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BGH · III ZR 112/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 112/78

Juni 1976 das Assessorexamen bestanden hatte, sandte die Geschäftsstelle der Anhörkommission unter dem 22. Daher haben die Einstellungsbehörden die Rechtspflicht, vor der Übernahme eines Bewerbers in den Beamtendienst zu prüfen, ob er die Gewähr je-derzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung bietet (BVerfGE aaO s. Das gilt auch für die Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe (BVerfGE aaO S. ”Bewerbern, deren Ablehnung erwogen wird, weil aufgrund der vom Ministerium des Innern mitgeteilten oder anderweit bekanntgewordenen Tatsachen Zweifel daran bestehen, ob sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werden, sind die Verdachtsgründe zu eröffnen und mit ihnen zu erörtern. Das Landgericht hat dem Kläger einen Betrag von 5.400 DM (entgangene Bezüge für September und Oktober 1976) nebst Zinsen zuerkannt. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat eine amtspflichtwidrige Verzögerung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe verneint. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß das beklagte Land verpflichtet war, vor der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe zu überprüfen, ob er die Gewähr bot, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß für das beklagte Land Anlaß bestand, die Anhörkommission mit der Bewerbung des Klägers zu befassen. Dezember 1974 war das Kultusministerium als oberste Dienstbehörde verpflichtet, die Anhörkommission über jeden Fall zu unterrichten, in dem sie von Tatsachen Kenntnis erlangt hatte, die Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers begründen konnten. 1. Das Berufungsgericht hat tatrichterlich festgestellt, daß aus der Sicht des - an der Einstellung des Klägers intern beteiligten - Kultusministeriums und der Anhörkommission Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers bestanden, weil der begründete Verdacht vorlag, daß es sich bei ihm um ein Mitglied des Kommunistischen Studentenbundes (KSB), der Studentenorganisation des Kommunistischen Bundes Westdeutschlands (KBW), handelte. Nach der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen wird und daher den erkennenden Senat bindet, stellt auch der KSB, der dem KBW zuzuordnen ist, eine Organisation mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung dar. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, für die Einstellungsbehörde und die Anhörkommission habe der Verdacht nahegelegen, der Kläger gehöre dem KSB als Mitglied an. Dieser Verdacht gründete sich, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, darauf, daß der Kläger mehrfach auf sog. "Roten Listen", die in zwei Fällen ausschließlich aus Mitgliedern oder Unterstützern des KSB bestanden, bei Wahlen für den Studentenrat der Universität G^BPII kandidiert hat. der obersten Dienstbehörde Anlaß bot, in eine nähere Prüfung der Verfassungstreue des Klägers einzutreten und das Verfahren vor der Anhörkommission einzuleiten. Einstellungsbehörde und Anhörkommission durften der Prüfung der Verfassungstreue des Klägers auch Vorkommnisse zugrunde legen, die in seine Studienzeit fielen. Diese Bemerkung findet sich aber im Zusammenhang mit Ausführungen darüber, daß für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst eine gewissermaßen "vorläufige” Beurteilung ausreiche und systematische Ermittlungen nach dem Verhalten eines Bewerbers in der Ausbildungsund Studienzeit fehl am Platze seien. Derartige Umstände, die - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat -bei der Bewertung des Persönlichkeitsbildes des Bewerbers mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen sind, können bei der Beurteilung mitverwertet werden. Die Nr. 2 des erwähnten Beschlusses des Niedersächsischen Landesministeriums enthält daher eine sachgerechte Regelung, wenn sie die Erörterung der Verdachtsgründe mit dem Bewerber vorsieht, falls die Anhörkommission das für erforderlich erachtet. Der Kommission kann, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, auch nicht zur Last gelegt werden, amtspflichtwidrig die Anberaumung des Erörterungstermins zu lange hinausgeschoben oder den Termin auf einen zu ferner Zeitpunkt gelegt zu haben. Zwar kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß das beklagte Land gegenüber dem Kläger die Amtspflicht traf, seine Bewerbung in einer den Umständen nach angemessenen Frist zu bescheiden (vgl. BGHZ 30, 19, 26; BGH NJW 1971, 187/8 = LM § 839 BGB (Cb) Nr.15), und auch der zur Vorbereitung dieser Sachentscheidung berufenen Anhörkommission dem Kläger gegenüber die Amtspflicht oblag, ihre Stellungnahme ohne sachwidrige Verzögerungen zu erarbeiten und der Einstellungsbehörde über die oberste Dienstbehörde mitzuteilen (vgl. Das gilt auch von der weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegenden Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Einholung zusätzlicher Auskünfte durch die Anhörkommission noch vor dem Erörterungstermin sei schon aus rein zeitlichen Gründen nicht in Betracht gekommen, weil mit einer rechtzeitigen Beantwortung nicht mehr zu rechnen gewesen sei; abgesehen davon habe sich das Erfordernis weiterer Erkundigungen erst auf Grund der Anhörung vom 14. 3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Anhörkommission habe nicht gegen ihre Amtspflichten verstoßen, als sie auf Grund der Ergebnisse des Erörterungstermins noch keine abschließende Stellungnahme gegenüber der obersten Dienstbehörde abgab, sondern sich zur Einholung zusätzlicher Auskünfte entschloß. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß angesichts des vorhandenen Materials die Kommission allein wegen des Bestreitens des Klägers den Verdacht seiner Mitgliedschaft im KSB noch nicht als ausgeräumt anzusehen brauchte. Sachaufklärung auch deshalb für geboten halten, weil der Kläger sich im Zusammenhang mit den ihm vorgehaltenen Kandidaturen für den GfmHB Studentenrat auf eine Namensverwechslung berufen hatte, obwohl die Wahl Sondernummern der "GflHIHP Nachrichten” neben dem Bild des Klägers auch dessen Namen und sein Geburtsdatum enthielten. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß sich die erbetenen Auskünfte nur auf die schon vorhandenen Erkenntnisse bezogen und keine weitergehenden Ermittlungen zu dem Gegenstand hatten. Eine pflichtwidrige Verzögerung des Verfahrens ist, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, auch nicht darin zu erblicken, daß die Anhörkommission die für erforderlich erachtete Anfrage am 13. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war eine ausführliche Beratung durch die interministerielle Kommission geboten, um die neu entstandene Verfahrenslage zu erörtern und geeignete Aufklärungsmaßnahmen zu beschließen. Die erbetene Auskunft wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unverzüglich erteilt und ging der Kommission am 31. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks des Klägers und unter Auswertung der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens, der sonstigen Erkenntnisse und des Inhalts der Personalakten "ein prognostisches Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers” (BVerfGE aaO S. Nr. 3 des Beschlusses) der für und gegen die Verfassungstreue des Klägers sprechenden Umstände.

Zitierte Normen: Art. 33 GG § 839 BGB
BewerberKommissionBerufungsgerichtAnhörkommissionVerfassungstreueKSBKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	;	nein
BGB § 839 Ca; BRRG § 4 Abs. 2;
NdsBeamtenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Zur Frage der amtspflichtwidrigen Verzögerung der Übernahme in das Beamtenverhältnis durch Ermittlungen, die der Überprüfung der Verfassungstreue des Bewerbers dienen.
BGH, Urt. v. 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 112/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkftidet am
29. Juni 1979 Schorm,
 Justizamts inspektor
 ala Urkundabeamter der Geachlftaatclle
 des Assessors Gerhard
9
^■■straße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land N i e d e vertreten durch den in
 rsachsen , Verwaltungspräs identen
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
At
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger steht als Assessor des Lehramts seit dem 1. November 1976 in den Diensten des beklagten Landes. Er hatte sich noch während der Referendarzeit am 5. Mai 1976 bei der zuständigen Einstellungsbehörde, dem Verwaltungspräsidenten in	u®	Übernahme
 in das Beamtenverhältnis auf Probe beworben. Daraufhin erhielt er von dieser Stelle die unverbindliche Mitteilung, daß er zu dem 1. August 1976 zur Einstellung vorgesehen sei.
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Dem intern vom Verwaltungspräsidenten in Oldenburg beteiligten Kultusministerium wurden am 17. Mai 1976 Erkenntnisse über politische bzw. hochschulpoli-tische Aktivitäten des Klägers bekannt, worauf die Personalakten vom Kultusministerium angefordert und nach deren Eingang (28. Mai 1976) am 2. Juni 1976 der bei dem Innenministerium gebildeten interministeriellen Kommission (Anhörkommission) vorgelegt wurden.
Nachdem der Kläger am 10. Juni 1976 das Assessorexamen bestanden hatte, sandte die Geschäftsstelle der Anhörkommission unter dem 22. Juni 1976 dem Kläger eine Ladung für einen Anhörungstermin am 14. Juli 1976 zu. Das Schreiben lautet u.a. wie folgt:
1... nach den der Anhörkommission vorliegenden Erkenntnissen waren Sie zu demindest 1971/72 Mitglied der "Roten Zelle Lehramtskandidaten" (Rotzlehr) an der Universität GiHHipund sind Sie Mitglied des "Kommunistischen Studentenbundes”
(KSB). Sie haben bei den Studerrtenrats-wahlen an der Universität	auf
 der "Roten-Liste-Block sozialistischer Studenten" im Januar 1972 für die Rotzlehr, im November 1972 und im Januar 1973 für den KSB kandidiert. Am 13.12.1972 traten Sie aufejnen^’ Teach-in” an der Universität (4HW des KSB sowie der Kommunistischen Hochschulgruppe (KHG) als Sprecher des KSB auf. Am 20.11.1975 nahmen Sie an einer öffentlichenVerai^^ staltung der KBW-Ortsgruppe WflHHHHHHi und der Sozialistischen Gruppe an der Fachhochschule in WflHHHI zu dem Thema: "Spanien/Portugal: Die Solidarität der Arbeiter und die Sorgen der Bourgeoisie” teil. Am 15.1.1976 waren Sie Teilnehmer einej^Veram^altung der KBW-Ortsgruppe WlHHHHHP zu dem Thema:" § 130 a".
Aufgrund dieser Erkenntnisse bestehen Zweifel, ob Sie die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten ...”
In dem Termin vor der Anhörkommission am 14. Juli 1976 bestritt der Kläger seine gegenwärtige oder frühere Mitgliedschaft im Kommunistischen Studentenbund (KSB).
Im Zusammenhang mit den ihm vorgehaltenen früheren Kandidaturen für den G^HHHP Studentenrat berief er sich auf eine Namensverwechslung. Weiter stellte er in Abrede, bei einem “Teach-in” an der Universität GflHIW Wortführer gewesen zu sein. Die Befragung des Klägers führte zu der Entscheidung der Anhörkommission, die Anhörung zunächst zu unterbrechen, um Auskünfte einzuholen.
Von der Geschäftsstelle der Anhörkommission erhielt der Kläger unter dem 2. September 1976 die Nachricht, daß die am 14. Juli 1976 unterbrochene Anhörung am 15. September 1976 fortgesetzt werde. Auf Grund dieses Termins gelangte die Anhörkommission zu einem positiven Votum, das am 15. Oktober 1976 gegenüber dem Kultusministerium abgegeben wurde. Dieses teilte am 29. Oktober 1976 dem Verwaltungspräsidenten in OflHHMtele-fonisch mit, daß gegen die Einstellung des Klägers keine Bedenken mehr erhoben würden.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger wegen amtspflichtwidriger Verzögerung seiner Einstellung Ersatz des ihm entgangenen Bruttogehalts für die Monate August bis Oktober 1976 in Höhe von jeweils 2.700 DM monatlich.
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gesetzes lediglich konkretisiertes persönliches Eig-nungsmerkmal für den Eintritt in das Beamtenverhältnis (Art. 33 Abs. 2 GG) dar (BVerfGE aaO S. 351 f; BVerfGE 47, 330, 33^). Daher haben die Einstellungsbehörden die Rechtspflicht, vor der Übernahme eines Bewerbers in den Beamtendienst zu prüfen, ob er die Gewähr je-derzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung bietet (BVerfGE aaO s. 352). Das gilt auch für die Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe (BVerfGE aaO S. 355).
Im Interesse einer einheitlicheren Einstellungspraxis haben die Regierungschefs des Bundes und der Länder am 28. Januar 1972 einen Beschluß gefaßt, der u.a. eine Einzelfallprüfung der Verfassungstreue der Beamtenbewerber vorsieht. Mit dem Beschluß über die politische Betätigung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vom 10. Juli 1972 (Nds. MB1. S. 970 f) hat das Niedersächsische Landesministerium den Beitritt zu dem Beschluß vom 28. Januar 1972 erklärt und gleichzeitig Durchführungsvorschriften erlassen. Diese lauteten zu Ziffer 2.3 wie folgt:
”Bewerbern, deren Ablehnung erwogen wird, weil aufgrund der vom Ministerium des Innern mitgeteilten oder anderweit bekanntgewordenen Tatsachen Zweifel daran bestehen, ob sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werden, sind die Verdachtsgründe zu eröffnen und mit ihnen zu erörtern. Können die bestehenden Verdachtsgründe nicht ausgeräumt werden, darf der Bewerber nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt werden."
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Das Landgericht hat dem Kläger einen Betrag von 5.400 DM (entgangene Bezüge für September und Oktober 1976) nebst Zinsen zuerkannt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hat eine amtspflichtwidrige Verzögerung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe verneint. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
I.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß das beklagte Land verpflichtet war, vor der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe zu überprüfen, ob er die Gewähr bot, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Diese Verfassungstreuepflicht des Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 53 Abs. 5 GG (BVerfGE 59, 534, 546). Das Erfordernis der Verfassungstreue stellt ein vom Grundgesetz gefordertes und von § 4 Abs. 1.Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 9 Abs.1 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamten-
 
Durch einen weiteren Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums vom 19. November/3. Dezember 1974 (Nds. MB1. 1975 S. 422) wurde für die Erörterung von Verdachtsgründen mit Bewerbern eine weisungsunabhängige interministerielle Kommission (Anhörkommission) gebildet und für diese eine Verfahrensordnung erlassen (Nds. MB1. S. 422 f).
II.
Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß für das beklagte Land Anlaß bestand, die Anhörkommission mit der Bewerbung des Klägers zu befassen. Nach Nr. 2 des erwähnten Beschlusses des Landesministeriums vom 19. November/3. Dezember 1974 war das Kultusministerium als oberste Dienstbehörde verpflichtet, die Anhörkommission über jeden Fall zu unterrichten, in dem sie von Tatsachen Kenntnis erlangt hatte, die Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers begründen konnten.
1.	Das Berufungsgericht hat tatrichterlich festgestellt, daß aus der Sicht des - an der Einstellung des Klägers intern beteiligten - Kultusministeriums und der Anhörkommission Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers bestanden, weil der begründete Verdacht vorlag, daß es sich bei ihm um ein Mitglied des Kommunistischen Studentenbundes (KSB), der Studentenorganisation des Kommunistischen Bundes Westdeutschlands (KBW), handelte.
Der KBW selbst ist bereits von mehreren Gerichten als politische Partei, die verfassungswidrige Ziele verfolgt, angesehen worden (OVG Bremen DVB1 1978, 969
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 und ZBR 1975, 222; VG Freiburg DÖV 1976, 64). Nach der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen wird und daher den erkennenden Senat bindet, stellt auch der KSB, der dem KBW zuzuordnen ist, eine Organisation mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung dar. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, für die Einstellungsbehörde und die Anhörkommission habe der Verdacht nahegelegen, der Kläger gehöre dem KSB als Mitglied an. Dieser Verdacht gründete sich, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, darauf, daß der Kläger mehrfach auf sog. "Roten Listen", die in zwei Fällen ausschließlich aus Mitgliedern oder Unterstützern des KSB bestanden, bei Wahlen für den Studentenrat der Universität G^BPII kandidiert hat. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß allein schon der Verdacht der früheren oder fortbestehenden Mitgliedschaft im KSB der Einstellungsbehörde bzw. der obersten Dienstbehörde Anlaß bot, in eine nähere Prüfung der Verfassungstreue des Klägers einzutreten und das Verfahren vor der Anhörkommission einzuleiten. Die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung mit verfassungsfeindlichen Zielsetzungen ist - ähnlich wie die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei (vgl. dazu BVerfGE aaO S. 359; BVerwG NJW 1977, 1837/8; BAG NJW 1976, 1708/1710) -ein Umstand, der bei der Beurteilung der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers mitzuberücksichtigen ist. Daher gibt schon der bloße Verdacht der Zugehörigkeit zu einer derartigen Vereinigung der Einstellungsbehörde Veranlassung, die Verfassungstreue des Bewerbers sorgfältig zu prüfen (vgl. auch BAG NJW 1976, 1708, 1710).
 
Einstellungsbehörde und Anhörkommission durften der Prüfung der Verfassungstreue des Klägers auch Vorkommnisse zugrunde legen, die in seine Studienzeit fielen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (aaO S. 356) darauf hingewiesen, daß "Verhaltensweisen, die in die Ausbildungsund Studienzeit eines jungen Menschen fallen, häufig Emotionen in Verbindung mit engagiertem Protest entspringen und Teil von Milieu-und Gruppenreaktionen sind, sich also wenig eignen als ein Element (von vielen), aus dem man einen Schluß auf die Persönlichkeit des zu Beurteilenden ziehen kann". Diese Bemerkung findet sich aber im Zusammenhang mit Ausführungen darüber, daß für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst eine gewissermaßen "vorläufige” Beurteilung ausreiche und systematische Ermittlungen nach dem Verhalten eines Bewerbers in der Ausbildungsund Studienzeit fehl am Platze seien. Das bedeutet indes nicht, daß bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vorhandenes und rechtmäßig erlangtes Material bei der Prognoseentscheidung, ob der Bewerber die Gewähr der Verfassungstreue bietet, unberücksichtigt bleiben dürfe (vgl. auch Battis, Rechtsprechung zur Radikalen-Frage, JA 1979, 73, 76 unter Hinweis auf Niedermaier GKÖD § 7 Rdz. 12 d). Derartige Umstände, die - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat -bei der Bewertung des Persönlichkeitsbildes des Bewerbers mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen sind, können bei der Beurteilung mitverwertet werden.
2.	Waren hiernach Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers begründet, so kann der rechtens mit der Prüfung seiner Verfassungstreue befaßten Anhörkommission nicht als amtspflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden,
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daß sie den Kläger zu einem Anhörungstermin am 14.Juli 1976 geladen hat. Wenn eine persönliche Anhörung auch nicht von Verfassungs wegen vorgeschrieben ist (BVerfGE aaO S. 352), so ist sie doch wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks zweckmäßig (OVG Münster ZBR 1977, 223/4; Battis aaO S. 75; vgl. auch BAG NJW 1976, 1708, 1712). Die Nr. 2 des erwähnten Beschlusses des Niedersächsischen Landesministeriums enthält daher eine sachgerechte Regelung, wenn sie die Erörterung der Verdachtsgründe mit dem Bewerber vorsieht, falls die Anhörkommission das für erforderlich erachtet.
Der Kommission kann, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, auch nicht zur Last gelegt werden, amtspflichtwidrig die Anberaumung des Erörterungstermins zu lange hinausgeschoben oder den Termin auf einen zu ferner Zeitpunkt gelegt zu haben.
Zwar kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß das beklagte Land gegenüber dem Kläger die Amtspflicht traf, seine Bewerbung in einer den Umständen nach angemessenen Frist zu bescheiden (vgl. BGHZ 30, 19, 26; BGH NJW 1971, 187/8 = LM § 839 BGB (Cb) Nr.15), und auch der zur Vorbereitung dieser Sachentscheidung berufenen Anhörkommission dem Kläger gegenüber die Amtspflicht oblag, ihre Stellungnahme ohne sachwidrige Verzögerungen zu erarbeiten und der Einstellungsbehörde über die oberste Dienstbehörde mitzuteilen (vgl. BGHZ 15, 305, 309 f). Die Anhörkommission hat jedoch im Fall des Klägers ihre Pflicht zu unverzögerter Sachbehandlung nicht verletzt. Nach der rechtsbedenkenfreien Ansicht des Berufungsgerichts durfte die Anhörkommission zunächst den Ausgang des zweiten Staatsexamens abwarten,
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das der Kläger am 10. Juni 1976 ablegte. Sie hat, wie das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen -feststellt, alsbald danach, nämlich am 16. Juni 1976 in dieser Sache erstmals beraten. Ebensowenig kann die Würdigung des Berufungsgerichts, die Terminsbestimmung auf den 14. Juli 1976 - die Ladung wurde am 22. Juni 1976 gefertigt, sie sollte nach der erwähnten Verfahrensordnung mindestens 10 Tage vor der Anhörung abgesandt werden - sei nach der Beratung ohne Verzögerung erfolgt, aus Rechtsgründen beanstandet werden. Das gilt auch von der weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegenden Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Einholung zusätzlicher Auskünfte durch die Anhörkommission noch vor dem Erörterungstermin sei schon aus rein zeitlichen Gründen nicht in Betracht gekommen, weil mit einer rechtzeitigen Beantwortung nicht mehr zu rechnen gewesen sei; abgesehen davon habe sich das Erfordernis weiterer Erkundigungen erst auf Grund der Anhörung vom 14. Juli 1976 ergeben.
3.	Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Anhörkommission habe nicht gegen ihre Amtspflichten verstoßen, als sie auf Grund der Ergebnisse des Erörterungstermins noch keine abschließende Stellungnahme gegenüber der obersten Dienstbehörde abgab, sondern sich zur Einholung zusätzlicher Auskünfte entschloß. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß angesichts des vorhandenen Materials die Kommission allein wegen des Bestreitens des Klägers den Verdacht seiner Mitgliedschaft im KSB noch nicht als ausgeräumt anzusehen brauchte. Nach der rechtsbedenkenfreien tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts durfte die Kommission eine weitere
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Sachaufklärung auch deshalb für geboten halten, weil der Kläger sich im Zusammenhang mit den ihm vorgehaltenen Kandidaturen für den GfmHB Studentenrat auf eine Namensverwechslung berufen hatte, obwohl die Wahl Sondernummern der "GflHIHP Nachrichten” neben dem Bild des Klägers auch dessen Namen und sein Geburtsdatum enthielten. Der Umstand, daß der gegen den Kläger zunächst begründete Verdacht der Zugehörigkeit zu dem KSB später nicht erhärtet wurde, bedeutet nicht, daß es der zusätzlichen Aufklärung nicht bedurft hätte.
Entgegen der Ansicht der Revision war es der Anhörkommission hier nicht verwehrt, zusätzliche Auskünfte einzuholen. Eine derartige Maßnahme ist in Nr. 2 des genannten Beschlusses des Landesministeriums ausdrücklich vorgesehen. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß sich die erbetenen Auskünfte nur auf die schon vorhandenen Erkenntnisse bezogen und keine weitergehenden Ermittlungen zu dem Gegenstand hatten.
Eine pflichtwidrige Verzögerung des Verfahrens ist, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, auch nicht darin zu erblicken, daß die Anhörkommission die für erforderlich erachtete Anfrage am 13. August 1976 - etwa einen Monat nach der Terminsunterbrechung - an den Verfassungsschutz gerichtet hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war eine ausführliche Beratung durch die interministerielle Kommission geboten, um die neu entstandene Verfahrenslage zu erörtern und geeignete Aufklärungsmaßnahmen zu beschließen. Dabei ist auch die Belastung der - von Weisungen freien - Kommission zu berücksichtigen, die nach
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dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des beklagten Landes wöchentlich eine TagesSitzung abhält und der nach Nr. 1 des erwähnten Beschlusses neben 4 ständigen Mitgliedern ein Vertreter der obersten Landesbehörde angehört, deren Geschäftsbereich von der Bewerbung betroffen wird.
4.	Die erbetene Auskunft wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unverzüglich erteilt und ging der Kommission am 31. August 1976 zu. Sie beraumte daraufhin am 2. September 1976 Termin zur Fortsetzung der Anhörung auf den 15. September 1976 an.
Mit dem Berufungsgericht ist ferner davon auszugehen, daß die interministerielle Kommission ihre abschließende (positive) Stellungnahme, die am 15. Oktober 1976 erfolgte, ohne sachwidrige Verfahrensverzögerung abgegeben hat. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks des Klägers und unter Auswertung der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens, der sonstigen Erkenntnisse und des Inhalts der Personalakten "ein prognostisches Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers” (BVerfGE aaO S. 353) abzugeben war. Des erforderte eine eingehende Abwägung und zusammenfassende Würdigung (vgl. Nr. 3 des Beschlusses) der für und gegen die Verfassungstreue des Klägers sprechenden Umstände. Zudem war die für die oberste Dienstbehörde bestimmte Stellungnahme schriftlich zu begründen.
5.	Hiernach haben die mit der Bewerbung des Klägers befaßten Beamten des beklagten Landes amtspflichtgemäß gehandelt.
Entgegen der in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragenen Ansicht der Revision stehen dem Kläger auch keine Entschädigungsansprüche aus enteignendem Eingriff zu. Unter diesem Blickwinkel genießen nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber künftige Verdienstmöglichkeiten aus einer erst noch aufzunehmenden Berufstätigkeit Schutz (vgl. Senatsurteile LM Art. 14 ^Cc7 GG Nr. 23 = DVB1 1972, 827 und NJW 1962, 2347 f LM Art. 14 ^Bb7 GG Nr. 30).
Nüßgens	Tidow	Peetz
 Lohmann
Boujong