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BGH · III ZR 113/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 113/12

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
Schlick20NichtzulassungsbeschwerdeHuckeKlägerHerrmannangegriffen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 113/12
vom 20. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere hat er sich mit der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage auseinander gesetzt, ob der Übergang der Preisgefahr eine ungesicherte Vorleistung darstellt, die Belehrungspflichten des Notars begründet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Hucke
 Seiters
Schlick
 Herrmann
Wöstmann