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BGH

Gericht: BGH

Biese sieht der Kläger darin, daß der Bundesminister des Innern die von ihm zu treffende Entscheidung über den vom Kläger nach Art.116 Hierdurch sei verhindert worden, daß der Kläger trotz des erstmals schon Anfang 1950 gestellten Antrages auf Wiedereinbürgerung, auf die er von vornherein einen Hechtsanspruch gehabt habe, erst im Jahre 1955 aus Kanada aus der Emigration nach Beutschland habe zurückkehren können; dadurch sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden, den die Beklagte ersetzen müsse. es handele sich um die Entscheidung einer Rechtsfrage, die allein dem Bundesminister des Innern zugestanden habe, und es habe bei der von ihm für richtig gehaltenen Ablehnung des ''Wiedereinbürgerungsantrages keine Veranlassung bestanden, die Angelegenheit des Klägers zur "Kabinettsfrage” zu machen. Aus diesen Gründen war das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu weiteren tatrichterlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden^ i'no’O'osondere ob die gekennzeichneten schuldhaften Amtspflichtverletzungen des Bunde Sinnenministeriums verursacht hätten, daß der Kläger nicht schon spätestens Anfang des Jahres 1952, sondern erst im November 1952 die (für ihn erfolgreiche) verweltungsgerichtliche Vornahmeklage erhoben habe, sowie ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger durch diese Verzögerung ein Schaden entstanden sei. Für diesen Zeitraum habe aber, auch unter Beachtung des § 287 ZPO, ein Schaden des Klägers nicht festgestellt werden können. Trotz entsprechenden Hinweises im ersten Revisionsurteil und durch das Berufungsgericht selbst in den beiden letzten mündlichen Verhandlungen vor ihm habe der Kläger keine genügenden Anhaltspunkte für eine solche Schadensfeststellung gegeben. Der Kläger habe selbst vorgetragen, daß die gegen ihn in Kanada verhängte Beschäftigungssperre 1946 v/ieder aufgehoben worden sei und daß er von diesem Zeitpunkt an, wenn auch in kleinem Umfang, wieder habe tätig sein können. Das Argument des Klägers, in Deutschland hätte er in der erwähnten Zeit bei seiner Schwester kostenlos Unterkunft und Verpflegung gefunden (und hierdurch die Aufwendungen in Kanada erspart), greife nicht durch. Daß diese Voraussetzung noch nicht eingetreten sei, habe der Kläger nicht dargetan, insbesondere auf.die ausdrückliche Präge in der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, ob und wie lange er tatsächlich nach seiner Rückkehr von seiner Schwester unentgeltlich aufgenommen worden sei und was er heute verdiene, eine Erklärung nicht abgegeben. Unter diesen Umständen wäre es Sache des Klägers gewesen, nachdem er darüber belehrt worden sei, darzulegen, daß er auch heute noch nicht in der Lage sei, seiner Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistungen seiner Schwester und seines Schwagers zu entsprechen. Ob der Kläger entsprechend seiner Behauptung im Jahre 1950 in Deutschland eine Stelle als Redakteur oder einen Verdienst in einer politischen Laufbahn habe erhalten können, sei unerheblich, da es für die Schadensermittlung auf diesen Zeitpunkt nicht ankomme. Abgesehen hiervon habe der Kläger für seine Behaup-tung substantiiert nichts dargelegt,' obwohl er vom Berufungsgericht darauf hingewiesen worden sei, daß es allein auf diesen Zeitraum 1954/55 ankomme; er habe noch nicht einmal die Präge seines jetzigen Verdienstes beantwortet. Es lasse sich auch nicht sagen, der Kläger v/ürde nach der Lebenserfahrung in dem maßgeblichen Zeitraum in Deutschland jedenfalls soviel mehr als in Kanada verdient'haben, daß ihm wenigstens der geltend gemachte Betrag von 1 000 DM als Verdienst entgangen sei. Auch hierzu hätte der Kläger nähere Angaben machen müssen, was er in Kanada 1954/55 verdient /■.—/■' und was er - vergleichsweise -in den ersten zehn Monaten seines Aufenthaltes in Deutschland verdient habe. Deshalb könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, daß überhaupt eine Differenz zwischen seinem Einkommen in Kanada und in Deutschland bestehe; noch weniger lasse sich eine etwaige Differenz auch nur schätzungsweise in ihrer Höhe bestimmen. Im allgemeinen ist zu bemerken, daß sowohl die Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einer Amtspflichtverletzung und dem Schaden, als auch dessen Höhe vom Tatrichter nach dem ihn freier stellenden § 287 ZPO festzustellen ist, und daß das Revisionsgericht nur nachprüfen kann, ob die tatrichterlichen Feststellungen insoweit auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruhen und ob wesentliche, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind, und ob der Tatrichter die Grundlagen seiner Schätzung in den Urteilsgründen ausreichend dargelegt hat. Wenn auch von den Parteien die Grundlagen für die Schätzung nach § 287 ZPO nicht wie sonst (nach § 286 ZPO) substantiiert darzulegen sind und bei der Anwendung des § 287 ZPO weder auf die Darlegungspflicht noch auf die Eeweislast abzuheben ist, so müssen doch dem Tatrichter mangels eigener allgemeiner Beweisquellen und -mittel, besonders auf seine entsprechende Aufforderung hin, soviel Anhaltspunkte gegeben werden, daß er eine Grundlage für eine Schätzung gev/innt. Penn ein Schaden dieser Art kann nur, wörauf die Revisionserwiderung mit Recht verwiesen hat, in "Mehraufwendungen" bestehen, und dies mußte dem durch einen rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Kläger bekannt sein. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang tatrichterlich festgestellt hat, die Aufwendungen der Schwester des Klägers für ihn hätte dieser zurückzuerstatten, und es könne mangels genügender Aufklärung der Einkommensverhältnisse des Klägers trotz entsprechender richterlicher Prägen nicht festgestellt werden, daß er dazu nicht in der Lage sei, so daß er durch die Aufnahme bei seiner Schwester mithin "nichts erspart" habe, ist ein in der Revisionsinstanz nach § 287 ZPO beachtlicher Rechtsfehler nicht ersichtlich, zu demal weder die Schwester noch der Schwager des Klägers diesem unterhaltspflichtig sind. Denn es war Aufgabe des Klägers selbst, im einzelnen darzulegen, daß er in dem maßgeblichen Zeitraum, auf den er nach den Peststellungen im Berufungsurteil vom Gericht wiederholt hingewiesen worden ist, mangels genügenden eigenen Verdienstes eines Darlehens bedurft habe. Außerdem geht das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Hinsicht bedenkenfrei davon aus, daß der Kläger nach seiner eigenen Behauptung in dem maßgeblichen Zeitraum in Kanada wieder tätig gev/esen ist. Wenn es hieraus den Schluß zieht, es sei somit anzunehmen, daß der Kläger von dem aus dieser Tätigkeit fließenden Verdienst seinen Unterhalt jedenfalls in dem maßgeblichen Zeitraum bestreiten konnte, ohne insoweit eines Darlehens zu bedürfen, so läßt dies einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Verstoß gegen § 287 ZPO nicht erkennen. Soweit das Oberlandesgericht sich mit näherer Begründung außerstande gesehen hat, auf die allgemeine Behauptung des Klägers, er hätte in Deutschland einen höheren Verdienst gehabt als in Kanada, eine etwaige . die Höhe seines Verdienstes in Kanada während des maßgeblichen Zeitraumes und seines zunächst und auch später oder heute erzielten Verdienstes in Deutschland; darüber hat der Kläger nach den Peststellungen im Berufungsurteil trotz Aufforderung durch den Tatrichter und selbst Einen Erfahrungssatz, daß - auch bei einer Pallgestaltung wie der Kläger vorträgt - der Verdienst in Deutschland als grundsätzlich höher anzunehmen sei als in Kanada, hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.

Zitierte Normen: Art. 116 GG § 287 ZPO
VerdienstKanadaDeutschlandBerufungsgerichtSchwesterZPOKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 2. Oktober 1961 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2185 066
Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Pr. phil. Otto S AMHHBstraße fP,
in MI
t
Klägers, Berufungsbeklagten und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern in BH|,
Beklagte, Berufungsklägerin und Hevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5- Mai I960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechts zuges zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter Aratspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.
Biese sieht der Kläger darin, daß der Bundesminister des Innern die von ihm zu treffende Entscheidung über den vom Kläger nach Art.116 Abs.2 GG gestellten und nach seiner Meinung zweifelsfrei rechtlich begründeten Antrag auf Wiedereinbürgerung aus rein politischen, unsachlichen Erwägungen schuldhaft eine ungewöhnlich lange Zeit hinausgezögert und den Kläger über den Sachstand nur mangelhaft und auch falsch unterrichtet habe. Hierdurch sei verhindert worden, daß der Kläger trotz des erstmals schon Anfang 1950 gestellten Antrages auf Wiedereinbürgerung, auf die er von vornherein einen Hechtsanspruch gehabt habe, erst im Jahre 1955 aus Kanada aus der Emigration nach Beutschland habe zurückkehren können; dadurch sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden, den die Beklagte ersetzen müsse. Hierzu hat der Kläger vorgetragen:
In Kanada habe er seit 1942 v/egen seiner politischen (antikommunistischen) Einstellung eine mit Einkommen verbundene Tätigkeit nicht mehr ausüben dürfen. Um leben zu können, habe er Barlehen aufnehmen müssen, und zwar:
von seinem Bruder, Hater B. B\ von Pater Br. RI von Br. von W. Bhl
 insgesamt
3	000 Dollar 1 000 Dollar
200 Dollar __600^ Dollar
4	800 Dollar
 Erst im Jahre 1946 seien die von der kanadischen Regierung gegen ihn ausgesprochenen Beschäftigungsverbote aufgehoben worden. Seitdem habe er in kleinem Umfange Y/ie-der schriftstellerisch tätig sein dürfen. Zunächst habe ihm ein Preund auf seiner Farm eine Zeitlang kostenlos
/
 
7/ohnung gewährt; nachdem dann jedoch die Parm verkauft worden sei, habe er - der Kläger - eine Mietwohnung nehmen und monatlich für Miete 25 Dollar, für Licht und Heizung 10 Dollar und für Wäsche 8 Dollar * ausgehen müssen. Diese Auslagen wären ihm erspart gehliehen, wenn er ohne die schuldhafte Verzögerung seiner Wiedereinbürgerung früher als geschehen nach Deutschland hätte zurückkehren können; denn hier hätte er hei seiner Schwester in München unentgeltlich Wohnung, Kost, Licht,
 Heizung und Wäsche erhalten, ohne diese Leistungen jemals zurückerstatten zu müssen.
Darüber hinaus sei er durch die schuldhafte Verzögerung der Wiedereinbttrgerung daran gehindert worden, in Deutsehland einer lohnenden Beschäftigung nachzugehen, v/odurch ihm Verdienst entgangen sei. So hätte er im Jahre 1950 eine Stelle als Redakteur hei der Zeitschrift "Neues Europa" erhalten können; ferner hätte er zu dieser Zeit als Redakteur in der politischen Laufbahn.seine Lehensgrundlage finden können, wie überhaupt der Wiederaufbau seiner wirtschaftlichen Existenz in Deutschland durch die schuldhaft dilatorische Behandlung seiner Wiedereinbürge-rung in schadenstiftender Weise verzögert worden sei. Bei einer früheren Aufnahme seiner Berufstätigkeit in Deutschland hätte er ein höheres Einkommen gehabt, das insbesondere um mehr als 100 DM monatlich höher gewesen wäre als sein Einkommen in Kanada.
Von seinem angeblichen Gesamtschaden (in Höhe von 4 800 Dollar) macht der Kläger mit seiner Klage einen Teilbetrag von 1 000 DM geltend. Demgemäß hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1 000 DM nebst 4 # Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie stellt Amtspflichtverletzungen, insbesondere ein schuld-
 
haftes Verhalten ihrer Beamten in Abrede und bestreitet die Entstehung eines Schadens des Klägers.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Oberlandesgericht mit Urteil vom 3*.Oktober 1957 die Klage abgewiesen. Bieses Erkenntnis hat der Senat mit Urteil vom 23. März 1959 - Ill ZR 207/57 » BGHZ 30, 19 ff» auf dessen Tatbestand im übrigen hier Bezug genommen v/ird, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Runmehr hat das Oberlandesgericht nach einer Beweisaufnahme die Klage erneut abgev/iesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klsgeanspruch weiter. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ents ch e i dungsgründe:
I.
Ber auch jetzt erkennende Senat hat im ersten Revisionsurteil mit näherer Begründung ausgeführt, Amts-pflichtverletzungen des Bundesministers des Innern lägen darin, daß er in seinem Bescheid an den Kläger vom 17. Bezember 1951 einen z.T. unrichtigen Sachstand mitgeteilt, den Antrag des Klägers ohne gerechtfertigten Grund weiter dilatorisch behandelt und so dem Kläger im Ergebnis eine Sachentscheidung vorenthalten habe, sowie vor allem darin, daß der Minister es unterlassen habe, dem Kläger an diesem Tage einen abschließenden ablehnenden Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Biese Amtspflichtverletzungen hat der erkennende Senat auch für schuldhaft angesehen mit dem Hinweis, daß der Umstand, daß nach einem Vermerk in der Ministerialakte "das Kabinett das letzte Wort haben sollte", das Ministerium nicht entschuldigen könne, denn
 
es handele sich um die Entscheidung einer Rechtsfrage, die allein dem Bundesminister des Innern zugestanden habe, und es habe bei der von ihm für richtig gehaltenen Ablehnung des ''Wiedereinbürgerungsantrages keine Veranlassung bestanden, die Angelegenheit des Klägers zur "Kabinettsfrage” zu machen.
Aus diesen Gründen war das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu weiteren tatrichterlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden^ i'no’O'osondere ob die gekennzeichneten schuldhaften Amtspflichtverletzungen des Bunde Sinnenministeriums verursacht hätten, daß der Kläger nicht schon spätestens Anfang des Jahres 1952, sondern erst im November 1952 die (für ihn erfolgreiche) verweltungsgerichtliche Vornahmeklage erhoben habe, sowie ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger durch diese Verzögerung ein Schaden entstanden sei.
Bas Berufungsgericht ist nunmehr zur Klageabv/eisung gekommen, weil sich ein Schaden des Klägers infolge der dilatorischen Behandlung seines Wiedereinbürgerungsantrages nicht feststellen lasse.
II.
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1.) Von beiden Parteien wird gerügt, das Berufungs- .	|
gericht habe § 565 Abs.2 ZPO verkannt, über dessen Trag-	|
weite für den vorliegenden Fall die Parteien auch schon	|
im Berufungsvorfahren gestritten haben.	|
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Auf diese Frage braucht hier nicht eingegangen zu	|
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2. a) Hierzu hat das Oberlandesgericht folgendes ausgeführt:
Auszugehen sei davon, daß der Kläger - bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten - statt im November 1952 schon Anfang 1952 die (später erfolgreiche) verwaltungs-gerichtliche Vornahmeklage erhoben hätte. Es sei also der Schaden zu ermitteln, der dadurch entstanden sei, daß der Kläger statt Anfang 1955 nicht schon rund zehn Monate früher, also etwa im März 1954 nach-Deutschland zurück-kehren habe können. Für diesen Zeitraum habe aber, auch unter Beachtung des § 287 ZPO, ein Schaden des Klägers nicht festgestellt werden können. Trotz entsprechenden Hinweises im ersten Revisionsurteil und durch das Berufungsgericht selbst in den beiden letzten mündlichen Verhandlungen vor ihm habe der Kläger keine genügenden Anhaltspunkte für eine solche Schadensfeststellung gegeben. Im einzelnen gelte folgendes:
Einer Beweiserhebung über die vom Kläger behaupteten verschiedenen Darlehensaufnahmen in Kanada bedürfe es nicht. Der Kläger habe selbst vorgetragen, daß die gegen ihn in Kanada verhängte Beschäftigungssperre 1946 v/ieder aufgehoben worden sei und daß er von diesem Zeitpunkt an, wenn auch in kleinem Umfang, wieder habe tätig sein können. Der Kläger habe nicht vorgetragen, daß er gerade erst in der maßgeblichen Zeit von März 1954 bis Anfang 1955 die Darlehen habe aufnehmen müssen. Damit könne bereits die erste Voraussetzung für seine Schadensbegründung nicht als dargetan angesehen werden. Wenn er nämlich in dem Zeitraum von März 1954 bis Anfang 1955 (durch die von ihm zugestandene Tätigkeit) hinreichend verdient habe, um seinen Unterhalt bestreiten zu können, dann habe er jedenfalls zu dieser Zeit keiner Darlehen bedurft.
 
Daß der Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum die von ihm behaupteten Auslagen für Miete usw. in Kanada gehabt habe, könne unterstellt werden. Das Argument des Klägers, in Deutschland hätte er in der erwähnten Zeit bei seiner Schwester kostenlos Unterkunft und Verpflegung gefunden (und hierdurch die Aufwendungen in Kanada erspart), greife nicht durch. Insoweit sei aus der Zeugenaussage der Schwester des Klägers zu entnehmen, daß diese und ihr Ehemann zwar bereit gewesen wären, den Kläger für eine Übergangszeit unentgeltlich aufzunehmen, daß sie aber bei den gegebenen Verhältnissen davon ausgegangen seien, der Kläger werde ihnen ihre Auslagen ersetzen, sobald er dazu in der Lage sein würde.
Daß diese Voraussetzung noch nicht eingetreten sei, habe der Kläger nicht dargetan, insbesondere auf. die ausdrückliche Präge in der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, ob und wie lange er tatsächlich nach seiner Rückkehr von seiner Schwester unentgeltlich aufgenommen worden sei und was er heute verdiene, eine Erklärung nicht abgegeben. Es stehe fest, daß der Kläger seit geraumer Zeit selbst seinen Lebensunterhalt bestreite und im Verdienst stehe. Unter diesen Umständen wäre es Sache des Klägers gewesen, nachdem er darüber belehrt worden sei, darzulegen, daß er auch heute noch nicht in der Lage sei, seiner Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistungen seiner Schwester und seines Schwagers zu entsprechen. Mithin sei auch insov/eit ein Schaden des Klägers nicht dargetan.
Ob der Kläger entsprechend seiner Behauptung im Jahre 1950 in Deutschland eine Stelle als Redakteur oder einen Verdienst in einer politischen Laufbahn habe erhalten können, sei unerheblich, da es für die Schadensermittlung auf diesen Zeitpunkt nicht ankomme.
 
Der Kläger behaupte nun zwar, daß er 1954/55 in Deutschland bessere Verdienstmöglichkeiten gehabt hätte als in Kanada. In dieser Zeit mochte es aber für den Kläger mit Rücksicht auf seine politische Vergangenheit auch schwierig gewesen sein, eine lohnende Beschäftigung in Deutschland zu finden, zu demal er allem Anschein nach nicht bereit gewesen sei, eine andere als schriftstellerische oder politische Beschäftigung zu übernehmen. Abgesehen hiervon habe der Kläger für seine Behaup-tung substantiiert nichts dargelegt,' obwohl er vom Berufungsgericht darauf hingewiesen worden sei, daß es allein auf diesen Zeitraum 1954/55 ankomme; er habe noch nicht einmal die Präge seines jetzigen Verdienstes beantwortet. Unter diesen Umständen sei eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht möglich; es würde auf eine rein willkürliche Annahme hinauslaufen, v/enn man mangels jeglichen Anhaltspunktes und trotz des passiven Verhaltens des Klägers im Prozeß zu einer Schätzung greifen würde, der jede tatsächliche Grundlage fehle. Es lasse sich auch nicht sagen, der Kläger v/ürde nach der Lebenserfahrung in dem maßgeblichen Zeitraum in Deutschland jedenfalls soviel mehr als in Kanada verdient'haben, daß ihm wenigstens der geltend gemachte Betrag von 1 000 DM als Verdienst entgangen sei. Auch hierzu hätte der Kläger nähere Angaben machen müssen, was er in Kanada 1954/55 verdient /■.—/■' und was er - vergleichsweise -in den ersten zehn Monaten seines Aufenthaltes in Deutschland verdient habe. Der Kläger habe aber v/eder dazu noch über sein heutiges Einkommen irgendv/elche konkreten Angaben gemacht. Deshalb könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, daß überhaupt eine Differenz zwischen seinem Einkommen in Kanada und in Deutschland bestehe; noch weniger lasse sich eine etwaige Differenz auch nur schätzungsweise in ihrer Höhe bestimmen. Das sei wiederum darauf zurückzuführen, daß der Kläger seiner Verpflichtung nicht genügt habe.
 
in ausreichender Weise seinen Schaden darzulegen und so dem Gericht eine Schätzung des Schadens zu ermöglichen .
b) Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.
Im allgemeinen ist zu bemerken, daß sowohl die Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einer Amtspflichtverletzung und dem Schaden, als auch dessen Höhe vom Tatrichter nach dem ihn freier stellenden § 287 ZPO festzustellen ist, und daß das Revisionsgericht nur nachprüfen kann, ob die tatrichterlichen Feststellungen insoweit auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruhen und ob wesentliche, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind, und ob der Tatrichter die Grundlagen seiner Schätzung in den Urteilsgründen ausreichend dargelegt hat. Wenn auch von den Parteien die Grundlagen für die Schätzung nach § 287 ZPO nicht wie sonst (nach § 286 ZPO) substantiiert darzulegen sind und bei der Anwendung des § 287 ZPO weder auf die Darlegungspflicht noch auf die Eeweislast abzuheben ist, so müssen doch dem Tatrichter mangels eigener allgemeiner Beweisquellen und -mittel, besonders auf seine entsprechende Aufforderung hin, soviel Anhaltspunkte gegeben werden, daß er eine Grundlage für eine Schätzung gev/innt. Denn das richterliche Ermessen nach § 287 ZPO kann nicht ,fin der Luft schweben” und darf nicht zu willkürlichen Entscheidungen führen (vgl. LM .§ 287 ZPO Nr. 3, 4 und 7? Stein-Jonas-Schönke, aaO § 287 unter I und III; Wieczorek, ZPO § 287 unter D).
Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich eindeutig, daß es sich seiner freien Stellung nach § 287 ZPO bewußt gev/esen ist, die aufgezeigten, für die Anwendung des § 287 ZPO geltenden Grundsätze
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beachtet und auch ausreichend dargelegt hat, aus welchen Gründen es sich zu einer Schätzung nach § 287 ZPO außerstande gesehen hat. Paß das Tatsachengericht hierbei insbesondere seine Aufklärungspflicht verletzt habe, kann nicht anerkannt werden.
Pie Revision meint zwar, der Kläger habe für seine behaupteten Aufwendungen in Kanada für Miete usw. ,fund damit auch für seinen Schaden" ausreichend Beweis angeboten, und das Berufungsgericht hätte, wenn dies ihm nicht genügt hätte, von seinem richterlichen Pragerecht Gebrauch machen, insbesondere entweder einen Aufklärungsbeschluß erlassen oder das persönliche Er? scheinen des Klägers anordnen oder die mündliche Verhandlung zur weiteren Aufklärung vertagen müssen.
Pem kann jedoch nicht gefolgt werden. Penn mit der Behauptung, dem Kläger seien bestimmte Aufwendungen entstanden, war ein "Schaden" noch nicht ausreichend dargelegt. Penn ein Schaden dieser Art kann nur, wörauf die Revisionserwiderung mit Recht verwiesen hat, in "Mehraufwendungen" bestehen, und dies mußte dem durch einen rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Kläger bekannt sein. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang tatrichterlich festgestellt hat, die Aufwendungen der Schwester des Klägers für ihn hätte dieser zurückzuerstatten, und es könne mangels genügender Aufklärung der Einkommensverhältnisse des Klägers trotz entsprechender richterlicher Prägen nicht festgestellt werden, daß er dazu nicht in der Lage sei, so daß er durch die Aufnahme bei seiner Schwester mithin "nichts erspart" habe, ist ein in der Revisionsinstanz nach § 287 ZPO beachtlicher Rechtsfehler nicht ersichtlich, zu demal weder die Schwester noch der Schwager des Klägers diesem unterhaltspflichtig sind.
 
Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Präge der vom Kläger behaupteten, zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes notwendigen Darlehen weiter aufklären müssen, ist unbegründet. Denn es war Aufgabe des Klägers selbst, im einzelnen darzulegen, daß er in dem maßgeblichen Zeitraum, auf den er nach den Peststellungen im Berufungsurteil vom Gericht wiederholt hingewiesen worden ist, mangels genügenden eigenen Verdienstes eines Darlehens bedurft habe. Die allgemeine Behauptung, er habe "ständig" Darlehen aufnehmen müssen, genügte hierfür nicht. Außerdem geht das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Hinsicht bedenkenfrei davon aus, daß der Kläger nach seiner eigenen Behauptung in dem maßgeblichen Zeitraum in Kanada wieder tätig gev/esen ist. Wenn es hieraus den Schluß zieht, es sei somit anzunehmen, daß der Kläger von dem aus dieser Tätigkeit fließenden Verdienst seinen Unterhalt jedenfalls in dem maßgeblichen Zeitraum bestreiten konnte, ohne insoweit eines Darlehens zu bedürfen, so läßt dies einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Verstoß gegen § 287 ZPO nicht erkennen.
Soweit das Oberlandesgericht sich mit näherer Begründung außerstande gesehen hat, auf die allgemeine Behauptung des Klägers, er hätte in Deutschland einen höheren Verdienst gehabt als in Kanada, eine etwaige . Einkommensdifferenz und insbesondere die Höhe einer solchen nach § 287 ZPO zu schätzen, ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Denn zu einer solchen Schätzung
 gehörten in der Tat nähere Angaben des Klägers über
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die Höhe seines Verdienstes in Kanada während des maßgeblichen Zeitraumes und seines zunächst und auch später oder heute erzielten Verdienstes in Deutschland; darüber hat der Kläger nach den Peststellungen im Berufungsurteil trotz Aufforderung durch den Tatrichter und selbst
* ♦ ■ ■ ■■
jetzt im Rahmen seiner auf § 139 ZPO gegründeten Revisionsrüge keinerlei konkrete Angaben gemacht. Danach
 
kommt eine Verletzung des § 139 ZPO hier nicht in Betracht; außerdem ist die Revisionsrüge insoweit nicht ausreichend begründet. Einen Erfahrungssatz, daß - auch bei einer Pallgestaltung wie der Kläger vorträgt - der Verdienst in Deutschland als grundsätzlich höher anzunehmen sei als in Kanada, hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.
Hiernach v/ar die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Keßler
 Dr.Geiger
 Gähtgens
Dr. Arndt
 Dr. Beyer