* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · hi zr 112/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: hi zr 112/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Diese ist aber vom Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfbar, ob sie den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt und auf rechtlich zutreffenden Voraussetzungen Solche Rechtsfehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11KrohnZPOBESCHLUSSKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
hi zr 112/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	eG,	Zweigniederlassung N<_
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Klaus JBIB, Joachim HflB, Volker LBB und Hans G| Straße 9, Ai
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
 gegen
Frau Brigitte PBfcstraße 3,
*
¥0
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. März 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juni 1983 - 11 U 287/82 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.743 DM
Gründe
 Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die Revision greift lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Diese ist aber vom Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfbar, ob sie den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt und auf rechtlich zutreffenden Voraussetzungen
 
"beruht und ob bei ihr Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind. Solche Rechtsfehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp