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BGH

Gericht: BGH

Der Notar hob einen Betrag von 4»368,92 DM ab und verbrauchte ihn für sich.'Er wurde wegen dieser und weiterer ähnlicher Taten durch die Strafkammer des Landgerichts Braunschweig im Jahre 1957 rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und Geldstrafe verurteilt. Der Reichsminister der Justiz hätte im Jahre 1940 nur mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Einberufung des Notars zu dem Wehrdienst von der Fortführung eines Dienststrafverfahrens abgesehen, aber um "erneuten Bericht zu gegebener Zeit" gebeten. Die Aufsichtsbehörden hätten jedoch nichts weiter veranlaßt, deshalb auch eine weitere Veruntreuung von 16.000 RM zu dem Nachteil eines gewissen aus dem Sommer 1939 nicht aufged eckt und nach dem Kriege SchMHK wieder als Notar zugelassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Pflicht der zur Beaufsichtigung der Notare keine Amtspflicht sei, die gegenüber den einzelnen Rechtsuchenden bestehe. Nach dieser Bestimmung war ein Notar seines Amtes zu entheben, wenn seine Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Belange der Hechtsuchenden gefährdeten. Dem einzelnen Rechtsuchenden gegenüber bestehe die Amtspflicht, dieses Enthebungsverfahre« einzuleiten und sachgemäß durchzuführen zunächst dann, wenn die Voraussetzungen des § 38 Nr* 6 RNotO bereits festständen, wenn also der Aufsichtsbehörde Tatsachen positiv bekannt seien oder eindeutige Anhaltspunkte dafür Vorlagen, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Belange der Rechtsuchenden gefährdeten. Die Amtspflicht zu dem Einschreiten bestehe auch dann, wenn Verdacht von einer gewissen Stärke dafür gegeben sei, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Notars vorlägen. Der Notar habe Ausfertigungen mit dem Vermerk weitergereicht, auf der Urschrift der Urkunde seien Stempelmarken entwertet worden, obwohl das nicht gestimmt habe» Dabei habe er in mindestens drei Fällen die unwahre Erklärung im Früfungs-verfahren abgegeben, daß keine Zahlung erfolgt sei, soweit er Stempel nicht entwertet habe; diese Vorfälle hätten schon eine Nachlässigkeit in der Verwendung anvertrauter Gelder erkennen lassen. 1935 habe der Oberlandesgerichts-präeident in Braunschweig gegen den Notar eine Ordnungsstrafe von 150 HM festgesetzt, weil er mindestens in 86 Fällen die Beträge für die bei der Beurkundung angefallene Stempelsteuer zwar eingezogen, aber die entsprechenden Stempelmarken nicht entwertet gehabt habe« Eine weitere PrUfung auf dem Gebiete des Kosten- und Stempelwesens im Jahre 1938 habe wiederum zu Beanstandungen Anlaß gegeben« Ebenso habe die PrUfung im Jahre 1939 erneut die Feststellung einer Unordnung ergeben; auffallend sei gewesen, daß das Verwahrungs- und Massebuch für die gesamte Zeit seit der Ernennung zu dem Notar im Jahre 1931 keine einzige Eintragung aufgewiesen habe, was der Notar damit erklärt habe, daß er tunlichst vermeide, Geldbeträge zu verwahren« fiese Erklärung hätte sich im Falle Körber als falsch erwiesen. Im Sommer 1939 sei im Fall KflBP auf dessen Beschwerde festgestellt worden, daß der Notar einen Betrag von 3*000 M zu getreuen Händen erhalten, aber im Verwahrungs- und Massebuch nicht eingetragen gehabt sowie Erinnerungen der Beteiligten verspätet oder unrichtig beschießen habe, doch sei - obwohl die Handakten in dieser Sache unvollständig gewesen seien -seine Behauptung unwiderlegt geblieben, er habe das Geld in einem Geheimfach seines Schreibtisches verschlossen gehalten gehabt« Landgerichtspräsident und Ofcerlandes-gerichtspräsident hätten daraufhin die Einleitung eines förmlichen Dienststrafverfahrens mit dem Ziele der Entfernung aus dem Amt empfohlen. Nach dem Kriege seien bei Sch^[[^|^ im November 1947 und September 1955 neue Notariatsprüfungen vorgenommen worden * Die Prüfung von 1947 habe ergeben, daß das Masse- und Verwahrungsbuch keinen klaren Einblick in den Stand der Verwahrungsgeschäfte gewähre; eine an ihn geleistete Barzahlung von 2.500 RM sei nicht eingetragen gewesen, allerdings nach Angabe des Notars sogleich ausbezahlt worden. Im Zusammenhang mit den früheren Vorgängen hätten sich erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit und damit Anlaß zu der Befürchtung ergeben, die Belange der Rechtsuchenden seien bei dieser Art der Wirtschaftsführung nicht unerheblich gefährdet. Hätte die Dienstsufsiehtsbehörde im November 1947 das Enthebungsverfahren eingeleitet, dann wäre Sch(H^ nach der Überzeugung des Berufungsgerichts im Jahre 1956, als der Kläger ihn aufsuchte, nicht mehr im Amt gewesen. Verhältnisse des Notars sowie seine private Haushaltsführung su verstehen seien, während das Berufungsgericht auf die Gefährdung der Rechtsuchenden durch mangelndes Fflichtfce-wußtsein und schlechte Führung der Aratsgeschafte im allgemeinen abgestellt habe. Dieses hatte an mehreren Stellen als Sinn des § 38 Nr. 6 BNotO klargestellt, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden müßten,und hatte weiter angeführt, daß sich ein entsprechender Verdacht aus Unterschlagungen, Veruntreuungen oder sonstigen Straftaten, einer Überschuldung oder einer Zahlungsunfähigkeit ergeben könne. Zwar hatte das erste Revisionsurteil nicht ausdrücklich bemerkt, daß § 38 Nr. 6 RNotO kein Verschulden voraussetze, hatte jedoch darauf hingewiesen, daß neben diesem Verfahren bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten eine Entfernung aus dem Amt im YJege des Dienststrafverfahrens erfolgen könne, daß aber ein solches Dienststrafverfahren keine Amtspflichten für die gegenüber den einzelnen Recht- Der Senat hat damit bindend für das weitere Verfahren bereits entschieden, daß nicht nur Vermögensverfall, Zahlungsunfähigkeit oder fruchtlose Pfändungen die Anwendung des § 38 Nr. 6 RNotO rechtfertigen, sondern auch strafbare Treueverletzungen bezüglich der Mandantengelder wie Unterschlagungen oder Untreue. Es hat seiner rechtlichen Würdigung folgende Erwägungen zugrunde gelegt: Die Voraussetzungen des § 38 Nr. 6 RNotO seien insbesondere gegeben, wenn die Rührung der Geschäfte des' Notars eine Unordnung aufwiese, die einen Überblick über eigenes und fremdes Vermögen nicht oder nur nach langwieriger Prüfung möglich mache, d.h. wenn seine Wirtschaftsführung und insbesondere die Behandlung ihm anvertrauter fremder Gelder zu erheblichen Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit Anlaß gäben; eine solche Lage brauche nicht verschuldet zu sein, werde aber in aller Regel in persönlichen Eigenschaften des Notars ihren Grund haben, z.B, in einer auf Charaktermängel beruhenden Liederlichkeit. die einzelnen Vorkommnisse hätten eine andere Bedeutung gehabt; denn damit würde sich die Revision auf das ihr regelmäßig verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung begebene Bas Berüfungsurteii hat insbesondere folgende Umstände berücksichtigt; Bereits bei der Prüfung im Jahre 1933 habe sich ergeben, daß der Notar falsche Vermerke Uber die Verwendung von Stempelmarken beurkundet und bei der Prüfung falsche Erklärungen über die Behandlung der ihm von den Mandanten zur Entwertung von Stempelmarken übergebenen Gelder abgegeben habe. Der im Jahre 1939 auf-gcdeckte Fall habe den dringenden Verdacht einer Veruntreuung erbracht, auf jeden Fall aber erkennen lassen, daß der Notar seine Handakten äußerst unsorgfältig geführt, den Beteiligten über die Verwendung ihm zu treuen Künden Übergebender Gelder unwahre Angaben gemacht und fremdes Vermögen so liederlich behandelt habe, daß die ganze.Angelegenheit nur mit Schwierigkeiten zu überprüfen gewesen sei. Damit hat das Berufungsgericht stets auf eine schlechte Wirtschaftsführung des Notars abgestellt, nämlich auf die Pflicht des Notars zur Sorge für die wirtschaftliche Sicherung seiner Auftraggeber und seine Pflicht zur sorgfältigen Behandlung der ihm zu treuen Händen übergebenen fremden Gelder. Die Revision meint weiter, der Berufungsrichter habe aus dem Ergebnis der Ermittlungen der Vorkriegszeit allein die für ein erfolgreiches Amtsenthebungeverfahren ausreichenden Tatsachen entnommen; das widerspreche dem ersten Revisionsurteil und werde der Bestimmung des § 38 Nr, 6 RNotO nicht gerecht, die keinen Strafcharakter habe; eine so lange zurückliegende Gefährdung der Belange der Rechtsuchenden reiche für eine Verurteilung keinesfalls aus. Das Berufungsgericht geht ebenfalls - richtig - davon aus, daß § 38 Nr. 6 RNotO keinen "Strafcharakter’' hat..Es hat zwar bemerkt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung SchUEKKb schon im Jahre 1939 Vorgelegen hätten, hat daraus aber keine Folgerungen zu dem Nachteil des gezogen. Denn das Urteil hat es ausdrücklich als vertretbar bezeichnet, daß die JfHHUHHVfe dem Notar mit Rücksicht auf seine Eriegserlebniose noch einmal die Möglichkeit einer letzten Bewährung gegeben, ihn nach dem Kriege erneut zu dem Notariat 3« Die Revision beanstandet schließlich die Bejahung eines Verschuldens* Auch diese Rüge ist unbegründet, da das Urteil an die Pflichten der Justizverwaltungsbeamten keine zu hohen Anforderungen gestellt hat. In der Verhandlung vor dem Senat hat der Eevisions-fiihrer insbesondere ausgeführt, es habe sich um Ermessens-entscheidungen gehandelt und das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß bei Ermessensentscheidungen nur schwerwiegende Fehler als Amtspflichtverletzungen zu werten seien Auch diese Bedenken sind unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat sich nach seinen Ausführungen auf Seite 42 des Urteils an die Grundsätze der Rechtsprechung halten wollen, wonach bei Ermessensentscfceidungen eine Amtspflicht Verletzung erst dann vorliegt, wenn die Entscheidung so fehlsam ist, daß sie mit den an eine ordnungsgemäße Entscheidung zu stellenden Anforderungen schlechterdings nicht vereinbar ist. Ein Rechtsfehler bei Anwendung dieser Grundsätze ist nicht erkennbar* Im übrigen hatte der Senat im ersten Revisionsurteil bereits ausgefUhrt, daß die Aufsichtsbeamten bei Ausübung der allgemeinen Dienstaufsicht zunächst keine Amtspflicht zu dem Einschreiten gegenüber dem Kläger hätten, aber unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Obliegenheiten sich zu einer Pflicht zu dem Einschreiten im Interesse einzelner Rechtsuchender verstärkten* Der Senat hat dabei insbesondere auf Seite 13 seines ersten Revisions urteile entschieden, daß die Amtspflicht zur Einleitung des Enthebungsverfahrens dann bestehe, wenn ein Verdacht von einer solchen Stärke gegeben sei, daß der Träger der Dienstaufsicht bei pflichtgemäßer Würdigung eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme bejahen müsse, das Verfahren werde mit einer Amtsenthebung des Notars enden» Der Sinn dieser Ausführungen ist der, daß die Aufsichtsbehörde in diesem Augenblick nicht mehr die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten und nicht mehr die Freiheit habe, nach ihrem Ermessen tätig zu werden oder untätig zu bleiben, sondern daß in dieser Lage die Behörde das Enthebungsverfahren einleiten müsse. Die nach 1945 stattgefundenen Prüfungen hätten nichts ergeben, was zusammen mit dem Ergebnis der früheren Ermittlungen ausgereicht hätte, ein Dienstenthebungsverfahren ein2uleiten; die Beanstandungen, die die von Londgerichtsrat Dr. Wi^H0 vorgenommene Prüfung 1947 ergeben habe, seien keineswegs ungewöhnlich gewesen, sondern hätten sich in dem Rahmen der bei Notariats-Prüfungen nur häufig in Erscheinung tretenden Fehler gehalten. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführts Der Beklagte übersehe, daß es nicht auf die Y/iederaufnahme der früheren Ermittlungen, sondern auf Folgerungen aus neuen Verfehlungen in Verbindung mit früheren Verfehlungen angekommen sei.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 38 BNotO § 97 ZPO
NotarAmtspflichtBerufungsgerichtRechtsuchendenRNotOKlägerPrüfungRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 14. November 1963 Fieser, Justizangestellter als ürkundsbearater der Geschäftsstelle
III 2R 115/62
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Beklagten und Revisionskläger
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Melkermeister August W	in	Nr.
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. VHHHHHV -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. März 1962 wird 2U2'ück-gewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten dieses Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger übergab im Sommer 1956 dem Notar Schl in Schü^mH^P ein Sparbuch zur Ablösung von Hypotheken. Der Notar hob einen Betrag von 4»368,92 DM ab und verbrauchte ihn für sich.'Er wurde wegen dieser und weiterer ähnlicher Taten durch die Strafkammer des Landgerichts Braunschweig im Jahre 1957 rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen der 3trai?kammer hat SchflHBl, der seit 1929 öle Anwalt zugelassen und im Jahre 1931 zu dem Notar bestellt worden war, in der Zeit von 1950 bis 1956 in zahlreichen Fällen rund 219*200 DM veruntreut; der zuletzt ungedeckte Fehlbetrag machte 115»245,23 DM aus.
Der Kläger verlangt Erstattung seines Schadens nebst Zinsen vom L0KKB	wegen	Verletzung	der	Auf-
sichtspflicht und hat da2U insbesondere vorgetragen: Sch^BBl hste schon bald nach Beiner Ernennung zu dem Notar wiederholt Anlaß zu Beanstandungen und Maßnahmen der Dienstaufsicht gegeben. Insbesondere sei im Juli 1939 festgestellt worden, daß SchflBI iis Falle	den	Empfang
* eines Betrages von 3.000 RM zu treuen Händen nicht bestimmungsgemäß aufgezeichnet und die Bearbeitung der Sache auch sonst ordnungswidrig behandelt gehabt habe. Der Reichsminister der Justiz hätte im Jahre 1940 nur mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Einberufung des Notars zu dem Wehrdienst von der Fortführung eines Dienststrafverfahrens abgesehen, aber um "erneuten Bericht zu gegebener Zeit" gebeten. Die Aufsichtsbehörden hätten jedoch nichts weiter veranlaßt, deshalb auch eine weitere Veruntreuung von 16.000 RM zu dem Nachteil eines gewissen aus dem Sommer 1939 nicht aufged eckt und nach
 dem Kriege SchMHK wieder als Notar zugelassen. Die J
habe zwar 1947 und 1955 Geschäftsprüfungen bei
 Sch^Hp vorgenommen, aber die Prufungsbeamten nicht auf die früheren Vorgänge hingewiesen. SchflHI^ hätte viel
 eingehender überwacht und sofort nach der Notariatsprüfung vom November 1947 seines Amtes enthoben werden müssen. Das alles seien Verletzungen der allen Hechtsuchenden gegenüber obliegenden Amtspflichten gewesen.
Das 1^0 hat Abweisung der Klage beantragt. und insbesondere vorgetragen: Eine Schadensersatzpflicht bestehe schon deshalb nicht, weil die Aufsichtspflicht der JfliiB-
über den einzelnen Hechtsuchenden bestehe. Im Übrigen hätten die Justizbehörden die Aufsicht ausreichend ausgeübt und die nach ihrem Ermessen sachgemäß erscheinenden Maßnahmen ergriffen. Ein Anlaß zu weiteren Maßnahmen habe nicht be-r standen. Eine Durchsicht aller Akten auf unerledigte Fristen aus der Vorkriegszeit und eine häufigere Prüfung nach 1947 seien infolge der damaligen Zeitverhältnisse und des Fehlens von geeignetem Personal unmöglich gewesen. Schwieder habe seine Verfehlungen sorgfältig getarnt, da keine Urkunde die Verpflichtung zu Zahlungen an den Notar habe erkennen lassen und er in die Bücher nur die abgewiekelten Geldgeschäfte verspätet eingetragen habe. Die bei den Prüfungen Üblichen Stichproben hätten nur durch Zufall zur Aufdeckung führen können,.da sich die Straftaten auf eine große Zahl von Notariatsgeschäften vieler Jahre verteilten. Es sei kein Fall bekannt, in welchem gegen einen &otsr nach seiner .Rückkehr aus dem Wehrdienst auf. früher anhängig gewesene Disziplinarangelegsnheiten zurückgekommen sei.
bei Notaren keine Amtspflicht sei, die gegen-
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Pflicht der	zur Beaufsichtigung der
 Notare keine Amtspflicht sei, die gegenüber den einzelnen Rechtsuchenden bestehe. Das Berufungsgericht hatte - unter Berücksichtigung einer inzwischen angezeigten Abtretung -das 1*^9 durch Urteil vom 23- Dezember 1959 verurteilt, an den Zessionär des Klägers 4.368,92 DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Revision des	hatte	der auch
;jetzt erkennende Senat dieses Urteil am 24. April 1961 (III 2R 40/60) aufgehoben. Das Öberlandesgericht hat nach erneuter Beweisaufnahme das	wiederum	zur Zahlung
 verurteilt. Dagegen richtet sich die neue Revision des Beklagten, mit der er den Abweisungsantrag weiter verfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I-
1. Der Bundesgerichtshof hatte im Urteil vom 24. April 1961 (III ZR 40/60 = BGHZ 35, 44) folgende Auffassung vertreten:
Das	hafte,	naöh	§	839 BGB und Art. 34 GG dem
 Kläger für den entstandenen Schaden nur, wenn die beteiligten Justizbeamten die ihnen gerade dem Kläger obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt hätten. Die Betätigung der Dienstaufsicht über Notare sei Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG, doch erfülle die JdHHHIIHIIft bei Ausübung der allgemeinen Dienstaufsicht über Notare regelmäßig keine Amtspflichten, die ihr gegenüber den Rechtsuchenden oblägen. Auch die
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Ausübung der Dienststrafgewalt diene in erster Linie der Erhaltung einer sauberen, reibungslosen und gesetzmäßigen Verwaltung* Im Einzelfalle könnten jedoch aus diesen allgemeinen Pflichten auch Amtspflichten gegenüber dem Einzelnen erwachsen, z*B. bei Anrufung der Aufsichtsbehörde mit gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen. Ganz eindeutig stelle die für den vorliegenden Pall bedeutsame Bestimmung über die Amtsenthebung in § 38 Nr. 6 der damals in Niedersachsen noch geltenden Reichsnotarordnung vom 13* Februar 1937 (RGBl I 191? abgekürzt: RNotO) auf die Interessen der Rechtsuchenden ab und begründe Pflichten der Aufsichtsbehörden auch dem einzelnen Rechtsuchenden gegenüber. Nach dieser Bestimmung war ein Notar seines Amtes zu entheben, wenn seine Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Belange der Hechtsuchenden gefährdeten.
Dazu hatte der Senat weiter bemerkt:
Dem einzelnen Rechtsuchenden gegenüber bestehe die Amtspflicht, dieses Enthebungsverfahre« einzuleiten und sachgemäß durchzuführen zunächst dann, wenn die Voraussetzungen des § 38 Nr* 6 RNotO bereits festständen, wenn also der Aufsichtsbehörde Tatsachen positiv bekannt seien oder eindeutige Anhaltspunkte dafür Vorlagen, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Belange der Rechtsuchenden gefährdeten. Die Amtspflicht zu dem Einschreiten bestehe auch dann, wenn Verdacht von einer gewissen Stärke dafür gegeben sei, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Notars vorlägen. Ein solcher zur Einleitung des Enthebungsverfahrens ausreichender Verdacht müsse dann bejaht werden, wenn die belastenden Umstände so stark seien, daß der Träger der Dienstaufsjcht bei
 
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pflichtmäßiger Würdigung eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür annehmen müsse, das Verfahren werde mit einer Amtsenthebung des Notars enden. In diesem Augenblick beginne die allen Bechtsuchenden gegenüber bestehende Amtspflicht der Aufsichtsbehörde sum Einschreiten» Die Aufsichtsorgane verstießen aber nicht gegen eine bestimmten Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht, wenn infolge unzureichender Handhabung der allgemeinen Dienstaufsicht Tatsachen, die einen zur Einleitung eines Enthebungsverfahrens genügenden Verdacht begiHinden würden, der Dienst-aufs5cfctsbehörde unbekannt blieben; dann sei nur eine allgemeine Amtspflicht verletzt, deren Mißachtung noch nicht zu dem Schadensersatz verpflichte»
2. Das Oberlandesgericht hat im neuen Urteil jetzt folgende Feststellungen getroffen:
Der Notar SchflBB sei Ende 1931 im Alter von 36 Jahren zu dem Notar ernannt worden. Schon bei der ersten Notariatsprüfung im Jahre 1933 seien die Aktenführung und die Behandlung der Stempelabgaben beanstandet worden. Der Notar habe Ausfertigungen mit dem Vermerk weitergereicht, auf der Urschrift der Urkunde seien Stempelmarken entwertet worden, obwohl das nicht gestimmt habe» Dabei habe er in mindestens drei Fällen die unwahre Erklärung im Früfungs-verfahren abgegeben, daß keine Zahlung erfolgt sei, soweit er Stempel nicht entwertet habe; diese Vorfälle hätten schon eine Nachlässigkeit in der Verwendung anvertrauter Gelder erkennen lassen. 1935 habe der Oberlandesgerichts-präeident in Braunschweig gegen den Notar eine Ordnungsstrafe von 150 HM festgesetzt, weil er mindestens in 86 Fällen die Beträge für die bei der Beurkundung angefallene Stempelsteuer zwar eingezogen, aber die entsprechenden
 Stempelmarken nicht entwertet gehabt habe« Eine weitere PrUfung auf dem Gebiete des Kosten- und Stempelwesens im Jahre 1938 habe wiederum zu Beanstandungen Anlaß gegeben« Ebenso habe die PrUfung im Jahre 1939 erneut die Feststellung einer Unordnung ergeben; auffallend sei gewesen, daß das Verwahrungs- und Massebuch für die gesamte Zeit seit der Ernennung zu dem Notar im Jahre 1931 keine einzige Eintragung aufgewiesen habe, was der Notar damit erklärt habe, daß er tunlichst vermeide, Geldbeträge zu verwahren« fiese Erklärung hätte sich im Falle Körber als falsch erwiesen. Die Beanstandungen dieser Prüfung habe Sch^HBP so säumig erledigt, daß der Landgerichtspräsident ihm eine Mißbilligung ausgesprochen habe. Im Sommer 1939 sei im Fall KflBP auf dessen Beschwerde festgestellt worden, daß der Notar einen Betrag von 3*000 M zu getreuen Händen erhalten, aber im Verwahrungs- und Massebuch nicht eingetragen gehabt sowie Erinnerungen der Beteiligten verspätet oder unrichtig beschießen habe, doch sei - obwohl die Handakten in dieser Sache unvollständig gewesen seien -seine Behauptung unwiderlegt geblieben, er habe das Geld in einem Geheimfach seines Schreibtisches verschlossen gehalten gehabt« Landgerichtspräsident und Ofcerlandes-gerichtspräsident hätten daraufhin die Einleitung eines förmlichen Dienststrafverfahrens mit dem Ziele der Entfernung aus dem Amt empfohlen. Der Heicbaminieter der Justiz habe jedoch im März 1940 entschieden, zunächst abzuwarten, wie sich Schwieder, der inzwischen als Offizier zu dem Kriegsdienst einberufen war, als Soldat im Kriege bewähren würde, und gebeten, zu gegebener Zeit erneut zu berichten« In den Personalakten seien daraufhin ständig neue Vorlagefristen bis zu dem 2. Januar 1946 notiert und
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auch beachtet gewesen, während die Verwaltungsakten über die Geschäftsprüfung des Notars seit 1942 nicht mehr bearbeitet worden seien«,
Nach dem Kriege seien bei Sch^[[^|^ im November 1947 und September 1955 neue Notariatsprüfungen vorgenommen worden * Die Prüfung von 1947 habe ergeben, daß das Masse- und Verwahrungsbuch keinen klaren Einblick in den Stand der Verwahrungsgeschäfte gewähre; eine an ihn geleistete Barzahlung von 2.500 RM sei nicht eingetragen gewesen, allerdings nach Angabe des Notars sogleich ausbezahlt worden. Die Prüfung von 1955 habe wieder ergeben, daß die Bestimmungen über die Verwahrung von Wertgegenständen nicht beachtet worden seien«,
Bei der aus besonderem Anlaß angeordneten neuen Prüfung im Oktober 1956 seien dann die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt worden, die Gegenstand des späteren Strafverfahrens waren.
Das Berufungsgericht hat diese Peststellungen wie folgt gewürdigt:
Die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 58 Nr. 6 RNotO hätten schon 1939 Vorgelegen. Das Gesarotverhal-ten des Notars habe ergeben, daß es sich bei ihm um einen insgesamt unzuverlässigen Menschen gehandelt habe, wenn man alle einzelnen Vorfälle nur als Glied einer fortschreitenden Entwicklung werte. Das Ergebnis dieser Ermittlungen habe der	in	der	Zeit	nach	1945	Vorgelegen. So-
wohl die Personalakten als auch die Notariatsprüfungsvorgänge seien seit 1947 wieder im regelmäßigen Geschäftsgang gewesen. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätten die Präsidenten des Landgerichts und Oberlandesgerichts von den noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen Kenntnis erhalten müssen. Immerhin könne es als vertretbar angesehen werden, daß dem Notar nach Bückkehr aus dem Kriege nochmals Gelegenheit zu einer letzten
 
Bewahrung gegeben sei, allerdings nur bei Anlegung eines strengen Maßstabes an seine Pflichterfüllung. Schon die Prüfung von 1947 habe aber die alte Liederlichkeit des Notars wieder erwiesen. Im Zusammenhang mit den früheren Vorgängen hätten sich erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit und damit Anlaß zu der Befürchtung ergeben, die Belange der Rechtsuchenden seien bei dieser Art der Wirtschaftsführung nicht unerheblich gefährdet. Nunmehr seien die Voraussetzungen für die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens gegeben gewesen. Die Kinnahme dieser Mängel sei mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar.
Das Verschulden der beteiligten Beamten sei zu bejahen, da das Unterlassen weiterer Maßnahmen nur auf eine nicht hinreichend sorgfältige Bearbeitung der Sache zuruckzuführen sei.
Diese Pflichtverletzung habe den Schaden des Klägers verursacht. Hätte die Dienstsufsiehtsbehörde im November 1947 das Enthebungsverfahren eingeleitet, dann wäre Sch(H^ nach der Überzeugung des Berufungsgerichts im Jahre 1956, als der Kläger ihn aufsuchte, nicht mehr im Amt gewesen. Andere Ersatzmöglichkeiten beständen nicht und seien auch nicht versäumt. Die Höhe der Forderung sei nicht zu beanstanden.
II.
Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet.
1. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die bindenden Rechtsausführungen des ersten Revisionsurteils und die Bedeutung des § 38 Kr. 6 RNotO verkannt, da unter "Verfiält-nissen,f und ,,Wirtschaftsführung,, nur die privaten Vermögens-
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Verhältnisse des Notars sowie seine private Haushaltsführung su verstehen seien, während das Berufungsgericht auf die Gefährdung der Rechtsuchenden durch mangelndes Fflichtfce-wußtsein und schlechte Führung der Aratsgeschafte im allgemeinen abgestellt habe.
Dieser Vortrag wird dem Berufungsurteil nicht gerechte Das Urteil knüpft ausdrücklich an die entsprechenden Ausführungen des ersten Revisionsurteils an. Dieses hatte an mehreren Stellen als Sinn des § 38 Nr. 6 BNotO klargestellt, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden müßten,und hatte weiter angeführt, daß sich ein entsprechender Verdacht aus Unterschlagungen, Veruntreuungen oder sonstigen Straftaten, einer Überschuldung oder einer Zahlungsunfähigkeit ergeben könne. Zwar hatte das erste Revisionsurteil nicht ausdrücklich bemerkt, daß § 38 Nr. 6 RNotO kein Verschulden voraussetze, hatte jedoch darauf hingewiesen, daß neben diesem Verfahren bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten eine Entfernung aus dem Amt im YJege des Dienststrafverfahrens erfolgen könne, daß aber ein solches Dienststrafverfahren keine Amtspflichten für die	gegenüber	den einzelnen Recht-
suchenden begründe.
Der Senat hat damit bindend für das weitere Verfahren bereits entschieden, daß nicht nur Vermögensverfall, Zahlungsunfähigkeit oder fruchtlose Pfändungen die Anwendung des § 38 Nr. 6 RNotO rechtfertigen, sondern auch strafbare Treueverletzungen bezüglich der Mandantengelder wie Unterschlagungen oder Untreue. Deshalb genügt es für §.38 Nr. 6 RKotO, wenn die Führung der Geldgeschäfte durch den Notar eine Unordnung aufweist, die einen Überblick über
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das eigene und fremde Vermögen nicht oder erst nach langwieriger Prüfung möglich macht (Seybold-Hornig RNotO 3- Aufl. § 38 und ENotO 4. Aufl- § 50 Kr- 15)» Die Bestimmungen über die getrennte Aufbewahrung fremder Gelder durch den Notar als Treuhänder sowie ihre sorgfältige Aufzeichnung in Masse- und Verwahrungsbüchern dienen dem Schutz der Vermögensinteressen der Rechtsuchenden, weil sie eine .jederzeitige Trennung der eigenen und fremden Gelder des Notars ermöglichen, bei einem Vermögensverfall des Kotars eine Aussonderung der Mandentengelder gestatten sowie den Zugriff anderer Gläubiger auf das im Besitz des Notars befindliche fremde Treugut verhindern können.
Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage nicht verkannt. Es hat seiner rechtlichen Würdigung folgende Erwägungen zugrunde gelegt: Die Voraussetzungen des § 38 Nr. 6 RNotO seien insbesondere gegeben, wenn die Rührung der Geschäfte des' Notars eine Unordnung aufwiese, die einen Überblick über eigenes und fremdes Vermögen nicht oder nur nach langwieriger Prüfung möglich mache, d.h. wenn seine Wirtschaftsführung und insbesondere die Behandlung ihm anvertrauter fremder Gelder zu erheblichen Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit Anlaß gäben; eine solche Lage brauche nicht verschuldet zu sein, werde aber in aller Regel in persönlichen Eigenschaften des Notars ihren Grund haben, z.B, in einer auf Charaktermängel beruhenden Liederlichkeit. Das deckt sich mit der im ersten Revisionsurteil dargelegten Rechtsauffassung von der richtig verstandenen Bedeutung des § 38 Nr. 6 RNotO.
Das Berufungsgericht hat bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze nun dafür erhebliche Tatsachen verwertet- Dabei
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kann die Revision von vorneherein nicht damit gehört werden,
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die einzelnen Vorkommnisse hätten eine andere Bedeutung gehabt; denn damit würde sich die Revision auf das ihr regelmäßig verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung begebene Bas Berüfungsurteii hat insbesondere folgende Umstände berücksichtigt; Bereits bei der Prüfung im Jahre 1933 habe sich ergeben, daß der Notar falsche Vermerke Uber die Verwendung von Stempelmarken beurkundet und bei der Prüfung falsche Erklärungen über die Behandlung der ihm von den Mandanten zur Entwertung von Stempelmarken übergebenen Gelder abgegeben habe. Schon diese Tatsachen hätten eine Nachlässigkeit des Notars bei der Behandlung von Fremdgeldern erkennen lassen. Die Stempelprüfung im Jahr 1935 habe wiederum zu der Feststellung geführt, daß Sch^BHfc ihm übergebene und für das Finanzamt bestimmte Gelder liederlich behandelt habe. Der im Jahre 1939 auf-gcdeckte Fall	habe	den	dringenden	Verdacht	einer
 Veruntreuung erbracht, auf jeden Fall aber erkennen lassen, daß der Notar seine Handakten äußerst unsorgfältig geführt, den Beteiligten über die Verwendung ihm zu treuen Künden Übergebender Gelder unwahre Angaben gemacht und fremdes Vermögen so liederlich behandelt habe, daß die ganze.Angelegenheit nur mit Schwierigkeiten zu überprüfen gewesen sei. Dadurch habe er die Interessen der Rechtsuchenden erheblich gefährdet. Schwieder sei in den ganzen Jahren immer wieder-auf peinliche Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen hingewiesen worden und habe die Befolgung der Vorschriften wiederholt versprochen gehabt, aber dieses Versprechen nie gehalten. Die Prüfung 1947 habe die alte Liederlichkeit des Notars bestätigt, nämlich eine Unordnung, die einen solchen Umfang angenommen gehabt habe, daß ohne langwierige Prüfung kein klarer Überblick über das dem
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Notar anvertraute fremde Vermögen zu erlangen gewesen wäre. Dabei sei ein eindeutiger Verstoß gegen die Bestimmungen über die Behandlung fremder Gelder festgestellt worden, weil ein zur Verteilung angenommener Geldbetrag von 2.500 RM nicht eingetragen gewesen sei. Das alles seien Mängel in der Wirtschaftsführung des Notars.
Damit hat das Berufungsgericht stets auf eine schlechte Wirtschaftsführung des Notars abgestellt, nämlich auf die Pflicht des Notars zur Sorge für die wirtschaftliche Sicherung seiner Auftraggeber und seine Pflicht zur sorgfältigen Behandlung der ihm zu treuen Händen übergebenen fremden Gelder.
2. Die Revision meint weiter, der Berufungsrichter habe aus dem Ergebnis der Ermittlungen der Vorkriegszeit allein die für ein erfolgreiches Amtsenthebungeverfahren ausreichenden Tatsachen entnommen; das widerspreche dem ersten Revisionsurteil und werde der Bestimmung des § 38 Nr, 6 RNotO nicht gerecht, die keinen Strafcharakter habe; eine so lange zurückliegende Gefährdung der Belange der Rechtsuchenden reiche für eine Verurteilung keinesfalls aus.
Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht geht ebenfalls - richtig - davon aus, daß § 38 Nr. 6 RNotO keinen "Strafcharakter’' hat..Es hat zwar bemerkt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung SchUEKKb schon im Jahre 1939 Vorgelegen hätten, hat daraus aber keine Folgerungen zu dem Nachteil des	gezogen.	Denn	das
 Urteil hat es ausdrücklich als vertretbar bezeichnet, daß die JfHHUHHVfe dem Notar mit Rücksicht auf seine Eriegserlebniose noch einmal die Möglichkeit einer letzten Bewährung gegeben, ihn nach dem Kriege erneut zu dem Notariat
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zugelassen und gegen ihn auf Grund der früheren Vorfälle allein kein Enthebungs- oder Dienststrafverfahren eingeleitet habe ö
3« Die Revision beanstandet schließlich die Bejahung eines Verschuldens* Auch diese Rüge ist unbegründet, da das Urteil an die Pflichten der Justizverwaltungsbeamten keine zu hohen Anforderungen gestellt hat. Der Senat stimmt der Würdigung durch das Berufungsgericht insoweit zu»
In der Verhandlung vor dem Senat hat der Eevisions-fiihrer insbesondere ausgeführt, es habe sich um Ermessens-entscheidungen gehandelt und das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß bei Ermessensentscheidungen nur schwerwiegende Fehler als Amtspflichtverletzungen zu werten seien Auch diese Bedenken sind unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat sich nach seinen Ausführungen auf Seite 42 des Urteils an die Grundsätze der Rechtsprechung halten wollen, wonach bei Ermessensentscfceidungen eine Amtspflicht Verletzung erst dann vorliegt, wenn die Entscheidung so fehlsam ist, daß sie mit den an eine ordnungsgemäße Entscheidung zu stellenden Anforderungen schlechterdings nicht vereinbar ist. Ein Rechtsfehler bei Anwendung dieser Grundsätze ist nicht erkennbar* Im übrigen hatte der Senat im ersten Revisionsurteil bereits ausgefUhrt, daß die Aufsichtsbeamten bei Ausübung der allgemeinen Dienstaufsicht zunächst keine Amtspflicht zu dem Einschreiten gegenüber dem Kläger hätten, aber unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Obliegenheiten sich zu einer Pflicht zu dem Einschreiten im Interesse einzelner Rechtsuchender verstärkten* Der Senat hat dabei insbesondere auf Seite 13 seines ersten Revisions urteile entschieden, daß die Amtspflicht zur Einleitung des Enthebungsverfahrens dann bestehe, wenn ein Verdacht
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von einer solchen Stärke gegeben sei, daß der Träger der Dienstaufsicht bei pflichtgemäßer Würdigung eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme bejahen müsse, das Verfahren werde mit einer Amtsenthebung des Notars enden» Der Sinn dieser Ausführungen ist der, daß die Aufsichtsbehörde in diesem Augenblick nicht mehr die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten und nicht mehr die Freiheit habe, nach ihrem Ermessen tätig zu werden oder untätig zu bleiben, sondern daß in dieser Lage die Behörde das Enthebungsverfahren einleiten müsse.
4o In diesem Zusammenhang rügt die Revision Verfahrensfehler bei der Ablehnung von Beweisanträgen in den Schriftsätzen vom 23. Oktober 1961 und 22* Januar 1962.
a)	Im Schriftsatz vom 23. Oktober 1961 hatte sich das L^P auf.die Notariatsprüfungsakten sowie das Outachten oder Zeugnis des Landgerichtsrats O^B zu dem Beweise dafür berufen:
Die nach 1945 stattgefundenen Prüfungen hätten nichts ergeben, was zusammen mit dem Ergebnis der früheren Ermittlungen ausgereicht hätte, ein Dienstenthebungsverfahren ein2uleiten; die Beanstandungen, die die von Londgerichtsrat Dr. Wi^H0 vorgenommene Prüfung 1947 ergeben habe, seien keineswegs ungewöhnlich gewesen, sondern hätten sich in dem Rahmen der bei Notariats-Prüfungen nur häufig in Erscheinung tretenden Fehler gehalten. Entsprechendes gelte für die von Landgericbts-rat QftB 1955 vorgenommene Prüfung.
b)	Der Schriftsatz des LflIBI vom 22. Januar 1962 bringt
 die Wiedergabe einer Information der	die
 noch nicht abschließend sei, mit folgenden Ausführungen:
Es sei nichts dafür zu finden, ob die Militärregierung die Befugnisse des Justi2miriisters aus § 38 RNotO auf die Oberlandesgerichtspräsidenten nach 1945 übertragen habe; im	86^en	seit	unvordenklichen
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Zelten keine dienststrafgerichtlichen Urteile auf Dienstentlassung oder Entfernung aus dem Amt gegen Notare gefällt; es sei kein Fall bekannt, daß gecer* Notare nach ihrer Rückkehr aus dem Kriege auf zu Beginn des Krieges anhängig gewesene Biszlplinarange-legenhoiten zurückgekommen sei.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführts Der Beklagte übersehe, daß es nicht auf die Y/iederaufnahme der früheren Ermittlungen, sondern auf Folgerungen aus neuen Verfehlungen in Verbindung mit früheren Verfehlungen angekommen sei. Eines Zeugen oder Sachverständigen habe es nicht bedurft. Es sei nicht geklärt, ob die Verhältnisse der übrigen Notare gleich-gelegen hätten.
Diese Erwägungen zeigen im Ergebnis keinen Rechtsfehler»
Zu a)s Die Frage, welche Bedeutung das festgestellte Ergebnis der Notariatsprüfungen hatte, war eine Rechtsfrage, die anhand der getroffenen Feststellungen weder ein Sachverständiger noch ein Zeuge beantworten, sondern allein das Gericht zu entscheiden hatte. Es ist unerheblich, ob die Beanstandungen von 1947 und 1955 kein ungewöhnliches Ergebnis aufwiesen, weil das Berufungsgericht sie richtig nur im Zusammenhang mit. den schwerwiegenden Vorfällen aus der Zeit vor 1939 gewertet hat.
Zu b): Der Schriftsatz enthielt keinen Beweisantrag, und die Verletzung der Fragepflicht ist durch die Revision nicht gerügt. Im übrigen waren die Behauptungen unerheblich: Den Präsidenten des Landgerichts und Oberlandesgerichts wurde Verletzung ihrer eigenen Pflichten bei Vorbereitung und Einleitung des Enthebungsverfahrens«, nicht aber die Verletzung von Pflichten bei der ursprünglich dem Reichsjustizminister sustehende Entscheidung Uber die Enthebung.zur Last gelegt.
Cb sonst Verfahren gegen Notare in	oder	in
 Deutschland eingeleitet waren, ist ohne Bedeutung für den
 Fall des Notars Schfl|HB> zu demal die Art von Verfehlungen anderer Notare nicht festgestellt ist. Jeder Inssiplinarfoll und jedes Enthebungsverfahren gegen einen Notar ist von der Persönlichkeit des Betroffenen und dem Umfang sowie der Art der festgestellten Umstande abhängig und gesondert zu bewerten. Nichtig ist weiter, daß es nicht um die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens ging, sondern um die Bewertung der neuen Unregelmäßigkeiten, allerdings unter Berücksichtigung der früheren Vorkommnisse»
5« Die Revision muß daher, da das Urteil auch sonst keinen sachlich-rechtlichen Fehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewieaen werden.
Br. Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr.	Arndt
 Dr. Hußla
 Dr. Heinhardt