Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 30. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Tätigkeiten der Kläger im Zusammenhang mit den beiden Gesellschafterversammlungen am 4. April 1976 - III ZR 95/74 = LM BRAGebO § 7 Nr. 2 und vom 17. ständige, vom Verkauf der Gesellschaft unabhängige Komplexe anzusehen, die auch im Verhältnis zueinander jeweils gesonderte Geschäfte seien, läßt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 2. Das Berufungsgericht hat die Gegenstandswerte, die die Kläger ihrer Gebührenrechnung zugrundegelegt haben (§ 7 Abs. 1 BRAGO), gebilligt. Dezember 1980 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entsprechend dem konkreten wirtschaftlichen Interesse der Geschäftsführer an der Entlastung bemessen (vgl. 3. Frei von Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß bei beiden Gesellschafterversammlungen nicht nur eine Geschäftsgebühr, sondern auch eine Besprechungsgebühr angefallen ist (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Der Drittkläger hat bei beiden Gesellschafterversamm-lungen im Einverständnis seines Auftraggebers, des Beklagten, mit Dritten, den Gesellschaftern, Besprechungen über tatsächliche und rechtliche Fragen geführt. Der Hinweis der Revision, die Gesellschafter seien als Treuhänder den Weisungen des Beklagten als Treugebers unterworfen gewesen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
BUNDESGERICHTSHOF m SR 112/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Mohammed Ziad Al / /Syrien 9 Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigtes « Rechtsanwälte Dr. und gegen die Rechtsanwälte Friedbert Dr. Heiko Frhr. Straße und Falk B / Kläger und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 30. Juni 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 1986 - 19 U 3752/85 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 72.552,25 DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Das Berufungsgericht hat die Tätigkeiten der Kläger im Zusammenhang mit den beiden Gesellschafterversammlungen am 4. und 18. Dezember 1980 gebührenrechtlich ohne Rechtsirrtum sowohl im Verhältnis zu dem Verkauf der Gesellschaft als auch untereinander jeweils als selbständige Angelegenheiten i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO gewertet. Es ist von einem zutreffenden Verständnis der Rechtsbegriffe Angelegenheit (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) und Gegenstand (§ 7 Abs. 2 BRAGO) ausgegangen (vgl. dazu Senatsurteile vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 = LM BRAGebO § 7 Nr. 1 vom 5. April 1976 - III ZR 95/74 = LM BRAGebO § 7 Nr. 2 und vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 = LM BRAGebO § 6 Nr. 5). Seine tatrichterliche Würdigung des gegebenen Sachverhalts, die in den beiden Versammlungen herbeigeführten Beschlüsse über eine Entlastung der Gesellschafter aus Darlehenszusagen sowie der Geschäftsführer aus einer etwaigen Haftung für die Geschäftsführertätigkeit seien als selb- * ständige, vom Verkauf der Gesellschaft unabhängige Komplexe anzusehen, die auch im Verhältnis zueinander jeweils gesonderte Geschäfte seien, läßt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Der Hinweis der Revision auf das vorgenannte Senatsurteil vom 5. April 1976 geht fehl; der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt läßt sich mit dem vorliegenden nicht vergleichen. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 4 2. Das Berufungsgericht hat die Gegenstandswerte, die die Kläger ihrer Gebührenrechnung zugrundegelegt haben (§ 7 Abs. 1 BRAGO), gebilligt. Auch das läßt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Der Gegenstandswert der Tätigkeit der Kläger in der Gesellschafterversammlung vom 4. Dezember 1980 stand fest, wie es das Gesetz ausdrückt (§ 8 Abs. 2 BRAGO). Er ergab sich ohne weiteres aus der Entlassung der Gesellschafter aus DarlehensZusagen in Höhe von bezifferten insgesamt 21 Mio. DM (vgl. Riedel/Sußbauer BRAGO 5. Aufl. § 8 Rn. 44; s. auch Hillach/Rohs Hdb. d. Streitwerts 6. Aufl. § 26 K S. 117). Den Gegenstandswert der Tätigkeit der Kläger in der Gesellschafterversammlung vom 18. Dezember 1980 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entsprechend dem konkreten wirtschaftlichen Interesse der Geschäftsführer an der Entlastung bemessen (vgl. Schneider Streitwert 6. Aufl. S. 247; Hillach/Rohs aaO § 87 D S. 366). Wenn es dabei auf mögliche Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Aufnahme zwqier Darlehen von zusammen 3.497.560,41 DM abgestellt hat, so ist das entgegen der Annahme der Revision aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden. 3. Frei von Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß bei beiden Gesellschafterversammlungen nicht nur eine Geschäftsgebühr, sondern auch eine Besprechungsgebühr angefallen ist (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Der Drittkläger hat bei beiden Gesellschafterversamm-lungen im Einverständnis seines Auftraggebers, des Beklagten, mit Dritten, den Gesellschaftern, Besprechungen über tatsächliche und rechtliche Fragen geführt. Der Hinweis der Revision, die Gesellschafter seien als Treuhänder den Weisungen des Beklagten als Treugebers unterworfen gewesen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dritter im Sinne der Kostenvorschrift ist jeder, der weder Auftraggeber noch dessen Bevollmächtigter oder gesetzlicher Vertreter ist (vgl. Hartmann Kostengesetze 22. Aufl. BRAGO § 118 Anm. 3 B d; Riedel/Sußbauer aaO § 118 Rn. 27). Krohn Kroner Boujong Werp Rinne