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BGH · III ZR 113/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 113/79

Auch gegen Beschlüsse, durch die die Revision als unzulässig verworfen worden ist, findet das Nichtigkeitsverfahren nach §§ 578, 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO statt. F^B> vertreten durch ihren bisherigen Geschäftsführer Hans R^HB als Liauidator, ebenda, zu 3: Klägerin und Revisionsklägerin, zu 1 - 3: Antragsgegner Der III. Das Landgericht hat die von den Klägerinnen gegen die Beklagte erhobene Klage auf Zahlung von 3.215.864,87 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Februar 1979 hat der erkennende Senat die Revision der Klägerinnen auf deren Kosten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden war. Die Klägerin zu 3) sei jedoch nicht befugt gewesen, die mit ihr in einer BGB-Gesellschaft verbundenen Klägerinnen zu 1) und 2) zu vertreten. Die Klägerinnen zu 1) und 2) beantragen, die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 22. Februar 1979, soweit sie nachteilig betroffen sind, aufzuheben und in diesem Umfange die Kosten der Revisionsinstanz dem Antragsgegner zu 1), hilfsweise dem Antragsgegner zu 2), äußerst hilfsweise allein der Klägerin zu 3) aufzuerlegen. Über das Vermögen der Klägerin zu 2) und ihrer Komplementärin ist das Konkursverfahren eröffnet worden, so daß das Nichtigkeitsverfahren insoweit unterbrochen ist (§ 240 ZPO). Die Klägerin zu 1) kann gegenüber dem nach § 554 a Abs. 2 ZPO ergangenen Senatsbeschluß vom 22. Februar 1979 in dem hier anhängig gemachten Nichtigkeitsverfahren den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geltend machen. § 99 Abs. 1 ZPO findet bei einer Kostenentscheidung gegenüber einem Dritten, der nicht Prozeßpartei ist, keine (entsprechende) Anwendung (Stein/Jonas/Leipold aaO § 99 Rdn. 4). Die Antragsfrist des § 586 Abs.1, 3 ZPO ist gewahrt, da der Beschluß vom 22. Die Zustellung an den Antragsgegner zu 1) wirkt nicht gegen die Klägerin zu 1), da sie ihm - wie unten ausgeführt wird - keine Prozeßvollmacht erteilt hatte. Daher war die Klägerin zu 1) im Revisionsverfahren, in dem der genannte Beschluß ergangen ist, nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten. Somit kann sich die Klägerin auf den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO berufen. Demnach ist die KostenentScheidung des Beschlusses vom 22. Die Entscheidung über die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens war vorzubehalten; erst wenn über den Nichtigkeit santrag der Klägerin zu 2) befunden ist, kann eine abschließende Kostenentscheidung getroffen werden.

Zitierte Normen: § 578 ZPO
KostenRechtsanwaltKlägerinnenAntragsgegnerBeschlußZPOKlägerinNichtigkeitsverfahren

Volltext der Entscheidung

39
Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
ZPO §§ 578, 579 Abs. 1 Nr. 4
Auch gegen Beschlüsse, durch die die Revision als unzulässig verworfen worden ist, findet das Nichtigkeitsverfahren nach §§ 578, 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO statt.
ZPO § 88; BGB § 179
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Rechtsanwalt, der ohne Prozeßvollmacht ein Rechtsmittel einlegt, die Kosten der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen sind.
BGH, Beschl. v. 18. November 1982 - III ZR 113/79 -
BUNDESGERICHTSHOF
in zr 113/79 BESCHLUSS
in dem Nichtigkeitsverfahren
1. Firma Philipp
T^Hanlage 1,	>	vertreten	durch
 ihren Vorstand, die Herren Dipl.-Ing« Hermann B| Gerhard KtflB, Dr.-Ing. Wilfried	ebenda,
2. Firma Carl
 vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Kauffrau Gudrun L^, WflHjBB Straße 45,
Klägerinnen, Revisionsklägerinnen und Antragstellerinnen,
- vertreten durch:	Rechtsanwalt	Dr.
und
 Vors Dr. Friedrich P
vertreten durch den und
 ebenda,
- vertreten durch:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
Rechtsanwalt Dr. Bernhard L GB-E^HkStraße 29, K
>
Rechtsanwalt Dr. Klaus E. B lallee 14-16,
3. Firma Hans RfliHHB GmbH in Liquidation,
 Hoch- und Tiefbau-Bauunternehmung,	Straße	18,
F^B> vertreten durch ihren bisherigen Geschäftsführer Hans R^HB als Liauidator, ebenda,
 zu 3: Klägerin und Revisionsklägerin,
 zu 1 - 3: Antragsgegner
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg
 beschlossen:
Die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 22. Februar. 1979 - III ZR 119/78 -wird, soweit sie die Klägerin zu 1) betrifft, aufgehoben. Insoweit werden die Kosten des Revisionsrechtszuges dem Antragsgegner zu 1) auferlegt.
Die Entscheidung Uber die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens bleibt Vorbehalten.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die von den Klägerinnen gegen die Beklagte erhobene Klage auf Zahlung von 3.215.864,87 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Antragsgegner zu 2) beauftragte am letzten Tag der Revisionsfrist den beim Bundesgerichtshof als Rechtsanwalt zugelassenen Antragsgegner zu 1), für die drei Klägerinnen gegen das Berufungsurteil Revision einzulegen. Der Antragsgegner zu 1) verfuhr entsprechend dem ihm erteilten Auftrag. Durch Beschluß vom
 
22. Februar 1979 hat der erkennende Senat die Revision der Klägerinnen auf deren Kosten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden war.
Diesen Beschluß greifen die Klägerinnen zu 1) und 2) (Antragstellerinnen) mit der "Nichtigkeitsklage” an. Sie machen geltend: Der Antragsgegner zu 1) sei nicht bevollmächtigt gewesen, für sie Revision einzulegen. Er habe über den Antragsgegner zu 2) lediglich von der Klägerin zu 3) einen Auftrag zur Revisionseinlegung erhalten. Die Klägerin zu 3) sei jedoch nicht befugt gewesen, die mit ihr in einer BGB-Gesellschaft verbundenen Klägerinnen zu 1) und 2) zu vertreten.
Die Klägerinnen zu 1) und 2) beantragen, die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 22. Februar 1979, soweit sie nachteilig betroffen sind, aufzuheben und in diesem Umfange die Kosten der Revisionsinstanz dem Antragsgegner zu 1), hilfsweise dem Antragsgegner zu 2), äußerst hilfsweise allein der Klägerin zu 3) aufzuerlegen.
Der Antragsgegner zu 1) hatte gegen die (jetzigen) Klägerinnen zu 1) und 2) Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren erhoben und ferner die Feststellung begehrt, daß ihn die beiden Klägerinnen bevollmächtigt hätten, Revision einzulegen. Diese Klage, bis zu deren Erledigung das vorliegende Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt war, ist rechtskräftig abgewiesen worden (Urteil des OLG Düsseldorf vom 7. Mai 1981 - 8 U 188/80 NichtannahmebeSchluß des erkennenden Senats vom 14. Juni 1982 - III ZR 109/81 -).
 
Über das Vermögen der Klägerin zu 2) und ihrer Komplementärin ist das Konkursverfahren eröffnet worden, so daß das Nichtigkeitsverfahren insoweit unterbrochen ist (§ 240 ZPO).
II.
1. Die Klägerin zu 1) kann gegenüber dem nach § 554 a Abs. 2 ZPO ergangenen Senatsbeschluß vom 22. Februar 1979 in dem hier anhängig gemachten Nichtigkeitsverfahren den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geltend machen. Derartige Beschlüsse unterliegen der Wiederaufnahme, wobei im Beschlußverfahren mit freigestellter mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist (vgl. BAG NJW 1955, 926/7 m.zust.Anm. Dietz; OLG Braun-schweig OLGZ 1974, 51/2; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20.Aufl. Rdn. 29 vor § 578; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 40. Aufl. Grdz. 2 D vor § 578; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 578 Anm. 1 b; Rosenberg/Schwab ZPR 13.Aufl.
§ 160 III 3). Der Zulässigkeit des Nichtigkeitsverfahrens steht hier auch nicht der Rechtsgedanke der Vorschriften der §§ 585, 99 Abs. 1 ZPO entgegen. § 99 Abs. 1 ZPO findet bei einer Kostenentscheidung gegenüber einem Dritten, der nicht Prozeßpartei ist, keine (entsprechende) Anwendung (Stein/Jonas/Leipold aaO § 99 Rdn. 4). Die Antragsfrist des § 586 Abs. 1, 3 ZPO ist gewahrt, da der Beschluß vom 22. Februar 1979 der Klägerin zu 1) nicht zugestellt wurde. Die Zustellung an den Antragsgegner zu 1) wirkt nicht gegen die Klägerin zu 1), da sie ihm - wie unten ausgeführt wird - keine Prozeßvollmacht erteilt hatte. Für die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren ist der erkennende Senat zuständig (§ 584 Abs. 1, letzter Halbs. ZPO).
 
2. Aufgrund der Abweisung der Zwischenfeststellungs-klage steht zwischen der Klägerin zu 1) und dem An-tragsgegner zu 1) rechtskräftig fest, daß diesem von der Klägerin zu 1) keine Vollmacht zur Einlegung der Revision erteilt worden war. Daher war die Klägerin zu 1) im Revisionsverfahren, in dem der genannte Beschluß ergangen ist, nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten. Sie hat die Prozeßführung durch den Antragsgegner zu 1) auch nicht ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt. Somit kann sich die Klägerin auf den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO berufen.
Demnach ist die KostenentScheidung des Beschlusses vom 22. Februar 1979, soweit sie die Klägerin zu 1) betrifft, aufzuheben. Insoweit sind die Kosten des Revisionsrecht szuges antragsgemäß dem Antragsgegner zu 1) als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen (vgl. BGH BB 1953, 1024; BGH MDR 1955, 468, 470; BGH VersR 1975,344; Beschl. des II. Zivilsenats vom 26. Oktober 1981 -II ZR 71/81; RGZ 66, 37, 39; RG JW 1930, 1489, 1490; Stein/Jonas/Leipold aaO § 88 Rdn. 14; Zöller/Vollkommer ZPO 13. Aufl. § 88 Anm. V; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann aaO § 88 Anm. 2 B, § 56 Anm. 1 D; Rosenberg/ Schwab aaO § 55 II 2). Er kann als einer der vollmachtlosen Vertreter (unbeschadet eines etwaigen Rückgriffs) zu seiner Entlastung nicht auf eine Haftung eines anderen Vertreters ohne Vertretungsmacht verweisen, den die Klägerin zu 1) nur hilfsweise in Anspruch nehmen will. Der Antragsgegner zu 1) ist mit der Klägerin zu 3) und -Jedenfalls solange deren Nichtigkeitsantrag noch keinen Erfolg hatte - auch mit der Klägerin zu 2) Kostenschuldner im selben Umfange wie die Klägerin zu 1).
Die Entscheidung über die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens war vorzubehalten; erst wenn über den Nichtigkeit santrag der Klägerin zu 2) befunden ist, kann eine abschließende Kostenentscheidung getroffen werden.
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Boujong
Halstenberg