Der Kläger hat behauptet, nach seiner Flucht sei ein Teil seiner beweglichen Habe durch seine Ehefrau im Haus seiner .Mutter und -bei "anderen heuten in BMHHi unterge~ stellt worden. Diese Gegenstände seien auf durch den Gendarmeriebeamten EU beschlagnahmt und nach dem Bahnhof BflHMHI zurückverfrächtet worden. Von dort .seien sie im Auftrag der Beklagten durch den Spediteur IiMHIIHHMP abgeholt und in der evangelischen Schule in BdHHHi auf dem Speicher in einer Mansarde abgestellt worden. Nach der Beschlagnahme hä; be er ein Protestschreiben an die Beklagte gerichtet, Diefj se habe ihm Mitte März 1934 mit einem Schreiben geantwortet das von dem damaligen Bürgermeister unterzeichnet gewesen ; Die Beschlagnahme der Sachen sei durch den damaligen Gendarmeriebeamten kfNR durehgefülirt worden» Dieser habe aber zur Kreispolizei und nicht zur Ortspolizei gehört» Er habe dem Landrat des Landkreises Koblenz und nicht dem Bürgermeister .der Beklagten unterstanden» Die Beschlagnahme sei auch außerhalb des Ortsbereichs der Beklagten erfolgt und könne schon aus diesem Grunde wegen der mangelnden Zuständigkeit der Ortspolizei nicht von dieser vorgenommen worden sein» Die in der Mansarde der evangelischen Schule abgestellten Sachen des Klägers seien teils durch den Bombenangriff vom 30» Dezember 1944 vernichtet und teils danach ohne Verschulden der Beklagten entwendet worden» Sie hat bestritten, daß der Kläger die herausverlangten Gegenstände' überhaupt besessen habe, da er und seine Ehefrau in dürftigsten Verhältnissen gelebt und Wohlfahrtsunterstützung bezogen hätten» Hinsichtlich der nicht bevorrechtigten Ansprüche hat ||| das Berufungsgericht die Revision zwar unter Berufung auf J||| § 546 Abs 2 ZPO zugeiassen. Das Berufungsgericht A/, hat diese Zulassung der-Revision damit begründet, "es seJgl zweckmässig erschienen, da die Revision gegen das Urteil 7;JjP§ hinsichtlich des Anspruchs aus Amtspflichtverletzung von Gesetzes wegen zulässig sei, die Revision auch im übrigen||^a zuzulassen (§ 546 Abs 2 ZPO)". 546 Abs 2 ZPO nur zugelassen werden, ."wann die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung hat"= Hier ist aber nicht wegen .grundsätzlicher. Bedeutung, sondern/allein aus "Zweckmässigkeitsgründe "nämlich weil die Sache wegen der Amts-ha ftungs ans pr liehe ' auf jeden Pall revisibel ist, die Revision, zugelassen worden» Daraus ergibt sich, daß die -Zulassung der Revision nicht "den Zweck oberstrichteriicher Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Art" anstrebt< Die Revision wird hinsichtlich anderer als der Ansprüche aus Amtshaftung nicht dadurch zulässig, daß hinsichtlich des /Anspruchs aus Amtshaftung.die Revision ohne Erreichung der Revisionssumme gegeben ist, denn im Rahmen einer nur wegen eines Klagegrundes zulässigen Revision kann .die Entscheidung über end ere. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus § 839 BGB abgewiesen, weil die sachlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht gegeben seien; Die Revision beanstandet die TatsachenfestStellungen des Berufungsgerichts; sie rügt insoweit Verletzung von Verfahrensvorschriften» Ausserdem' sieht sie materiell vor allem die Vorschriften des § 839 BGB als verletzt an. eines Kinderbettes mit Wolldecke im Werte von 300 DM gehabt hätte, so wären diese Ansprüche mit dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. des Reichs oder eines Landes oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Verfolgungsgründen gegen den Kläger als Verfolgten gerichtet. Rach § 8 BEG können aber Ansprüche auf Entschädigung für Schäden, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnah-men beruhen, gegen die in § 1 Abs 3 BEG aufgeführten Personen des öffentlichen Rechts, zu denen die beklagte Stadtgemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört, nur nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes geltend gemacht Werden, wenn nicht eine der in § 9 Abs 1 BEG -aufgezählten Ausnahmen Platz greift« Im vorliegenden Pall ist keiner dieser' Ausnahmetatbestände' gegeben» 3« ' Die erste Ausnahme von der Regel'des § 9 Abs 1 BEG gilt für den in § 9 Abs 2 genannten Tatbestand» Danach werden "Ansprüche, die den Verfolgten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gegen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts »„»»».« zustehen", durch die Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes nicht berührt» In den Revisionsrechtszug sind andere Ansprüche als solche aus Amtshaftung (Art 131 WeimVerf in-Verbindung mit § 839 BGB) nicht gediehen» Amtshaftuhgsansprü-che sind jedoch keine Ansprüche., die eihem Verfolgter, nach den "Vorschriften des bürgerlichen Rechts" im Sinne des § sie können daher, soweit sie., „wie hier, eine "Entschädigung für Schäden betreffen, die auf nationalsozialistischen Gev/altmaßnahmen beruhen", auf Grund des § 9 Abs 1 Halbsatz 1 BEG gegenüber der, beklagten Gemeinde als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mindestens dann nicht mehr geltend gemacht werden, -wenn das Bundesenfschädigungs- gesetz in gleicher Höhe Wiedergutmachungsansprüche gegen das land als Träger der .Wiedergutmachung gewährt, wie der -Senat "bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil’ vom 30o November 1953 - III ZR 129/52 - ausgeführt hat, pas Bundesentschadigungsgesetz will mit der Regelung des § 9, wie sich aus dem Zusammenhang seiner verschiedenen Se Stimmungen und aus einem Vergleich mit der bisherigen Regelung in den Zonen- und Länder-Entschädigungsgesetzen ergibt, eine einheitliche Regelung der Entschädigung nicht nur für die Länder als Träger der Entschädigungslast herbeiführen, sondern es will erkennbar alle nach Maßgabe von , Vorschriften, die es nicht selbst ausdrücklich für weiterhin beachtlich erklärt, begründeten Ansprüche gegen die öf-i fentliche Hand aus Verfolgungsmaßnahmen ausschließen, (We- / gen der Einzelheiten vgl das angezogene Urteil des Senats) »1 Maßgebende Bedeutung muß bei der Auslegung der Ein- 'MK zelvorschrift des § 9 Abs 2 BEG auch der Gesamttendenz des Bundesentschädigungsgesetzes beigelegt werden- Es wilgM die Entschädigung nicht so sehr in räumlicher Hinsicht vereinheitlichen, wie sich aus § 104- Abs .1 Satz 2 ergibt,WM (z.B. wenn der Täter unbekannt ist), sondern ohne Rücksicht hierauf.Auf dieser Grundlage würde es aber wenig gerechtfertigt erscheinen, wenn die von der öffentlichen Hand zu leistende Entschädigung sich verschieden gestalten sollte, je nachdem,'ob im Binzeifall eine bestimmte Person als Schalensstifter zu ermitteln ist oder nicht, und ob ihr ein Verschulden nachzuweisen ist oder nicht. 831 :BGB scheidet aus, weil die Entziehung der Möbel "in Ausübung hoheitlicher Gewalt" und nicht nur "gelegentlich einer hoheitlichen Betätigung" erfolgt ist. Das etwaige Bestehen.einer persönlichen Haftung^des tätig gewordenen Beamten interessiert hier nicht, weil nur die Stadtgemeinde, nicht aber der Beamte, der ta.tig geworden war, verklagt ist. Ein nach allgemeinem Recht statthafter Ausgleich zwischen der Gemeinde und den anderen mitbeü| teiligten Körperschaften ist nach dem Wegfall der letztere# nicht mehr möglich. Die Ersetzung der etwa gegen die öffentlich-rechtli-J che Körperschaft (hier die beklagte Gemeinde) bestehenden f Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB durch die gegen das Land gerichteten Ansprüche nach dem Bundesentschädigungs-gesetz ist nach alledem jedenfalls dann gerechtfertigt, we die Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz der Höhe nach nicht hinter den Ansprüchen aus Amtshaftung Zurückbleiben. Die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Satz 2 BSG sind damit erfülltV Die zulässige Höchstentschädigt des § 24 BEG wird nicht nur für die in den Revisionsrechts zug erwachsenen Schäden, sondern für die vom Kläger behaupteten Gesamtschäden nicht erreicht, lach dem unstreitigen Vortrag der Parteien liegen beim. '9 Abs i BEG (Geltendmachung nur nach den Vorschriften des Bundesentschädigangsgesetzes) unberührt; auf solchen Vorschriften beruhende Ansprüche können daher auch .weiterhin trotz der Regel des § 9 Abs 1 BEG gegen die ursprünglichen Schuldner geltend gemacht werden» Von den Vorschriften des § 7 BEG kommen hier nur etwaige Rückerstattungsänsprüche lii Präge llDie Rückerstattung ist für die französische Zone, in der sich die den Gegenstand der Klage bildenden Entziehungen von Möbeln ereignet haben und in der der Kläger wieder wohnt, im wesent liehen in der Verordnung Nr 120 der französischen Militärregierung einschließlich der dazu ergangenen verschiedenen Änderungen enthalten». Damit können die hier gegen die beklagte Gemeinde eingeklagten Geldansprüche nicht als Ansprüche beurteilt, werden,.die sich aus der Verpflichtung zur Rückerstattung ergeben. dr Ü c klich be O “i" O v eh ten Das bier einschlägige Landesredit ist in dem Rheinland-Pfälzischen 'Landesgesetz ■über' die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 22„ Mai 1950 .175) enthalten». Unter diesen Ansprüchen können aber nur die besonderen Entschädigungsansprüche verstanden werden, die auf Grund der Entschädigungsgesetze gewährt worden sind, nicht dagegen . Sowohl das-Rheinland-Pfälzische Entschädigungsgesetz wie das Bundesentschädigungsgesetz stellen den ’'entschädigungsrechtliche Ansprüchen die Ansprüche "auf Grund des allgemeinen Rechts1. § 1 Abs 2 des Landesentschädigungsgesetzes) und die : Ansprüche "nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts" (z,B. In §104 BEG ist hinsicht lieh der aufrecht erhaltenen weitergehenden Ansprüche' des Landesrechts bestimmt, daß sinh die verfahrensmässige Behandlung und die Befriedigung dieser Ansprüche nach dem Bundes entschädigungsgesetz richtet. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes Lf sind alle auf Entschädigungsansprüche gegen das Land als Träger der Entschädigung zugeschnitten; sie können aber au Entschädigungsansprüche "auf Grund des allgemeinen Rechts";^ oder des "bürgerlichen Rechts" im Gegensatz zu den Verfall rensvorschriften des Rheinland-Pfälzischen Landesentschädig gungsgesetzes (vgl insbesondere dessen § 46 Abs 2 Buchst b und c und § 53) überhaupt nicht angewandt werden. 78., können nur auf die Entschädigungsansprüche gegen das Land als Träger der Y/iedergutmachung, nicht aber auf Ansprüche gegen andere Verpflichtete angewandt werden, derenl Verpflichtung "auf Grund des allgemeinen Rechts" oder "flegfjjl bürgerlichen Rechts" besteht. Hinzu kommt noch folgendes: Das Rheinland...Pfälzische Entschädigungsgesetz lief die v/j ed ergutmachange pf1ioht des Landes erst entstehen, "soweit der Geschädigte die Wiedergutmachung seines Schadens von einem anderen nickt erlangen kann" (§ 12 Abs 1 Satz 2). Ansprüche aus Amtshaftung gegen die beklagte Gemeinde können daher auch nicht unter Berufung auf § 104 BKG in Verbindung mit den Bestimmungen des Rheinland-Pfälzischen Entschadigungsgeeetzes geltend gemacht ward er mm mmä spräche nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes hat - nur nach den Bestimmungen des Bundesentschädi-gungsgesötzes, mithin nur gegen das Land und nicht gegen die beklagte Gemeinde geltend gemacht werden können. Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Prüfung, ob die Rüge der Revision begründet ist, das Berufungsgericht habe die Peststellungen zu dem Tatbestand des § 839 BGB unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen. Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
< ? \Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz: Bundesentschädigungsgesetz (BEG) §§ 9, 104 Rechtssatz: Die Regelung eines LandeSehtSchädigungsgesetzes, nach der Ansprüche i:aus Amtshaftung ' (Art■ .131 Weim-) . Verf, § 839 BGB) gegen Gemeinden heben Wiedergutmachung nach dem Landesentschädigungsgesetz geltend gemacht werden konnten, gewährt keine von der Aufhebung des Landesentschädigungsgesetzes unberührt bleibenden weitergehenden entschädigungsrechtlichen Ansprüche im Sinne des § 104 BEG„ Aktenzeichen: III ZR 113/52 LG Koblenz Urto d. BGH. v. 17. Dezember 1953 OLG Koblenz s T 0 .1 k -e S sstrd;i;t,:ik’'^kk';; : /. s r t v f; o o c.r c h c o n k li r?r e r n e i Beklarr'U dev:i.oior,okex 13 o;ie . 3 e r ir f i: x x s k 1 •'; /: o r :i n o n u 0-i.v-f. if;r : T3;ckk:esexre I: JurvLi zree T)r Tatbestand: Der Kläger war vor dem. Jahre 1933 -Organisationslei-ter der■ KPDr Er wurde deshalb im Jahre 1933 festgenommen. Nach, einigen Monaten Haft wurde er wegen Kraniche it' fr ei ge lassen. Als er wieder genesen war, wurde ihm nach seiner Behauptung hinterbrachtdaß’man ihn erneut festzunehmen gedenke. Br flüchtete deshalb zunächst nach dem Saargebiet später ging, er nach Frankreich. Unter Zurücklassung fast des gesamten beweglichen Besitzes folgte ihm seine Familie einige Zeit später .nach.. Im Jahre 1941; wurde der Kläger in Frankreich von der Gestapo verhaftet und nach dem Konzentrationslager verbracht. Dort blieb er bis gegen Kriegsende. p t Der Kläger hat behauptet, nach seiner Flucht sei ein Teil seiner beweglichen Habe durch seine Ehefrau im Haus seiner .Mutter und -bei "anderen heuten in BMHHi unterge~ stellt worden. Diese Sachen seien durch die HJ abgeholt worden. Ein anderer Teil seiner Sachen sei bei dem beabsichtigten Umzug von seiner Ehefrau mit einem. Fuhrwerk'von seinem bisherigen ' itiÄMKÜt nach Bahnhof Hapi— gefahren und dort zunächst abgestellt worden. Diese Gegenstände seien auf durch den Gendarmeriebeamten EU beschlagnahmt und nach dem Bahnhof BflHMHI zurückverfrächtet worden. Von dort .seien sie im Auftrag der Beklagten durch den Spediteur IiMHIIHHMP abgeholt und in der evangelischen Schule in BdHHHi auf dem Speicher in einer Mansarde abgestellt worden. ’ ‘ ' Das Fortholen seiner SachDentin i.e die Be- ' schlagnähme der auf dem Bahnhof UMWB abgestellten Gegenstände sei im Auftrag des damaligen Bürgermeisters der beklagten Stadtgemeinde erfolgt. Nach der Beschlagnahme hä; be er ein Protestschreiben an die Beklagte gerichtet, Diefj se habe ihm Mitte März 1934 mit einem Schreiben geantwortet das von dem damaligen Bürgermeister unterzeichnet gewesen ; sei und folgenden Wortlaut gehabt habe: "Ihre Möbel und Ihr Eigentum haben wir beschlagnahmt Wir haben exemplarisch durchgegriffen, und Sie erhal ten Ihre Sachen zurück, wenn Sie und Ihre Familie sich wieder zurück nach BMMMi in unsere Obhut bege ben" o Der Kläger ist der Auffassung» daß die Beklagte v/i- ja derrechtlich die Sachen fortgeholt und beschlagnahmt habt Er nimmt weiter an, daß die Beklagte durch die Beschlag- |@§| nähme und Einstellung der Sachen in der evangelischen Schüflfgl Bi le ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zu ihm eingegangen sei. Der Kläger hat Herausgabe der im ein-zeinen aufgezählten Gegenstände, im Nichtvermögensfalle Lieferung von Gegenständen gleichwertiger Art und hilfswei|p^ se die Zahlung von 15.000 DM begehrt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, die Beschlagnahme sei nicht auf ihre Veranlas-L sung erfolgt, sondern sei eine Maßnahme des Staates gewesen. Die Maßnahmen gegen den Kläger seien auf< spezielle " Anweisung der Vorgesetzten Dienststelle im Rahmen der Maß; nahmen gegen Funktionäre der damals durch die national- I sozialistische Regierung verbotenen KPD erfolgt. Daß ein'l spezieller Auftrag zu der Beschlagnahme Vorgelegen habe,! ergebe sich aus einer Verfügung des Landrats des Landkreis ses Koblenz vom 15, Januar 1934. In dieser Verfügung wer|j de die Beklagte um Bericht ersucht für den Fall, daß der|| Kläger nicht in absehbarer heit zurückkehre, damit äann;J| über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt werden könne? :— '■ L Die Vorgänge am die Beschlagnahme der Sachen des Klägers seien' dem damaligen Bürgermeister der Beklagten nicht bekannt , Das vom Kläger behauptete Schreiben von Mitte März i rühre nicht von ihm her, sondern wahrscheinlich von Landrat des Landkreises Koblenz» Die Beschlagnahme der Sachen sei durch den damaligen Gendarmeriebeamten kfNR durehgefülirt worden» Dieser habe aber zur Kreispolizei und nicht zur Ortspolizei gehört» Er habe dem Landrat des Landkreises Koblenz und nicht dem Bürgermeister .der Beklagten unterstanden» Die Beschlagnahme sei auch außerhalb des Ortsbereichs der Beklagten erfolgt und könne schon aus diesem Grunde wegen der mangelnden Zuständigkeit der Ortspolizei nicht von dieser vorgenommen worden sein» Die in der Mansarde der evangelischen Schule abgestellten Sachen des Klägers seien teils durch den Bombenangriff vom 30» Dezember 1944 vernichtet und teils danach ohne Verschulden der Beklagten entwendet worden» Sie hat bestritten, daß der Kläger die herausverlangten Gegenstände' überhaupt besessen habe, da er und seine Ehefrau in dürftigsten Verhältnissen gelebt und Wohlfahrtsunterstützung bezogen hätten» ■ Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben» Der Kläger hat geltend gemacht» er habe während der nationalsozialistischen Herrschaft als politisch Verfolgter seine Rechte nicht durchsetzen können» / ! Das Landgericht hat durch. u’&hlurtciJ die Beklagte zur Zahlung vma 2»4G0 DM als Wer i;ersatz für ein komplettes Sonlafzimmer, eine Küche und ein Kinderbett .mit Wolldecke verurteilt, die Klage auf Herausgabe dieser Gegenstände euer abgewiesen. Es geht davon aus, daß diese Gegenstände zu den auf dem Bahnhof Ueuwied•abgestellten gehört hätten and später in der Mansarde der Schale eingelagert worden se' Auf die Berufung der Beklagten hat das Cb erfandesge~ richt die Klage auf Schadensersatz in Höhe von 2.4-00 DM fit ein komplettes Schlafzimmer* eine Küche und ein Kinderbett mit Wolldecke angewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zu- | rückweisung der Revision. Entseheidungsgründe Die Revisionssumme des § 546 ZPO ist nicht erreicht Trotzdem ist die Revision hinsichtlich des Anspruchs aus Amtspfliciitverietzung gemäß' § 547 Abs 1 Ziff 2 ZfO in Ver bindung mit § 71 Abs 2 Ziff 2 GYG zulässig. Hinsichtlich der nicht bevorrechtigten Ansprüche hat ||| das Berufungsgericht die Revision zwar unter Berufung auf J||| § 546 Abs 2 ZPO zugeiassen. Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht bindet jedoch das Revisionsge- ; Jjg rieht nicht schlechthin. Der Senat hat bereits in BGHZ 2, cj? 396 ausgeführt, daß eine vom Berufungsgericht offensicht—1. lieh entgegen dem Gesetz zugelassene Revision für das Re-Visionsgericht nicht verbindlich ist. Das Berufungsgericht A/, hat diese Zulassung der-Revision damit begründet, "es seJgl zweckmässig erschienen, da die Revision gegen das Urteil 7;JjP§ hinsichtlich des Anspruchs aus Amtspflichtverletzung von Gesetzes wegen zulässig sei, die Revision auch im übrigen||^a zuzulassen (§ 546 Abs 2 ZPO)". Diese Begründung zeigt, 6 das Berufungsgericht die Revision offensichtlich entgegen dem Gesetz zugelassen hat, denn die Revision kann nach § 546 Abs 2 ZPO nur zugelassen werden, ."wann die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung hat"= Hier ist aber nicht wegen .grundsätzlicher. Bedeutung, sondern/allein aus "Zweckmässigkeitsgründe "nämlich weil die Sache wegen der Amts-ha ftungs ans pr liehe ' auf jeden Pall revisibel ist, die Revision, zugelassen worden» Daraus ergibt sich, daß die -Zulassung der Revision nicht "den Zweck oberstrichteriicher Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Art" anstrebt< Sie bindet daher das Revisionsgericht nicht« Die Revision wird hinsichtlich anderer als der Ansprüche aus Amtshaftung nicht dadurch zulässig, daß hinsichtlich des /Anspruchs aus Amtshaftung.die Revision ohne Erreichung der Revisionssumme gegeben ist, denn im Rahmen einer nur wegen eines Klagegrundes zulässigen Revision kann .die Entscheidung über end ere. Kl. a ge gr und e nicht nach-; geprüft werden (BG-HZ 1, ' 369 /38C/) • Mithin ;unterliegt das Urteil nur insoweit der Nachprüfung im Revisionsrechtszug,. als über die Ansprüche aus Amtshaftung entschieden worden ist, II;. . Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus § 839 BGB abgewiesen, weil die sachlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht gegeben seien; Die Revision beanstandet die TatsachenfestStellungen des Berufungsgerichts; sie rügt insoweit Verletzung von Verfahrensvorschriften» Ausserdem' sieht sie materiell vor allem die Vorschriften des § 839 BGB als verletzt an. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Rügen begründet sind oder nicht. Selbst wenn der Kläger in Höhe der in die Revisionsinstanz gelang ten 2.400 DM Ansprüche aas Amtspflichtverletzung wegen Ent ziehang eines vollständigen Schlafzimmers im Werte von 1.500 DM, einer Kücheneinrichtung im Werte von 600 DM und! eines Kinderbettes mit Wolldecke im Werte von 300 DM gehabt hätte, so wären diese Ansprüche mit dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September 1953 (BGBl I, 1387) in Wegfall gekommen. 1. Das Bundesentschädigungsgesetz ist zwar erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getreten. Gesetze, die nach ihrem zeitlichen Geltungswillen auch das zur Beurteilung durch das Revisionsgerieht stehende Rechtsverhäl nis miterfassen wollen, sind aber auch vom Revisionsgerich zu berücksichtigen, wie der Senat bereits in BGHZ 9, 101 näher dargelegt hat. Das Bundesentschädigungsgesetz will alle noch nicht erledigten Entschädigungsansprüche erfassen; deshalb ist das Gesetz auch im vorliegenden Fall zu ] berücksichtigen. 2h ' Die Möbel, wegen deren Entziehung der Kläger Schadensersatz verlangt, sind ihm unstreitig wegen seiner Zu-.,, gehörigkeit zur KPD entzogen worden. Der Kläger macht damit Ansprüche auf Entschädigung für Schäden geltend, die auf nationalsozialistischer. Gewaltmaßnahmen beruhen,. Nach § IG * : : ...v' .’h-/' . Abs 1 BEG hat Anspruch auf Entschädigung nach diesem Geset "wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zu dem. 8. Mai 1945 ■ - 0... .. .. ' _ -.;h: ;hvh;:h.'.v >.'1' 'hi! •, . . wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung aus Gründen ...... der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierbei Schaden an ....... Eigentum .... ...f| erlitten hat". Diese Voraussetzungen sind beim Kläger until stritten erfüllt. Die Entziehung der Möbel ist auch auf fl AT ■ Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststeil.© des Reichs oder eines Landes oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Verfolgungsgründen gegen den Kläger als Verfolgten gerichtet. Sie ist damit eine "nationalsozialistische G-ewaltmaßnahme" im Sinne des § 1 Abs 3 BEG. Rach § 8 BEG können aber Ansprüche auf Entschädigung für Schäden, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnah-men beruhen, gegen die in § 1 Abs 3 BEG aufgeführten Personen des öffentlichen Rechts, zu denen die beklagte Stadtgemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört, nur nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes geltend gemacht Werden, wenn nicht eine der in § 9 Abs 1 BEG -aufgezählten Ausnahmen Platz greift« Im vorliegenden Pall ist keiner dieser' Ausnahmetatbestände' gegeben» 3« ' Die erste Ausnahme von der Regel'des § 9 Abs 1 BEG gilt für den in § 9 Abs 2 genannten Tatbestand» Danach werden "Ansprüche, die den Verfolgten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gegen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts »„»»».« zustehen", durch die Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes nicht berührt» In den Revisionsrechtszug sind andere Ansprüche als solche aus Amtshaftung (Art 131 WeimVerf in-Verbindung mit § 839 BGB) nicht gediehen» Amtshaftuhgsansprü-che sind jedoch keine Ansprüche., die eihem Verfolgter, nach den "Vorschriften des bürgerlichen Rechts" im Sinne des § 9 Abs 2 Satz 1 BEG, sondern "nach öffentlichem Recht" zu-.stehen; sie können daher, soweit sie., „wie hier, eine "Entschädigung für Schäden betreffen, die auf nationalsozialistischen Gev/altmaßnahmen beruhen", auf Grund des § 9 Abs 1 Halbsatz 1 BEG gegenüber der, beklagten Gemeinde als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mindestens dann nicht mehr geltend gemacht werden, -wenn das Bundesenfschädigungs- i gesetz in gleicher Höhe Wiedergutmachungsansprüche gegen das land als Träger der .Wiedergutmachung gewährt, wie der -Senat "bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil’ vom 30o November 1953 - III ZR 129/52 - ausgeführt hat, pas Bundesentschadigungsgesetz will mit der Regelung des § 9, wie sich aus dem Zusammenhang seiner verschiedenen Se Stimmungen und aus einem Vergleich mit der bisherigen Regelung in den Zonen- und Länder-Entschädigungsgesetzen ergibt, eine einheitliche Regelung der Entschädigung nicht nur für die Länder als Träger der Entschädigungslast herbeiführen, sondern es will erkennbar alle nach Maßgabe von , Vorschriften, die es nicht selbst ausdrücklich für weiterhin beachtlich erklärt, begründeten Ansprüche gegen die öf-i fentliche Hand aus Verfolgungsmaßnahmen ausschließen, (We- / gen der Einzelheiten vgl das angezogene Urteil des Senats) »1 Es läßt sich gegen dieses Ergebnis nicht einwenden, „ WBL daß damit dem § 9 Abs 2 Satz 1 BEG, soweit er die Ansprti- hli . che gegen die öffentliche Hand betrifft, seine praktische Bedeutung genommen würde; denn es bleiben auch beim Aus-Schluß der Amtshaftungsansprüche genügend bürgerlich-recht-;/^ liehe Ansprüche übrig, sowohl solche aus Vertrag (z.B. ei-ner unberechti gten Auflösung eines Vertragsverhältnisses),tjmBk wie auch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie auch aus unerlaubter Handlung, nämlich in den Fällen, in denen sich das schädigende Verhalten nicht auf. hoheitlichem Ge-biet bewegt hat- Maßgebende Bedeutung muß bei der Auslegung der Ein- 'MK zelvorschrift des § 9 Abs 2 BEG auch der Gesamttendenz des Bundesentschädigungsgesetzes beigelegt werden- Es wilgM die Entschädigung nicht so sehr in räumlicher Hinsicht vereinheitlichen, wie sich aus § 104- Abs .1 Satz 2 ergibt,WM als vielmehr in sachlicher Beziehung0 Es will, wie die ?|g -10- Präambel zeigt, das den Verfolgten geschehene Unrecht wie-dergatmacheh, aber nicht mir für den Pall, daß eine andere Ersatzmöglichkeit nicht vorhanden ist . (z.B. wenn der Täter unbekannt ist), sondern ohne Rücksicht hierauf. Auf dieser Grundlage würde es aber wenig gerechtfertigt erscheinen, wenn die von der öffentlichen Hand zu leistende Entschädigung sich verschieden gestalten sollte, je nachdem,'ob im Binzeifall eine bestimmte Person als Schalensstifter zu ermitteln ist oder nicht, und ob ihr ein Verschulden nachzuweisen ist oder nicht. ..Das .Gesetz will eine abschließende Bereinigung unter Ausseraohtlassung der Präge, ob ein Verschulden einer bestimmten Person vorliegt oder nicht, herbe if ihren. So muß ihm im Ergebnis- die Bedeutung einer Sonderregelung der Staatshaftung für die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhenden Schäden beigelegt werden, durch die das diesbezügliche allgemeine Recht für die hier in Betracht kommenden Schädigungen ausgeschaltet wird. Die in dem bereits erwähnten Urteil des Senats of-fengelassene Präge nach einer etwa bestehen gebliebenen Haftung der Gemeinde aus §§ 823, 831 BGB oder nach einer :persÖnlioheri Haftung des tätig gewesenen Beamten, kann auch hier dahingestellt bleiben. Eine Haftung nach §§ 823? 831 :BGB scheidet aus, weil die Entziehung der Möbel "in Ausübung hoheitlicher Gewalt" und nicht nur "gelegentlich einer hoheitlichen Betätigung" erfolgt ist. Das etwaige Bestehen.einer persönlichen Haftung^des tätig gewordenen Beamten interessiert hier nicht, weil nur die Stadtgemeinde, nicht aber der Beamte, der ta.tig geworden war, verklagt ist. Bei Verhältnissen wie denen des vorliegenden Palles ist es im übrigen euch kaum möglich, das Maß des Verschuldens der ausführenden Körperschaften von dem Verschulden Her die fraglichen Maßnahmen anordnenden Stellen des Reichs oder der nationalsozialistischen Organisationen in gerechter Weise abzugrenzen. Ein nach allgemeinem Recht statthafter Ausgleich zwischen der Gemeinde und den anderen mitbeü| teiligten Körperschaften ist nach dem Wegfall der letztere# nicht mehr möglich. So muß die übernähme der Entschädigungslast auf die Länder und den Bund als sachgerecht an- •1 gesehen werden. Die Ersetzung der etwa gegen die öffentlich-rechtli-J che Körperschaft (hier die beklagte Gemeinde) bestehenden f Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB durch die gegen das Land gerichteten Ansprüche nach dem Bundesentschädigungs-gesetz ist nach alledem jedenfalls dann gerechtfertigt, we die Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz der Höhe nach nicht hinter den Ansprüchen aus Amtshaftung Zurückbleiben. Diese Voraussetzung ist beim Kläger gegeben. Unstrei tig hat der Kläger nämlich die Gegenstände, wegen deren Entziehung er Schadensersatz verlangt, im Stich lassen nüs" sen, als er, um Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, ins Ausland geflohen ist. Die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Satz 2 BSG sind damit erfülltV Die zulässige Höchstentschädigt des § 24 BEG wird nicht nur für die in den Revisionsrechts zug erwachsenen Schäden, sondern für die vom Kläger behaupteten Gesamtschäden nicht erreicht, lach dem unstreitigen Vortrag der Parteien liegen beim. Kläger auch die übrigen Voraussetzungen des § 1 BEG vor. Allerdings hat ein Verfo. ter nach § 1 Abs 4 BEG unter den dort aufgeführten Voraus^ Setzungen "keinen Anspruch auf Entschädigung". Die ZugehÖ'p rigkeit des Klägers zur KPD als örtlicher Organisationslei ter im Jahre 1933 erfüllt nicht den Tatbestand des "Vor-. Schuhleistens gegenüber einer Gewaltherrschaft" (§ 1 Abs ;f| Ziff 1 B3G-) $ auch kann aas dieser früheren Tätigkeit des Klägers nichtge schlössen werden, daß der Kläger'''jetzt 7 "die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft" (§ 1 Abs 4 Ziff A.BEG)» Andere Umstände, aus denen Anhalts punkte für das Vorliegen der in § 1 Abs 4 BEG aufgezählten einen Entschädigungsanspruch aasschließenden Tatbestände hergeleitet werden höhnen, hind von den Parteien■nicht vorgetragen worden» Die Ausnahme von der Regel des § 9 Abs 1 BIG, die in dessen Absatz 2 ausgesprochen ist., liegt daher nicht vor» 4» Pie zweite Ausnahme von der Regel des § 9 Abs 1 BEG betrifft die in § 7 BEG genannten Vorschriften; die dort aufgezählten- Vorschriften bleiben vor. dem Grundsatz des § '9 Abs i BEG (Geltendmachung nur nach den Vorschriften des Bundesentschädigangsgesetzes) unberührt; auf solchen Vorschriften beruhende Ansprüche können daher auch .weiterhin trotz der Regel des § 9 Abs 1 BEG gegen die ursprünglichen Schuldner geltend gemacht werden» Von den Vorschriften des § 7 BEG kommen hier nur etwaige Rückerstattungsänsprüche lii Präge llDie Rückerstattung ist für die französische Zone, in der sich die den Gegenstand der Klage bildenden Entziehungen von Möbeln ereignet haben und in der der Kläger wieder wohnt, im wesent liehen in der Verordnung Nr 120 der französischen Militärregierung einschließlich der dazu ergangenen verschiedenen Änderungen enthalten». Rückerstattungsansprüche sind nach Art 4 dieser Verordnung nur insoweit gegeben, als die Güter, die den.Gegenstand von Rückerstattungsansprüche begründenden Verfügungen bildeten, im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung der Rückerstattungsansprüche noch i 5 ident ifizierbar sind« Im Hinblick auf die Regelung in aer|§| amerikanischen Zone (Art 29 ff amMilRegG Nr 59) und in der britischen Zone (Art 25 brMilRegG Nr 59). war zunächst streitig, was unter "ident|fizierbaren" Gegenständen zu ver/|| stehen ist. Das Oberlandesgericht Tübingen (NJW/RzW 1949/5( 257) sah es als ausreichend an, daß Beraubungsobjekte bei gerichtlicher Geltendmachung der Rückerstattung noch fest- : stellbar waren, verlangte aber nicht, daß sie noch vorhanden sein mußten. Die Oberlandesgerichte Koblenz (NJW/RzW 1949/50, 96) und Neustadt a.d.W. (NJW/RzW 1 949/50, 252/3) dagegen verlangten, daß die Gegenstände sich bei Geltendmachung der Rückerstattungsansprüche noch im Besitze des in Anspruch Genommenen befänden. Die Cour Superieure pour les Restitutions in Rastatt, das für die französische Zone-zuständige Revisionsgericht in Rückerstattungssachen (VO Nr 252 des Hohen Kommissars der französischen Republik für.. Deutschland - ABlAllHohKom 603) hat in NJW/RzW 1951, 272 entschieden, daß das Rückerstattungsobjekt im Zeitpunkt der Klageerhebung der Rückerstattungsansprüche noch in Natur vorhanden sein muß, weil "identifiable" nichts anderes jBBk als "existant" heißt, so daß Schadenersatzansprüche nach p Art 6 der Verordnung Nr 120 bei Verlust oder Untergang desf| Rückerstattungsobjektes nach dem Rückerstattungsrecht der m französischen Zone nicht gegeben sind. Da die den Klageansprüchen, soweit sie in den Revisionsrechts zug erwachsen sind, zugrunde liegenden Gegenstände, wie Schlafzimmer, Kücheneinrichtung und Kinderbe' unstreitig nicht mehr in Natur vorhanden sind, bestehen Rückerstattungsansprüche im Sinne der Verordnung Nr 120 nicht. Damit können die hier gegen die beklagte Gemeinde eingeklagten Geldansprüche nicht als Ansprüche beurteilt, werden,.die sich aus der Verpflichtung zur Rückerstattung ergeben. Sie fallen daher nicht unter die in § 7 BEG aul g e::i 1; j l e:: V o r •s e n r 1fL e n ? d i e v o n d e r I? e g f ae: 9 Ab- -i BEG an b e r i 111 r t b 1 e i b e n , genannt on Vorschriften.. In I -'QA 9- j;1o dritte Ausnahme von dor Regel dee -1 9 Abs 1 EEG betrifft di ■'BEG .werden dem B lind es e jedoch belie m 2 104 Ile s T cs p t s chad dgu o. i e ü ■ - .0 3 13 g e s e 1z w i. d e r s p r e c n e r:.. a a i g e n e Si e r.; vit ciias bisherige Land osroehi weite: geh .eh LCl 63 i Int c p V) O vr X X äclii pin fycs' ah sp: c u p la r; . . q ’G hr t e j zu G •an n : oU *-' er i. 0- G .1? na c b. - bl q 2 ier ige m' Li s.nd GS re cir fcv: An .spr ■ich be r e cht igt en o e 1 . Ti B 6 VV 6; den lit d .. e r Ma ßgal j 0 d cl If B.. i. c li die V P rf a h rer sue. • SS 1 £ e iGuiiand 1 im XT' 'ö un .d d i e B e f r i ed i ö .Xc un S L i 1 es er A ns pr "j "j P n e n a c h de in': Bundes en fc s c ■Ha .d:i , p‘ tl 'Kl IT Q' Xig,Q gese rfcz ;r 1 i c irtu 3h H Da s B in e sentsö hä di gu ngsge- O £5 H- ry iä. ,ßt ; Q- & Xu X. t d;i g'Ü JOS Id. | yp re n. 1 s. nd pci w Ö r 0 chtlie hen Be ! s ti ra- mun g0 ■ Yl zi; ii'l'G uns ten d e r .';v: Ve rf t Di g"t en s. H Q SB... dr Ü c klich be O “i" O v eh ten Das bier einschlägige Landesredit ist in dem Rheinland-Pfälzischen 'Landesgesetz ■über' die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 22„ Mai 1950 .175) enthalten». .Dieses Gesetz schließt aber in ■' dm Gegensatz zu •§ 9 Abs 1 BEG die Ansprüche eine iliüilP ten gegen sonstige auf Gr g u t ma c h an g s d f 1 i c h t i des ari imeinen Rechts Wieder- a a i e s e s w i e ü e Amfshaft mg sa:n. mannen» Jedoch zu dem'Bund esents gelang d arcli § In § 104 e a 3. tim L and n i cht aus» N a c h $> 1 ■■; Jrl ö 3 mugs,,esct zes könnte also der Kl .äger" .e gegen die ■bei Alagte.Gemeinde gel .tend ist diese;insoweit für ihn im Verhältnis :;h.ädigangsgese.tZ-: sicherlich günstigere - Es 1 0 4 BE G- Xi i c li t a n r p t I Ot 2 BT;ir recht/ erhalten' word. wot ret nämlich nur bes" immt Vf.'-‘V ■ Unter diesen Ansprüchen können aber nur die besonderen Entschädigungsansprüche verstanden werden, die auf Grund der Entschädigungsgesetze gewährt worden sind, nicht dagegen . . die ursprünglich auf Grund allgemeinen Rechts, also z.Bi auch auf Grund des Art 131 WeimVerf in Verbindung mit § 839 ff EGB entstandenen Ansprüche. Das ergibt sich bereits aus de Ausdruck entschädigungsrechtliche Ansprüche”. Sowohl das-Rheinland-Pfälzische Entschädigungsgesetz wie das Bundesentschädigungsgesetz stellen den ’'entschädigungsrechtliche Ansprüchen die Ansprüche "auf Grund des allgemeinen Rechts1. (z.B. § 1 Abs 2 des Landesentschädigungsgesetzes) und die : Ansprüche "nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts" (z,B. § 9 Abs 2 BEG) gegenüber.. In §104 BEG ist hinsicht lieh der aufrecht erhaltenen weitergehenden Ansprüche' des Landesrechts bestimmt, daß sinh die verfahrensmässige Behandlung und die Befriedigung dieser Ansprüche nach dem Bundes entschädigungsgesetz richtet. Auch daraus ergibt sich klar daß nur an die von den Entschädigungsgesetzen erst gewährten Entschädigungsansprüche gedacht ist. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes Lf sind alle auf Entschädigungsansprüche gegen das Land als Träger der Entschädigung zugeschnitten; sie können aber au Entschädigungsansprüche "auf Grund des allgemeinen Rechts";^ oder des "bürgerlichen Rechts" im Gegensatz zu den Verfall rensvorschriften des Rheinland-Pfälzischen Landesentschädig gungsgesetzes (vgl insbesondere dessen § 46 Abs 2 Buchst b und c und § 53) überhaupt nicht angewandt werden. Auch die: Bestimmungen des Bundesentschädigüngsgesetzes betreffend : die Befriedigung, z,B. diejenige über die Rangfolge des §| 78., können nur auf die Entschädigungsansprüche gegen das Land als Träger der Y/iedergutmachung, nicht aber auf Ansprüche gegen andere Verpflichtete angewandt werden, derenl Verpflichtung "auf Grund des allgemeinen Rechts" oder "flegfjjl bürgerlichen Rechts" besteht. Hinzu kommt noch folgendes: Das Rheinland...Pfälzische Entschädigungsgesetz lief die v/j ed ergutmachange pf1ioht des Landes erst entstehen, "soweit der Geschädigte die Wiedergutmachung seines Schadens von einem anderen nickt erlangen kann" (§ 12 Abs 1 Satz 2). Es mußte scher., aus diesem Grunde die Ansprüche gegen alle Verpflichteten - ao.icr d cm wiedergutmachungspflichtiger: Land - bestehen lassen, ' ' , ; • . um zu erreichen, daß der Geschahigte in mögliche'1' weitgehend ou Maße von demjenigen etwas erlangen konnte.- der auf Grurh des allgemeiner. Rechts Schadensersatzjoflichtig war., Im Gegensatz zu dieser landesrechtliehen Lesung gewährt das i undesevri :udd:.higung3gesets Wiedergutmachung rh cht nur darrm wenn vor eher Schädiger nichts zu erlangen ist, .sondern sehleoahrl. Es geht ater nicht an; diese durch das Burdosentecrrh iana" gsgesetz lierbei.gef'Üirte weserRlicl e Verbesserung Eint uv. eh neu und andererseits den damit auf das Engste zusammenhängend-;) Ausschluß der Amtshaf tur. gsansprü-ohe gegen eia Körperschaften des öffentlichen Rechts als ei -surr "günstigeren" landesrechtüchen Regelung widersprechend nicht .anzuerkennen. Ansprüche aus Amtshaftung gegen die beklagte Gemeinde können daher auch nicht unter Berufung auf § 104 BKG in Verbindung mit den Bestimmungen des Rheinland-Pfälzischen Entschadigungsgeeetzes geltend gemacht ward er -i -1 i e aal Am::sraitung gestützte Klaue gegen die beklag,'io Gemeinde iah: daher ije.ee its deshalb abzuwei sorg weil es sich i m Ansprüche auf Entschädigung für Schäder. handedv. die auf ruhioraia. czi ails mischen Gewaltmaßnahmen beruhen, und weil derartige Ansprüche gemäß § 9 Aus 1 BSG gegen Körperschaften des offen11ichen Rechts - mindestens irr. vorliegenden Fall, wo der Kläger in voller Höhe der £ichadensersatzanspriic 11e aus Anitshaftung :Entschädigungsan- pill m mm mmä spräche nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes hat - nur nach den Bestimmungen des Bundesentschädi-gungsgesötzes, mithin nur gegen das Land und nicht gegen die beklagte Gemeinde geltend gemacht werden können. Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Prüfung, ob die Rüge der Revision begründet ist, das Berufungsgericht habe die Peststellungen zu dem Tatbestand des § 839 BGB unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen. Ebenso bedarf es keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht die Rechtsvorschriften des § .839 BGB oder diejenigen über die Verjährung verkannt hat. Die Klageabweisung ist vielmehr bereits im Hinblick auf § 9 Abs 1 BEG gerechtfertigt. Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. ■Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Die Bundesrichter Dr « . Wolany und Dr. Beyer sind beurlaubt und deshalb an der Unterschrift verhindert. ' Dr. Geiger