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BGH · III ZR 112/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 112/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 23. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Die Oberfläche der Fahrbahn liegt etwa 1,20 m tiefer als das Grundstück des Klägers. Der Eigentümer erklärt sich mit Zahlung des Entschädigungsbetrages von 15.821,— DM für endgültig und unwiderruflich abgefunden und seine Ansprüche nach § 42 Bundesimmissionsschutzgesetz für abgegolten, soweit es sich um den Lärmschutz an dem Wohngebäude handelt. Verhandlungen der Parteien über eine Entschädigung für die Wertminderung des Grundstücks blieben erfolglos. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt, soweit mit ihr ein Betrag von mehr als 25.280,— DM nebst 4 % zinsen aus 20.000,— DM seit dem 1. Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats steht dem Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Entschädigung zu, wenn VerkehrsImmissionen von hoher Hand, deren Zuführung nicht untersagt'werden kann, sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, was ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß. Bei dem Entschädigungsanspruch wegen Wertminderung des von Ver-kehrsimmissionen betroffenen Grundstücks handelt es sich um einen vor die Zivilgerichte gehörenden Anspruch aus enteignendem Eingriff (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 117 = NJW 1986, 1980 und vom 17- April 1986,aaO). 3. a) Über die Entschädigung wegen eines enteignenden Eingriffs ist dem Grunde nach in der Regel schon im straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß zu entscheiden, wenn dem betroffenen Eigentümer für den Straßenbau zwar kein Gelände entzogen wird, aber die planerisch zugelassene Nutzung Lärmimmissionen hervorruft, die die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten (Senatsurteil BGHZ 97, 114, 119 = Es ist auch zulässig, im Planfeststellungsbeschluß eine Entschädigung dem Grunde nach zuzuerkennen unter dem Vorbehalt, daß sich ein unterstellter Schaden im Entschädigungsverfahren als enteignungsrechtlich relevante Einbuße nachweisen läßt (BGH aaO m.w.Nachw ).Über die Höhe der Entschädigung ist im Entschädigungsverfahren zubefinden '(BGH aaO). Der Kläger brauchte daher, um seine Entschädigungsansprüche zu erhalten, nicht den Planfeststellungsbeschluß mit dem Ziel anzufechten, eine Grundentscheidung über die Entschädigung oder einen Vorbehalt der genannten Art zu erwirken. Sie hat mit dem Kläger die - oben auszugsweise wiedergegebene - Entschädigungsvereinbarung vom Oktober 1978 abgeschlossen, in der sich der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Wertminderung seines Grundstücks ausdrücklich Vorbehalten hat. Die Beklagte hat sich auch in der Folgezeit auch in Verhandlungen mit dem Kläger über solche Ansprüche eingelassen. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die von der Autobahn ausgehenden Verkehrslärmimmissionen das Wohneigentum des Klägers schwer und unerträglich betroffen und damit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze überschritten haben (zur Abgrenzung von der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 FStrG vgl. 1. Für die Erreichung der Enteignungsschwelle kann nicht danach unterschieden werden, ob die Verkehrsimmissionen (wie hier) von Altstraßen oder von neuen Straßen ausgehen (Senatsurteil vom 17. Eine normative Festlegung der Grenze, die für die Zubilligung einer Enteignungsentschädigung maßgebend ist, fehlt bisher, im Wege der Rechtsanwendung läßt sich die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht in einem für alle Fallgestaltungen zutreffenden bestimmten Geräuschpegel ausdrücken (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 122 = Es ist vielmehr, wie der erkennende Senat in den angeführten Urteilen ausgesprochen hat, auf die Umstände des Binzelfalles abzustellen. Es ist daher auch zulässig, die Grenzwerte heranzuziehen, die in den Beratungen des Entwurfs eines (gescheiterten) Verkehrslärmschutzgesetzes vorgeschlagen wurden (Senatsurteile aaO) . Das Berufungsgericht ist auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen S. Bei der Beurteilung dieser Werte ist allerdings grundsätzlich von einer nach der Gebietsart abgestuften Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen auszugehen (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 122 f = NJW 1986, 1980, 1982 und vom 17. In Wohngebieten können an die Wohnquali.tat im allgemeinen höhere Ansprüche gestellt werden als etwa im Außenbereich, der gerade dazu bestimmt ist, auch emissionsintensive Anlagen aufzunehmen. Aber auch für den Außenbereich verbietet sich eine einheitliche Beurteilung der Lärmschutzfrage; innerhalb des Außenbereichs ist nach den jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnissen, der Si- 3. Das Berufungsgericht nimmt an, das Hausgrundstück des Klägers habe sich, als die Autobahn im Jahre 1968 in Betrieb genommen wurde, im Außenbereich befunden. Es ist für die Frage der Zumutbarkeit der Lärmeinwirkungen auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Grundeigentum von dem enteignenden Eingriff betroffen wurde. Das war der Fall, als die Lärmeinwirkungen von der Autobahn nach Ausmaß und Intensität die Enteignungsschwelle überstiegen und zu einer enteignungsrechtlich relevanten Wertminderung des Grundstücks führte (vgl. April 1986 aaO unter III 3 a; siehe ferner BVerwGE 71, 150, 155 = NJW 1985, 3034, 3035 = DVB1 1985 896, 897 zu dem für die Frage der plangegebenen Lärmvorbelastung maßgebenden Zeitpunkt). a) Damals lag das Grundstück des Klägers nach der Annahme des Berufungsgerichts noch im Außenbereich (§ 35 BBauG). Das Berufungsgericht hat keine näheren Feststellungen dazu getroffen, ob nach den konkreten tatsächlichen Verhältnissen, auf die nach den obigen Ausführungen abzuheben ist, das Grundstück des Klägers in dem Sinne "situationsberechtigt" war, daß es unter Lärmschutzgesichtspunkten nicht minder schutzwürdig war wie ein im allgemeinen Wohngebiet gelegenes Grundstück (vgl. Die für Gewerbegebiete als Leitlinie in Betracht kommenden Lärmgrenzwerte von 75/65 dB(A) Tag/Nacht werden an der Nord-, West- und Südseite des Hauses nicht erreicht. Auch die Erwägungen zur Höhe der Entschädigung sind nicht frei von Rechtsirrtum. 1. Allerdings ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger werde durch die mit der Beklagten im Oktober 1978 getroffene Vereinbarung nicht gehindert, den mit der Klage geltend gemachten Ausgleich des Minderwerts seines Grundstücks zu verlangen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dieser Vorbehalt erstreckt sich, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, auch auf Ansprüche wegen einer Wertminderung des Hauses. 2. a) Das sachverständig beratene Berufungsgericht hat festgestellt, daß weitere Maßnahmen des Lärmschutzes (Errichtung einer Schutzwand) einen Kostenaufwand von 588.000,— DM erfordern und damit außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Außerdem ist der Balkon im Obergeschoß an der Ostseite des Hauses - hier herrschen die größten Lärmeinwirkungen - nicht gegen Immissionen geschützt und daher in seiner Benutzbarkeit zu etwa 90 % eingeschränkt, wie der Sachverständige ausgeführt hat. 3. Bei der Bemessung der Entschädigungssumme hat das Berufungsgericht jedoch folgende Grundsätze nicht beachtet: Der Kläger muß als Ausfluß der Inhaltsund Schrankenbestimmung seines Eigentums die - den Wert seines Grundstücks mindernden -Verkehrslärmimmissionen insoweit entschädigungslos hinnehmen. als sie ihn auch getroffen hätten, wenn die dem öffentlichen Verkehr gewidmete Autobahn aufgrund einer ordnungsgemäßen Planfeststellung in zu demutbarem Abstand von dem Wohngrundstück errichtet worden wäre (Senatsurteile BGHZ 76, 1, 8 f; 80, 360, II 2) sachgerecht, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt die vom Berufungsgericht angenommene frühere Lage des Hausgrundstücks i'm Außenbereich Bedeutung erlangen kann. II 1) bieten sich hier die Lärmgrenzwerte an, von denen für die Festlegung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle des S 17 Abs. 4 FStrG ausgegangen wird. Der Kläger erhält damit auch Gelegenheit, dem Berufungsgericht erneut seine Auffassung zu unterbreiten, daß sich sein Hausgrundstück im Zeitpunkt des enteignenden Eingriffs im un-beplanten Innenbereich (§ 34 BBauG) befunden habe. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 27.

Zitierte Normen: § 319 ZPO § 906 BGB § 17 FStrG § 35 BBauG Art. 14 GG § 34 BBauG
AutobahnGrundstückEntschädigungHausBerufungsgerichtAnspruchKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	neln
GG Art. 14 Cb, Ea; BGB § 906
Zur Frage, inwieweit der Eigentümer eines Hausgrundstücks Verkehrslärmimmissionen entschädigungslos hinnehmen muß.
BGH, Ort. v. 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - OLG Hamm
LG Münster
76'^ I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 112/85
URTEIL	Verkündet	am:
23. Oktober 1986 Recknagel
 JustlzoberSekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, dieser vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr
 und
gegen
 Anton B NflMnfe Landweg •,
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte
/i02
2 -
Der in. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 23. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong,
 Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiteo Verhandlung
 und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-
richt zuruckverwiesen.
Von Rechts wegen
 Urteilsformel ergänzt nach §319 ZPO durch Beschluß vom 27. November 1986
Karlsruhe, 19.Dezember l9Qf
 Kühn, Oberamtsrat
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
403
3	-
Tatbestand
 Der Kläger ist Eigentümer eines an der Autobahn A 1 (Hansalinie) liegenden Hausgrundstücks in	Die	der
 Autobahn am nächsten gelegene Ecke des Hauses ist von der Fahr-bahnkante 26 m entfernt; der Abstand von der Mitte des Grundstücks bis zur Mitte der Autobahn beträgt etwa 35 m. Die Oberfläche der Fahrbahn liegt etwa 1,20 m tiefer als das Grundstück des Klägers.
Das Haus des Klägers war bereits (1955) errichtet, als die Autobahn A 1 gebaut wurde (1968). Zu dieser Zeit lag das Haus des Klägers neben einigen anderen Häusern etwas außerhalb des bebauten Ortskerns von RMI. Zwischen dieser Häusergruppe und dem bebauten Ortskern befanden sich Äcker und Weideland, Heute ist diese Häusergruppe durch Wohnbebauung übergangslos mit dem Ortskern verbunden. In dem geltenden Bebauungsplan ist das Grundstück des Klägers als Bauland und das Gebiet, in dem es liegt, als allgemeines Wohngebiet für zweigeschossige, offene Bauweise ausgewiesen.
Im Oktober 1978 haben die Parteien wegen der von der Autobahn ausgehenden Lärmimmissionen eine Entschädigungsvereinbarung getroffen, in der es u.a. heißt:
4	-
"Vorbemerkung
 Herr Anton B. ist Eigentümer des Wohnhauses ... MUMB-ßMV. Dieses Wohnhaus liegt in unmittelbarer Nähe der Bundesautobahn 1. Die von dem Betrieb dieser Bundesautobahn ausgehenden Verkehrsimmissionen - Verkehrslärm machen die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Zur Abwendung der Geräuschbelästigung ist der Einbau von Schallschutzfenstern der Schallschutzklasse 1 erforderlich. ...
S	4
Der Eigentümer erklärt sich mit Zahlung des Entschädigungsbetrages von 15.821,— DM für endgültig und unwiderruflich abgefunden und seine Ansprüche nach § 42 Bundesimmissionsschutzgesetz für abgegolten, soweit es sich um den Lärmschutz an dem Wohngebäude handelt. Er behält sich jedoch vor, einen Anspruch auf Wertminderung seines Grundstückes geltend zu machen. Hierüber ist dem Grunde und der Höhe nach noch zu verhandeln. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Bundesstraßenverwaltung durch diesen Vorbehalt keinerlei Ansprüche anerkannt hat."
Der Kläger hat den in dieser Entschädigungsvereinbarung -festgelegten Entschädigungsbetrag erhalten. Sein Haus ist heute mit Schallschutzfenstern versehen. Verhandlungen der Parteien über eine Entschädigung für die Wertminderung des Grundstücks blieben erfolglos.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der beklagten Bundesrepublik eine Entschädigung wegen der Wertminderung seines Grundstücks infolge der von der Autobahn ausgehenden Verkehrsimmissionen. Das Landgericht hat der auf
 Zahlung von 20.000,— DM nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers die Entschädigungssumme auf 92.000,— DM nebst Zinsen erhöht. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt, soweit mit ihr ein Betrag von mehr als 25.280,— DM nebst 4 % zinsen aus 20.000,— DM seit dem
1.	Juni 1982 verlangt wird.
Entscheidungsoründe
 Die Revision hat Erfolg.
I.
1. Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats steht dem Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Entschädigung zu, wenn VerkehrsImmissionen von hoher Hand, deren Zuführung nicht untersagt'werden kann, sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, was ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß. Dieser Entschädi-
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gungsanspruch ist unabhängig davon, ob dec betroffene Anlieger zu dem Ausbau der Straße einen Teil seines Grundstücks hat abtreten müssen oder nicht. Er besteht grundsätzlich in einem Geldausgleich für Schallschutzeinrichtungen auf dem betroffenen Grundstück. Eine Entschädigung für einen Minderwert des Grundstücks kommt erst in Betracht# wenn Schutzeinrichtungen keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern. Der Entschädigungsanspruch setzt, wenn keine (Teil-)Enteignung von Grundeigentum für den Straßenbau erfolgt ist, weiter voraus, daß die zugelassene Nutzung des Straßengrundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft (st. Rspr. des Senats seit BGHZ 64, 220, 229 f, vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 97, 114, 116 = NJW 1986, 1980 und vom 17. April 1986 - III ZR 202/84 = NJW 1986, 2421 = DVB1. 1986, 998 = UPR 1986, 345 = BauR 1986, 557, zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt, jew. m.w.Nachw.). Bei dem Entschädigungsanspruch wegen Wertminderung des von Ver-kehrsimmissionen betroffenen Grundstücks handelt es sich um einen vor die Zivilgerichte gehörenden Anspruch aus enteignendem Eingriff (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 117 = NJW 1986, 1980 und vom 17- April 1986,aaO).
2.	VerkehrsImmissionen, die von einer in Betrieb genommenen öffentlichen Straße ausgehen, sind als öffentlich-rechtliche Einwirkungen zu beurteilen. Die Beeinträchtigung des betroffe-
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7	-
nen Grundstücks durch VerkehrsimmissIonen ist die unmittelbare Folge der hoheitlichen Eröffnung der Autobahn im Jahre 1968 für den Kraftverkehr. Diese Zweckbestimmung beruht auf der Widmung der Straße für diesen Gebrauch- Dadurch ist zugleich die Pflicht der Anlieger begründet worden, die von der Straße ausgehenden Verkehrsimmissionen zu dulden. Die Verkehrslärmeinwirkungen bilden daher einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in das Anliegereigentum {Senatsurteile BGHZ 64, 220, 222, vom 10. November 1977 - III ZR 166/75 = LM Art. 14 (Cb) GG Nr. 34 = DVB1. 1978, 110 und vom 17. April 1986 aaO).
3.	a) Über die Entschädigung wegen eines enteignenden Eingriffs ist dem Grunde nach in der Regel schon im straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß zu entscheiden, wenn dem betroffenen Eigentümer für den Straßenbau zwar kein Gelände entzogen wird, aber die planerisch zugelassene Nutzung Lärmimmissionen hervorruft, die die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten (Senatsurteil BGHZ 97, 114, 119 =
NJW 1986, 1980. 1981 m.w.Nachw.). Es ist auch zulässig, im Planfeststellungsbeschluß eine Entschädigung dem Grunde nach zuzuerkennen unter dem Vorbehalt, daß sich ein unterstellter Schaden im Entschädigungsverfahren als enteignungsrechtlich relevante Einbuße nachweisen läßt (BGH aaO m.w.Nachw ). Über die Höhe der Entschädigung ist im Entschädigungsverfahren zubefinden '(BGH aaO).
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b) Im Streitfall genügt der straßenrechtliche Planfeststellungsbeschluß diesen Anforderungen nicht. Das gereicht dem Kläger jedoch nicht zu dem Nachteil. Beim Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses (4. März 1965) waren die obigen Grundsätze von der Rechtsprechung noch nicht aufgestellt worden. Das ist vielmehr - soweit ersichtlich - erst durch das in BVerwGE 61, 295, 306 (= NJW 1981, 2137, 2140) veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1981 (4 C 4/78) geschehen. Der Kläger brauchte daher, um seine Entschädigungsansprüche zu erhalten, nicht den Planfeststellungsbeschluß mit dem Ziel anzufechten, eine Grundentscheidung über die Entschädigung oder einen Vorbehalt der genannten Art zu erwirken. Davon ist ersichtlich auch die Beklagte ausgegangen. Sie hat mit dem Kläger die - oben auszugsweise wiedergegebene - Entschädigungsvereinbarung vom Oktober 1978 abgeschlossen, in der sich der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Wertminderung seines Grundstücks ausdrücklich Vorbehalten hat. Die Beklagte hat sich auch in der Folgezeit auch in Verhandlungen mit dem Kläger über solche Ansprüche eingelassen. Sie hat zudem dem Kläger ‘zugesagt, ihm im Falle eines Entschädigungsrechtsstreits ohne Rücksicht auf dessen Ausgang die Prozeßkosten für die erste Instanz nach einem Streitwert bis zu 20.000,— DM zu ersetzen. Auch dadurch hat sie ihre Auffassung zu dem Ausdruck gebracht, daß dem Kläger Entschädigungsansprüche mangels Zuerkennung im Planfeststel-lungsbeschluß nicht abgeschnitten sind.
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XI.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die von der Autobahn ausgehenden Verkehrslärmimmissionen das Wohneigentum des Klägers schwer und unerträglich betroffen und damit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze überschritten haben (zur Abgrenzung von der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 FStrG vgl. Senatsurteil BGHZ 97r 114, 117 f,
123 = NJW 1986, 1980 und 1982). Das kann aus Rechtsgründen nicht gebilligt werden.
1.	Für die Erreichung der Enteignungsschwelle kann nicht danach unterschieden werden, ob die Verkehrsimmissionen (wie hier) von Altstraßen oder von neuen Straßen ausgehen (Senatsurteil vom 17. April 1986 aaO unter II 1 a). Eine normative Festlegung der Grenze, die für die Zubilligung einer Enteignungsentschädigung maßgebend ist, fehlt bisher, im Wege der Rechtsanwendung läßt sich die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht in einem für alle Fallgestaltungen zutreffenden bestimmten Geräuschpegel ausdrücken (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 122 =
NJW 1986, 1980, 1981 und vom 17. April 1986 aaO unter II 1 b, jew. m.w.Nachw.)« Es ist vielmehr, wie der erkennende Senat in den angeführten Urteilen ausgesprochen hat, auf die Umstände des Binzelfalles abzustellen. Dabei können allerdings Richtwerte, die in Gesetzentwürfen bzw. Verwaltungsvorschriften enthalten sind oder im Schrifttum befürwortet werden, eine Örien-
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tierungshilfe bieten, ohne jedoch den Richter der eigenverantwortlichen Feststellung des Ausmaßes der Lärmbelästigung und der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle zu entheben. Es ist daher auch zulässig, die Grenzwerte heranzuziehen, die in den Beratungen des Entwurfs eines (gescheiterten) Verkehrslärmschutzgesetzes vorgeschlagen wurden (Senatsurteile aaO) .
2.	Das Berufungsgericht ist auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen S. und der eigenen Angaben der Beklagten davon ausgegangen, daß auf dem Grundstück des Klägers folgende Verkehrslärmgrenzwerte (jeweils Mittelungspegel) erreicht wurden: an der zur Autobahn gelegenen Hausseite 7.6/71 dB(A) am Tage/ nachts; seitlich des Hauses 72,6/67,8 dB(A) am Tage/nachts und an der der Autobahn abgewandten Seite des Hauses 70,6/65,8 dB(A) am Tage/nachts. Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß diese Grenzwerte zutreffend ermittelt worden sind. Bei der Beurteilung dieser Werte ist allerdings grundsätzlich von einer nach der Gebietsart abgestuften Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen auszugehen (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 122 f = NJW 1986, 1980, 1982 und vom 17. April 1986 unter III 2, jew. m.w. Nachw.).
In Wohngebieten können an die Wohnquali.tat im allgemeinen höhere Ansprüche gestellt werden als etwa im Außenbereich, der gerade dazu bestimmt ist, auch emissionsintensive Anlagen aufzunehmen. Aber auch für den Außenbereich verbietet sich eine einheitliche Beurteilung der Lärmschutzfrage; innerhalb des Außenbereichs ist nach den jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnissen, der Si-
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-Situation des betroffenen Grundstücks, zu unterscheiden (Se-
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 natsurteil BGHZ 97, 114, 123 * NJW 1986, 1980- 1982; BVerwG NJW 1979, 561, 562).
3.	Das Berufungsgericht nimmt an, das Hausgrundstück des Klägers habe sich, als die Autobahn im Jahre 1968 in Betrieb genommen wurde, im Außenbereich befunden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist aber auf die heutige Lage des Grundstücks im reinen Wohngebiet abzustellen. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Es ist für die Frage der Zumutbarkeit der Lärmeinwirkungen auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Grundeigentum von dem enteignenden Eingriff betroffen wurde. Das war der Fall, als die Lärmeinwirkungen von der Autobahn nach Ausmaß und Intensität die Enteignungsschwelle überstiegen und zu einer enteignungsrechtlich relevanten Wertminderung des Grundstücks führte (vgl. auch Senatsurteil vom 17. April 1986 aaO unter III 3 a; siehe ferner BVerwGE 71, 150, 155 = NJW 1985, 3034, 3035 = DVB1 1985	896, 897 zu dem für die Frage der
 plangegebenen Lärmvorbelastung maßgebenden Zeitpunkt).
a) Damals lag das Grundstück des Klägers nach der Annahme des Berufungsgerichts noch im Außenbereich (§ 35 BBauG). Es kann daher im Blick auf den Verkehrslärmschutz nicht ohne weiteres einem Grundstück im allgemeinen Wohngebiet gleichgestellt werden. Zwar war die Situation des Hausgrundstücks des Klägers in dem maßgebenden Zeitpunkt möglicherweise schon durch die vorhan-
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dene Wohnbebauung geprägt. Das Anwesen des Klägers gehörte damals zu einer Gruppe von fünf Häusern, die am Nottulner Landweg "etwas außerhalb des bebauten Ortskerns von Roxel" lagen. Andererseits befand sich in der Nähe ein Fabrikgebäude, so daß das Gebiet unter Umständen schon durch Immissionen vorbelastet war. Das Berufungsgericht hat keine näheren Feststellungen dazu getroffen, ob nach den konkreten tatsächlichen Verhältnissen, auf die nach den obigen Ausführungen abzuheben ist, das Grundstück des Klägers in dem Sinne "situationsberechtigt" war, daß es unter Lärmschutzgesichtspunkten nicht minder schutzwürdig war wie ein im allgemeinen Wohngebiet gelegenes Grundstück (vgl. auch BVerwG NJW 1979, 561, 562).
b)	Das Berufungsgericht ist daher bei der Bestimmung der
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Enteignungsschwelle von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Das gilt um so mehr, als es bei seiner Beurteilung allein auf die Spitzenwerte des Verkehrslärms abgestellt hat. Anerkanntermaßen kommt es jedoch in erster Linie auf den sog. Mittelungspegel an (Ullrich DVB1. 1985, 1159, 1160 f; vgl. auch § 10 Abs. 1, 2 des Entwurfs eines Verkehrslärmschutzgesetzes i.d.F. des Ausschußberichtes vom 28. Februar 1980, BT-Drucks. 8/3730), wenn auch die Spitzenpegel im Rahmen der Gesamtbeurteilung mitberücksichtigt werden können.
c)	Je nach den Umständen des Falles können unter Lärmschutzgesichtspunkten bauliche Anlagen im Außenbereich solchen
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in Wohn-, Misch- oder Gewerbegebieten gleichgestellt werden (vgl. auch § 5 Abs. 2 des Entwurfs eines Verkehrslärmschutz-gesetzes i.d.F. des genannten Ausschußberichtes). Das Berufungsgericht geht in einer Hilfsbegründung von einer Zuordnung zu einem Mischgebiet aus. Für eine solche Beurteilung fehlt es jedoch nach dem Gesagten an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Die für Gewerbegebiete als Leitlinie in Betracht kommenden Lärmgrenzwerte von 75/65 dB(A) Tag/Nacht werden an der Nord-, West- und Südseite des Hauses nicht erreicht.
Hiernach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
III.
Auch die Erwägungen zur Höhe der Entschädigung sind nicht frei von Rechtsirrtum.
1.	Allerdings ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger werde durch die mit der Beklagten im Oktober 1978 getroffene Vereinbarung nicht gehindert, den mit der Klage geltend gemachten Ausgleich des Minderwerts seines Grundstücks zu verlangen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sich in § 4 der Vereinbarung nur wegen seiner Ansprüche auf Schallschutzeinrichtungen am Wohnhaus für abgefunden erklärt, sich aber Ansprüche wegen der Wertminderung des Grundstücks aus-

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drück!ich Vorbehalten. Dieser Vorbehalt erstreckt sich, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, auch auf Ansprüche wegen einer Wertminderung des Hauses.
2.	a) Das sachverständig beratene Berufungsgericht hat festgestellt, daß weitere Maßnahmen des Lärmschutzes (Errichtung einer Schutzwand) einen Kostenaufwand von 588.000,— DM erfordern und damit außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Das läßt einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.
b) Das Berufungsgericht ist im Anschluß an den Sachverständigen Dipl.-Ing. G. auch rechtsbedenkenfrei davon ausgegangen, daß die eingebauten Schalischutzfenster das Wohnhaus nicht wirksam gegen Lärmimmissionen abschirmen, so daß ein Minderwert des Gebäudes verbleibt. Es fehlt an schallgedämmten Lüftungseinrichtungen. Außerdem ist der Balkon im Obergeschoß an der Ostseite des Hauses - hier herrschen die größten Lärmeinwirkungen - nicht gegen Immissionen geschützt und daher in seiner Benutzbarkeit zu etwa 90 % eingeschränkt, wie der Sachverständige ausgeführt hat.
3.	Bei der Bemessung der Entschädigungssumme hat das Berufungsgericht jedoch folgende Grundsätze nicht beachtet: Der Kläger muß als Ausfluß der Inhaltsund Schrankenbestimmung seines Eigentums die - den Wert seines Grundstücks mindernden -Verkehrslärmimmissionen insoweit entschädigungslos hinnehmen.
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als sie ihn auch getroffen hätten, wenn die dem öffentlichen Verkehr gewidmete Autobahn aufgrund einer ordnungsgemäßen Planfeststellung in zu demutbarem Abstand von dem Wohngrundstück errichtet worden wäre (Senatsurteile BGHZ 76, 1, 8 f; 80, 360,
362 f; 97, 114, 124 f = NJW 1986, 1980, 1982 u. insb. vom 17. April 1986 aaO). Zu der durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition des Klägers gehört nicht, was ihm im Wege einer zulässigen Inhaltsbestimmung des Eigentums an Nachteilen rechtmäßig auferlegt werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 41,
51 f; 92, 34, 50; Krohn/Papier, Aktuelle Fragen der Staatshaftung und der öffentlich-rechtlichen Entschädigung, 1986,
S. 82) .
Die Schwelle der noch ohne Entschädigung zu duldenden Verkehr simmissionen läßt sich (ebenso wie die Enteignungsschwelle) nicht generell festlegen. Auch hier ist eine Abstufung nach der Gebietsart (vgl. II 2) sachgerecht, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt die vom Berufungsgericht angenommene frühere Lage des Hausgrundstücks i'm Außenbereich Bedeutung erlangen kann. Als Leitlinie (vgl. II 1) bieten sich hier die Lärmgrenzwerte an, von denen für die Festlegung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle des S 17 Abs. 4 FStrG ausgegangen wird.
Diese Betrachtungsweise hat weder das Berufungsgericht (auch nicht in seiner Hilfsbegründung} noch der Sachverstan-
Entschä-
 
d ige an^fistcllt. Daher, leidet auch die Bemessung der digung an rechtlichen Mängeln.
IV.
Nach alledem ist das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Kläger erhält damit auch Gelegenheit, dem Berufungsgericht erneut seine Auffassung zu unterbreiten, daß sich sein Hausgrundstück im Zeitpunkt des enteignenden Eingriffs im un-beplanten Innenbereich (§ 34 BBauG) befunden habe. Im Hinblick auf § 33 BBauG kann der Umstand Bedeutung erlangen, daß der Bebauungsplan schon am 9. Juni 1970 bestandskräftig geworden sein soll (Sachverständigengutachten Seite 3). Daher lag möglicherweise im Zeitpunkt des enteignenden Eingriffs schon ein
 Planaufstellungsbeschluß der Gemeinde vor und es bestand gegebenenfalls bereits die in S 33 BBauG vorausgesetzte "Planreife".
Rinne
 Kr ohn
 Halstenberg
Kroner
 Boujong
Ml
BUNDESGERICHTSHOF
ui zr H2/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, dieser vertreten durch den Direktor des Landschaftsverhandes, FMBMVPlatz«
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.' Dr.
und
 gegen
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 27. November 1986
beschlossen:
Die Urteilsformel des Senatsurteils vom 23. Oktober 1986 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahin ergänzt, daß der erste Absatz endet:
"aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 25.280,— DM nebst 5 % Zinsen aus 20.000,— DM seit dem 1. Juni 1982 verurteilt worden ist."
und der zweite Absatz beginnt:
"Im Umfang der Aufhebung wird die Sach® zur anderweiten Verhandlung
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Krohn	Kröner		Boujong
 Halstenberg		Rinne