Die Präge, ob die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten gegenüber verpflichtet ist, nach Abschluß ihrer Ermittlungen entweder Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen, ist jedenfalls für den Pall zu bejahen, daß der Beschuldigte unter Hinweis auf ihm drohenden Schaden ausdrücklich um eine Entschließung bittet. das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Köln, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch ihn könne nicht erfolgen« Da die Akten für die Durchführung des gegen den Kläger anhängigen Ehrengerichtsverfahrens noch benötigt würden, habe er sie vor Abgabe an die alliierte Behörde dem Generalstaatsanwalt in Köln su dem dortigen Ehrengerichtaverfahren vorgelegt. Soweit der Kläger seinen Klaganspruch auf angeblich schuldhafte Pflichtwidrigkeiten des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Köln stützt, hat das Berufungsgericht der Klage den Erfolg mit Recht versagt. 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Staatsanwaltschaft eine bei ihr eingehende Anzeige zunächst daraufhin zu prüfen hat, ob der angezeigte Sachverhalt überhaupt unter eine Strafbestimmung fällt. a) Das Berufungsgericht verneint eine Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft in dieser Beziehung deshalb, well die Frage, ob das Mißbrauchsgesetz auf den Kläger anwendbar sei, insbesondere ob er vor der Einstufung in Kategorie III noch Rechtsanwalt geblieben war, durchaus zweifelhaft gewesen sei. Demgegenüber nacht die Revision geltend, es sei durch die ständige Rechtsprechung deB Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der britischen Sone seit 1946 klargestellt gewesen, daß ein auf Maßnahmen der Besatzungsmacht beruhendes Berufsverbot mangels Streichung in der Liste der Rechtsanwälte den Verlust der Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht zur Folge gehabt habe. Daraus, daß der Sachbearbeiter 1er Staatsanwaltschaft nach Einholung eines Gutachtens der Anweltskammer dann doch zu dem Ergebnis gekommen ist, aas Miß-brauchsgesetz sei nicht anwendbar, weil der Kläger noch als Anwalt eingetragen war, kann nicht hergeleitet werden, daß er zu diesem Ergebnis von vornherein hätte kommen müssen. Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das Mißbrauchsgesetz zu führen und diese dann, nachdem der Verdacht der Zeugenbeeinflussung geäußert worden war, auchin dieser Richtung auszudehnen, waren somit keine schuldhafte Amtspflichtsverletzung des Staatsanwalts. b) Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Kläger behaupte selbst nicht, ’’daß die von seiner Schwester angezeigte Handlung unter kein Strafgesetz falle, vielmehr erkennt er nahezu an, gegen die Kontrollratsdirektive Hr 24 vom 12. Die Revision macht hiergegen geltend, wenn in den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger "nahezu anerkannt" habe, gegen die Xontrollratsdirektive Kr 24 verstoßen zu haben- eine tatsächliche Feststellung liegen solle, so könne diese schon wegen ihrer Unbestimmtheit für das Revisionsgericht nicht bindend sein. Der Kläger habe vielmehr ausdrücklich geltend gemacht, daß die Kontrollrat sdirektive nur ein Vertretungsverbot, kein allgemeines Berufsverbot ausgesprochen habe und daß die britische Militärregierung diese Bestimmung selbst als überholt bezeichnet habe, wodurch ihre Anwendbarkeit auch nach deutschem Hecht entfallen sei- Auf die hier wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts und das, was die Revision dagegen geltend macht, kommt es nicht entscheidend anDer Staatsanwalt hatte seine Ermittlungen garniqht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Kontrollratsdirektive geführt. Der Oberstaatsanwalt war; wovon noch zu reden sein wird, der Meinung, er sei zur Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt garnicht zuständige Die Behinderung des Klägers an der Ausübung der Anwaltstätigkeit vor durchgeftihrter Entnazifizierung war bei den gegen ihn durnhgeführten Ermittlungen nur insofern von Bedeutung, als aua dieser Behinderung auch auf die Behinderung an der Rechtsberatung im Sinne des ^iß-brauchsgesetzes geschlossen wurde. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Staatsanwalt nach § 170 StPO (und zwar auch im berechtigten Interesse des Beschuldigten) verpflichtet war, nach Abschluß seiner Ermittlungen entweder Anklage zu erheben oder aber das Verfahren einzustellen und ob hier die Staatsanwaltschaft objektiv gegen eine solche Verpflichtung verstoßen hat« Es verneint insoweit ein Verschulden, weil unstreitig die Akten des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger nach Ende Kai 1952 einer weiteren Bearbeitung fortgesetzt da-durch entzogen gewesen seien, daß sie als Beiakten in den verschiedenen Kebenverfahren benötigt worden seien, nämlich erstens im vorliegenden Zivilprozeßverfahren, zu dem sie durch Verfügung vom 17- Dezember 1952 angefordert worden seien, zweitens im Ehrengerichtsverfahren gegen den Xläger und drittens in .dem Ermittlungsverfahren, das auf Grund einer Anzeige des Klägers gegen den Ersten Staatsanwalt Dr. Der Kläger selbst sei es also gewesen, der durch die vorliegende Klage und durch seine Anzeige die Ursache der fortgesetzten Abgabe der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten gesetzt habe- Andererseits sei es aber auch den Interessen des Klägers dienlich gewesen, sowohl dem vorliegenden Zivilprozeßverfahren wie dem Strafverfahren wegen Rechtsbeugung den Vorrang einzuräumen, um das von ihm angestrebte Präjudiz zu erlangen. b) LIit der Darstellung, als ob die häufige Versendung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten Grund dafür gewesen wäre, daß es bisher nicht zu einer Entschließung gekommen ist, ob das Ermittlungsverfahren einzustellen oder ob Anklage zu erheben sei, wird das Berufungsgericht dem Vorbringen des Klägers und den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht.. Wenn es etwa sagen will, die Versendung der Akten sei "unstreitig" - alleiniger - Grund für die Verzögerung der Endentschließung der Staatsanwaltschaft, so steht eine solche Feststellung im widersprach zu dem Vorbringen in den Schriftsätzen der Parteien, auf die im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen ist. Der Kläger deutet in der Klagschrift unter Bezugnahme auf die Ehrengerichtsakten "Hintergründe" dafür an,4warum das Verfahren nicht eingestellt wurde, und das beklagte Land trägt selbst im Schriftsatz vom 7. April 1953 vor, daß eine Einstellung vorläufig nicht in Frage komme, über die Durchführung des Verfahrens vielmehr erst nach Erledigung des Ehrengerichtsverfahrens entschieden werden würde- Daß die Entschließung der Staatsanwaltschaft über Einstellung oder Anklageerhebung durch Versendung der Akten unmöglich gemacht worden wäre, ist somit sicherlich nicht unstreitig. Rer Umstand, daß die Ermittlungsakten am 17- Eezember 1952 zu dem vorliegenden Zivilprozeßverfahren beigezogen wurden, kann also schlechterdings nicht zur Erklärung dafür herangezogen werden, daß seit dem Abschluß der Ermittlungen durch den Sachbearbeiter Ende März 1952 keine Entschließung über Einstellung oder Anklageerhebung erfolgte. Wann von der Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakten zu dem Ehrengerichtsverfahren abgegeben worden sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Rie Richteinstellung des Verfahrens beruhte danach nicht darauf, daß die Akten nicht hätten bearbeitet werden können, sondern darauf, daß der Oberstaatsanwalt einen Verstoß gegen die Kontrollratsdirektive Nr 24 für vorliegend und sich selbst insoweit zur Strafverfolgung nicht für zuständig hielt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht den gesamten Prozeßstoff berücksichtigt und damit gegen § 286 ZPO verstoßen, ist somit begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich die Behauptung des Klägers, der Oberstaatsanwalt habe schuldhaft amtspflichtwidrig das Ermittlungsverfahren nicht abgeschlossen und ihm dadurch Schaden zu-gefügv, somit nicht abtun. a) Die Behauptung des Klägers, daß ihm Schaden entstanden sei, weil Klienten im Hinblick auf das Verfahren ausblieben und daß er diese hätte zurückgewinnen können, wenn er in der Lage gewesen wäre, ihnen den Abschluß des Verfahrens mitzuteilen, ist nicht so unwahrscheinlich, daß sich die Klagabweisung damit rechtfertigen ließe, es sei dem Kläger überhaupt kein Schaden entstanden, c) Der auf Riehteinsfcellung des Ermittlungsverfahrens gestützte Schadensersatzanspruch kann zur Zeit auch nicht deshalb für unbegründet erklärt werden, weil der Kläger es unterlassen hat, gegen den Bescheid des Oberstaatsanwalts vom 2. 6 Es bedarf also nach Vorstehendem der Prüfung, ob sich die Entschließung des Oberstaatsanwalts, das Verfahren trotz Abschluß der Ermittlungen des Sachbearbeiters nicht einzustellen, als eine schuldhafte Verletzung seiner den Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht darstellt. a) Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten gegenüber verpflichtet ißt, nach Abschluß ihrer Ermittlungen entweder Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen, ist jedenfalls für den Fall zu bejahen, daß der Beschuldigte ausdrücklich unter Hinweis auf ihm entstandene oder drohende Schäden um eine Entschließung bittet, wie das der Kläger hier mit seinem Schreiben vom 21. Diese Bestimmungen zeigen deutlich, daß die Pflicht, nach Abschluß der Ermittlungen eine Entschließung über Einstellung oder Anklageerhebung zu fassen, der Staatsanwaltschaft auch als Amtspflicht dem Beschuldigten gegenüber cbliegt, wenn auch nach der alten Passung des § 170 Abs 2 StPO die Bekanntgabe der Einstellung gegenüber einem - wie hier -nicht richterlich vernommenen Beschuldigten nicht von Amts wegen geboten war» Februar 1954 richtig ist, daß die Genehmigung der Besatzungsmacht zur Strafverfolgung «egen Verstoßes gegen alliierte Gesetze vom Generalstaatsanwalt über das Justizministerium eingeholt worden ist, dann liegt die Annahme nahe, daß jedenfalls schon dadurch - unnötigerweise - eine Verzögerung des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens herbeigeführt worden ist. Das Berufungsgericht wird nunmehr - soweit nicht etwa § 859 Abs 3 BGB dar Klage entgegensteht - festzu-steilen haben, wann die staatsanwaltschaftliohen Akten nach Abschluß der Ermittlungen durch den Sachbearbeiter zu anderen Verfahren beigezogen worden sind, ob die Verzögerung der nach § 170 StPO erforderlichen Entschließung darauf beruhte, daß die Akten nicht greifbar waren und warum es nicht möglich war, vor der Aktenversendung diese Entschließung zu fassen. Insbesondere wird aufzuklären sein, ob das gegen den Kläger laufende Ehrengerichtsverfahren denselben Vorwurf betraf wie das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, ob deshalb damit gerechnet werden durfte, daß Ermittlungen in diesem Verfahren zu einer anderen Beurteilung des der Staatsanwaltschaft angezeigten und von ihr untersuchten Sachverhalts führen könnten. Der Kläger hat sich für seine Behauptung, daß eine das Ermittlungsverfahren beendende Entschließung aus unsachlichen Gründen verzögert worden sei, insbesondere auf die Akten des Ehrengerichtsverfahrens und auf Akten des Justizministeriums berufen. Der Heranziehung dieser Akten wird es nach Vorstehendem bedürfen zur Feststellung, ob das Abwarten des Ehrengerichtsverfahrens sachlich gerechtfertigt war und ob und wie lange durch die Einholung der nicht erforderlichen Genehmigung der Besatzungsmacht zur Strafverfolgung eine den Kläger schädigende Verfahrensverzögerung eingetreten ist. Sollte die Vorlegung dieser Akten wie im landgerichtlichen Verfahren wieder abgelehnt werden, so wird das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers, unsachliche Gründe hätten zur Verzögerung der nach § 170 StPO gebotenen Ent-Schließung und damit zu seiner Schädigung geführt, gemäß §§ 286.
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung ! Gesetz; BGB § 839, GrundG Art 34, StPO §§ 152, 160, 170 Hechtssatz: 1« Die Pflicht der Staatsanwaltschaft, zu prüfen, ob ein ihr angezeigter Sachverhalt überhaupt unter eine Strafbestimmung fällt und ihre Ermittlungen ordnungsgemäß zu führen, obliegt ihr auch dem Beschuldigten gegenübor. Die Verletzung berechtigter Interessen des Beschuldigten kann zu Amtshaftungssnsprüchen führen, 2. Die Präge, ob die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten gegenüber verpflichtet ist, nach Abschluß ihrer Ermittlungen entweder Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen, ist jedenfalls für den Pall zu bejahen, daß der Beschuldigte unter Hinweis auf ihm drohenden Schaden ausdrücklich um eine Entschließung bittet. 2275 098 T $ Aktenzeichen: III ZR 113/54 Urteil des BGH vom 8. März 1956 LG Köln OLG Köln Ill ZR 113/54 Verkündet laut Protokoll am 8, März 1956 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Br. Josef K K| Straß« Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen. das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Köln, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br.- Pagendarm, Rietschel, Br. Weber und Br, Arndt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25. Februar 1954 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger 1st seit 1931 Rechtsanwalt in Er war in führender Stellung in der NSDAP tätig. Bis 1950 befand er sich in Haft der Besatzungsmächte. Im Entnazifizierungs-Verfahren wurde er mit Wirkung vom 20- September 1951 an in Kategorie III ohne Berufungsbeschränkung eingestuft. Im Oktober 1951 nahm er seine Anwaltstätigkeit wieder auf. Ende Mai 1951 zeigte die Schwester des Klägers diesen bei der Rechtsanwaltskammer in KflP an, weil er ohne entnazifiziert zu sein, eine umfangreiche Rechtsberatung ausübe. Diese Anzeige gab der Vorstand der Anwaltskammer KflÜ mit Schreiben vom 7. Juni 1951 an den Generalstaatsanwalt in Köln weiter. Er führte dabei aus, aus der Anzeige ergebe sich der Verdacht von Verstößen gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13- Dezember 1935 (RGBl I, 1478). Es handle sich bei dem Kläger um einen im dritten Reich stark in Erscheinung getretenen ehemaligen Kreisleiter der NSDAP und Gauführer des nationalsozialistischen Juristenbundes. Der Kläger falle unter § 10 -der Kontrollratsdirektive Nr 24. Die Anwälte, die unter diese Bestimmung fielen, dürften ihren Beruf nur ausüben, wenn sie im Entnazifizierungsverfahren in die Gruppen IV oder V eingestuft worden seien. Das Entnazifizierungsverfahren gegen den Kläger sei bisher noch nicht abgeschlossen. Dieser sei deshalb nicht befugt, Rechtsberatung auszuüben. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft in Köln ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen unbefugter Rechtsberatung ein. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht in Köln am 25- Juni 1951 gemäß §§ 94 ff StPO die Durchsuchung der Wohnung des Klägers und die Beschlagnahme etwaiger Kandakten an. Dieser Beschluß wurde am 4- Juli 1951 3 - in Gegenwart des Klägers vollsogen, der Einwendungen nicht erhob. Von der Polizei als Beschuldigter vernommen erklärte der Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 1951, er sei nach nie vor in der Anwaltsliste eingetragen und nach einer Äußerung des Vizepräsidenten der Anwaltskammer nicht gehindert, ohne jede Genehmigung vor Gericht aufzutreten. Die Staatsanwaltschaft ließ durch die Kriminalpolizei zahlreiche Zeugen über Art und Umfang der Rechtsberatungstätigkeit des Klägers vernehmen- Nachdem die Anzeigeerstatterin die Beeinflussung einiger Zeugen durch den Kläger behauptet hatte und dieser selbst von einer Zeugin behauptete daß sie durch Verwandte seiner Schwester beeinflußt worden sei, ließder Staatsanwalt einen großen Teil der Zeugen nochmals richterlich vernehmen. Hinsichtlich des Verdachtes der Zeugenbeeinflussung wurde das Ermittlungsverfahren mit Beschluß vom 31. März 1952 mangels Beweises eingestellt. Der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft kam gleichzeitig zu dem Ergebnis, daß ein strafbarer Verstoß gegen das Gesetz zur Verhinderung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung nicht vorliege. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens auch in diesem Punkte unterblieb aber auf Weisung seines Vorgesetzten. Der Oberstaatsanwalt, an den der Kläger miu Schreiben vom 21. Mai 1952 die Bitte um Übersendung eines begründeten Einstellungsbeschlusses gerichtet hatte, antwortete am 2, Juli 1952, der Sachverhalt enthalte nach seiner Auffassung einen Verstoß gegen die Strafbestimmungen der Besatzungsmäohte, er werde die Ermittlungsakten dem zuständigen Gericht der Kontrollkommission zu dem weiteren Befinden vorlegen. Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch ihn könne nicht erfolgen« Da die Akten für die Durchführung des gegen den Kläger anhängigen Ehrengerichtsverfahrens noch benötigt würden, habe er sie vor Abgabe an die alliierte Behörde dem Generalstaatsanwalt in Köln su dem dortigen Ehrengerichtaverfahren vorgelegt. / Der Kläger erblickt in der Einleitung, in der Art der Durchführung und in der Nichtbeendigung des Ermittlungsverfahrens schuldhafte Amtspflichtverletzungen der Beamten der Staatsanwaltschaft und in der Anordnung der Durchsuchung und der Aktenbeschlagnahme eine schuldhafte Amtspflichtver-letcung des Amtsgerichts. Die Kontrollratdirektive Hr 24 sei, als sich die Staatsanwaltschaft endlich von der Haltlosigkeit der ursprünglichen Beschuldigung überzeugt habe, nachträglich nur herangezogen worden, um das Ermittlungsverfahren zu halten und zu rechtfertigen. Der Kläger behauptet, das Ermittlungsverfahren mit seinen zeitraubenden und wiederholten Vernehmungen von Personen seiner Klientel habe diese verärgert und teilweise seiner Praxis entfremdet. Von dem ihm so angeblich erwachsenen Schaden macht der Kläger einen Teilbetrag von 200 DM klagweise geltend. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft habe im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit nur Amtspflichten gegenüber der Öffentlichkeit, nicht gegenüber rinem Beschuldigten, es handle sich um Ermessensentschei-dungen, von Brmessenemißbrauch könne keine Rede sein. Dae Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage auoh auf die Behauptung gestützt, der Präsident der Anwaltskammer habe durch Weiterleitung der Anzeige seine Amtspflicht ihm gegenüber schuldhaft verletzt. Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt oder gegen ihn Anklage erhoben hätte, die längst zu seiner Freisprechung geführt haben würde, so wäre sein Schaden erheblich geringer gewesen. Denn er hätte dann seinen Bekannten den Ausgang des Verfahrens mitteilen und diese als Klienten zurückgewinnen können. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seinen Klaganspruch weiter. Das beklagte I*and bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Soweit der Kläger seinen Klaganspruch auf angeblich schuldhafte Pflichtwidrigkeiten des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Köln stützt, hat das Berufungsgericht der Klage den Erfolg mit Recht versagt. Die Rechtsanwaltskammer ist nach § 50 Abs 2 Bechtsanwaltso dnung für die britische Zone vom 10. März 1949 (V0B1 brZ 1949 S 80) eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und als solche eine selbständige Rechtspersönlichkeit mit eigenem Vermögen. Sie ist für die in ihrem Dienst stehenden Amtsträger selbst haftbar. Deshalb ist insoweit das beklagte Land nicht der rechte Beklagte. Die Revision hat in dieser Beziehung auch keine Bedenken geltend gemacht. II. 1. Das Berufungsgericht erörtert zunächst die grundsätzliche Präge, ob der Staatsanwaltschaft bei Erfüllung der ihr in § 152 StPO übertragenen Aufgabe, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, Amtspflichten auch gegenüber dem Beschuldigten obliegen. Es meint, daß einem Beschuldigten das Recht zustehen müsse, sich schuldhafter Übergriffe der Staatsanwaltschaft zu dem mindesten in deren schädigenden Folgen zu erwehren. Dem ist zuzustimmen,. Daß der Staatsanwaltschaft die Amtspflicht zur ordnungsmäßigen Führung ihres Amtes auch dem Beschuldigten gegenüber obliegt, ergibt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, insbesondere aus der Vorschrift in § 160 Abs 2 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln hat. Sie hat - darin ist dem Berufungsgericht zuzuetimmen - "als Wächter dee Gesetzes ebensosehr den» Schutze des Beschuldigten zu dienen, wie sie zu seiner Überführung beitragen soll” (Löwe-Rosenberg StPO 20. Aufl S 442). Schuldhafte Verletzung der berechtigten Interessen des Beschuldigten kann also sehr wohl zu Amtshaftungsansprüchen führen. Daß das Land solchenfalles der rechte Beklagte ist, steht außer Streit. 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Staatsanwaltschaft eine bei ihr eingehende Anzeige zunächst daraufhin zu prüfen hat, ob der angezeigte Sachverhalt überhaupt unter eine Strafbestimmung fällt. a) Das Berufungsgericht verneint eine Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft in dieser Beziehung deshalb, well die Frage, ob das Mißbrauchsgesetz auf den Kläger anwendbar sei, insbesondere ob er vor der Einstufung in Kategorie III noch Rechtsanwalt geblieben war, durchaus zweifelhaft gewesen sei. Demgegenüber nacht die Revision geltend, es sei durch die ständige Rechtsprechung deB Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der britischen Sone seit 1946 klargestellt gewesen, daß ein auf Maßnahmen der Besatzungsmacht beruhendes Berufsverbot mangels Streichung in der Liste der Rechtsanwälte den Verlust der Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht zur Folge gehabt habe. Das habe der Staatsanwaltschaft bekannt sein müssen, zu demindest dem zuständigen Ersten Staatsanwalt, der in vielen Ehrengerichtsverfahren gegen Rechtsanwälte tätig gewesen sei« Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Ansicht, daß ein durch Anordnung der Besatzungsmacht an der Berufsausübung gehinderter Rechtsanwalt, auch wenn er in der Anwaltsliste noch eingetragen war, sich auch nicht als Rechtsberater betätigen dürfe, ließ sich jeden- falls vertreten. Daraus, daß der Sachbearbeiter 1er Staatsanwaltschaft nach Einholung eines Gutachtens der Anweltskammer dann doch zu dem Ergebnis gekommen ist, aas Miß-brauchsgesetz sei nicht anwendbar, weil der Kläger noch als Anwalt eingetragen war, kann nicht hergeleitet werden, daß er zu diesem Ergebnis von vornherein hätte kommen müssen. Der Gedanke, daß ein aus politischen Gründen von der Ausübung der Rechteanwaltstätigkeit ausgeschlossener Rechtsanwalt nicht als Rechtsberater tätig sein dürfe, lag nicht außerhalb des Bereichs vertretbarer Auffassung. Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das Mißbrauchsgesetz zu führen und diese dann, nachdem der Verdacht der Zeugenbeeinflussung geäußert worden war, auchin dieser Richtung auszudehnen, waren somit keine schuldhafte Amtspflichtsverletzung des Staatsanwalts. In welchem Umfang er dabei Zeugen vernehmen lassen wollte, lag in seinem pflichtmäßigen Ermessen. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß für Ermessensmißbrauch, insbesondere für Willkür oder Schikane seitens des Sachbearbeiters kein Anhalt gegeben sei. Hiergegen hat die Revision Bedenken auch nicht geltend gemacht. b) Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Kläger behaupte selbst nicht, ’’daß die von seiner Schwester angezeigte Handlung unter kein Strafgesetz falle, vielmehr erkennt er nahezu an, gegen die Kontrollratsdirektive Hr 24 vom 12. Januar 1946 (AKR Hr 5 vom 31. Xärz 1946 S 38 ff) verstoßen zu haben". Er meine jedoch, ein Verfahren würde deshalb gegen ihn niemals eingeleitet worden sein, weil diese Bestimmung überholt sei. Auf ein überholtsein, so führt das Berufungsgericht aus, komme es aber für die Präge der Strafbarkeit nicht an. Auch unter diesem Gesichtspunkt liege in der Durchführung der Ermittlungen kein Verschulden. I Die Revision macht hiergegen geltend, wenn in den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger "nahezu anerkannt" habe, gegen die Xontrollratsdirektive Kr 24 verstoßen zu haben- eine tatsächliche Feststellung liegen solle, so könne diese schon wegen ihrer Unbestimmtheit für das Revisionsgericht nicht bindend sein. Der Kläger habe vielmehr ausdrücklich geltend gemacht, daß die Kontrollrat sdirektive nur ein Vertretungsverbot, kein allgemeines Berufsverbot ausgesprochen habe und daß die britische Militärregierung diese Bestimmung selbst als überholt bezeichnet habe, wodurch ihre Anwendbarkeit auch nach deutschem Hecht entfallen sei- Auf die hier wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts und das, was die Revision dagegen geltend macht, kommt es nicht entscheidend anDer Staatsanwalt hatte seine Ermittlungen garniqht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Kontrollratsdirektive geführt. Der Oberstaatsanwalt war; wovon noch zu reden sein wird, der Meinung, er sei zur Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt garnicht zuständige Die Behinderung des Klägers an der Ausübung der Anwaltstätigkeit vor durchgeftihrter Entnazifizierung war bei den gegen ihn durnhgeführten Ermittlungen nur insofern von Bedeutung, als aua dieser Behinderung auch auf die Behinderung an der Rechtsberatung im Sinne des ^iß-brauchsgesetzes geschlossen wurde. Die Frage, ob der Kläger sich nach Kontrollratsbestimmungen strafbar gemacht hatte, spielte für den die Ermittlungen führenden Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft keine Rolle. 3. Was hinsichtlich des die Ermittlungen führenden Staatsanwalts gilt, gilt auch hinsichtlich des die Durchsuchung der Wohnung und die Beschlagnahme der Handakten anordnenden Amtsrichters. Gewiß oblag auch ihm eine selbständige Prüfung, ob der angezeigte Sachverhalt - seine Erweisbarkeit unterstellt - eine strafbare Handlung war (Löwe-Rosenberg StPO 20 Aufl § 162 Ann 1? S 455)- Aber such gegen ihn kenn kein Schuldvorwurf erhoben werden, wenn er gleich den Staatsanwalt der Meinung war, der angezeigte Sachverhalt sei nach den llißbrauchsgesetz strafbar. Es gilt hier dasselbe, was über die Zweifelhaftigkeit dieser Frage oben ausgeführt werden ist. i. Bedenken bestehen gegen das angefochtene Urteil aber in folgender Richtung! Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Staatsanwalt nach § 170 StPO (und zwar auch im berechtigten Interesse des Beschuldigten) verpflichtet war, nach Abschluß seiner Ermittlungen entweder Anklage zu erheben oder aber das Verfahren einzustellen und ob hier die Staatsanwaltschaft objektiv gegen eine solche Verpflichtung verstoßen hat« Es verneint insoweit ein Verschulden, weil unstreitig die Akten des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger nach Ende Kai 1952 einer weiteren Bearbeitung fortgesetzt da-durch entzogen gewesen seien, daß sie als Beiakten in den verschiedenen Kebenverfahren benötigt worden seien, nämlich erstens im vorliegenden Zivilprozeßverfahren, zu dem sie durch Verfügung vom 17- Dezember 1952 angefordert worden seien, zweitens im Ehrengerichtsverfahren gegen den Xläger und drittens in .dem Ermittlungsverfahren, das auf Grund einer Anzeige des Klägers gegen den Ersten Staatsanwalt Dr. «■»wegen Rechtsbeugung eingeleitet worden war-. Der Kläger selbst sei es also gewesen, der durch die vorliegende Klage und durch seine Anzeige die Ursache der fortgesetzten Abgabe der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten gesetzt habe- Andererseits sei es aber auch den Interessen des Klägers dienlich gewesen, sowohl dem vorliegenden Zivilprozeßverfahren wie dem Strafverfahren wegen Rechtsbeugung den Vorrang einzuräumen, um das von ihm angestrebte Präjudiz zu erlangen. Somit müsse auch insoweit die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtsverletzung der Sfcaatsanwaltschaft entfallen. Dem ist entgegen zu halten: a) Der Kläger hatte unter Hinweis auf ihm drohende Schäden mit Schreiben vom 21. Mai 1952 ausdrücklich um Einstellung des Ermittlungsverfahrens gebeten. Die uber-gehung dieser Bitte kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß es seinem Interesse dienlich gewesen sei, anderen Ver- , fahren den Vorrang einzuräumen. Dafür, daß der Oberstaatsanwalt aus besonderem Wohlwollen gegenüber dem Kläger in dessen Interesse das Ermittlungsverfahren zurückgestellt hätte, um die anderen Verfahren zu fördern, fehlt jeder Anhalt. b) LIit der Darstellung, als ob die häufige Versendung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten Grund dafür gewesen wäre, daß es bisher nicht zu einer Entschließung gekommen ist, ob das Ermittlungsverfahren einzustellen oder ob Anklage zu erheben sei, wird das Berufungsgericht dem Vorbringen des Klägers und den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht.. Wenn es etwa sagen will, die Versendung der Akten sei "unstreitig" - alleiniger - Grund für die Verzögerung der Endentschließung der Staatsanwaltschaft, so steht eine solche Feststellung im widersprach zu dem Vorbringen in den Schriftsätzen der Parteien, auf die im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen ist. Der Kläger deutet in der Klagschrift unter Bezugnahme auf die Ehrengerichtsakten "Hintergründe" dafür an,4warum das Verfahren nicht eingestellt wurde, und das beklagte Land trägt selbst im Schriftsatz vom 7. April 1953 vor, daß eine Einstellung vorläufig nicht in Frage komme, über die Durchführung des Verfahrens vielmehr erst nach Erledigung des Ehrengerichtsverfahrens entschieden werden würde- Daß die Entschließung der Staatsanwaltschaft über Einstellung oder Anklageerhebung durch Versendung der Akten unmöglich gemacht worden wäre, ist somit sicherlich nicht unstreitig. Insoweit wäre eine Peststellung in dieser Richtung aktenwidrig. Rer Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft hatte bereits in seiner Verfügung vom 31. März 1952 die Einstellung des Verfahrens auch unter dem Gesichtspunkt verbotener Rechtsberatung vorgesehen. Rem Oberstaatsanwalt lagen die Akten jedenfalls Ende Juni 1952 vor, als er den Kläger auf dessen Bitte vom 21. Mai 1952 beschied. Rer Umstand, daß die Ermittlungsakten am 17- Eezember 1952 zu dem vorliegenden Zivilprozeßverfahren beigezogen wurden, kann also schlechterdings nicht zur Erklärung dafür herangezogen werden, daß seit dem Abschluß der Ermittlungen durch den Sachbearbeiter Ende März 1952 keine Entschließung über Einstellung oder Anklageerhebung erfolgte. Wann von der Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakten zu dem Ehrengerichtsverfahren abgegeben worden sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es kommt darauf aber letzten Endes auch nicht entscheidend an, weil nicht die Versendung der Akten den Abschluß des Ermittlungsverfahrens verhindert hat, sondern die Entschließung des Oberstaatsanwalts, die Sache an die Besätzungsoacht zu geben, zuvor aber erst den Ausgang des Ehrengerichtsverfahrens abzuwarten. Ras ergibt sich aus der Antwort, die der Oberstaatsanwalt dem Kläger am 2- Juli 1952 gegeben hat, als dieser die Zusendung eines Einstellungsbeschlusses erbat. Rie Richteinstellung des Verfahrens beruhte danach nicht darauf, daß die Akten nicht hätten bearbeitet werden können, sondern darauf, daß der Oberstaatsanwalt einen Verstoß gegen die Kontrollratsdirektive Nr 24 für vorliegend und sich selbst insoweit zur Strafverfolgung nicht für zuständig hielt. Ras hat das Berufungsgericht gänzlich unberücksichtigt gelassen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht den gesamten Prozeßstoff berücksichtigt und damit gegen § 286 ZPO verstoßen, ist somit begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich die Behauptung des Klägers, der Oberstaatsanwalt habe schuldhaft amtspflichtwidrig das Ermittlungsverfahren nicht abgeschlossen und ihm dadurch Schaden zu-gefügv, somit nicht abtun. 5. Das klagabweisende Urteil kann auch nicht jetzt schon mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden. a) Die Behauptung des Klägers, daß ihm Schaden entstanden sei, weil Klienten im Hinblick auf das Verfahren ausblieben und daß er diese hätte zurückgewinnen können, wenn er in der Lage gewesen wäre, ihnen den Abschluß des Verfahrens mitzuteilen, ist nicht so unwahrscheinlich, daß sich die Klagabweisung damit rechtfertigen ließe, es sei dem Kläger überhaupt kein Schaden entstanden, b) Die Klagabweisung kann auch nicht auf die Bestimmung in § 839 Abs 1 Satz 2 BGB gestützt werden. Auf etwaige Ansprüche gegen die Rechtsanwaltskammer braucht sich der Kläger nicht verweisen zu lassen. Venn der Staat und eine öffentliche Körperschaft nebeneinander haften, greift § 839 Abs 1 Satz 2 BGB nicht Platz (BGHZ 2, 209 /2187). Daß es sich bei etwaiger Haftung der Rechtsanwaltskammer um Amtshaftung im Sinne des § 839 BGB handelt, hat der Senat schon früher entschieden (III ZR 283/53 vom 2. Mai 1955). Sonstige anderweite Ersatzmöglichkeiten sind nicht ersichtlich« c) Der auf Riehteinsfcellung des Ermittlungsverfahrens gestützte Schadensersatzanspruch kann zur Zeit auch nicht deshalb für unbegründet erklärt werden, weil der Kläger es unterlassen hat, gegen den Bescheid des Oberstaatsanwalts vom 2. Juli 1952 Beschwerde zu führen (§ 839 Abs III BGB). Abgesehen davon, daß der das beklagte Land vertretende -13- Generalstaatsanwaltj der Uber eine Beschwerde zu entscheiden gehabt haben würde, noch im gegenwärtigen Hechtsstreit die Hichteinstellung des Ermittlungsverfahrens fUr gerechtfertigt hält, läßt sich - mangels aller tatsächlichen Feststellungen in dieser- Beziehung - jetzt noch nicht beurteilen, ob der Kläger, wenn er sich nicht beschwert hat, damit schuldhaft gehandelt hat Hur schuldhafte Unterlassung der Schadensabwendung steht der Ersatzpflicht aber entgegen. 6 Es bedarf also nach Vorstehendem der Prüfung, ob sich die Entschließung des Oberstaatsanwalts, das Verfahren trotz Abschluß der Ermittlungen des Sachbearbeiters nicht einzustellen, als eine schuldhafte Verletzung seiner den Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht darstellt. a) Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten gegenüber verpflichtet ißt, nach Abschluß ihrer Ermittlungen entweder Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen, ist jedenfalls für den Fall zu bejahen, daß der Beschuldigte ausdrücklich unter Hinweis auf ihm entstandene oder drohende Schäden um eine Entschließung bittet, wie das der Kläger hier mit seinem Schreiben vom 21. Uai 1952 getan hat. Ein Ermittlungsverfahren, in dessen Verlauf - wie hier - zahlreiche Zeugen vernommen worden sind, in dem eine Hausdurchsuchung durohgeführt wurde, stellt eine schwere Belastung für den beschuldigten dar, die nicht länger aufrecht erhalten werden darf, als unbedingt erforderlich ist (vgl Peters Strafprozeß 1952 S 351, 352} Leipz Komm zu dem StGB 6./7. Aufl Anm 6 zu § 34-4). Deshalb bestimmt § 170 StPO, daß bei hinreichendem Anlaß öffentliche Klage zu erheben, andernfalls die Einstellung des Verfahrens zu verfügen ist. Die Anklageschrift ist dem Angeecfculdigten mitr.uteilen (§ 201 StPO), von der Ein- »• 14 - ,r( 1 Stellung ist der Beschuldigte in Kenntnis zu setzen, nach der alten Passung der StrafProzeßordnung, wenn er als solcher vom Richter vernommen worden war, nach der Passung des § 170 Abs 2 durch Art 4 Hr 23 des 3- Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4- August 1953 (BGBl 1953, I S 735), nach jeder Vernehmung und auch ohne solche, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ej^n besonderes Interesse an der Bekanntgabe der Einstellungsverfügung ersichtlich ist. Diese Bestimmungen zeigen deutlich, daß die Pflicht, nach Abschluß der Ermittlungen eine Entschließung über Einstellung oder Anklageerhebung zu fassen, der Staatsanwaltschaft auch als Amtspflicht dem Beschuldigten gegenüber cbliegt, wenn auch nach der alten Passung des § 170 Abs 2 StPO die Bekanntgabe der Einstellung gegenüber einem - wie hier -nicht richterlich vernommenen Beschuldigten nicht von Amts wegen geboten war» b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Oberstaatsanwalt einen Verstoß gegen die Kontrollratsdirektive Hr 24 und.eine, nach Art 3 Ziff 13 Gesetz AHK Hr 14 strafbare Handlung als vorliegend ansehen durfte. Falsch war jedenfalls seine Meinung, daß solchenfalleB die Aburteilung nach Art 1 b II AHK Ges Nr 13 durch deutsche Gerichte nicht ohne Genehmigung des Hohen Kommissars zulässig sei und daß er deshalb die Akten an diesen abzugeben habe. Wie das beklagte Land in der Klagbeantwortung selbst ausführt, waren die deutschen Gerichte in der britischen Zone durch die Anweisung Ur 1 vom 22* Juni 1950 (ABI AHK Nr 27, 495 bezw. Hr 30r 532) allgemein ermächtigt worden, in derartigen Fällen Gerichtsbarkeit auszuüben. Der Oberstaatsanwalt befand sich somit in einem - von der Beklagten zugegebenen -Irrtum, wenn er glaubte, er müsse die Akten der Kontrollkommission verlegen. Ihm, als dem für die Strafverfolgung zuständigen Beamten, mußte diese Anweisung bekannt sein. s. -15- Mit Irrtum über die Zuständigkeit läßt sich die Unterlassung eigener Entschließung also nicht entschuldigen« Venn die unter Bezugnahme auf Akten des Justizministeriums aufgestellte Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 2. Februar 1954 richtig ist, daß die Genehmigung der Besatzungsmacht zur Strafverfolgung «egen Verstoßes gegen alliierte Gesetze vom Generalstaatsanwalt über das Justizministerium eingeholt worden ist, dann liegt die Annahme nahe, daß jedenfalls schon dadurch - unnötigerweise - eine Verzögerung des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens herbeigeführt worden ist. c) Vann eine Entschließung wegen Einstellung oder Anklageerhebung bei richtiger Erkenntnis der eigenen Zuständigkeit pflichtgemäß hätte erfolgen müssen, wann die Unterlassung dieser Entschließung etwa schuldhaft war, läßt sich beim gegenwärtigen Sachs band noch nicht entscheiden. Deshalb muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird nunmehr - soweit nicht etwa § 859 Abs 3 BGB dar Klage entgegensteht - festzu-steilen haben, wann die staatsanwaltschaftliohen Akten nach Abschluß der Ermittlungen durch den Sachbearbeiter zu anderen Verfahren beigezogen worden sind, ob die Verzögerung der nach § 170 StPO erforderlichen Entschließung darauf beruhte, daß die Akten nicht greifbar waren und warum es nicht möglich war, vor der Aktenversendung diese Entschließung zu fassen. Auch wird der oben erwähnten Behauptung des.. Klägers nachzugehen sein, daß - unnötigerweise - die Genehmigung der Besatzungsmacht zur Strafve-rfolgung eingeholt worden sei, und es wird zu prüfen sein, ob der Kläger einen - 16 etwa dadurch entstandenen Schaden durch Rechtsmittel ab-zuwenden, überhaupt in der Lage war- Insbesondere wird aufzuklären sein, ob das gegen den Kläger laufende Ehrengerichtsverfahren denselben Vorwurf betraf wie das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, ob deshalb damit gerechnet werden durfte, daß Ermittlungen in diesem Verfahren zu einer anderen Beurteilung des der Staatsanwaltschaft angezeigten und von ihr untersuchten Sachverhalts führen könnten. Dabei wird zu prüfen sein, ob es nicht geboten war, das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren bevorzugt zu behandeln» Die Vorschrift in § 82 Rechtsanwaltsordnung f,d.britische Zone, wonach Ehrengerichtsverfahren nicht weiterzuführen sind, wenn gegen den Anwair die öffentliche Klage erhoben ist, spricht dafür, daß grundsätzlich das Strafverfahren den Vorgang verdient. Der Kläger hat sich für seine Behauptung, daß eine das Ermittlungsverfahren beendende Entschließung aus unsachlichen Gründen verzögert worden sei, insbesondere auf die Akten des Ehrengerichtsverfahrens und auf Akten des Justizministeriums berufen. Der Heranziehung dieser Akten wird es nach Vorstehendem bedürfen zur Feststellung, ob das Abwarten des Ehrengerichtsverfahrens sachlich gerechtfertigt war und ob und wie lange durch die Einholung der nicht erforderlichen Genehmigung der Besatzungsmacht zur Strafverfolgung eine den Kläger schädigende Verfahrensverzögerung eingetreten ist. Die Vorlage der Ehrengerichtsakten wird schwerlich mit der früher gegebenen Begründung verweigert werden können, daß es sich um Disziplinarvor-gänge gegen einen Rechtsanwalt handle, da ja der dort beschuldigte Rechtsanwalt sich hier selbst auf diese Akten bezieht. Aus welchem Grunde die Akten des Justizministeriums vcn Bedeutung sind, ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 2. Februar 1952, Sollte die Vorlegung dieser Akten wie im landgerichtlichen Verfahren wieder abgelehnt werden, so wird das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers, unsachliche Gründe hätten zur Verzögerung der nach § 170 StPO gebotenen Ent-Schließung und damit zu seiner Schädigung geführt, gemäß §§ 286. 287 ZPO zu würdigen haben. Dr, Geiger BE Dr. Pagendarm und Rietschel sind beurlaubt und deshalb verhindert. zu unterschreiben. Er. Geiger Dr. Weber Dr. Arndt