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BGH · m ZR 114/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m ZR 114/58

Bie Klägerin verlangt von der Beklagten mit der Begründung, daß diese die ihr obliegende Verkehrssiche-rungspflicht für die Uferpromenade schuldhaft verletzt und dadurch den Unfall ihres Ehemannes verursacht habe, Ersatz des ihr durch den Tod ihres Ehemannes angeblich entstandenen Schadens. Sie hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8 617,50 BM nobst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen durch den Tod ihres Ehemannes entstandenen weiteren Schaden zu ersetzen. Bas Landgericht hat durch Teil-und Zwischenurteil den Zahlungsanspruch der Klägerin zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen. Zwar könne die Gefahrenlage entgegen der Annahme des Landgerichts nicht darin erblickt werden, daß dem fließenden Verkehr auf der Uferpromenade kein hinreichender Raum für seinen normalen Verlauf zur Verfügung gestanden hätte. Auf der Bheinuferstraße spiele sich nur ein abseitiger Verkehr ab, und für diesen reiche der an dem schmälsten Platz bei dem Amtsgerichtsgebäude zwischen diesem und der Kaimauer befindliche Raum mit einer Breite von insgesamt 13 m aus. Die Gefährlichkeit der ungesicherten Uferpromenade sei vielmehr darin zu erblicken, daß ihre Benutzer durch ordnungswidrig handelnde Personen von ihrem Gehweg abgedrängt würden und dabei der Kaimauer zu nahe kämen. Hierbei sei nicht nur an das oft ausgelassene Verhalten von Kindern zu denken, sondern auch an die vielen ortsunkundigen Personen, deren Ziel in der Hauptreisezeit die Uferpromenadc sei und die in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes auf der Uferpromenade nicht den Abgrund erkennten, der sich hinter der Kaimauer auftue, zu demal irgendwelche Warnungstafeln nicht angebracht worden seien. Allein die Gefährlichkeit, die der 5 m tiefe Abgrund an der Kaimauer für den normalen Benutzer in einer y/idrigen Lage gebildet habe, habe die beklagte Stadt zwingen müssen, Maßnahmen zu dem Schutze aller Personen zu ergreifen, Baß sich in den langen Jahren vor dem Tode des Ehemannes der Klägerin - von einem nicht im einzelnen aufgeklärten tödlichen Sturz eines Handelsvertreters im Jahre 1931 abgesehen - kein Unfall an der Kaimauer ereignet habe, möge einem glücklichen Umstand zuzu-schrciben sein. Es sei auch nicht richtig, daß eine Abschrankung an der Kaimauer das Landschaftsbild am Rhein störe und Benutzer der Rheinpromenade benachteilige, und daß ein Gitter, wie es in Bfm zur Verhütung von Unfällen verlangt werde, letztlich am ganzen Rheinstrom entlang angebracht werden müßte. Bie Beklagte übersehe dabei, daß sich die Pflicht zur Absicherung des Rheinufers nur aus der jeweiligen Örtlichkeit ergebe und für die Umgebung der Unfallstelle habe gefordert werden müssen, weil die 5 m hohe Kaimauer, die senkrecht zu dem Rhein abfalle, eine latente Gefahr fllr jeden Benutzer der Uferpromenade gebildet habe. Zur Entscheidung der Präge, wie der Umfang der Verkchrssicherungspflicht zu bestimmen ist, weisen die Quelle und Grundlage dieser Pflicht den Wegs Bio Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen beruht, wie der Senat in ständiger Bechtsprcchung entschieden hat (vgl.BGHZ 14, 83, 85i 16, 95/6 u.a.),auf dem Tat-bestand, daß von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs auch Gefahren für Britte ausgehon. Der allein dem Fußgängerverkehr dienende Proraenadenstreifen ist mithin ungewöhnlich breit, und selbst nach der Auffassung des Berufungsgerichts bildet angesichts dieser Breite das Nichtvorhandensein eines Schutsgeländers zu dem Strom hin keine Gefahr für den fließenden Verkehr in seinem normalen Verlauf.Die seitliche Begrenzung der Promenade, d.h. der Abfall der Kaimauer zu dem Eheinstrom hin ist für jeden, der sich auf der Promenade bewegt, ohne weiteres erkennbar, und die Breite der Promenade läßt für jeden Fußgänger genügend Baum, sich in einem sicheren Abstand von der Kaimauer zu halten. Daß, wie das Berufungsgericht meint, eine besondere und der Abhilfe durch den Verkehrssicherungspflichtigon bedürfende Gefährlichkeit der ungesicherten Uferpromenade darin zu erblicken sei, daß ihre Benutzer durch ordnungswidrig handelnde Personen von ihrem Gehweg abgedrängt würden und dann der Kaimauer zu nahe kämen, kann nicht anerkannt werden. Dem Berufungsgericht kann auch nicht zugegeben werden, daß ortsunkundige Personen, soweit sie die Promenade benutzen, einer eine besondere Verkehrssicherungspflicht begründenden Gefahr ausgesetzt gewesen seien. Soweit diese Personen den Schiffsanlogcotollen zustreben, war für ihre Sicherheit dadurch gesorgt, daß in der Umgebung dieser Anlegestellen unstreitig Schutzgeländer angebracht waren; im übrigen gerieten sie selbst dann, wenn sie, "durch die Schönheiten der Landschaft angclockt, ihre Aufmerksamkeit mehr der Landschaft .und weniger dem Gehweg zuwandten”, nicht in eine Gefahr, die einer Abhilfe durch den Verkehrssicherungspflichtigen bedurfte. Auf den n Abgrund11, der sich hinter der Kaimauer auf tut, durch Warnungstafeln aufmerksam zu machen, konnte vernünftigerweise nicht gefordert, sondern als überflüssige Maßnahme angesehen werden, da für jeden Benutzer der Uferpromenadc offen vor Augen liegt, daß die Promenade unmittelbar am Rheinstrom entlangfuhrt und er mithin mit einer starken Böschung oder mit einem senkrechten Abfall am Sande der Kaimauer rechnen muß* Hierbei ist u.a. auch zu berücksichtigen, daß die Bänke, von denen aus man die Rheinlandschaft betrachten kann, sich zwischen den Bäumen der 4 m von der Kaimauer entfernt verlaufenden Baumroihe befinden, daß mithin auch jemand, der von der Bank aus die Landschaft betrachtet, selbst dann hinreichend ge-sichert ist, wenn er noch gedankenverloren von der Bank auf steht und nicht sofort auf seine Umgebung acht gibt* Ben mit der Dunkelheit verbundenen Gefahren war in genügender Weise dadurch Rechnung getragen, daß dicht vor der Kaimauer elektrische Lampen in hinreichender Zahl angebracht waren* Selbst die Rücksicht auf die Personen, "die durch ein schwaches Augenlicht oder Sehfehler in ihrer Sicht beeinträchtigt sind und beim Mangel einer Begleitung sich selbständig ihren Weg suchen müssen1*, brauchte der beklagten Stadt aus dem Gesichtspunkt der Vcrkehrssichorungspflicht einen Anlaß zu dem Anbringen eines Schutzgitters nicht zu geben. Ergibt sich mithin, daß der beklagten Stadt angesichts der örtlichen Verhältnisse eine Verletzung der Vorkohrssicherungspflicht durch Nichtanbringen eines Schutzgitters an der Unfanstelle, an der der Ehemann der Klägerin abgestürzt ist, oder durch Unterlassen sonstiger Schutzmaßnahmen nicht zur Last gelegt werden kann, dann kann offen bleiben, ob etwa ein den Schiffern und Flößern zustehendes Leinpfadrecht der Anbringung eines derartigen Gitters entgegengestanden hätte. Sonach können die Urteile der Vorinstanzen, soweit durch sie zu Ungunsten der beklagten Stadt entschieden worden ist, keinen Bestand haben; die Klägerin muß mit ihrer Klage in vollem Umfang äbgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
VerkehrssicherungspflichtKaimauerStraßemPromenadePersonGefahrKlägerinUferpromenade

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung * nein
2384 082
BOB § 823 De, Ea
 Zum Umfang der Verkehrs sicherungspflicht für eine Ehe inuferpromenad e
BGH, ürt.v. 19-Oktober 1959 - m ZR 114/58 - OM Koblenz
1102^114/58
Verkündet am 19. Oktober 1959
Just.-Ang.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im IT amen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Stadtgemeinde B flHHI) gesetzlich vertreten durch ihren Bürgermeister,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Hevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen
die Witwe Josefine in KflM-B<
Klägerin, Berufungsbcklagte und Hevisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigt er? Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br.Kreft, Br.Arndt, Br.Beyer und Br*Hußla
 für Recht erkannt?
Auf die Rechtsmittel der beklagten Stadt werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Obcrlandcsgcrichts in Koblenz vom 21.Mai 1958 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom -7. März 1957 abgeändert, soweit die Vorinstanzen zu Ungunsten der Beklagten entschieden haben.
Bie Klägerin wird mit ihrer Klage äbgewi eoen.
Bie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Die Klägerin ist die Witwe und alleinige Erbin des Gastwirts Wilhelm Pflü aus KHH|« Dieser stürzte in der Frühe des 8.August 1954 (im Tatbestand des Beru-fungsurteils ist irrtümlich der 9-August 1954 angegeben) gegen 4 Uhr von der Bheinpromenade in BBSS die etwa 5 m hohe Kaimauer hinab auf das Ufergestein des Rheines. Die hierbei erlittenen Verletzungen waren so schv/er, daß der Verunglückte ihnen in der folgenden Nacht erlag.
Der Verunglückte hatte mit einigen Clubkameraden einen Wochenendausflug nach dem ihm bekannten BBHB unternommen und dort in der Unglücksnacht mit seinen Bekannten verschiedene Gastwirtschaften aufgesucht. Anschließend hatte er sich mit einigen Bekannten auf die Rheinpromenade begeben, wo man sich auf eine in der Nähe der späteren Unfallstelle aufgestellte Bank setzte. Aus ungeklärter Ursache stand der Ehemann der Klägerin plötzlich auf, ging einige Schritte die Uferpromenade entlang und stürzte dann die Kaimauer hinunter.
Die Unfallstelle war - wie fast die gesamte Uferpromenade in Bfli - zur Zeit des Unfalles zu dem Rhein hin nicht mit einem Gitter versehen. Lediglich an den Dampf schiff anl egesteilen, von denen sich eine auch in der Nähe der Unfallstelle befand, waren Gitter am Rande der Promenade angebracht. Inzwischen ist die Kaimauer auch an der Unfallstelle durch Gitter abgesichert worden. Die gesamte Uferpromenade ist hier etwa 13 m breit, wovon 4 Meter auf die zur Stadt zu gelegene RflHBtetraße entfallen. Auf dem restlichen, etwa 9 m breiten Prome-nadenstreifon befinden sich - parallel zu Straße und Strom - zwei Reihen Alleebäume, von denen eine etwa 4 m und die andere etwa 8 m von der Kaimauer entfernt verläuft. In Höhe der ersteren Reihe befand sich die
 
Bank, auf der der Verunglückte mit seinen Bekennten gesessen hatte. Die Kaimauer seihst hat leicht erhöhte Beck st eine, die sich als dunkle Randbegrenzung von der übrigen Promenade abheben. Bicht vor der Kaimauer sind in Abständen von 19 m elektrische Lampen angebracht, von denen zur Zeit des Unfalls jede zweite abgeschaltet war. Ber Unfall geschah im Lichtkreise einer etwa 10 m entfernt stehenden brennenden Lampe.
Bie Klägerin verlangt von der Beklagten mit der Begründung, daß diese die ihr obliegende Verkehrssiche-rungspflicht für die Uferpromenade schuldhaft verletzt und dadurch den Unfall ihres Ehemannes verursacht habe, Ersatz des ihr durch den Tod ihres Ehemannes angeblich entstandenen Schadens. Sie hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8 617,50 BM nobst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen durch den Tod ihres Ehemannes entstandenen weiteren Schaden zu ersetzen.
Bas Landgericht hat durch Teil-und Zwischenurteil den Zahlungsanspruch der Klägerin zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten den Zahlungsanspruch zu einem Viertel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasseneh Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter.
Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründei
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen Begründet:
Die Benutzer der Bheinuf er promenade in B00 seien angesichts der ca. 5 m hohen, stoil zu dem Ufer-gestein abfallenden Kaimauer, so lange dort ein Gitter nicht vorhanden gewesen sei, in starkem Maßo gefährdet gewesen. Zwar könne die Gefahrenlage entgegen der Annahme des Landgerichts nicht darin erblickt werden, daß dem fließenden Verkehr auf der Uferpromenade kein hinreichender Raum für seinen normalen Verlauf zur Verfügung gestanden hätte. Auf der Bheinuferstraße spiele sich nur ein abseitiger Verkehr ab, und für diesen reiche der an dem schmälsten Platz bei dem Amtsgerichtsgebäude zwischen diesem und der Kaimauer befindliche Raum mit einer Breite von insgesamt 13 m aus. Der Pahr-zeugverkehr habe die asphaltierte B®H^3traße mit einer Breite von 4 m zur Verfügung und sei im Ausbiegen zu dem Rhein hin durch die Baumreihen gehemmt. Die Gefährlichkeit der ungesicherten Uferpromenade sei vielmehr darin zu erblicken, daß ihre Benutzer durch ordnungswidrig handelnde Personen von ihrem Gehweg abgedrängt würden und dabei der Kaimauer zu nahe kämen. Hierbei sei nicht nur an das oft ausgelassene Verhalten von Kindern zu denken, sondern auch an die vielen ortsunkundigen Personen, deren Ziel in der Hauptreisezeit die Uferpromenadc sei und die in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes auf der Uferpromenade nicht den Abgrund erkennten, der sich hinter der Kaimauer auftue, zu demal irgendwelche Warnungstafeln nicht angebracht worden seien. Die aufgestelltcn Beleuchtungskörper bildeten für die aus Unachtsamkeit oder im Gedränge der Kaimauer zu nahe kommenden Personen keine Schranken. Letztlich müsse man auch mit Menschen rechnen, die durch ein schwaches Augenlicht oder
 
Sehfehler in ihrer Sicht beeinträchtigt seien. Allein die Gefährlichkeit, die der 5 m tiefe Abgrund an der Kaimauer für den normalen Benutzer in einer y/idrigen Lage gebildet habe, habe die beklagte Stadt zwingen müssen, Maßnahmen zu dem Schutze aller Personen zu ergreifen,
 Baß sich in den langen Jahren vor dem Tode des Ehemannes der Klägerin - von einem nicht im einzelnen aufgeklärten tödlichen Sturz eines Handelsvertreters im Jahre 1931 abgesehen - kein Unfall an der Kaimauer ereignet habe, möge einem glücklichen Umstand zuzu-schrciben sein. Bie Klägerin könne sich jedenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, da es sich bei den aufgezeigten - möglichen - Unfallursachen keinesv/egs um außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegende Möglichkeiten handele, daß die Beklagte ihre Sicherungsvorkehrungen darauf nicht hätte zu erstrecken brauchen.
Bie Beklagte könne zu ihrer Entlastung auch nicht auf das den Schiffern und Plößem nach §§ 27, 28 des Preuß. Wassergesetzes zustehende Leinpfadrecht mit der Begründung verweisen, daß dieses Recht einer Abschrankung der Promenade entgegenstehe. Bie Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, daß gerade ein Geländer an einer Kaimauer den Spieltrieb von Kindern fördere und damit möglichen4 Unfällen Vorschub leiste. Es sei auch nicht richtig, daß eine Abschrankung an der Kaimauer das Landschaftsbild am Rhein störe und Benutzer der Rheinpromenade benachteilige, und daß ein Gitter, wie es in Bfm zur Verhütung von Unfällen verlangt werde, letztlich am ganzen Rheinstrom entlang angebracht werden müßte. Bie Beklagte übersehe dabei, daß sich die Pflicht zur Absicherung des Rheinufers nur aus der jeweiligen Örtlichkeit ergebe und für die Umgebung der Unfallstelle habe gefordert werden müssen, weil die 5 m hohe Kaimauer, die senkrecht zu dem Rhein abfalle, eine
 latente Gefahr fllr jeden Benutzer der Uferpromenade gebildet habe.
Die Beklagte sei sich auch der Gefährlichkeit der Ufcrpromenadc bewußt und die Abschrankung sei Gegenstand von Erörterungen in der Gemeindevertretung gewesen. Wenn sich die verantwortlichen Stellen der Beklagten auf ein Urteil eines höheren Gerichts aus dem Jahre 1920 berufen wollten, das eine Pflicht zur Abschrankung der Promenade verneint haben solle, so sei das angesichts der seit 1920 um das Vielfache gestiegenen Verkehrshäufigkeit auf der Uferpromenade nicht angängig.
Ben Ehemann der Klägerin treffe jedoch ein erhebliches Hitverschulden, das das Verschulden der beklagten Stadt ttberwiege und mit 3/4 anzusetzen sei.
II.
. Bas Berufungsgericht hat den Umfang der Verkehrssicherungspflicht zu weit gezogen und die Anforderungen, die an den Verkehrssicherungspflichtigen zu stellen sind, überspannt.
Zur Entscheidung der Präge, wie der Umfang der Verkchrssicherungspflicht zu bestimmen ist, weisen die Quelle und Grundlage dieser Pflicht den Wegs Bio Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen beruht, wie der Senat in ständiger Bechtsprcchung entschieden hat (vgl.BGHZ 14, 83, 85i 16, 95/6 u.a.),auf dem Tat-bestand, daß von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs auch Gefahren für Britte ausgehon. Vor diesen von der Straße ausgehenden Gefahren hat der Verkehrssiehervngspflichtige die Verkehrsteilnehmer zu schützen und dementsprechend dafür Sorge zu tragen, daß die Straße sich - wie es in § 3 Abs.l Satz 2 des
 
Femstraßengesetzes formuliert ist - ,rin einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand” befindet. Darunter ist nicht allein eine ordnungsmäßige bauliche Beschaffenheit der Straße zu begreifen, sondern es können dazu auch die Beleuchtung bei Dunkelheit, das Streuen bei Glätte, das Beseitigen von Hindernissen und insbesondere auch das Anbringen von Schutzgcländcm neben Böschungen und Abhängen gehören (vgl. Urt.des Senats vom 6.Oktober 1958 III ZH 166/57 in VersBecht 1959, 228, 230).
Die praktisch völlige Gefahrlosigkeit der Straßen oder sonstigen Verkehrseinrichtungen kann jedoch mit zu demutbaren Mitteln nicht erreicht und deshalb auch vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Daher geht die Verkehrssicherungspflicht auch nicht weiter, als dass der Verpflichtete in geeigneter und zu demutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen muß, die der Zustand der Straße in dem oben beschriebenen Sinne für den Verkehrsteilnehmer in sich birgt und die dieser bei zv/eckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht ohne weiteres zu erkennen und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag. Die Grenzziehung, mithin die Frage, ob die Straße oder sonstige Verkehrseinrichtung sich danach ,fin einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand<f befindot, entscheidet sich im einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauf fassung•
An diesen Grundsätzen gemessen kann auf Grund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf seiten der beklagten Stadt nicht angenommen werden*
Die Uferstraße, um die es hier geht, ist an der schmälsten Stelle (beim Amtsgerichtsgebäude) noch insgesamt 13 m breit. Davon fallen allein 9 m auf den aus-
 
schließlich dem Fußgängerverkehr Vorbehalt enen Prome-naüenweg. Der allein dem Fußgängerverkehr dienende Proraenadenstreifen ist mithin ungewöhnlich breit, und selbst nach der Auffassung des Berufungsgerichts bildet angesichts dieser Breite das Nichtvorhandensein eines Schutsgeländers zu dem Strom hin keine Gefahr für den fließenden Verkehr in seinem normalen Verlauf.
Die seitliche Begrenzung der Promenade, d.h. der Abfall der Kaimauer zu dem Eheinstrom hin ist für jeden, der sich auf der Promenade bewegt, ohne weiteres erkennbar, und die Breite der Promenade läßt für jeden Fußgänger genügend Baum, sich in einem sicheren Abstand von der Kaimauer zu halten. Unter diesen Umständen wird von der allgemeinen Verkehrsauffassung eine besondere Sicherung nicht ohne weiteres gefordert. Die Dinge liegen hier im Tatbestand völlig verschieden von dem Sachverhalt, der der in DM § 823 (Dc^^unter Nr.3 abgedruckten Entscheidung des Senats zugrundeliegt, wo eine Fahrstraße mit Gefälle rechtwinklig unmittelbar auf eine an der Ems entlang verlaufende Straße führte.
Daß, wie das Berufungsgericht meint, eine besondere und der Abhilfe durch den Verkehrssicherungspflichtigon bedürfende Gefährlichkeit der ungesicherten Uferpromenade darin zu erblicken sei, daß ihre Benutzer durch ordnungswidrig handelnde Personen von ihrem Gehweg abgedrängt würden und dann der Kaimauer zu nahe kämen, kann nicht anerkannt werden. Dabei ist einmal au berücksichtigen, daß die Verkehrssicherungspflicht sich nicht auf das Tun und Treiben der eine Straße benutzenden Verkehrsteilnehmer erstreckt, daß in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vielmehr nur dann in Betracht kommt, wenn neben dem verkehrswidrigen Verhalten einzelner Verkehrsteilnehmer auch die Beschaffenheit und der Zustand der Straße eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer bilden (vgl. Entscheidungen des Senats in YKS 4, 173 und JM § 823 (Dc)'Nr.3). Davon aber kann hier
 bei der Breite der Promenade und der eindeutigen Erkennbarkeit ihrer Begrenzung zu dem Rhein hin keine Rede sein. Wenn hier wirklich wordnungswidrig handelnde Personen,r andere in Gefahr bringen, dann liegt der Grund , für diese Gefährdung insov/eit allein in dem Verhalten jener Personen, aber nicht mehr in dem Zustand und der Beschaffenheit der Promenade. Ob und inwieweit etwa bei besonderen Veranstaltungen, die mit einem ungewöhnlichen Massenverkehr auf der Promenade verbunden sind, besondere Schutzmaßnahmen aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, kann bei der hier gegebenen Sachlage dahinstehen.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht zugegeben werden, daß ortsunkundige Personen, soweit sie die Promenade benutzen, einer eine besondere Verkehrssicherungspflicht begründenden Gefahr ausgesetzt gewesen seien. Soweit diese Personen den Schiffsanlogcotollen zustreben, war für ihre Sicherheit dadurch gesorgt, daß in der Umgebung dieser Anlegestellen unstreitig Schutzgeländer angebracht waren; im übrigen gerieten sie selbst dann, wenn sie, "durch die Schönheiten der Landschaft angclockt, ihre Aufmerksamkeit mehr der Landschaft .und weniger dem Gehweg zuwandten”, nicht in eine Gefahr, die einer Abhilfe durch den Verkehrssicherungspflichtigen bedurfte. Baß jemand auf dieser breiten Promenade so gedankenverloren und unaufmerksam einhergeht, daß er die seitliche Begrenzung der Promenade und den Abfall zu dem Strom hin nicht bemerkt, setzt eine so völlige Unaufmerksamkeit und ein so ungewöhnlich verkehrswidriges Verhalten voraus, daß es von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht in Rechnung gestellt zu werden braucht. Auf den n Abgrund11, der sich hinter der Kaimauer auf tut, durch Warnungstafeln aufmerksam zu machen, konnte vernünftigerweise nicht gefordert, sondern als überflüssige Maßnahme angesehen werden, da für jeden Benutzer der Uferpromenadc offen vor Augen liegt, daß die Promenade unmittelbar am
 
Rheinstrom entlangfuhrt und er mithin mit einer starken Böschung oder mit einem senkrechten Abfall am Sande der Kaimauer rechnen muß* Hierbei ist u.a. auch zu berücksichtigen, daß die Bänke, von denen aus man die Rheinlandschaft betrachten kann, sich zwischen den Bäumen der 4 m von der Kaimauer entfernt verlaufenden Baumroihe befinden, daß mithin auch jemand, der von der Bank aus die Landschaft betrachtet, selbst dann hinreichend ge-sichert ist, wenn er noch gedankenverloren von der Bank auf steht und nicht sofort auf seine Umgebung acht gibt* Ben mit der Dunkelheit verbundenen Gefahren war in genügender Weise dadurch Rechnung getragen, daß dicht vor der Kaimauer elektrische Lampen in hinreichender Zahl angebracht waren* Selbst die Rücksicht auf die Personen, "die durch ein schwaches Augenlicht oder Sehfehler in ihrer Sicht beeinträchtigt sind und beim Mangel einer Begleitung sich selbständig ihren Weg suchen müssen1*, brauchte der beklagten Stadt aus dem Gesichtspunkt der Vcrkehrssichorungspflicht einen Anlaß zu dem Anbringen eines Schutzgitters nicht zu geben. Die Promenade ist derart breit und gibt vor allem durch die parallel zu dem Strom und in weitem Abstand von 4 m und 8 m von der Kaimauer verlaufenden Baumreihen eine so gute Orientierungsmöglichkeit, daß selbst in ihrer Sicht stark behinderte Personen bei Anwendung der von ihnen zu fordernden Aufmerksamkeit im Straßenverkehr durch das Pehlen eines Schutzgitters an der Kaimauer nicht in eine vom Ver~ kchrssichcrungspflichtigen in Rücksicht zu ziehende Gefahr geraten. Wer derart sehbehindert ist, daß er bei den hier gegebenen Örtlichen Verhältnissen in Gefahr gerät, der zu dem Rhein abfallenden Kaimauer zu nahe zu kommen, darf sich ohne ausreichenden Schutz (Begleitung) nicht im öffentlichen Verkehr bewegen.
Hach alledem könnte das Nichtvorhandensein eines Schutzgitters an der hier interessierenden Uferstraße nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen und nur für
 ungewöhnlich leichtfertige Personen zu einer Gefahr werden, so daß hei der Abgrenzung dessen, was die Verkehrs-sichcrungspflicht an Schutzmaßnahmen gebietet, darauf nicht HÜcksicht genommen zu werden brauchte.
Ergibt sich mithin, daß der beklagten Stadt angesichts der örtlichen Verhältnisse eine Verletzung der Vorkohrssicherungspflicht durch Nichtanbringen eines Schutzgitters an der Unfanstelle, an der der Ehemann der Klägerin abgestürzt ist, oder durch Unterlassen sonstiger Schutzmaßnahmen nicht zur Last gelegt werden kann, dann kann offen bleiben, ob etwa ein den Schiffern und Flößern zustehendes Leinpfadrecht der Anbringung eines derartigen Gitters entgegengestanden hätte.
III.
Sonach können die Urteile der Vorinstanzen, soweit durch sie zu Ungunsten der beklagten Stadt entschieden worden ist, keinen Bestand haben; die Klägerin muß mit ihrer Klage in vollem Umfang äbgewiesen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin als die im Prozeß Unterlegene zu tragen (§91 ZPO).
Br.Geiger
 Br.Beyer
 Br.Kreft
 Br.Hußla
 Br Arndt