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BGH · III ZR 113/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 113/51

4750 KI und den grösseren Transformator für 6000 DU (Gesamtpreis GflBi verkaufte die drei Transformatoren auf Grund eines fernmündlich geschlossenen, mit Schreiben vom 23. 16.000 DM) an den Kaufmann Paul GflK in Br über den Kaufpreis von 16.000 DII verfügte, vereinbarte er mit dem Kläger die Bestellung eines Akkreditivs in Höhe des von diesem zu zahlenden Kaufpreises von 20,600 TU bei der ].:€■■-Bank in Br^HHIB° Bas Akkreditiv sollte ihm gegen Vorlage der Buplikatfrachtbriefe »Iber die zu dem Versand gebrachten Transformatoren freigegeben werden. Der Kläger traf eine Abrede gleichen Inhalts mit seinem Abnehmer OflHHBHIB» Alle Beteiligten gingen dabei von der Annahme aus, dass die Transformatoren von der Bundesbahn auf dem Schienenwege befördert werden sollten. Oktober 1948 das vom Kläger gestellte Akkreditiv einzulösen« Pie Bank verweigerte jedoch die Auszahlung, da diese auf Anweisung des Klägers nur gegen Vorlage der Puplikatfracht-briefe erfolgen sollte. Nach Rücksprache der Bank mit dem Kläger erklärte sich dieser damit einverstanden, dass der Kaufpreis auch gegen Vorlage einer "irgendwie anders ausgestellten Verladebescheinigung” ausgezahlt werde. Oktober 1948 den vom Kläger akkreditierten ** Betrag von 20.600 III bei der LUM^-Bank ein. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte in Höhe des Kaufpreises von 9*600 DJ.I, den er an G^^^ für den grösseren Transformator gezahlt hat, auf Schadensersatz in Anspruch* Zur Begründung der Klage trägt er vor, dass der Schaden nur habe entstehen können, weil der Reichsbahni’n- • spektor Gr^|^ als Leiter des Kraftwagenbetriebswerks durch die Unterschrift unter dem Kraftwagenfrachtbrief und die Ausstellung der Bescheinigung vom 27, Oktober 1948 wider besseres 7/issen unrichtige Verladepapiere ausgestellt habe. G^^^ und die Beklagte hätten nämlich einen "Beweissicherungsvertrag” zu seinen Gunsten abgeschlossen* Da 6rfl0 als Leiter eines Kraftwagenbetriebswerks gemäss Ziff 14 der Verwaltungsanordnung der Deutschen Reichsbahn vom 5. Juli 1939 ver fassungsmässiger Vertreter der Beklagten sei, hafte diese für seine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung nach §§ 89, 31 BGB. Gr^fl^ sei als Leiter einer technischen Dienststelle, der die Unterhaltung und der Betrieb der Fahrzeuge obliege, für die Ausstellung von Beförderungspapieren nicht zuständig gewesen. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der technische Reichsbahninspektor Greift als Feamter der Reichsbahn in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht durch die Ausstellung der inhaltlich unrichtigen Bescheinigung vom 27. Auch bei privatrechtlicher Betrachtung seien Bälle denkbar, in denen privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Aufgaben der Eisenbahnbesmten so ineinander über griffen, dass einzelne ihrer Handlungen sich als Ausfluss öffentlicher Gewalt darsteilten. Eine solche Beurlcun«-dungstätigkeit sei auch der für die Abfertigung im Kraftwagenverkehr der Reichsbahn, jetzt Bundesbahn, zuständigen Stelle übertragen (§ 15 der ICraftverkehrsordnung in der für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen der Deutschen Reichsbahn gültigen Passung vom 30. Der mit dem Annahmever-merk versehene Annahmeschein (§ 4 Abs la, b, c KVV I) diene in seiner Eigenschaft als Durchschrift des Kraftwagenfrachtbriefes nicht nur zun Beweis dafür, dass die Bahn das Prachtgut zur Beförderung angenommen habe (§ 15 KVO der Eb) und dass der Absender ihr gegenüber bezüglich dessen Art und Gewicht die in Annahmeschein und daher auch im Frachtbrief enthaltenen Angaben gemacht habe Deshalb seien die ICraftverkehrssteilen (§ 1 Abs 2 ICVV I), zu dejren Geschäftsbereich der Verkehrsdienst und damit auch der Abfertigungs-, Lade- und Be-** förderungsdienst gehöre (§ 14 der Geschäftsanweisung für die Dienststellenvorsteher der Reichsbahn) bei Ausstellung** von ICraftwagenfrachtbriefen und Aushändigung der Durchschriften (§§ 4s 6 KW I) nicht im privatrechtlichen Geschäftskreis der Eisenbahn, sondern als staatliche Behör-den tätig. Die von ihnen ordnungsgemäss ausgestellten Frachtbriefe und deren Durchschriften seien ebenso wie die" von der Güterabfertigung nach § 61 BVÖ hergesteilten Duplikat-Frachtbriefe öffentliche Urkunden im Sinne des §415 zstf Die für die Beurkundungstätigkeit bei Ausstellung von Frachtbriefen im Schienenverkehr entwickelten Grundsätze seien trotz der unterschiedlichen Ausgestaltung der Beförderungspapiere auch auf die im Zusammenhang mit dem Güterkraftverkehr erteilten Bescheinigungen anzuwerid'eho Y/esensmässige Unterschiede zwischen dem - nur auf Antrag auszustellenden - Duplikatfrachtbrief des Eisenbahnver- \ * kehre und der - ohne Antrag aus zuhändigenden - zweiten ;Durcfi Die "ICraftverkehrsordnung in der für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen der Deutschen Reichsbahn gültigen Fassung" sei eine Rechisverordnung zu dem Gesetz über den Güterfernverkehr vom 26. Duplikatfrachtbriefe, sondern auch die nach § 61 Abs 5 EVO auf Verlangen des Absenders auszustellenden Bescheinigungen den Charakter öffentlicher Urkunden. 2, Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der rechtsirrigen Auffassung, dass die Ausstellung öffentlicher Urkunden im Sinne des § 415 ZPO stets eine Ausübung öffent- Hai 1945 fortgeltenden Gesetz über die Deutsche Heichsbshn vom 4* Juli 1938 (Reichsbahngesetz, RGBl I 1205) verwaltete das Deutsche Reich unter dem Kamen "Deutsche Reichsbahn’* das Reichsbahnvermögen als ein Sondervermögen mit eigener Wirt-schafts-und Rechnungsführung. Da Iiebendienststel-len also keine Behörden sind, könnten schon aus diesem Grunde die von ihnen ausgestellten Jj’rachtbriefduplikate und sonstigen Bescheinigungen keine öffentlichen Urkunden im Sinne des § 415 ZPO sein. Y/ie das Reichsgericht in I.GZ 162, 129^165/ zutreffend ausgeführt hat, ist die Ansicht, dass der Aufdruck des Dienstsiegels die Erklärung einer Behörde immer in den ICreis öffentlich-rechtlicher Gewaltaustibung rücke, so wenig richtig, wie es die Auffassung sein würde, dass eine Koheitsverwaltung immer als Koheitsträgerin handele; es kommt sowohl bei gesiegelten wie bei ungesiegelten Urkunden nur darauf an,.ob sich die behördliche Erklärung auf hoheitsrechtlichem oder auf bürgerlich-rechtliche«! 3.352 die Ansich-' vertritt, dass die Ausstellung öffentlicher Urkunden von vornherein und in jedem Falle Ausübung öffentlicher Gewalt sei, kann dieser Auf fassung nicht beigetreten werden (vgl auch Stein-Jonas- v Schönke Z?0 § 415 I Abs 2; Paumbach-Lauterbach Z?0 § 415 Anm 2 C), "! 274 f aus, dass die Abstempelung eines Frachtbriefduplikats in Ausübung der dem Beamten anvertrauten öffentlichen Gewalt geschehe; es handle sich dabei um eine öffentliche Beurkundung und einer solchen unterziehe sich der dazu befugte Beamte als Träger öffentlicher Machtbefugnisse. Oie gehöre mit Rücksicht auf ihren Zweck, ein mit erhöhter Beweiskraft ausgestattetes Beweismittel zu schaffen, dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge an, in der sich die Ausübung staatlicher Koheitsrechte ebenso äussern könne wie in der Anwendung von Gewalt. Dass aber die Handlungen der Beamten in den staatlichen Anstaltsbetrieben, insbesondere im 3?ost- und Eisenbahnbetrieb, nicht nur auf den privatrechtlichen Rechtsverkehr Bezug hätten, sondern auch Betätigungen obrigkeitlicher Gewalt sein könnten, sei anerkannt, hierzu verweist das Reichsgericht auf die Entscheidungen RGZ 91, 275 und 104, 143«. Behörde verliehen werde”, als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen sei und dass sie mit Rücksicht auf ihren Zweck, ”ein mit erhöhter Beweiskraft ausgestattetes Beweismittel zu schaffen, dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge angehöre"• Ob die Ausstellung der Urkunde der staatlichen Fürsorge oder der 7/ahrung bürgerlich-rechtlicher Belange der ausstellenden Behörde dienen soll, lässt sich nicht schon aus der Tatsache der "Beurkundung” als solcher, sondern nur aus dem Erklärungsinhalt beantworten* Pie Vorschrift des § 415 ZPO bezieht sich nur auf öffentliche Urkunden, die "über eine vor der Behörde ** Line solche Beurkundung (z.P. nach §§ 167-184 FGG) wird deshalb regelmässig dem Aufgabengebiet der öffentlichen Fürsorge sngehören und sich mithin als Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen. 3. Y/ird unter Anwendung dieser Unterscheidungen die Rechtsnatur der von der Beklagten abzuschliessenden Beforderungsverträge und der hiermit zusammenhängenden Ausstellung von Bescheinigungen und "öffentlichen Urkunden” geprüft, so ergibt sich, dass dabei jede hoheit- •; liehe Betätigung, auch in Form der staatlichen Fürsorge, ausscheidet und dass alle Kandlun en dem bürgerlichrechtlichen Geschäftskreis angehören* Die Beförderung von ^Personen und Gütern beruht auf bürgerlich-rechtlichen Verträgen, die mit den Benutzern der Reichsbahn abgeschlossen werden. Per Umstand, dass die Reichsbahn eine mit bestimmten hoheitlichen Aufgaben betraute öffentliche Verkehrsanstalt ist, schliesst nicht aus, dass sie sich zur Brflillung ihrer Aufgaben auf den Boden des bürgerlich-rechtlichen Verkehrs begibt. Entscheidung RGZ 107, 274 f versucht, eine Ausnahme von dem Grundsatz der privatrechtlichen ITatur der Betätigung staatlicher Anstaltsbetriebe mit dem Hinweis auf BGZ 91/ 275; 104, 143 zu rechtfertigen, indem es ausführt, dass "Handlungen der Beamten in staatlichen Anstaltsbetrieben, insbesondere in Post- und Eisenbahnbetrieb nicht nur auf ■ den privatrechtlichen Rechtsverkehr Bezug hätten, sondern auch Betätigung öffentlicher Gewalt sein könnten”, Pem-gegenüber ist darauf hinzuweisen, dass die Ansicht, Post-f und Eisenbahn seien als staatliche Anstaltsbetriebe rechtlich gleich zu behandeln und die Kechtsbeziehungen zwischen ihnen und ihren Benutzern seien nach denselben Rechtsgrundsätzen zu beurteilen, vom Reichsgericht in der eingehend begründeten Entscheidung BGZ 161, 341/345, 34|/ unter Hinweis auf die verschiedenartige rechtliche Gestaltung beider Unternehmen aufgegeben worden ist, nach- . Die Entscheidung RGZ 107, 275 enthält noch den allgemeinen Hinweis, dass Handlungen der Beamten im staatlichen Eisenbahnbetrieb auch Betätigung öffentlicher f'e- , wait sein könnten, ohne dass jedoch angegeben wird, v/elche Handlungen als Ausübung öffentlicher Gewalt in Frage kommen könnten. ’Vie die Entscheidung R02 162, 364^366/ ausdrücklich klargestellt hat, ist ”für die Reichsbahn nur im Rahmen der Bahnpolizei” (§§ 74 ff der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 17* Juli 1928, RGBl II, 541) die Betätigung staatshoheitlicher Gewalt oder Fürsorge gegeben. Gewalt in einem Falle verneint, in dem ein Telegrafen-bauführer der Reichspost durch Unterlassung von Siche--rungsmassnahmen an einer Baugrube beim Kabellegen einen Strassenunfall verursacht hat, und zur Begründung ausgeführt, dass die Aufgabe, den Strassenverkehr zu sichern, nur dem privatrechtlichen Betätigungsbereich.angehöre (ebenso RGZ 162, 367 f für die Verkehrssicherungspflicht des Schrankenwärters), und dass der Baü-r • führer nicht anders als der Angestellte eines privaten Unternehmers tätig geworden sei. Abstempelung von Frachtbriefduplikaten als hoheitsrecht-liche Tätigkeit anzuerkennen, und darauf hingewiesen, dass bei den Frachtverträgen, die der Eisenbahnfiskus durch seine Angestellten abschliesse, und hei der damit zusammenhängenden Abstempelung von Prachtbriefen und Prachtbriefduplikaten die Angestellten des Eisenhahnfiskus keine andere Punktion susübten als die Angestellten einer Privateisenbahn im gleichen Palle: diese Punktionen ständen rein und ausschliesslich auf dem Boden des Privatrechts, 10a sich aber, wie bereits aus-geführt worden ist, bei allen öffentlichen Urkunden, soweit sie nicht vor der Urkundsbehörde abgegebene Erklärungen enthalten, die Zugehörigkeit zu dem boheitsrechtli-chen oder zu dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich nach dem Erklärungsinhalt bestimmt, so kann auch die Ausstellung von Fahrausweisen, Gepäckscheinen, Frachtbriefen usw. der Dienststellen der Beklagten - nicht anders als bei den Privateisenbahnen - nur dem bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreis zugerechnet werden, mögen auch die über den Beforderungsvertrag ausgestellten Urkunden - ent sprechend den für die Urkunden£g;ttung massgebenden formalen Gesichtspunkten - bei der Deichs- bezw, Bundesbahn öffentliche Urkunden sein (ebenso schon für die Güterab-fertigunrsbeamten der Bayerischen Staatsbahn das Urteil des Oberlandesgerichts I,tünchen vom 2. Bas gleiche muss für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen der Eeichsbahn, also auch für die Ausstellung von Urkunden nach § 15 KVO der Rb gelten* 274 und JV/ 1927, 1352 wird zur Begründung der öffentlich-rechtlichen Gewalt (Fürsorge) noch auf den Verwendungszweck der Urkunden hingewiesen. lassen und notfalls durch Nachweis ihrer Unrichtigkeit entkräften muss (linger EV0 1951, § 61 Bern 6, 7, 10^0 Insoweit besteht aber kein Unterschied zwischen den Frachtbriefdublikaten der Reichs- bezvio Bundesbahn und denen der Privateisenbahnen; denn die Vorschrift des § 61 Abs 3 EVO, aus der diese Beweislastverteilung abgeleitet wird, gilt für alle Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, Bei der Ausstellung eines Prachtbriefdoppels (sei es durch eine staatliche, sei es durch eine ’Trivateisen-bahn) handelt es sich um den - nicht nur für das Eisen- * bahnfrachtrecht, sondern für das gesamte Recht der Beförderungsgeschäfte - typischen Sachverhalt, dass der Frachtführer oder einer seiner Leute im Zusammenhang mit dem Abschluss des Frachtvertrages dem Absender eine für den Empfänger bestimmte Urkunde über den für diesen er-heblichen Vertragsinhalt erteilt. Venn das Reichsgericht trotzdem in den Entscheidungen RßZ 107, 274 ff und JW 1927, 1352 die Apstempelung dös ' "* Frachtbriefdoppels als Ausübung öffentlicher Gewalten-gesehen hat, so kann dies nur dadurch erklärt werden, dass ' die "Ausstellung einer öffentlichen Urkunde" irrtümlich der "Ausübung öffentlicher Gewalt" gleichgesetzt worden' ist. V/ie das Reichsgericht in der späteren Entscheidung (RG-z 162, 364 ff) zutreffend aus geführt hat, übt eine Öffentlich-rechtliche Körperschaft auch dann, vsenn sie sicif zu dem Zwecke der Erfüllung staatshoheitlicher Aufgaben auf ^ den Boden des bürgerlichen Rechtsverkehrs begibt, nicht hoheitliche Gewalt oder Fürsorge aus, sondern wird im « Mit Recht weist das Reichsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dieselbe Handlung nicht gleichzeitig öffentlich-rechtlicher und bürgerlich-rechtlicher Matur sein kann (ebenso BGKZ 2, 37^3:0 o Pa Frachtbrief und Frachtbriefdoppel nach dem Sinn und Zweck der in § 61 Abs 1 und 4 EVO gegebenen Vorschriften gleichzeitig vorgelegt und auch gleichzeitig bei Annahme von Gut und Frachtbrief abgestem- Dieser Beweis habe nicht nur gegenüber GBP oder gegenüber dem in dem Annahmeschein des Lraftwagenfrachtbriefs als Absender bezei'ch-neten OflBBHHM, sondern jedem Britten gegenüber erbracht werden sollen, der sich auf die Richtigkeit de£ in den Panieren behaupteten Tatsachen verlasse. gung entgegenstehen, und ausgeführt, es drohe hierbei die Gefahr, dass anerkannte Rechtsgrundsätze über die Abtretung durch die mehr oder minder willkürliche Annahme eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen Schuldner und J Abtretungsempfäriger ihrer 7/irkung beraubt würden; wer übel den Abschluss eines Vertrages eine Urkunde ausstelle, wert de, wenn sein Vertragsgegner die Rechte aus der Urkunde abtrete, in seiner Rechtsstellung- grundsätzlich nicht beeinträchtigt; so wie er dein ursprünglichen Gläubiger Unrichtigkeiten der Urkunde entgegenhalten könne, so sei dies auch gegenüber dem Abtretungsempfänger zulässig. Alles das ergebe sich durch Gegenschluss aus § 405 BOB; denn nur in den dort genannten zwei Ausnahmefällen habe der Schuldner dem Abtret ungsempf anger für seine unrichtige Bescheinigung zu büssen. Bas Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die von Baape geäusserten Bedenken mit Kecht die Auffassung des Landgerichts abgelehnt und ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, wie der Kläger aus einer gegenüber G^p abgegebenen Erklärung Hechte - gewonnen haben solle; dafür, dass etwa als Vertreter des Klägers gehandelt habe, sei nichts hervorgetreten; ^er gewusst habe, dass die Transformatoren entgegen dem Inhalt der von ihm entworfenen Bescheinigung nicht verladen gewesen seien, könne die Ausstellung der Bescheinigung^lediglich erwirkt haben, um auf unredliche Weise vom Kläger den Kaufpreis zu erlangen. Aus dem gleichen Grund verneint das Berufungsgericht aber auch mit Recht, dass G^^ im eigenep Kamen mit GriH^ als Bevollmächtigtem der Beklagten einen Vertrag zu Gunsten des Klägers geschlossen habe. Schon aus diesem Grunde ist es zu demindest unwahrscheinlich, dass Gflp gleichzeitig als Vertreter des Klagers oder in eigenem Hamen zu Gunsten des Klägers in einer für GrdP erkennbaren Y/eise einen Garantie-öder Auskunftsvertrag hat abschliessen wollen* Vie das Berufungsgericht ausfübrt, ist weder anzunehraen, dass Gr^HP eine derartige weitgehende Verpflichtung Hat übernehmen wollen, noch kann die Bescheinigung dahin ausgelegt werden, dass sie eine solche Verpflichtung enthalte. s fl der Eisenbahn abgelehnt hat; es kann hier dahingestellt 1 bleiben, ob sich für einen solchen Fall .nicht zu demindest auf Grund erweiternder Auslegung des § 72 Abs 7 EVO selbständige Schadenersatzansprüche des Empfängers begründen lassen. Da die Ausstellung von Beförderungspapieren nach §§ 4 und 6 KVV I unter den Abfertigungs- und Ladedienst falle, sei GrflHB weder zur Ausstellung der Bescheinigung vom 27. Die Beschränkung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsanordnung der Deutschen Reichsbahn und die Geschäftsanweisung müsse der Kläger gegen sich gelten lassen, wie das Reichsgericht für ^3en gleichgelagerten Ball der Reichspost ausgeführt habe (RGZ 162, 134 ff). ist entsprechend anwendbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, v;o an Stelle der SatzungsbeStimmungen die Organisationsgrundsätze der betreffenden Verwaltung treten (RGZ 157, 228^2377')» Bei derartigen "ZustMn-digkeitsbeschränkungen” handelt es sich um nach aussen hin wirksame Begrenzungen der Vertretungsmacht, Pefolt diese Vertretungsmacht, so kann also auch eine vertragliche i.aftung der Beklagten nicht in Betracht kommen,, 2» Bas Landgericht hat diese Unterscheidung offenbar verkannt, wenn es zunächst eine vertragliche Schadensersatzpflicht der Beklagten annimmt und snäter für un- • erheblich hält, ob Gr4^H^ überhaupt ”von sich aus zur Ausstellung derartiger Bescheinigungen befugt gewesen sei, da die Beklagte grundsätzlich auch bei Zuständigkeitsüberschreitungen für die rechtsgeschäftlichen Handlungen ihrer verfassungsmässig berufenen Vertreter nach § 31 BGB hafte”. Im Gegensatz zu einer im Bereich hoheitsrechtlicher Verrichtungen erfolgten Zuständigkeits-überschrcitung- reicht im bürgerlich-rechtlichen Ge-schäftskrois eine Zuständigkeitsüberschreitung als solche für sich allein zur Begründung einer Haftung aus 31, 89 BGB nicht aus (RGZ 162, 1297161, 1697)T Auf Grund der 31, 89 BGB kommt eine Haftung der juristischen Person nur dann in Präge, wenn nach ^J^gejiejjijga Vorschriften eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung vorliegt, für die auch die natürliche Person Schadenersatzpflichtig wäre. Schädigung geführt, die als solche den Tatbestand einer unerlaubten Handlung nach §§ 823, 826 PCB nicht erfüllte Bine Haftung der Körperschaft des öffentlichen Hechts aus §§ 31» 89 BGB kann auch nicht daraus h^rgeleitet v;erden, dass etwa ein Beamter ausserhalb der Ausübung von Koheits'befugnissen seine Amtspflicht verletzt und sich daraus persönlich nach § 039 BGB haftbar macht* . 3* Es kann auch nicht anerkannt werden, dass ein sol- ; ches Ergebnis mit den Erfordernissen der "Verkehrssicherheit" und der Billigkeit unvereinbar sei. Denn die Beklagte übernimmt auf Or und der nach § 15 KVO der Db ausgestellten Urkunde keinerlei selbständige Verpflichtungen gegenüber dem Empfänger des Gutes oder gegenüber sonstigen Britten, Biese Bescheinigungen unterscheiden sich. von dem nach § 61 Abs 4 EVO im Eisenbahngüterverkehr ausgestellten Prachtbriefdoppel dadurch, dass ihnen die für.-den Handelsverkehr als Sicherung des Empfängers bedeutsame Sperrwirkung fehlt. braucht der Absender wie im vorliegenden Fall das Ver trauen seines Abnehmers, so kann es also auch nicht ohne weiteres als ein Gebot der Billigkeit angesehen werden, dass die Beklagte neben dem Absender für die von diesem erwirkte unrichtige Verladebescheinigung hafte«,

Zitierte Normen: § 839 WO § 89 BGB § 415 ZPO § 167 FGG § 415 ZPO § 30 BGB § 97 ZPO
BGBAusstellungReichsbahnBröffentlichKlägerUrkundeTransformator

Volltext der Entscheidung

Gesetz: 7/eimVerf Art 131; BGF § 839; WO § 61 Abs 4 a 6; ICraftyörkahrsoränung in der für den Güterfernverkehr mit ICraftfehrzeugen der Deutschen Reichsbahn gültigen Passung von 30»3»1936 (1CV0 der Hb)
§ 15 Abs 1 u 3 (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B 1936, 151)*	'	‘	„
Rechtssatz: Die Ausstellung von Beförderungspapieren durch die Reichsbahn stellt auch dann keine Ausübung
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hoheitlicher Gewalt dar, wenn es sich um öffent liehe Urkunden handelt.(Abweichung von BGZ 1075 272; RG in J7f 1927, 1352 Kr 4).	,
Aktenzeichen: III ZR 113/51	IG	Braunschweig	(
Urteil vom 19. Juni 1952	OLG	Braunschweig.
* 71* / '■

'£
J
III ZR 113/51
Verkündet am 19»Juni 1952 Fieser, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundeshahn, vertreten durch die Eisenbahn-direktion HaflHfc,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin? - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Hans Mül IJBstrasse
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Juni 1952 unter Mitwirkung des 8enatsnr:-''sidenten Prof. Br. Riese und der Bundesrichter Br. Beibrück, Br. Kleinewefers, Br. Bock und Br.
»
Rotberg
 für Recht erkannt:	.
A,uf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsena's des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 20. März 1951 aufgehoben.
Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6, Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 29. August 1950 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Zusammenhang mit den Demontagen hei der St^P-> Br	nbll	in 7aflHBi kaufte die E
GmbH in BrflBHHHP im	1948	zv;ei	Transformatoren
 von je 500 kVA zu dem Preise von je 2510 DII und einen Transformator von 1000 kVA zu dem Preise von 3800 DU (Gesamtpreis
 ren Transformatoren zu dem Preise von 5250 DM hezv;«. 4750 KI und den grösseren Transformator für 6000 DU (Gesamtpreis
 GflBi verkaufte die drei Transformatoren auf Grund eines fernmündlich geschlossenen, mit Schreiben vom 23. und 27* September 1948 bestätigten Vertrages an den Kläger zu einem Gesamtpreis von 20.600 DU, und zv;ar betrugen die Preise für die beiden kleineren Transformatoren je 5.500 DI.I und für den grösseren Transformator 9«600 TU.
Der Kläger verkaufte die drei Transformatoren an demselben Tage, an dem er von C-4HP die schriftliche Vertragsbestätigung erhielt, an den Ingenieur Pritz in	v-eiter, und zv;ar die kleineren für
 je 6.500 DU und den grösseren für 11.200 DM (Gesamtpreis 24.200 IM). Obwiederum verkaufte den grösseren Transformator an die Aschaffenburger ZfltfHHMIBP AG in v/iflUP^lldrh. zu dem £rsi£e von 12.500 DM und die beiden kleineren Trsnsformatoren an die Birma PrflHfe in
 Da Gross die Transformatoren von der EflHMP GmbH nur gegen Barzahlung erhalten konnte, selbst aber nicht
8028 m). Die El
 GmbH verkaufte die beiden kleine-
16.000 DM) an den Kaufmann Paul GflK in Br
 über den Kaufpreis von 16.000 DII verfügte, vereinbarte
 er mit dem Kläger die Bestellung eines Akkreditivs in Höhe des von diesem zu zahlenden Kaufpreises von 20,600 TU bei der ].:€■■-Bank in Br^HHIB° Bas Akkreditiv sollte ihm gegen Vorlage der Buplikatfrachtbriefe »Iber die zu dem Versand gebrachten Transformatoren freigegeben werden. Der Kläger traf eine Abrede gleichen Inhalts mit seinem Abnehmer OflHHBHIB» Alle Beteiligten gingen dabei von der Annahme aus, dass die Transformatoren von der Bundesbahn auf dem Schienenwege befördert werden sollten. Kit Schreiben vom 8. Oktober 1948 teilte der Kläger dem Kaufmann G^BBMit, dass er das Akkreditiv in Höhe von 20.600 DU zu seinen Gunsten bei der ll in	bestellt	habe	und dass
 ladung der Transformatoren beginnen könne. GflBP fuhr zusammen mit dem Vorsteher des 3Craftwsgenbetriebswerks Br äem technischen Reichsbahninspektor Gr VaSMMfc-Sa^HHHfe um dort durch Besichtigung der Trönsr formatoren die bestmögliche Beförderungsart festzustellen.^
Entgegen der ursprünglichen Vereinbarung mit dem Kläger ent-
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schied sich	für	einen	Transport	mittels	Schwerlast-,v
wagen, sogenannten CMHf^-Bahrzeugen.
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I-Bank mit der Ver-
nacl^

Am 25. Oktober 1948 legte Gflp dem Inspektor Gr'
- ausser dem Kraftwagenfrachtbrief für die beiden kleine- s ren Transformatoren - einen Kraftwagenfrachtbrief über den grösseren Transformator vor. Obwohl das stark umrahmte Feld, das für die Beklagte zu amtlichen Eintragungen freizulassen war, erst nach Verladung ausgefüllt werden durfte, unterschrieb und unterstempelte Gr^K^ den Kraftwagenfrachtbrief und händigte G4BP äie zweite Durchschrift, den sogenannten Annahmeschein, 4aus. Das
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*
für die Beklagte freizulassende Feld v;ar nicht ausge-flUlt. GM» versuchte, mit diesem Papier am 26. Oktober 1948 das vom Kläger gestellte Akkreditiv einzulösen« Pie Bank verweigerte jedoch die Auszahlung, da diese auf Anweisung des Klägers nur gegen Vorlage der Puplikatfracht-briefe erfolgen sollte. Nach Rücksprache der Bank mit dem Kläger erklärte sich dieser damit einverstanden, dass der Kaufpreis auch gegen Vorlage einer "irgendwie anders ausgestellten Verladebescheinigung” ausgezahlt werde. Am 27. Oktober 1948 begab sich Gppp wieder zu Gr^Nfc und legte ihm eine Bescheinigung folgenden Inhalts mit „ der Bitte um Unterschrift vor:
” Kr a f t w a g e nb e t r i e b s w e r k B r i
den 27.Oktober 1948
pesoheinleung
 Wir bescheinigen, dass die von den Reichswerken 7/aflHH» nach	und	V/flflHP'Rdrh.
zu befördernden 3 Stück Transformatoren am 27« Oktober 1948 auf C#|H|^-ra hr zeugen verladen sind.
Der Transport erfolgt auf Rechnung der Firma Paul G^^p, Industriebedarf, Brf strasse fll.
unterstempelte und unterschrieb diese Bescheini-Sung und versah sie mit dem Dienstsiegel "Kraftvjagenbe-triebswerk BrflHp' der Beklagten. Unter Vorlegung
;
dieser ihm von GrflBV ausgehändigten Bescheinigung zog G4|H) am 27. Oktober 1948 den vom Kläger akkreditierten ** Betrag von 20.600 III bei der LUM^-Bank ein. Br zahlte sodann an die eSHHB GmbH einen Betrag von 16.000 DU für die drei Transformatoren. Die beiden kleineren Transformatoren wurden am 11. November 1948 zu dem Vers'and gebracht, *
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Der grössere Transformator konnte nicht geliefert werden,
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weil er noch bei den Reichswerken benötigt wurde. Darauf- ,
hin zahlte die Birma	GmbH an	einen	Betrag
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von 3.689?61 DH zurück und rechnete in Höhe des an dem Kaufpreis von 6.000 DH fehlenden Betrages mit Gegenforderungen auf. 'Hegen des Leistungsverzuges traten die Ai
 von	QBHMHBMI	se~
schlossenen Kaufvertrag über den 1000 kVA-Transformator
 zurück. OflHHB verlangte daraufhin vom Kläger
 Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung. Durch Urteil
 des Landgerichts Hamburg vom 7. April 1949 wurde der Kläger
 rechtskräftig zur Zahlung von 11.200 DM an OBBHHBBII
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verurteilt. Der Kläger zahlte den Kaufpreis von 11.200 DH
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zurück und versuchte, sich bei
 schad-
los zu halben. Er erwirkte am 23. Hai 1949 vor dem Amtsgericht Braunschweig einen vollstreckbaren Titel gegen über 5.000 ELI. Die Vollstreckung blieb erfolglos, ^ber das Vermögen des im Juli 1949 verstorbenen	wurde	der	Nach«
lasskonkurs eröffnet. Die Forderung des Klägers mit Nebenforderungen und Zinsen in Höhe von 13.065,09 ELI ist zur Tabelle festgestellt worden. Unstreitig besteht Jedoch für die nicht bevorrechtigten Forderungen keine Aussicht auf Befriedigung.
Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte in Höhe des Kaufpreises von 9*600 DJ.I, den er an G^^^ für den grösseren Transformator gezahlt hat, auf Schadensersatz in Anspruch*
Zur Begründung der Klage trägt er vor, dass der Schaden nur habe entstehen können, weil der Reichsbahni’n- • spektor Gr^|^ als Leiter des Kraftwagenbetriebswerks durch die Unterschrift unter dem Kraftwagenfrachtbrief und die Ausstellung der Bescheinigung vom 27, Oktober 1948 wider besseres 7/issen unrichtige Verladepapiere ausgestellt habe. Bei diesen mit dem Dienstsiegel der Beklagten versehenen Papieren handele es sich um öffentliche Urkunden, Gr^^^ habe daher bei Ausstellung der Bescheinigungen in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt. Die Beklagte sei ihm aber auch auf Grund vertraglicher Haftung zu dem Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. G^^^ und die Beklagte hätten nämlich einen "Beweissicherungsvertrag” zu seinen Gunsten abgeschlossen* Da 6rfl0 als Leiter eines Kraftwagenbetriebswerks gemäss Ziff 14 der Verwaltungsanordnung der Deutschen Reichsbahn vom 5. Juli 1939 ver fassungsmässiger Vertreter der Beklagten sei, hafte diese für seine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung nach §§ 89, 31 BGB.	\.;
Die Beklagte bestreitet, zu dem Schadensersatz verpflichtet zu sein. Gr^fl^ sei als Leiter einer technischen Dienststelle, der die Unterhaltung und der Betrieb der Fahrzeuge obliege, für die Ausstellung von Beförderungspapieren nicht zuständig gewesen. Diese Aufgabe
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obliege vielmehr den bei der Güterannahmestelle errichte., ten Kraftverkehrestellen. Gränert habe daher weder in Ausführung der ihm Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht im Sinne des 5 839 BGB, noch als Vertreter oder Organ im Sinne der §§ 89, 31 BOB gehandelt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufun*; hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Kit der Revision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Die Revision musste Erfolg haben.
I.
1 . In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der technische Reichsbahninspektor Greift als Feamter der Reichsbahn in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht durch die Ausstellung der inhaltlich unrichtigen Bescheinigung vom 27. Oktober 1948, die zur Freigabe des Akkreditivs geführt habe, fahrlässig verletzt habe. Frachtverträge der Eisenbahn unlerfielen allerdings nach herrschender Ansicht den Vorschriften des bürgerlichen Rechts mit der Folge, nass Verrichtungen, die die Beamten der Bahn bei Abschluss und im Zuge der späteren Abwicklung der Verträge vornähmen, in der Regel nicht hoheitsrechtlicher, sondern privatrechtlicher Art seien. Ob diese Ansicht bei
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der fortschreitenden Übernahme ehemals privatrechtlicher Geschäfte in den Bereich der öffentlichen Hand in vollem Umfang aufrecht erhalten Vierden könne, bedürfe keiner Entscheidung. Auch bei privatrechtlicher Betrachtung seien Bälle denkbar, in denen privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Aufgaben der Eisenbahnbesmten so ineinander über griffen, dass einzelne ihrer Handlungen sich als Ausfluss öffentlicher Gewalt darsteilten. Des treffe insbesondere bei Beurkundungen zu. Die Eefugnis zur Ausstellung Öffentlicher Urkunden, d. h. die Befugnis, rechtserhebliche Tatsachen oder Erklärungen, gleichviel ob sie auf dem Gebiet des öffentlichen oder des Privatrechts lägen, mit erhöhter Beweiskraft zu beurkunden, werde Beamten stets als Trägern staatlicher Hoheitsrechte verliehen. Eine solche Beurlcun«-dungstätigkeit sei auch der für die Abfertigung im Kraftwagenverkehr der Reichsbahn, jetzt Bundesbahn, zuständigen Stelle übertragen (§ 15 der ICraftverkehrsordnung in der für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen der Deutschen Reichsbahn gültigen Passung vom 30. März 1936, abgekürzt; 1CV0 der Rb, in Verbindung mit §§ 1 Abs 2a, 4 Abs 1, 6 Abs 1 der Dienstvorschrift für die Abfertigung im Güterkraftverkehr der Deutschen Reichsbahn, KraftVerkehrsVorschrift Teil I, abgekürzt; KVV I). Der mit dem Annahmever-merk versehene Annahmeschein (§ 4 Abs la, b, c KVV I) diene in seiner Eigenschaft als Durchschrift des Kraftwagenfrachtbriefes nicht nur zun Beweis dafür, dass die Bahn das Prachtgut zur Beförderung angenommen habe (§ 15 KVO der Eb) und dass der Absender ihr gegenüber bezüglich dessen Art und Gewicht die in Annahmeschein und daher auch im Frachtbrief enthaltenen Angaben gemacht habe
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(§ 11 KVO der Fib), sondern auch dafür, dass diese Angaben, sovjeit die Bahn zugleich ihre ITachprüfung bezeuge, der V/ahrlieit entsprächen. Deshalb seien die ICraftverkehrssteilen (§ 1 Abs 2 ICVV I), zu dejren Geschäftsbereich der Verkehrsdienst und damit auch der Abfertigungs-, Lade- und Be-** förderungsdienst gehöre (§ 14 der Geschäftsanweisung für die Dienststellenvorsteher der Reichsbahn) bei Ausstellung** von ICraftwagenfrachtbriefen und Aushändigung der Durchschriften (§§ 4s 6 KW I) nicht im privatrechtlichen Geschäftskreis der Eisenbahn, sondern als staatliche Behör-den tätig. Die von ihnen ordnungsgemäss ausgestellten Frachtbriefe und deren Durchschriften seien ebenso wie die" von der Güterabfertigung nach § 61 BVÖ hergesteilten Duplikat-Frachtbriefe öffentliche Urkunden im Sinne des §415 zstf Die für die Beurkundungstätigkeit bei Ausstellung von Frachtbriefen im Schienenverkehr entwickelten Grundsätze seien trotz der unterschiedlichen Ausgestaltung der Beförderungspapiere auch auf die im Zusammenhang mit dem Güterkraftverkehr erteilten Bescheinigungen anzuwerid'eho Y/esensmässige Unterschiede zwischen dem - nur auf Antrag auszustellenden - Duplikatfrachtbrief des Eisenbahnver- \ * kehre und der - ohne Antrag aus zuhändigenden - zweiten ;Durcfi
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schrift des Kraftwagenfrachtbriefs (Annahmeschein) seien , nicht vorhanden. Der Duplikatfrachtbrief sei nach der An?-

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nehme des Gutes mit dem Annahmestempel zu versehen und vbnv den Abnahmebeamten - zu unterschreiben (§ 61 Abs 4 EVO)« In*’
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dem ICraftwagenfrachtbrief und in den Durchschriften seien der Annahmevermerk und der ITame der das Gut annehmenden ^ Berson einzutragen (§ 15 KVO der Rb; § 6 Abs 5 und 6 KW H Eine Unterstempelung sei zwar beim ICraftwagenfrachtbrief nicht vorgeschrieben; im vorliegenden Fall sei sie aber
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erfolgt. Die "ICraftverkehrsordnung in der für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen der Deutschen Reichsbahn gültigen Fassung" sei eine Rechisverordnung zu dem Gesetz über den Güterfernverkehr vom 26. Juni 1935 (abgekürzt; GFG$ RGBl I, 788) und ebenso wie die gleichlautende "Kraftverkehrsordnung für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen" (Peil des Eeichskraftwagentarifs. Danach könnten ICraftwagenfrachtbriefe sowohl von der Reichsbahn als auch von privaten lCroftverkehrsunternehmern ausgestellt werden. Hinsichtlich der rechtlichen Eigenschaft der von der Reichsbahn - jetzt Bundesbahn - ausgefertigten lCraftwagenfrachtbriefe sei die Sachlage jedoch ähnlich wie beim Eisenbahnfrachtbrief. Die vom privaten Frachtführer (§ 426 RGB) und von Privateisenbahnen ausgestellten Frachtbriefe und Frachtbriefduplikate seien Privaturkunden. Für den Begriff der öffentlichen Urkunde sei nämlich nicht der Inhalt der beurkundeten Erklärung, sondern allein entscheidend, ob sie von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse aufgenommen sei (§ 415 ZPO). Deshalb seien die ' von der Reichsbahn ausgefertigten Frachtbriefe und Duplikatfrachtbriefe im Gegensatz zu denen der Privateisenbahnen öffentliche Urkunden. Die. gleiche Erwägung müsse für die ICraftwagenfrachtbriefe der Reichsbahn gelten. Im übrigen hätten im Eisenbahnverkehr nicht nur die
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Duplikatfrachtbriefe, sondern auch die nach § 61 Abs 5 EVO auf Verlangen des Absenders auszustellenden Bescheinigungen den Charakter öffentlicher Urkunden. Ebenso seien die nach § 15 Abs 3 XVO der Rb von der Bahn ausgestellten Bescheinigungen über die Annahme des Gutes im 3;'raftv?agenverkehr zu beurteilen.
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2, Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der rechtsirrigen Auffassung, dass die Ausstellung öffentlicher Urkunden im Sinne des § 415 ZPO stets eine Ausübung öffent-
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licher Gewalt sein müsse,
J)ie Deutsche Reichsbahn v;ar eine Verkehrsanstalt des Deutschen Reiches (Art 89 ‘VeimVerf). Rach dem auch nach der Kapitulation vom 8. Hai 1945 fortgeltenden Gesetz über die Deutsche Heichsbshn vom 4* Juli 1938 (Reichsbahngesetz, RGBl I 1205) verwaltete das Deutsche Reich unter dem Kamen "Deutsche Reichsbahn’* das Reichsbahnvermögen als ein Sondervermögen mit eigener Wirt-schafts-und Rechnungsführung. Ihre Dienststellen sind öffentliche Behörden; die Verwaltunrssnördnung kann Ausnahmen festsetzen (§ 17 des Keichsbahngesetzes; ebenso jetzt § 6 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951,' .. BGBl I, 955)» Kach Ziff 6 der Verwaltungsanordnung der Deutschen Reichsbahn vom 5. Juli 1939 (EKinBl S 1313; abgedruckt bei Finger, Risenbahngesetze, 2. Aufl S 309 ff) sind Dienststellen, deren Leiter nicht die vollen Befugnisse eines Dienststellenvorstehers besitzen (Hebendienststellen), ausgenommen, also keine öffentlichen Behörden. Aus der Vorbemerkung zur ’'Geschäftsanweisung für die Dienststellenvorsteher der Reichsbahn” vom 16. Dezember 1929 (abgedruckt in "Reichsbahn” 1929 S 1013) ergibt sich, dass nur die als Launtdienststellen anerkannten Güterabfertigungen 1. und 2. Klasse und diejenigen 3« Klasse, denen die Eeichsbahndirelction die Befugnisse einer K3uptdienststclle besonders zuerkannt hat, als ’’Behörden” angesehen werden können. Da Iiebendienststel-len also keine Behörden sind, könnten schon aus diesem Grunde die von ihnen ausgestellten Jj’rachtbriefduplikate und sonstigen Bescheinigungen keine öffentlichen Urkunden im Sinne des § 415 ZPO sein.
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Ob and in welchem Umfang Behörden hoheitsrecht-lioh oder bürgerlich-rechtlich tätig werden können, hängt von den ihnen übertragenen und von ihnen aasgeübten Amtsbefugnissen ab. Auch bei staatlichen Behörden kann sich die Amtstätigkeit auf die 'Nahrung fiskalischer Belange, also auf einen rein bürgerlich-rechtlichen Geschäftsbereich beschränken. Auch die rein privatrechtlichen Urkunden, die die öffentliche Behörde im Kähnen ihrer bürgerlich-rechtlichen Amtsbefugnisse über die in ihrem Amtsbereich fallenden Privatrechtsgeschäfte ausstellt, sind öffentliche Urkunden. Pür die I-'rage, ob eine öffentliche Urkunde oder eine Privaturkunde vorliegt, kommt es nicht auf den Lrklärunfsinhalt, sondern nur auf die Erfüllung der in § 415 ZPO umschriebenen formalen Voraussetzungen an. Danach sind alle Urkunden, die von einer öffentlichen Tehörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Porm aufgenomnen werden, öffentliche Urkunden. Ihre Ausstellung braucht keineswegs dem hoheitsrechtlichen Gebiet anzugehören; sie kann sich vielmehr auch auf rein bürgerlich-rechtlichem Gebiet bewegen.
Y/ie das Reichsgericht in I.GZ 162, 129^165/ zutreffend ausgeführt hat, ist die Ansicht, dass der Aufdruck des Dienstsiegels die Erklärung einer Behörde immer in den ICreis öffentlich-rechtlicher Gewaltaustibung rücke, so wenig richtig, wie es die Auffassung sein würde, dass eine Koheitsverwaltung immer als Koheitsträgerin handele; es kommt sowohl bei gesiegelten wie bei ungesiegelten Urkunden nur darauf an,.ob sich die behördliche Erklärung auf hoheitsrechtlichem oder auf bürgerlich-rechtliche«!
Gebiete bewegt. Soweit das Reichsgericht in den vom Beru- ’ fungsgericht angeführten älteren Entscheidungen RGZ 107, 272^74 f7 und J’? 1927? 3.352 die Ansich-' vertritt, dass die Ausstellung öffentlicher Urkunden von vornherein und in jedem Falle Ausübung öffentlicher Gewalt sei, kann dieser Auf fassung nicht beigetreten werden (vgl auch Stein-Jonas- v Schönke Z?0 § 415 I Abs 2; Paumbach-Lauterbach Z?0 § 415 Anm 2 C),	"!
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J)as Reichsgericht führt in der Entscheidung RGZ 107 ? 274 f aus, dass die Abstempelung eines Frachtbriefduplikats in Ausübung der dem Beamten anvertrauten öffentlichen Gewalt geschehe; es handle sich dabei um eine öffentliche Beurkundung und einer solchen unterziehe sich der dazu befugte Beamte als Träger öffentlicher Machtbefugnisse. Oie gehöre mit Rücksicht auf ihren Zweck, ein mit erhöhter Beweiskraft ausgestattetes Beweismittel zu schaffen, dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge an, in der sich die Ausübung staatlicher Koheitsrechte ebenso äussern könne wie in der Anwendung von Gewalt. Dass aber die Handlungen der Beamten in den staatlichen Anstaltsbetrieben, insbesondere im 3?ost- und Eisenbahnbetrieb, nicht nur auf den privatrechtlichen Rechtsverkehr Bezug hätten, sondern auch Betätigungen obrigkeitlicher Gewalt sein könnten, sei anerkannt, hierzu verweist das Reichsgericht auf die Entscheidungen RGZ 91, 275 und 104, 143«.
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Diese Begründung kann.nicht als stichhaltig angesehen werden. Es ist nicht richtig, dass jede ’’öffent-
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liehe Beurkundung” schon'deshalb, weil die Befugnis dazu ’’Beamten stets als Trägern staatlicher Koheitsrechte von dem Gesetzgeber oder von der zuständigen Vorgesetzten
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Behörde verliehen werde”, als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen sei und dass sie mit Rücksicht auf ihren Zweck, ”ein mit erhöhter Beweiskraft ausgestattetes Beweismittel zu schaffen, dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge angehöre"• Ob die Ausstellung der Urkunde der staatlichen Fürsorge oder der 7/ahrung bürgerlich-rechtlicher Belange der ausstellenden Behörde dienen soll, lässt sich nicht schon aus der Tatsache der "Beurkundung” als solcher, sondern nur aus dem Erklärungsinhalt beantworten*
Pie Vorschrift des § 415 ZPO bezieht sich nur auf öffentliche Urkunden, die "über eine vor der Behörde **
, abgegebene Erklärung errichtet werden”. In diesen Fällen ist die beurkundende Behörde an dem zu beurkundenden Rechtsgeschäft oder Vorgang selbst nicht beteiligt. Line solche Beurkundung (z.P. nach §§ 167-184 FGG) wird deshalb regelmässig dem Aufgabengebiet der öffentlichen Fürsorge sngehören und sich mithin als Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen.
Hiervon zu unterscheiden sind öffentliche Urkunden, die von der Behörde selbst abgegebene Erklärungen enthalten (§§ 417, 418 Z3?0). Fei diesen Urkunden ist nach
 ihrem Inhalt zu unterscheiden, ob sie hoheitsrechtlicher
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Art (Gerichtsentscheidungen, Polizeiverfügungen, Steuerbescheide usw.)oder privatrechtlicher Art (Mietverträge über Pienstgebäude, Kaufverträge über Reizstoff oder Bürobedarf, Personen- und Güterbeförderungsvertrüge usw.) sind. Hieraus folgt,, dass nicht jede Herstellung einer öffentlichen Urkunde begriffsnotwendig eine hoheitsrecht-
liehe GewaltausÜbung sein muss.
3. Y/ird unter Anwendung dieser Unterscheidungen die Rechtsnatur der von der Beklagten abzuschliessenden Beforderungsverträge und der hiermit zusammenhängenden Ausstellung von Bescheinigungen und "öffentlichen Urkunden” geprüft, so ergibt sich, dass dabei jede hoheit- •; liehe Betätigung, auch in Form der staatlichen Fürsorge, ausscheidet und dass alle Kandlun en dem bürgerlichrechtlichen Geschäftskreis angehören*
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Zweck des Unternehmens der Beklagten ist die Güterund Personenbeförderung. Für den Schienenverkehr sind die Beziehungen zu den Benutzern der deutschen Reichsbahn im 7» Abschnitt des 3. Buches des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4. September 1°38 (LGBl I, 1149) und in der Bisen-bahnverkehrsordnung von 8. September 1938 (RGBl II, 663) geregelt. Biese Vorschriften sind nach der in den Pnt-scheidunren des Reichsgerichts vom 6. Oktober 1939 (RGZ 161, 341) und vom 19. Januar 1940 (l:GZ 162, 364) ausführlich begründeten Ansicht, von der abzugehen kein Anlass besteht, bürgerlich-rechtlicher Hatur. Die Beförderung von ^Personen und Gütern beruht auf bürgerlich-rechtlichen Verträgen, die mit den Benutzern der Reichsbahn abgeschlossen werden. Per Umstand, dass die Reichsbahn eine mit bestimmten hoheitlichen Aufgaben betraute öffentliche Verkehrsanstalt ist, schliesst nicht aus, dass sie sich zur Brflillung ihrer Aufgaben auf den Boden des bürgerlich-rechtlichen Verkehrs begibt. Bie Bisenbahnverkehrsordnung ist keine Anstaltsordnung, di$ die Be-
 
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Ziehungen zwischen der Anstalt und ihren Benutzern dein öffentlichen Recht unterwirft, sondern eine die Vertragsbeziehungen zwischen der Reichsbahn und den Benutzern ihrer Anstalt nach den Grundsätzen des Privatrechts regelnden Rechtsverordnung. Dies ergibt sich aus ihrem Inhalt und ihrer Entstehung (BGKZ 2, 37^?l7)*
V/as für den nrivatrechtlichen Charakter des Bisenr-bahngiiterverkehrs, also für den Geltungsbereich der Ei-senbahnverlcehrsordnung ausgeführt worden ist, muss erst recht für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen der Beklagten gelten» Die Kraftverkehrsordnung ist sowohl in der für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen wie in der für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen der Deutschen Reichsbahn gültigen Fassung als Abschnitt VII (Beförderungsbedingungen) Bestandteil des Reichskraft-vagentsrifs vom 30» Rärz 1936 (RKl5)? der gemäss 5 13 Abs 1 und 2 GFG vom damaligen Reichs-Xraftwagen-Betriebsver-band (RKB) im Einvernehmen mit der Deutschen Reichsbahn aufgestellt, vom Reichsverkehrsminister genehmigt und nach § 33 der Durchführungsverordnung zu dem GFG im Reichsverkehrsblatt (Ausgabe B 1936 8 151) veröffentlicht worden. 7/ährend die Eisenbahnverkehrsordnung Gesetzesrecht enthält, sind in der Kraftverkehrsordnung Tarifbestim-mungen enthalten, die seither "den Charakter einer allgemein geregelten Vertragsordnung erhalten haben" ,
(BGKZ 1, 834857)* Damit ist die rechtliche Stellung der früheren Deutschen Reichsbahn im Güterfernverkehr mit Kraft fahr zeugen der Stellung eines privaten ICraftver.-^ kehrsUnternehmens angeglichen worden. Die von der.Be-klagten betriebene Beförderung von Personen und Gütern kann also weder für den Schienenverkehr noch für den
 Kraftverkehr als ’’Ausübung fürsorglicher Koheitsgewalt", sondern nur als rein privatrechtliche Betätigung angesehen Vierden. Hithin* müssen auch alle Verrichtungen der Bediensteten der Beklagten bei Abschluss und Abwickelung der Beförderungsverträge ’’sich im bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreis halten” (RGZ 162, 365)*
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Y/ie bereits erwähnt, hat das Reichsgericht in der'
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Entscheidung RGZ 107, 274 f versucht, eine Ausnahme von dem Grundsatz der privatrechtlichen ITatur der Betätigung staatlicher Anstaltsbetriebe mit dem Hinweis auf BGZ 91/ 275; 104, 143 zu rechtfertigen, indem es ausführt, dass "Handlungen der Beamten in staatlichen Anstaltsbetrieben, insbesondere in Post- und Eisenbahnbetrieb nicht nur auf ■ den privatrechtlichen Rechtsverkehr Bezug hätten, sondern auch Betätigung öffentlicher Gewalt sein könnten”, Pem-gegenüber ist darauf hinzuweisen, dass die Ansicht, Post-f und Eisenbahn seien als staatliche Anstaltsbetriebe rechtlich gleich zu behandeln und die Kechtsbeziehungen zwischen ihnen und ihren Benutzern seien nach denselben Rechtsgrundsätzen zu beurteilen, vom Reichsgericht in der eingehend begründeten Entscheidung BGZ 161, 341/345, 34|/ unter Hinweis auf die verschiedenartige rechtliche Gestaltung beider Unternehmen aufgegeben worden ist, nach- . dem bereits durch die Entscheidung RGZ 161, 174/176, 180/ die in RGZ 104, 143 vertretene Auffassung, die das Post- ,
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Scheckverhältnis als bürgerlich-rechtlichen ICassenhal-tungsvertrag gekennzeichnet hatte, ausdrücklich aufgegeben worden war.
Die Entscheidung RGZ 107, 275 enthält noch den allgemeinen Hinweis, dass Handlungen der Beamten im staatlichen Eisenbahnbetrieb auch Betätigung öffentlicher f'e- , wait sein könnten, ohne dass jedoch angegeben wird, v/elche Handlungen als Ausübung öffentlicher Gewalt in Frage kommen könnten. Die als Beleg hierfür angegebenen Entscheidungen EGZ 91, 275; 104, 143 enthalten jedoch keine Fälle aus. dem Eisenbahnwesen. ’Vie die Entscheidung R02 162, 364^366/ ausdrücklich klargestellt hat, ist ”für die Reichsbahn nur im Rahmen der Bahnpolizei” (§§ 74 ff der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 17* Juli 1928, RGBl II, 541) die Betätigung staatshoheitlicher Gewalt oder Fürsorge gegeben.
In der auch vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung RGZ 91? 275 f wird die Ausübung öffentlicher
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Gewalt in einem Falle verneint, in dem ein Telegrafen-bauführer der Reichspost durch Unterlassung von Siche--rungsmassnahmen an einer Baugrube beim Kabellegen einen Strassenunfall verursacht hat, und zur Begründung ausgeführt, dass die Aufgabe, den Strassenverkehr zu sichern, nur dem privatrechtlichen Betätigungsbereich.angehöre (ebenso RGZ 162, 367 f für die Verkehrssicherungspflicht des Schrankenwärters), und dass der Baü-r • führer nicht anders als der Angestellte eines privaten Unternehmers tätig geworden sei. Kit der gleichen Begründung hatte das Reichsgericht schon in dem Urteil vom 25. April 1896 (Eger Entsch 13, 162) abgelehnt, die. Abstempelung von Frachtbriefduplikaten als hoheitsrecht-liche Tätigkeit anzuerkennen, und darauf hingewiesen, dass bei den Frachtverträgen, die der Eisenbahnfiskus
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durch seine Angestellten abschliesse, und hei der damit zusammenhängenden Abstempelung von Prachtbriefen und Prachtbriefduplikaten die Angestellten des Eisenhahnfiskus keine andere Punktion susübten als die Angestellten einer Privateisenbahn im gleichen Palle: diese Punktionen ständen rein und ausschliesslich auf dem Boden des Privatrechts,
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V/enn auch die mit der Beförderungstätigkeit verbundenen Geschäfte bei Privateisenbahnen und staatlichen Eisenbahnen in gleicher 'Veise - bürgerlich-rechtlichen Charakter haben, so können doch die im Zusammenhang • mit dieser Tätigkeit ausgestellten Urkunden private oder, öffentliche sein: 7/ährend die von Privateisenbahnen ausgestellten Pahrausvieise (vgl EC in BE 1940, 2062), .Gepäckscheine, Exoressgutkarten und Prachtbriefe wie die in der privaten fjee- oder Binnenschiffahrt ausgestellten Konnossemente und Ladescheine Privaturkunden sind, können die von staatlichen Eisenbahnen ausgestellten Pahrauswei-se (EGSt 8, 409 f; 60, 139), Gepäckscheine (RGSt 37, 319 f). Empfangerabschnitte der Expressgutkarten (Eg in VAE 19.36, 196) und Prachtbriefe (EGST 46, 290/294, 296 f7)öffentliehe- Urkunden sein, sofern sie von Käuptdienststellen in der vorgesebriebenen Porm ausgestellt werden und damit den formalen Voraussetzungen des § 415 ZPO genügen.
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Die Ausstellung von Pahrausweisen, Gepäckscheinen, Prachtbriefen usw, durch die Abfertigungsbediensteten ist nicht Beurkundung einer voy einer PehÖrde abgegebenen Erklärung, sondern Beurkundung des von der Bienst-' \ stelle der Beklagten mit dem Reisenden oder Absender ab-,1 geschlossenen privatrechtlichen Beforderungsvertrages,
 der ihre eigene rechtsgesch^ftliche Erklärung, die Annahme des Vertragsangebots des Weisenden oder des Absenders, mit umschliesst. 10a sich aber, wie bereits aus-geführt worden ist, bei allen öffentlichen Urkunden, soweit sie nicht vor der Urkundsbehörde abgegebene Erklärungen enthalten, die Zugehörigkeit zu dem boheitsrechtli-chen oder zu dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich nach dem Erklärungsinhalt bestimmt, so kann auch die Ausstellung von Fahrausweisen, Gepäckscheinen, Frachtbriefen usw. der Dienststellen der Beklagten - nicht anders als bei den Privateisenbahnen - nur dem bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreis zugerechnet werden, mögen auch die über den Beforderungsvertrag ausgestellten Urkunden - ent sprechend den für die Urkunden£g;ttung massgebenden formalen Gesichtspunkten - bei der Deichs- bezw, Bundesbahn öffentliche Urkunden sein (ebenso schon für die Güterab-fertigunrsbeamten der Bayerischen Staatsbahn das Urteil des Oberlandesgerichts I,tünchen vom 2. November 3-917,
OLG 36, 141). Bas gleiche muss für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen der Eeichsbahn, also auch für die Ausstellung von Urkunden nach § 15 KVO der Rb gelten*
In den Entscheidungen des Reichsgerichts RGZ 107,
274 und JV/ 1927, 1352 wird zur Begründung der öffentlich-rechtlichen Gewalt (Fürsorge) noch auf den Verwendungszweck der Urkunden hingewiesen. 7/as hier über die ’’erhöhte Beweiskraft” der Frachtbriefdublikate ausge- .	;
führt wird, kann nur bedeuten, dass die Eisenbahn ihre
 eigenen urkundlichen Erklärungen, auch wenn sie z.B*
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Sendung ohne Nachprüfung bestätigt hat, gegen sich gelten,
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lassen und notfalls durch Nachweis ihrer Unrichtigkeit entkräften muss (linger EV0 1951, § 61 Bern 6, 7, 10^0 Insoweit besteht aber kein Unterschied zwischen den Frachtbriefdublikaten der Reichs- bezvio Bundesbahn und denen der Privateisenbahnen; denn die Vorschrift des § 61 Abs 3 EVO, aus der diese Beweislastverteilung abgeleitet wird, gilt für alle Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
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Schliesslich ist auch der Rinweis des Reichsgerichts *
(JV/ 1927, 1354), dass es "Zweck des Duplikatfrachtbriefe^' sei, "vermöge seiner Beweiskraft den Verkäufer so schnell * als möglich in den Pesitz des Kaufpreises zu bringeh", in keiner 7/eise geeignet, die Abstempelung des Frachtbriefdublikats als Ausübung öffentlicher Gewalt erscheinen zu lassen. Bei der Ausstellung eines Prachtbriefdoppels (sei es durch eine staatliche, sei es durch eine ’Trivateisen-bahn) handelt es sich um den - nicht nur für das Eisen- * bahnfrachtrecht, sondern für das gesamte Recht der Beförderungsgeschäfte - typischen Sachverhalt, dass der Frachtführer oder einer seiner Leute im Zusammenhang mit dem Abschluss des Frachtvertrages dem Absender eine für den Empfänger bestimmte Urkunde über den für diesen er-heblichen Vertragsinhalt erteilt. In dieser Pinsicht ent*:
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sprechen das Frachtbriefdoppel (Art 8 § 5 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 23. November 1933, RGBl 1935 II 523; § 61 Abs 4 EVO), das Konnossement (§§ 642 ff RGB) und der Ladeschein (5§ 444 ff RGB; §§ 72 ff FSchG) einander, mögen sie auch sonst gewisse Unterschiede aufweisen. Mit Rücksicht^Byf

auf die Sperrwirkung (§ 72 Abs 7 KV0) gewährt das Fracht-briefdoppel dem Empfänger die gleiche Wirtsohaftliphe Sicherheit wie IConnossement und Ladeschein. Abgesehen von dieser Gleichwertigkeit für den Geschäftsverkehr stimmen die drei vorbezeichneten Papiere noch insoweit überein, als die Frachtführer zu ihrer Ausstellung^gesetzlich verpflichtet sind (§61 Abs 4 EVO; § 642 Abs 1 RGB; § 72 Abs 1 FSchG) und für die Richtigkeit ihre.s Inhalts einzustehen haben.
Venn das Reichsgericht trotzdem in den Entscheidungen RßZ 107, 274 ff und JW 1927, 1352 die Apstempelung dös ' "* Frachtbriefdoppels als Ausübung öffentlicher Gewalten-gesehen hat, so kann dies nur dadurch erklärt werden, dass ' die "Ausstellung einer öffentlichen Urkunde" irrtümlich der "Ausübung öffentlicher Gewalt" gleichgesetzt worden' ist. V/ie das Reichsgericht in der späteren Entscheidung (RG-z 162, 364 ff) zutreffend aus geführt hat, übt eine Öffentlich-rechtliche Körperschaft auch dann, vsenn sie sicif zu dem Zwecke der Erfüllung staatshoheitlicher Aufgaben auf ^ den Boden des bürgerlichen Rechtsverkehrs begibt, nicht
 hoheitliche Gewalt oder Fürsorge aus, sondern wird im «
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bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreis nur für den ihr
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obliegenden Staatszweck tätig. Mit Recht weist das Reichsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dieselbe Handlung nicht gleichzeitig öffentlich-rechtlicher und bürgerlich-rechtlicher Matur sein kann (ebenso BGKZ 2, 37^3:0 o Pa Frachtbrief und Frachtbriefdoppel nach dem Sinn und Zweck der in § 61 Abs 1 und 4 EVO gegebenen Vorschriften gleichzeitig vorgelegt und auch gleichzeitig bei Annahme von Gut und Frachtbrief abgestem-
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pelt werden müssen (Finger EVO § 61 Bern 1.3), liegt ein in''" zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Hinsicht ein*l^A heitlicher Sachverhalt im Sinne der oben angeführten Ent-'" Scheidungen, also "dieselbe Handlung" vor« Die in den Ur'i rJ teilen It(-\Z 107, 274 und JV/ 1927,1352 vorgenommene Auf- ^ Spaltung eines einheitlichen Vorgangs in eine privat-rechtliche Hälfte (Annahme von Out und Frachtbrief) und .eine hoheitsrechtliche (Abstempelung der Frachturkunde) T? ist aus den bereits dargelegten Gründen rechtlich nich$ haltbar.
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III
Ob überhaupt die Voraussetzungen für einen Schadens^ ersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung einer dem Heichsbahninspektor GrBHB einem Britten gegenüber obliegenden Amtspflicht gegeben sind, kann hiernach dahin-gestellt bleiben. Denn eine Amtshaftung der Beklagten aus Art 131 YfeimVerf scheidet schon deshalb aus, weil 0] bei Ausstellung der Bescheinigung vom 27« Oktober 1948. die zur Auszahlung des Akkreditivs geführt hat, nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt hat. Deshalb kann das angefochtene Urteil mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Aber^ auch aus anderen Hechtsgründen (§ 563 Z?0) kann der Klagen anspruch nicht gerechtfertigt werden.
Gr8HP ist als Dienststellenleiter nach Ziff 14', 16 der Verwaltungssnordnung der Deutschen*Reichsbahn verfassungsmässiger Vertreter der Beklagten im Sinnö des entsprechend anwendbaren § 30 BGB. Seine*dem bür-
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gerlich-rechtlichen Geschäftsbereich der Beklagten angehörende Tätigkeit kann aber auch keine Haftung der Beklagten aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung nach §5 30, 31, 89 BGB begründen.
1. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 12. Juli 1926 (J7/ 1927, 1407) hat das Landgericht eine auf Vertrag beruhende Vernflichtung^der Beklagten angenommen. Zwar sei bezüglich des 1000 kVA-Trans-formators nach § 15 3CV0 der Rb ein Prachtvertrag nicht zustande gekommen, da dieser die ‘Übergabe des Versandgutes an die Eisenbahn voraussetze. Pie von GrBHfe ausgestellten Bescheinigungen hätten jedoch Beweiszwecken gedient, und zv;sr hätten sie beweisen sollen, dass die Transformatoren von der Bahn übernommen und bestimmungs-gemsss verladen worden seien. Dieser Beweis habe nicht nur gegenüber GBP oder gegenüber dem in dem Annahmeschein des Lraftwagenfrachtbriefs als Absender bezei'ch-neten OflBBHHM, sondern jedem Britten gegenüber erbracht werden sollen, der sich auf die Richtigkeit de£ in den Panieren behaupteten Tatsachen verlasse. Darüber habe sich auch GrBIBl nicht im Zweifel befunden*. .
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denn nach der eigenen Sachdarstellung der Beklagtet* be GBB, als er GrBKt zur Erteilung der Bescheinigungen veranlasst habe, erklärt, dass er sie als Beleg
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nen Abnehmer benötige. Zwischen GBB und Gr^P^'sel dar her dadurch, dass letzterer dem GBB die Bescheinl^ipigen' ausgehändigt habe, ein sogenannter Bev;eissicherungsjrei4*
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trag zu Gunsten Dritter abgeschlossen worden; dem Aüß^ . steiler solcher Urkunden erwachse jedem Dritten gegefl-über, dem die Urkunde zu Eeweiszwecken vorgelegt vier^^ eine Sorgfalts- und Haftpflicht. Gr^BB habe bei Ausstellung der Bescheinigung vom 27, Oktober 1948 zu demin- . dest fahrlässig gehandelt. Unerheblich sei, ob GrBHP überhaupt von sich aus zur Ausstellung derartiger Be-
 
scheinigungen befugt gewesen sei. Die Beklagte hafte gruHd sätzlich auch bei Zuständigkeitsüberscbreitungen für die rechtsgeschäftlichen Handlungen ihrer verfassungsmässig berufenen Vertreter nach § 31 DGB,
angeführten Entscheidung JV/ 1927, 1407 einmal angenommen} 7
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dass durch Ausstellung und Aushändigung einer Be sc heim- ;v gung ein Vertragsverhültnis auch zu demjenigen begründet .. werden könne, dem gegenüber der Empfänger von der Beschei-.
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nigung erkennbar Gebrauch machen wolle; vermöge dieses "Vertragsverhältnisses“ hafte der Aussteller der Beschei- . nigung ”für die Richtigkeit der bescheinigten Angaben nach, allgemeinen Rechtsgrundsatzen"; diese nach § 276 BGB für 4 Vorsatz und Fahrlässigkeit bestehende Haftung entspreche "den Anforderungen der Verkehrssicherheit“, llit Recht hat i; Raape in der Anmerkung zu dieser Entscheidung (aaO S 1407,* auf die Bedenken hingewiesen, die einer derartigen Ausle- . gung entgegenstehen, und ausgeführt, es drohe hierbei die
 Gefahr, dass anerkannte Rechtsgrundsätze über die Abtretung durch die mehr oder minder willkürliche Annahme eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen Schuldner und J Abtretungsempfäriger ihrer 7/irkung beraubt würden; wer übel den Abschluss eines Vertrages eine Urkunde ausstelle, wert de, wenn sein Vertragsgegner die Rechte aus der Urkunde abtrete, in seiner Rechtsstellung- grundsätzlich nicht beeinträchtigt; so wie er dein ursprünglichen Gläubiger Unrichtigkeiten der Urkunde entgegenhalten könne, so sei dies auch gegenüber dem Abtretungsempfänger zulässig. Da- I bei verschlage es auch nichts, dass die Unrichtigkeit der;| Bescheinigung auf seinem Verschulden beruhe.*Es sei auch : I
Das Reichsgericht hat zwar in der vom Landgericht
 belanglos, dass er die Verwertung der Urkunde zu einer Abtretung voraussehe, vielleicht sogar wisse, v;er als Abtretungsemofänger in Betracht komme. Alles das ergebe sich durch Gegenschluss aus § 405 BOB; denn nur in den dort genannten zwei Ausnahmefällen habe der Schuldner dem Abtret ungsempf anger für seine unrichtige Bescheinigung zu büssen. Zutreffend hebt Baape hervor, dass jene Bntschei dung des Beichsgerichts eine Äusserung und Feststellung darüber vermissen lasse, wie denn überhaupt ein Vertrag mit dem Britten zustande gekommen sei.
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Bas Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die von Baape geäusserten Bedenken mit Kecht die Auffassung des Landgerichts abgelehnt und ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, wie der Kläger aus einer gegenüber G^p abgegebenen Erklärung Hechte - gewonnen haben solle; dafür, dass	etwa	als	Vertreter	des	Klägers	gehandelt	habe, sei nichts hervorgetreten;	^er	gewusst	habe,
 dass die Transformatoren entgegen dem Inhalt der von ihm entworfenen Bescheinigung nicht verladen gewesen seien, könne die Ausstellung der Bescheinigung^lediglich erwirkt haben, um auf unredliche Weise vom Kläger den Kaufpreis zu erlangen. Er könne daher nicht den Willen gehabt haben, als Vertreter des Klägers einen Vertrag zu schliessen.
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Aus dem gleichen Grund verneint das Berufungsgericht aber auch mit Recht, dass G^^ im eigenep Kamen mit GriH^ als Bevollmächtigtem der Beklagten einen Vertrag zu Gunsten des Klägers geschlossen habe. Abgesehen davon, dass	mit	der	Erwirkung	der	Beschei-
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nigung keineswegs dem Kläger eine Leistung habe zuwenden wollen, fehle es darüber hinaus auch an jedem
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Anhalt dafür, worin die Leistung der Beklagten ‘bestanden haben solle. Deshalb hat das Berufungsgericht auch mit Hecht die Übernahme einer Garantie oder einer Haftung aus einem Auskunftsvertrag abgelehnt. GrfllV .hat die Bescheinigung vom 27. Oktober 1948 auf 7/unsch des (rfp in erster Linie zu dessen Vorteil ausgestellt*
Schon aus diesem Grunde ist es zu demindest unwahrscheinlich, dass Gflp gleichzeitig als Vertreter des Klagers oder in eigenem Hamen zu Gunsten des Klägers in einer für GrdP erkennbaren Y/eise einen Garantie-öder Auskunftsvertrag hat abschliessen wollen* Vie das Berufungsgericht ausfübrt, ist weder anzunehraen, dass Gr^HP eine derartige weitgehende Verpflichtung Hat übernehmen wollen, noch kann die Bescheinigung dahin ausgelegt werden, dass sie eine solche Verpflichtung enthalte. Diese auf tatsächlichem Gebiete liegende, rechtlich nicht zu beanstandende Würdigung des Sachverhalts schliesst also schon die Beststellung irgend-
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welcher vertraglichen Ansprüche zwischen den Parteien aus. Ls sei darauf hingewiesen, dass das Reichsgericht in der Lntscheiöung J7/ 1927, 1352 im Falle eines um*ich-tig ausgestellten Frachtbriefdopoels eine Vertragshaftung'.
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 der Eisenbahn abgelehnt hat; es kann hier dahingestellt 1 bleiben, ob sich für einen solchen Fall .nicht zu demindest auf Grund erweiternder Auslegung des § 72 Abs 7 EVO selbständige Schadenersatzansprüche des Empfängers begründen lassen.
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Schliesslich hat das Berufungsgericht noch ohne Hechtsirrtum aus geführt, dass Gr^HP die Beklagte beim !/ Abschluss eines derartigen ” Pew ei ssic her ungs*ver träges”
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 sei Leiter des Kraftwagenbetriebswerks Br
 überhaupt nicht wirksam habe vertreten können. G:
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ner Hauptdienststelle der Beklagten, und als solcher unstreitig zur Vertretung der Beklagten innerhalb seines Geschäftsund Aufgabenbereichs berechtigt. Der Dienstbereich des Leiters eines Kraftwagenbetriebswerkes umfasse nach den §§ 22 bis 26 der Geschäftsanweisung für die Dienststellenvorsteher der Reichsbahn aber nur den Betriebsmaschinelldienst, also den technischen Dienst. Hierzu gehöre die Bereitstellung, Behandlung und Überwachung der Bahrzeuge sowie die Überwachung der baulichen und maschinentechnischen Anlagen. Der Abfertigungs-, Lade- und Beförderungsdienst gehöre dagegen nach § 14 der . Geschäftsanweisung zu dem Verkehrsdienst, dem Geschäftsbereich der ‘Verkehrsdienststellen, nämlich der JOraftver-kehrsstellen beim Güterkraftverkehr (§ 1 Abs 2 3CVV I).
Da die Ausstellung von Beförderungspapieren nach §§ 4 und 6 KVV I unter den Abfertigungs- und Ladedienst falle, sei GrflHB weder zur Ausstellung der Bescheinigung vom 27. Oktober 1948 noch zur Unterzeichnung von Vermerken auf Kraftwagenfrachtbriefen zuständig gewesen. Die Beschränkung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsanordnung der Deutschen Reichsbahn und die Geschäftsanweisung müsse der Kläger gegen sich gelten lassen, wie das Reichsgericht
 für ^3en gleichgelagerten Ball der Reichspost ausgeführt habe (RGZ 162, 134 ff).
derjenigen der 11 für gewisse Geschäfte bestellten beson-' deren Vertreter” im Sinne des § 30 BGB. Diese für alle juristischen Personen des Privatrechts geltende Bestimmung
 Die Rechtsstellung des Inspektors Gr
 entspricht
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ist entsprechend anwendbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, v;o an Stelle der SatzungsbeStimmungen die Organisationsgrundsätze der betreffenden Verwaltung treten (RGZ 157, 228^2377')» Bei derartigen "ZustMn-digkeitsbeschränkungen” handelt es sich um nach aussen hin wirksame Begrenzungen der Vertretungsmacht, Pefolt diese Vertretungsmacht, so kann also auch eine vertragliche i.aftung der Beklagten nicht in Betracht kommen,,
2» Bas Landgericht hat diese Unterscheidung offenbar verkannt, wenn es zunächst eine vertragliche Schadensersatzpflicht der Beklagten annimmt und snäter für un- • erheblich hält, ob Gr4^H^ überhaupt ”von sich aus zur Ausstellung derartiger Bescheinigungen befugt gewesen sei, da die Beklagte grundsätzlich auch bei Zuständigkeitsüberschreitungen für die rechtsgeschäftlichen Handlungen ihrer verfassungsmässig berufenen Vertreter nach § 31 BGB hafte”. Im Gegensatz zu einer im Bereich hoheitsrechtlicher Verrichtungen erfolgten Zuständigkeits-überschrcitung- reicht im bürgerlich-rechtlichen Ge-schäftskrois eine Zuständigkeitsüberschreitung als solche für sich allein zur Begründung einer Haftung aus 31, 89 BGB nicht aus (RGZ 162, 1297161, 1697)T Auf Grund der 31, 89 BGB kommt eine Haftung der juristischen Person nur dann in Präge, wenn nach ^J^gejiejjijga Vorschriften eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung vorliegt, für die auch die natürliche Person Schadenersatzpflichtig wäre. Die Vorschrift des § 31 BGB enthält keinen selbständigen Haftungsgrund (Palandt BGB 10. Aufl § 31 Anm 1). Im vorliegenden Pall hat die inhaltliche Unrichtigkeit der Bescheinigung vom*27. Oktober 1948 jedoch nur zu einer fahrlässigen Vermögensbe-

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Schädigung geführt, die als solche den Tatbestand einer unerlaubten Handlung nach §§ 823, 826 PCB nicht erfüllte
 Bine Haftung der Körperschaft des öffentlichen Hechts aus §§ 31» 89 BGB kann auch nicht daraus h^rgeleitet v;erden, dass etwa ein Beamter ausserhalb der Ausübung von Koheits'befugnissen seine Amtspflicht verletzt und sich daraus persönlich nach § 039 BGB haftbar macht* . Im bürgerlich-rechtlichen Geschäftsbereich sollen die juristischen Personen des Öffentlichen Rechts nicht bes- . ser und auch nicht schlechter als juristische Personen des Privatrechts gestellt werden. Deshalb hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung, von der abzuwsichen kein Anlass besteht, nur die Haftungsgründe des allgemeinen Rechts zur Herstellung der Verantwortlichkeit der öffentlichen Körperschaft nach §§ 89, 31 BGB herangezogen Die öffentliche Körperschaft soll insbesondere nicht da-rin schlechter gestellt sein, dass sie für eine im Privat rechtsverkehr verübte Pflichtverletzung eines Beamten deshalb eintreten müsste, weil er eben Beajntex ist, während im gleichen Pall eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für einen pflichtwidrig handelnden Angestellten nicht haften würde. Danach kann auch die Verwirklichung
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des Tatbestandes einer AmtspflichtVerletzung nach § ‘839 BGB nicht als widerrechtliche Schadenszufügung im Sinne des § 831 BGB betrachtet werden; auch kann die Vorschrift des § 839 BGB nicht als Vchutzgesetz im Sinne des § 82,3 Abs 2 BGB anerkannt werden (RGZ 122, 351J359/; 131, 239 /249 p; 155, 257/266/; 161, 129/161 f/).
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3* Es kann auch nicht anerkannt werden, dass ein sol- ; ches Ergebnis mit den Erfordernissen der "Verkehrssicherheit" und der Billigkeit unvereinbar sei. Denn die Beklagte übernimmt auf Or und der nach § 15 KVO der Db ausgestellten Urkunde keinerlei selbständige Verpflichtungen gegenüber dem Empfänger des Gutes oder gegenüber sonstigen Britten, Biese Bescheinigungen unterscheiden sich.
-	ebenso v;ie die Bescheinigung nach § 61 Abs 6 EVO -
von dem nach § 61 Abs 4 EVO im Eisenbahngüterverkehr ausgestellten Prachtbriefdoppel dadurch, dass ihnen die für.-den Handelsverkehr als Sicherung des Empfängers bedeutsame Sperrwirkung fehlt. Im Güterkraftverkehr bleibt der Absender auch gegenüber der Beklagten nach wie vor zvtx Verfügung über die verladene und rollende V/are befugt*
Der im Annahmeschein des Kraftwagenfrachtbriefs verzeich-nete Empfänger erlangt mit der Ausstellung und Aushändigung des Annahmescheins oder sonstiger Verladebescheinigungen keinen Schutz gegen das Verfügungsrecht des Absenders. '.7er also schon auf Grund einer nach § 15 KVO* der Hb ausgestellten Urkunde den Kaufpreis zahlt, ist
-	anders als beim Kauf "Kasse gegen Prachtbriefdupli-kat" - nicht dagegen gesichert, dass der Absender trotz der Verladung anderweitig über die V/are verfügt. Der -Klüger hat deshalb zu demindest unvorsichtig gehandelt, als er seine Bank ermächtigte,' den Kaufpreis gegen jede "irgendwie anders ausgestellte Verladebescheinigung" auszuzahlen. Auch eine inhaltlich richtig ausgestellte Verladebescheinigung hätte dem Kläger keine rechtliche Gewähr für die ordnungsmässige Auslieferung der V/are geboten. Er wäre vielmehr ganz auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Absenders angewiesen gewesen, Iiise-
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braucht der Absender wie im vorliegenden Fall das Ver trauen seines Abnehmers, so kann es also auch nicht ohne weiteres als ein Gebot der Billigkeit angesehen werden, dass die Beklagte neben dem Absender für die von diesem erwirkte unrichtige Verladebescheinigung hafte«,
Unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts war die Berufung des Klägers zur iiokzuw eisen« Gemäss §§ 97, 91 ZPO waren ihm auch die Kosten der.Berufung und der pLevision auf zuerlegen«
Senatspräsident Prof.Br.Biese
 ist durch Urlaub an der Unter-	Pr,Delbrück
 schrift verhindert.
Br.1 Delbrück
 Pr, Kleinewefers	Br.	Bock	Br.	Botberg