Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. Die Revision des beklagten Landes gegen das vorbezeichnete Urteil wird nicht angenommen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin drei Fünftel und das beklagte Land zwei Fünftel. 1. Die Revision erhebt zunächst Bedenken gegen den Schuldvorwurf, soweit er das Verhalten des Rechtspflegers im zweiten Versteigerungstermin betrifft. Eine solche Behauptung hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich aufgestellt; die Annahme des Berufungsgerichts ergibt sich aber bei einer Gesellschaft wie der Klägerin aus der allgemeinen Lebenserfahrung. 3. Soweit die Revision Bedenken dagegen erhebt, daß der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der ihr im Zuschlagsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten zugebilligt worden ist, kann sie keinen Erfolg haben. Das ändert aber nichts daran, daß diese Kosten durch die rechtswidrige Erteilung des Zuschlagsbeschlusses auf dessen Richtigkeit die Klägerin vertrauen durfte, adäquat verursacht worden sind. Die Revision beanstandet schließlich, daß das Berufungsgericht die Behauptung des beklagten Landes für unerheblich gehalten hat, der Geschäftsführer der Klägerin habe in dem Termin vom 21. Juli 1980 ebenfalls erklärt, der vorgesehene Flächennutzungsplan werde vom Regierungspräsidenten nicht genehmigt werden, obwohl er noch im Mai/Juni erfahren habe, daß keine Bedenken gegen die Billigung des Planes bestünden.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 113/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit GfE TflHBRgesellSchaft für E0HI und WMWI mbH und Co. KG, ^ gesetzlich vertreten durch die GfE TflHflHptyesellschaft für EfllHHP und WdBHPBIV mbH, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Artur zflM, UBHBVstraße 9, VI Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof Dr. Dr und gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in HflMtetraße Beklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. Oktober 1985 beschlossen: Die Klägerin wird, nachdem sie die am 19. Juni 1984 eingelegte Revision gegen das am 17. Mai 1984 verkündete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf - 18 U 119/83 -zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Revision des beklagten Landes gegen das vorbezeichnete Urteil wird nicht angenommen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin drei Fünftel und das beklagte Land zwei Fünftel. Gründe : Die Revision des beklacrten Landes wirft keine Fraqen von crrundsätz lieber Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Die Revision erhebt zunächst Bedenken gegen den Schuldvorwurf, soweit er das Verhalten des Rechtspflegers im zweiten Versteigerungstermin betrifft. Diese Bedenken greifen jedoch nicht durch. Das Berufungsgericht hat diesen Schuldvorwurf zwar nur knapp begründet. Einen Rechtsfehler läßt seine Entscheidung insoweit trotzdem nicht erkennen. Die Bekanntgabe völlig ungesicherter, außerhalb des Termins von Privatpersonen erhaltener Mitteilungen über den Stand des Planungsverfahrens ohne nähere Angabe der Quelle war offensichtlich geeignet, das Verhalten von Bietern negativ zu beeinflussen. Der Rechtspfleger hätte daher erkennen müssen, daß unter den obwaltenden Umständen ein Zuschlag nicht erteilt werden durfte. 2. Die Revision beanstandet ferner die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin einen Betrag in Höhe der gestellten Sicherheiten zinsbringend angelegt hätte. Sie vermißt eine dahingehende Behauptung der Klägerin. Eine solche Behauptung hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich aufgestellt; die Annahme des Berufungsgerichts ergibt sich aber bei einer Gesellschaft wie der Klägerin aus der allgemeinen Lebenserfahrung. 4 3. Soweit die Revision Bedenken dagegen erhebt, daß der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der ihr im Zuschlagsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten zugebilligt worden ist, kann sie keinen Erfolg haben. Es trifft zwar zu, daß die Vertretung des Meistbietenden im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nicht auf die Abwehr eines durch eine Amtspflichtverletzung entstandenen Schadens abzielt. Das ändert aber nichts daran, daß diese Kosten durch die rechtswidrige Erteilung des Zuschlagsbeschlusses auf dessen Richtigkeit die Klägerin vertrauen durfte, adäquat verursacht worden sind. 4. Die Revision beanstandet schließlich, daß das Berufungsgericht die Behauptung des beklagten Landes für unerheblich gehalten hat, der Geschäftsführer der Klägerin habe in dem Termin vom 21. Juli 1980 ebenfalls erklärt, der vorgesehene Flächennutzungsplan werde vom Regierungspräsidenten nicht genehmigt werden, obwohl er noch im Mai/Juni erfahren habe, daß keine Bedenken gegen die Billigung des Planes bestünden. Diese Rüge führt die Revision ebenfalls nicht zu dem Erfolg. Denn es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin nicht als schuldhaft angesehen hat, weil die Klägerin weder den von dem Rechtspfleger begangenen Verfahrensverstoß erkennen mußte, noch beurteilen konnte, ob nicht doch neue Bedenken aufgetreten waren. 5. Mit Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß die Gebühren für die bestätigten Schecks, mit denen die Sicherheiten geleistet worden sind, bereits vor den Terminen entstanden sind und es deshalb am Kausalzusammenhang mit einem im Termin unterlaufenen Verfahrensfehler fehlt. Hätte der Rechts-pfleger den zweiten Zwangsversteigerungstermin vertagt, dann wäre der Anfall der Scheckgebühr von 216 DM dadurch nicht berührt worden. Ob entsprechendes hinsichtlich der für den im ersten Versteigerungstermin vorgelegten Scheck entstandenen Gebühr von 55 DM gilt, kann dahinstehen, da es sich in jedem Falle bei diesen Scheckgebühren um einen unbedeutenden Nebenpunkt handelt, der für sich allein die Annahme der Revision nicht rechtfertigt (vgl. BVerfG NJW 1979, 533). 6. Bei der Kostenentscheidung waren die Revision und die Anschlußrevision (BGH NJW 1981, 1790) der Klägerin Verhältnis-mäßig zu berücksichtigen. Krohn Halstenberg Boujong Werp Engelhardt