Der Anspruch des Trägers einer öffentlichen Verkehrsanlage auf Bergschadensersatz umfaßt die Mehrkosten, die bei der Errichtung einer neuen Anlage aufgewendet werden müssen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegen Schäden zu schützen, die der nach der Offenlegung des Planes für die Anlage weiterbetriebene Bergbau verursachen würde ("Erstausstattung")• Die klagende Bundesrepublik verlangt von der R^Bi AG als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten, der Ho^BP~AG Be^^B, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Bergschadensersatzes die Erstattung der Kosten, die sie beim Bau einer Schleuse des We^B~^f^HB~Katlals für Sicherungsmaßnahmen gegen bergbaubedingte Bodensenkungen aufgewendet hat. Dezember 1961 teilte die Wasser- und Schiffahrtsdirektion der Beklagten mit, daß sie nunmehr nach eingehender Prüfung der Rechtsverhältnisse der Auffassung sei, sämtliche durch den Bergbau bedingten vorsorglichen Maßnahmen müßten zu Lasten der Beklagten ausgeführt werden als Bergschadensersatzleistung zur Beseitigung der dem Bauwerk drohenden Gefahr der Senkung, in der ein Bergschaden zu erblicken sei. Wenn man das genannte Gesetz nicht für anwendbar halte, sei auch nach dem Allgemeinen Berggesetz ein Anspruch der Klägerin nicht gegeben. Bern Landgericht und dem Berufungsgericht ist dahin zu folgen, daß die Klägerin nicht auf Grund wasserrechtlicher Bestimmungen verpflichtet ist, die Mehrkosten zu tragen, die durch die baulichen Vorbeugungsmaßnahmen gegen die bergbaubedingten Bodensenkungen entstanden sind* gen die Herstellung derjenigen Anlagen oD, die für die benachbarten Grundstücke oder im öffentlichen Interesse zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile notwendig sind, ingleichen die Unterhaltung dieser Anlagen, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung vorhandener, demselöen Zwecke dienender Anlagen hinausgeht. Hat der Grundeigentümer nicht bereits nach geltendem Rechte einen Anspruch auf Entschädigung,so ist der Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen eine Schadloshaltung erfordert." gegen Gefahren und Nachteile notwendig sind,schließt nicht die Verpflichtung ein, auch die Kosten von Maßnahmen zu tragen, die zu dem Schutze der Verkehrsanla-gen gegen Schädigungen durch Dritte getroffen worden sind. Es fehlen aber wirkliche Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe den Begriff des öffentlichen Interesses derart weit fassen und dem Staat auch die Kosten der Maßnahmen auferlegen wollen, die unmittelbar die Auswirkung von Gefahren verhindern sollen, die durch Dritte verursacht sind, und dem öffentlichen Interesse damit - nur - mittelbar dienen. Zur Zeit des Erlasses des Wasserstraßengesetzes war die Rechtsprechung des Reichsgerichts allgemein anerkannt, nach der der Bergwerksbesitzer sich gegenüber Bergschäden an öffentlichen Verkehrsanstalten grundsätzlich nicht auf den Haftungsausschluß des § IbO Abs. 1 ABG berufen kann. Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, das Landgericht unter ausführlicher Verwertung der Ge-setzesraateriaiien, ist es vielmenr der Sinn des § 1k WStrG, daß Gefahren und Nachteile vermieden werden, die von der Wasserstraße ausgehen, und daß die Betroffenen, falls dies durch zu demutbare Maßnahmen nicht erreicht werden kann, eine billige Entschädigung erhalten. Daraus, daß er keine Bestimmungen für Fälle der vorliegenden Art getroffen hat,läßt sich aber nicht der Schluß ziehen, den die Beklagte für richtig hält. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmung unu nach diesem ist die nächstliegende Auslegung, daß lediglich Gefahren und Nachteile vermieden oder unter Umständen durch eine Entschädigung abgegolten werden sollen, die von der Wasserstraße ausgehen. Wenn iür aie dadurch entstandenen Mehrkosten von den in Betracht Kommenden Bergwerksbesitzern seinerzeit kein Ersatz verlangt worden ist, so läßt sich daraus ein hinreichend sicherer Schluß gegen die hier vertretene Auslegung ues 12 WStrG schon deshalb nicht ziehen, weil die näheren Grundlagen jener Überlegungen nicht bekannt sind und die Annahme naheiiegt, es habe sich um allgemeine Vorsichtsmaßnahmen gegen geringe Bodensenkungen gehandelt, während hier eine spezielle Maßnahme vorliegt, die Schäden durch weitaus stärkere, auf den Bergbau der Beklagten zurück-zuführende Senkungen vermeiden soll« Unternehmer des Ausbaus die Herstellung derjenigen Einrichtungen ob, die zur Sicherung von Grundstücken und Anlagen gegen Geiahren und Nachteile notwendig smu, wenn solche Einrichtungen mit dem Unternehmen vereinoar und wirtschaftlich gerechtfertigt sind; er hat auch die im öffentlichen Interesse erforderlichen Einrichtungen zu treffen. Im Gegenteil bestimmt § 1?b Abs. 1 PrWG für den Pall der ausbauDedingten Milderung an öffentlichen Wegen una Brucken, daß der Wege- oder Brük-kenunterhaitspflichtige, unbeschadet auf besonderem Titel beruhender Verpflichtungen, zu den Kosten soviel beizutragen hat, als ihm durch die Änderung Kosten erspart werden, die er sonst zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht hätte aufwenden müssen. Sprüchen, insbesondere von solchen bürgerlich-rechtlicher Art, wie es der Anspruch auf Ersatz des Bergschadens ist, nicht die Rede* Mit den auszugleichen-den Schäden sind diejenigen gemeint, die durch den Ausbau verursacht werden und deren Ausgleich dem Unternehmer obliegt (Sieder/Zeitler WHG § 31 Rdn. 60; Gieseke/Wiedemann WHG § 31 Rdn« 10, § b Rdn« 10; vgl« keine Entscheidung darüber getroffen hat, wer die Kosten der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen zu tragen habe« Wie Landgericht und Berufungsgericht mit Recht ausgeführt haben, befaßt sich das Planfeststeliungs-verfahren mit der Gestaltung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse, hindert jedoch nicht eine Entscheidung der Zivilgerichte über bürgerlich-rechtliche Ansprüche, zu denen der auf § 140 ABG gestützte Klaganspruch gehört« Zudem hat der Regierungspräsident die Kosten der Sicherungsmaßnahmeq. ausdrücklich von der Regelung im Planfeststellungsverfahren ausgenommen« Es kann daher keine Rede davon sein, die Klägerin sei auf Grund des festgestellten Planes verpflichtet, diese Kosten endgültig zu tragen, und Erstattungsansprüche gegen die Beklagte seien ausgeschlossen« Nach § I40 ABG ist der Bergbautreibende'verpflichtet,für allen Schaden, welcher dem Grundeigentume oder dessen Zubehörungen durch den Betrieb des Bergwerks zugeführt wird, vollständige Entschädigung zu leisten ohne Unterschied, ob der Bergbau unter dem beschädigten Grundstück stattgefunden hat oder nicht, ob die Beschädigung von dem Bergbautreibenden verschuldet ist, und ob sie vorausgesehen werden konnte oder nicht. Nach der Bestimmung sind auch die Kosten für Sicherungsmaßnahmen gegen Schäden im Palle drohender Gefahr bergbaulicher Einwirkungen auf fremdes Eigentum oder dessen Zubehörungen zu ersetzen, wenn infolge dieser Gefahr die Benutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigt wird (ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, u.a. RGZ 157, 99 = ZfB 79, 371; Ebel-Weller 2. Nach § 150 Abs. 1 ABG ist der Bergbautreibende jedoch nicht zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher an Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Betrieb des Bergwerks entsteht, wenn solche Anlagen lb - zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die ihnen durch den Bergbau drohende Gefahr dem Grundbesit-zer bei Anwendung gewöhnlicher Auxmerksamkeit nicht unbekannt bieiben konnte* Nach der ständigen Rechtsprechung des Reicnsgerichts genügte zu dem Ausschluß der Ansprüche des Grundeigentümers nicht jeder Graa von Fahrlässigkeit, sondern nur die besonders erhebliche Außerachtlassung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt, aiso grobe Fahrlässigkeit (u.a. RG ZxB 6b, 4o^-; Ebel-Weiler ABG 2. Nach § i5;> Abs* 1 ABG steht dem Bergoautreiben-den gegen die Ausführung von Landstraßen, Eisenbahnen, Kanälen und anderen ölfentliehen Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem Unternenmer durch Gesetz oder besondere Verordnung das Enteignungsrecht verliehen ist, ein Widerspruchsrecht nicht zu* Nach Abs*2 aer Bestimmung sind vor Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung diejenigen, über deren Bergwerke diese gefünrt werden sollen, von der zuständigen Behörde darüber zu hören, in weicher Weise unter möglichst geringer Benachteiligung des Bergwerkseigentums die Anlage auszufuhren sei* Nach § 1b4 Abs* 1 ABG hat der Bergbautreibende gegen den Unternehmer der Verkehrsanlage einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er zu dem Bergwerksbetriebe früher berechtigt war, als die Genehmigung xür die Anlage erteilt ist. "Von dem Verhältnisse des Bergbaus zu öffentlichen Verkehrsanstaiten"* Es besteht Einigkeit darüber, dai3 die in ihnen enthaltene Regelung lückenhaft ist und der Ergänzung durch die Rechtsprechung bedarf* Wie bereits das Landgericht zutreffend darlegt, hat das Reichsgericht auf Grund dieser Bestimmungen und ihrer Entstehungsgeschichte erstmals in seiner Entscheidung vom 11* November löyl (RGZ 2b, 5^1, >><Hf/5) den Widerstreit zwischen den Belangen des Bergbaus und der öffentlichen Verkehrsanstalten zugunsten der letzteren entschieden: Die Bergbauinteressen seien denen der Verkehrsanstalten untergeordnet* Die Bestimmung des § 15;? Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil BGHZ 50, 1ö0 entschieden, für vorsorgliche Maßnahmen des Bergbautreibenden, die lediglich der Verhinderung oder Geringhaltung von Bergschäden (§ I4Ö ABG) dienten, nicht aber für die Sicherheit einer über dem Gruoenfeid betrieoenen öffentlichen VerKehrsaustait erforderlich seien, könne nicht gemäß § 194 Aos. 1 ABG Schadensersatz verlangt werden; die Präge, ob § 195 ABG es dem Bergwer^sbesit-zer verwehre, sich gegenüber Bergschädeuansprüchen von öffentlichen Verkehrsanscalten auf den Haftungsausschluß des $ I5O ABG zu berufen, 1st offengelassen (aaO S. Angegriffen wird in erster Linie die vom Reichsgericht aus den §§ 159, 154 ABG hergeleitete "gesetzliche Inhalt sbeschramcung" des Bergwerks eige nt ums zugunsten der Verkehrsanstalt# Geltend gemacht wird vor allem, daß die Verkehrsanstalten, sei es bereits auf Grund der Auslegung der genannten Bestimmungen, sei es auf Grund des m § 906 BGB n.F. enthaltenen Rechtsgedankens oder sonst auf Grund nachbarrechtlicher Beziehungen, sei es auf Grund der Grundrechtsgestai-tung des Grundgesetzes, zur Rücksichtnahme auf Belange des Bergbaus verpflichtet seien, und daß anderenfalls dem Bergwerkeseigentum entgegen Art. 14 GG ein Sonderopfer auferlegt werde. Einzelne der genannten Autoren wollen aus ihrer Ansxcht ÜDer die Bedeutung der §§ 15;>, 154 ABG ableiten, daß entgegen der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Bergbautreibende sich auf den Haltungsausschluß des § 150 Abs. 1 ABG auch gegenüber den nachteiligen Folgen berufen Könne, die erne Verkehr sans talt durch den nach der Errichtung oder Offenlegung des Planes der Verkehrsanlage weiterhin betriebenen Bergbau erlitten hat (Ebel-Weller ABG 2. § 155 An. 6 mit Nachweisen), andere wollen dem Bergbautreibenden die Berufung auf die Bestimmung gegenüber der Verkehrsanstalt zwar nicht unbeschrankt oder nicht grundsätzlich, aber doch hinsichtlich der sogenannten Erstausstattung zubilligen, so insbesondere Westermann aaO S. iQ ff, oO bis Dieser fuhrt aus, es sei zwischen Bergbautreibendem und Verkehrsanstalt ein Interessenausgleich folgen-derwexse vorzunehmen: Die Vermehrsanstalt könne von §150 ABG ungehindert den Standort der Anlage wählen. sprechung des Reichsgerichts iestzuhaiten, daß sich der Bergbautreibende gegenüber dem Träger der Yer-kehrsanstait nicht auf den Haltungsausschluß des IbO Ads. 1 ABG berufen kann, soweit es um Schäden geht, die nach der Offenlegung des Planes für die YerKehrsanlage durcn den weiter betriebenen Bergbau verursacht werden, und daß dies auch für die Sicherungskosten gilt, die der Träger der Verkehrs-anlage zur Verhütung solcher Schäden auiwendet, und zwar einschließlich jenes Teils der Kosten des Baus der Verkehrsanlage, die auf Sicherungsmawnahmen zu dem Schutz gegen Schäden aus dem weiter betriebenen Bergbau entfallen. Pür eine verschiedene Behandlung der SicherungsKosten, je nachdem, ob sie beim Bau der Verkehrsanlage oder später aufgewendet werden, und für eine Ausgieichspfucht des Trägers der Verkehrs-anstalt über den in § 15^ ABG vorgesehenen Umfang hinaus läßt sich weaer dem Allgemeinen Berggesetz ein Anhaltspunkt entnehmen noch aus sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen ein tragfähiger Grund gewinnen. Die verschiedene Behandlung der Sicherungskosten wurde zudem die Abgrenzungsfragen, die sich ohnehin aus der Notwendigkeit ergeben können, zv/ischen den Schäden aus dem früheren und denen aus dem weiterbetriebenen Bergbau zu unterscheiden, noch vermehren, indem sie den Bergbautreibenden in die Lage versetzen könnte, gegen den Anspruch auf Ersatz von Sicherungskosten einzuwenden, die betreffenden Maßnahmen hätten bereits beim Bau der Verkehrsanlage von deren Träger auf eigene Kosten getroffen werden müssen. 24 ff eingehend und mit anderen Ergebnissen als denen behandelt, zu aenen das Reichsgericht gekommen ist, läßt sich entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls nichts für deren Auffassung herleiten, Denn jedenfalls trifft die Ansicht des Reichsgerichts zu, daß die Bestimmung des § 124 Abs, 1 ABG, die dem Bergbautreibeuden einen beschränkten Ersatzanspruch gibt, falls die Verkehrsaulage Veränderungen der Bergwerksanlage nötig macht, eingeführt worden sei, um den Bergbau - mindestens iur das Gebiet des Preußischen Allgemeinen Landrechts - besser als bisher zu stellen. Biese Eins ehr ämeung besteht in erster Linie darin, daß der Bergbau ab Errichtung der Verkehrsanstalt oder ab Offenlegung des Planes auf diese, anders ais gegenüber anderen Grundbesitzern, Rücksicht zu nehmen und die Schädigung der Anstalt zu vermeiden hat, wobei,wie ausgeführt, hier dahingestellt bleiben kann, ob und wieweit dies auch für weniger schwerwiegende Schäden gut, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährden* Hat der Bergbautrerbende aber grundsätzlich Schäden zu vermeiden und,wenn sie trotzdem entstehen, zu ersetzen, dann ist es folgerichtig, ihn die - niedrigeren - Kosten jener Sicherungsmaßnahmen tragen zu lassen, die die Entstehung der Schäden verhüten. Hier von einem "konkurrierenden Verschulden" zu sprechen, wenn die Anlage über bergschadengefährdetes Gebiet führt, ist auch aus der Sicht des Jahres 1ö65 nicht angängig. Dementsprechend ist offenbar in der Praxis der Planfeststellungen verfahren worden; etwas Abweichendes ist nicht vorgetragen; für den Bau von Eisenbahnen war die möglichste Berücksichtigung der Bergöauinieressen bereits durch einen Erlaß des preußischen Handelsministers vom 13* Juli 1b67 angeordnet (Vowinckel aaO S. Es kann also davon ausgegaugen werden, daß jedenfalls in der Regel bei dem Bau der Verkehrsanlagen die Interessen des Bergbaus innerhalb des Möglichen berücksichtigt worden sind, ebenso, daß diese Anlagen im allgemeinen Interesse erforderlich waren, wie dies auch für die hier in Rede stehende Schleuse zutrifft. Dies gilt sowohl für das allgemeine Anwachsen der Bergschäden, das in erster Linie mit der Ausweitung des Bergbaus und der dichter gewordenen Besiedlung zusammenhängt,wie xür den Umstand, daß im Gegensatz zur Entstehungszeit des Gesetzes, in der die Eisenbahnen großenteils von privaten Gesellschaften gebaut und betrieben wurden, nunmehr durchweg die öffentliche Hand Träger der Verkehrsaustalten aller Art ist. Ein der Beklagten günstigeres Ergebnis folgt auch nicht aus den in § y06 BGB n.P. zu dem AusdrucK gekommenen Rechtsgedanken, der Rechtspreenung über die aus ITachbarschaftsverhaltnissen entspringenden Pflichten und aus den Bestimmungen des Grundgesetzes. Allerdings ist davon auszugehen, daß für den Träger einer zu errichtenden Verkehrsanstait eine Verpflichtung besteht, auf bereits betriebenen Bergbau innerhalb des Möglichen und Zumutbaren Rücksicht zu newnen. Eine solche Verpflichtung ist zwar nicht m § Abs.<l ABG festgelegt, denn niese Bestimmung richtet sich nicht an den Träger der Verkehrsanstalt, sondern an aie zuständige Behörde; allenfalls kann sie die Verpflichtung voraussetzen. 119 mit Recht ausführt, fordern Y/estermann und diejenigen, nie ähnliche Meinungen vertreten, nicht lediglich eine nachbarliche Rücksichtnahme, sondern die Beteiligung an Kosten, die dem Bergbau m Gestalt von Bergschadensersatz zur last fallen würden, falls der Schaden nicht durch Sicherungsmaß-nahrnen verhütet würde* Gerade aus der Sicht des Rachbarrechts liegt es nahe, denjenigen, der einen Schaden - selbst ohne Verschulden - verursacht hat, auch dafür einstehen zu lassen* Es ist der Bergwerks betrieb, der die Bodensenkungen zur Polge hat, und damit die naturgegebene Eignung der betroffenen Grundslücke für Bauzwecke verschlechten. Daß der Grundeigentümer im Regelfälle die Einwirkungen nicht verhindern kann, sondern sie vorbehaltlich seiner noch dazu durch § 150 Abs* 1 ABG beschränkten Entschädigungsansprüche hinnenmen muß, rechtfertigt auch unter nachbarrechtlichen Gesichtspunkten nicht die Folgerung, die öffentlichen Verkehrsanstaiten müßten deshalb, weil der Bergbau auf sie in höherem Maße Rücksicht zu nehmen verpflichtet ist als auf andere Grundeigentümer, selbst die Kosten schadenverhütender Vorbeugungsmaßnahmen tragen. fentlichen Verkehrsanstalten nicht derselbe Vorteil eingeräumt worden ist, Kann nicht umgekehrt ein im Gesetz nicht vorgesehener Ausgleichsansprucu gegenüDer dem Träger der Verkehrsanstalt hergeleitet werden, und zwar um so weniger, als diese Regelung in der Natur der Sache begründet ist: Die Ver-icehrsanlagen haben in der Regel nicht die Möglichkeit des Ausweichens auf ungefährdetes Gebiet, wie oDen schon dargelegt ist« Wie der V« Senat des Bundesgerichtshofs entschieden hat (BGHZ 44, 130, 137 =* NJW 1963, 2093), rechtfertigt es der Umstand, daß die Vertiefung eines Grundstücks im Rahmen eines bestimmungsmäßigen und demjenigen des Nachbarn gleichartigen Gebrauchs erfolgt, noch nicht, den Eigentümer des durch die Vertiefung gefährdeten Bauwerks an den Kosten der für die Befestigung notwendigen Maßnahmen zu beteiligen oder ihn darauf zu verweisen, sich gegen die Auswirkungen der Vertiefung des Nachbarn selbst zu schützen* Damit ist auf dem Gebiete des Nachbarrechts in einem Pall, der mit dem hier zu entscheidenden von allen vom Bundesgerichtshof entschiedenen, soviel ersichtlich, am ehesten vergleichbar ist, nicht im Sinne der Beklagten entschieden worden* Gegen das Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung lassen sich auch aus den Art* 14 und ly des Grundgesetzes keine begründeten Bedenken herleiten (vgl* dazu Isay aaO S* 1523; Westermann aaO S. Denn der Bergbautreibende haftet grundsätzlich für die durch seinen Betrieb entstandenen Schäden (§ 140 ABG) und wenn ihm gegen öffentliche Verkehrsanstalten die Berufung auf § IbO Abs.i ABG hinsichtlich der Schäden aus zukünftigem Bergbau versagt wird, so wird damit lediglich aus Gründen des öffentlichen Interesses eine sonst bestehende Vergünstigung versagt. Jedenfalls kann darin, daß die Privilegierung, die das Bergwerkseigentum gegen-Uoer dem Grundeigentümer sonst genießt, gegenüber öffentlichen Vericehrsansiaiten nicht durchgreift, nicht ein Antasten des Wesensgehalts dieses Rechts gefunden werden. Bas Berufungsgericht hat zu dem Umfang des Ersatzanspruches entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt, dieser umfasse nur die Kosten für Maßnahmen, die zur Sicherung gegen Schäden getroffen worden seien, die durch nach der Auslegung des Plans umgehenden Bergbau drohten.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja
GG Art. H Ba, Ch, 19; PrBergG §§ 14o, 150, 155
Der Anspruch des Trägers einer öffentlichen Verkehrsanlage auf Bergschadensersatz umfaßt die Mehrkosten, die bei der Errichtung einer neuen Anlage aufgewendet werden müssen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegen Schäden zu schützen, die der nach der Offenlegung des Planes für die Anlage weiterbetriebene Bergbau verursachen würde ("Erstausstattung")•
BGH, Urt. v.20# Dezemoer 19?') - HI ZR 113/Gy - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
in zr H3/b9 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
20* Dezember 197d Schorm, Justizobersekretär
als Urkundsbfeamter der Geschäftsstelle
Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand, vertreten durch die Aktiengesellschaft HfP/ReflBHHI in Rel
__ <9 ^WpHstraße W> diese vertreten durch die Vor-
^andsmite^ede^Bergwericsdirektor Dr.jur. Jürgen HeflB~K(_
Win Bergwerks dire Kt or Dr.-Ing, Heiner
WflBB in Rel
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und ReviaionsKlägerin,
Rechtsanwalt
gegen
die BundesrepuDliK Deutschland vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch den Präsidenten der Wasser- und Schifffahrtsdirektion m MI
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeß bevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1^>. November 1yY1 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft,
Dr. Beyer, Dr. Hußla, Kehler und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgenchts Hamm vom 1ö. April 1y69 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Bundesrepublik verlangt von der R^Bi AG als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten, der Ho^BP~AG Be^^B, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Bergschadensersatzes die Erstattung der Kosten, die sie beim Bau einer Schleuse des We^B~^f^HB~Katlals für Sicherungsmaßnahmen gegen bergbaubedingte Bodensenkungen aufgewendet hat.
Dieser im Lande Nordrhein-Westfalen gelegene und iiu Eigentum der Klägerin stehende Kanal wurde auf Grund des Preußischen Gesetzes betreffend die
Herstellung und den Ausbau von Wasserstraßen vom 1. April 1905 (GS S. 179 ff) - WStrG - etwa ab 190ö mit mehreren Schleusen erbaut. Hie wesentlichen Arbeiten wurden nach dem ersten Weltkrieg vorgenommen. Am 1. Juni 1951 wurde der Kanal offiziell eröffnet. Eine der Schleusen wurde im Raume Hof^BI errichtet, die sog. erste Schleuse Hom^L Soweit der Kanal Gebiete berührte, in denen Bergbau umging, wurden beim Bau der Schleusen Vorkehrungsmaßnahmen gegen zukünftige Bodensenkungen getroffen. Hie dadurch entstandenen höheren Baukosten trug seinerzeit der Preußische Staat, ohne deren Erstattung von den bergbaubetreibenden Unternehmen zu verlangen.
Wegen der Zunahme des Schiffahrtsverkehre wurde nach dem zweiten Weltkrieg eine sog« zweite Schleuse HoJPHB gebaut. Sie liegt im Einflußbereich von Grubenfeldern der Beklagten, in denen seit geraumer Zeit und auch heute noch Kohle abgebaut wird« Hie dadurch hervorgerufenen Bodensenkungen betrugen nach Angaben der ursprünglichen Beklagten, an deren Stelle nunmehr die Aktiengesellschaft in E9-
d getreten ist, beispielsweise in den letzten drei Jahren insgesamt 0,5 m. Mit Rücksicht* darauf wurden beim Bau der zweiten Schleuse Höf^B gegen künftig zu erwartende Bodensenkungen Vorbeugungsmaßnahmen eingeplant, die es insgesamt gestatten, Senkungen bis zu 2,5 m ohne bauliche Änderungen an den Schleusenfundamenten aufzufangen«
- <f
Vor Beginn der Vorarbeiten für cue Schleuse hatte die Wasser- und Schiffahrtsdirektion der Klägerin in MflIBi mit Schreiben vom H. Januar 1^o9 der früheren Beklagten den beabsichtigten Bau der Schleuse mitgeteilt. In dem Schreiben heißt es u.a.:
"Außerdem bitte ich mir mitzuteilen, weiche Mächtigkeit die aübauwürdigen Flöze unter der 2. Schleuse aulweisen und weiche Seu-lauigen durch den Abbau voraussichtiicn ein-treten v/erden, ctainxt ich darüber eine Entscheidung iierbeiführen kann, ob und ggf# wie große Senkungen voraussichtlich zu Lasten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung berücksichtigt werden sollen."
In einem weiteren Schreiben vom 6. Dezember 1961 teilte die Wasser- und Schiffahrtsdirektion der Beklagten mit, daß sie nunmehr nach eingehender Prüfung der Rechtsverhältnisse der Auffassung sei, sämtliche durch den Bergbau bedingten vorsorglichen Maßnahmen müßten zu Lasten der Beklagten ausgeführt werden als Bergschadensersatzleistung zur Beseitigung der dem Bauwerk drohenden Gefahr der Senkung, in der ein Bergschaden zu erblicken sei.
In den von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion für das Planfeststellungsverfahren über den Bau der Schleuse eingereichten Plänen war zunächst die Bestimmung vorgesehen, die Kosten der durch den Bergbau verursachten zusätzlichen Maßnahmen trage die Bergbau betreibende Bergwerksgeseiischaft. Auf Beanstandung der früheren Beklagten hm wurde diese Bestimmung gestrichen. Im Planfeststellungsbeschluß vom
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- b -
24« November 1^66 in seiner durch Beschluß des Regierungspräsidenten in MW vom 9* August 1967 geänderten Passung wurde der Wasser- und Schiffahrtsdi-rektion M|^HB ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt, beim Bau der zweiten Schleuse Siche-
rungsmaßnahmen gegen künftige bergbauliche Einwirkungen zu ergreifen. Der Beschluß enthält keine Bestimmung darüber, ob die Klägerin wegen der ihr dadurch entstehenden Mehrkosten von der Beklagten Ersatz verlangen kann, sondern sagt:
”Ausgenommen von dieser Planfeststellung ist ... eine Regelung über die Kosten der unter Ziff. 2 des Erläuterungsberichtes ••• aufgeführten Sicherungsmaßnahmen gegen zu erwartende bergbauliche Einwirkungen.”
Perner ist dort ausgeführt:
"Nachdem der Vertreter der Planfeststellungsbehörde erklärt hatte, daß die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine Entscheidung über die Kosten der Sicherungsmaßnahmen gegen zu erwartende bergbauliche Einwirkungen im Öffentlich-rechtlichen Planfeststellungsverfahren nicht zuließen und er darüber deshalb nicht entscheiden könne, erklärten sich die Vertreter der Wasser- und Schiffahrtsdirektion mit der Streichung der Kostenangaben einverstanden, ohne damit eine Erklärung über bestehende Rechtsansprüche abgeben zu wollen.”
Die Klägerin meint, sie könne die von ihr beim Bau der zweiten Schleuse aufgewendeten Mehr-
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Kosten für Vorbeugungsmaßnahmen gegen künftige bergbauliche Schadenseinwirkungen von der Beklagten ersetzt verlangen. Sie hat behauptet, die Mehraufwendungen bis zu dem 31. Dezember 1966 betrügen 1,8 Millionen DM. Insgesamt ergäben sich nach Fertigstellung des Projektes Mehrkosten von etwa 2,2 Millionen DM.
Sie hat einen Teilbetrag von 20.000 DM eingeklagt, den sie im einzelnen spezifiziert hat.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 20.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt: Die Klägerin habe die Mehrkosten für Vorbeugungsmaßnahmen gegen künftige Bodensenkungen selbst zu tragen. Das ergebe sich aus § 12 WStrG, das als wasserrechtliches Sondergesetz dem älteren Allgemeinen Berggesetz vorgehe. Dies gelte auch für die Anlage der zweiten Schleuse Dorsten, die von vornherein mit eingeplant gewesen sei. Wenn man das genannte Gesetz nicht für anwendbar halte, sei auch nach dem Allgemeinen Berggesetz ein Anspruch der Klägerin nicht gegeben. Dieses gewähre nämlich keinen Anspruch auf Kostenersatz für die Erstausstattung einer neuen Verkehrsanlage mit Bergschädensicherungen. Die Klägerin sei nach öffentlichem Recht als Unternehmer der Anlage zur Herstellung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Aus der Baulast folge aber grundsätzlich auch die Kostenlast. Eine Abwälzung auf die Beklagte entgegen der Rechtskraft im Planfeststellungsverfahren müsse daher aus~ scheiden. Die Klägerin könne ferner deshalb nicht im vollen Umfange ihre Mehraufwendungen ersetzt verlan-
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gen, weil im Bereich der zweiten Schleuse Dq JHP auch alter Abbau vorliege, dessen zukünftige Ein -Wirkungen auf die Schleuse ebenso Sicherungsmaßnahmen nötig mache wie die des neuen Abbaus und für dessen Polgen die Beklagte nicht einzustehen habe.
Bas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt*
Bie Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter* Bie Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe:
I.
Bern Landgericht und dem Berufungsgericht ist dahin zu folgen, daß die Klägerin nicht auf Grund wasserrechtlicher Bestimmungen verpflichtet ist, die Mehrkosten zu tragen, die durch die baulichen Vorbeugungsmaßnahmen gegen die bergbaubedingten Bodensenkungen entstanden sind*
1* § 12 des Preußischen Vasserstraßengesetzes bestimmt:
,fBem Staate liegt bei Burchführung der in diesem Gebiet vorgesehenen Unternehmun-
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gen die Herstellung derjenigen Anlagen oD, die für die benachbarten Grundstücke oder im öffentlichen Interesse zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile notwendig sind, ingleichen die Unterhaltung dieser Anlagen, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung vorhandener, demselöen Zwecke dienender Anlagen hinausgeht.
Wo die Herstellung der Anlagen zur Sicherung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile mit der Ausführung des Bauplans nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheint, ist Schadensersatz zu gewähren. Hat der Grundeigentümer nicht bereits nach geltendem Rechte einen Anspruch auf Entschädigung,so ist der Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen eine Schadloshaltung erfordert."
Bas Gesetz ist durch das Preußische Wassergesetz vom 7# April 1^13 nach dessen § 393 Nr. tt unoe-rührt geblieben, soweit es besondere, vom Wassergesetz abweichende Vorschriften enthält. Bas Wasserhaushaltsgesetz vom 2/• Juli 1937 (BGBl I 1110)- WHG und aas Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2^. Mai 1962 (GVB1 23b) - LWG - sagen nichts darüber, ob das Wasserstraßengesetz fortgilt. Es oraucht nicht untersucht zu werden, ob und wieweit dies der Pall ist. Benn den Bestimmungen seines § 12 läßt sich nicht entnehmen, daß dem Staate Ersatzansprüche genommen werden sollten, die ihm auf Grund anderer Bestimmungen gegen Britte zustehen. Baß dem Staate nach § 12 Abs. 1 WStrG die Herstellung derjenigen Anlagen obliegt, dj.e für die benachbarten Grund stücke oder im öffentlichen Interesse zur Sicherung
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gegen Gefahren und Nachteile notwendig sind,schließt nicht die Verpflichtung ein, auch die Kosten von Maßnahmen zu tragen, die zu dem Schutze der Verkehrsanla-gen gegen Schädigungen durch Dritte getroffen worden sind. Solche Maßnahmen mögen zwar dem Funktionieren der Wasserstraße und damit letzten Endes dem öffentlichen Interesse dienen. Es fehlen aber wirkliche Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe den Begriff des öffentlichen Interesses derart weit fassen und dem Staat auch die Kosten der Maßnahmen auferlegen wollen, die unmittelbar die Auswirkung von Gefahren verhindern sollen, die durch Dritte verursacht sind, und dem öffentlichen Interesse damit - nur - mittelbar dienen. Zur Zeit des Erlasses des Wasserstraßengesetzes war die Rechtsprechung des Reichsgerichts allgemein anerkannt, nach der der Bergwerksbesitzer sich gegenüber Bergschäden an öffentlichen Verkehrsanstalten grundsätzlich nicht auf den Haftungsausschluß des § IbO Abs. 1 ABG berufen kann.
Mit der Übernahme von Kosten für Maßnahmen gegen Bergschäden hätte daher der Staat in erster Linie den Interessen der Bergwerksbesitzer gedient. Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, das Landgericht unter ausführlicher Verwertung der Ge-setzesraateriaiien, ist es vielmenr der Sinn des § 1k WStrG, daß Gefahren und Nachteile vermieden werden, die von der Wasserstraße ausgehen, und daß die Betroffenen, falls dies durch zu demutbare Maßnahmen nicht erreicht werden kann, eine billige Entschädigung erhalten. Nicht aber betrifft die Bestimmung Gefahren, die der Anlage von dritter Seite drohen.
Was die Beklagte in der Revisionsbegründung und in
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der in Bezug genommenen Berufungsbegründung dagegen vorbringt, greift mcht durch. Wohl ist davon auszugehen, daß dem Gesetzgeber bei der Schaffung des Wasserstraßengesetzes die Möglichkeit von Bergscaä-den bewußt war. Daraus, daß er keine Bestimmungen für Fälle der vorliegenden Art getroffen hat,läßt sich aber nicht der Schluß ziehen, den die Beklagte für richtig hält. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmung unu nach diesem ist die nächstliegende Auslegung, daß lediglich Gefahren und Nachteile vermieden oder unter Umständen durch eine Entschädigung abgegolten werden sollen, die von der Wasserstraße ausgehen.
Eine andere Auslegung ist auch nicht deshalb geboten, weil $ 6 WStrG begünstigende Maßnahmen hinsichtlich von Frachten für die schlesische Montanindustrie vorsieht. Daa die Interessen des Bergbaus vom Gesetzgeber überhaupt berücksichtigt wurden, rechtfertigt nicht den von der Beklagten gewünschten Schluß in der hier zu entscheidenden Frage.
Aus den Erwägungen, die zu dem Em|HHHH-Kanal im Bericht der XX. Kommission über den Gesetzentwurf betreffend die Herstellung und den Ausbau von Wasserstraßen angesteilt wurden, läßt sich für die hier zu prüfende Frage ebenfalls nichts Entscheidendes herleiten. Dort war vorgesehen, im Hinolick auf die möglichen Bodensenkungen die Wassertiefe des Kanals und die Tiefe über dem Schleusendrempel durch-schnittlicn 1 m größer zu bemessen, den Brücken eine ebenfalls durchschnittlich um i m größere Licht-
höhe zu geben, die Schleusen nicht lest neoeneinan-aer, sonaern etwa wie Fußstapfen nebeneinander zu legen, endlich die Lempiade in allen im Aul trag liegenden Strecken besonders breit anzulegen, um eine nachträgliche Erhöhung ohne Verbreiterung der Dämme zu ermöglichen. Wenn iür aie dadurch entstandenen Mehrkosten von den in Betracht Kommenden Bergwerksbesitzern seinerzeit kein Ersatz verlangt worden ist, so läßt sich daraus ein hinreichend sicherer Schluß gegen die hier vertretene Auslegung ues 12 WStrG schon deshalb nicht ziehen, weil die näheren Grundlagen jener Überlegungen nicht bekannt sind und die Annahme naheiiegt, es habe sich um allgemeine Vorsichtsmaßnahmen gegen geringe Bodensenkungen gehandelt, während hier eine spezielle Maßnahme vorliegt, die Schäden durch weitaus stärkere, auf den Bergbau der Beklagten zurück-zuführende Senkungen vermeiden soll«
Wenn bisher in ähnlichen Fällen der Staat von den Bergwerksbesitzern die Erstattung von Kosten nicht verlangt hat, so läßt sich daraus für die Beklagte ebenfalls nichts herieiten. Selbst wenn eine solche Uoung bestanden hätte, so wäre damit nicht dargetan, daß sich hier entgegen der noch zu behandelnden Rechtsprechung des Reichsgerichts eine von allen als verbindlich angesehene Rechtsauffassung gebildet hätte.
2. Etwas anderes läßt sich auch den Bestimmungen des § 156 des Preußischen Wassergesetzes, des § ;>1 Abs. 2 WHG und des § 65 Abs. 1 Ziffer 1 LWG nicht entnehmen. Nach § 156 Abs. 1 PrWG liegt dem
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Unternehmer des Ausbaus die Herstellung derjenigen Einrichtungen ob, die zur Sicherung von Grundstücken und Anlagen gegen Geiahren und Nachteile notwendig smu, wenn solche Einrichtungen mit dem Unternehmen vereinoar und wirtschaftlich gerechtfertigt sind; er hat auch die im öffentlichen Interesse erforderlichen Einrichtungen zu treffen. Nach $ 62 Abs. 1 Nr. 1 LWG kann der Unternehmer des AusDaus verpflichtet werden, Einrichtungen herzu-steilen und zu unterhalten, die zu dem Wohle der Allgemeinheit infolge des Ausbaus erforderlich sind. Keine der beiden Bestimmungen Defaßt sich mit Erstattungsansprüchen gegen Dritte oder schließt diese gar aus. Im Gegenteil bestimmt § 1?b Abs. 1 PrWG für den Pall der ausbauDedingten Milderung an öffentlichen Wegen una Brucken, daß der Wege- oder Brük-kenunterhaitspflichtige, unbeschadet auf besonderem Titel beruhender Verpflichtungen, zu den Kosten soviel beizutragen hat, als ihm durch die Änderung Kosten erspart werden, die er sonst zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht hätte aufwenden müssen.
Für diesen Fall wird also ausdrücklich gesagt, daß die Verpflichtungen Dritter nicht vermindert werden.
Nach § ;>1 Abs. k WHG sind im waaserrechtlichen Pianfeststeilungsveriahren Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse ouer zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzu-steilen, sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen. Auch hier ist von einem Ausschluß von Erstattungsan-
Sprüchen, insbesondere von solchen bürgerlich-rechtlicher Art, wie es der Anspruch auf Ersatz des Bergschadens ist, nicht die Rede* Mit den auszugleichen-den Schäden sind diejenigen gemeint, die durch den Ausbau verursacht werden und deren Ausgleich dem Unternehmer obliegt (Sieder/Zeitler WHG § 31 Rdn. 60; Gieseke/Wiedemann WHG § 31 Rdn« 10, § b Rdn« 10; vgl«
§ 64 Abs« 1 1WG, wonach der von nachteiligen Wirkungen des Ausbaus Betroffene unter Umständen Entschädigung verlangen kann)«
3. Die Beklagte kann auch nichts daraus herlei-ten, daß der zuständige Regierungspräsident entgegen dem ursprünglichen Antrag der Klägerin im Planfeststellungsverfahren betreffend die zweite Schleuse D®-
keine Entscheidung darüber getroffen hat, wer die Kosten der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen zu tragen habe« Wie Landgericht und Berufungsgericht mit Recht ausgeführt haben, befaßt sich das Planfeststeliungs-verfahren mit der Gestaltung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse, hindert jedoch nicht eine Entscheidung der Zivilgerichte über bürgerlich-rechtliche Ansprüche, zu denen der auf § 140 ABG gestützte Klaganspruch gehört« Zudem hat der Regierungspräsident die Kosten der Sicherungsmaßnahmeq. ausdrücklich von der Regelung im Planfeststellungsverfahren ausgenommen« Es kann daher keine Rede davon sein, die Klägerin sei auf Grund des festgestellten Planes verpflichtet, diese Kosten endgültig zu tragen, und Erstattungsansprüche gegen die Beklagte seien ausgeschlossen«
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II.
Maßgebend für die Entscheidung sind danach, wie Landgericht und Oberlandesgericht ebenfalls mit Recht angenommen haben, die Bestimmungen des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes (ABO) idF des Gesetzes zur Bereinigung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Preußischen Rechts vom 7. November 1961 (GVB1
mit der Änderung des 3. Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-W$f|tfalen vom ö# Dezember 1964 (GVB1 412). Nach § I40 ABG ist der Bergbautreibende'verpflichtet,für allen Schaden, welcher dem Grundeigentume oder dessen Zubehörungen durch den Betrieb des Bergwerks zugeführt wird, vollständige Entschädigung zu leisten ohne Unterschied, ob der Bergbau unter dem beschädigten Grundstück stattgefunden hat oder nicht, ob die Beschädigung von dem Bergbautreibenden verschuldet ist, und ob sie vorausgesehen werden konnte oder nicht. Nach der Bestimmung sind auch die Kosten für Sicherungsmaßnahmen gegen Schäden im Palle drohender Gefahr bergbaulicher Einwirkungen auf fremdes Eigentum oder dessen Zubehörungen zu ersetzen, wenn infolge dieser Gefahr die Benutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigt wird (ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, u.a. RGZ 157, 99 = ZfB 79, 371; Ebel-Weller 2. Aufl. § 14o Anm. 5 b u# 9 c).
Nach § 150 Abs. 1 ABG ist der Bergbautreibende jedoch nicht zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher an Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Betrieb des Bergwerks entsteht, wenn solche Anlagen
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zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die ihnen durch den Bergbau drohende Gefahr dem Grundbesit-zer bei Anwendung gewöhnlicher Auxmerksamkeit nicht unbekannt bieiben konnte* Nach der ständigen Rechtsprechung des Reicnsgerichts genügte zu dem Ausschluß der Ansprüche des Grundeigentümers nicht jeder Graa von Fahrlässigkeit, sondern nur die besonders erhebliche Außerachtlassung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt, aiso grobe Fahrlässigkeit (u.a.
RG ZxB 6b, 4o^-; Ebel-Weiler ABG 2. Aull. § ibO Anin. 2 b m.w*N.; ausführlich Hemeaann, Der Bergschaden b. Aull. Ziffer bO)*
Nach § i5;> Abs* 1 ABG steht dem Bergoautreiben-den gegen die Ausführung von Landstraßen, Eisenbahnen, Kanälen und anderen ölfentliehen Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem Unternenmer durch Gesetz oder besondere Verordnung das Enteignungsrecht verliehen ist, ein Widerspruchsrecht nicht zu* Nach Abs*2 aer Bestimmung sind vor Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung diejenigen, über deren Bergwerke diese gefünrt werden sollen, von der zuständigen Behörde darüber zu hören, in weicher Weise unter möglichst geringer Benachteiligung des Bergwerkseigentums die Anlage auszufuhren sei* Nach § 1b4 Abs* 1 ABG hat der Bergbautreibende gegen den Unternehmer der Verkehrsanlage einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er zu dem Bergwerksbetriebe früher berechtigt war, als die Genehmigung xür die Anlage erteilt ist. Der Anspruch besteht nur insoweit, als entweder die Herstellung sonst nicht erforderlicher Anlagen im Bergwerk oder die sonst nicht erforderliche Beseitigung oder Veränderung dort bereits vorhandener Anlagen notwendig wird.
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Die §§ Ito und 154 stehen im Abschnitt des 5. Titels des Allgemeinen Berggesetzes; der Titel tragt die Überschrift "von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern", der j. Abschnitt, der nach der Aufhebung der bbergangsvorschrift des § 15b ABG (Art* I § 1 Ziffer 1? des Preußischen Gesetzes vom 24* September 19pY - GS 3b) nur noch aus den beiden genannten Paragraphen besteht, ist überschrieben:
"Von dem Verhältnisse des Bergbaus zu öffentlichen Verkehrsanstaiten"* Es besteht Einigkeit darüber, dai3 die in ihnen enthaltene Regelung lückenhaft ist und der Ergänzung durch die Rechtsprechung bedarf*
Wie bereits das Landgericht zutreffend darlegt, hat das Reichsgericht auf Grund dieser Bestimmungen und ihrer Entstehungsgeschichte erstmals in seiner Entscheidung vom 11* November löyl (RGZ 2b, 5^1, >><Hf/5) den Widerstreit zwischen den Belangen des Bergbaus und der öffentlichen Verkehrsanstalten zugunsten der letzteren entschieden: Die Bergbauinteressen seien denen der Verkehrsanstalten untergeordnet* Die Bestimmung des § 15;? Abs* 1 ABG finde ihre Erklärung allein durch dxe Voraussetzung einer aus der Staat- . liehen Konzession der betreffenden Verkehrsanstait den beteiligten Bergbautreibenden kraft des Gesetzes erwachsenden Beschränkung und entsprechenden Verpflichtung. Das auf § Hö ABG beruhende Verhältnis zwischen dem Bergbau und dem Grundeigentum drehe sich bezüglich der öffentlichen Verkehrsanstaiten um. Nicht diese hätten dem Bergbau, sondern dieser jenen zu weichen. Von diesem Gesichtspunkt aus erwei-
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se sicn jede Beschädigung einer öffentlichen Verkehr sanstait durch den nach deren Genehmigung und Errichtung fortgesetzten Bergbau, auch wenn ein Verschulden des Bergbautreibenden nicht vorliege, als eine (im letzteren Fall wenigstens objektive) Rechtsüberschreitung, durch welche die allgemeine Entschädigungspflicht des Bergwerksbesitzers für Beschädigungen des Grundeigentums (§ 14o) dergestalt modifiziert werde, daß für die Annahme eines Konkurrierenden Vergehens des Beschädigten im Sinne des § 150 ABG kein Raum bleibe* Denn der das Bergbaurecht beschränkende gesetzliche Schutz der öffentlichen Verkehr sanstalten decke die letzteren, sowie sie errichtet worden seien, schlechthin gegen den künftigen Bergbau, und die hypothetische Erkennbarkeit der Geiahr zur Zeit der Errichtung liege sonach außerhalb der zwischen dem Schaden und dem nach Errichtung der Amage fortgesetzten Bergbau bestehenden Kausalität. Der Bergbau handele daher insoweit auf eigene Gefahr.
Bas Reichsgericht hat diese Auffassung m ständiger Rechtsprechung im Grundsatz aufrechterhalten (RG ZfB p/, 23 r, 4p, p5o; RGZ Po, 14/5 10p, 221;
ZfB 64, 22p; 7d, 474). Bas ältere Schrifttum ist, wie bereits das Landgericht dariegt, der Rechtsprechung im wesentlichen gefolgt (Isay ABG Band 2 § 155 Anm. B II 2 Rdn. 5, der von Miesbach/Engelhardt, s.unten, zu Unrecht für die Gegenmeinung in Anspruch genommen wird; KIostermann/Fürst/Thielmann ABG 6. Aufl.
§ 150 Anm. 2; Brassert/Gottschalk ABG 2. Aufl. § 150 Anm. 11; Schlüter/Hense ABG 5. Aufl. $ 150 Anm. 4 b und §§ Ipp bis Ipp Anm. III; Westhoff ZfB 44, 454 ff, 4/0 f; Bitta ZfB 44, 117 ff, 12o).
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Dazu S-Lnd aus neuerer Ze±% zu nennen: Thieme, Rechtsgutachten über das Verhältnis vun Bergbau und öffentlichen Vermehrsanstalten, Hamburg September 1965 S. 64, 69; Haustein DÖV 1956» 102 ff und insbesondere Vowinckel ZfB 10b, 261 ff sowie Weitnauer, Bergbau und öffentliche Verkehrsanstai-ten; ferner mit gewissen EinschranKungen oder ohne nähere Stellungnahme Schmidt, Bergschädenfragen und die Bundesbahn im Ruhrgebiet in "Bundesbahn”
1ybP> 919I9 f; Marschall, Bundesfernstraßengesetz 2. Aull. § 17 Rdn. 11; Kodal, Straßenrecht z. Aufl. S. 1^4).
Der V. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil BGHZ 50, 1ö0 entschieden, für vorsorgliche Maßnahmen des Bergbautreibenden, die lediglich der Verhinderung oder Geringhaltung von Bergschäden (§ I4Ö ABG) dienten, nicht aber für die Sicherheit einer über dem Gruoenfeid betrieoenen öffentlichen VerKehrsaustait erforderlich seien, könne nicht gemäß § 194 Aos. 1 ABG Schadensersatz verlangt werden; die Präge, ob § 195 ABG es dem Bergwer^sbesit-zer verwehre, sich gegenüber Bergschädeuansprüchen von öffentlichen Verkehrsanscalten auf den Haftungsausschluß des $ I5O ABG zu berufen, 1st offengelassen (aaO S. 1b„>, 1^5).
Dagegen lehnt das neuere Schrifttum die Ansicht von der gesetzlichen Beschränkung des Bergwerkseigentums zugunsten der öffentlichen Verkehrsanstalten überwiegend ab, wobei die einzelnen Meinungen unterschiedlicn weit gehen (Müller-Erzbach, ZfB 69,
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915, 522 11 i Heinemann, Bergschaden Aufl. S.120 If; insbesonaere Rdn. 15c* una 161; Boldt, ABG 1. bis Aufi. §155 Anm. <f c, d; Miesbach/Engelhardt, Bergrecht, Überblick vor § 15;> ABG, Rdn. I 2 und III; Ebel-Weller ABG 2. Aufl. §159 Anm. 9, 6; Rudolf/ Isay m "Glückauf" l95*f, 1^19 If, 1526; Feuth RJW 1955, M9 und 1Sb6, 59; Kassenbeck ilJW 1996, 91; Kremer ZfB 99, <*0y, ^22; Meyer ZfB 102, 216, 210; Krautschneider ZfB 106, 2O6, 2O0 ff; Kühne Betriebs-oerater I9bü, I959 und insbesondere Westermann, Bas Verhältnis zwischen Bergbau und öffentlichen Ver-tvehrsaustalten als Gegenstand richterlicher und gesetzgeberischer Bewertung I966, S. */0 ff, dazu die kr it ische im wesentlichen zustimmende Besprechung von Fabricius ZfB 10ö, 214 ff; gegen Westermann insbesondere Vowinckei und Weitnauer aaO)•
Angegriffen wird in erster Linie die vom Reichsgericht aus den §§ 159, 154 ABG hergeleitete "gesetzliche Inhalt sbeschramcung" des Bergwerks eige nt ums zugunsten der Verkehrsanstalt# Geltend gemacht wird vor allem, daß die Verkehrsanstalten, sei es bereits auf Grund der Auslegung der genannten Bestimmungen, sei es auf Grund des m § 906 BGB n.F. enthaltenen Rechtsgedankens oder sonst auf Grund nachbarrechtlicher Beziehungen, sei es auf Grund der Grundrechtsgestai-tung des Grundgesetzes, zur Rücksichtnahme auf Belange des Bergbaus verpflichtet seien, und daß anderenfalls dem Bergwerkeseigentum entgegen Art. 14 GG ein Sonderopfer auferlegt werde.
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Einzelne der genannten Autoren wollen aus ihrer Ansxcht ÜDer die Bedeutung der §§ 15;>, 154 ABG ableiten, daß entgegen der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Bergbautreibende sich auf den Haltungsausschluß des § 150 Abs. 1 ABG auch gegenüber den nachteiligen Folgen berufen Könne, die erne Verkehr sans talt durch den nach der Errichtung oder Offenlegung des Planes der Verkehrsanlage weiterhin betriebenen Bergbau erlitten hat (Ebel-Weller ABG 2. Aull. § 155 Anm. 6 mit Nachweisen), andere wollen dem Bergbautreibenden die Berufung auf die Bestimmung gegenüber der Verkehrsanstalt zwar nicht unbeschrankt oder nicht grundsätzlich, aber doch hinsichtlich der sogenannten Erstausstattung zubilligen, so insbesondere Westermann aaO S. iQ ff, oO bis Dieser fuhrt aus, es sei zwischen Bergbautreibendem und Verkehrsanstalt ein Interessenausgleich folgen-derwexse vorzunehmen: Die Vermehrsanstalt könne von §150 ABG ungehindert den Standort der Anlage wählen. Sie erhalte den trotz vorbeugender Maßnahmen entstehenden Schaden ersetzt. Ferner müsse der Berg-oautreibende bis zu dem Unterlassen des Abbaus auf die Verkehrsanlagen Rücksicht nehmen. Zum Ausgleicn dafür müsse der Träger der Verkehrsanstalt aul eigene Kosten zu demutbare Maßnahmen im Interesse des Berg-bautreioenden trexfeu. Gemeint sind Maßnahmen, die bereits beim Bau der Vemcehrsanlagen zur Vorbeugung gegen spatere Bergschäden getroffen werden (sog. Erstausstattung)•
Indessen vermag diese Ansicht nicht zu überzeugen« Vielmehr ist jedenfalls im Ergebnis an der Recht-
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sprechung des Reichsgerichts iestzuhaiten, daß sich der Bergbautreibende gegenüber dem Träger der Yer-kehrsanstait nicht auf den Haltungsausschluß des IbO Ads. 1 ABG berufen kann, soweit es um Schäden geht, die nach der Offenlegung des Planes für die YerKehrsanlage durcn den weiter betriebenen Bergbau verursacht werden, und daß dies auch für die Sicherungskosten gilt, die der Träger der Verkehrs-anlage zur Verhütung solcher Schäden auiwendet, und zwar einschließlich jenes Teils der Kosten des Baus der Verkehrsanlage, die auf Sicherungsmawnahmen zu dem Schutz gegen Schäden aus dem weiter betriebenen Bergbau entfallen. Pür eine verschiedene Behandlung der SicherungsKosten, je nachdem, ob sie beim Bau der Verkehrsanlage oder später aufgewendet werden, und für eine Ausgieichspfucht des Trägers der Verkehrs-anstalt über den in § 15^ ABG vorgesehenen Umfang hinaus läßt sich weaer dem Allgemeinen Berggesetz ein Anhaltspunkt entnehmen noch aus sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen ein tragfähiger Grund gewinnen. Die verschiedene Behandlung der Sicherungskosten wurde zudem die Abgrenzungsfragen, die sich ohnehin aus der Notwendigkeit ergeben können, zv/ischen den Schäden aus dem früheren und denen aus dem weiterbetriebenen Bergbau zu unterscheiden, noch vermehren, indem sie den Bergbautreibenden in die Lage versetzen könnte, gegen den Anspruch auf Ersatz von Sicherungskosten einzuwenden, die betreffenden Maßnahmen hätten bereits beim Bau der Verkehrsanlage von deren Träger auf eigene Kosten getroffen werden müssen.
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Keines Eingehens bedürfen die Ausführungen der Revision, die vom Reichsgericht vertretene Auffassung führe zu dem abzulehnenden Ergebnis, daß sonst rechtmäßige Maßnahmen schlechthin (zu demindest objektiv) rechtswidrig würden (ähnlich Heinemann aaO Rdn. 161). Es handelt sich um eine Ge-fahrdungshaftung; um sie zu begründen, genügt die Herbeiführung des Schadens, auf die bereits aas Reichsgericht entscheidend abgesteilt hat (RGZ bo, 14//I40; vgl. auch Weitnauer aaO S. 62/62)* Es ist daher nicht ausschlaggebend und es braucht nicht untersucht zu werden, ob, inwieweit etwa und in weichem Sinne der zu Schäden an Verkehrsanlagen führende Bergbau "rechtswidrig" ist.
Aus der Entstehungsgeschichte des Allgemeinen Berggesetzes, die Westermann in seinem Gutachten S. 24 ff eingehend und mit anderen Ergebnissen als denen behandelt, zu aenen das Reichsgericht gekommen ist, läßt sich entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls nichts für deren Auffassung herleiten, Denn jedenfalls trifft die Ansicht des Reichsgerichts zu, daß die Bestimmung des § 124 Abs, 1 ABG, die dem Bergbautreibeuden einen beschränkten Ersatzanspruch gibt, falls die Verkehrsaulage Veränderungen der Bergwerksanlage nötig macht, eingeführt worden sei, um den Bergbau - mindestens iur das Gebiet des Preußischen Allgemeinen Landrechts - besser als bisher zu stellen. Bas ergibt sich aus den Materialien aes Gesetzes, wie neuerdings Vowmckei m ZfB 10o, k:6'l, 11, insbesondere unter Hinweis auf are Ausführungen des Abgeordneten Generalstaatsanwaits G|HB»
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dargeiegt hat. Im übrigen sollte es nach der über-einstimmenaen Auffassung von Regierung, Herrenhaus und Abgeordnetenhaus dabei verbleiben, daß das Bergwerkseigenturn der öffentlichen Verkehrsaustalb gegenüber einer gesetzlichen Einschränkung unterliegt (Vowinckel aaO S. Biese Eins ehr ämeung
besteht in erster Linie darin, daß der Bergbau ab Errichtung der Verkehrsanstalt oder ab Offenlegung des Planes auf diese, anders ais gegenüber anderen Grundbesitzern, Rücksicht zu nehmen und die Schädigung der Anstalt zu vermeiden hat, wobei,wie ausgeführt, hier dahingestellt bleiben kann, ob und wieweit dies auch für weniger schwerwiegende Schäden gut, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährden* Hat der Bergbautrerbende aber grundsätzlich Schäden zu vermeiden und,wenn sie trotzdem entstehen, zu ersetzen, dann ist es folgerichtig, ihn die - niedrigeren - Kosten jener Sicherungsmaßnahmen tragen zu lassen, die die Entstehung der Schäden verhüten.
Für dieses Ergebnis spricht entscheidend folgendes: Ber Haftungsaus Schluß des § 150 Abs. 1 ABG findet seine Rechtfertigung darin, daß der Grundbesitzer Dei Errichtung der beschädigten Gebäude oder Anlagen die Bergschadengefahr gekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Ber Grundeigentümer, dessen Grunds bück von konkreter Bergschadengefahr bedroht ist, wiru vor die Wahl gestellt, entweder die Bebauung des Grundstücks - wenn auch gegen Vergütung der Wertminderung - zu unterlassen oder, wenn er trotz Kenntnis oder grob fahrlassi-
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ger Unkenntnis der Geiahr baut, aen Ausschluß der Haftung des Bergbautreioeuden wegen der an Gebäuden und Anlagen entstellenden Bergschäden in Kauf zu nehmen. Damit wird zu Lasten des Grundeigentümers der Rechtsgedanice der Haftungsbeschränkung wegen verschuldeter SchadensmitVerursachung durch den Geschädigten ungewöhnlich weitgehend angewenaet: Weitergehend als m § 04 BGB wird die Haftung desjenigen, der die Gefanrenlage geschaffen hat, vollständig und ohne Rücksicht darauf ausgeschlossen, weiche Gründe den Grundeigentümer zu dem Bauen veranlaßt haben.
Bei dieser Regelung hat mitgespielt, daß es zur Zeit des Erlasses des Allgemeinen Berggesetzes (1o6b) infolge der sehr viel dünneren Besiedlung und geringeren Industrialisierung des Ruhrgebiets einerseits und des geringeren Umfangs des Bergbaus andererseits im allgemeinen möglich und zu demutbar war, mit beabsichtigten Bauten auf nicht gefährdetes Gelände auszuweichen. Bei den öffentlichen Verkehrsanstaiten aber lagen die Dinge deshalb von vornherein anders, weil ihre Linienführung - in Betracht kamen seinerzeit vor allem die Eisenbannen - durch die SiedlungsVerhältnisse und die natürlichen Gegebenheiten im wesentlichen vorgezeichnet war. Hier von einem "konkurrierenden Verschulden" zu sprechen, wenn die Anlage über bergschadengefährdetes Gebiet führt, ist auch aus der Sicht des Jahres 1ö65 nicht angängig. Das gilt um so mehr, als nacü § 155 Abs. 2 ABG vor der Feststellung der den Verkehrsanlagen zu gebenden Richtung diejenigen, über deren Bergwerke die Strecke geführt werden soll, von der zuständigen Behörde darüber zu hören sind, in
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welcher Weise die Anlage unter möglichst geringer Benachteiligung des Bergwerkseigentums ausgeführt werden kann. Dementsprechend ist offenbar in der Praxis der Planfeststellungen verfahren worden; etwas Abweichendes ist nicht vorgetragen; für den Bau von Eisenbahnen war die möglichste Berücksichtigung der Bergöauinieressen bereits durch einen Erlaß des preußischen Handelsministers vom 13* Juli 1b67 angeordnet (Vowinckel aaO S. 30t?)* Es kann also davon ausgegaugen werden, daß jedenfalls in der Regel bei dem Bau der Verkehrsanlagen die Interessen des Bergbaus innerhalb des Möglichen berücksichtigt worden sind, ebenso, daß diese Anlagen im allgemeinen Interesse erforderlich waren, wie dies auch für die hier in Rede stehende Schleuse zutrifft. Eür die Annahme eines "konkurrierenden Verschuldens" bleibt unter diesen Umständen kein Raum.
Die Änderungen der Verhältnisse, die seit der Entstehung des Allgemeinen Berggesetzes eingetreten sind und die Westermann hervorhebt, vermögen nicht ein dem Bergbau günstigeres Ergebnis als billig und geboten erscheinen zu lassen. Dies gilt sowohl für das allgemeine Anwachsen der Bergschäden, das in erster Linie mit der Ausweitung des Bergbaus und der dichter gewordenen Besiedlung zusammenhängt,wie xür den Umstand, daß im Gegensatz zur Entstehungszeit des Gesetzes, in der die Eisenbahnen großenteils von privaten Gesellschaften gebaut und betrieben wurden, nunmehr durchweg die öffentliche Hand Träger der Verkehrsaustalten aller Art ist.
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Das Anwachsen der Bergschäden gibt trotz der Strum— turmnse, jlII die der ICohlenoergbau geraden ist, dem dem Richter nicht me Befugnis, Lasten, die bisher der Bergbau zu tragen hatte, anderen aufzuburaen.
Im übrigen werfen aie Verkehrsanstalten der öffentlichen Hand in sehr weitem Umfang keine Gewinne ab* sondern erfordern hohe Zuschüsse. Y/enn Westermann meint, fiskalische Interessen dürften bei der Abwägung des dem einen oder anderen Teil Zumutbaren nicht berücksichtigt werden, so übersieht er, daß es beiderseits ums Geld geht. Die im Grundsatz privatnützigen finanziellen Interessen des Bergbaus können keinen Vorrang vor den finanziellen Interessen der öffentlichen Hand beanspruchen.
Ein der Beklagten günstigeres Ergebnis folgt auch nicht aus den in § y06 BGB n.P. zu dem AusdrucK gekommenen Rechtsgedanken, der Rechtspreenung über die aus ITachbarschaftsverhaltnissen entspringenden Pflichten und aus den Bestimmungen des Grundgesetzes.
Allerdings ist davon auszugehen, daß für den Träger einer zu errichtenden Verkehrsanstait eine Verpflichtung besteht, auf bereits betriebenen Bergbau innerhalb des Möglichen und Zumutbaren Rücksicht zu newnen. Eine solche Verpflichtung ist zwar nicht m § Abs. <l ABG festgelegt, denn niese Bestimmung richtet sich nicht an den Träger der Verkehrsanstalt, sondern an aie zuständige Behörde; allenfalls kann sie die Verpflichtung voraussetzen. In der Tat ist eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme jedenfalls auf Grund der neuzeitlichen Entwicklung zu
bejahen« Bas hat, wie Isay zutreffend auslührt (Glückauf 1 1^19, Ib^b), bereits das Reichsgericht in
neueren Entscheidungen für das Verhältnis zwischen dem Bergbautreibenden und dem Träger der Verkehrsanstalt wie für aas Verhältnis zwischen Bergbau und Großindustrie einerseits und Landwirtschaft andererseits angenommen (ZfB 7ö, 440, 4b/; RGZ 1b4, 161 = Zf3 Yci, 412)« Ebenso hat der Bundesgerichtshof aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis Rechtsfolgen, auch in Gestalt von geldlichen Aus-gieichsansprüchen, hergeieitet (BGHZ 5o, 61, 65 f; 49, I40, Ibb)« Auf Grund der modernen Entwicklung mit ihrer starken Zusammenballung von Siedlungen und Industrieanlagen ist die Rücksichtnahme auf den Nachbarn und dementsprechend die Anerkennung auch von Rechtspflichten, die im nachbarlichen Gemeinschaf ts Verhältnis begründet sind, mehr denn je erforderlich. Bas hat bereits in der Gesetzgebung, insbesondere m der Änderung des § 906 BGB durch das Gesetz vom 22. Bezember 1959 (BGBl I /bl) Ausdruck gefunden. Bie Pflicht zur Rücksichtnahme gilt für das Verhältnis zwischen den Bergbautreibenden und den Grundeigentümern allgemein, ohne die Träger der Verkehrsanstalten auszunehmen. Insoweit ist den Stimmen des Schrifttums zu folgen, die diese Forderung erheben (u.a. neben Isay Heinemann aaO Rdn. 161; Westermann aaO S. /2 ff).
Indessen kann aus der Pflicht zur Rücksichtnahme nicht gefolgert werden, der Träger der Verkehrsanstalt habe die Kosten der Erstausstattung zu tragen, durch dre Schäden vernütet werden, die aus künftigem,
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d.h. nach der Offenlegung des Planes für die Verkehrsanstalt betriebenem Bergbau an der Verkehrsanlage entstehen wurden* Wie Weitnauer aaO S. 119 mit Recht ausführt, fordern Y/estermann und diejenigen, nie ähnliche Meinungen vertreten, nicht lediglich eine nachbarliche Rücksichtnahme, sondern die Beteiligung an Kosten, die dem Bergbau m Gestalt von Bergschadensersatz zur last fallen würden, falls der Schaden nicht durch Sicherungsmaß-nahrnen verhütet würde* Gerade aus der Sicht des Rachbarrechts liegt es nahe, denjenigen, der einen Schaden - selbst ohne Verschulden - verursacht hat, auch dafür einstehen zu lassen* Es ist der Bergwerks betrieb, der die Bodensenkungen zur Polge hat, und damit die naturgegebene Eignung der betroffenen Grundslücke für Bauzwecke verschlechten. Daß der Grundeigentümer im Regelfälle die Einwirkungen nicht verhindern kann, sondern sie vorbehaltlich seiner noch dazu durch § 150 Abs* 1 ABG beschränkten Entschädigungsansprüche hinnenmen muß, rechtfertigt auch unter nachbarrechtlichen Gesichtspunkten nicht die Folgerung, die öffentlichen Verkehrsanstaiten müßten deshalb, weil der Bergbau auf sie in höherem Maße Rücksicht zu nehmen verpflichtet ist als auf andere Grundeigentümer, selbst die Kosten schadenverhütender Vorbeugungsmaßnahmen tragen. Der Umstand, daß das Bergrecht dem Grundeigentümer gegenüber dem Bergbautreibenden Abwehransprüche versagt, die ium sonst bei schädlichen Einwirkungen, insbesondere bei von Nachbarn verursachten Bodensenkungen zu-stehen (§ jO'j BGB), oeaeutet eine Privilegierung des Bergbautreibenden* Daraus, daß diesem gegenüber Öf-
fentlichen Verkehrsanstalten nicht derselbe Vorteil eingeräumt worden ist, Kann nicht umgekehrt ein im Gesetz nicht vorgesehener Ausgleichsansprucu gegenüDer dem Träger der Verkehrsanstalt hergeleitet werden, und zwar um so weniger, als diese Regelung in der Natur der Sache begründet ist: Die Ver-icehrsanlagen haben in der Regel nicht die Möglichkeit des Ausweichens auf ungefährdetes Gebiet, wie oDen schon dargelegt ist«
Wie der V« Senat des Bundesgerichtshofs entschieden hat (BGHZ 44, 130, 137 =* NJW 1963, 2093), rechtfertigt es der Umstand, daß die Vertiefung eines Grundstücks im Rahmen eines bestimmungsmäßigen und demjenigen des Nachbarn gleichartigen Gebrauchs erfolgt, noch nicht, den Eigentümer des durch die Vertiefung gefährdeten Bauwerks an den Kosten der für die Befestigung notwendigen Maßnahmen zu beteiligen oder ihn darauf zu verweisen, sich gegen die Auswirkungen der Vertiefung des Nachbarn selbst zu schützen* Damit ist auf dem Gebiete des Nachbarrechts in einem Pall, der mit dem hier zu entscheidenden von allen vom Bundesgerichtshof entschiedenen, soviel ersichtlich, am ehesten vergleichbar ist, nicht im Sinne der Beklagten entschieden worden*
Gegen das Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung lassen sich auch aus den Art* 14 und ly des Grundgesetzes keine begründeten Bedenken herleiten (vgl* dazu Isay aaO S* 1523; Westermann aaO S. 46 ff, 92 ff; Vowinckel aaO S* 295 ff)* In der Auferlegung einer Haftung für verursachte Schäden und für die zu deren
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Vermeidung aufgewendeten Sicherungskosten liegt ebensowenig ein enteignender Eingriff wie er etwa in der geplanten Ausdehnung der Gefährdungshaftung des Haftpflichtgesetzes, u.a. auf unter Druck stehende Rohrleitungen, zu sehen ware. Die Grenze der Sozial-b-indung wird nicht überschritten, auch wenn die Einrichtung von Vericehrsanstalten zur Belastung von schon vorher bestehendem Bergbau führt. Denn der Bergbautreibende haftet grundsätzlich für die durch seinen Betrieb entstandenen Schäden (§ 140 ABG) und wenn ihm gegen öffentliche Verkehrsanstalten die Berufung auf § IbO Abs. i ABG hinsichtlich der Schäden aus zukünftigem Bergbau versagt wird, so wird damit lediglich aus Gründen des öffentlichen Interesses eine sonst bestehende Vergünstigung versagt. Nit der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Bergbautreibenden insgesamt und insbesondere in ihrem Verhältnis zu den Verkehrsanstaiten überschreitet das Allgemeine Berggesetz nicht die Grenzen, die dem - em-lachen - Gesetzgeber unoer der Geltung aes Grundgesetzes für die den Inhalt und die Schranken des Eigentums bestimmenden Gesetze nach Maßgabe des Art. I4 Abs. 'I S. z GG gesetzt sind.
Der Wesensgehalt des Bergwerkseigentums wird nicht angetastet (Art. ly Abs. 2 GG). Das Bergwerkseigentum ist kein Eigentum im strengen Sinne, sondern ein vom Grundstückseigentum abgespaltenes Nutzungsrecht. Sein Inhalt konnte vom Landesgesetzgeber festgelegt werden; er ist durch das Grundgesetz nicht auf Kosten des Grundeigentümers erweitert worden. Im Gegenteil könnte aus der Sicht des Grundeigen-
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turners eher zweifelhaft erscheinen, ob die weitreichende Duldungspflicht, die dem Grundeigentümer gegenüber bergbaulichen Maßnahmen in §§ I40 ff ABG auferlegt ist, mit dem Eigentumsschütz des Art. 14 GG voll vereinbar ist. Hinsichtlich der Entschädigung des Grundeigentümers hat der erkennende Senat, allerdings für einen Sonderfall, diese Frage verneint (BGHZ $3j £26). Jedenfalls kann darin, daß die Privilegierung, die das Bergwerkseigentum gegen-Uoer dem Grundeigentümer sonst genießt, gegenüber öffentlichen Vericehrsansiaiten nicht durchgreift, nicht ein Antasten des Wesensgehalts dieses Rechts gefunden werden.
III.
Bas Berufungsgericht hat zu dem Umfang des Ersatzanspruches entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt, dieser umfasse nur die Kosten für Maßnahmen, die zur Sicherung gegen Schäden getroffen worden seien, die durch nach der Auslegung des Plans umgehenden Bergbau drohten. Die Revision bezweifelt zu Unrecht, daß unter diesen Umständen ein Grundurteii habe ergehen dürfen. Die Klarstellung, die das Berufungsgericht hinsichtlich des Umfangs des Klaganspruchs vorgenommen hat, hinderte es nicht, das landgerichtliche Urteil über aen Grund des Anspruchs zu bestätigen. Die Prüfung, ob und wie sich die Klarstellung auswirkt, Konnte ciem weiteren Verfahren überlassen werden* Es ist nicht dargetan und nicht anzunehmen, daß die ein-
schrankende Klarstellung des Beruiungsgerichts dazu führen Konnte, den Klaganspruch völlig auszuschließen« Es bestand entgegen der Ansicht der Revision auch Keine Notwendigkeit, die Klarstellung im Urteilssatz zu dem Ausdruck zu bringen« Die Beklagte ist nicht dadurch beschwert, daß dies nicht geschehen ist.
Danach ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Kreft Dr. Beyer Dr. Hußla
Keßler
Dr. Krohn