BGH · III ZR 114/52

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Leitsatz / Zusammenfassung

U...) Mne Haftung der Länder für Ansprüche gegen den Reichsiustizfiskus aus AintsnfliciitVerletzung oder auf Grund Gesetzes kann nicht unmittelbar aus Art 134 Abs 3 GrundG hergeleitet werden« -Darüber hinaus-wurde dem Kläger noch von der Hansestadt Hamburg auf Grund des Gesetzes vom 24ü Hai 1948 über Sonderhilferenzeü eine Rente von monatlich 116,70 '"DM, später'125ASQ Eil und ferner auf.Grund des Haftentschädigungsgesetzes, vom 16c August 1949 eine Entschädigung von 22.050 DM zugebilligt. Januar 1949 zu verurteilen und fesxzusteilen, dass das Land verpflichtet ist, allen weiteren Schäden zu ersetzen, der ihm durch die erlittene Strafhaft in der Zeit vom 2. kann der Auffassung bes- .Berufungsgerichts H allerdings•nicht•beigetreten werden, dass dieser AnsprucnS schon mit der Vollstreckung des später aufgehobenen Ür- J|| teils- entstanden sei-' Der Ersatzanspruch nach.'demGesetz'!;» 1898 ;entsteht' vielmehr, worauf die Revision mit Rech-® hinweist, erst durch den Beschluss des Y/i e d e rauf nähme ge -nichts nach § 4-dieses Gesetzes » Vorher istein-Anspruch-des Verurteilten nicht entstanden» Die Vollstreckung de. Strafe ist zwar eins Voraussetzung für die Bewilligung des Entschädigungsanspruchs, sie gibt aber "noch kein Rech# auf Entschädigung,;, denn :§ -t 3es Gesetzes von -'1898' is-t • nurYl eine ICann-Vorschrift».. BasWieder.aufnähmegericlif ist" als » in der Lage, auch dann, .wenn die Voraussetzungen für ei-lai ne Entschädigung-' ;an sich gegeben wären- den Ersatzar.s. ■ kann lexzte Reich ergibt sic 21o Juli 1 ten des Deut die gemäss su erlassende che geset lieh in betroffen s last ist, sende aus entstanden j a) Aus dem Begriff der “Identität“ lässt sieh allerdings fein brauchbares Ergebnis gewinnen» Mit'--Hecht weist Reinhardt (RJW 1.95.2, 441) darauf hin, dass aie Frage, ob das Deutsche Reich und die.Bundesrepublik “identisch"'sind. zu haften hat, noch nichts ent-' nommen werden; insbesondere bliebe -die Frage, ob.die Haftung für diese Verbindlichkeiten den Buna oder die Länder trifft, undWie sie gegebenenfalls zwischen ihnen sowie zwischen den Ländern untereinander zu verteilen wäre, noch -völlig ungeklärt. Auch Krüger, der eine Identität des Reichs mit dem Bund und den" Ländern annimmt (SJZ 1950, 113), kommt hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Reichs schliesslich nur' zu dem "Ergebnis , dass diese nicht allein dem Bund zur Last fallen kennten, sondern dass' eins Aufteilung zwischen Bund -und Ländern stattfinden, müsse, ohne aber einer, Schlüssel für diese Aufteilung geben zu können, h "iiip völkerrechtlichen .‘Grundsätze t'“' Endlichkeiten im Falle e on mindestens nicht unmittelbar angew nnen=; Aber auch nenn und soweit man .die echtsslitse. .Nach den Grundsätzen des Völkerrechts gehen näm-ich im Falle einer Staatensuccession nicht alle Schul en, sondern nur die sogenannten "bezüglichen Schulden und die Ve rwal t'ongs schul den auf den neuen Staat über (Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts 1948, S 431 u 435; Lißt-Pleischmann, Das Völkerrecht. 12i Au.fl 1.925 S 278; Strupp, Handwörterbuch der Rechtswissenschaft 1928 unter "Staatensuccession"; C ppenheim-I-au terpacht International'Law, 1948 S 153 fj i Unter "bezüglichen Schulden" sind aber nur die in Interesse-des betreffen en Gebiets aufgenommenen Schulden und (nach dem Grund satz: res transit-cum onere suo) die Pfandschulden zu verstehen (.Guggenheim aaO S 431 ], unter Verwaltungsschulden diejenigen Schuldverpflichtungen, die Im•ord nungsgemässen Gang der Verwaltung von den Behörden aus Zwe ckmä'ss igke its’gründen einge lan festgelegt worden sind Staatsrechts Bd 2. Jeder auch noch so geordneten -Tätigkeit einer Behörde wohnt die llöglichkeit inne , - dass bei ihrer Ausübung Fehler begangen.werden und daraus Verbindlichkeiten entstehen; so werden z.B. Unfälle im ..Dienstbetrieb. -Zum Ausgleich dafür sind durch das Gesetz Garantien geschaffen wurden, die ihm einen Ersatz für diese erlittenen Schäden sichern, wie z.B» die hier in.Frage stehenden - Bestimmungen des § .539 BGB,, des Art 131 V/eimVerf, des Art 34 GrundG oder- aas Gesetz von 1898. (BGHZ 2, 20S ff) entschiedenen Pall des Übergangs der Polizeiverwal tung von dem ..Gemeindeverband auf den Polizeiausschuss , braucht der Übergang der Punktion noch nicht zwangsläufig den Übergang.der aus ihr erwachsenen Verbindlichkeiten- nach- si-ch zu ziehen,.da Punk-tionskräger .untergegangen ist, da dem Anspruchsberechtigten .sonst, die mit ■ der fortbestehenden Punktion der Behörden verbundenen notwendigen Garantien nicht erhal ten blieben. Hier muss mit dem Übergang der Punktion auch ein Übergang.der ihr innewohnenden Verbindlichkeiten angenommen 'werden.Dem steht die angeführte Ent Scheidung des Senats -nicht entgegen, da dort diese Pra ge ausdrücklich offengelassen worden ist .(aaO S 212). Nun ist allerdings im vorliegenden Pall der alte Punktionsträger, nämlich das Reich, wenn auch die Eeichs-'Justizverwaltung weggefallen ist, nach der herrschenden Rechtsauffassung als selbständiger Rechtsträger noch nicht'untergegangen: es kann aber zur Zeit nicht in Anspruch.genommen werden und kann deshalb hinsichtlich etwaiger Verbindlichkeiten-auch nicht anders behandelt werden wie ein Punktionsträger, der völlig-un-terge'gangen ist. Juli 1952 (13GHZ 7, 75 /88/) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, da dort, eine Haftung des Landes für Amts Pflichtverletzungen der Beamten des Reichsnährstandes weil eine volle Funktionsnachfc1ge überhaupt nicht stattgefunden habe, sondern lediglich gewisse hoheitliche,.Befugnisse aus das Land zürückge-fallen seien, während die hier in Präge siehende. dass einersolchen aus der Funktiousnachf o 1 ge:' s i c h ergebenden Übernahnie der Verbindlichkeiten des alten .Funk tionsträgers, hier also des Reichs, Schranken gesetzt sein könnens aa) Einmal können sich dadurch Schwierigkeiten ergeben, dass die Veränderung der Grenzen der Länder unter Umständen zu einer Aufteilung der Verbindlichkeiten' in verschiedene räumliche und 'funktionelle Haftungssphären führen wird, so z.B. wenn ein Sondergericht seine Tätigkeit für das Gebiet mehrerer Länder aus geübt hat, ode wenn Strafgefangene aus dem ganzen Reich in die heute ausschliesslich zu dem Lande-ITiedersachsen gehörenden Moorkolonien des Emslandes überführt worden sind. Hier gegebenenfalls eine Lösung- zu finden, z»3c durch die Festsetzung einer quotenmässigen Haftung,, könnte nicht mehr Sache des Richters, sondern muss Sache des Gesetzgebers sein» Diese'Frage kann aber auf sich beruhen bleiben, da es:sich im vorliegenden "Falle um Verbindlichkeiten handelt, die im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Celle entstanden sind, der heute noch, von unerheblichen späteren Gebietsabtretungen-an Hamburg abgesehen, aus-schliesslich zu dem Gebiet des'beklagten. Labei ist es auch nicht erheblich, dass gerade der Tatort und Wohnsitz des <Klägers, in dem-an Hamburg■ abgetretenen tionsxra da' 'die Vordergerichte, die von ihrem Standpunkt aus folgerichtig nur die Frage der Sachbefug-nis geprüft haben, noch keine Feststellungen über den .Grund der Ansprüche des Klägers im übrigen und über ihre Hohe getroffen haben= Was - den Grund des Anspruchs nach dem Gesetz von 1898, dessen Voraussetzungen im übrigen feststehen, betrifft, so ist noch zu prüfen, ob er nicht hie Surückve-rweisüng musste, da auch .das landgerichtliche Urteil die Klage abgewiesen und vc 11 der Frage der Sachbefugnis abgesehen, 111 übrigen über den Grund und die Höhe des Anspruchs noch keine Feststellungen getroffen hat, gemäss § 565 in Verbindung mit § 538 Ziff 3 ZPO an das Landgericht erfolgen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzübe-halteh war.

Zitierte Normen

Schlagwörter

■LandBehördeFrageGrundGesetz°AnspruchReichVerbindlichkeit

Volltext der Entscheidung

?iir b.ie__ amtliche Sammlung! U...) Mne Haftung der Länder für Ansprüche gegen den Reichsiustizfiskus aus AintsnfliciitVerletzung : oder auf Grund Gesetzes kann nicht unmittelbar aus Art 134 Abs 3 GrundG hergeleitet werden« diese Yer'oindli ichtspunkt der ■ s insoweit; Funktionsnachfo1ge ergeoen, jeaenfäl ^ 'v- als es sich um Ansprüche handelt,;di :;:;|;ürecüxsstaatlichen Funktion des Reichs entstanden Sina" k'tenzeichen: III ZR ' 14/52 LG Lüneburg rbeil des BGH; vom 1Dezember 1 952 : OLG Celle anrr is.amme Kläger durch Srlasa des Niecersachsisclien Ministers der :Justiz' vom 22« August " 943; zugesüelXt au 51» August 19.4-9, ’’auf Grund des Beschlusses der Strafkammer in Hannover vom 5-- November 1 S4'8 .4. .Xi;.. zu dem. Ausgleich des durch die Strafvollstreckung erlittenen.-Yermögens-schadehs % eine '.Entschädigung von" 6t 209 '•> 54: DMW bewilligt. Am Schluss des-/Erlasses heisst es hoch; • * . >' .... ■ *■ " ■ , _ "Die Drage, oh das Land Niedersachsen für-die Schäden, die sich aus der ‘Tätigkeit der-zunächst preuss is eilen undt später in der' Reichsjustisver--t.wal'tung • auf gegangenen Gerichte ergeben, haftet; ist noch nicht1 endgültig.entschieden. Sie wird t auch erst durch den Bund . entschieden -werden hon- ■ nen. Diedem Tischler JsflliiHBi gewährte Entschädigung wird deshalb lediglich■aus Billigkeits-. gründen gewährt. Ein Rechtsanspruch gegen das Land Niedersachsen wird damit nicht anerkannt." -Darüber hinaus-wurde dem Kläger noch von der Hansestadt Hamburg auf Grund des Gesetzes vom 24ü Hai 1948 über Sonderhilferenzeü eine Rente von monatlich 116,70 '"DM, später'125ASQ Eil und ferner auf. Grund des Haftentschädigungsgesetzes, vom 16c August 1949 eine Entschädigung von 22.050 DM zugebilligt. Der -Iiiäger reichte' spätestens am 29. November 19.49; nachdem er bereits am 13. Oktober i 949 ein Armenrechtsgesuch vorgelegt hatxe.-Klage ein mit dem An-tragt das beklagte Land zur -Zahlung von 35.000 DM nebst 4 fo Zinsen seit 1 . Januar 1949 zu verurteilen und fesxzusteilen, dass das Land verpflichtet ist, allen weiteren Schäden zu ersetzen, der ihm durch die erlittene Strafhaft in der Zeit vom 2. Februar 1933 bis zu dem . 4. April 1.9.45 und durch, die - -würde er könne deshalb vollen Sehadensersa auch ein:Schmerzensgeld, das er aufd 31 AU.i ■ ill da O1 en e je" " de a er AevnA u, r 3d o e Arme s s v nie1 c u'.cd ’ -rrc :r der Urne; ies -seitensS;äes Leser" r 1 _ - nicht daraufYankonmt,-dassein Teil der behaupteten7 Amts nflichuverletzujigensnoch in .der Zeit7;vor; 'der Übernahme der Justiz durch.-das Reich liege, da insoweit: nach deal 3 °,. Gesetz:, zur Überleitung ;,äer Rechtspflege aufdas Reich vorn- 24° Januar 1-935 (RGBl I S 63)- in Verbindung' mit § 6t der,'Verordnung über. die. Haftung des Reichs' für die ' Ju-i stlz.beamten ,?oi 3.°. iiai 1.935 (RG-31'I 5S7) Verbindlich-Reiten., derLänder - hier des Landes Preussen- - auf das Relpb übergegangen sind» :.,,i'.ü..,. 2ny 'V , Ras-Y'dengAnspruch auf:;.Grund des Gesetzes non 1898 anbelangt j po. kann der Auffassung bes- .Berufungsgerichts H allerdings•nicht•beigetreten werden, dass dieser AnsprucnS schon mit der Vollstreckung des später aufgehobenen Ür- J|| teils- entstanden sei-' Der Ersatzanspruch nach.'demGesetz'!;» .Yon;. 1898 ;entsteht' vielmehr, worauf die Revision mit Rech-® hinweist, erst durch den Beschluss des Y/i e d e rauf nähme ge -nichts nach § 4-dieses Gesetzes » Vorher istein-Anspruch-des Verurteilten nicht entstanden» Die Vollstreckung de. Strafe ist zwar eins Voraussetzung für die Bewilligung des Entschädigungsanspruchs, sie gibt aber "noch kein Rech# auf Entschädigung,;, denn :§ -t 3es Gesetzes von -'1898' is-t • nurYl eine ICann-Vorschrift».. BasWieder.aufnähmegericlif ist" als » in der Lage, auch dann, .wenn die Voraussetzungen für ei-lai ne Entschädigung-' ;an sich gegeben wären- den Ersatzar.s. '-lv nicht zu "gewähren» Somit, hat der Beschluss-nach § 4: kon-J* stitutive und nicht nur deklaratorische Wirkung wie.züB £ die 2estSetzung vcn Ruhegehaltsansprüchen, bei der der Wj Anspruch bereits entstanden-ist unddie - Behörde nur.f. setzt, was schon rechtens ist. §»1 -ns kann aber der Revision es sich deshalb nicht, .um einen. in ihrer Folgerung» aas egen das Reich geriehte Verfahren war also bei einer dam annover chu ■V XX : und Pass ■ kann lexzte Reich ergibt sic 21o Juli 1 ten des Deut die gemäss su erlassende che geset lieh in betroffen s last ist, sende aus entstanden a mögen clien Sei j a) Aus dem Begriff der “Identität“ lässt sieh allerdings fein brauchbares Ergebnis gewinnen» Mit'--Hecht weist Reinhardt (RJW 1.95.2, 441) darauf hin, dass aie Frage, ob das Deutsche Reich und die.Bundesrepublik “identisch"'sind. angesichts der gewaltigen Veränderungen im Staatsgebiet und Staatsaufbau so schwierig ist , dass -es unmöglich erscheint, allein aus dem vorgegebenen Begriff der Identität eine abschliessende ’-Antwort- -auf die 'Frage, ob und in welchem Umfang die Verbindlichkeiten des, Reiches auf die Länder übergegangen sind, zu geben» Auch wenn man davon ausgehen wollte,dass das Deutsche Reich einerseits-und die Bundesrepublik und Länder andererseits•identisch seien,, was übrigens, im Widerspruch :zu 'der heute in der-.Rechtsprechung überwiegend) geltenden- Auffassung, '-dass 7 das:Reich- als Rechtspersönlichkeit/noch nicht unter-, gegangen ist (BG-HZ 3, 1: /W und 308 /IW; OGHZ 2, 379 /382/■) , stehen würde, so könnte daraus "für die Ent-Scheidung der Frage, wer für die Verbindlichkeiten ; des ■ Reichs justizfiskus. zu haften hat, noch nichts ent-' nommen werden; insbesondere bliebe -die Frage, ob.die Haftung für diese Verbindlichkeiten den Buna oder die Länder trifft, undWie sie gegebenenfalls zwischen ihnen sowie zwischen den Ländern untereinander zu verteilen wäre, noch -völlig ungeklärt. Auch Krüger, der eine Identität des Reichs mit dem Bund und den" Ländern annimmt (SJZ 1950, 113), kommt hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Reichs schliesslich nur' zu dem "Ergebnis , dass diese nicht allein dem Bund zur Last fallen kennten, sondern dass' eins Aufteilung zwischen Bund -und Ländern stattfinden, müsse, ohne aber einer, Schlüssel für diese Aufteilung geben zu können, : b) Es ist auch der Versuch gemacht worden, a aen Begriff der Staatensuccession für die Lösung die ser Frage etwas au gewinnen ( sp Tu.«,ac• Krüger aaO). steht•aber einmal entgegen, dass es sich bei der dung Deutschlands nach dem Zusammenbruch überhauptVnicht tensuccession in völkerrechtlichen Sinne h "iiip völkerrechtlichen .‘Grundsätze t'“' Endlichkeiten im Falle e on mindestens nicht unmittelbar angew nnen=; Aber auch nenn und soweit man .die echtsslitse. des Völkerrechts .für. die. Staatensuccessio entsprechend - lc en tollte so: würde das •im .vorlie-er. den. Fall jedenfalls nicht su einer Bejahung der Pas ivlegitimation; des.beklagten Landes.führen können, .Nach den Grundsätzen des Völkerrechts gehen näm-ich im Falle einer Staatensuccession nicht alle Schul en, sondern nur die sogenannten "bezüglichen Schulden und die Ve rwal t'ongs schul den auf den neuen Staat über (Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts 1948, S 431 u 435; Lißt-Pleischmann, Das Völkerrecht. 12i Au.fl 1.925 S 278; Strupp, Handwörterbuch der Rechtswissenschaft 1928 unter "Staatensuccession"; C ppenheim-I-au terpacht International'Law, 1948 S 153 fj i Unter "bezüglichen Schulden" sind aber nur die in Interesse-des betreffen en Gebiets aufgenommenen Schulden und (nach dem Grund satz: res transit-cum onere suo) die Pfandschulden zu verstehen (.Guggenheim aaO S 431 ], unter Verwaltungsschulden diejenigen Schuldverpflichtungen, die Im•ord nungsgemässen Gang der Verwaltung von den Behörden aus Zwe ckmä'ss igke its’gründen einge lan festgelegt worden sind Staatsrechts Bd 2. S CJ'i !sv';os 0x0000. gqaxaxa:; 0000x0x0000x009 0,1 0,0:00:1 lie::: 000r0z-;i09 1:0: ,000 i0-:lO3 0G0030 05-^^s uoX a tS; XC kj, .>1 LtX y o u •;. • 0; 5 ", — TJuJ. 11T X ,V ■ SHP 4 B%\ —ltdsXiit91?j: sap' 7 7- a I*, l a • ; :1. ;.[0 a -l; La 3 U L Äj_ O-M T " I ............. ' O p.,;, r . Lp-Lo OS.. p. ;; inxisaq s 3 is l u a -a a tJix b rip ix t* uSmOSx '■S'unxep aTTX uaF xia TBnnnirao^t ' xxa p.-7 x a $ -iü 0 a ’ttaQ-carc aS'exx I ac~ a — _a p raq \sn iTBq * prop 4 PIaSaq-XBM uoa- SnnTiTa-x sub naPiraqqox iTicuiaA nan ?S?T ■Ct , oi-.S 1 , o , - . ^10 _ " - X 0 : , ~ 0 b _ 1 zbb;: . 0 * x asT exp :: f nx a x a a slsXmxqnx- ■:,-0 'X ,X0-. c ip- 3 0: 0^0' x' xi-''" 6: ^”0°0ac " 00B~ axAsiiq?-:": aax ; :x x?_i:: paxqxax q b xax.xp xtst -pB ixiu aqonpspimif) atiaSxasapirsT .ssbd. » joa■ .ixaz. 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Jeder auch noch so geordneten -Tätigkeit einer Behörde wohnt die llöglichkeit inne , - dass bei ihrer Ausübung Fehler begangen.werden und daraus Verbindlichkeiten entstehen; so werden z.B. Unfälle im ..Dienstbetrieb. Fehlent sc-fceidungen, Verfahrensve-rstösse, Zuständigkeitsüberschreitungen nie zu vermeiden sein; dasselbe gilt auch.in Strafvollzug von Verletzungen der Pürsorgepfiicht-gegenüber den Gefangenen oder-selbst gelegentlichen Misshandlungen, die trotz aller Bemühungen der Justizverwaltung von Zeit zu Zeit Vorkommen» Diese aus der Funktion einer Behörde entstehenden Fehler sind deshalb auch dieser Funktion als ein zwar nicht e wünsch ter, ,aoer unvermeidlicher Bestandteil zuzurechnen. Der einzelne Staatsbürger kann sich den Einwirkungen der Behörden und ihrer Organe und damit auch den daraus mög-licherweise entstehenden Schäden weithin nicht entziehen.» -Zum Ausgleich dafür sind durch das Gesetz Garantien geschaffen wurden, die ihm einen Ersatz für diese erlittenen Schäden sichern, wie z.B» die hier in.Frage stehenden - Bestimmungen des § .539 BGB,, des Art 131 V/eimVerf, des Art 34 GrundG oder- aas Gesetz von 1898. Das Vertrauen auf diese Garantien erfordert aber auch. dass sie unabhängig von einem-Wechsel des Funktionsträgers aufrecht erhalten bleiben. Soweit der alte Funktionsträger, als -selbständige und, zahlungsfähige wie in dem von Rechtspersönlichkeit, bestehen bleibt dem Senat in dem' Urteil vom 23. Mai 195.1 (BGHZ 2, 20S ff) entschiedenen Pall des Übergangs der Polizeiverwal tung von dem ..Gemeindeverband auf den Polizeiausschuss , braucht der Übergang der Punktion noch nicht zwangsläufig den Übergang.der aus ihr erwachsenen Verbindlichkeiten- nach- si-ch zu ziehen,.da ’dem Geschädigten . ein-.haft.ungsfähiger Schuldner erhalten -bleibt, . sein Anspruch also.durch .den -Punkticnsübergang 'nicht gefährdet wird-; Ein anderes muss, aber gelten, wenn .der alte. Punk-tionskräger .untergegangen ist, da dem Anspruchsberechtigten .sonst, die mit ■ der fortbestehenden Punktion der Behörden verbundenen notwendigen Garantien nicht erhal ten blieben. Hier muss mit dem Übergang der Punktion auch ein Übergang.der ihr innewohnenden Verbindlichkeiten angenommen 'werden.Dem steht die angeführte Ent Scheidung des Senats -nicht entgegen, da dort diese Pra ge ausdrücklich offengelassen worden ist .(aaO S 212). Nun ist allerdings im vorliegenden Pall der alte Punktionsträger, nämlich das Reich, wenn auch die Eeichs-'Justizverwaltung weggefallen ist, nach der herrschenden Rechtsauffassung als selbständiger Rechtsträger noch nicht'untergegangen: es kann aber zur Zeit nicht in Anspruch.genommen werden und kann deshalb hinsichtlich etwaiger Verbindlichkeiten-auch nicht anders behandelt werden wie ein Punktionsträger, der völlig-un-terge'gangen ist. Auch aus.der Entscheidung des Senats' vom 1A. Juli 1952 (13GHZ 7, 75 /88/) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, da dort, eine Haftung des Landes für Amts Pflichtverletzungen der Beamten des Reichsnährstandes 22 "aus. dein Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge deshalb verneint wurde. weil eine volle Funktionsnachfc1ge überhaupt nicht stattgefunden habe, sondern lediglich gewisse hoheitliche,.Befugnisse aus das Land zürückge-fallen seien, während die hier in Präge siehende. Funk tion~der Reichsjustiz nach.1945 in: vollem Umfang auf die Länder ctib er gegangen ist = b) Run'darf allerdings nicht verkannt werden,!', dass einersolchen aus der Funktiousnachf o 1 ge:' s i c h ergebenden Übernahnie der Verbindlichkeiten des alten .Funk tionsträgers, hier also des Reichs, Schranken gesetzt sein könnens aa) Einmal können sich dadurch Schwierigkeiten ergeben, dass die Veränderung der Grenzen der Länder unter Umständen zu einer Aufteilung der Verbindlichkeiten' in verschiedene räumliche und 'funktionelle Haftungssphären führen wird, so z.B. wenn ein Sondergericht seine Tätigkeit für das Gebiet mehrerer Länder aus geübt hat, ode wenn Strafgefangene aus dem ganzen Reich in die heute ausschliesslich zu dem Lande-ITiedersachsen gehörenden Moorkolonien des Emslandes überführt worden sind. Hier gegebenenfalls eine Lösung- zu finden, z»3c durch die Festsetzung einer quotenmässigen Haftung,, könnte nicht mehr Sache des Richters, sondern muss Sache des Gesetzgebers sein» Diese'Frage kann aber auf sich beruhen bleiben, da es:sich im vorliegenden "Falle um Verbindlichkeiten handelt, die im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Celle entstanden sind, der heute noch, von unerheblichen späteren Gebietsabtretungen-an Hamburg abgesehen, aus-schliesslich zu dem Gebiet des'beklagten. Landes gehört. Labei ist es auch nicht erheblich, dass gerade der Tatort und Wohnsitz des <Klägers, in dem-an Hamburg■ abgetretenen tionsxra ,mr women "s-xni len, a ten Landes, also von das^ beklagte Land üb ergegangen- s wie das ;;s;;B:g"nüraetwaigenMissüändlüngenoira ~v iiüelffitsTbu. Pall sein würde. an Hamburg:gekört; Jas. .angef öcniens ■teil konnte daher.-'nicht, "auire erbe .e bacnevrs- aoer auch neeb m seheidungsreif.j da' 'die Vordergerichte, die von ihrem Standpunkt aus folgerichtig nur die Frage der Sachbefug-nis geprüft haben, noch keine Feststellungen über den .Grund der Ansprüche des Klägers im übrigen und über ihre Hohe getroffen haben= Was - den Grund des Anspruchs nach dem Gesetz von 1898, dessen Voraussetzungen im übrigen feststehen, betrifft, so ist noch zu prüfen, ob er nicht ’ : • ' ' ■ ....... ... ... “dadürch^etwa"intfallen-könntedass der Kläger .insoweit/ schon voll entschädigt worden ist., lie Sache war daher ge mäss § 565 ZPO .zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. hie Surückve-rweisüng musste, da auch .das landgerichtliche Urteil die Klage abgewiesen und vc 11 der Frage der Sachbefugnis abgesehen, 111 übrigen über den Grund und die Höhe des Anspruchs noch keine Feststellungen getroffen hat, gemäss § 565 in Verbindung mit § 538 Ziff 3 ZPO an das Landgericht erfolgen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzübe-halteh war. ..