 BGB (so mit Recht BGB-RGRK 11« Aufl. Anm« 8; Palandt 20« Aufl« Anm« 2b; Soergel-Siebert 9« Aufl« Randnote 4,je zu § 286 BGB)» Die ganz allgemeine Anmeldung, die von Rechtsanwalt Bug unter dem 19« Juni 1957 an das Amt für Verteidigungslasten gerichtet worden war und die noch keine Angaben über die Höhe der begehrten Leistungen enthielt, hat die Beklagte nicht in Verzug setzen können, ebenso nicht die vom 19« Juli 1957 datierte Anfrage des Anwalts, ob der Schadensfall .als Stationierungsschaden anerkannt werde» Erst am.25« Januar 1958 ist dem Amt eine Schadensberechnung in Gestalt der von Rechtsanwalt Bug übersandten Teilabrechnung übermittelt worden« Das Amt hat nunmehr, was ihm keinesfalls als Verschulden angelastet werden kann, die Klägerin um Belege für die eingeklagten Beträge angegangen» Danach hat Rechtsanwalt Bug mit einem vom 5« April 1958 datierten und am 9« April 1958 beim Amt eingegangenen Schreiben Rechnungen der Krankenanstalt 7 übersandt und zu vom Amt aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung genommeno Das Amt für Verteidigungslasten, das am 9» Mai 1958 zur Vorbereitung seiner Entscheidung weitere Auskünfte erbat, hat sodann am 24« Mai 1958 Rechtsanwalt Bug mitgeteilt, es werde über den Entschädigungsantrag der Klägerin erst entscheiden, sobald sein in der eigenen Sache des Versicherten Back am 19« März 1958 ergangener Bescheid rechtskräftig geworden sei, worauf Rechtsanwalt B^| am 27» Mai 1958 das Amt erneut 'gemahnt haben will* Schließlich hat das Amt, nachdem es sich mit der Klägerin über einen Pauschalansatz von Krankenpflegekosten geeiriig* hatte, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche i] seinem Bescheid vom 27» August 1958 mit geringen Abstrichen zuerkannt» Ob die in dem erwähnten Schreiben des Amtes vom 24► Mai 1958 vertretene Meinung richtig ist, mag auf sich beruhen. Denn es läßt sich nicht sagen, daß die Beklagte schon Ende Mai 1958 der Klägerin die verlang ten Leistungen ganz oder mit. Abstrichen hätte zusprechen müssen, wenn sie nicht schuldhaft hätte handeln wollen. Dem Amt für Verteidigungslasten ist es nämlich nicht zu verargen, wenn es damals noch die geltend gemachten Ansprüche auf ihre Berechtigung überprüfte und es sich an-gelegon sein ließ, eine Einigung mit der Klägerin über einen Pauschalsatz herbeizuführen. Die Beklagte hat es daher mangels eines Verschuldens auch Ende Mai 1958 nichi zu vertreten gehabt, wenn das Amt für Verteidigungslastei über die von der Klägerin damals erhobenen Ansprüche bis dahin nicht entschieden hatte. Nach Ende Mai 1958 aber hat Rechtsanwalt Bug nicht ersichtlich im Rahmen des Anmeldeverfahrens eine Tätigke ausgeübt, für die er der Klägerin Gebühren oder Auslagen in Rechnung stellen könnte. Daß er namentlich für die Zeit ab Juni 1958 eine Vergleichsgebühr nicht von der Klägerin beanspruchen und die Klägerin infolgedessen L <// auch nicht deren Erstattung von der Beklagten verlangen kann, hat das Erstgericht in seinem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil entschieden * Nach dem allen lassen sich keine Rechtsanwaltskosten feststeilen, deren Erstattung die Klägerin von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verzugs oder aus einem anderen Gesichtspunkt beanspruchen könnte. Die Klage muß daher, wie im Entscheidungssatz geschehen, im vollen Umfang abgewiesen werden. Als unterlegener Teil hat die Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ihr kann die Bestimmung des § 97 Abs. 5 ZEO angesichts dessen nicht zugute kommen, daß das angefochtene Urteil die Verurteilung der Beklagten nicht auf eine Amtshaftung gestützt hat. Br. Hußla Br. Beyer Keßler Br. Kreft DJ? » Arndt