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BGH · III ZR 112/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 112/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 30. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. 1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen liquidationsfähigen Schaden verneint, den Revisionsrügen standhält. Mit Recht hat das Berufungsgericht es nämlich abgelehnt, darin, daß die Beklagte am 17. - für die Zeit vor und nach dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes in ständiger Rechtspre- Nach der mit der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts erfuhr die Beklagte erst am Abend des 16. April 1930, daß das Finanzamt die weitere Stundung erheblicher Steuerschulden abgelehnt und die Zwangsvollstreckung eingeleitet hatte und daß der Geschäftsführer GHB selbst die Auffassung vertrat, ein Konkurs sei deswegen nicht mehr zu vermeiden. April 1980 und noch nach der Konkurseröffnung vielmehr der Auffassung, die Pfändungsaktion des Finanz- Wenn die Beklagte daraus die Konsequenz einer Verweigerung weiteren Kredits zog, so kann ihr nicht der Vorwurf einer schuldhaften Vertragsverletzung gemacht werden. 3. Ohne Aussicht auf Erfolg ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB nicht auf die Kreditverweigerung am 17. April 1930 beschränken dürfen, sondern hätte, wenn es schon davon ausging, auch eine Ausführung der Lohnzahlungsaufträge hätte die Gemeinschuldnerin nicht mehr retten können, in der vorangegangenen Kreditgewährung durch die Beklagte eine sittenwidrige Konkursverschleppung sehen müssen. Selbst wenn die Beklagte über alle geschäftlichen und persönlichen Transaktionen der Eheleute GflHB - insbesondere auch über die verlustbringenden Warentermingeschäfte - orientiert gewesen sein sollte, so ergab sich für sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts doch daraus vor dem 16. April 1980 noch nicht die Erkenntnis, daß ein Konkurs der Gemeinschuldnerin unabwendbar drohte und durch weitere Kreditgewährung allenfalls verzögert, aber nicht auf Dauer verhindert werden konnte (vgl. Die Revisionsrüge, insoweit habe es Indizien nicht hinreichend gewürdigt und damit gegen § 286 ZPO verstoßen, muß ohne Erfolg bleiben. April 1980 von den Steuerschulden und der drohenden Vollstreckung erfahren hatte, zusammen mit Grabar versuchte, durch vordatierte Sicherungsübereignungsverträge Vermögensstücke vor dem Zugriff des Finanzamtes zu "retten", kann nicht gefolgert werden, sie habe die Gemeinschuldnerinnen auch vorher schon für konkursreif gehalten. 4. Ohne Erfolg bleiben muß die Revision auch insoweit, als sie sich zur Begründung der Konkursanfechtung dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Sicherungsglobal-abtretung vom 7. a) Auch wenn seit Herbst 1979 das Kreditkonto auf die KG umgestellt wurde, verlor doch damit die Sicherungsabtretung der weiterhin allein der Komplementär-GmbH zustehenden Forderungen nicht ihre Wirkung. Mit Recht hat das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß beide Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildeten und daß die GmbH weiterhin alle ihre Zahlungseingänge auf das Kreditkonto leitete, gefolgert, daß die Abtretung - auch ohne Änderung des Vereinbarungswortlauts - nunmehr zur Sicherung der Kreditschuld der KG dienen sollte. gerecht, zu demal wenn man berücksichtigt, daß die GmbH - wie auch die Revision nicht verkennt - gemäß § 128 HGB für die Schuld der KG haftet. b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch eine Unwirksamkeit der Globalabtretung wegen sittenwidriger Knebelungswirkung verneint, weil der überwiegende Teil der Forderungen wegen der vereinbarten Abtretungsverbote weiterhin der Verfügung der Gemeinschuldnerinnen unterworfen war und auch dem Zugriff von Gläubigern offenlag. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an eine rechtzeitige Konkursanfechtung überspannt, kann nicht durchdringen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 242 BGB § 286 ZPO § 128 HGB § 41 KO
WMBerufungsgerichtKGGmbHKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 112/64	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Jörg August-K^B-Straße #,	.
als Konkursverwalter über das Vermögen
1.	der Firma GBB GmbH & Co. KG,
2.	der Firma GMBÜ Verwaltungs GmbH,
beide mit Sitz in	NBHHBberg
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
6• G.,
die Volksbank E(
IiBstraße (■,	,
vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Ottmar Helmut GflBBB und Dieter G1BHB, ebenda,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 30. Mai 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. März 1984 - 3 U 71/83 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 3.248.305,58 DM.
Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
 
1.	Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen liquidationsfähigen Schaden verneint, den Revisionsrügen standhält. Die Klageabweisung ist jedenfalls gerechtfertigt, weil die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs fehlen.
2.	Mit Recht hat das Berufungsgericht es nämlich abgelehnt, darin, daß die Beklagte am 17. April 1980 keine weiteren Lohnüberweisungen mehr ausführte und bereits gebuchte Überweisungen stornierte, einen Verstoß gegen ihre Pflichten aus dem Kontokorrentkreditvertrag zu sehen. Die Beklagte war gemäß Nr. 17 Satz 1 ihrer AGB berechtigt, die Geschäftsverbindung im ganzen wie auch einzelne Geschäftsbeziehungen aufzuheben.
a)	Eine anderweitige Individualvereinbarung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
b)	Daß die Revision die Wirksamkeit der AGB-Regelung in Nr. 17 Satz 1 zur Nachprüfung stellt, rechtfertigt keine Annahme. Würdigt man die Klausel im Zusammenhang mit den Einschränkungen, die sich aus ihrem Wortlaut (anderweitige Vereinbarung) und aus § 242 BGB (Verbot der Kündigung zur Unzeit und des Rechtsmißbrauchs) ergeben, so hält sie der Inhaltskontrolle stand. Davon ist der Senat
- in Übereinstimmung mit der fast einhelligen Auffassung des Schrifttums (vgl. Canaris Bankvertragsrecht 2. Bearbeitung Rn. 1239 m.w.Nachw.) - für die Zeit vor und nach dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes in ständiger Rechtspre-
 
chung ausgegangen (Senatsurteile vom 10. November 1977
-	Ill ZR 39/76 = NJW 1978, 947 « WM 1978, 234; vom 19. September 1979 - III ZR 93/76 = WM 1979, 1176, 1178; vom 18. Dezember 1980 - III ZR 157/78 = NJW 1981, 1363 = WM 1981, 150; Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 1984
-	III ZR 159/83 = WM 1984, 586 und III ZR 164/83 =
WM 1984, 489; vom 28. Februar 1985 - III ZR 223/83).
c)	Ob die fristlose Beendigung einer Geschäftsbeziehung gemäß Nr. 17 Satz 1 AGB zur Unzeit erfolgte oder rechtsmißbräuchlich war, ist für den Einzelfall unter Würdigung aller für die Interessenabwägung bedeutsamen Umstände zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 159/83 aaO). Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei hier am 17. April 1980 eine weitere Kreditgewährung nicht mehr zu demutbar gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, selbst wenn man alle in der Revisionsbegründung hervorgehobenen Umstände berücksichtigt und dabei - entsprechend dem Klägervortrag - davon ausgeht, daß
 aa) die Beklagte die Hausbank der Gemeinschuldnerinnen war, über die auch die privaten Transaktionen an der Warenterminbörse abgewickelt wurden,
 bb) für den Kontokorrentkredit ein Kreditrahmen von mindestens 1,6 Millionen DM eingeräumt war, dessen Überziehung aber wiederholt geduldet wurde,
 cc) im April 1980 einer - geschäftlichen und privaten -Gesamtschuld von nicht mehr als 2 Millionen DM Sicherheiten im Nennwert von über 2,5 Millionen DM gegenüberstanden und
 dd) die Beklagte am 15. April 1980 zunächst die Lohnüberweisungsaufträge widerspruchslos entgegengenommen und hierfür noch 257.000 DM vereinnahmt hatte.
Nach der mit der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts erfuhr die Beklagte erst am Abend des 16. April 1930, daß das Finanzamt die weitere Stundung erheblicher Steuerschulden abgelehnt und die Zwangsvollstreckung eingeleitet hatte und daß der Geschäftsführer GHB selbst die Auffassung vertrat, ein Konkurs sei deswegen nicht mehr zu vermeiden. Auf Grund dieser neuen Umstände war für die Beklagte jede Ausweitung des Kredits unzu demutbar.
Vergeblich beruft sich die Revision darauf, nach dem Sachverständigengutachten OflB vom 15. April 1931 hätte eine Überweisung der restlichen Arbeitslöhne den Zusammenbruch verhindert. Es kommt nicht darauf an, welche Geschäftsentwicklung ein Sachverständiger heute rückschauend unter der Voraussetzung, daß das Gemeinschuldnerunternehmen seinerzeit Mim Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens oder eines Moratoriums unter Einschaltung eines Treuhänders" fortgeführt worden wäre, für möglich erklärt (vgl. Gutachten Oehmen S. 17); entscheidend ist vielmehr, wie sich die Lage damals für die Beteiligten darstellte, (vgl. in anderem Zusammenhang BGHZ 75, 96, 113). Der Geschäftsführer GflHI dachte seinerzeit nicht daran, das Gemeinschuldnerunternehmen unter einem Treuhänder weiterführen zu lassen. Er war am 16./I7. April 1980 und noch nach der Konkurseröffnung vielmehr der Auffassung, die Pfändungsaktion des Finanz-
 
amtes habe den Zusammenbruch unvermeidlich gemacht (vgl. Bericht des Klägers an das Konkursgericht vom 2. Juni 1980 Bl. 63 der Beiakten 9 N 13/80 AG Düren). Wenn die Beklagte daraus die Konsequenz einer Verweigerung weiteren Kredits zog, so kann ihr nicht der Vorwurf einer schuldhaften Vertragsverletzung gemacht werden.
3.	Ohne Aussicht auf Erfolg ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB nicht auf die Kreditverweigerung am 17. April 1930 beschränken dürfen, sondern hätte, wenn es schon davon ausging, auch eine Ausführung der Lohnzahlungsaufträge hätte die Gemeinschuldnerin nicht mehr retten können, in der vorangegangenen Kreditgewährung durch die Beklagte eine sittenwidrige Konkursverschleppung sehen müssen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB scheitert auch insoweit jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen. Selbst wenn die Beklagte über alle geschäftlichen und persönlichen Transaktionen der Eheleute GflHB - insbesondere auch über die verlustbringenden Warentermingeschäfte - orientiert gewesen sein sollte, so ergab sich für sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts doch daraus vor dem 16. April 1980 noch nicht die Erkenntnis, daß ein Konkurs der Gemeinschuldnerin unabwendbar drohte und durch weitere Kreditgewährung allenfalls verzögert, aber nicht auf Dauer verhindert werden konnte (vgl. BGH Urteil vom 26. März 1984 - II ZR 171/83 = WM 1984, 625, 632 m.w.Nachw.). Eine fahrlässige Außerachtlassung der entscheidenden Umstände ist nicht ausreichend. Daß die
 
Beklagte, um einer Verantwortung zu entgehen, vor einer erkennbar hoffnungslosen Lage geradezu die Augen verschlossen hätte (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1961 - VI ZR 236/60 = WM 1961, 1126, 1127), hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Die Revisionsrüge, insoweit habe es Indizien nicht hinreichend gewürdigt und damit gegen § 286 ZPO verstoßen, muß ohne Erfolg bleiben. Daraus, daß die Beklagte, nachdem sie am 16. April 1980 von den Steuerschulden und der drohenden Vollstreckung erfahren hatte, zusammen mit Grabar versuchte, durch vordatierte Sicherungsübereignungsverträge Vermögensstücke vor dem Zugriff des Finanzamtes zu "retten", kann nicht gefolgert werden, sie habe die Gemeinschuldnerinnen auch vorher schon für konkursreif gehalten.
4.	Ohne Erfolg bleiben muß die Revision auch insoweit, als sie sich zur Begründung der Konkursanfechtung dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Sicherungsglobal-abtretung vom 7. März 1978 für rechtswirksam erklärt hat.
a) Auch wenn seit Herbst 1979 das Kreditkonto auf die KG umgestellt wurde, verlor doch damit die Sicherungsabtretung der weiterhin allein der Komplementär-GmbH zustehenden Forderungen nicht ihre Wirkung. Mit Recht hat das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß beide Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildeten und daß die GmbH weiterhin alle ihre Zahlungseingänge auf das Kreditkonto leitete, gefolgert, daß die Abtretung - auch ohne Änderung des Vereinbarungswortlauts - nunmehr zur Sicherung der Kreditschuld der KG dienen sollte. Nur eine solche Auslegung des Parteiwillens erscheint interessen-
 
gerecht, zu demal wenn man berücksichtigt, daß die GmbH - wie auch die Revision nicht verkennt - gemäß § 128 HGB für die Schuld der KG haftet.
b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch eine Unwirksamkeit der Globalabtretung wegen sittenwidriger Knebelungswirkung verneint, weil der überwiegende Teil der Forderungen wegen der vereinbarten Abtretungsverbote weiterhin der Verfügung der Gemeinschuldnerinnen unterworfen war und auch dem Zugriff von Gläubigern offenlag. Die Tatsache, daß diese von der Abtretung nicht erfaßten Forderungen tatsächlich doch auf das Konto bei der Beklagten eingezahlt worden sind, kann nicht die Sittenwidrigkeit der Abtretung begründen.
5.	Soweit sich die Anfechtung auf die Stornierung der bereits gebuchten Lohnüberweisungen bezieht, scheitert sie schon an der Versäumung der Frist des § 41 KO. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an eine rechtzeitige Konkursanfechtung überspannt, kann nicht durchdringen. Eine fristwahrende Klage muß erkennen lassen, welche Rechtshandlung angefoch-ten wird (Böhle/Stammschräder/Kilger KO 14. Aufl. § 41 Anm. 4). Der Kläger hatte hier im ersten Rechtszug ausdrücklich klargestellt, daß die sog. "Rücküberweisungen" nicht Gegenstand der Klage seien, sondern vorerst ausgeklammert bleiben sollten (Schriftsatz vom 5. November 1980 S. 11/12, 16).
Auf die weiteren Voraussetzungen der Anfechtung kommt es danach nicht mehr an.
Krohn
 Tidow
Kroner
 Boujong
Halstenberg